Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.07.2020 – 3 L 172/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0720.3L172.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. März 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. November 2019 anzuordnen,
2. der Beigeladenen aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück W..., 1..., stillzulegen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.
1. Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragstellerin, des Antragsgegners und die der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung auch schon vor deren Bestandskraft Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs abzustellen, wobei allein die Verletzung von Normen relevant ist, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung statt. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten wegen der Verletzung nachbarschützender Rechte als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint der Drittrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine Interessenabwägung statt (vgl. zu den Maßstäben: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 – OVG 2 S 50.17 – Vorrang für das „Bauen auf eigenes Risiko“; Beschluss vom 03. März 2020 – 2 S 57.18 – für eine Aussetzung der Vollziehung bedarf es „gewichtiger Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 S 22.19 –).
2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 12. November 2019, die der Beigeladenen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen mit dazugehörigen acht Stellplätzen auf dem o.g. Grundstück gestattet, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.
2.1. Die Antragstellerin betreffende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nach dem hier gegebenen Prüfungsmaßstab nicht verletzt.
2.2. Nach der Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung des Landes Brandenburg vom 15. November 2018, GVBl. Teil I, Nr. 39, beträgt gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m. Richtig ist, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 5 S. 2 BbgBO vorliegend nicht greift, da das genehmigte Vorhaben nicht zu den dort genannten Gebäudeklassen zugeordnet werden kann. Folglich sind die einzuhaltenden Abstände nach § 6 Abs. 4 BbgBO zu ermitteln. Nach § 6 Abs. 4 S. 2 BbgBO ist die Wandhöhe bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurückgetretenen Bauteilen oder Vorbauten für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln. Dementsprechend ist also unter Beachtung der Gestaltung des genehmigten Vorhabens insbesondere zum Grundstück der Antragstellerin hin eine gesonderte Betrachtung in Bezug auf die einzelnen Wandabschnitte vorzunehmen. Dies verkennt die Antragstellerin. Fehlerhaft ist es danach, die absolute Höhe des Gebäudes als Grundlage für die Einhaltung der erforderlichen Abstände in Ansatz zu bringen. Zutreffend verweist die Beigeladene darauf, dass unter Beachtung der baulichen Konstruktion die einzelnen Wandabschnitte gesondert in den Blick zu nehmen sind. Nach dem zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Schnitt des Entwurfsverfassers Dipl. Ing. M... vom 04. April 2019 beträgt die Wandhöhe an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zunächst 7,63 m, steigt dann im Bereich der dritten Etage auf 9,32 m an und ist das genehmigte Gebäude im First 11,65 m hoch. Die erforderlichen Abstände, die auf dem eigenen Grundstück liegen müssen, sind eingehalten. Das Gebäude ist 3,06 m von der Grundstücksgrenze entfernt belegen (hier beträgt die erforderliche Abstandsfläche 7,63 m x 0,4 = 3,052 m). Auch der erforderliche Abstand für die 3,728 m (9,32 m x 0,4) ist dann - gemessen von der Grenze - gewahrt (dort ist der Abstand ca. 4 m). Für den Bereich der maximalen Gebäudehöhe ist dies bei einer Entfernung von ca. 9 m zur Grundstücksgrenze und einer erforderlichen Abstandsfläche von 4,66 m offensichtlich.
2.2. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nach summarischer Prüfung auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.
2.2.1. Soweit die Antragstellerin sich auf einen Rahmenplan der Gemeinde E... beruft, der Regelungen für die Bebauung in der W... beinhaltet, so die Bebauung mit 1-2 Familienhäusern und Doppelhäusern mit maximal zwei Geschossen und einer GRZ von 0,2 sowie einer Bauflucht von 4 m von der Straße aus gemessen, greift dies nicht. Auch wenn die Gemeinde E... in ihrer Stellungnahme nach § 36 BauGB vom 31. Januar 2019 darauf Bezug nimmt und ausführt, dieser Rahmenplan sei Grundlage für die Anwendung des § 34 BauGB außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen, verkennt sie, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 30 ff. BauGB zu beurteilen ist. Liegt eine bauplanerische Festsetzung nicht vor, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich, der hier unstreitig ist, nach § 34 BauGB mithin danach, ob sich das Vorhaben nach den in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Kriterien einfügt. Bloße städtebauliche Absichten können einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Sofern die Gemeinde eine bestimmte Bebauung in ihrem Gemeindegebiet durchsetzen möchte, ist sie gehalten, Bebauungspläne aufzustellen oder das sich aus § 87 BbgBO ergebenden Instrumentarium zu nutzen. Auch vermitteln die öffentlichen Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für sich nicht sogleich einen Anspruch Dritter auf deren Einhaltung bzw. Durchsetzung.
2.2.2. Die Antragstellerin kann zunächst für sich aus dem Gebietserhaltungsanspruch nichts herleiten. Sie deutet einen derartigen Anspruch an, in dem sie darauf verweist, dass sich in der näheren Umgebung (überwiegend) Einfamilienhäuser oder aber zweigeschossige Wohngebäude befinden, mithin eine homogene Umgebungsbebauung gegeben sei, nunmehr ein „wuchtiges“ Objekt im krassen Gegensatz zu der erkennbar im Stil einer Einfamilienhaussiedlung gehaltenen Umgebungsbebauung genehmigt worden sei. Insoweit ist zwar anerkannt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrecht grundsätzlich nachbarschützende Funktionen zukommt und derselbe Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, zitiert nach juris). Der Gebietserhaltungsanspruch betrifft allerdings nur die Art der baulichen Nutzung. Insoweit steht das Vorhaben der Beigeladenen – die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten – nicht im Widerspruch zu der in der näheren Umgebung vorzufindenen Bebauung, wobei diese einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entsprechen dürfte. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass sich auch Ein- oder Zweifamilienhäuser entlang des W... befinden. Unabhängig davon, dass in der näheren Umgebung auch mehrgeschossige Wohnbauten vorhanden sind, vermag der Gebietsgewährleistungsanspruch ein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet nicht zu begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 –, Beschluss vom 18. September 2015 – 7 B 310/15 – juris; Urteil der Kammer vom 28. März 2019 – 3 K 2993/17 – juris). Insoweit ist einzustellen, dass weder die Anzahl der Wohnungen in einem Gebiet noch die Verteilung der Wohnungen in Einfamilien-, Zweifamilien- oder Mehrfamilienhäusern ein Merkmal ist, welches die Art der baulichen Nutzung betrifft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 1 LA 168/13 – juris).
Soweit weitergehend ein Gebietserhaltungsanspruch mit Blick auf die Prägung eines Baugebietes bejaht und insoweit auch ein subjektives Abwehrrecht zuerkannt wurde, greift dies im vorliegenden Fall nicht. Unabhängig von dem Umstand, dass sich in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits Mehrfamilienhäuer befinden, waren in den durch die Rechtsprechung entschiedenen Fällen Festsetzungen eines Bebauungsplans maßgeblich, die über die Definition der Art der baulichen Nutzung nach den Vorschriften des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 15 BauNVO hinausgingen (vgl. dazu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2009 – 2 BS 26/09 –; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2009 – 9 CS 09.2422 – juris).
2.2.3. Soweit die Antragstellerin die Verletzung des sich aus § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebotes in Ansehung des Maßes der baulichen Nutzung für sich geltend macht, kann sie auch damit voraussichtlich nicht durchdringen.
Dabei kann es an dieser Stelle offen bleiben, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen auch hinsichtlich dieses Merkmals in die nähere Umgebung einfügt. Bezogen auf die nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften könnte sich eine Verletzung von Nachbarrechten nämlich nur aus einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ergeben. Danach muss ein durch die Überschreitung konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt sein. Es muss sich um eine derjenigen Ausnahmesituationen handeln, in denen die Verletzung der nicht primär nachbarschützenden Vorschriften im konkreten Fall den Grad der Unzumutbarkeit, also einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren Verschlechterung der Situation des betroffenen Grundstücksnachbarn, erreicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – 10 S 57.17 – juris, Beschluss vom 30. Oktober 2009, BauR 2010, 441, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben eingehalten werden, ist dabei in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. zuletzt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2020 – 10 S 30.19 –).
Für eine andere Sicht der Dinge geben die Umstände des Einzelfalls nichts her. Hierbei ist beachtlich, dass den sich aus § 6 BbgBO ergebenden Anforderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen genügt wird.
Nur wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen, kann der Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten nicht erfolgen. In diesen besonders gelagerten Fällen kann ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn bloß nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (vgl. hierzu unter Anführung von Fallbeispielen: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 sowie Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 – OVG 10 S 5.05 –, OVGE 27, 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91; Hamburgisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2002, BRS 65 Nr. 192). Mit diesen Situationen ist die im vorliegenden Fall zu erwartende nachteilige Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin durch das streitgegenständliche Vorhaben jedoch nicht vergleichbar.
Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung ist eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im vorliegenden Fall nicht gegeben. Diese wird vielfach mit den baurechtlichen Schlagworten einer „Hinterhofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ gekennzeichnet (siehe Nachweise bei Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Bei einem Grundstück, das auch nach der Verwirklichung des Bauvorhabens wie hier - jedenfalls in östlicher und westlicher Richtung frei - von größerer Bebauung ist und hinsichtlich der nördlichen Bebauung eine beachtliche Entfernung von ca. 13 m zu verzeichnen ist, scheidet die Annahme einer solchen Situation aus. Zudem besteht kein beachtlicher Höhenunterschied zwischen dem Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem genehmigten Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen 43,4 zu 46,3 m ü. NHN (vgl. Bl. 131 VV).
2.3.3. Ebenso wenig begründen voraussichtlich die sich durch den neu errichteten Bau ergebenden Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin einen Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme.
Grundsätzlich verleiht das Gebot der Rücksichtnahme in einer bebauten Ortslage kein Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Ein Nachbar ist nicht dagegen geschützt, dass sein Grundstück eingesehen werden kann. Ebenso wenig hat er einen Anspruch darauf, dass sein Grundstück freizuhalten ist von unerwünschten Einblicken. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 15 CS 12.23 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.1445 -, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 B 581/09 -, juris Rn. 5). Schon der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben eingehalten werden, ist auch hier ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018, a.a.O., Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BRS 74 Nr. 143, juris Rn.16 f.; Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10). Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten gerade in innerstädtischen Lagen nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - juris Rn. 13). Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 – juris Rn. 57 ff.).
Mit diesen Fallkonstellationen ist das vorliegend zu beurteilende Vorhaben weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der die Privatsphäre verletzenden drangvollen Nähe vergleichbar. Unter Würdigung der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Stellung des Baukörpers und des Umstandes, dass die Wohnbereiche auch nach Norden also in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin ausgerichtet sind, mag zwar durchaus eine negative Veränderung der vorherigen Situation zu verzeichnen sein, jedoch fehlt es an den Vorrausetzungen für die Annahme, die Zumutbarkeitsschwelle könnte überschritten sein. Mit dem nun gestatteten Vorhaben wird ein begrenzter Grundstücksbereich erfasst; auch befinden sich die Balkone auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite. Auf die Möglichkeiten des Selbstschutzes ist zu verweisen.
Ferner ist einzustellen, dass die Wohnanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen die durch die Bebauung in der näheren Umgebung vorgegebene Ausrichtung der Häuser in Straßenrandlage aufnimmt. Gerade die Bebauung auf den Grundstücken in der W... zeigt eine ähnliche Massivität hinsichtlich der Firsthöhe, der Bebauungstiefe und auch – jedenfalls die ersten beiden Grundstücke betreffend – auch der Geschossigkeit mit dem nun genehmigten Vorhaben auf. Von daher musste die Antragstellerin auch mit einer Bebauung auf dem angrenzenden Grundstück auf der in Anspruch genommenen Grundfläche mit den damit einhergehenden Auswirkungen auf ihr Grundstück rechnen (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 10 S 29.13 – juris).
3. Die Antragstellerin kann für sich auch nichts aus der mit Genehmigung vom 12. November 2019 gestatteten Aufstellung der Außeneinheiten für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe herleiten. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die angegriffene Baugenehmigung in den Nebenbestimmungen II 9. 3 insoweit nur eine Auflage zum Nachtbetrieb beinhaltet. Dies wäre aber nur dann schädlich, wenn bei einem normalen Betrieb der Anlage eine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte zu erwarten wäre. Dies ist nach den Erkenntnissen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber hier nicht der Fall. Zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen ist die Einordnung der näheren Umgebung streitig. Dies dürfte der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleichwohl spricht schon jetzt mehr für die Annahme eines reinen Wohngebiets. Nicht nur hat die Antragstellerin Bilder von der östlichen Seite der W... vorgelegt, die ausschließlich Wohngebäude zeigen, während die Beigeladene ihre Aussage, es liege ein allgemeines Wohngebiet vor, nicht mit Tatsachen untersetzt hat. Maßgebend ist freilich, dass der Antragsgegner selbst von einer überwiegenden Wohnbebauung ausgeht und dem Landesamt für Umwelt für dessen Stellungnahme zur Luft/Wasser-Wärmepumpe eine Einschätzung des Gebiets als reines Wohngebiet vorgegeben hat (Bl. 59 BA).
Selbst wenn der Antragstellerin danach ein hohes Schutzniveau zuzuerkennen ist, gibt es keine hinreichenden Anhalte dafür, dass diesem Schutzniveau durch die genehmigte Anlage nicht Rechnung getragen wird.
Nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Datenblatt, welches auch vom Landesamt für seine Beurteilung vom 17. Januar 2019 zu Grunde gelegt wurde, beträgt für die Pumpe der maximale Schallleistungspegel 68 dB(A) und im reduzierten Nachtbetrieb 57 dB(A). Auch ist Antrags- und Genehmigungsgegenstand, dass die Außeneinheiten mit einem Schalldämmgehäuse ausgestattet werden. Nach dieser Stellungnahme ist bei dem hier auch einzustellenden Abstand der Anlage zu schutzbedürftigen Räumen von 12m der in der Anlage 1 zum Erlass vom 03. November 2011 beigefügten Tabelle zur Ermittlung des Mindestabstandes genannte Wert von 10m (hier für den Nachtbetrieb) eingehalten.
Aber auch für den Betrieb am Tage können schädliche Umwelteinwirkungen und damit eine Unzumutbarkeit nicht bejaht werden. Schon bei Eingabe der Werte in den Schallrechner des Bundesverbandes Wärmepumpe (BWP) e.V (www.waermepumpe.de/normen-technik/schallrechner/) wird bei Aufnahme des geplanten Lärmschutzes hier der Einhausung der Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet nicht nur eingehalten, sondern um 6 dB (A) unterschritten. Ein Überschreiten des Richtwertes ist auch wegen der Lage nicht wahrscheinlich, da der Abstand der Anlage zum Wohnhaus der Antragstellerin ca. 12 m beträgt und zwischen der Anlage und dem Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin noch ein Carport belegen ist, so dass Abschirmungseffekte möglich sind. Dem entspricht das Ergebnis einer überschlägigen Vergleichsberechnung. Mangels fallbezogener Messungen kann freilich nicht genau festgestellt werden, wie sich der Schall über die Distanz in der vorliegenden Umgebung entwickelt. Klar ist jedoch, dass ein Geräusch mit zunehmender Entfernung von Schallquellen schwächer wird. Die kugelförmige Schallausbreitung führt zu der Erkenntnis, dass nach der Regel die Schallpegelabnahme bei Entfernungsverdoppelung bei einer Punktschallquelle 6 dB(A) beträgt. Als Praxiswert wird teilweise für die Schallpegelabnahme im Freifeld und unter Berücksichtigung weiterer wesentlicher Einflüsse wie Bodendämpfung, Luftabsorption und Meteorologischen Einflüssen eine Schallpegelabnahme bei Entfernungsverdoppelung von 5 dB(A) angesetzt (vgl. http://schweizer-fn.de/akustik/schallpegelaenderung/schallpegel.php Stand: 9. Februar 2017). Unter „Freifeld“ versteht man in der Akustik eine Schallsituation, in der keinerlei Reflexionen auftreten. In diesem Fall läge bei Annahme eines (Immissions-)Schallpegels von 65 dB(A) (Bl. 23 VV) in einem Meter Entfernung von der Schallquelle, der Schallpegel in 12 Metern Entfernung von der Schallquelle (3,5 malige Verdoppelung der Distanz von einem Meter (1-2-4-8-16) bei 47,5 dB(A). Der Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete nach Textziffer 6.1. TA Lärm tags (50 dB (A) wäre nicht überschritten. Dass eine gesonderte Betrachtung nach der Textziffer 3.2.1 TA Lärm angezeigt wäre, da wegen einer Vorbelastung die Immissionsrichtwerte bereits überschritten sind, wurde weder vorgetragen, noch ist dies anderweitig ersichtlich. Auch dann bleibe es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu prüfen, ob nicht ein Fall des Absatzes 3 oder 6 der Textziffer 3.2.1 TA Lärm vorliegt.
4. Schließlich taugt auch die Anlage der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nicht dazu, einen begründeten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hinreichend zu untersetzen.
Die Antragstellerin hat insoweit keine unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten.
Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-) Bereich geltende Beurteilung verbietet sich demnach. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 6). Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2016 – OVG 2 S 64.15 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 – juris Rn. 59, und vom 24. Januar 2008 – 7 A 270/07 – juris Rn. 47; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2020 – 3 L 585/19 – juris).
Ausgehend davon ist die Genehmigung von acht Stellplätzen im vorderen Teil des Vorhabengrundstücks nicht unzumutbar. Zunächst wird der rückwärtige Ruhebereich nicht tangiert; vielmehr befinden sich die Stelllätze an der Straße und auch in dem Bereich, wo die Antragstellerin ihr Fahrzeug abstellt.
Auch käme es hier für die Bewertung der Zumutbarkeit nicht vorrangig auf die Richtwerte der TA Lärm an. Die Heranziehung der Richtwerte und der Spitzenpegel für die Beurteilung notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens würde im Widerspruch zu § 12 Abs. 2 BauNVO stehen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 – juris Rn. 30, und vom 11. Dezember 2013 – 3 S 1964/13 – juris Rn. 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 7 A 633/17 – juris Rn. 7). Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO), in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet keine unzumutbaren Störungen hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 – 4 B 81/91 – juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 – juris Rn. 30).
Die Ungeeignetheit einer bloßen Berufung auf Überschreitungen der Orientierungswerte der TA Lärm in solchen Fällen setzt allerdings voraus, dass entsprechend § 12 Abs. 2 BauNVO das genehmigte Wohnvorhaben der Beigeladenen als eine „zugelassene Nutzung“ zu qualifizieren ist. Davon ist hier auszugehen. Eine Rahmenüberschreitung dürfte mit dem Vorhaben nicht einhergehen.
Im Übrigen ist anerkannt, dass mit der zulässigen Nutzung eines Grundstücks verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück und die normalerweise sich daraus ergebenden Störungen von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11/15 – juris Rn 16; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Februar 2012 – 9 B 09.2502 –, juris Rn. 30; Urteil der Kammer vom 28. März 2019, a.a.O.). Nur eine darüber hinausgehende erhebliche Störung und Beeinträchtigung soll vermieden werden. Einstellplätze für Kraftfahrzeuge gehören hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Geräuschimmissionen typischerweise zu Gebieten, die zumindest auch durch Wohnnutzung geprägt sind. Ihre Auswirkungen sind deshalb der Nachbarschaft als sozialadäquat zuzumuten. Die von der Kraftfahrzeugnutzung als ein übliches Zubehör des täglichen Lebens ausgehenden Begleiterscheinungen müssen daher in allen Baugebieten grundsätzlich hingenommen werden. In einem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann letztlich nichts anderes gelten. Mit der bloßen Benutzung von Kraftfahrzeugen sind regelmäßig nur Belästigungen verbunden, die nicht ausreichen, um eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme anzunehmen.
Bei den hier geplanten insgesamt acht Stellplätzen liegen vier in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin. Auch ist eine teilweise Abschirmung durch den – soweit ersichtlich – jedenfalls zum Grundstück der Beigeladenen nicht offenen Carport einzustellen. Von den Stellplätzen liegt keiner unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Der Abstand zum Wohnhaus liegt bei etwa 9 m, zum Wintergarten bei ca. 6 m. In Ansehung der Erkenntnisse der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Auflage, Tabelle 35, liegt der mittlere Maximalpegel bei 7,5 m Entfernung bei einem Türenschließen bei 72 dB(A) und bei einem Schließen der Heck- bzw. Kofferraumklappe bei 74 dB (A), so dass jedenfalls für die Zeit von 06.00 -22.00 Uhr die Werte für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen für reine Wohngebiet von max. 80 dB (A) nicht überschritten werden.
Dies mag für die Nacht anders sein, ist aber wegen der o.g. allgemeinen Betrachtungen zur Zumutbarkeit von PKW-Stellplätzen in Wohngebieten – so auch hier – regelmäßig hinzunehmen. Dies dürfte auch deshalb gelten, weil dann nicht auf den Wintergarten abzustellen sein dürfte.
Selbst wenn hinsichtlich der Lärmproblematik – etwa nach einer Ortsbesichtigung – es einen weiteren Aufklärungsbedarf geben sollte (auch bezogen zu der Frage, ob es sich beim Wintergarten um einen schutzwürdigen Raum nach A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm handelt, dies wohl ablehnend: VG Würzburg, Urteil vom 12. Januar 2006 – W5 K 05.338 - m.w.N.; anders: Hessischer VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 246/09.N – juris), führte dies hier nicht zum Erfolg des Eilschutzantrages. Insoweit fehlt es angesichts der obigen Erwägungen schon an den erforderlichen gewichtigen Zweifeln. Zudem spricht vieles dafür, dass bei beachtlichen Lärmbeeinträchtigungen, die als schädlichen Umwelteinwirkungen anzusehen sind, dem durch entsprechende Maßnahmen seitens der Beigeladenen, sei es organisatorischer oder aber bautechnischer Art während der Realisierung des Vorhabens oder aber im Nachgang begegnet werden könnte.
5. Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist für den weitergehenden Antrag auf Stilllegung der Baustelle kein Raum.
6. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffer 9.7.1, 1.5 mit dem im Tenor genannten Betrag zu bestimmen.