Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.09.2020 – 4 K 2883/17

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0922.4K2883.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Aufhebung zweier Schmutzwasserbeitragsbescheide.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke W..., Gemarkung F..., Flur 1..., Flurstück 4...und W..., 1..., Gemarkung F..., Flur 1..., Flurstück 1....

Am 7. November 2005 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde H...den Beschluss, dass die Gemeinde mit einem Teilgebiet bestehend aus den Ortsteilen F... und D...nach Maßgabe eines noch abzuschließenden Übertragungsvertrages dem M...(im Folgenden M...) beitrete (Beschluss Nr. 127/05).

Die Verbandsversammlung des M...traf mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 ihrerseits die Entscheidung, die Gemeinde H...mit den o. g. Ortsteilen zum 1. Januar 2006 in den M...aufzunehmen. Zugleich beschloss sie, dass mit dem Beitritt in den bisherigen Wirkungsbereich des Wasser- und Abwasserzweckverbandes G.../G...das Satzungsrecht des M...gelten solle. Der M...solle ab dem Beitrittstermin alle Trink- und Schmutzwasseranlagen (außer die Kläranlage F...) übernehmen und in alle Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten eintreten (Beschluss Nr. 04/30/05).

Die Verbandsversammlung des M...beschloss auch eine 1. Änderungssatzung der Verbandssatzung vom 10. März 2006, mit der die Gemeinde H...nebst den oben genannten Ortsteilen in die Verbandssatzung aufgenommen wurde (Beschluss Nr. 04/31/05). Die Satzung sollte zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. Sie wurde vom Landrat des Landkreises D... am 16. Dezember 2006 genehmigt und nebst der Genehmigung im vollen Wortlaut im Amtsblatt für den Landkreis D...Nr. 36, 12. Jahrgang vom 22. Dezember 2005 auf S. 16 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 39, 13. Jahrgang vom 19. Dezember 2005 auf S. 3 öffentlich bekannt gemacht.

Ferner fasste die Verbandsversammlung einen Beschluss über eine 1. Änderungssatzung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des M...vom 8. Dezember 2005. Die Satzung sollte zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis D...-S...Nr. 36, 12. Jahrgang vom 22. Dezember 2005 auf S. 118 sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 39, 13. Jahrgang vom 19. Dezember 2005 auf S. 17 bekannt gemacht.

In § 1 dieser Satzung ist u. a. geregelt:

„Der M...betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers

b) seit dem 01.01.2006 eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet der Gemeinde H...mit den Ortsteilen F...und D...(Entsorgungsgebiet H...),

c) seit dem 01.01.2006 eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet der Gemeinde H...mit dem Ortsteil F...(Entsorgungsgebiet F...) […].“

Am 20. Dezember 2005 schlossen die Gemeinde H...und der M...einen Übertragungsvertrag, der unter anderem die folgenden Klauseln enthält:

„§ 1 Gegenstand des Vertrages und Vertragsgebiet

Der Vertrag bezieht sich auf die Betriebsteile, Anlagen, feste und bewegliche Vermögensgegenstände, die zur Versorgung mit Wasser, der Wassergewinnung, der Abwasserableitung und der Abwasserbehandlung notwendig sind, sofern sie sich im Eigentum oder Besitz der Gemeinde befinden […].

§ 2 Übertragung

Die Gemeinde überträgt an den Verband die in ihrem Eigentum befindlichen und in der Anlage näher bezeichneten Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen mit allen Bestandteilen und Rechten […].

[…] Mit dem Beitritt zum Verband gehen alle Rechte und Pflichten aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung auf den Verband über. […]

§ 4 Übernahme von Vermögen und Verbindlichkeiten

[…] Der Verband übernimmt mit dem Anlagevermögen von der Gemeinde folgende Darlehen und den Geschäftsbesorgungsvertrag […] und deren Kapitaldienst ab 01.01.2006 […].“

Am 15. Dezember 2008 beschloss die Verbandsversammlung des M...erneut eine Schmutzwasserbeseitigungssatzung. Die Satzung sollte rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft treten. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis D...-S...Nr. 29, 15. Jahrgang vom 30. Oktober 2008 auf den S. 49 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T...-F...Nr. 39, 16. Jahrgang vom 27. Oktober 2008 auf S. 42 ff. bekannt gemacht.

§ 1 dieser Satzung stimmt in Bezug auf die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen in den Entsorgungsgebieten H...und F...mit § 1 der 1. Änderungssatzung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des M...vom 7. April 2005 überein.

Am 2. Dezember 2010 fasste die Verbandsversammlung des M...abermals einen Beschluss über eine Schmutzwasserbeseitigungssatzung. Die Satzung sollte zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis D...-S...Nr. 39, 17. Jahrgang vom 14. Dezember 2010 auf den S. 41 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T...-F...Nr. 34, 18. Jahrgang vom 14. Dezember 2010 auf S. 42 ff. bekannt gemacht.

In § 1 dieser Satzung ist u. a. geregelt:

„(1) Der M...betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers

a) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A...-S...(W...) mit den Gemeinden M...für die Ortsteile P... und A...t-S... für die Ortsteile L...und K... und T...für den Ortsteil W...(Versorgungsgebiet W...).

b) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des M....“

Der Beklagte erhob gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 (Bescheidnummer: S...) einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 5.135,40 Euro für das Flurstück 4.... Er berechnete auf Grundlage der Schmutzwasserbeitragssatzung des M...vom 24. September 2014 und unter Zugrundelegung einer maßgeblichen Nutzungsfläche von 1.268,00 m2 sowie einer zulässigen Anzahl von Vollgeschossen von 2,00 und einem Beitragssatz von 3,24 Euro/m2 den Schmutzwasserbeitrag für die erstmalige Herstellung der Schmutzwasseranlage. Mit Bescheid ebenfalls vom 22. Dezember 2015 erhob der Beklagte gegenüber der Klägerin einen weiteren Schutzwasserbeitrag in Höhe von 7.561,35 Euro für das Flurstück 1275 ebenfalls unter zu Grunde Legung der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 24. September 2014. Die Nutzungsfläche gab er mit 1.867,00 m2 und die Anzahl der Vollgeschosse mit 2,00 an.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. und 7. Januar 2016 Widerspruch ein. Die erlassenen Bescheide seien offensichtlich rechtswidrig. Die herangezogenen Flurstücke seien bereits seit Jahren an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Auch seien in der Vergangenheit bereits Beiträge ihr gegenüber erhoben worden. Ferner könnten die Bescheide bereits vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundeverfassungsgerichts vom 12. November 2015 keine Rechtswirkung entfalten, da das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz rechtswidrig sei.

Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 26. Oktober 2017 hob der Beklagte hinsichtlich des Schmutzwasserbeitragsbescheids SB 2...den Bescheid in Höhe eines Teilbetrages von 1.773,90 Euro und hinsichtlich des Schmutzwasserbeitragsbescheides SB 2...in Höhe eines Teilbetrages von 3.126,60 Euro auf und wies die Widersprüche im Übrigen zurück. Für das Flurstück 4...legte der Beklagte nunmehr eine anrechenbare Fläche von 830 m2 und für das Flurstück 1...eine anrechenbare Fläche von 1.095 m2 zu Grunde. Die Teilaufhebung erfolge, da sich das Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich befände. Insofern sei für das Flurstück 4...lediglich eine Fläche von 830 m2 und für das Flurstück 1...eine Fläche von 1.095 m2 heranzuziehen. Im Übrigen seien die Bescheide rechtmäßig. Die von der Klägerin bereits erfolgte Heranziehung habe sich auf den Wasserversorgungsbeitrag und nicht auf den Schmutzwasserbeitrag bezogen. Für das Grundstück sei eine Beitragspflicht erst im Jahre 2013 entstanden. Zwar habe das Grundstück bereits seit 1995 über eine Anschlussmöglichkeit verfügt, für die Entstehung der Beitragspflicht komme es aber ebenfalls auf das Vorhandensein einer wirksamen Satzung an. Diese sei erstmals am 04. September 2014 mit Rückwirkung zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten. Auch seien die Beitragsbescheide innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden sei. Die Gemeinde H...– mit dem Ortsteil F...– sei dem Beklagten zum 01. Januar 2006 beigetreten. Somit stehe die Beitragserhebung nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Daraufhin hat die Klägerin am 29. November 2017 Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, dass die originären Beitragsforderungen des Wasser- und Abwasserverbandes G.../G..., an dessen Schmutzwasserbeseitigungsanlage die Klägerin 1995/1996 angeschlossen worden sei, im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten „Altanschließerproblematik“ verjährt seien und dem Beklagten kein Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin zustehe. Die Vorteilslage für das Grundstück sei bereits vor dem 31. Dezember 1999 entstanden. Mit Bescheid vom 01. Juli 1996 sei die Klägerin bereits für den Grundstücksanschluss in Höhe von 2.630,00 DM herangezogen worden. Am 14. Dezember 2000 habe der Wasser- und Abwasserzweckverband G.../G...ihr gegenüber einen Schmutzwasserbeitrag für das Flurstück 4...erhoben. Sie genieße im Hinblick auf die im Jahr 1996 erfolgte Erschließung des Grundstücks Vertrauensschutz nicht erneut zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen zu werden, dies auch nicht durch Beitritt des ehemaligen Verbandes zum Beklagten. Ferner könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass durch den Beitritt der Gemeinde H...zum Beklagten erstmals eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das klägerische Grundstück entstanden sei. Auch handele der Beklagte willkürlich, da er nicht gegenüber allen Anliegern der W...in H...Beitragsbescheide erlasse. Schließlich bestünden Zweifel an der Kalkulation des Beklagten. Die Beitragskalkulation könne nicht korrekt ermittelt sein, wenn es fortlaufendem Verwaltungshandeln entspräche, dass der Beklagte keine Beitragsbescheide gegenüber bereits früher herangezogenen Grundstückseigentümern erlasse.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2015 (Bescheidnummer: S...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2017 und den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2015 (Bescheidnummer: S...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt im Wesentlichen seine Auffassung aus den Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der erhobene Schmutzwasserbeitrag vom 14. Dezember 2000 mittels Abhilfebescheid der Gemeinde H...vom 13. November 2003 aufgehoben worden sei. Ferner sei bereits obergerichtlich geklärt, dass die sachliche Beitragspflicht erst nach dem Beitritt der Gemeinde H...zum beklagten Zweckverband entstanden sei. Der Beitritt sei zum 01. Januar 2006 erfolgt. Bis zum 01. Januar 2011 habe er das Beitrittsgebiet ausschließlich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten als gesonderte Versorgungs- und Entsorgungsgebiete fortführen müssen. Der ehemalige W...habe starke wirtschaftliche Probleme gehabt. Nur durch einen Beitritt der Gemeinde H...samt ihrer Ortsteile zum Beklagten, habe die Zuwendung des Schuldenmanagementsfonds als verlorener Zuschuss umgewandelt werden können. Aufgrund der bedeutend höheren Pro-Kopf-Verschuldung pro angeschlossenem Einwohner in H...im Vergleich zum übrigen Verbandsgebiet habe durch die getrennte Fortführung der Anlagen eine Benachteiligung der Bürger im Kerngebiet des Beklagten vermieden werden sollen. Die getrennte Fortführung der Entsorgungsgebiete G.../G...und F...sei erfolgt, weil die Betreibung der Anlage in F...einschließlich des Eigentums an der Kläranlage F...bereits an die E...übertragen worden sei. Der Vertrag mit der E...habe zunächst nicht gekündigt werden können. Deshalb seien die Bedingungen wesentlich abgewichen im Vergleich zum übrigen Gebiet der Gemeinde H..., sodass die separaten Entsorgungsgebiete G.../G...und F...aufrecht erhalten werden sollten. Die unterschiedliche Konstellation im hiesigen Beitritt im Vergleich zu den Beitritten der Ortsteile Z..., Z...und W...beruhe ausschließlich auf der schlechteren wirtschaftlichen Situation und des größeren Schuldenaufkommens H.... Dies habe die getrennte Fortführung notwendig gemacht. Als die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beitrittsgemeinde nicht weiter zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Bürger im übrigen Verbandsgebiet führte, sei die Beitrittsgemeinde in das übrige Verbandsgebiet integriert worden. Dennoch sei das Anlagevermögen mit Beitritt in das Anlagevermögen des Beklagten übergegangen, so dass trotz getrennter Fortführung die Entscheidungs- und Organisationsgewalt ausschließlich bei dem Beklagten gelegen habe. Zum 24. November 2011 sei die Rückübertragung der Kläranlage F...durch die E...an den Beklagten erfolgt, zuvor sei man sich allerdings über den grundsätzlichen Kauf einig gewesen, so dass ab dem 01. November 2011 auch für F...sowie der Gemeinde H...in Gänze ein einheitliches Verbandsgebiet zum Beklagten – mit Ausnahme des ehemaligen Gebietes des W...– beschlossen worden sei.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage der Bescheide vom 22. Dezember 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2017 ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des M...vom 4. September 2014 (SWBS 2014 III), die sich Rückwirkung zum 1. Januar 2013 beimisst und die Beitragsbescheide somit in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die auf den §§ 1, 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) beruhende Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 17. September 2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 10. September 2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 20. September 2014 auf S. 19 ff. Auch im Übrigen lässt die Satzung keine Fehler erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus an, welche die Satzung bereits für gültig befunden hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, juris, Rn. 20 ff.).

Den angegriffenen Bescheiden steht ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht konnte vorliegend nicht vor dem 1. Januar 2013 entstehen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294 ff.; im Folgenden: KAG n.F.) entsteht die sachliche Beitragspflicht in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlt, frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Vorliegend ist die SWBS 2014 III, welche sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2013 beimisst, die erste wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des M...(vgl. dazu: VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 22) mit der Folge, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens zu Beginn des Jahres 2013 entstehen konnte, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch nicht verstrichen war.

Die Festsetzung der Anschlussbeiträge greift auch nicht in Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG in verfassungswidrig rückwirkender Weise ein. Beitragsforderungen können nur dann nicht mehr erhoben werden, wenn sie im Zeitpunkt der Änderung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bereits festsetzungsverjährt gewesen sind (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 – juris, Rn. 30).

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt demnach in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 30). Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris, Rn. 32).

Insofern kann die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrages nur so lange „tragen“, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht. Dies ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14, m.w.N.). Es ist insbesondere damit vereinbar, dass der Beitrag der Abgeltung eines gesicherten Dauervorteils dient. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung der anderen Anlage. Das kann nicht nach Belieben geschehen. Betreibt ein- und derselbe Anlagenträger zunächst zulässigerweise mehrere rechtlich getrennte Anlagen nebeneinander und führt sie sodann zu einer gänzlich neuen Anlage zusammen oder erweitert die eine um den technischen Bestand der anderen, so unterliegt schon das „Ob“ dieser Maßnahme gerichtlicher Kontrolle, und zwar gerade auch mit Blick auf die Frage willkürlicher Schaffung neuer Beitragserhebungsmöglichkeiten. Geht eine Anlage rechtlich im Zusammenhang mit Veränderungen auf der Rechtsträgerseite unter (Gemeindezusammenlegung, Eingemeindung, Zweckverbandsgründung, Zweckverbandsbeitritt, Zweckverbandsfusion, Eingliederung eines kleineren Zweckverbandes in einen größeren Zweckverband), so findet das nur nach einem aufwändigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil einzelne oder sogar alle Rechtsträger für sich genommen nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben mit vertretbarem Aufwand selbst zu bewältigen und deshalb die Bildung einer größeren Einheit oder die Beteiligung an einer größeren Einheit notwendig ist. Hierdurch kommt es auf der Abgabenebene zur Bildung einer größeren Solidargemeinschaft von Abgabenpflichtigen. In dieser besonderen Situation wird sich ein verständiger Grundstückseigentümer nicht der Einsicht verschließen, dass jemand, der sich einer größeren Solidargemeinschaft anschließt, nicht erwarten kann, alle bisherigen Vorteile unverändert „mitnehmen“ zu können. Im Übrigen verlieren die Grundstückseigentümer durch ein Aufgehen „ihrer“ bisherigen Anlage in eine rechtlich andere Anlage ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; vgl. zum Gesamtkontext OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018, - OVG 9 S 6.18 –, juris, Rn. 9).

So liegt es hier. Die Gemeinde H...mit den Ortsteilen F..., G..., G... und D...ist mit Beschluss vom 08. Dezember 2005 (Beschluss-Nr.: 04/30/05) dem Beklagten zum 01. Januar 2006 beigetreten. Eine Zusammenführung der Anlagen erfolgte indes erst im Jahr 2011. Hinsichtlich der Frage des „ob“ des Beitritts ist bereits nicht von einer willkürlichen Schaffung einer neuen Beitragsmöglichkeit auszugehen. Auch kann eine willkürliche Zusammenführung der Anlagen durch die erfolgte Eingliederung der Gemeinde H...samt des Entsorgungsgebiets F...zum Kerngebiet des M...erst im Jahr 2011 nicht gesehen werden. Hierzu im Einzelnen:

Der Beitritt der Gemeinde H...mit dem Entsorgungsgebiet F...erfolgte aufgrund massiver wirtschaftlicher Schieflage des beigetretenen Versorgungsgebiets. Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Beklagte – rechtlich zulässig – die Anlagen zunächst selbstständig nebeneinander fortzubetreiben und erst im Jahr 2011 zusammenzuführen. Die zunächst erfolgte Fortführung und spätere Zusammenführung erfolgte nicht willkürlich, denn ein Beitritt samt Eingliederung in das Kerngebiet des Beklagten erst im Jahr 2011 wäre aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht möglich gewesen. Wie sich aus der Beschluss-Nr. 4/30/05 des Beklagten ergibt, fand eine kostendeckende Gebührenerhebung im beitretenden Gebiet der Gemeinde H...nicht statt. Das Beratungsteam des Schuldenmanagementfonds erteilte der beitretenden Gemeinde für die Entschuldung die Auflage dem M...nach erfolgter Fristverlängerung bis zum 01. Januar 2006 beizutreten. Wäre ein Beitritt bis zu diesem Termin nicht erfolgt, hätte die Gefahr bestanden, dass der gewährte Sanierungsbetrag von der Gemeinde H...hätte zurückgezahlt werden müssen. Im Zeitpunkt des Beitritts verfügte der zu übernehmende Eigenbetrieb über einen nicht durch die allgemeine Rücklage gedeckten Verlustvortrag. Auch forderte die Gemeinde H...die Übernahme aller Bilanzpositionen, was dazu führte, dass der Beklagte insofern verpflichtet wurde, sämtliche Schulden zu übernehmen. In diesen Erwägungen und dem deshalb erfolgten Beitritt kann keine Willkür gesehen werden. Zumal der Beitritt erkennbar nicht erfolgte, um neue Beitragsmöglichkeiten für den Beklagten zu schaffen. Der Beitritt erfolgte vielmehr aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten der überschuldeten Gemeinde H...und ihrer Ortsteile.

Vor diesem Hintergrund erschien es als wirtschaftlich einzig tragbare Variante die Anlagen mit gesonderten Gebühren- und Beitragssätzen vorübergehend eigenständig neben dem Kerngebiet des Beklagten fortzuführen. Durch die zeitweise selbstständige Fortführung der Anlagen nebeneinander sollte zunächst einer Entschuldung und Angleichung der Entsorgungsgebiete der Gemeinde H...an das übrige Verbandsgebiet des Beklagten durch unterschiedliche Gebührensätze erfolgen. Ebenfalls sollte es nicht aufgrund des Beitritts der Gemeinde H...zu einer übermäßigen Heranziehung der Beitragspflichtigen im übrigen Verbandsgebiet des Beklagten kommen. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die zwischenzeitliche getrennte Fortführung der Anlagen in H...aus Willkür erfolgte oder um etwaige neue Beitragsmöglichkeiten zu schaffen. Vielmehr stellte sich die Aufnahme der Gemeinde H...samt ihrer Ortsteile für den Beklagten aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten als unüblich dar.

Durch die gesonderte Fortführung kam es ebenfalls nicht zu einer Verschiebung oder Aushebelung der Verjährungsregelungen. Insbesondere können sich sogenannte Altanschließer im Gebiet der Gemeinde H..., deren Anschlussmöglichkeit an die Anlage der Gemeinde H...bzw. des früheren W...schon vor 2000 gegeben war, nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte oder eine hypothetische Festsetzungsverjährung beziehen. Unabhängig davon, ob man für die Schaffung der neuen Anlage auf den Beitrittszeitpunkt zum 01. Januar 2006 oder aber auf die Zusammenführung der Anlagen im Jahr 2011 abstellt, kann es kein Vertrauen auf den ewigen Fortbestand eines jeweiligen Zweckverbandes bzw. der eigenständigen Fortführung der Anlagen durch eine Gemeinde geben. Wenn es allerdings insoweit kein Vertrauen geben kann; kann es auch kein Vertrauen von im Verbandsgebiet ansässigen Grundstückseigentümern, deren Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 angeschlossen worden ist, im Falle des Beitritts „ihres“ Zweckverbands oder „ihrer“ Gemeinde zu einem anderen Zweckverband geben, nicht zu einem Anschlussbeitrag herangezogen zu werden, sofern der Beitritt nicht willkürlich erfolgte. Ein Vertrauensschutz kann vor diesem Hintergrund auch nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte die Anlagen der Gemeinde H...und des übrigen Verbandsgebietes zunächst getrennt voneinander fortgeführt hat. Denn hierdurch wurde kein Vertrauen geschaffen oder gar fortgeführt, dass Grundstückseigentümer im neu geschaffenen Verbandsgebiet nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden könnten. Vielmehr hätte den Grundstückseigentümern mit Beitritt der Gemeinde H...und seinen Ortsteilen bekannt sein müssen, dass zumindest die Möglichkeit der Beitragsheranziehung durch die Übernahme der Anlagen durch den Beklagten gegeben ist. Hieran ändert auch die zunächst separate Fortführung der Anlagen in H...nichts, denn es kann keinen Unterschied machen, ob der übernehmende Zweckverband die Anlagen sofort seinem Kerngebiet einverleibt oder dies erst zu einem späteren Zeitpunkt tut – sofern die spätere Einverleibung – wie hier – nicht willkürlich erfolgte. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung was gewesen wäre, wenn der Beklagte ohne das Vorhandensein wirtschaftlicher Zwänge des untergegangenen Zweckverbandes, die Anlagen der Gemeinde H...nicht bereits 2006, sondern erst 2011 übernommen und direkt einverleibt hätte. Wäre dies passiert, kämen Vertrauensschutzerwägungen bereits nicht in Frage, da man – wie bereits vielfach durch die Kammer und das OVG entschieden – von der Schaffung einer neuen Anlage und somit des Wegfalls hypothetischer Festsetzungsverjährung ausgegangen wäre (hierzu sogleich). Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob ein Zweckverband einen anderen Zweckverband oder die Anlagen einer Gemeinde aufgrund wirtschaftlicher Notlage aufnimmt und als Kompromiss die übernommenen Anlagen zeitweise getrennt fortführt, mit dem Ziel der schnellstmöglichen Zusammenführung der Gebiete, oder ob ein Zweckverband einen anderen Zweckverband aufnimmt und aufgrund besserer wirtschaftlicher Verhältnisse sofort zu einer Zusammenführung der Ver- bzw. Entsorgungsgebiete kommt. In beiden Fällen ist für die beitretende Gemeinde eine neue Anlage entstanden, was – sofern die Verbandssatzung Anschlussbeiträge vorsieht – zu der Heranziehung zu Beiträgen für die erstmalige Herstellung führt.

Mit Schaffung einer neuen Anlage und damit verbunden einer Anschlussmöglichkeit, die erst im Kalenderjahr 2000 oder später entstanden ist, kann - unabhängig der Fragestellung eines von der Kammer verneinten Vertrauensschutzes aufgrund zeitweilig getrennt fortgeführter Anlagen der Beitrittsgemeinde - kein Fall hypothetischer Festsetzungsverjährung mehr vorliegen. In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 – juris, Rn. 37 ff.).

Hier liegen folglich keine Fälle vor, in denen der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Denn für das veranlagte Grundstück ist erst im Kalenderjahr 2011 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes geschaffen worden. Der Beklagte betreibt infolge der Eingliederung der ehemaligen Gemeinde H...mit dem Ortsteil F...die konkret in Rede stehende Anlage seit diesem Zeitpunkt auch in F....

Dies ergibt ein Abgleich der maßgeblichen Satzungsbestimmungen. Bis zum Beitritt der Gemeinde H...zum 01. Januar 2006 betrieb der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 seiner Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 07. April 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises D... vom 28.04.2005, Nummer 08, S. 57ff.) nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers zwei selbstständige zentrale Anlagen nämlich a) seit dem 01.01.2004 eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet M..., das sich auf dem Gebiet der Stadt M...in den Gemarkungsgrenzen Stand 30.06.03 befindet und b) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des M....

Infolge des Beitritts der Gemeinde H...zum 01. Januar 2006 hat der Beklagte sein maßgebliches Satzungswerk geändert. So bestimmt die 1. Änderungssatzung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des M...vom 8. Dezember 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 36, 12. Jahrgang vom 22. Dezember 2005 auf S. 118 sowie im Amtsblatt für den Landkreis T...Nr. 39, 13. Jahrgang vom 19. Dezember 2005 auf S. 17) in § 1 Abs. 1, dass der M...nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers vier selbstständige zentrale Anlagen betreibt, nämlich

a) seit dem 01.01.2004 eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet M..., das sich auf dem Gebiet der Stadt M...in den Gemarkungsgrenzen Stand 30.06.03 befindet,

b) seit dem 01.01.2006 eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet der Gemeinde H...mit den Ortsteilen F... und D...(Entsorgungsgebiet H...),

c) seit dem 01.01.2006 eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet der Gemeinde H...mit dem Ortsteil F...(Entsorgungsgebiet F...)

d) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des M..., […].“

Erst aufgrund der am 2. Dezember 2010 beschlossenen und zum 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeseitigungssatzung (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 39, 17. Jahrgang vom 14. Dezember 2010 auf den S. 41 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 34, 18. Jahrgang vom 14. Dezember 2010 auf S. 42 ff.) wurden die hier interessierenden Schmutzwasserbeseitigungsanlagen für die Entsorgungsgebiete F...und H...in die rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des M...integriert. Seitdem betreibt der M...ununterbrochen zwei Anlagen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung: die Anlage auf dem hier nicht interessierenden Entsorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverband A... und die Anlage im übrigen Verbandsgebiet, welches seitdem auch das gesamte Gebiet der Gemeinde H...umfasst. Damit sind die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde H...zum 01. Januar 2011 untergegangen. Da sowohl die Beitragspflicht als auch die ihr folgende (hypothetische) Festsetzungsverjährung anlagenbezogen sind, beziehen diese sich seit diesem Zeitpunkt im Gebiet der Gemeinde H...auf diese Anlage.

Führt demnach die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht zu einer echten Rückwirkung, handelt es sich, da die Anschlussmöglichkeit erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstanden ist, um eine unechte Rückwirkung. Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 – juris, Rn. 129). Darüber hinaus darf das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 – juris, Rn. 43). Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung im Bereich des hier entscheidungserheblichen Abgabenrechts muss der Betroffene grundsätzlich rechnen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – OVG 9 N 58.09 – juris, Rn. 11 und Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 – juris, Rn. 58), so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage zu verneinen ist. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie vorliegend der Schmutzwasserbeseitigung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - S. 16 EA). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 – juris, Rn. 44). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin schützenswerte wirtschaftliche Disposition im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entwertet worden wären.

Dementsprechend lag die Vorteilslage in Form des Anschlusses an die hier maßgebliche Anlage frühestens mit dem 01. Januar 2011 vor. Die erste rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des M...war indes die hier herangezogene vom 4. September 2014 (SWBS 2014 III), die sich auf den 01. Januar 2013 Rückwirkung beimisst. Damit hätte Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2017 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt waren die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide bereits erlassen.

Ferner liegt auch keine doppelte Heranziehung der Klägerin für das Flurstück 4...vor. Die Klägerin selbst wurde zwar zunächst zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den ehemaligen Zweckverband W...herangezogen – dieser wurde allerdings durch Abhilfebescheid vom 13. November 2003 durch die Gemeinde H..., die seit der Gemeindegebietsreform zum 26. Oktober 2003 Rechtsnachfolger des W...geworden ist, aufgehoben. Für das Flurstück 1...ist eine Beitragsheranziehung nicht erfolgt.

In diesem Zusammenhang trifft es, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch nicht auf Bedenken, dass der Beklagte nur Grundstückseigentümer zu Anschlussbeiträgen heranzieht, die in der Vergangenheit nicht bereits zu einem Anschlussbeitrag herangezogen wurden. Zumindest erscheint die Heranziehung der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht willkürlich, zumal sie bislang nicht zu einem Beitrag herangezogen wurde. Für das Flurstück 1...erfolgte in der Vergangenheit keine Heranziehung, der Beitragsbescheid für das Flurstück 4...wurde aufgehoben.

Auch die Veranlagung der herangezogenen Grundstücksfläche begegnet vorliegend keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. e SWBS gilt bei Grundstücken die teilweise im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und teilweise im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen, als beitragspflichtige Grundstücksfläche diejenige Fläche, die im unbeplanten Innenbereich liegt. Vorliegend hat der Beklagte hierfür nach erneuter Überprüfung im Widerspruchsverfahren eine dem Innenbereich zuzuordnende Fläche von 830 m2 für das Flurstück 4...und eine Fläche von 1.095 m2 für das Flurstück 1...angesetzt. Dass im Widerspruchsbescheid für das Flurstück einmalig auch eine anrechenbare Fläche von 830 m2 angegeben ist, ist als offenkundiger Schreibfehler im Gesamtkontext des Widerspruchbescheids ersichtlich. Eine Fehlberechung der Fläche ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass an der Richtigkeit der veranlagten Fläche nicht zu zweifeln ist.

Schließlich ist auch nicht die zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich gemäß § 19 Abs. 1 KAG eingetreten, wonach Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, juris, Rn. 28ff.). Es kann dahinstehen, ob als Beginn der Vorteilslage auf den Beitritt der Gemeinde H...zum Beklagten abzustellen ist, oder auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich das Entstehen der Vorteilslage durch den erstmaligen Anschluss bei der Gemeinde selbst. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 KAG ist zumindest aufgrund der Sondersituation nach der deutschen Einheit der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt, so dass ein Ablauf der Obergrenze nach § 19 Abs. 1 KAG in jedem Fall frühestens mit Ablauf des Jahres 2015 vorliegen könnte. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die streitgegenständlichen Bescheide bereits erlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.