Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.03.2019 – 3 K 2993/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0328.3K2993.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieses selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Das Grundstück des Klägers ist mit einem Doppelwohnhaus bebaut, welches sich auf das Grundstück W... erstreckt. Entlang des W...und der S...ist Wohnbebauung, vorrangig zweigeschossig aber auch dreigeschossig gegeben. In Höhe des Grundstücks W... wurde ein Werbeschild mit einem Hinweis auf die Beigeladene aufgestellt.
Für das nördlich des klägerischen Grundstücks neugebildete Flurstück 1081 (W...), welches vormals mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut war, stellte die Beigeladene am 13. Juni 2016 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und einem Nebengebäude mit Abstellräumen“. Nach den eingereichten Ansichten ist die Bebauung mit einem viergeschossigen Gebäude vorgesehen. Im rückwärtigen Bereich soll das Nebengebäude errichtet werden. Die Firsthöhe liegt bei 14,53 Meter. Die Traufe wurde bei 12,31 Meter im nördlichen und bei 12,32 Meter im südlichen Teil des Gebäudes vermerkt. Zum klägerischen Grundstück sind zwei Balkone im ersten und im zweiten Obergeschoss sowie Fenster von 4 Wohneinheiten vorgesehen. 5 Parkplätze sollen auf der nordöstlichen Grundstücksseite angelegt werden; 10 Stellplätze sind vor dem Gebäude, direkt am W...geplant. Der Müllstandort ist im südöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks eingetragen.
Mit Bescheid vom 17. November 2016 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben. Mit am 19. Dezember 2016 bei dem Beklagten eingegangen Schreiben vermerkte die Beigeladene, es sei notwendig, die Planung des Vorhabens hinsichtlich der Haustechnik zu ergänzen. Neben der bereits geplanten Gastherme sei eine Luft- Wasser- Wärmepumpe mit Außeneinheiten aufzustellen. Nach dem beigebrachten Lageplan ist deren Standort mittig im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstückes. In der beigezogenen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 9. Januar 2017 wurde ausgeführt, nach dem Brandenburgischen Erlass vom 3. November 2015 zur Anwendung der TA Lärm zur Beurteilung von Luft- Wärmepumpen sei der Mindestabstand zwischen der Wärmepumpe und der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten. Ferner wurde angemerkt, dass unter den in dem Schreiben genannten Nebenbestimmungen dem Bauvorhaben zugestimmt werde.
Unter dem 2. Februar 2017 erteilte die Beklagte die 1. Änderung zur Baugenehmigung vom 07. (richtigerweise 17.) November 2016. Der Bescheid enthält unter Textziffer II. Bedingung und Auflagen und nimmt die im Schreiben des Landesamtes für Umwelt bezeichneten Nebenbestimmungen dahingehend auf, dass die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte in den Immissionsorten IO 1 Wohnhaus L...und IO 2 Wohnhaus L...eingehalten werden müssen. Nach der NB 2 ist gegebenenfalls zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen durch Geräusche während der Nachtzeit die Wärmepumpe im geräuschreduzierten Betriebsmodus zu betreiben. Nach der Bestimmung NB 3. ist nach Aufforderung und auf Kosten des Betreibers der Anlage durch Messung nachzuweisen, dass die durch die Anlage verursachten Immissionen nicht zu einer Überschreitung der in der Nebenbestimmung 1 festgesetzten Grenzwerte führen.
Der Kläger legte am 26. Juli 2017 Widerspruch ein, der unter dem 16. November 2017 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, in der näheren Umgebung des Vorhabens befänden sich sowohl Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 14 Wohneinheiten. Überwiegend handele es sich um zweigeschossige Wohnhäuser. Das Vorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben füge sich der Art nach ein. Es liege auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht vor. Eine Rechtsverletzung sei erst dann zu bejahen, wenn durch das Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen würden. Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes sei kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher sei als das betroffene Gebäude. Vorliegend fehle es an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen den Vorhaben und dem Anwesen des Klägers. Das Vorhabengebäude solle eine Firsthöhe 117,37 mü.NN erhalten. Das Gebäude des Klägers weise zwei Geschosse und eine Firsthöhe von 112,5 mü.NN auf. Die erforderliche Höhendifferenz liege mithin nicht vor. Zu dem spreche vorliegend gegen eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit die Tatsache, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach § 6 Brandenburgische Bauordnung einhalte. Die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bewirkten, dass dem Interesse, unmittelbare Einblicke zu begrenzen, hinreichend Rechnung getragen werde. Hier sei es so, dass die zu den Wohnungen auf dem Vorhabengrundstück gehörenden Fenster oder Balkone nicht den alleinigen Zweck hätten, einer unbestimmten Vielzahl von wechselnden Besuchern Aussichtsmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück zu bieten. Der Abstand zu den benachbarten Baukörpern betrage in Bezug auf das Gebäude des Klägers 12 Meter. Von daher gingen die Belästigungen nicht über das sozial Übliche hinaus. Auch sei weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass die notwendigen Stellplätze zu einer unzumutbaren Lärm- oder Geruchsimmission führten. Die Ableitung von Niederschlagswasser führe ebenfalls nicht zu einer Unzumutbarkeit. Teil der Baugenehmigung sei die wasserrechtliche Erlaubnis über das Einleiten von Niederschlagswasser, welches über Sickermulden erfolgen solle.
Der Kläger hat am 13. Dezember 2017 Klage erhoben.
Er trägt vor, das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Gebäude verfüge über 4 voll nutzbare Geschosse. Die Firsthöhe werde mit 13,47 m bemessen. Das überhohe Gebäude führe zu einer deutlichen erdrückenden Wirkung im Vergleich zur Nachbarbebauung. Durch den Baukörper erfolge eine Verschattung. Die Höhe des Gebäudes und insbesondere das Obergeschoss des Bauvorhabens ermöglichten eine vollständige Einsichtnahme in sämtliche Bereiche des privaten Lebens des Nachbarn. Die Balkone, die umfassend benutzt würden, würden eine vollständige Einsichtnahme auf die benachbarten Grundstücke erlauben. Die Privatsphäre sei damit auf ein nicht mehr hinnehmbares Maß beschränkt. Bei einem Blick auf die Umgebungsbebauung sei auch ein störendes Verhältnis zwischen der Anzahl der Bewohner und der m²-Grundstücksfläche zu verzeichnen. Durch die Komprimierung finde eine erheblich intensivere Nutzung als in allen umgebenden Wohngebäuden statt. Vorliegend seien auch die Abstandsflächen nicht eingehalten; es gelte ein Maß von 0,5 H. Mit Blick auf die Situierung der Parkplätze und des Umstandes, dass der Hauseingang im rückwärtigen Bereich liege, sei ein regelmäßiges Befahren des Vorhabengrundstückes gegeben mit den damit einhergehenden Emissionen und Störungen. Auch befinde sich auf seinem Grundstück eine Feuerungsanlage, die über einen Abgasschornstein im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 1. BImSchV verfüge. Der erforderliche Abstand von 15 m zu den giebelseitigen Fenstern des Vorhabengrundstücks werde nicht gewahrt. Ferner sei beachtlich, dass in unmittelbarer Grundstücksnähe Mülltonnen aufgestellt worden seien. In den wärmeren Monaten sei eine erhebliche Belästigung mit Insekten zu verzeichnen; eine erhebliche Geruchsbelästigung sei zu erwarten.
Der Kläger beantragt,
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2017 sowie die erste Änderung der Baugenehmigung vom 02. Februar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, aus dem Gebietswahrungsanspruch und einer möglichen Störung des Straßenbildes könne Nachbarschutz nicht hergeleitet werden. Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ein. Der Begriff des Wohngebäudes umfasse alle Formen des Wohnens, auch den eines vielgeschossigen Mietshauses. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes liege nicht vor. Soweit in diesem Zusammenhang der Kläger rüge, die Abstandflächen seien nicht eingehalten, sei ihm nicht zu folgen. Nach den entsprechenden Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung betrage die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H. Das genehmigte Hauptgebäude sei ca. 7 Meter von der Flurstücksgrenze und ca. 12 Meter von dem Wohngebäude des Klägers entfernt. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung sei bei Einhaltung der Abstandsflächenregelung gerade nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Nachbarn in unzumutbarer Weise beeinträchtigt seien. Dies gelte hinsichtlich Belange der Belichtung, Besonnung und den Einsichtnahmemöglichkeiten. Auch der Aspekt einer erdrückenden Wirkung greife nicht. Dies gelte nur dann, wenn für den Nachbarn das Gefühl des Eingemauertseins entsteht, dem Nachbargrundstück förmlich die Luft genommen werde. Eine solche Wirkung komme bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäude in Betracht. So liege der Fall hier indes nicht. Die Einsichtnahmemöglichkeiten begründeten vorliegend keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Nur in absoluten Ausnahmefällen könne durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten Einsichtsmöglichkeit trotz der Indizwirkung der Einhaltung der Abstandflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gegeben sei. Ein solcher Extremfall sei auch unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung hier nicht gegeben. Insbesondere hätten die Balkone nicht den alleinigen Zweck einer unbestimmten Vielzahl wechselnder Besucher Aussichtsmöglichkeiten einzuräumen. Die PKW-Stellflächen würden gleichermaßen ein Rücksichtnahmeverstoß nicht begründen können. Einstellplätze für Kraftfahrzeuge gehörten mit den ihnen einhergehenden Immission typischerweise zu Gebieten, die zumindest auch der Wohnnutzung dienten. Die Begleiterscheinung aus der Kraftfahrzeugnutzung müssten in allen Baugebieten grundsätzlich hingenommen werden. Vorliegend seien 5 Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstückes geschaffen worden. Auch in umliegenden Bereichen seien rückwärtig Stellplätze und Garagen vorhanden. Aus dem Vorbringen der Kläger könne eine Überschreitung von Richtwerten nicht abgeleitet werden. Auch könne ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus der Situierung der Abfallbehälter abgeleitet werden. So seien die Entsorgungszyklen einzustellen und selbst wenn Papierabfälle gelegentlich verweht würden, begründe dies keine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle. Entsprechendes gelte für die Lüftungsauslässe. Die Lüftungsanlage sei Teil der ersten Änderung, jedoch hätten der Kläger in Bezug auf den dahingehenden Bescheid Widerspruch noch nicht eingelegt. Im Übrigen sei unter Beachtung des Genehmigungsinhalts gesichert, dass es nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte komme. Der Aspekt des abfließenden Niederschlagswassers führe mit den schon im Widerspruchsbescheid aufgenommenen Erwägungen ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 17. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2017 in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 02. Februar 2017 verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1. Drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht verletzt. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, das genehmigte Vorhaben halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, ist ihm nicht zu folgen.
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung, wobei nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind.
1.1. Nach der Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung des Landes Brandenburg vom 15. November 2018, GVBl. Teil I, Nr. 39, beträgt gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m. Eine Regelung, wie vom Kläger angesprochen, dass dann, wenn die Giebelwand Fenster aufweise, die Tiefe der Abstandsfläche 0,5 H betrage, ist nicht Gegenstand des Gesetzes.
Nach den von Seiten der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen - hier den objektbezogenen Lageplan (Bl. 67 VV) - liegen die Abstandsflächen auf dem Grundstück der Beigeladenen. Sie betragen maximal 6,10 m. Richtigerweise ist von noch geringeren Abstandsflächen auszugehen. Nach § 6 Abs. 4 S. 2 BbgBO ist die Wandhöhe bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurückgetretenen Bauteilen oder Vorbauten für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln. Vorliegend wäre also unter Beachtung der Gestaltung des Giebels zum Grundstück des Klägers eine gesonderte Betrachtung in Bezug auf den Vorbau und der sich anschließenden Gebäudewand vorzunehmen. Da der Abstand des genehmigten Gebäudes zur Grundstücksgrenze mindestens 6 m beträgt, wäre eine Gebäudehöhe von 15 m zulässig. Der zum klägerischen Grundstück nächstgelegene Gebäudeteil ist jedoch nur ca. 10 m hoch (vergleiche Blatt 72 VV), die dahinter belegene Gebäudewand weist eine Höhe von ca. 12 m auf (0,4 H gleich 4,80 m). Deren Entfernung zum Grundstück des Klägers beträgt ca. 6,60 m.
1.2. Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 13 BbgBO berufen. Danach müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren eine nicht ausreichende Entwässerung des Vorhabengrundstücks anspricht, kann daraus eine Unzumutbarkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht abgeleitet werden. Der Beklagte hat insbesondere im Rahmen des Widerspruchsbescheides detailliert dargestellt, dass die auf dem Vorhabengrundstück vorgesehene Muldenversickerung hinreichend ist, dies durch die Fachbehörde geprüft und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde. Gemäß § 117 Abs. 5 VwGO wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. Gegenteiliges trägt der Kläger nicht vor.
1.3. Der von Kläger angesprochene Müllstandort vermag eine Unzumutbarkeit gleichermaßen nicht zu begründen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden durch den Kläger detaillierter Beeinträchtigungen nicht vorgetragen. Zutreffend verweist der Beklagte insoweit darauf, dass ein Grundstücksnachbar im Allgemeinen Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen hat und (unzumutbare) Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter und einer intakten Müllabfuhr nicht zu erwarten sind. Vorliegend ist zudem beachtlich, dass der Standort der Müllbehälter in Höhe des Carports bzw. der Garage auf dem klägerischen Grundstück angelegt ist, damit in gewisser Hinsicht eine Abschirmung erfährt und im Übrigen die Entfernung zu dem rückwärtigen Erholungsbereich mit ca. 10 m als ausreichend anzusehen ist.
Es kann danach offenbleiben, ob - wie der Beklagte wohl meint - mit Blick auf § 45 BbgBO und die Aufgabe der Regelung hinsichtlich der Stellflächen für bewegliche Behälter (§ 39 BbgBO a.F.) ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch insoweit nicht mehr aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden kann.
2. Der Kläger kann auch nicht durchdringen, soweit er auf die Regelung § 19 Abs. 1 S. 2 1. BImSchV (zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. März 2017, BGBl. I, 420) verweist. Die Regelung ist vorliegend schon nicht einschlägig, da sie nur für Schornsteine bei Feuerungsanlagen gilt, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden. Zu Recht weist im Übrigen der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger zwar einen Verstoß gegen die Vorschrift behauptet, jedoch nähere Angaben zu der Feuerungsanlage, dem genauen Standort und dazu, ob diese überhaupt noch betrieben wird, unterlässt. Auch mit Blick auf die Situierung der Baulichkeiten ist keinesfalls sicher, ob der von dem Kläger angesprochen Abstand von 15 m nicht gewahrt ist. Von daher bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Erwägungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf die von dem Beklagten angesprochenen dynamischen Betreiberpflichten der Inhaber einer Feuerungsanlage sich gegen heranrückende Wohnbebauung wehren kann. Dies dürfte jedenfalls dann nicht der Fall sein, wenn die Bebauung auf dem Nachbargrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2008 - 3 K 1057/04 - sowie zu den dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 BImSchG: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 – Rn. 27 - zitiert nach juris).
3. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die als nachbarschützende Vorschriften auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.
3.1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Der Kläger deutet einen derartigen Anspruch an, in dem er darauf verweist, dass sich in der näheren Umgebung (überwiegend) Einfamilienhäuser oder aber zweigeschossige Wohngebäude befinden und nun die Errichtung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses gestattet worden sei, bei dem die Anzahl der Bewohner je m² Grundfläche um ein Vielfaches höher sei, als bei den in der Umgebung zu findenden Grundstücken. Insoweit ist zwar anerkannt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrecht grundsätzlich nachbarschützende Funktionen zukommt und derselbe Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 -, zitiert nach juris). Der Gebietserhaltungsanspruch betrifft allerdings nur die Art der baulichen Nutzung. Insoweit steht das Vorhaben der Beigeladenen – die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit elf Wohneinheiten - nicht im Widerspruch zu der in der näheren Umgebung vorzufindenen Bebauung, wobei diese einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entsprechen dürfte. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass sich auch Einfamilienhäuser entlang des W...finden. Diese sind schon nicht gebietsprägend, da zweigeschossige Wohnbauten vorherrschend sind. Der Gebietsgewährleistungsanspruch vermag ein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet nicht zu begründen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 -, Beschluss vom 18. September 2015 – 7 B 310/15 – jeweils zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 14. November 2014 -. 3 K 229/14 -, Beschluss der Kammer vom 16. Februar 2015 – 3 L 193/15 – zitiert nach juris). Insoweit ist einzustellen, dass weder die Anzahl der Wohnungen in einem Gebiet noch die Verteilung der Wohnungen in Einfamilien-, Zweifamilien- oder Mehrfamilienhäusern ein Merkmal ist, welches die Art der baulichen Nutzung betrifft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 1 LA 168/13 -, zitiert nach juris). Soweit weitergehend ein Gebietserhaltungsanspruch mit Blick auf die Prägung eines Baugebietes bejaht und insoweit auch ein subjektives Abwehrrecht zuerkannt wurde, greift dies im vorliegenden Fall nicht. Unabhängig von dem Umstand, dass sich in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits Mehrfamilienhäuer befinden, waren in den durch die Rechtsprechung entschiedenen Fällen insoweit Festsetzungen eines Bebauungsplans maßgeblich, die über die Definition der Art der baulichen Nutzung nach den Vorschriften des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 15 BauNVO hinausgingen (vgl. dazu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2009 – 2 BS 26/09 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2009 – 9 CS 09.2422 – jeweils zitiert nach juris).
3.2. Soweit der Kläger die Verletzung des sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebotes in Ansehung des Maßes der baulichen Nutzung für sich geltend macht, kann er auch damit nicht durchdringen.
Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen auch hinsichtlich dieses Merkmals in die nähere Umgebung einfügt. Bezogen auf die nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften könnte sich eine Verletzung von Nachbarrechten nämlich nur aus einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ergeben. Danach muss ein durch die Überschreitung konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt sein. Es muss sich um eine derjenigen Ausnahmesituationen handeln, in denen die Verletzung der nicht primär nachbarschützenden Vorschriften im konkreten Fall den Grad der Unzumutbarkeit, also einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren Verschlechterung der Situation des betroffenen Grundstücksnachbarn, erreicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – 10 S 57.17 – zitert nach juris, Beschluss vom 30. Oktober 2009, BauR 2010, 441, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben eingehalten werden, ist dabei in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. OVG Bln-Bbg, a.a.O.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 2 S 8.14 – zitiert nach juris). Für eine andere Sicht der Dinge geben die Umstände des Einzelfalls nichts her. Hierbei ist beachtlich, dass den sich aus § 6 BbgBO ergebenden Anforderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen ohne weiteres genügt wird; zwischen der südlichsten Abstandsfläche und der Grenze zum Grundstück des Klägers ist sogar noch ein Abstand von knapp 2 m (Höhe des Giebels, oberhalb des 4. Geschosses ca. 12 m x 0,4 = 4,8 m bei einem Abstand dieses Wandteils zur Grundstücksgrenze von ca. 6,60 m) zu verzeichnen.
Nur wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen, kann der Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten nicht erfolgen. In diesen besonders gelagerten Fällen kann ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt (vgl. OVG Bln-Bbg, a.a.O., m.w.N.). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn bloß nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (vgl. hierzu unter Anführung von Fallbeispielen: NdsOVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 sowie Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE 27, 53; OVG NW, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91; HbgOVG, Urteil vom 17. Januar 2002, BRS 65 Nr. 192). Mit diesen Situationen ist die im vorliegenden Fall zu erwartende nachteilige Veränderung für das Grundstück des Klägers durch das streitgegenständliche Vorhaben jedoch nicht vergleichbar.
Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung ist eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im vorliegenden Fall nicht gegeben. Diese wird vielfach mit den baurechtlichen Schlagworten einer „Hinterhofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ gekennzeichnet (siehe Nachweise bei NdsOVG, a.a.O.). Bei einem Grundstück, das auch nach der Verwirklichung des Bauvorhabens wie hier in östlicher, südlicher und westlicher Richtung frei von größerer Bebauung ist und insoweit entlastet wird, scheidet die Annahme einer solchen Situation von vornherein aus. Zudem besteht kein beachtlicher Höhenunterschied zwischen dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers und dem genehmigten Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen 112,5 zu 117,37 mü.NN (vgl. Bl 109, 110 VV).
3.3. Ebenso wenig begründen die sich durch den neu errichteten Bau ergebenden Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers einen Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme.
Grundsätzlich verleiht das Gebot der Rücksichtnahme in einer bebauten Ortslage kein Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Ein Nachbar ist nicht dagegen geschützt, dass sein Grundstück eingesehen werden kann. Ebenso wenig hat er einen Anspruch darauf, dass sein Grundstück freizuhalten ist von unerwünschten Einblicken. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 15 CS 12.23 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.1445 -, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 B 581/09 -, juris Rn. 5). Schon der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben ohne weiteres eingehalten werden, ist auch insoweit ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018, a.a.O., Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BRS 74 Nr. 143, juris Rn.16 f.; Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10). Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten kann gerade in innerstädtischen Lagen nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 13). Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, juris Rn. 57 ff.).
Mit diesen Fallkonstellationen ist das vorliegend zu beurteilende Vorhaben weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der die Privatsphäre verletzenden drangvollen Nähe vergleichbar. Auch unter Würdigung der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Stellung des Baukörpers und des Umstandes, dass die Wohnbereiche also auch die Terrassen und Balkone nach Süden also in Richtung des Grundstücks des Klägers ausgerichtet sind, mag zwar eine negative Veränderung der vorherigen Situation zu verzeichnen sein - wobei freilich auch schon eine Vorbelastung gegeben war, da vor der hier in Rede stehenden Bebauung das Grundstück der Beigeladenen durch Wohnnutzung geprägt war - jedoch fehlt es an den Vorrausetzungen für die Annahme, die Zumutbarkeitsschwelle könnte überschritten sein. Mit dem nun zur gestatteten Vorhaben wird nur ein begrenzter Bereich - hier in Höhe Wohngebäudes auf dem Grundstück des Klägers - erfasst. Die Balkone befinden sich auf der süd-westlichen Gebäudeseite. Maßgeblich ist freilich, dass der Giebel auf der Seite zum Grundstück der Beigeladenen geschlossen ist und dort Fenster nicht vorhanden sind, so dass eine Einsichtnahme in Wohnräume nicht erfolgen kann. Zudem hat auch der Ortstermin belegt hat, dass der Kläger in der Lage ist und dies auch schon umgesetzt hat, im Wege des Selbstschutzes Sorge dafür zu tragen, dass er von einer Einsichtnahme nicht über Gebühr belastet ist.
Schließlich ist einzustellen, dass die Wohnanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen die durch die Bebauung in der näheren Umgebung vorgegebene Ausrichtung der Häuser in Straßenrandlage aufnimmt. Von daher musste der Kläger auch mit einer Bebauung auf dem angrenzenden Grundstück auf der in Anspruch genommenen Grundfläche mit den damit einhergehenden Auswirkungen auf sein Grundstück rechnen (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 10 S 29.13 -, zitiert nach juris).
3.4. Entgegen der Ausführungen des Klägers lässt sich auch aus den mit dem neuen Gebäude verbundenen Auswirkungen infolge von Kraftfahrzeugverkehr eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht herleiten. Insbesondere taugt die Anlage der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück hierfür nicht. Das mit der zulässigen Nutzung eines Grundstücks verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück und die normalerweise sich daraus ergebenden Störungen sind von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11/15 – juris Rn 16; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59.02 -, NVwZ 2013, 1516, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - 9 B 09.2502 -, juris Rn. 30). Nur eine darüber hinausgehende erhebliche Störung und Beeinträchtigung soll vermieden werden. Einstellplätze für Kraftfahrzeuge gehören hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Geräuschimmissionen typischerweise zu Gebieten, die zumindest auch durch Wohnnutzung geprägt sind. Ihre Auswirkungen sind deshalb der Nachbarschaft als sozialadäquat zuzumuten. Die von der Kraftfahrzeugnutzung als ein übliches Zubehör des täglichen Lebens ausgehenden Begleiterscheinungen müssen daher in allen Baugebieten grundsätzlich hingenommen werden. In einem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann letztlich nichts anderes gelten. Mit der bloßen Benutzung von Kraftfahrzeugen sind regelmäßig nur Belästigungen verbunden, die nicht ausreichen, um eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme anzunehmen. Schließlich sind auch in reinen Wohngebieten im Sinne des § 3 BauNVO gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig; im Hinblick auf eine Innenbereichslage sind hiervon nochmals Abstriche vorzunehmen. Bei den hier geplanten insgesamt fünf Stellplätzen liegt keiner unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Die Stellplätze beginnen in einem Abstand 22 m zur Grundstücksgrenze, sind teilweise von dazwischenliegenden Bauten abgeschirmt. Die Zufahrt ist auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite belegen.
3.5. Schließlich kann der Kläger für sich nicht auch nichts aus der mit der 1. Änderungsgenehmigung vom 02. Februar 2017 gestatteten Aufstellung der Außeneinheiten für die Luft- Wasser Wärmepumpe herleiten. Dabei kann hier offenblieben, ob die darin aufgenommene Nebenbestimmung II. 3. nach der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte an bestimmten Immissionsorten eingehalten werden müssen, rechtmäßig ist. Nach der Ortsbesichtigung spricht freilich viel dafür, dass die nähere Umgebung als reines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO anzusehen sein dürfte, da im W...und der S...sich - bis auf eine als Fremdkörper anzusehende Werbeanlage - nur Wohngebäude befinden und das Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück S... wegen der Entfernung und der Nähe zum Universitätskomplex die hier maßgebliche Bebauung wohl nicht mehr prägt.
Denn selbst wenn der Kläger ein höheres Schutzniveau als in der genannten Genehmigung aufgenommen für sich beanspruchen könnte, gibt es keinen Anhalt dafür, dass dieses Schutzniveau durch die genehmigte Anlage nicht eingehalten wird. Im Gegensatz zu den Klägern in dem Verfahren 3 K 2294/17 macht der hiesige Kläger Störungen, die durch den Betrieb der Anlage verursacht würden, schon nicht geltend. Dies ist auch wegen der Lage nicht wahrscheinlich, da der Abstand der Anlage zum Wohnhaus des Klägers ca. 24 m beträgt und zwischen der Anlage und dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers das Wohn- und Nebengebäude belegen sind, so dass Abschirmungseffekte nicht verneint werden können. Dem entspricht auch das Ergebnis einer überschlägigen Vergleichsberechnung. Mangels fallbezogener Messungen kann freilich nicht genau festgestellt werden, wie sich der Schall über die Distanz in der vorliegenden Umgebung entwickelt. Klar ist jedoch, dass ein Geräusch mit zunehmender Entfernung von Schallquellen schwächer wird. Die kugelförmige Schallausbreitung führt zu der Erkenntnis, dass nach der Regel die Schallpegelabnahme bei Entfernungsverdoppelung bei einer Punktschallquelle 6 dB(A) beträgt. Als Praxiswert wird teilweise für die Schallpegelabnahme im Freifeld und unter Berücksichtigung weiterer wesentlicher Einflüsse wie Bodendämpfung, Luftabsorption und Meteorologischen Einflüssen eine Schallpegelabnahme bei Entfernungsverdoppelung von 5 dB(A) angesetzt (vgl. http://schweizer-fn.de/akustik/schallpegelaenderung/schallpegel.php Stand: 9. Februar 2017). Unter „Freifeld“ versteht man in der Akustik eine Schallsituation, in der keinerlei Reflexionen auftreten. In diesem Fall läge bei Annahme eines (Immissions-)Schallpegels von 53 dB(A) (Bl. 12 VV zur Änderungsgenehmigung) in einem Meter Entfernung von der Schallquelle, der Schallpegel in 24 Metern Entfernung von der Schallquelle (4,5 malige Verdoppelung der Distanz von einem Meter (1-2-4-8-16-) bei 30,5 dB(A). Der Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete nach Textziffer 6.1. TA Lärm nachts (35 dB (A) wäre nicht überschritten. Nichts anderes würde gelten bei Berücksichtigung der Werte nach Anlage 1 des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 03. November 2015 zur Anwendung der TA Lärm bei der Immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Luft-Wärmepumpen im Rahmen von Stellungnahmen in Baugenehmigungsverfahren, wonach in reinen Wohngebieten bei einem Schallleistungspegel von 53 dB(A) bereits ein Abstand von 6 m genügen soll. Selbst wenn der Zuschlag von 6 dB(A) (Tz. 2. des Erlasses), der bereits berücksichtigt wurde, wieder herauszurechnen und damit ein Wert von 59 dB (A) in Ansatz zu bringen wäre, würde der sich aus der Anlage 1 ergebende Mindestabstand von 13 m gewahrt sein.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.