Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.07.2020 – 3 L 316/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0722.3L316.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 24. Oktober 2018 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 15. Juni 2016 und 29. September 2017 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.
Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen (§ 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches [BauGB] i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragsteller, des Antragsgegners und die des Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittwiderspruchs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (dies bei „gewichtigen Zweifeln“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit annehmend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. April 2019 – OVG 10 S 17.19 –, juris, Rn. 6). Erscheint der Drittwiderspruch dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 –, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 –, juris, Rn. 4; zu einem Vorrang für das „Bauen auf eigenes Risiko“: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Juli 2018 – 2 S 50.17 – juris, Rn. 33).
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt hiernach das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 15. Juni 2016 und 29. September 2017 werden voraussichtlich keinen Erfolg haben.
1. Die Widerspruchseinlegung im Oktober 2018 und damit über ein Jahr nach Erteilung der Baugenehmigung vom 15. Juni 2016 dürfte nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein, da die Baugenehmigung den Antragstellern nicht bekannt gegeben wurde, § 70 Abs. 1 u. 2 VwGO.
Auch für eine Verwirkung bestehen keine Anhaltspunkte. Es kann nach Aktenlage nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Antragsteller erst deutlich nach Kenntniserlangung von der Bautätigkeit Widerspruch eingelegt hätten. Zwar wurde der Baubeginn unter dem 20. Oktober 2016 angezeigt. Jedoch finden sich in den Verwaltungsvorgängen keine Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens oder eine Anzeige der Nutzungsaufnahme bzw. entsprechende Bildaufnahmen. Es kann damit anhand der Verwaltungsvorgänge nicht festgestellt werden, in welchem Zeitraum die Lagercontainer tatsächlich aufgestellt wurden und die Nutzungsänderung des Gebäudes vollzogen wurde. Eine endgültige Klärung der Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 15. Juni 2016 bleibt mithin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
2. Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 15. Juni 2016 und vom 29. September 2017 verstoßen nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Ein Gebietserhaltungsanspruch steht den Antragstellern nicht zu (dazu a.) und auch das Gebot der Rücksichtnahme ist voraussichtlich nicht verletzt (dazu b.).
a. Soweit die Antragsteller einen Gebietserhaltungsanspruch gelten machen, können sie damit nicht durchdringen.
Zwar hat der Nachbar auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. April 1996 – 4 B 51.96 –, juris). Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es sich um eine in einem – hier unstreitig nicht vorhandenen – Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart handelt oder aber wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Dann ist die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB insoweit drittschützend, als sie ein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die Zulassung gebietsfremder Vorhaben unterbleibt, weil diese das nachbarliche Austauschverhältnis durch die Einleitung der Gebietsverfremdung stören (vgl. grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris). Dies ist hier nicht der Fall.
aa. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich ein faktisches allgemeines bzw. reines Wohngebiet nicht aus dem Entwurf des Flächennutzungsplans.
Unabhängig davon, ob die Darstellung im Flächennutzungsplan im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB überhaupt beachtlich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, juris, Rn. 6; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Dezember 2018 – 2 M 82/18 –, juris, Rn. 20; eine solche Darstellung als Indiz wertend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Februar 2014 – OVG 11 S 57.12 –, juris, Rn. 18), ist hier der Flächennutzungsplan – ausweislich der Internetseite der Stadt Königs Wusterhausen, auf der lediglich der Aufstellungsbeschluss vom 28. April 2014 und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 06. Juli 2015 bis 07. August 2015 genannt wird – bislang nicht beschlossen worden.
Im Übrigen wird – ohne, dass es hier darauf ankäme – darauf hingewiesen, dass ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen (vgl. etwa die Begründung des Bebauungsplans Nr. 01/17 „G...“, Bl. 37 Gerichtsakte) das streitgegenständliche Grundstück und das Grundstück der Antragsteller in einem als „Wohnbaufläche (W)“ dargestellten Fläche nach § 1 Nr. 1 BauNVO liegen. Ob hieraus im Rahmen der Bauleitplanung ein allgemeines Wohngebiet (WA) oder ein reines Wohngebiet (WR) – wovon die Antragsteller auszugehen scheinen – entwickelt würde, könnte auch nach Abschluss des Verfahrens hinsichtlich des Flächennutzungsplans nicht beantwortet werden.
bb. Die Umgebung des Grundstücks der Antragsteller ist nicht eindeutig einem Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB zuordenbar.
Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es grundsätzlich nur auf den sich aus der vorhandenen Bebauung ableitbaren Maßstab an. Bei dieser Betrachtung ist alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung und auf dem Vorhaben-grundstück tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind daher zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Darüber hinaus sind solche baulichen Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Februar .1990 – BVerwG 4 C 23.86 –, juris, Rn. 12 ff.; Beschl. v. 16. Juni 2009 – BVerwG 4 B 50.08 –, juris, Rn. 6; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Dezember 2018 – 2 M 82/18 –, juris, Rn. 21).
Gemessen daran dürfte nach Aktenlage die nähere Umgebung des Baugrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller keinem faktischen allgemeinen – oder gar reinen – Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO bzw. § 3 BauNVO entsprechen.
Die Situation in der Umgebung stellt sich wie folgt dar (vgl. Bl. 44 der Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen 0..., Beiakte I, sowie Brandenburgviewer): Südlich vom Vorhabengrundstück schließt sich das Grundstück der Antragsteller (G...) an, das mit einem Wohnhaus und zwei Nebengebäuden (eins davon an der Grenze zum streitgegenständliche Grundstück) bebaut ist. Die beiden sich von diesem wiederum südlich angrenzenden Häuser (G...) werden nach Aktenlage ebenso zum Wohnen genutzt. Sodann folgt in südlicher Richtung zwei Wege und unbebaute Flurstücke (etwa Flurstück 859). Die G...knickt unterhalb des Weges ab. Auf Brandenburgviewer ist ersichtlich, dass sich sodann drei weitere Grundstücke anschließen, die mit Wohnhäusern bebaut sein dürften (G...). Nördlich des Vorhabengrundstücks befindet sich – ebenso von der G... erschlossen – nach den Feststellungen des Antragsgegners zwei weitere Wohnhäuser (G...). Es schließt sich ein Weinladen an (G...). Die im Übrigen in der Nähe befindlichen Grundstücke werden von der C... erschlossen. An der Ecke zur G... befindet sich ein Sanitärladen (C...). Daneben ist ein weiteres Wohnhaus (C...) belegen. Es schließt sich eine Gaststätte (C...), eine Kirche (C...), eine Pension (C...), drei Wohnhäuser (C...) sowie ein Fuhrbetrieb sowie Brenn- und Baustoffhandel (C...), eine Softwarefirma (C...) und eine Sanitär- bzw. Baufirma bzw. Planungsbüro (C...) an. Von der W... erschlossen werden weitere Grundstücke des Gevierts. Auf der W... befinden sich Wohnhäuser. Auf dem Grundstück W... befindet sich nach den Feststellungen des Antragsgegners eine Kita und Mehrzweckgebäude für die Kita. Hinsichtlich der Bebauung auf dem Flurstück 850/4 hält der Antragsgegner ein „Sägewerk“ fest.
Die nähere Umgebung dürfte hier nicht auf die unmittelbar an das Vorhaben grenzende Bebauung begrenzt sein. Die Kammer geht davon aus, dass das langgezogene Flurstück, das an insgesamt acht andere Grundstücke angrenzt, von der Bebauung im gesamten Geviert beeinflusst wird. So liegt es quasi „zwischen“ zwei Gebietsstrukturen. Nördlich schließt sich vor allem Gewerbe an, insbesondere der Fuhrbetrieb auf dem Grundstück C... hat eine erhebliche Größe. Im südlichen und östlichen Bereich schließen sich hingegen Wohnnutzungen und eine Kindertagesstätte an, was eher für ein Wohngebiet sprechen könnte. Von der Lage des Grundstücks könnte dieses der Wohnbebauung zugeordnet werden, von der Art der vorigen Nutzung würde es auch an der nördlichen angrenzenden, insbesondere von der C... erschlossenen Bebauung teilnehmen. Insgesamt besteht damit keine homogene Bebauung, an der das Vorhabengrundstück mit seiner schön früher bestehenden gewerblichen Nutzung eine Einheit bilden würde.
Es spricht hier einiges dafür, dass das frühere Betriebsgeschehen auf dem streitgegenständlichen Flurstück mit einzubeziehen sein dürfte. Die Antragsteller bestreiten selbst nicht, dass es früher eine Zimmerei auf dem Grundstück gab. So führen sie aus, der Abriss der Tischlerei und die Nutzungsänderung des Zimmereiwerkstattgebäudes lasse einen eventuellen Bestandsschutz entfallen (siehe Antragsschriftsatz vom 12- Juni 2019, Bl. 5 der Gerichtsakte). Weiter wird von den Antragstellern vorgetragen: „Auf dem streitgegenständlichen Grundstück des Beigeladenen wurde früher tatsächlich lediglich eine 2-Mann-Hinterhof-Tischlerei (Inhaber + Geselle) betrieben“. Die Antragsteller hätten seit ihrem Einzug im Juli 2013 im Umfang von wenigen Stunden in der Woche Tätigkeiten auf dem Grundstück wahrgenommen (siehe Schriftsatz vom 09. September 2019, Bl. 131 der Gerichtsakte). Ob darüber hinaus eine Zimmerei mit bis zu 20 Angestellten – wie der Beigeladene vorträgt – betrieben wurde, ist angesichts der offenbar unstreitig bestehenden Nutzung bis in das Jahr 2015 unerheblich. Auch der Antragsgegner geht von einer seit längeren bestehenden gewerblichen Nutzung des streitgegenständlichen Flurstücks aus, so dass er sich offenbar – unabhängig vom Bestehen etwaiger Genehmigungen – mit dem Betrieb abgefunden hat. Vorhandene ungenehmigte Gebäude bleiben im Rahmen der Beurteilung nach § 34 BauGB nur dann außer Betracht, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde – etwa durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen – hinreichend klar ergibt, dass die Beseitigung dieser Gebäude absehbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06. Mai 2011 – 10 B 29/11 –, juris, Rn. 6). Zu einer Prägung der Umgebung kann auch eine Bebauung beitragen, die in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit deren Vorhandensein abgefunden haben (BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 26, m.w.N)
Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen belegen zudem die genehmigte Errichtung einer Garage und einer Gatterhalle auf dem Flurstück 850/4. Im Rahmen dieses Prüfbescheids (Nr. 293/88) vom 10. Oktober 1988 sind die Werkstatt im vorderen Bereich des streitgegenständlichen Flurstücks sowie das – zwischenzeitlich abgerissene – Gebäude als Maschinenraum und Holzlager eingezeichnet (vgl. im Einzelnen hierzu die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen aus dem Kreisarchiv, Beiakte IV). Als Antragsteller ist das „Zimmereigeschäft K...“ angegeben. All dies legt den Schluss nahe, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück bis in das Jahr 2015 genehmigt eine Zimmerei betrieben wurde. Diese Nutzung dürfte selbst bei einer Aufgabe im Jahr 2015 hier noch eine nachprägende Wirkung haben. Eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (so bereits: BVerwG, Beschl. v. 02. Oktober 2007 – 4 B 39/07 –, juris, Rn. 2; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. März 2017 – 5 S 1389/16 –, juris, Leitsatz u. Rn. 8, m.w.N.). Bestand die Nutzung bis in das Jahr 2015, war zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen im Jahr 2016 und 2017 und vor Abriss des Tischlereigebäudes offensichtlich noch mit der Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen.
Spricht danach Überwiegendes, dass die (frühere) gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück noch die Umgebung prägt, ist diese nicht als Fremdkörper im Gegensatz zu einer Wohnnutzung einzustufen. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn rund um das Vorhabengrundstück ausschließlich Wohnen und nicht störendes Gewerbe vorhanden wäre. Hier sind allerdings die Wohnhäuser im Straßengeviert in der Unterzahl. Angesichts der weiteren Gewerbebetriebe, die an der C... anliegen, insbesondere des Fuhrbetriebs bzw. Brenn- und Baustoffhandels (C...) ist hier nicht von einer singulären Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung steht, auszugehen (vgl. zu einer Tischlerei: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 09. Oktober 2007 – 1 LB 5/07 –, juris, Rn. 76).
Nach alldem stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des Vorhabens nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage dar. In einer solchen Situation kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben aus § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht.
b. Auch auf andere Vorschriften des Bauplanungsrechts können sich die Antragsteller voraussichtlich nicht mit Erfolg berufen.
Maßgeblich ist, ob und inwieweit die angegriffenen Bescheide die Antragsteller in ihren Rechten verletzen können. Insoweit können sie weder geltend machen, dass die dem Beigeladenen genehmigten Vorhaben allgemein materiell unzulässig sind, noch sich darauf berufen, dass mit diesem „bodenrechtliche Spannungen“ verbunden wären. Im Ergebnis können die Antragsteller bei der vorhandenen Gemengelage lediglich das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende drittschützende Rücksichtnahmegebot geltend machen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 06. Juli 2011 – 1 KO 1461/10 –, juris, Rn. 43). Von den Vorhaben gehen voraussichtlich keine Störungen aus, die nach Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind, so dass sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten und die Antragsteller hiervon in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sein könnten.
Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann eine Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Eine solche Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, dass auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht den Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 1994 – 4 B 152/93 –, juris).
Denkbar sind vor allem unzumutbare Störungen durch Schallimmissionen, etwa durch die Zunahme der An- und Abfahrbewegungen, den Betrieb des genehmigten Gewerbes oder aber den Parkplatzverkehr. Hinsichtlich der Lärmbelastung wird der Zumutbarkeitsmaßstab in der Abwägung zwischen den Interessen der Antragsteller und des Beigeladenen regelmäßig nach der TA Lärm bestimmt. Diese kommt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, wobei nur in der dort benannten Fällen kaum für eine gesonderte einzelfallbezogene Betrachtung gegeben ist (vvgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –; Beschluss vom 08. November 2017 – 4 B 19/17– ; jeweils zitiert nach juris).
Es ist daher sachgerecht, das Schutzniveau auf diese Art und Weise zu bestimmen, auch wenn sich in Ansehung der Bebauungssituation die Frage stellen könnte, ob überhaupt von Gebieten im Sinne der TA Lärm gesprochen werden kann (vgl. zu dieser Frage: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Februar 2014 – OVG 11 S 57.12 –, juris, Rn. 23; Urt. d. Kammer v. 09. August 2019 – VG 3 K 824/18 –, n.v.). Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob Ziffer 6.7 der TA Lärm zur Anwendung kommen müsste, die bei einerseits gewerblich oder industriell und andererseits zum Wohnen dienen (Gemengelage), vorsieht, dass die für die zum Wohnen dienenden geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden können. Hier dürften nach summarischer Prüfung bereits die Grenzwerte eines höheren Schutzniveau vermittelnden allgemeinen Wohngebiets eingehalten sein. Dies gilt sowohl für die Nutzungen an sich (dazu aa.) als auch für die vorgesehenen Stellplätze (dazu bb.)
aa. Hinsichtlich der Baugenehmigung vom 15. Juni 2016 ist eine unzumutbare Lärmbelastung bereits nicht durch die Antragsteller vorgetragen. Laut Betriebsbeschreibung (Bl. 9 der Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen 00784-16-24, Beiakte I) handelt es sich um ein Zwischenlager für einen Baubetrieb. Es sollen Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsteile sowie Bauelemente aus Holz gelagert werden sowie Kleinstreparaturen im Bereich Heizung sowie Tischlerarbeiten durchgeführt werden. Die Betriebszeit soll zwischen 7:00 und 17:00 Uhr liegen und es sollen zwei Beschäftigte dort arbeiten. Als Geräuschquellen werden der Anlieferverkehr durch LKW sowie der Abtransport durch firmeneigene Transporter genannt. Als Maßnahmen zur Vermeidung von Geräuschen werden das Schließen der Fenster und Türen in der Werkstatt aufgeführt. Die Lagerhalle ist nach Angaben des Beigeladenen gewerblich vermietet. Dass die Antragsteller durch diese Nutzung unzumutbar beeinträchtigt würden, ist nicht ersichtlich und müsste im Übrigen durch die Antragsteller substantiiert vorgetragen werden. Das Gericht verkennt nicht, dass durch den Anlieferverkehr und den Abtransport durch firmeneigene Transporter zu den Betriebszeiten durchaus im Einzelnen Geräuschspitzen zu erwarten sein könnten. Nach summarischer Prüfung dürften diese aber voraussichtlich nicht die entsprechenden Grenzwerte der TA Lärm überschreiten. So liegen nach der Parkplatzlärmstudie die die Maximalpegel in 7,5 Metern Entfernung beim Rangieren eines LKW auf einen Autohof zwischen 70,1 dB(A) als Standgeräusch und 87,0 dB(A) bei einem scheppernden leeren Anhänger (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, Tabelle 19 S. 55). Nach Ziffer 6.1 der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese um nicht mehr als 30 dB(A) übersteigen, also maximal 85 db(A) betragen. In Anbetracht dessen, dass das Wohnhaus der Antragsteller etwa 10 bis 18 Meter von der geplanten Zufahrt entfernt sein dürfte und der in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbildaufnahme, nach der das Wohnhaus der Antragsteller in Richtung des Vorhabengrundstücks - also auf der nord-westlichen Seite - nicht über Fenster verfügt (Bl. 115 der Gerichtsakte), dürften nach Aktenlage selbst einzelne Geräuschspitzen durch LKW-Verkehr nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller führen. Eine endgültige Klärung bleibt freilich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Hinsichtlich der zweiten Baugenehmigung vom 29. September 2017 für die Errichtung eines Kfz-Werkstattgebäudes hat die schalltechnische Untersuchung vom 15. Mai 2017 (Beiakte III), die ausdrücklich Bestandteil der Baugenehmigung ist, eine Lärmbelastung hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller von 44,5 dB(A) (S. 22 des Gutachtens, Beiakte III), bei Normalbetrieb mit geöffneten Hallentoren 61,0 dB(A) (S. 23 des Gutachtens) und als Spitzenwert 76,5 dB(A) (S. 24 des Gutachtens) ergeben. Bei den Berechnungen wird von einer dem Stand der Technik zu erwartender Ausführung und einem in der Regel geschlossenen Rolltor bei Ausübung lärmintensiver Arbeiten in der Werkstatt ausgegangen (S. 15 des Gutachtens). Zudem sind die Betriebszeiten von 7:00 bis 18:00 Uhr berücksichtigt worden (S. 18 des Gutachtens). Der errechnete Wert von 44,5 dB(A) liegt damit deutlich unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Ziff. 6.1), die für allgemeine Wohngebiete tags 55 dB(A) und für reine Wohngebiete tags 50 dB(A) vorschreibt. Damit ist nach TA Lärm ein Irrelevanzkriterium erfüllt (vgl. S 25 des Gutachtens). Die pauschalen Einwände der Antragsteller gegen das Gutachten verfangen im Übrigen nicht. Begutachtungsfehler machen diese nicht geltend und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Dieses Ergebnis wird durch die Kasuistik zur Wohnverträglichkeit einer Kfz-Werkstatt bestätigt. Ob eine solche als nicht störender Gewerbebetrieb zulässig sein kann, hängt von der jeweiligen Betriebsstruktur ab, wobei die Größe und der Umfang des Betriebs, die technische und persönliche Ausstattung, die Betriebsweise und die Gestattung der Arbeitsabläufe bei der Bewertung heranzuziehen sind. Daraus wird ermittelt, ob bei funktionsgerechter Nutzung des genehmigten Vorhabens sich ergebende Störwirkungen gebietsverträglich sind (vgl. zu einem Mischgebiet: BVerwG, Beschl. v. 22. November 2002 – 4 B 72/02 –, juris). Das genehmigte Vorhaben, wie es sich aus der erteilten Baugenehmigung ergibt, dürfte danach nicht zu beachtlichen Störungen führen. Die Betriebsbeschreibung, die laut Grünstempel zur Baugenehmigung gehört, sieht einen Einmann-Betrieb in einer Werkstatt für PKW-Reparaturen vor (Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs zum Aktenzeichen 0..., Beiakte II). Dort heißt es zur Art des Betriebs: „Verkauf von PKW sowie KfZ-Ersatzteilen und Zubehör“. „PKW-Serviceleistungen wie Pflege, Gutachten, Reifenservice, Kleinmontagen und Instandsetzungen“. Weiter heißt es: „In dieser Werkstatt arbeitet nur der Inhaber alleine“. Zu den Arbeitsabläufen heißt es: „Reifenwechsel und Instandsetzung, Kleinreparaturen, Kleinmontagen, Verkauf, Ankauf, Pflege, Büroarbeiten“. Als Maschinen werden angeführt: „Bremsenprüfstand und diverse Handgeräte, 2 Hebebühnen innerhalb des Gebäudes“. Hinsichtlich der Geräusche werden folgende Angaben gemacht: „Befahren des Grundstücks mit PKW für Kundenverkehr, Service, nur sporadisch, nur wenig am Tag“ und „Sämtliche Arbeiten werden in der Werkstatt ausgeführt, bei geschlossenen Fenstern, Türen und Toren“. In der Baugenehmigung vom 15. Juni 2016 wird ausdrücklich auf alle mit grünem Prüfvermerk versehenen Bauvorlagen Bezug genommen. Zudem wird als Auflage unter Ziffer 15 gemacht: „Die Hallentore sowie auch zu öffnende Fenster mit direktem Zugang zum Werkstattbereich in der Außenwand Nord- und Ostseite sind bei der Ausführung von Reparatur- und Servicearbeiten mit geräuschintensiver Technik oder lautstarker Vorgänge (Schlagbohrer, Motorprüfstand) geschlossen zu halten“. Nach alledem dürfte sich das Vorhaben des Beigeladenen für die Antragsteller im Wesentlichen als zumutbar darstellen (vgl. zur Verträglichkeit einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt mit sechs Einstellplätzen, geringer Mitarbeiterzahl und etwa zwei bis drei Reparaturen am Tag in einem allgemeinen Wohngebiet: OVG Berlin, Urt. v. 20. September 1985 – OVG 2 B 128.83 –, NVwZ 1986, 678, m.w.N. und unter Verweis auf eine Entscheidung unter dem Aktenzeichen OVG 2 B 12/84, die die Verträglichkeit einer Werkstatt im Keller eines Einfamilienhauses mit der Nebenbestimmung, Reparaturen außerhalb des Kellers zu unterlassen und die zugelassenen Arbeiten nur bei geschlossenen Fenstern und Türen durchzuführen, im allgemeinen Wohngebiet annimmt).
An diesem Ergebnis dürfte sich auch durch eine möglicherweise hinzutretende Nutzung der Gatterhalle auf dem Flurstück 850/4 nichts ändern. Auch wenn diese im Einzelnen streitig ist, scheint der Beigeladene angesichts seiner vorgelegten Gewerbeummeldungen (Bl. 121 ff. der Gerichtsakte) dort weiterhin Sägearbeiten durchführen zu wollen (vgl. auch Schriftsatz vom 27. August 2019, Bl. 112 der Gerichtsakte). Ob eine solche Nutzung zulässig wäre, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn dort einzelne Sägearbeiten durch den Beigeladenen durchgeführt würden, dürfte dies nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller führen. Die Gatterhalle ist etwa 54 Meter vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt. Dazwischen liegt das Nebengebäude der Antragsteller an der Grundstücksgrenze, das eventuelle Geräusche abschirmen könnte. Hinzu kommt, dass der Beigeladene als Ein-Mann-Betrieb nicht zeitglich in der PKW-Werkstatt und der Gatterhalle tätig sein kann. Damit spricht hier voraussichtlich wenig für eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die gewerbliche Nutzung.
bb. Auch hinsichtlich der Stellplätze beider Vorhaben dürfte keine Unzumutbarkeit gegeben sein. Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprechen, keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorrufen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30. Dezember 2008 – 8 S 2604/08 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.November 2017 - 2 S 20.17 -). Der Verordnungsgeber mutet den Anwohnern selbst in reinen oder allgemeinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell zu, das mit einer zulässigen Nutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen. Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören heutzutage auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen, wenn sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8. Dezember 2010 – 2 B 308/10 –, juris, Rn. 11; zu § 43 Abs. 6 BbgBO a.F.: Beschl. d. Kammer v. 16. Februar 2016 – VG 3 L 193/15 –, juris, Rn. 35).
Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die jeweilige Nachbarschaft den mit der Nutzung der Stellplätze einhergehenden Immissionen schrankenlos ausgesetzt werden darf. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot gebietet vielmehr, dass nach § 12 Abs. 1 BauNVO an sich zulässige Stellplätze und Garagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie zu über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen führen (BVerwG, Beschl. v. 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris, Rn. 6; vgl. ausführlich hierzu im Rahmen von § 43 BbgBO a.F.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 07. Juli 2016 – OVG 10 S 15.16 –, juris, Rn. 10).
Solche Auswirkungen dürften durch die Vorhaben des Beigeladenen voraussichtlich nicht zu erwarten sein.
Dem zur Baugenehmigung gehörenden amtlichen Lageplan (Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs zum Aktenzeichen 0..., Beiakte II) ist zu entnehmen, dass die geplanten 19 Stellplätze über das Grundstück verteilt werden sollen. Die Stellplätze 1 bis 3 werden der vorderen Nutzung als Werkstatt und Lager zugeordnet (vgl. Auflistung zum Stellplatznachweis, Bl. 13 der Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen 0..., Beiakte I). 12 Stellplätze werden der Kfz-Werkstatt zugeordnet und 4 Stellplätze der Gatterhalle. Dabei dürfte es sich um notwendige Einstellplätze nach § 49 BbgBO handeln. Die vorgesehenen insgesamt 19 Stellplätze entsprechen den Vorgaben der Stadt K... in der Stellplatzsatzung vom 18. Mai 2005, wonach für gewerbliche Anlagen je 60 m² Nutzfläche ein Stellplatz und für Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Stellplätze pro Wartungsstand vorgesehen sind.
Der Stellplatz 1 befindet sich im vorderen Bereich an der nördlichen Grundstücksgrenze zwischen Carport und anderem Werkstattgebäude. Die Stellplätze 2 bis 3 befinden sich leicht versetzt unmittelbar vor dem geplanten Werkstattgebäude und etwa auf Höhe des Nebengebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller. Die Stellplätze 5 bis 8 und 15 bis 19 befinden sich im hinteren Grundstücksbereich. Die Zufahrt ist zwischen dem geplanten Werkstattgebäude und der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern geplant. Die Stellplätze 9 bis 14 befinden sich im vorderen Grundstücksbereich an der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern etwa auf der Höhe ihres Wohnhauses. Im amtlichen Lageplan sind die Stellplätze wie folgt eingezeichnet:
Auch wenn die vorderen Stellplätze (Nummer 9 bis 14) direkt an der Grundstücksgrenze und die hinteren Stellplätze (5 bis 8, 15 bis 19) im hinteren Grundstücksbereich liegen, dürfte nach summarischer Prüfung nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein. Zwar kann der rückwärtige Grundstücksbereich grundsätzlich Ruhe- und Erholungszwecken dienen und ein besonders schutzwürdiger Bereich sein. Es ist nicht nur das Wohngebäude schutzwürdig, sondern auch der rückwärtige, der Ruhe und Erholung dienende (Haus-)Garten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07. Juli 2016 – OVG 10 S 15.16 –, juris, Rn. 11; Beschl. v. 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 8; Urt. d. Kammer v. 28. März 2019 – VG 3 K 2994/17 –, n.v.). Eine besondere Schutzwürdigkeit ist hier allerdings nicht vorgetragen. Zu beachten ist ferner, dass die Stellplätze sich nicht an der zum Grundstück der Antragsteller befindlichen Grundstücksgrenze befinden. Die Zufahrt in den hinteren Grundstücksbereich ist zudem durch das an der Grundstücksgrenze befindliche Nebengebäude der Antragsteller abgeschirmt. Dies dürfte voraussichtlich auch für die vorderen Stellplätze gelten. Zwar sind insbesondere die Stellplätze 12 bis 14 lediglich etwa vier Meter vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass sich an der zur Grundstücksgrenze gerichteten Außenwand des Wohnhauses der Antragsteller keine Fenster befinden (vgl. Lichtbildaufnahme, Bl. 115 der Gerichtsakte). Zudem dürften die durch die TA Lärm vorgegebenen Werte für Geräuschspitzen hier nicht überschritten sein; auch wenn es für die Bewertung der Zumutbarkeit bei Stellplätzen nicht vorrangig auf die dort genannten Richtwerte ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 –, juris, Rn. 30, u. v. 11. Dezember 2013 – 3 S 1964/13 –, juris, Rn. 15, m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26. Oktober 2018 – 7 A 633/17 –, juris, Rn. 7; Beschl. d. Kammer v. 20. Juli 2020 – VG 3 L 172/20 –). Nach der Parkplatzlärmstudie liegen die Maximalpegel in 7,5 Metern Entfernung beim Rangieren eines PKW (beschleunigte Abfahrt, Türenschlagen) bei maximal 76 dB(A) (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, Tabelle 19 S. 55). Der Maximalwert von 85 db(A) ist bei weitem nicht erreicht.
Dies rechtfertigt die Annahme, dass trotz des hier gegebenen Abstandes von Stellplatz zum Wohnhaus am maßgeblichen Immissionsort, vgl. Anhang A1.3 TA Lärm, eine Richtwertüberschreitung nicht vorliegt.
Auch nach dem Schallgutachten sind im vorderen Bereich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten. Dort wird von etwa 0,211 Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde und einer Schallemission für die Parkfläche von 76 db(A) ausgegangen (S. 17 des Gutachtens, Beiakte III). Dabei wird hinsichtlich des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg davon ausgegangen, dass der Betriebshof direkt von der G...erreichbar sei. Mit Verlassen des Betriebshofes finde sofort eine Durchmischung mit dem Straßenverkehr statt.
3. Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ist ebenso nicht ersichtlich.
Die Abstandsflächen des § 6 BbgBO sind eingehalten. Vorliegend ist nach § 6 Abs. 5 S. 2 BbgBO eine Abstandsfläche von 3 Metern maßgeblich, da es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 handeln dürfte, das maximal sieben Meter hoch ist und über nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche verfügt. Diese wird angesichts eines – auch von den Antragstellern geltend gemachten – Abstands von 4,80 Metern offensichtlich eingehalten. Sofern die Antragsteller sich auf § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO beziehen, wonach Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich sind, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 Meter gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, führt dies nicht zum Erfolg. Die Vorschrift bestimmt gerade kein Abstandsflächengebot, sondern regelt die Qualitätsanforderungen an das Material einer Gebäudeabschlusswand. Sofern dort ein Abstand von mindestens 5 Meter zu bestehenden Gebäuden gefordert wird, gilt dies lediglich für Fälle, in denen zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze ein Abstand von weniger als 2,50 Metern besteht, was vorliegend angesichts des Abstands von 4,80 Meter zur Grundstücksgrenze nicht der Fall ist.
5. Soweit sich die Antragsteller auf umweltschutzrechtliche Belange stützen – etwa die Lage des Vorhabengrundstücks im Landschaftsschutzgebiet T... Seengebiet oder eine Beeinträchtigung des Grundwassers – verfangen diese Einwände nicht. Die geltend gemachten Vorgaben sind nicht dem Schutz des Nachbarn bestimmt.
6. Spricht somit bei summarischer Prüfung wenig dafür, dass die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller in ihren Rechten verletzt und ihnen deshalb ein Abwehranspruch zustehen könnte, überwiegt ihr Interesse, von der Ausführung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, die Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung – auch in Ansehung der vom Gesetzgeber in § 212 a BauGB getroffenen Grundentscheidung – nicht.
Selbst wenn es hinsichtlich der Lärmproblematik - etwa nach einer Ortsbesichtigung –weiteren Aufklärungsbedarf geben sollte, kann dies hier nicht zum Erfolg des Eilschutzantrages führen. Insoweit fehlt es angesichts der obigen Erwägungen schon an den nach Aktenlage erforderlichen gewichtigen Zweifeln.
III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse der Antragsteller in Bezug auf die Anfechtung der Baugenehmigung als drittbetroffene Nachbarn bewertet die Kammer in Anlehnung an Ziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh § 164, Rn. 14) mit 7.500,00 Euro pro angegriffener Baugenehmigung. Dieser Betrag ist mit Blick darauf, dass lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, zu halbieren.