Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 09.07.2020 – 3 K 777/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0709.3K777.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Am 6. Oktober 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung. Zu dem Investitionsvorhaben führte die Klägerin im Antrag aus: Textziffer 2.2 Art des Investitionsvorhabens: Erweiterung einer Betriebsstätte. In der Textziffer 2.3 des Antrages heißt es zur Begründung des unter 2.2 bezeichneten Vorhabens: Die vorgesehenen Investitionen sowie die Zukunftsaussichten der Betriebsstätte sind in einer Anlage darzustellen, die auch die einzelnen Wirtschaftsgüter ausweist. Als Art der gewerblichen Tätigkeit wurde in Textziffer 2.4 Bleiglasproduktion benannt. Nach der Textziffer 3.1 wurde die Anzahl der Dauerarbeitsplätze mit sechs bezeichnet und die neu zu schaffenden Plätze mit 14. Für die Zeit nach Abschluss der Investition wurde eine Anzahl von 20 Arbeitsplätzen aufgelistet. In der dem Antrag beigefügten Vorhabenbeschreibung (Bl. 424 BA II) wurde unter Textziffer 4. Investition in der Produktion benannt: Querbeheizte rekuperative Wanne, Tagesschmelzleistung zwei Tonnen, Zünd Hochleistungscutter, Luftkissenautomat zur Gewährleistung bruchsicherer Verpackung, Laseranlage zur Glasgravur, Diverse Formen, Schneidemaschine für Verpackungsmaterial.

Dies ist auch Teil der dem Antrag beigefügte Investitionsgüterliste (Blatt 226 BA II).

Unter dem 16. Dezember 2009 erteilte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag vom 02. Oktober 2009 der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 16. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2012 eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 558.200 Euro. Als Zuwendungszweck wurde benannt: Erweiterung einer Betriebsstätte zur Produktion und Verkauf von Bleiglas. Nach der Textziffer 2.4.4 der Anlage zu dem Bescheid müssen die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Investitionszeitraumes in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich– oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Nach der Textziffer 2.4.5 ist nach Beendigung des Investitionszeitraumes die Schaffung und Besetzung von 12 Arbeitsplätzen durch die Zuwendungsempfängerin nachzuweisen. Gegenstand des Bescheides ist die Aussage, dass die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über das Ende des Investitionszeitraumes durch die Zuwendungsempfängerin zu betreiben ist. Mit Bescheid vom 29. April 2011 wurde die Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, mit Bescheid vom 6. März 2014 der Zuwendungszweck geändert. Dieser lautet nunmehr: „Erweiterung einer Betriebsstätte zur Produktion von Bleikristall und Kristallglas und die Veredelung und Verpackung von Glasprodukten, Produkten, wo Glas enthalten ist und Produkten, welche auf den geförderten Anlagen produziert werden.“

Mit Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 24. Juni 2015 reduzierte die Beklagte die Zuwendung um 38.141 Euro. Unter dem 26. Oktober 2011 erfolgte der letzte Mittelabruf der Klägerin unter Beifügung einer Investitionsgüterliste. Nach dieser sind für Baumaßnahmen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten 669.741,88 Euro und für Maschinen 1.278.171,74 Euro ausgewiesen. In der Textziffer 3.11 wurde dazu vermerkt: querbeheizte Wanne mit einem Betrag von 847.017,29 Euro. Ferner ist Gegenstand der Investitionsgüterliste 3.20 Wasseraufbereitungsanlagen für Schleifautomaten und 3.31 Gasregeldruckstation mit 94.150 Euro. In dem Investitionsnachweis zum Mittelabruf /Verwendungsnachweis Stand 30. Juli 2012 wurde in der Position 133 vermerkt: Nuggetmaschine mit zwei Rechnungen von je 38.015 Euro.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2009 in Verbindung mit dem Feststellungsleistungsbescheid vom 24. Juni 2015 und dem Änderungsbescheid vom 6. März 2014 mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erlasses im vollen Umfang und setzte den zu erstattenden Betrag auf 520.059 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Nach der Textziffer 4.1 der ANBest-P sind Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erworben wurden, für den Zuwendungszweck zu verwenden. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. Gemäß Ziffer 8 der ANBest-P ist die Zuwendung zu erstatten, wenn die Zuwendung nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. Sofern der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht wird, sei die Beklagte verpflichtet, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die ausgezahlten Mittel in voller Höhe zurückzufordern. Der Zuwendungszweck sei nicht erfüllt worden. Der Geschäftsbetrieb sei nicht entsprechend des Zuwendungszweckes durchgeführt worden. Die Klägerin habe erklärt, sie könne mit der Herstellung von Kristall- und Bleikristall wirtschaftlich gesehen nicht überleben und, dass diese Art der Produktion nur noch in sehr geringem Umfang stattfinde. Es handele sich um eine Unternehmensentwicklung, die in das unternehmerische Risiko falle. Weiterhin könne der Verbleib der geförderten Nuggetmaschine nicht geklärt werden. Der Widerruf erfolge, da das öffentliche Interesse an der Vergabe von Fördermitteln größer sei als das Interesse der Klägerin am Behalt der ursprünglich bewilligten und bereits ausgezahlten Zuwendungen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs werde nicht abgesehen, da die Verzinsung der gesetzliche Regelfall sei und die Voraussetzungen für ein Absehen nicht gegeben seien; auch habe die Klägerin die zum Widerruf des Zuwendungsbescheides führenden Gründe/Umstände zu vertreten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2016 zurück. Sie nahm dabei Bezug auf den Inhalt des Ausgangsbescheides und führte ergänzend an: Für die Glasproduktion sei die Schmelzwanne unentbehrlich und deren wesentlicher Bestandteil; diese sei auch nicht vorübergehend außer Betrieb. Ungeachtet der Zusammenhänge zwischen dem Betrieb der Schmelzwanne und der havarierten Murmelmaschine würde es problemlos möglich gewesen sein, die Schmelzwanne an die Nuggetmaschine anzuschließen. Da letztere veräußert worden sei und die Murmelmaschine im Ergebnis des diesbezüglichen Zivilverfahrens vor dem Landgericht Berlin habe herausgegeben werden müssen, sei ein Einsatz der Schmelzwanne auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Ein Betrieb dieser Wanne als für die Glasherstellung unabdingbare Maschine sei offensichtlich nicht mehr gegeben. Eine Glasproduktion finde nicht mehr statt. Nach Ziffer 2.4.4 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid müssten die Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre in der Betriebsstätte vorgehalten werden. Dies sei in Bezug auf die schwerpunktmäßig geförderten Investitionsgüter nicht erfüllt. Die Darstellung, die Nuggetmaschine sei nur zeitweilig zum Zwecke der Reparatur ins Ausland gebracht worden, entbehre jedem Nachweis. Diese sei auch nicht durch eine höherwertige Maschine ersetzt worden. Die nachgereichte Auftragsbestätigung der F... sei kein geeigneter Nachweis der Ersatzbeschaffung. Auch würde der Wert dieser wahrscheinlich nicht einmal ansatzweise den Wert der veräußerten Nuggetmaschine decken. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Die Interessen der Klägerin seien in den Grenzen der geltenden Verwaltungspraxis gebührend Rechnung getragen worden. Die Erfüllung der Auflagen seien die Mindesterwartungen des Subventionsgebers als Äquivalent für die Überlassung der öffentlichen Mittel. Würden die Auflagen nicht erfüllt, so seien die Grenzen des Ermessens nicht überschritten, wenn sich nicht der Zuwendungsgeber für einen vollständigen Widerruf entscheide. Soweit die Klägerin anführe, es fehle an der Auseinandersetzung und rechtlichen Würdigung der Umstände, die zum Ausfall der Schmelzwanne, den Umständen, die zur Verbringung der Nuggetmaschine geführt hätten, so sei dieser Einwand deshalb unbeachtlich, weil die verlangte Würdigung der Bewilligungsstelle ohne Vorlagen irgendeines belastbaren Nachweises für die unsubstantiierte Behauptung nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin hat am 3. Juni 2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Widerrufs- und Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Es sei schon nicht zutreffend, dass die Zuwendung für die Erweiterung einer Betriebsstätte gewährt worden sei, vielmehr gehe es um die Finanzierung des Projektes: Erweiterung einer Betriebsstätte. Die zur Verfügung gestellten Mittel seien durch sie – die Klägerin – für die in der Investitionsgüterliste erfassten Wirtschaftsgüter verwandt worden. Eine zweckwidrige Verwendung liege mithin nicht vor. Zudem habe die Beklagte mit Erlass ihres Bescheides vom 27. Oktober 2015 noch nicht einmal die Frist des Verbleibs der Wirtschaftsgüter abgewartet. Auch werde der Zuwendungszweck – wie er im Bescheid vom 06. März 2014 benannt wurde – erfüllt. Die dort benannte Produktion finde in der Betriebsstätte in D... statt. Soweit sich die Beklagte auf die Wirtschaftsgüter querbeheizte Wanne und „Nuggetmaschine“ beziehe, könnten diese nicht als Grundlage für den angegriffenen Bescheid herhalten. Zunächst stellten diese eine Einheit mit anderen Wirtschaftsgütern dar, deshalb begründe eine – wie auch immer verursachte – Nichtnutzung nicht solgleich die Einstellung des Betriebes und könne mit einer solchen auch nicht gleichgesetzt werden. Zuwendungszweck sei auch eine geförderte Betriebsstätte und nicht der Betrieb eines Wirtschaftsgutes. Auch ein Verbleib sei gegeben. Dies sei hinsichtlich der Schmelzwanne nicht zweifelhaft. Auch sei eine ununterbrochene Verwendung nicht gefordert. Allenfalls sei die Produktion wegen eines Maschinenschadens unterbrochen gewesen. Auch sei die Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid hinsichtlich eines möglichen Anschlusses der Schmelzwanne an die Nuggetmaschine haltlos.

Beachtlich sei, dass sie – die Klägerin – den Maschinenschaden nicht zu vertreten habe. Dies zeige auch das Verfahren vor dem Landgericht Berlin. Auch sei wegen der erforderlichen Reparaturen eine Nutzung der Maschinen zeitweise nicht möglich gewesen.

Die Nuggetmaschine sei wegen der erheblichen Mangelhaftigkeit und zum Zwecke der Ursachenerforschung nach Rumänien verbracht worden. Auch habe die Maschine ständig neu eingestellt werden müssen; eine stabile kontinuierliche Produktion sei mit dieser nicht möglich gewesen. Die Maschine werde Anfang 2017 nach D... zurückgeführt. Zudem sei eine neue Maschine bestellt worden. Es handle sich um eine höherwertige Maschine, die sie – die Klägerin – aus Eigenmitteln angeschafft habe. Die Bestellung sei mit Datum 08. Juni 2016 ausgelöst worden. Die Produktionszahlen aus 2017 belegten die Höherwertigkeit der neuen Maschine. Zudem habe sei bereits unter dem 15. März 2016 die Bestellung für eine neue, die Herstellung von Glasmurmeln betreffende Maschine ausgelöst. Die Lieferung der Maschine sei im September 2016 erfolgt. Schließlich habe die Beklagte das ihr zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, insbesondere habe sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Absehen von Widerruf einer Zuwendung in Betracht komme, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Nichterreichung der geforderten Voraussetzung geführt hätten, bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht habe vorhersehen können oder aber wenn es außergewöhnliche im Zeitpunkt des Investitionsbeginns unvorhersehbare Veränderungen der Marktverhältnisse gegeben habe. Dies gelte auch für den Fall der Erschöpfung eines Arbeitsmarktes. So habe die Beklagte die gesamten Ursachen und Umstände der wirtschaftlichen betrieblichen Entwicklung am Standort nicht hinreichend eingestellt. Auch seien die Bescheide etwa innerhalb der Bindungsfrist erlassen; die weitere betriebliche Entwicklung sei nicht abgewartet worden. So sei es auch darum gegangen, den Standort in D... zu entwickeln und in diesem Zusammenhang seien ihr – der Klägerin – Zusagen seitens der Landesregierung gemacht worden. Zudem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass aufgrund eines im Raum C... bestehenden Netzwerkes, insbesondere früherer leitender Mitarbeiter der Staatssicherheit, es darum gegangen sei, das Unternehmen mit unterschiedlichsten Maßnahmen zu vernichten und diesem zu schaden. Die Beklagte habe sich in ihren Bescheiden offensichtlich von diskreditierenden und falschen Behauptungen gegenüber der Klägerin leiten lassen. So habe sie Aussagen des Herrn K..., der bis August 2014 bei ihr tätig gewesen sei, ungeprüft übernommen und den Bescheiden zugrunde gelegt. So zeige auch eine Besprechung am 03. Dezember 2015 im Ministerium für Wirtschaft, dass es darum gegangen sei, ihr Unternehmen zum Nulltarif zu übernehmen. Dies belege, dass die Rückforderung der gewährten Fördermittel nicht auf nachgewiesenen Pflichtverletzungen ihrerseits beruhe, sondern auf der Initiative politischer Entscheidungsträger.

Die Klägerin beantragt,

den Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, mit Blick auf die vorliegenden Verträge seien geförderte Investitionsgüter ins Ausland verbracht worden. Auch zeige etwa der Vertrag vom 30. Juni 2015, dass die Glasproduktion am geförderten Standort eingestellt und in Rumänien zu für die Klägerin günstigeren Konditionen fortgesetzt werden sollte. Ferner habe der Geschäftsführer der Klägerin öffentlich erklärt, an dem Standort D... würde es eine Glasproduktion nicht mehr geben, schließlich sei eine große Anzahl von Mitarbeitern gekündigt worden. Die Termine vor Ort hätten gezeigt, dass allenfalls eine geringfügige Produktion stattfinde. Es fehle an belastbaren Nachweisen für eine etwaige Wiederaufnahme der Produktion.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Akten zu den Aktenzeichen VG 3 K 778/16 und VG 3 K 779/16 und den dazu vorliegenden Verwaltungsvorgänge sowie die Akten zu den Verfahren 5 L 527/16, 5 L 528/16 und 5 L 529/16, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 16. Dezember 2009 zuletzt geändert durch den Zuwendungsbescheid vom 06. März 2014 sind erfüllt.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Nach Nummer 2 gilt dies, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Vorliegend wurde die gewährte Leistung nicht oder aber nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Der Zuwendungszweck ergibt sich regelmäßig aus dem Inhalt des Zuwendungsbescheides. Da dieser – so auch hier – auf einen entsprechenden Antrag ergeht, ist auch dieser in den Blick zu nehmen. Der zuwendungsrechtliche Antrag bildet nämlich den verbindlichen Rahmen und die Grundlage für die eventuelle Bewilligung von öffentlichen Mitteln. Dieser muss alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Darüber hinaus liefert er regelmäßig die konkrete Zweckbestimmung der beantragten Mittel (vgl. Müller/Richter/ Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, Rn. 60 zu Abschnitt B).

Auch vorliegend wurde auf den Antrag der Klägerin vom 02. Oktober 2009 die Zuwendung in Höhe von 558.200 Euro in dem Bescheid vom 16. Dezember 2009 bewilligt. Der dem zugrunde liegende Antrag bezieht sich auf die Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung. Als Art des Investitionsvorhabens wird dort Erweiterung einer Betriebsstätte definiert und die Art der gewerblichen Tätigkeit als Bleiglasproduktion bezeichnet. Als Mittelpunkt des Vorhabens wird in der erweiterten Vorhabenbeschreibung die Positionierung der Klägerin als kleine, aber feine Produktionsstätte von hochwertigem mundgeblasenem und handgepressten Kristallglasartikel hervorgehoben; auch, dass in einem geringen Maße eine O... betrieben werden soll und dies die Herstellung von hochwertigem Rohglas mit einschließt (vgl. Blatt 242 BA I).

Mit Bescheid vom 06. März 2014 wurde der Zuwendungszweck neu gefasst. Auch wenn eine nähere Beschreibung des neu gefassten Zuwendungszweckes nicht erfolgt ist, vielmehr diese Fassung auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom 28. Februar 2014 zum Gegenstand des Bescheides gemacht wurde, ist es nicht zweifelhaft, dass es bei dem Zuwendungszweck um eine Erweiterung einer Betriebsstätte zur Produktion von Erzeugnissen ging, die aus Glas sind oder aber Glas enthalten. Im Übrigen ist der Zuwendungszweck durch die Investitionsgüterliste näher untersetzt. In Ansehung dieser geht es in diesem Förderungsverhältnis klar um die Erweiterung einer Betriebsstätte zur Produktion von Glas (im weiteren Sinne) Denn die querbeheizte Wanne, deren Zweck unstreitig in der Herstellung von Rohglas liegt, bildet erkennbar den Schwerpunkt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der mit dem Mittelabruf vom 30. Juli 2012 eingereichten Investitionsgüterliste. Danach beläuft sich das Investitionsvolumen auf 2.033.261,79 Euro wobei die Wanne mit einem Betrag von 870.391,42 Euro erfasst ist. In der Kostengruppe Maschinen macht dies einen Anteil von 75 % aus.

Eine Verwendung der Mittel zu dem so skizzierten Zweck (Glasproduktion) ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. März 2009 – 2 L 181/07 – zitiert nach juris) nicht mehr gegeben gewesen.

Dabei ist eine Verwendung der Leistung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck sicherlich dann nicht mehr gegeben, wenn das Projekt auf Dauer nicht mehr verfolgt wird oder aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine (weitere) Umsetzung des Projektes nicht mehr erfüllt sind, wie es etwa bei einer Betriebseinstellung oder aber einer Insolvenz des Vorhabenträgers ohne Weiteres der Fall ist.

Andererseits dürfte auch unter Beachtung der Zweckbindungsfrist eine nicht mehr entsprechende Verwendung der Leistung nicht schon dann zu bejahen sein, wenn es eine kurzfristige Unterbrechung der Produktion gibt, wie es etwa dann der Fall sein kann, wenn es zu einer Havarie im Betrieb gekommen ist oder aber andere (kurzfristige) Störungen im Betriebsablauf oder bei der Realisierung des Projektes zu verzeichnen sind. Dies bestätigt sich bei einem Blick auf die Vorschriften des Koordinierungsrahmes der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur in der jeweils maßgeblichen Fassung, insbesondere denen zur Textziffer 4., die die Beklagten – wie aus anderen freilich aktuelleren Verfahren ersichtlich – jedenfalls (auch) zum Gegenstand ihrer Ermessensbetätigung gemacht hat. Dort ist einerseits aufgeführt, dass die Ausnahmen bei der Verfehlung bestimmter Arbeitsplatzziele oder bei geringfügigem Unterschreiten des erforderlichen Investitionsbetrages dann nicht gelten, wenn eine Insolvenz des Zuwendungsempfängers oder die Stilllegung der Betriebsstätte gegeben ist, andererseits Fördermittel nicht oder nicht im vollem Umfange zurückgefordert werden, wenn bestimmte Zeiten der Arbeitsplatzvorgabe realisiert wurden oder aber Mittel in einem bestimmten Zeitumfang im Betrieb verblieben sind.

Eine nicht entsprechende Mittelverwendung liegt unabhängig davon auch dann vor, wenn der Zuwendungsempfänger erklärt, er werde das Projekt so oder aber in dieser Art und Weise nicht weiter führen bzw. Entscheidungen trifft, nach denen bei objektiver Betrachtung nicht zweifelhaft sein kann, dass eine Mittelverwendung für den vorgegebenen Zweck nicht oder alsbald nicht mehr stattfinden wird.

Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuwendung wegen einer nicht mehr gegebenen Verwendung der Leistung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck erfüllt.

Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin fand in der Zeit von Oktober 2014 bis Februar 2017 eine Glasproduktion im Bereich Nuggets und Murmeln nicht statt. Dies ist bezogen auf die produktive Tätigkeit der Klägerin beachtlich. In den Jahren 2012 bis 2014 wurden im Jahr mehrere 100 t Glas (2014 302,65 t) produziert. Für die Zeit ab Februar 2017 wurde für das Jahr sogar eine Produktion von 722,25 t angegeben (Anlage K 24).

Der signifikanten Einschränkung der Glasproduktion unter Herausnahme der subventionierten querbeheizten Wanne liegt eine dahingehende unternehmerische Entscheidung zugrunde. Ende 2014 erfolgte eine Freisetzung der im Bereich der Wanne, also in der unmittelbaren Glasproduktion beschäftigten Arbeitnehmer. Insoweit liegen Dokumente aus den arbeitsrechtlichen Verfahren vor, wonach seitens der Klägerin die Kündigungen mit einer Beendigung der Glasproduktion begründet wurden. Der bis zum 31. Januar 2015 als Leiter der Hütte und des Mischstromes beschäftigte Herr W... legte dazu ein Schreiben des von der Klägerin beauftragten Rechtsanwaltsbüros vom 15. Juni 2015 vor, wonach eine Produktion in diesem Bereich nicht mehr stattfindet. Auch wurde darauf verwiesen, dass ein Glashändler nicht automatisch ein Glasproduzent sei. Ferner wurden Mitarbeiter aus diesem Bereich entlassen. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung wie vielen Personen tatsächlich gekündigt wurde (der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung von sieben gesprochen, während der vormals als Leiter Hütte bis Januar 2015 bei der Klägerin beschäftige Herr W... in seiner Zeugenvernehmung beim Landeskriminalamt am 03. März 2016 vermerkte, der Geschäftsführer der Klägerin habe im Dezember 2014 die Produktionsmitarbeiter selbstständig entlassen, wobei er die Anzahl der in der Hütte Beschäftigten auf 30 bezifferte). Die signifikante Veränderung im Produktionsgeschehen bestätigt die vorliegende Zeugenaussage des Herrn H... vom 02. Februar 2017, nach der ab 2015 nur noch zwei Personen in der Hüttenproduktion tätig waren und bis die Wanne abgeschaltet wurde bis zu 30 Personen in der Hütte beschäftigt gewesen sein sollen. Erst im Januar 2017 sei wieder eine Nuggetmaschine an die Schmelzwanne angeschlossen worden. Inhalt der Aussage ist ferner, dass in einem kleinen Ofen täglich 30-35 kg Glas geschmolzen worden sei; in 2016 sei eine kleine Murmelproduktion aufgelegt worden.

Dabei mag es Umsetzungen im Unternehmen gegeben haben. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen im Unternehmen zu einer tatsächlichen Beendigung der Produktion im Bereich der querbeheizten Wanne mit angeschlossener Murmelmaschine/Nuggetmaschine geführt haben.

Dies entspricht den Ergebnissen der am 18. Juni 2015, 24. Juli 2015 und 17. September 2015 vorgenommenen Vor-Ort-Besichtigungen, bei denen allenfalls eine (Hand-) Produktion von Glas oder aber von Glasteilen festzustellen gewesen ist.

Die Tatsachen (Einstellung der Glasproduktion über die querbeheizte Wanne/Entlassung von Mitarbeitern in der Hütte) zeigen nach außen die unternehmerische Entscheidung, die Produktion in diesem – letztlich geförderten Sinne – nicht oder aber nicht alsbald fortzuführen.

Dass eine solche Entscheidung tatsächlich auch getroffen wurde, lässt sich zudem den hier vorliegenden Unterlagen entnehmen. So liegt eine von der Klägerin herausgegebene und von der bei ihr vormals beschäftigten juristischen Mitarbeiterin unter dem 16. Juni 2015 unterzeichnete Stellungnahme an die Rechtsanwälte D...vor, wonach „Hütte, Schleiferei, Ätze – komplett geschlossen“ sei; auch eine E-Mail derselben Person an Herrn Rechtsanwalt U... vom 17. Februar 2015, wonach der Geschäftsführer der Klägerin im November 2014 entschieden habe, dass der Bereich Hütte/Mischturm geschlossen wird. Dort werden dafür Personen als Zeugen benannt. Der Geschäftsführer vermerkte in der mündlichen Verhandlung hierzu lediglich, dass er eine solche Aussage nicht getroffen habe, gab aber gleichermaßen zu, dass nur noch drei Personen in diesem Bereich gearbeitet hätten und es Umsetzungen gegeben habe. Schließlich gab er ganz erhebliche Bilanzverluste an, und dass es einer näheren Überprüfung des gesamten Produktionsgeschehen bedurft hätte.

Weitere Umstände untersetzen diesen Befund. So liegen Unterlagen zur Versendung der Nuggetmaschine, die nach dem Investitionsnachweis zum Mittelabruf vom 08. Januar 2013 unter der laufenden Nummer 132 erfasst wurde, nach Rumänien mit der klaren Orientierung vor, dass dort eine Glasproduktion im Auftrag der Klägerin vorgenommen werden soll. Der E-Mail von Frau A... an den Geschäftsführer der Klägerin vom 2. Juli 2015 ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Klägerin die Anlage nach Rumänien liefert und für die Zeit von Ende August/ Anfang September 2015 die Lieferung der 1. Charge Nuggets vorgesehen ist. Die weiteren E-Mails bestätigen dieses (1... - SB „Unterlagen ILB“ SH 1 Seite 89-101). Auch Herr M... führt in seiner Zeugenaussage vom 02. Februar 2017 die Verschickung der Maschine nach Rumänien und die Lieferung von Glasnuggets aus Rumänien an die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 an.

Die Versendung der Maschine nach Rumänien stellt die Klägerin nicht in Streit. Soweit sie anmerkt, dies sei nur zur Reparaturzwecken erfolgt, kann dies den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Vertrag vom 30. Juni 2015 zwischen der Klägerin und der in Rumänien belegenen Cristalica GmbH nicht entnommen werden und ist dies auch nicht Inhalt des vorliegenden E-Mail-Verkehrs.

Hinzu kommt das Auftreten des Geschäftsführers. So hat dieser etwa im Gespräch am 18. Juni 2015 selbst ausgeführt, es werde eine Glasproduktion geben, aber in einem kleineren Rahmen. Ferner beantragte er unter dem 07. April 2015 bei der Beklagten den Unternehmensgegenstand zu ändern, wobei das Herstellen, Verarbeiten und Veredeln von Glas und Glaswaren nur ein Unterpunkt von vielen ist. Zudem wurde in der Öffentlichkeit das Bild einer „Personalisierungsfabrik“ in den Vordergrund gerückt (vgl. etwa Lausitzer Rundschau „D... „K...“ produziert individuell für Fans“ mit der Aussage, „dass der Standort nicht mit einer Produktion von Bleikristall zu erhalten sei, sei allen klar gewesen“, Artikel vom 19. Februar 2015).

Schließlich führt auch das Geschehen um die Murmelmaschine der M...nicht zu einer anderen Sicht der Dinge. Dabei sei hier unterstellt, dass es einen Schaden an der Murmelmaschine gegeben hat (Anzeige durch die Klägerin an die Beklagte vom 16. Dezember 2014). Auch wenn die Klägerin den Rechtsstreit mit der Herstellerin der Maschine für die „Unterbrechung“ der Produktion heranzieht, greift dies nicht. Unabhängig von der Frage, wer und in welchem Umfang für den Maschinenschaden verantwortlich ist (so hat etwa der Zeuge J..., der bis zur Kündigung im Oktober 2016 als Controller bei der Klägerin tätig gewesen ist, in den der Staatsanwaltschaft übermittelten Skizzen erwähnt, Ursache für den Ausfall der Maschine sei eigenes Verschulden ([nicht aufbereitetes Kühlwasser]); entsprechendes ist Inhalt der Vernehmung des Zeugen K... vom 14. Juni 2016; auch vermerkte der Herr W..., in seiner Zeugenaussage vom 16. Dezember 2016, dass den Mitarbeitern der I... im Sommer 2014 der Zugang zum Werk verwehrt worden sei, so dass die Anlage nicht mehr gewartet werden konnte. Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt mit der Begründung, die Firma hätte auch Franzosen mitgebracht, die die Maschine hätten gleich mitnehmen wollen, wobei dies schon wegen der Größe und des produktiven Anschlusses jedenfalls nicht unbemerkt möglich gewesen wäre.

Auffällig ist aber, dass schon drei Monate nach Anschluss der Maschine durch die o.g. Herstellerfirma der Vertrag gekündigt wurde und die Klägerin selbst unter dem 11. Juli 2014 also nur ca. 4 Monate nach Produktionsbeginn den Vertrag angefochten hatte. Von daher war abzusehen, dass mit dieser Maschine eine hinlängliche Auslastung der Produktion und damit auch der subventionierten Wanne nicht stattfinden kann. Nur nebenbei sei angemerkt, dass die Klägerin bis heute keine Regulierung des von ihr geltend gemachten Schadens gegenüber der Allianz erreicht hat und es Unterlagen dafür gibt, dass die Klägerin dafür auch verantwortlich ist. So ist Teil der Verwaltungsvorgänge ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Klägerin in dem dieser ausführt, die übersandten Unterlagen des Schriftverkehrs mit der Allianz sich dafür (Mangelhaftigkeit der Maschine zur Herstellung der Glaskugeln) nicht verwenden ließen, da die Allianz der Klägerin vorhalte, trotz mehrfacher Aufforderung nicht die entsprechenden Nachweise geführt zu haben und der Allianz auch nicht die Möglichkeit gegeben habe, den Mangel zu prüfen. Die Vorlage der beiden Schreiben der Allianz – so der Prozessbevollmächtigte in diesem Schreiben – würde nur dazu führen, dass die Beklagte der Klägerin vorwerfen würde, die Klägerin hätte ihre Sorgfaltspflichten bei der Durchsetzung des Versicherungsschadens verletzt.

Entscheidend in diesem Zusammenhang ist das weitere Geschehen, Dies zeigt auf, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine vergleichbare Maschine – auch innerhalb eines halben Jahres – anzuschaffen, dies aber jedenfalls nicht vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides erfolgt ist. Auch ist davon auszugehen, dass eine Nuggetproduktion mit der zu diesem Zeitpunkt verpackten und später versandten Nuggetmaschine möglich gewesen wäre.

Soweit die Klägerin hierzu auf die eingereichten Aussagen des Herrn M...aus dem Jahr 2016 verweist, kann diesen schon wegen der der fehlenden Förmlichkeit nicht ein solches Gewicht zugemessen werden, wie den vorliegenden Zeugenaussagen, bei denen die Befragten auf die strafrechtlichen Folgen hingewiesen wurden. Zudem sind im Jahr 2016 auftretende technische Probleme für die Nutzbarkeit der Maschine im Jahr 2014 nicht relevant. Die im Gesprächsprotokoll vom 07. September 2016 aufgenommene Passage, wonach die defekte Maschine in Rumänien wieder aufgebaut wurde, belegt zudem nicht, dass eine Reparatur – sofern sie tatsächlich erforderlich gewesen wäre – nicht auch in Deutschland hätte durchgeführt werden können. Zudem zeigt der Umstand, dass jedenfalls kurzzeitig später mit dieser Maschine tatsächlich Nuggets auch produziert wurden, dass der Mangel nicht erheblich gewesen sein kann. Sofern schließlich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Aussage des Herrn K... verweist, ist ihm zuzugeben, dass Teil der Zeugenvernahme vom 14. Juni 2016 die Verbringung der „kaputten Nuggetmaschine“ ist. Aber schon dort wurde die Möglichkeit des Anschlusses der Nuggetmaschine an die Schmelzwanne angesprochen, was keinen Sinn machen würde, wenn diese nicht reparabel gewesen wäre. Maßgeblich dürfte freilich die Aussage des sachnäheren Zeugen W... sein, auch hat der Zeuge J... in seinen Skizzen nachvollziehbar vermerkt, dass die Nuggetmaschine abgebaut worden sei, um die Murmelproduktion zu starten. Zudem findet sich in der von der Klägerin eingereichten Aufstellung zur Produktion von Nuggets/Murmeln (K 24) kein Produktionsloch in der hier maßgeblichen Zeit. Schließlich bekundete die P... mit ihrem Schreiben vom 17. August 2014 an die Klägerin, dass die Planzahlen für den Verkauf von Nugget und Gemenge in 2014 weitestgehend umgesetzt wurden und eine Umsatzsteigerung zu verzeichnen gewesen sei.

Von daher kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Glasproduktion an dem Standort in D... sei nur unterbrochen worden – etwa mit dem Argument, es habe einen Maschinenschaden gegeben bzw. Maschinen seien reparaturbedürftig gewesen – nicht durchdringen. Vielmehr belegen die dargestellten Umstände (Einstellung der Produktion/Kündigung der Mitarbeiter in diesem Bereich/Auslagerung eines Teils der Produktion ins europäische Ausland) die erkennbare Absicht des Geschäftsführers der Klägerin, den die querbeheizte Wanne betreffenden Bereich der Glasproduktion auf Dauer zu schließen oder jedenfalls für eine nicht konkret absehbare Zeit einzustellen. Die „Unterbrechung“ der Produktion für einen Zeitraum von letztlich mehr als zwei Jahre ist förderschädlich.

Aus dem Umstand, dass mit Bescheid vom 06. März 2014 eine Erweiterung des Zuwendungszweckes definiert wurde auch dahingehend, dass es ausreichend sei, Produkte herzustellen, in denen Glas enthalten ist und Produkte, welche auf den geförderten Anlagen produziert werden, kann die Klägerin für sich nichts herleiten. Gerade im vorliegenden Zuwendungsrechtsverhältnis belegt die Investitionsgüterleiste den Schwerpunkt in der Förderung von Maschinen und Anlagen für die Glasproduktion. Bei dem gesamten Investitionsvorlumen von ca. 2.000.000 Euro bildet die querbeheizte Wanne mit 870.391,42 Euro erkennbar den Schwerpunkt. Hinzu kommt die Nuggetmaschine mit einem Wert von ca. 76.000 Euro (nicht in der Investitionsgüterliste enthalten). Auch wenn mit der Zuwendung Geräte angeschafft wurden, die im Bereich Personalisierung Verwendung finden könnten (Scanner/Kopierer/Cutter), kann diesen – bezogen auf den Zuwendungszweck – eine eigene Bedeutung nicht beigemessen werden, da sie einerseits erkennbar nur einen geringen Teil der Investition ausmachen und im Übrigen letztlich auch für die Glasproduktion verwendet werden könnten – soweit es etwa um die Herstellung individualisierter Glasartikel geht.

Auch kann die Klägerin mit ihrer Auffassung, eine Zweckverfehlung sei nicht gegeben, insbesondere deshalb, da der Zuschuss nicht für die Erweiterung der Betriebsstätte sondern für deren Finanzierung gewährt worden sei, nicht durchdringen.

Zunächst ist festzuhalten, dass wenn der Zuwendungszweck darauf gerichtet ist, im Interesse der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze die Erweiterung einer dauerhaft arbeitenden Produktionsstätte zu fördern, der bloße Bau einer Betriebsstätte und die Anschaffung von Maschinen, die nicht zur Produktion genutzt werden, dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck nicht gerecht werden (vgl. zu einem ähnlichen Fall BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1990 – 3 B 88/90 –, Rn. 4, juris).

Dass hier der Zweck nicht allein die Erweiterung oder die Finanzierung selbst, sondern auch das Betreiben der Produktion war, wird bereits durch den Zuwendungsbescheid selbst gestützt, der u.a. in Nr. 2.4.5 eine Arbeitsplatzauflage vorsah.

Konkret ergibt sich aber auch aus dem Zuwendungsantrag der Klägerin, der zur Auslegung des Zuwendungsbescheides heranzuziehen ist, dass Ziel die Förderung der Produktion von Glas war. So enthält der Zuwendungsantrag der Klägerin vom 30. September 2009 als ausdrückliche Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit unter 2.4 „Bleiglasproduktion“. Weiter wird in der Vorhabenbeschreibung ausgeführt: „Generell wird bei der Herstellung auf die traditionellen Stärken des Standortes D... gesetzt: Injektionsgepresste, massive Artikel wie Kerzenhalter, Figuren, dickwandige Vasen - Mundgeblasenes Großzeug in Klar- und Überfangglas - Traditionelle Überfangartikel - Hand gepresste mittlere und große Artikel“.

Ausdrücklich gibt der Antrag sogar eine Quote von 24% Bleikristall am Kristallglas an. Im Fokus stünde „nach wie vor die Herstellung und Vermarktung des Kristallglases“. Unter dem Unterpunkt des Antrages Nr. 4 „Produktion“ heißt es, es sei „zwingend erforderlich über eine flexible, energieökonomische Fertigung zu verfügen“. Hierzu sei „es notwendig eine querbeheizte rekuperative Wanne mit einer Tagesschmelzleistung von 2 t anzuschaffen.“ Ein wesentlicher Unterschied zur vergangenen Produktion werde „die Beziehung eines Fertiggemenges zur Schmelzung des Glases sein“. Auch im weiteren unmittelbaren Zusammenhang mit der Beantragung, wies die Klägerin detailliert auf ihre umfangreiche Produktionsplanung hin.

Die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-G) vom 27. Januar 2009, auf der die Zuwendung beruht, beinhalte in der Nr. 2.3 zwar die Aussage, dass durch die Zuwendung die Erweiterung, Errichtung Diversifizierung oder eine grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens gefördert werden soll. Dies ist aber erkennbar nur Mittel zum Zweck. Ziel ist die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft – insbesondere der Primäreffektbetriebe – zu stärken und neue Arbeitsplätze zu schaffen oder vorhandene zu sichern (Nr. 1.1). Zu diesem Zweck können nur Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten gefördert werden (Nr. 2.1). Ausdrücklich ausgeschlossen sind insbesondere Einzel- und Großhandel (2.4.5, 2.4.6.). Ziel ist die Schaffung oder Erhaltung von Dauerarbeitsplätzen (Nr. 4.2) (vgl. auch die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts, Beschluss vom 14. März 2017 – 5 L 528/16 –).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Zuwendungsmittel dafür verwendet wurden, die Betriebsstätte zu erweitern, d.h. bauliche Veränderungen durchzuführen und Maschinen zu erwerben. Dies allein genügt aber nicht, um den Zuwendungszweck zu erfüllen. Denn die Erweiterung der Betriebsstätte und die Anschaffung der Maschinen waren kein Selbstzweck. Sie dienten vielmehr der Ermöglichung der Produktion von Kristall- bzw. Bleiglas bzw. nach der Änderung des Zuwendungszwecks auch von anderen Glasartikeln.

Der Einwand der Klägerin eine Einstellung der Glasproduktion am Vorhabenstandort habe nicht stattgefunden, greift nicht. Auch wenn – dies sei hier unterstellt – im geringen Umfang etwa in einem aufgestellten kleinen Brennofen Einzelstücke hergestellt wurden, kann dies nicht als eine Erfüllung des Zuwendungszweckes angesehen werden. Dies belegt die Aussage, für diesen Ofen sei das Vorhalten einer halben Stelle ausreichend, ohne weiteres (vgl. E-Mail von Frau Meyer vom 17. Februar 2015; zudem Aussage des Herrn H... vom 02. Februar 2017).

Das Hauptgeschäftsfeld der Klägerin dürfte in dem hier relevanten Zeitraum im Rahmen der „Personalisierung“ zu sehen sein. Auch kann eine Erfüllung des Zuwendungszweckes deshalb nicht bejaht werden, da die Erweiterung der Betriebsstätte mit der Maßgabe der Änderungsgenehmigung aus dem Jahr 2014 eine Arbeitsplatzverpflichtung beinhaltete, die, jedenfalls insgesamt gesehen, zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bzw. für die Zeit von Ende 2014 bis 2016 nicht bzw. nicht vollständig erfüllt wurde. Nach den Erkenntnissen aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung waren in diesem Zeitraum nur zwei Personen in der Glasherstellung tätig.

Die Beklagte hat ihr Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt.

Für die Frage der Ermessensbetätigung ist höchstrichterlich geklärt, dass auf der Rechtfolgenseite nicht nur für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, sondern auch für Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit davon auszugehen ist, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Subvention im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 10 C 2/18 –; auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2020 – 6 A 713/17 – jeweils zitiert nach juris). Auch nach der im Fördervorgang zugrunde liegenden Richtlinie vom 27. Januar 2009 ist von einer Ermessensreduzierung auszugehen. Nach der Textziffer 7.7 gelten für eine etwaige Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Nach der Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 ANBest-P allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendung zu Projektförderung ist die Zuwendung zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Eine Differenzierung hinsichtlich eines Teilwiderrufes oder andere für den Zuwendungsempfänger begünstigende Regelungen sind insoweit nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf für sie – möglicherweise – günstigere Vorschriften nach dem Koordinierungsrahmen beruft, ist eine differenzierte Betrachtung geboten:

Die Rahmenplanbestimmungen unterliegen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen Auslegung durch die Gerichte wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, jedenfalls soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24 und v. 24. März 1977 – II C 14.75 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 29. Mai 2007 – 4 A 516/15 –, juris Rn. 23). Im Anwendungsbereich des 33. Rahmenplans ist dabei maßgeblich auf die vom zuständigen Ministerium gebilligte oder geduldete Verwaltungspraxis im jeweiligen Bundesland – hier Brandenburg – abzustellen. Auf die Praxis in anderen Bundesländern kommt es ebenso wenig an wie auf die Billigung oder Duldung durch den Planungsausschuss für regionale Wirtschaftsstruktur, der den Rahmenplan beschlossen hat (vgl.: OVG NRW, Beschl. v. 29. Mai 2007 - 4 A 516/15 -, juris Rn. 25). Abgesehen davon, dass das Land über seine Teilnahme am Bund-Länder-Planungsausschuss Miturheber des Rahmenplans ist, spricht für die Maßgeblichkeit der im jeweiligen Land geduldeten Verwaltungspraxis, dass die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, unter die auch die Förderung der Klägerin fällt, Ländersache ist. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", wonach die Durchführung des Rahmenplans zur Aufgabe der Länder bestimmt wird (vgl. nunmehr § 6 Abs. 1 GRWG für die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens) und entspricht Teil I Ziffer 1.2 des 33. Rahmenplans, womit die Länder ausdrücklich ermächtigt werden, die Regelungen gemäß Teil II des Rahmenplans im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz einschränken. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in dessen Zuständigkeitsbereich, nicht aber darüber hinaus (BVerfG, Urt. v. 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 –, BVerfGE 122, 1, 25; v. 15. Oktober 2014 – 2 BvR 920/14 –, BVerfGE 79, 127, 158). Dies gilt auch dann, wenn sich Bund und Länder zwar auf einen gemeinsamen Rahmen der Förderung einigen, die Anwendung – und damit auch die Ermessensausübung – aber den Ländern überlassen (vgl. zu allem: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O., Rn 23.). Selbst wenn diese Vorschriften ermessenslenkend zu berücksichtigen wären – die Beklagte hat hierzu weitergehende Aussagen nicht getroffen – könnte die Klägerin daraus für sich nichts herleiten. Insoweit ist die gesonderte Situation bei der Klägerin in dem hier relevanten Zeitraum von 2014 bis Ende 2016 in den Blick zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, ist der letztlich geförderte Geschäftsbereich (Glasproduktion) auf entsprechende Entscheidung des Geschäftsführers faktisch eingestellt worden. Auch wenn dies nicht als Stilllegung oder Insolvenz eines geförderten Betriebes angesehen werden kann, steht eine solche faktische Eliminierung des Geschäftsbetriebes/Geschäftsbereichs einer Stilllegung gleich, sodass die zu Gunsten des Subventionsempfängers geltenden Regelungen der Textziffer 4. des Koordinierungsrahmens der Sache nach nicht anzuwenden sind bzw. ein Absehen davon als ermessensgerecht anzusehen ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es nicht vermochte, eine klare Perspektive in Bezug auf das Wiederanfahren der Produktion im bisherigen Umfang aufzuzeigen, vielmehr die Orientierung des Unternehmens auf andere Weise erfolgte, nämlich dahingehend, bestimmte Produkte zu personalisieren und diese Strecke mit dem möglicherweise auch vorhandenen Equipment (Drucker, Verpackungsautomat und auch der Lagerlogistik) fortzuführen. Auch wenn im Widerspruchsverfahren eine Wiederaufnahme der Glasproduktion angesprochen wurde, fehlte es doch an einem dies untersetzenden Konzept. Das bloße Inaussichtstellen der Anschaffung einer „Murmelmaschine“ genügt insoweit nicht. Vielmehr hätte es in einem solchen Fall der Darstellung eines neuen (überarbeiteten) Konzeptes für die gesamte Betriebsstätte mit den entsprechenden Aussagen zu den Dauerarbeitsplätzen und deren Besetzung bedurft. Ein solches Konzept mit dementsprechenden Finanzierungsansätzen wurde seitens der Klägerin nicht vorgelegt.

Entsprechendes gilt unter Beachtung der Textziffer 4.3. Danach kann von der Rückforderung der Zuwendung bei kleinen und mittleren Unternehmen in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die Verbleibensfristen mindestens drei Jahre erfüllt wurden. Ein „Verbleiben“ bedeutet ein „Verwenden“ des Wirtschaftsgutes. Ein Stillstand ist nicht ausreichend, selbst wenn das Wirtschaftsgut vor Ort noch aufgefunden werden kann. Eine dreijährige Verwendung der o.g. Wirtschaftsgüter wurde durch die Klägerin nicht belegt. Ausweislich ihrer Aufstellung über die Glasproduktion wurde von Januar 2012 bis September 2014 Glas an dem Standort produziert. Auch begann die Bindungsfrist erst am 05. Dezember 2011. Zudem hat die Beklagte – ohne, dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre – nachvollziehbar ausgeführt, für einen gesondert gelagerten Einzelfall sei mit Blick auf die Tatsachen von Kündigungen von Arbeitnehmern in dem von der geförderten Anlage geprägten Bereich und der Verbringung von geförderten Anlagen ins Ausland kein Raum.

Ein atypischer Fall für eine gesonderte Ermessensbetätigung der Beklagten ist etwa hinsichtlich des von der Klägerin hervorgehobenen „Nicht-Vertreten-Müssens“ nicht gegeben. Er liegt insbesondere nicht in dem (technischen) Ausfall der Murmelmaschine der Firma M.... Es stellt sich dabei – wie bereits angemerkt – zunächst die Frage, ob sich die Klägerin nicht schon deshalb auf diesen Umstand nicht berufen kann, da der Schadenseintritt ihr anzulasten ist angesichts dessen, dass – dies ist belegt – die Wartung für die Maschine nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Ferner ist einzustellen, dass zwar einen entsprechenden Schaden bei der Allianz als Versicherungsfall geltend gemacht wurde, die Klägerin jedoch offensichtlich die hierfür erforderlichen Unterlagen nicht oder aber nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat, sodass der Schadensfall bis heute nicht zur Abwicklung gelangt ist. Unabhängig davon kann die Klägerin sich hierbei nicht in ein für sie positives Licht setzen, da die Zeugen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bekundeten, dass an die Glaswanne andere Maschinen angeschlossen werden könnten und jedenfalls die zu dem Zeitpunkt des Maschinenschadens noch in D... befindliche Nuggetmaschine vorhanden war und vor der Versendung nach Rumänien funktioniert haben soll bzw. nicht nachgewiesen wurde, dass eine etwaige Reparatur nicht unproblematisch auch vor Ort hätte realisiert werden können; zudem es einen Bedarf für Rohware (Nuggets) gegeben habe. Dies bestätigt sich allein schon dadurch, dass seitens der Klägerin später von dem rumänischen Geschäftspartner Nuggets eingekauft worden sind. Von daher liegt es im unternehmerischen Bereich einerseits sich nur auf eine Produktionslinie verständigt und keine Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass bei einem Ausfall einer Maschine ein anderweitiger Ersatz zur Verfügung gestellt werden kann bzw. dafür zu sorgen, dass rechtzeitig eine mögliche Produktion aufgenommen bzw. verstetigt wird.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2017 – 6 S 10.17 – anmerkt, die querbeheizte Wanne mache nur 43 % der Investitionskosten aus, verkennt es, dass der verbleibende Rest keine sinnvolle Aussage in Bezug auf den Investitionszweck zulässt, vielmehr der schon im Antrag bezeichnete Zweck (Glasproduktion) gerade durch die querbeheizte Wanne geprägt wird.

Auch dürfte der weiter genannte Gesichtspunkt hinsichtlich einer Verlängerung der Bindungsfristen hier nicht greifen. Nach dem Geschäftsgebaren der Klägerin lag gerade keine „nur“ Unterbrechung der Produktion vor, sondern eine bereichsbezogene Betriebseinstellung hinsichtlich des maßgeblichen von der Zuwendung geförderten Zwecks, nämlich der Glasproduktion wie es in der Förderung der querbeheizten Wanne und der Nuggetmaschine seinen sinnfälligen Ausdruck gefunden hat.

Das Gericht sieht keinen Grund, die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter bei der Beklagten nicht heranziehen zu können. Diese sind nach einer entsprechenden Belehrung dokumentiert und runden ein in sich stimmiges Bild, welches durch die weiteren Dokumente, insbesondere Schreiben, E-Mails, Betriebsbesichtigungen ergeben hat, ab.

Hingegen kann die Klägerin – soweit sie auf ein Netzwerk ehemaliger Mitarbeiter der Staatssicherheit im Raum Cottbus verweist – nicht mit Erfolg gehört werden. Maßgeblich ist, dass die hier relevanten Entscheidungen durch den Geschäftsführer der Klägerin letztlich selbst getroffen wurden, insbesondere nachdem das Geschäftsverhältnis zu der von Herrn K... geführten P... beendet wurde. Auch trägt die Klägerin bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer selbst nicht vor, dass sie bzw. er von den grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen, die auch die einzelnen Subventionsverhältnisse betroffen haben nicht oder aber nicht hinreichend informiert gewesen wären. Zudem muss sie sich regelmäßig das Verhalten der bei ihr Beschäftigten oder aber von ihr Beauftragten zurechnen lassen.

2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 27. Oktober 2015 unter Ziffer 2 die Rückzahlung der Zuwendung in Höhe von 520.059 Euro und damit in dem Umfang anordnet, in dem der Zuwendungsbescheid widerrufen worden ist. Die Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt wie der o.g. Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. So liegt der Fall hier.

3. Der o.g. Bescheid ist schließlich auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, als er in Ziffer 3 bestimmt, dass der Zuwendungsbetrag jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich bis zum Zahlungseingang verzinst wird. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 49a Abs. 3 VwVfG Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheids tritt auch die Zinspflicht rückwirkend oder mit dem im Aufhebungsbescheid genannten Zeitpunkt ein, frühestens jedoch mit der Auszahlung der zurückgeforderten Leistung (Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch [Hrsg.], BeckOK VwVfG, § 49a Rn. 36). Da nach § 49 a Abs. 3 VwVfG der widerrufene Verwaltungsakt zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt unwirksam wird und der Widerruf hier rückwirkend zum Erlasszeitpunkt erfolgt ist, ist die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids auch am Tag der Auszahlung der Zuwendung eingetreten, so dass der Erstattungsbetrag ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist.

Dass es nach der genannte Vorschrift im Ermessen des Beklagten liegt, von der Geltendmachung des Zinsanspruches insbesondere dann abzusehen, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist leistet, steht der Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Leistungsbescheids nicht entgegen. Die Beklagte hat das ihr zukommende Ermessen erkannt und hier auch zutreffend den maßgeblichen Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung eingeführt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 6 N 30.16 – juris Rn. 16). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine Gründe gesehen hat, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen. So ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn sie von einem Vertretenmüssen ausgeht, da die Klägerin den Zuwendungszweck nicht (mehr) erfüllte, sondern auch ihren Mitteilungspflichten erkennbar nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Schließlich hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar die Verwaltungspraxis dahingehend untersetzt, dass selbst nach Bestandskraft des Bescheides im Nachgang ein Antrag auf Minimierung der Zinslast gestellt werden könne und über diesen nach Ermessen unter Beachtung der unternehmerischen Situation aber auch der Zahlungswilligkeit entschieden werde. Dies ist für die Grundentscheidung nicht ohne Bedeutung.

Die Entscheidung zu den Kosten ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.