Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.07.2020 – 3 K 1464/17.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0707.3K1464.17.00
Tenor§
Die Beklagte wird bezüglich der Klägerin zu 2. unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 verpflichtet, dieser die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. und der Kläger zu 3. jeweils 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Kostenschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Kunduz. Der Kläger zu 1. ist tadschikischer, die Klägerin zu 2. pashtunischer Volkszugehörigkeit. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die 1992 geborene Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des 1993 geborenen Klägers zu 1. und der Kläger zu 3. deren 2016 in Deutschland geborener Sohn.
Die Kläger zu 1. und 2. verließen Afghanistan im Oktober 2015 und stellten am 20. April 2016 Asylanträge. In der Anhörung am 21. November 2016 gab der Kläger zu 1. folgendes an: Sie hätten aufgrund der drohenden Bestrafung durch den Vater der Klägerin zu 2. und ihrer Familie ihr Heimatland Afghanistan verlassen. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. hätten ohne Zustimmung des Vaters der Klägerin zu 2. eine uneheliche Beziehung geführt. Sie hätten sich heimlich getroffen, seien aber dabei von der jüngeren Schwester der Klägerin zu 2. gesehen worden. Die Brüder der Klägerin zu 2. hätten ihn daraufhin gefesselt und verprügelt. Dabei sei sein rechter Daumen gebrochen worden. Er sei erst freigelassen worden, nachdem er einer Vereinbarung zugestimmt habe, dass er sich nie wieder auf dem Grundstück in der Nähe der Familie der Klägerin zu 2. aufhalten werde. Die Brüder der Klägerin zu 2. hätten ihr ein glühendes Stahlrohr in die Hand gebrannt. Da er zum Volke der Tadschiken gehöre wohingegen die Familie seiner Frau vom Volke der Pashtunen sei und seiner Familie Regierungsnähe unterstellt worden sei, sei der Vater der Klägerin zu 2. mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen. Seine Eltern seien mehrmals bei der Familie der Klägerin zu 2. gewesen, um sich zu bewerben. Nachdem die Klägerin zu 2. vom Kläger zu 1. schwanger geworden sei, sei sie zusammen mit ihm geflohen. Sie habe das Kind auf der Flucht von Pakistan in den Iran verloren. Im Iran hätten sie nach islamischen Ritual geheiratet. Alle Familienangehörige des Klägers zu 1. seien durch die Familie der Klägerin zu 2. mit dem Leben bedroht worden und seien letztendlich auch geflohen. Auf der Flucht sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Seine Mutter spreche seitdem nicht mehr mit ihm, dem Kläger zu 1. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchteten sie, durch Steinigung getötet zu werden. Nach den Gesetzen der Sharia sei es einer Frau verboten, vor der Heirat schwanger zu werden. Männer und Frauen dürften sich vor der Heirat nicht treffen. Auch staatliche Gesetze sähen eine lebenslange Haft für Betroffene vor. Bereits das Heiraten ohne Einverständnis des Vaters stelle ein Verbrechen dar. Er kenne ein Paar, das auf der Flucht aufgegriffen worden sei. Es sei auf Befehl der Taliban zu einer Steinigung gekommen. Er müsse bei einer Rückkehr als „Bastard“ den Tod befürchten. Die Klägerin zu 2. bestätigte bei ihrer Anhörung im Wesentlichen die Angaben des Klägers zu 1. und führte ergänzend aus: Auch sie sei verprügelt worden. Von der erwähnten Brandverletzung trage sie eine Narbe. Nachdem ihre Beziehung entdeckt worden sei, habe sie diese beendet. Ihrer Schwester sei es so ergangen, dass sie einen verheirateten Mann habe heiraten müssen. Dann habe der Mann sie wieder an ihre Eltern zurückgegeben. Ihre Kinder seien beim Mann geblieben. Sie habe ihre Kinder nie wiedersehen dürfen. Nach dieser Bestrafung der Schwester habe sie, die Klägerin zu 2., dann auch die Affäre abgebrochen. Als sie jedoch gemerkt habe, dass sie schwanger sei, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Sie habe um ihr Schicksal gewusst, dass sie nun gesteinigt werden würde. Sie wolle nicht das gleiche erleben wie ihre Schwester. Ihr sei ein anderer Fall bekannt, bei dem das fliehende Paar an der Grenze zu Pakistan aufgegriffen worden sei. Sie seien gesteinigt und anschließend von den Taliban erschossen worden. Ein anderes Mädchen sei schwanger geworden. Der Mann sei nicht mehr dort gewesen. Als die Schwangerschaft bekannt geworden sei, sei für sie eine Grube ausgehoben worden. Nach der Entbindung habe niemand mehr sie und ihr Kind gesehen. Der Kläger zu 1. habe die Ausreise organisiert. Sie habe seit der Flucht keinen Kontakt mehr zur Familie.
Der am 06. November 2016 in C... geborene Kläger zu 3. stellte am 16. Dezember 2016 einen Asylantrag. Für ihn wurden dieselben Asylgründe geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor, da die Kläger eine nichtstaatliche Verfolgung durch den Vater der Klägerin zu 2. geltend gemacht hätten. Es fehle an einer Verknüpfung mit einem individuellen Anknüpfungsmerkmal als Verfolgungsgrund. Subsidiärer Schutz sei zuzuerkennen, da aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe.
Mit ihrer am 14. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Flüchtlingsanerkennung weiter. Sie führen ergänzend aus, zwischenzeitlich seien die Mutter und die Geschwister sowie der Onkel des Klägers zu 1. in den Iran geflohen. Die Heirat im Iran habe nur erfolgen können, weil die Tante des Klägers zu 1. sich vor dem Mullah dafür verbürgt habe, dass die Familie der Klägerin zu 2. die – notwendige aber ausdrücklich verweigerte – Zustimmung erteilt habe. Die Kläger hätten sich in Deutschland rasch integriert und teilten die Einstellung, dass Frauen wie Männer frei über ihre Wunschpartner entscheiden können dürften, frei in der persönlichen Entfaltung sein sollten und unabhängige Entscheidung treffen müssten. Die Klägerin zu 2. habe im Jahr 2018 ein Praktikum absolviert, sei zu einem Sprachcafé und zur Sprachschule gegangen. Die Betreuung der Kinder teilten sich die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 1., soweit möglich, paritätisch auf. Ferner engagiere sich die Klägerin zu 2. bei der Jugendhilfe C... und bei explizit feministisch-emanzipatorischen Einrichtungen, etwa die „L...“ des Frauenzentrums C... e.V. und das „H...“. Sie nehme dort regelmäßig an Gesprächskreisen, Treffen, Diskussionen und Kulturveranstaltungen teil. Zuletzt habe die Klägerin zu 2. das Tragen des Kopftuchs thematisiert. Es ginge dabei nicht um die Frage, was innerhalb der Kernfamilie Meinungsstand hierzu sei. Der Kläger zu 1. vertrete die Auffassung, die Klägerin zu 2. müsse dies selbst entscheiden. Die Klägerin zu 2. handhabe es „mal so, mal so – je nachdem, ob ihr danach ist“. Über das Thema habe sie sich auch mit ihrer Schwägerin, der Schwester des Klägers zu 1., in den vergangenen Monaten ausgetauscht. Diese habe ebenfalls in C... gelebt und sei engste Vertraute der Klägerin zu 2. gewesen. Am 17. Mai 2020 sei diese von ihrem Ehemann getötet worden. Die Kläger seien sich sicher, dass es auch um den Wunsch gegangen sei, das Kopftuch abzulegen. Sie seien geschockt, dass ein Familienmitglied infolge religiös-patriarchalisch motivierter Gewalt gestorben sei. Sie trügen Verantwortung für die Kinder des Opfers und nähmen gemeinsam an zahlreichen Demonstrationen, Trauer- und Solidaritätsveranstaltungen teil, insbesondere des Vereins „Frauenkollektiv C...“. Jedenfalls der Klägerin zu 2. stehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Verfolgung knüpfe an das Geschlecht an. Dies ergebe sich aus der bereits als Drohmittel eingesetzten erzwungenen Verheiratung bzw. Bestrafung der Klägerin zu 2. wegen des vorehelichen Kontakts. Schließlich handele es sich bei der Versagung oder Erzwingung einer Heirat um eine das Selbstbestimmungsrecht der Frau verletzende, verwerfliche Handlung und erniedrigende Behandlung. All dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 1. später noch rituell geheiratet hätten, insbesondere stelle dies keine „Heilung“ des unehelichen Verkehrs und der Schwangerschaft dar. Überdies bestehe durch die „Verwestlichung“ der Klägerin zu 2. die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die Klägerin zu 2. würde wegen ihrer inzwischen deutlich abgegrenzten Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden und wäre der Verfolgung ausgesetzt. Sie sei nicht mehr dieselbe Person und strebe ein eigenständiges, emanzipiertes Leben an und lebe dies auch bereits. Eine erneute Unterordnung in die für Frauen in Afghanistan vorgegebenen Begrenzungen in gesellschaftlicher wie beruflicher Hinsicht sei für sie undenkbar. Ihr Lebenswandel sei mittlerweile gefestigt und so identitätsprägend für die Klägerin zu 2., dass ihr eine Rückkehr in das Leben in Afghanistan nicht mehr möglich sei. Gleiches müsse auch für den Kläger zu 1. gelten. Es bestehe kein ausreichender Schutz durch den afghanischen Staat und keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Mai 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 3 AsylG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese zum Termin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist (Bl. 47 bis 49 der Gerichtsakte).
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin zu 2. hat im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG, so dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 31. Mai 2017 insoweit aufzuheben ist und das Bundesamt zur entsprechenden Zuerkennung zu verpflichten ist (dazu 1.). Den Klägern zu 1. und 3. steht hingegen ein solcher Anspruch nicht zu (dazu 2.). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 31. Mai 2017 ist hinsichtlich der hier angefochtenen Ziffer 2 insoweit rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klägerin zu 2. ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG schließen das aus. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Maßgebend ist insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris). Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 19; vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie –).
Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG), wobei von ihm grundsätzlich zu erwarten ist, dass er die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und der Furcht vor einer Rückkehr ausreichend substantiiert, detailreich sowie widerspruchsfrei vorträgt. Er muss unter Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus welchem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris). Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris), wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 29. November 1996 – 9 B 293/96 –, juris, Rn. 2). Aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten muss sich das Gericht daher mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können.
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 1990 – 9 C 72/89 –, juris, Rn. 15; Urt. v. 23. Februar 1988 – 9 C 32/87 –, juris; Beschl. v. 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01 –, juris, Rn. 5).
Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung für die Klägerin zu 2. erfüllt. Im vorliegenden Einzelfall ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass dieser im Falle einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen aufgrund eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals droht. Sie befindet sich aus begründeter Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung außerhalb Afghanistans. Ob sie bereits vor ihrer Ausreise einer individuellen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, kann vorliegend offen bleiben. Denn sie wäre einer solchen jedenfalls bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. Sie ist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen, deren Identität westlich geprägt ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG), im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG ausgesetzt.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß §3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG bilden danach auch solche afghanischen Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Derart in ihrer Identität westlich geprägte afghanische Frauen teilen im erstgenannten Fall einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund, im zweitgenannten Fall bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nt. 4 Hs. 1 AsylG. Sie werden wegen ihrer deutlich abgrenzbaren Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Afghanische Frauen, die dieser sozialen Gruppe angehören, können sich je nach den Umständen des Einzelfalls aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG außerhalb der Islamischen Republik Afghanistan aufhalten (ausführlich zur sozialen Gruppe „verwestlichter“ Frauen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn 26 ff.; VG München, Urt. v. 01. Juli 2020 – M 4 K 16.35270 –, juris, Rn. 24, VG Greifswald, Urt. v. 12. April 2017 – 3 A 1282/16 As HWG –, juris, Rn. 50; Flüchtlingsschutz wegen Verschleierungszwang annehmend: VG Karlsruhe, Urt. v. 26. September 2019 – A 19 K 3124/17 –, juris, Rn. 17 ff., soziale Gruppe ablehnend, sofern Anpassung an in Afghanistan herrschende Verhaltensweisen zwar möglich, aber unzumutbar ist: VG Karlsruhe, Urt. v. 25. Oktober 2018 – A 2 K 7355/17 –, juris, Rn. 40; diese Frage offenlassend: VG Potsdam, Urt. v. 05. Februar 2018 – 7 K 3239/16.A –, juris, Rn. 47).
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 34). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6), gelten. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen nach § 3c Nr. 3 AsylG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn 28 f.).
Das Gericht geht angesichts der derzeitigen Erkenntnismittellage davon aus, dass afghanische Frauen, deren Identität in der beschriebenen Weise westlich geprägt ist, in der Islamischen Republik Afghanistan je nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne eine Vorverfolgung oder Vorschädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein können.
Zwar hat sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist aufgrund der gesellschaftlichen Gegebenheiten und einer überwiegend männlichen Richterschaft nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 16. Juli 2020, S. 13). Bleibende Herausforderungen für Frauen in Afghanistan sind insbesondere auch ein beschränkter Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, ungerechtfertigte Bestrafung für „Sittenverbrechen", ungleiche Beteiligung an der Regierung, Zwangsverheiratung und Gewalt (UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs for asylum-seekers from Afghanistan v. 30. August 2018, S. 66 ff., m.w.N).
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist in Afghanistan weit verbreitet und kaum dokumentiert. EASO geht laut Bericht von Dezember 2017 davon aus, dass 87 % der Frauen Gewalt erfahren; 62 % mehrfach. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. In der Zeit von August 2015 bis Dezember 2017 dokumentierte UNAMA 280 Fälle von (Ehren-)Morden an Frauen, wovon in 50 Fällen (18 %) ein Täter verurteilt und inhaftiert wurde (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 16. Juli 2020, S. 14). Zwar wurde durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Eliminating Violence Against Women [EVAW]) sowie Ergänzungen im Strafgesetzbuch eine wichtige Grundlage geschaffen, um Gewalt gegen Frauen – einschließlich der weit verbreiteten häuslichen Gewalt und konfliktbedingter sexualisierte Gewalt gegen Frauen – unter Strafe zu stellen, das Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 16. Juli 2020, S. 14). Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 16. Juli 2020, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, letzte Information eingefügt am 29. Juni 2020, S. 287 ff.).
Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Zudem ist ihre Sicherheit gefährdet, vor allem in ländlichen Gebieten. Zu diesen sozialen Nomen gehören beispielsweise strenge Kleidungsvorschriften. So berichtet EASO, dass sich afghanische Frauen vor allem in der Öffentlichkeit an strenge gesellschaftliche Vorschriften bezüglich ihrer Kleidung, ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihres Verhaltens zu richten haben. Ihnen wird beispielsweise durch religiöse und traditionelle Haltungen vorgegeben, in der Öffentlichkeit eine Burka zu tragen (EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 36). Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia treffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, etwa Inhaftierung aufgrund von „Verstößen gegen die Sittlichkeit“ wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung. Nach den Richtlinien des UNHCR zum Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender kann daher je nach den Umständen des Einzelfalls nicht nur bei afghanischen Frauen, die bereits Opfer sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt oder schädlicher traditioneller Bräuche geworden sind oder entsprechend gefährdet sind, sondern auch bei afghanischen Frauen, die nach der öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstoßen, ein Bedarf an internationalem (Flüchtlings-)Schutz bestehen (vgl. zu alldem: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30. August 2018, S. 87 ff.).
Unter Frauen, die nach der öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstoßen, sind solche Frauen zu verstehen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Hierzu können nicht nur Frauen zählen, die – wie z.B. Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen – Aktivitäten im öffentlichen Leben entfalten, damit dem traditionellen Rollenbild widersprechen und von konservativen Elementen in der Gesellschaft systematisch eingeschüchtert, bedroht, attackiert und gezielt getötet werden (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Women fearing gender-based violence, Version 3.0, März 2020, S. 28). Vielmehr verstoßen nach der öffentlichen Wahrnehmung in der afghanischen Gesellschaft auch solche Frauen gegen die sozialen Sitten, deren Identität derart westlich geprägt ist, dass ihr Verhalten deutlich vom Rollenbild der Frau in der afghanischen Gesellschaft abweicht (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 12. September 2019, S. 13). Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urt. v. 20. Juli 2010 – 23505/09, N. v. Sweden –, HUDOC, Rn. 54 ff., m.w.N.) werden afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben – z.B. solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind – in der Islamischen Republik Afghanistan nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen und können deshalb Opfer von Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte „Schande“ reichen können (so auch: Österr. BVerwG, Erkenntnis v. 31. Juli 2015 – W175 2100068-1 –; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 38).
Allerdings ist die Annahme eines westlichen Lebensstils nach § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsyG nur beachtlich, wenn er die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, d.h. auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, und eine Aufgabe dieser Lebenseinstellung nicht (mehr) möglich oder zumutbar ist. Ob eine in ihrer Identität westlich geprägte afghanische Frau im Fall ihrer Rückkehr in die Islamische Republik Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist, bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist die individuelle Situation der Frau nach ihrem regionalen und sozialen, insbesondere dem familiären Hintergrund zu beurteilen. Denn die konkrete Situation afghanischer Frauen kann sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betreffende afghanische Frau voraussichtlich durch einen Familien- oder Stammesverbund vor Verfolgungsmaßnahmen geschützt werden kann. Eine Verfolgungsgefahr besteht vor allem für alleinstehende Frauen und Frauen ohne männlichen Schutz (vgl.: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 38 ff.).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2. im Fall der Rückkehr in ihre Heimatstadt Kunduz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen, deren Identität westlich geprägt ist, ausgesetzt wäre.
Zunächst bestehen hier keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu 2. eine solche nachhaltige Prägung erfahren hat. Ihrem äußeren Erscheinungsbild in der mündlichen Verhandlung nach unterschied sie sich nicht von „westlichen“ Frauen. Sie trug ein Tuch lediglich locker und halb auf dem Kopf, eher auf den Schultern liegend. Auch nach Verrutschen hat sie dies nicht zurückgezogen und hat sich nach Eindruck des Gerichts auch nicht unwohl dabei gefühlt, ihre Haare im öffentlichen Raum zu zeigen. Sie verhielt sich auch nicht derart, als fühlte sie sich verkleidet. Die Klägerin zu 2. lässt ihre Kinder in einem Kindergarten betreuen. Ihre Deutschkenntnisse waren derart ausgeprägt, dass sie in der Lage war, einen kurzen Teil der Anhörung auch auf Deutsch zu führen. Sie hat glaubhaft geschildert, ohne ihren Mann auszugehen und Freundinnen zu treffen. Nach ihren Angaben hat sie sich schnell angepasst und fährt etwa auch Fahrrad (was Frauen in Afghanistan verboten ist). Nach Auffassung des Gerichts unterscheidet sich die Klägerin damit sowohl von ihrem Äußeren als auch von ihrem Auftreten und Wirken nicht von anderen jungen Müttern in Deutschland. Sie hat auch eine klare, selbstbewusste Meinung zu Frauenrechten geäußert und auch den Anspruch formuliert, sich nicht allein um die Kinderbetreuung kümmern zu wollen. Auf der anderen Seite hat sie aber auch ehrlich ihren Findungsprozess dargestellt und offen zugegeben, an der ein oder anderen Stelle noch Probleme mit ihrer Rolle und Entwicklung zu haben. So hat sie etwa geäußert, in bestimmten Bereichen sich selbst noch nicht vollständig zu vertrauen und sich bei der Kindererziehung (noch) zurückzuhalten, da sie ihre Werte nicht weitergeben wolle. Dass die Klägerin an diesen Stellen nicht gesteigert ihren Wandel als abgeschlossen dargestellt hat, unterstützt nach Auffassung des Gerichts ihre Angaben.
Zudem lebt sie ihren glaubhaften Angaben nach den muslimischen Glauben nicht mehr in der Form, wie es von ihr in der afghanischen patriarchalischen Gesellschaft verlangt würde. In der mündlichen Verhandlung hat sie eine erhebliche Distanz zu den Glaubenstraditionen und dem religiösen Leben in ihrem Herkunftsland zum Ausdruck gebracht. So hält sie insbesondere die muslimischen Regeln nicht ein, sondern betet lediglich nach individuellem Bedürfnis. Sie hat das Kopftuch nahezu vollständig abgelegt und geht beispielsweise auch unverschleiert Schwimmen. Sie selbst hat sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden, nach welchem Glauben sie künftig leben will. Auch diese Angaben der Klägerin zeigen, dass sie nicht aus verfahrenstaktischen Gründen eine überzogene oder gar erfundene Darstellung gewählt hat, sondern ihre Ausführungen ihren tatsächliche Lebenseinstellung und Lebensweise entsprechen dürften.
Das Gericht geht davon aus, dass die westliche Lebensweise, die sich die Klägerin zu 2. angeeignet hat, auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht. Dabei ist insbesondere ihr Wandel zu berücksichtigen, den sie von der in einem ländlichen Gebiet lebenden, Burka-tragenden jungen Frau zu einer das Kopftuch ablegende, emanzipierten und selbstbewussten Erwachsenen in Deutschland vollzogen hat. Sie besucht Sprachkurse, hat ein Praktikum absolviert, unternimmt in ihrer Freizeit viel ohne ihren Ehemann und engagiert sich gar politisch. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht dazu in der Lage wäre, sich einem dem traditionellen Sitten- und Rollenbild von Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan angepassten Lebensstil zu unterwerfen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung – nach Ansicht des Gerichts aus einem tiefen inneren Angstgefühl heraus – mit Nachdruck betont, unter keinen Umständen mehr in Afghanistan als Frau leben zu können. Angesichts der geschilderten Umstände geht auch der Senat davon aus, dass die westliche Lebensweise in der Persönlichkeit der Klägerin so tief verwurzelt ist, dass sie sie nicht mehr ablegen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 46 ff.). Jedenfalls aber wäre es unzumutbar, die Klägerin zu 2. dazu zu zwingen, sich nunmehr einem dem traditionellen Sitten und Rollenbild von Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan angepassten Lebensstil zu unterwerfen. Denn sie müsste dafür den wesentlichen Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben und würde dadurch ihre Menschenrechte verletzen.
Weder der Kläger zu 1. – der Ehemann der Klägerin zu 2. – noch ein sonstiger Familien- oder Stammesverbund könnte sie gegen Verfolgungshandlungen schützen. Der Ehemann der Klägerin ist 27 Jahre alt und hat Afghanistan im Alter von 23 Jahren verlassen. Er genießt in der Islamischen Republik Afghanistan keine hervorgehobene Stellung. Zwar leben noch Verwandte der Klägerin zu 2. in Afghanistan, diese wären aber nach ihren glaubhaften Angaben nicht gewillt, sie vor Angriffen zu schützen. Im Gegenteil ist angesichts der – auch vom Bundesamt als glaubhaft erachteten – vorehelichen Beziehung und Heirat ohne Einverständnis der Familie davon auszugehen, dass die konservative Familie der Klägerin zu den Verfolgern gehören würde. Die Familie des Klägers zu 1. hat nach seinen Angaben zwischenzeitlich Afghanistan verlassen, wäre aber auch bei einem Verbleib angesichts ihrer untergeordneten Stellung als Angehörige des Volkes der Tadschiken nicht in der Lage, die Klägerin zu 2. vor Angriffen, etwa ihrer pashtunischen Familue, zu schützen.
Auch der afghanische Staat würde der Klägerin zu 2. im Fall der Rückkehr keinen Schutz gegen die ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bieten. Nach § 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung vom Staat nur geboten werden, sofern dieser willens und in der Lage ist, einen wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Die afghanischen staatlichen Akteure aller drei Gewalten sind jedoch entweder nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 16. Juli 2020, S. 13).
Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt sich nicht, dass der Klägerin zu 2. Schutz vor der ihr drohenden Verfolgung geboten (§ 3d AsylG) oder ihr eine Fluchtalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung stehen würde. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin zu 2. eine derart nachhaltige westliche Prägung erfahren, dass sie auch in weniger konservativen Landesteilen der Islamischen Republik Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 49).
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann im Übrigen offen bleiben, ob der Klägerin zu 2. darüber hinaus (auch) aufgrund der geltend gemachten Verfolgung wegen des Führens einer vorehelichen Beziehung und der Heirat ohne Zustimmung ihrer Familie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre (vgl. zur umstrittenen Frage, ob dies als geschlechtsspezifische Verfolgung und Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anzusehen ist: VG Würzburg, Urt. v. 14. März 2019 – W 9 K 17.31742 –, juris, Rn. 31, m.w.N.; VG München, Urt. v. 25. April 2017 – M 26 K 16.34294 –, juris, Rn. 22 ff., m.w.N.).
2. Dem Kläger zu 1. und dem Kläger zu 3. steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG nicht zu.
Die Kläger zu 1. und 3. müssten sich hierfür wegen eines Verfolgungsgrundes gemäß § 3b AsylG außerhalb seines Herkunftslandes, somit aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befinden, wofür weder hinreichender Vortrag gehalten wurde, noch dieses sonst ersichtlich ist. Das gilt auch, soweit der Kläger zu 1. auf eine nach seiner Ansicht bestehende Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wegen des Führens einer vorehelichen Beziehung und seiner Verwestlichung verweist.
Eine dem Kläger zu 1. möglicherweise drohende Verfolgung durch die Familie der Klägerin zu 2. steht nach Auffassung des Gerichts in keinem Zusammenhang mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmal; insbesondere erfüllt eine solche nicht den Tatbestand der geschlechtsspezifischen Verfolgung (vgl. so auch: VG Magdeburg, Urt. v. 05. Januar 2018 – 5 A 179/17 –, juris, Rn. 18; VG Würzburg, Urt. v. 7. Mai 2018 – W 1 K 17.30346 –, juris, Rn. 18; VG Leipzig, Urt. v. 29. April 2017 – 8 K 1591/17.A –, juris, Rn. 23; VG München, Urt. v. 25. April 2017 – M 26 K 16.34294 –, juris, Rn. 36). Darüber hinaus dürfte dem Kläger zu 1. als Mann wegen des Führens einer außerehelichen Beziehung keine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen (vgl. zu diesem Aspekt ausführlich: VG Potsdam, Urt. v. 14. November 2017 – 7 K 2319/16.A –, juris, Rn. 39). Auch aus der geltend gemachten „Verwestlichung“ kann der Kläger nichts herleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass männlichen Rückkehrern aus dem westlichen Ausland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schwere Folgen derart drehten, dass sie den Maßstab für Flüchtlingsschutz erreichten (vgl. jüngst hierzu: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12. Dezember 2019 – 9 LA 452/19 –, juris, Rn. 14 f., m.w.N.). Zudem dürfte es der Gruppe der männlichen Rückkehrer an einer deutlich abgegrenzten Identität fehlen, nach der sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden. Aus Sicht der afghanischen Gesellschaft dürften sie keinen eigenen ausgrenzbaren Fremdkörper bilden (VG Hamburg, Urteil vom 14. November 2019 – 1 A 2610/17 –, juris, Leitsatz 2 und Rn. 21 f.)
Im Übrigen bleibt auch unklar, auf welche flüchtlingsrelevanten Merkmale sich der Kläger zu 1. selbst beruft. Er hat lediglich vorgetragen, für ihn müsse das gleiche wie für die Klägerin zu 2. gelten, für die „jedenfalls“ die Voraussetzungen nach § 3 AsylG vorlägen. Das Vorbringen des Klägers zu 1. dürfte vielmehr als Darlegung der nach seiner Ansicht vorliegenden Voraussetzungen für die – letztlich auch erfolgte – Gewährung subsidiären Schutzes zu verstehen sein, ohne dass dieser Darlegung das Vorliegen für eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG in Anknüpfung an Verfolgungsgründen gemäß § 3b AsylG zu entnehmen ist.
Auch aus dem Anspruch der Klägerin zu 2. kann der Kläger zu 1. keine eigene Anerkennung herleiten. Voraussetzung für die Zuerkennung von Familienasyl nach § 26 Abs. 1 u. Abs. 5 AsylG ist nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2. Hinzu kommt, dass die Ehe mit der Klägerin zu 2. entgegen der Vorgaben des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG noch nicht in Afghanistan bestanden hat, sondern erst nach der Flucht im Iran geschlossen wurde.
Für den Kläger zu 3. wurden schon keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 u. Abs. 5 AsylG steht ihm (erst) zu, wenn die Anerkennung der Klägerin zu 2. unanfechtbar würde.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S.1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. v. m. §§ 708 ff. ZPO.