Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 09.07.2020 – 3 K 779/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0709.3K779.16.00

Tenor§

Der Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Am 20. September 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung als sachkapitalbezogener Zuschuss. Als Gegenstand des Unternehmens wurde in Textziffer 1.5 des Formblattes angegeben: Produktion und Verkauf von Bleiglas. Als Art des Investitionsvorhabens wurde in Textziffer 2.2 vermerkt: Erweiterung einer Betriebsstätte. Am 13. Oktober 2010 reicht die Klägerin eine erweiterte Vorhabensbeschreibung ein (Blatt 190-226 BA I). Darin führte sie aus, neben der Produktion solle auch der Erlebnis- und Einkaufscharakter der Hütte stark ausgebaut werden … Um dem Verkaufsanspruch gerecht zu werden, werde die Verkaufsfläche auf 2500 qm erweitert. Aufwendungen für die Standortentwicklung und den Tourismus werden benannt. In der Textziffer 3.1: Auflistung der Dauerarbeitsplätze wurde vermerkt: „Vor Investitionsbeginn insgesamt 36, neugeschaffene Plätze 38, nach Abschluss der Investition 74. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 20. September 2010 hin für den Bewilligungszeitraum vom 31. Dezember 2010 bis 13. Oktober 2013 eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 3,6 Mio. Euro davon 75 Prozent aus Mitteln des europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), 12,5 Prozent aus Haushaltsmitteln des Bundes und 12,5 Prozent aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg. Als Zuwendungszweck wurde beschrieben: Der Zuschuss dient der Finanzierung des Projektes: Erweiterung einer Betriebsstätte. Weiter heißt es dort, die geförderte Betriebsstätte ist für mindestens fünf Jahre über das Ende des Investitionszeitraumes hinaus durch die Zuwendungsempfängerin zu betreiben. Ein Investitionsplan ist Inhalt des Bescheides. Ferner heißt es, dieser Investitionsplan wird durch die als Anlage 2 beigefügte Investitionsgüterliste konkretisiert. Diese beinhaltet bei einer Investitionssumme von 10.000.000 Euro Aufwendungen in Höhe von 7.881.170 Euro in den Kostengruppen 300/400/500/700 also Bau- und Baunebenkosten. Der Finanzierungsplan/Besondere Nebenbestimmungen sind neben der ANBest-P und anderen Unterlagen als Anlage zum Bescheid benannt. Textziffer 2.4.4 der besonderen Nebenbestimmungen lautet: Durch diesen Investitionszuschuss geförderte Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Investitionszeitraumes in der geförderten Betriebsstätte verbleiben und für den geförderten Zuwendungszweck verwendet werden, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. In Punkt 2.4.5 heißt es: Nach Beendigung des Investitionszeitraumes ist die Schaffung und Besetzung von 32 Arbeitsplätzen und sechs Ausbildungsplätzen zu den bestehenden 34 Arbeitsplätzen durch die Zuwendungsempfängerin nachzuweisen. Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Investitionszeitraumes sind sämtliche Arbeitsplätze durchgängig zu besetzen. Sollten die Dauerarbeitsplätze während eines zusammenhängenden Zeitraumes von höchstens drei Jahren nach Beendigung des Investitionszeitraumes nicht ununterbrochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden, so behält sich die Investitionsbank vor, den Überwachungszeitraum um den zusammenhängenden Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre zu verlängern. Auf die Mitteilungspflicht nach ANBest-P wurde verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. November 2011 erfolgte eine Reduzierung des Zuschusses auf 3.488.240,00 Euro. Mit Bescheid vom 20. September 2013 erfolgte eine Neufestsetzung des Investitions- bzw. Durchführungszeitraumes (bis 30. April 2014). Das Ende des Bewilligungszeitraumes wurde auf den 30. Oktober 2014 festgesetzt.

Nach Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 den Zuwendungsbescheid vom 13. Dezember 2010 mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erlasses in vollem Umfang und setzte den zu erstattenden Betrag auf 2.938.000,00 Euro fest. Zur Begründung führt sie aus, der Zuwendungszweck werde nicht mehr erfüllt. Eine Kristallglasproduktion finde in der geförderten Betriebsstätte nicht mehr statt. Konkrete Aussagen zum Zeitpunkt und zum Umfang der Wiederinbetriebnahme der Glasproduktion würden nicht getroffen. Gemäß Ziffer 8 der ANBest-P sei die Zuwendung zu erstatten, wenn die Zuwendung nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Bei Nichterreichung sei die Beklagte gehalten, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die ausgezahlten Mittel in voller Höhe zurückzufordern. Eine Kristallglasproduktion mit den geförderten Anlagen finde allenfalls in sehr geringem Umfang statt. Konkrete Aussagen zum Zeitpunkt und zur Wiederinbetriebnahme der Glasproduktion würden nicht getroffen. Dabei handele es sich um eine Unternehmensentwicklung, die in die unternehmerische Risikosphäre falle. Zudem sehe die Ziffer 2.4.5 des Zuwendungsbescheides Vorgaben für die Besetzung von Arbeitsplätzen vor. Gemäß Verwendungsnachweis erfolgte die letzte Bezahlung zum Vorhaben am 29. April 2014. Damit laufe der Überwachungszeitraum der Arbeits- und Ausbildungsplätze bis 29. April 2019. Die vorgelegten Arbeits- und Ausbildungsplatzzahlen belegten, dass die Auflage nicht erfüllt sei, Angaben für Monate 05/14 bis 12/14 würden fehlen. Die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sei ein wesentliches Ziel der Gemeinschaftsaufgabe und führe grundsätzlich zum Widerruf des Zuwendungsbescheides. Der Zuwendungsbescheid habe daher aus den vorgenannten Gründen und nach gebotener Abwägung der Interessen im vollen Umfang widerrufen werden können. Das öffentliche Interesse an der Vergabe von Fördermitteln nach einheitlichen, an der Richtlinie ausgerichteten Kriterien, sei größer als das Interesse der Klägerin am Behalt der ursprünglich und anteilig ausgezahlten Zuwendung. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2016 zurück. Darin führte sie unter ausdrücklichem Hinweis auf die Gründe des Ausgangsbescheides ergänzend an, die Klägerin gehe fehl in der Annahme, der Zuwendungszweck des Bescheides beschränke sich auf die Anschaffung der in der Investitionsgüterliste genannten Wirtschaftsgüter. Im Antragsformular und auch im Zuwendungsbescheid seien die Produktion hochwertigen Glases am Standort D... explizit als Unternehmensgegenstand hervorgehoben und der Zuwendungszweck durch die Auflagen konkretisiert worden. Nach der Textziffer 2.2.2 seien die Struktureffekte für die neu zu schaffenden Dauerarbeitsplätze während der Zweckbindungsfrist sicherzustellen. Der zu erreichende Struktureffekt sei die nachhaltige Erhöhung des Arbeitseinkommens in der Region. Die Klägerin habe die Auflage 2.4.5 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid nicht erfüllt. Soweit sie vortrage, die Auflage könne aufgrund einer Erschöpfung des regionalen Arbeitsmarktes nicht erfüllt werden, fehle es an der ausreichenden Darlegung. Auch werde dies durch die Bestätigung der Firma A... vom 15. Januar 2016 widerlegt. Dieses Argument greife auch deshalb nicht, da die Klägerin nachweislich im Jahre 2014 Fachkräfte in nennenswerten Größenordnungen entlassen habe. Die Klägerin habe die „Nuggetmaschine“ dauerhaft nach Rumänien verbracht. Diese Maschine sei dort ohne Einschränkungen im Einsatz. Auch dieser Umstand sei förderschädlich und stehe dem Belassen des gewährten Zuschusses entgegen. Mithin habe die Klägerin die Auflage nach 2.4.5 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid nicht erfüllt und dies auch zu vertreten. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor, vielmehr entspreche es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Erfüllung der Auflagen die Mindesterwartung des Subventionsgebers als Aquivalent für die Überlassung der öffentlichen Mittel zu betrachten sei. Würden Auflagen nicht erfüllt, seien die Grenzen des Ermessens nicht überschritten, wenn sich der Zuwendungsgeber für einen vollständigen Widerruf entscheide.

Die Klägerin hat am 3. Juni 2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Widerrufs- und Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Es sei schon nicht zutreffend, dass die Zuwendung für die Erweiterung einer Betriebsstätte gewährt worden sei, vielmehr gehe es um die Finanzierung des Projektes: Erweiterung einer Betriebsstätte. Die zur Verfügung gestellten Mittel seien durch die Klägerin für die in der Investitionsgüterliste erfassten Wirtschaftsgüter verwandt worden. Eine zweckwidrige Verwendung liege mithin nicht vor. Auch seien die geförderten Wirtschaftsgüter seit ihrer Anschaffung und Aufstellung in der Betriebsstätte vorhanden und würden dort genutzt. Es dürfe keine Vermischung einzelner Tatbestände zu anderen Subventionsvorgängen geben. So seien etwa die von der Beklagten angesprochenen Wirtschaftsgüter (querbeheizte Wanne und „Nuggetmaschine“) nicht Gegenstand der hier relevanten Investitionsgüterliste und damit auch nicht des Zuwendungsbescheides. Mit Blick auf den maßgeblichen Zuwendungszweck sei es auch so, dass durch die Errichtung der festgelegten Bauwerke und Außenanlage sowie der Maschineneinkäufe die Erweiterung der Betriebsstätte erfolgt sei. Soweit es etwa um die Frage der Produktion von Bleikristall und Kristallglas gehe, sei dies nicht als Zuwendungszweck benannt und damit nicht Bestandteil der Regelung. Selbst wenn es um die Frage der Produktion von Bleikristall und der Nutzung der dafür erforderlichen Maschinen gehe, habe es sich um eine zeitweilige Produktionsunterbrechung gehandelt, die nicht von ihr – der Klägerin – verursacht und verschuldet worden sei. Dieser hätte auch von ihr nicht abgewendet werden können. Unter Beachtung europarechtliche Vorschriften sei der Vorfall herauszunehmen gewesen. Entsprechendes gelte auch aus der Ziffer 4.1.2 des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Im Zuwendungsbescheid sei ihr nicht vorgegeben worden, ob und wann und in welchem Umfang sie Glasartikel herstelle. Es würden abhängig von den Marktbedingungen auch in Zukunft Glasprodukte hergestellt werden. Für die Produktion seien Mitarbeiter eingestellt worden. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sie sich entschlossen habe, eine neue höherwertige „Nuggetmaschine“ der Firma R... anzuschaffen. Die Aussagen zur Sicherstellung von Dauerarbeitsplätzen seien nicht zutreffend. Es seien konkrete Nachweise übergeben worden. Letztlich würden sich die zu besetzenden Arbeitsplätze auf drei Bereiche beziehen. Der erste Bereich sei der der Programmierer und Informatiker, die in der Regel einen Hoch-, Fachschulabschluss benötigten, der zweite Bereich betreffe den des Service. Dort würden qualifizierte Arbeitskräfte gebraucht, um die bei ihr – der Klägerin – produzierten Produkte in 3D zu erstellen, diese abzubilden und nach Abbildung alle damit verbundenen Abläufe eigenständig zu betreuen. Hierfür sei das Beherrschen der englischen Sprache notwendig. Der dritte Bereich, insbesondere der der Auszubildenden habe nicht besetzt werden können, da es an Interessierten aus der Region gemangelt habe. Entsprechende der Arbeitsagentur erteilte Vermittlungsaufträge seien vorgelegt worden. Soweit konkret die Beklagte die Verpflichtung zur Schaffung von 66 Arbeitsplätzen und acht Ausbildungsplätzen als nicht erfüllt ansehe, könne ihr nicht gefolgt werden. So sei zu berücksichtigen, dass die Besetzung von Ausbildungsplätzen wie zwei Dauerarbeitsplätze zu bewerten sei. Auch habe sie sich wegen der fehlenden Fachkräfte gezwungen gesehen, einen Standort in C... zu eröffnen und zu betreiben. An dieser Firma sei der Geschäftsführer der Klägerin beteiligt. Dort seien Arbeitsplätze geschaffen worden überwiegend für Personen mit Hochschulabschluss. Auch sei sie gezwungen gewesen, bestimmte Arbeiten in Rumänien ausführen zu lassen. Ohne die Mitarbeiter in den genannten Standorten hätte sie ihren Geschäftsbetrieb nicht ausüben können. Dies gelte insbesondere mit Blick auf das zukunftsfähige Segment der personalisierten Herstellung und des Vertriebs von Erzeugnissen, darunter auch Glaserzeugnissen. Zudem habe die Beklagte das ihr zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, insbesondere habe sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Absehen vom Widerruf einer Zuwendung in Betracht komme, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Nichterreichung der geforderten Voraussetzung geführt hätten, bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht habe vorhersehen können oder aber wenn es außergewöhnliche im Zeitpunkt des Investitionsbeginns unvorhersehbare Veränderungen der Marktverhältnisse gegeben habe. Dies gelte entsprechend für den Fall der Erschöpfung eines Arbeitsmarktes. So habe die Beklagte die gesamten Ursachen und Umstände der wirtschaftlichen betrieblichen Entwicklung am Standort nicht hinreichend berücksichtigt. Auch seien die Bescheide etwa ein Jahr nach Investitionsende erlassen und die weitere Entwicklung in fünf Jahren nach Beendigung des Investitionszeitraumes nicht abgewartet worden. Schließlich sei es auch darum gegangen, den Standort in D... zu entwickeln. In diesem Zusammenhang seien der Klägerin Zusagen seitens der Landesregierung gemacht worden. Zudem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass wegen eines im Raum C... bestehenden Netzwerkes, insbesondere früherer leitender Mitarbeiter der Staatssicherheit, es darum gegangen sei, das Unternehmen mit unterschiedlichsten Maßnahmen zu vernichten und diesem zu schaden. Die Beklagte habe sich in ihren Bescheiden offensichtlich von diskreditierenden und falschen Behauptungen leiten lassen. So habe sie Aussagen des Herrn K..., der bis August 2014 bei ihr tätig gewesen sei, ungeprüft übernommen und den Bescheiden zugrunde gelegt. Dies zeige eine Besprechung am 03. Dezember 2015 im Ministerium für Wirtschaft, in dem es darum gegangen sei, ihr Unternehmen zum Nulltarif zu übernehmen. Die Rückforderung der gewährten Fördermittel beruhe mithin nicht auf nachgewiesenen Pflichtverletzungen, sondern auf der Initiative politischer Entscheidungsträger.

Die Klägerin beantragt,

den Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten zu den Verfahren VG 3 K 777/16, VG 3 K 778/16, der Akten zu den Verfahren VG 3 L 527/16, VG 3 L 528/16 und VG 3 L 529/16 mit den jeweils dazu eingereichten Verwaltungsvorgängen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dabei dürften die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 13. Dezember 2010 erfüllt sein. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

So dürfte der Fall liegen. Nach dem Zuwendungsbescheid und der darin aufgenommenen Besonderen Nebenbestimmungen hier in der Textziffer 2.4.5 ist nach Beendigung des Investitionszeitraums die Schaffung und Besetzung von 32 Arbeitsplätzen (davon 15 für Frauen) und 6 Ausbildungsplätzen zu den bestehenden 34 Arbeitsplätzen und 2 Ausbildungsplätzen in der geförderten Betriebstätte durch die Zuwendungsempfängerin nachzuweisen. Für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Investitionszeitraums sind sämtliche Arbeitsplätze durch die Zuwendungsempfängerin durchgängig zu besetzen.

Der Nachweis wurde nicht erbracht. Die Klägerin hat die Besetzung der betreffende Zahl der Arbeitsplätze (66 Arbeitsplätze, 8 Ausbildungsplätze) im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum nicht hinreichend belegt. Der Zeitraum vom 29. April 2014 bis zum 29. April 2019 ist maßgebend. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin im Jahresdurchschnitt 2014 59,25 Arbeitsplätze und 2 Ausbildungsplätze, im Jahr 2015 46,42 Arbeitsplätze und 2 Ausbildungsplätze und im 2016 (nach den vorläufigen, bis Oktober laufenden Zahlen) 37,92 Arbeitsplätze und 2 Ausbildungsplätze besetzt hatte. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die – von der Klägerin gesondert gelisteten – Beschäftigten mit Management- und Dienstleistungsvertrag. Arbeitsplätze in der Geschäftsleitung sind nach der Auflage Nr. 2.4.5 ausdrücklich von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Die übrigen aufgeführten Arbeitnehmer, sind noch nicht einmal als freie Mitarbeiter zu qualifizieren. Sie haben feste Arbeitsverträge mit anderen Unternehmen, die lediglich als Dienstleister für die Klägerin tätig werden. Auch wenn diese – wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt – ausschließlich für sie tätig werden, so sind sie doch nicht von ihr besetzte Arbeitsplätze (vgl. hierzu: Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Cottbus vom 1. März 2017 – 5 L 529/16 –).

Sind danach die tatbestandliche Voraussetzungen für einen Widerruf der gewährten Zuwendung erfüllt, genügt dies für die Annahme der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide allein nicht. Die Entscheidung über den Widerruf steht im Ermessen des Zuwendungsgebers hier der Beklagten. Diese ist nur dann rechtmäßig, wenn die den Verwaltungsakt erlassende Behörde auch das ihr zukommende Ermessen rechtmäßig betätigt hat. Dabei verkennt die Kammer nicht die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Einschränkungen (vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil vom Tage in dem Verfahren VG 3 K 777/16).

Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung gilt gleichwohl § 114 VwGO. Die Beklagte hat das ihr zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt. Von einem Ermessensfehlgebrauch im Sinne der Vorschrift auszugehen. So ist zunächst einzustellen, dass – wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2017 – 6 S 15.17 – vermerkte die Beklagte ihre Entscheidung nicht nur auf die Nichtbesetzung der Dauerarbeitsplätze gestützt hat, sondern auch darauf, dass der Zuwendungszweck, vgl. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG, nicht erfüllt worden sei. So ist Inhalt des angegriffenen Ausgangsbescheides vom 27. Oktober 2015, dass der hier in Rede stehende Fördervorgang auf die Förderungen 80140023 und 80142071 aufbaut, in denen bereits die Errichtung bzw. Erweiterung einer Betriebstätte zur Produktion von Bleikristallglas und der Veredelung und Verpackung von Glas gefordert wurde. Ferner ist Inhalt des Bescheides, dass eine derartige Produktion nicht mehr stattfinde und konkrete Aussagen zum Zeitpunkt und zum Umfang der Wiederinbetriebnahme der Glasproduktion nicht getroffen worden seien. Im Widerspruchsbescheid wurde ausdrücklich auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid verwiesen und lediglich ergänzend auf die Erwägungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren insbesondere zur Bedeutung der Auflagen eingegangen.

Dabei ist mit der Beklagten einzustellen, dass sich der Zuwendungszweck auch aus dem Antrag des Zuwendungsempfängers ergibt und daraus hergeleitet werden kann. Allerdings weist dieses Verfahren die Besonderheit aus, dass entgegen den Fördervorgängen zu den Verfahren 8... und 8... es hier – jedenfalls nicht nur – um eine Glasproduktion geht. Zuwendungszweck ist nämlich die „Erweiterung der Betriebsstätte“. Ferner ist in der erweiterten Vorhabenbeschreibung genau zu dem hier in Rede stehenden Antrag (Bl. 215 BA I) vermerkt, dass neben der Produktion auch der Erlebnis/Einkaufscharakter der Hütte stark ausgebaut werden soll. Die Welt des Glases soll spektakulär dargestellt werden. Der Verkauf von Glasartikeln aus eigener Produktion ist das zentrale Element der Anlage; auch brauche es ein sympathisches Umfeld, in dem man den Besuch der Glashütte genießen könne. Daher solle die bestehende Verkaufsfläche auf ca. 2500 m² erweitert werden. Dies wird durch den Neubau eines neuen Werkverkaufsgebäudes realisiert. In der Textziffer 2.3 der Vorhabenbeschreibung werden die einzelnen zur Standortentwicklung vorgesehenen Aspekte aufgeführt zu denen auch der Neubau eines Kaufhauses für den Vertrieb und die Vermarktung eigener Glasartikel gehört und die Modernisierung der Produktionsanlagen- insbesondere der Bausubstanz. Zudem wird in der Textziffer 3 Erlebnis-/Schaummanufaktur die Gestaltung der Außenanlagen etwa durch die Schaffung von Stellplätzen und Grünanlagen angesprochen.

Folglich sieht auch die dem Zuwendungsbescheid vom 13. Dezember 2010 beigefügte Investitionsgüterliste, die die geplanten Investitionen in einer Höhe von 10 Million € benennt für bauliche Maßnahmen einen Betrag von 7.250.000 € vor, also drei Viertel des Gesamtbetrages. Der seitens der Klägerin unter dem 3. Februar 2015 vorgelegte Verwendungsnachweis bestätigt dies, wonach für bauliche Investitionen ein Betrag von 7.728.458,19 € ausgewiesen wurde. So verweist der Geschäftsführer der Klägerin in der Erklärung hierzu darauf, dass ein nicht unerheblicher finanzieller Betrag für die Errichtung des Kaufhauses – der Glaspyramide, welche derart auf der Welt einmalig sei – aufgewendet wurde, um den Standort attraktiver zu machen, auch um diesen touristisch weiterzuentwickeln. Zu dem Bau der Pyramide habe er sich entschieden, um ein Zeichen zu finden, welches sich durch die Besonderheit vermarkten lasse. Ferner wurde ausgeführt, dass am Standort die gesamte Bausubstanz neu erstellt worden sei vom Boden, Decke, Wände, Elektro, da die Altanlagen den Ansprüchen nicht mehr gerecht geworden seien. Entsprechendes gelte für Wasser, Abwasser, Heizung, Lüftung und die Klimaausstattung.

Die Errichtung der Pyramide, die auch gegenwärtig noch für den Verkauf von Glasartigen genutzt wird, ist nicht streitig; auch, dass ihr ein nicht unerheblicher touristischer Marktwert zukommt.

Von daher ist die Ermessensbetätigung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid nicht zutreffend, wenn sie allein auf die Glasherstellung im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Fördervorgang verweist. Wenn in dem angegriffenen Bescheid vom 27. Oktober 2015 eingestellt wurde, dass im Rahmen des hiesigen Antrages noch Investitionen abgerechnet worden seien, welche die Glasherstellung betreffen (Wärmerückgewinnungsschmelzwanne, Investitionen in Gemengelagehaus, Mischturm), wird damit dem Inhalt des hiesigen Zuwendungsrechtsverhältnis nicht hinreichend Rechnung getragen. Dies belegt, dass die Beklagte im Rahmen der Erstellung des Widerspruchsbescheides feststellte, dass (lediglich) ein Betrag i.H.v. 281.756,67 € als direkte Investition in die Glasproduktion eingeflossen ist (faktisch auch eher für die bauliche Hülle). Bei den in der Auflistung benannten zuwendungsfähigen Investitionen in Höhe von 8.088.943,89 € ist dies gerade mal ein Anteil von 3,5 % (!). Von daher hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid die Gewichtung nicht ordnungsgemäß vorgenommen, insbesondere das hier in Rede stehende Förderrechtsverhältnis nicht bzw. nicht ausreichend mit seinen maßgeblichen Aspekten in ihre Ermessensbetätigung eingestellt.

Dieser Mangel kann auch nicht hinweggedacht werden mit Blick auf etwaige nicht gegebene Erfüllung der Arbeitsplatzauflage in dem eingestellten Zeitraum. Unabhängig von der hier nicht weiter nachzugehenden Frage, ob – wie die Klägern vorträgt – die Nichteinhaltung der Arbeitsplatzauflage unverschuldet sei, da die von ihr zur Verfügung gestellte Arbeitsplätze wegen der Erschöpfung des Arbeitsmarktes nicht hätten besetzt werden können, andererseits, ob und in welchem Umfang Bemühungen bei einer Nichtbesetzung von Dauerarbeitsplätzen nachzuweisen wären, ob dafür etwa die bloßen Meldungen an die Agentur für Arbeit ausreichend seien, auch nicht, ob wegen einer nicht ausreichenden Darstellung der Arbeitsbedingungen oder aber einer nicht hineinreichenden Inaussichtstellung eines angemessenen Gehaltes diese unbeachtlich wären – ist vorliegend von Bedeutung, dass die Beklagte die für sie ermessenslenkenden Vorschriften in Bezug auf die Einhaltung von Arbeitsplatzauflagen nicht ordnungsgemäß angewandt hat. So ist schon Inhalt des Zuwendungsbescheides (Auflage 2.4.5), dass bei Nichteinhaltung der Arbeitsplatzauflage der Überwachungszeitraum von 5 Jahren auf 8 Jahre verlängert werden kann. Ferner ist einzustellen, dass die von der Beklagten selbst zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides gemachte Richtlinie vom 27. Januar 2009 in der Textziffer 4.2 die Regelung enthält, dass bei Unterschreitung der laut Bewilligungsbescheid gebundenen Arbeitsplätze bis zur Dauer der im Rahmenplan vorgegebenen Bindefrist eine Verlängerung der Überwachungszeitraum für die verbleibenden Arbeitsplätze (auf max. 8 Jahre) vorgenommen wird.

Insoweit dürfte das Ermessen der durch die entsprechenden Richtlinien in der Weise gebunden sein, dass dann, wenn Arbeitsplatzauflagen nicht erfüllt werden, zumindest abgewartet werden muss, ob diejenigen Zeiträume noch erfüllt werden können, die es gestatten, jedenfalls teilweise von der Rückforderung der gewährten Zuwendung abzusehen.

Dass es eine andere hier maßgebliche Arbeitsanweisung gegeben habe, konnte die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht näher untersetzen.

Der Kammer ist jedenfalls aus anderen – freilich neueren – Verfahren bekannt, dass die Beklagte ihr Ermessen auch nach den Vorgaben des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ausgerichtet hat. Hier wäre der ab 10. Juni 2015 gültige (Teil II A Textziffer 4.2.1, 4.2.2 Abs.3) einschlägig. Danach kann selbst wenn Arbeitsplatzziele verfehlt wurden, von einer Rückforderung anteilig abgesehen werden, wenn diese innerhalb des 5-jährigen Überwachungszeitraum nach Abschluss des Investitionsvorhabens insgesamt höchstens 30 Monate nicht erfüllt wurden; auch lässt die Textziffer 4.2.2 unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Überwachungszeitraum zu.

Die Beklagte kann danach das ihr zukommende Ermessen nur dann hinsichtlich eines vollständigen Widerrufs der gewährten Zuwendung mit Blick auf vorgegebene Arbeitsplatzziele rechtmäßig betätigen, wenn zu dem Entscheidungszeitpunkt nicht mehr erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für ein teilweises oder vollständiges Belassen der Zuwendung nicht mehr erfüllt werden könnten.

So liegt der Fall indessen nicht. Weder war zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zuwendung der 5-Jahres-Zeitraum abgelaufen, so dass zu diesem Zeitpunkt hätte ermittelt werden können, ob und inwieweit die Arbeitsplatzauflage (anteilig) erfüllt wurde. Auch bestand für die Klägerin noch die Möglichkeit, die Voraussetzungen für ein anteiliges Belassen der Forderung zu erreichen. Die Bindungsfrist begann erst im April 2014 (Abschluss der Investition) und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (29. April 2016) noch bis zum 30.4.2019 (ca. 3 Jahre) offen, um die Arbeitsplatzziele für 30 Monate zu erfüllen.

Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Ausnahmevorschriften dann nicht gelten, wenn nach Textziffer 4.1.3 des Koordinierungsrahmens eine Stilllegung der Betriebsstätte gegeben ist, so ist gleichwohl anzumerken, dass jedenfalls bezogen auf die Arbeitsplätze kein Fall gegeben ist, wonach die Tätigkeit in dem Betrieb der Klägerin eingestellt wurde, allenfalls erfolgte eine Neuorientierung der geschäftlichen Betätigung. Auch lässt die Regelung in der Textziffer 4.1.3 des Koordinierungsrahmens im Einzelfall Ausnahmen zu.

Die Kammer war nicht gehalten, nur einen Teil des Bescheides aufzuheben. Unabhängig von der Tatsache, dass etwa die die Glaspyramide oder die sonstigen den touristischen Bereich betreffenden Ausgaben nur schwer hätten zugeordnet werden können, hat die Beklagte im Ausgangsbescheid eine Reihe von Positionen kritisch angemerkt, so dass es noch einer Gesamtbetrachtung und Neubewertung genau diese Förderrechtsverhältnisses bedarf.

Erweist sich danach die Regelung in der Textziffer 1. des Bescheides vom 27. Oktober 2015 als rechtswidrig, können auch die übrigen Regelungen keinen Bestand haben, da der Widerruf der Zuwendung hierfür die Voraussetzung ist.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.