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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.09.2020 – VG 6 L 175/18

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0930.VG6L175.18.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2017 wird, soweit dieser einen Trinkwasserbeitrag von mehr als 390,71 € festsetzt, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5, der Antragsgegner zu 4/5.

Der Streitwert wird auf 531,83 € festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle der Kammer getroffen werden, da sich die Beteiligten hiermit mit Schriftsätzen jeweils vom 19. August 2020 einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2017 anzuordnen,

hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin – nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie etwa bei Trinkwasserbeiträgen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage von Gesetzes wegen – ist zunächst insgesamt zulässig.

Der Auffassung des Antragsgegners, wonach der Widerspruch der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 (dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll), der beim Antragsgegner am 23. Januar 2018 eingegangen ist, nicht fristgemäß erhoben worden sei, mit der Folge, dass der angegriffene Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2017 bereits bestandskräftig geworden wäre, kann hier nicht gefolgt werden.

Nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 2 S. VwVfG gilt dies, wenn nicht der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung jedoch voraus, dass die Aufgabe zur Post erfolgt ist bzw. feststeht, an welchem Tag die Aufgabe zur Post erfolgt ist. Die Vermutung des Zuganges knüpft also an das Datum der Aufgabe des Bescheides zur Post an. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG ist demnach nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts nicht feststeht (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 849/17 –, Rn. 26, juris). Dieser Tag ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus dem Bescheiddatum (vgl. zur Parallelvorschrift in der Abgabenordnung BFH, Beschluss vom 6. Juli 2011 – III S 4/11 (PKH) –, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 2002 – VIII R 53/00 –, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2001 – III R 56/98 –, juris Rn. 14). Insoweit ist die Behörde – materiell – beweispflichtig, dass der Abgabenbescheid – hier der Trinkwasserbeitragsbescheid – ihren Bereich rechtzeitig bzw. zu dem von ihr behaupteten Datum verlassen hat (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 2000 – III R 43/97 –, juris Rn. 27 f.).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes steht die Aufgabe bzw. der Tag der Aufgabe des angegriffenen Trinkwasserbescheides vom 18. Dezember 2017 zur Post hier nicht fest. Der Tag der Aufgabe zur Post ist vorliegend in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht vermerkt. Auch ein Postausgangsbuch hat der Antragsgegner für den fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Weitere Beweismittel für eine Absendung sind vom Antragsgegner weder benannt worden noch wären solche ersichtlich. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, dass davon auszugehen sei, dass ein Bescheid, der auf den 18. Dezember 2017 datiert, an diesem Tag selbst, spätestens aber am Folgetag abgesandt wurde. Dies ist jedoch mit Blick auf den oben aufgestellten Maßstab für ein fruchtbringendes Abstellen auf die Zugangsfiktion gerade nicht ausreichend.

Nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten steht letztlich auch die Aufgabe des Bescheides zur Post bzw. dessen Absendedatum nicht fest bzw. ist es dem insoweit materiell beweispflichtigen Antragsgegner nicht gelungen, den entsprechenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG bzw. der Zugangsvermutung zu erbringen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 05. März 2020 – 6 K 849/17 –, Rn. 26, juris).

Ist die Regelung des § 41 Abs. 2 VwVfG im vorliegenden Fall mithin nicht anwendbar, ist vor diesem Hintergrund auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bekanntgabe des Bescheides (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2002 – 2 A 10667/02 –, Rn. 26, juris) – die hier nach dem Vortrag der Antragstellerin am 25. Dezember 2017, anlässlich einer Weihnachtsfeier im Familienkreis durch die Übergabe des Bescheides durch ihren Vater, erfolgt ist – abzustellen. Vor diesem Hintergrund war die einmonatige Widerspruchsfrist am 23. Januar 2018 noch nicht abgelaufen.

Auch sind die Zugangsvoraussetzungen für den gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 6 VwGO gegeben. Ob der Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die Vollziehung des Beitragsbescheides im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohte, ist unerheblich, weil der Antrag bereits nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig ist. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung vom 29. Januar 2018 am 9. Februar 2018 nicht „stattgegeben“ hat.

Der Antrag ist auch weit überwiegend begründet.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheides – vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers – ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 – OVG 9 S 1.06; Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 95.10; Beschluss vom 28. Juli 2011 – OVG 9 S 24.11 – juris Rn. 8).

Der angegriffene Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2017 stellt sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens als überwiegend rechtswidrig dar, sodass der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin, soweit der angegriffene Trinkwasserbeitragsbescheid einen Beitrag von insgesamt mehr als 390,71 € festsetzt, als wahrscheinlich erscheint.

Die hier einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Erlass des streitbefangenen Beitragsbescheides ist die mit Rückwirkung auf den 23. August 2013 geltende Trinkwasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung vom 4. April 2019 (TBKS 2019) – bekanntgemacht im Amtsblatt für das A... Nr. 9 vom 18. April 2019 –, nach der der Verband Anschlussbeiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Anschaffung der zentralen öffentlichen Anlage zur Wasserversorgung als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Anlage zur Wasserversorgung gebotenen wirtschaftlichen Vorteile nach Maßgabe der Satzungsregelungen erheben kann, § 2 TBKS 2019.

Es mag an dieser Stelle (auch mit Blick auf den Erkenntnisstand des Eilverfahrens) dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob diese neue Satzung – im Gegensatz zu den Vorgängersatzungen des beklagten Verbandes – insgesamt wirksam ist, da selbst bei Unterstellung ihrer materiellen Wirksamkeit – formelle Bedenken sind hier weder vorgetragen noch drängen sie sich auf, insbesondere wurde die Satzung im Amtsblatt für das A... Nr. 9 vom 18. April 2019 bekannt gegeben –, die konkrete Heranziehung des Grundstücks der Antragstellerin weit überwiegend rechtwidrig und mit der Satzung nicht in Einklang zu bringen ist. Soweit die Heranziehung den satzungsmäßigen Voraussetzungen entspricht, muss die Prüfung der materiellen Wirksamkeit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Veranlagung des streitbefangenen Grundstücks liegen – bei Unterstellung der materiellen Wirksamkeit der TBKS 2019 – nur im tenorierten Umfang vor.

Das veranlagte Grundstück der Antragstellerin unterliegt – ausgehend vom in § 3 Abs. 4 TBKS 2019 vorausgesetzten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, wonach Grundstück im Sinne dieser Satzung jedes zusammenhängende Grundeigentum eines Eigentümers unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch ist, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet – nur hinsichtlich einer Teilfläche von 439 m² (von insgesamt veranlagten 2071 m²) überhaupt nur der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 TBKS 2019.

Nach § 3 Abs. 1 TBKS 2019 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die zentrale öffentliche Anlage zur Wasserversorgung angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung, bei der ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen oder b) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaubar, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise so nutzbar sind, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, c) oder wenn sie im Außenbereich (§ 35 BauGB) tatsächlich so baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt werden, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann.

Diese Voraussetzungen sind bei dem Grundstück der Antragstellerin mit Blick darauf, dass es sich bei diesem – nachdem die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „A...“ durch das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2019 – OVG 10 A 6.13 –, juris) – um ein sog. Außenbereichsgrundstück handelt, hier zum überwiegenden Teil nicht gegeben.

Außenbereichsgrundstücke – wie das Grundstück der Antragstellerin – unterliegen der Beitragspflicht nur, wenn sie im Außenbereich tatsächlich so baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt werden, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, § 3 Abs. 1 lit. c) TBKS 2019.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den im Außenbereich belegenen Buchgrundstücken der Antragstellerin (G...), die sich alle ausweislich des Grundbuchauszuges von K...) in ihren Eigentum befinden, insgesamt keine wirtschaftliche Einheit bilden (hierzu unten) und bei denen es sich insoweit unbestrittenermaßen, um weitestgehend unbebaute Grundstücke handelt – das Flurstück 9...ist als Waldfläche und Verkehrsfläche, das Flurstück 9...(geteilt in 1...) als bloße Verkehrsfläche und schließlich das Flurstück 9...als Gebäude- und Freifläche eines Campingplatzes ausgewiesen –, nur hinsichtlich des letztgenannten Flurstücks 9...vor.

Hinsichtlich der Flurstücke 9... (geteilt in 1...) kann vorliegend weder eine tatsächlich bauliche, gewerbliche oder Nutzung in sonstiger vergleichbarer Weise ausgemacht werden, bei der ein Trinkwasserbedarf im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c) TBKS 2019 entsteht oder entstehen kann. Es fehlt hinsichtlich dieser Flurstücke bereits an dem in § 2 TBKS 2019 vorausgesetzten wirtschaftlichen Vorteil. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg können Außenbereichsgrundstücke nicht stets dann schon als anschlussbeitragspflichtig bewertet werden, wenn lediglich eine (tatsächlich nicht wahrgenommene) Anschlussmöglichkeit besteht. Eine solche Vorgabe dürfte für unbebaute Feld-, Wald- und Wiesengrundstücke, an denen "zufälligerweise" eine Wasserversorgungsleitung vorbeiläuft, die aber nicht an diese Leitung angeschlossen sind, erkennbar über das Ziel hinausschießen, weil die Leitungen für solche Grundstücke bei typisierender Betrachtung mangels Trinkwasserbedarfs praktisch keinen wirtschaftlich spürbaren Vorteil haben dürften. Das gleiche gilt für solche Außenbereichsgrundstücke, die zwar bebaut sind, deren Bebauung aber praktisch keinen Trinkwasserbedarf erzeugt, wie es etwa bei Windenergieanlagen der Fall sein könnte (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. November 2019 – 4 K 400/18 –, Rn. 32, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 –, Rn. 11, juris). Dieser Trinkwasserbedarf liegt bei den als Wald- und Verkehrsfläche bezeichneten Flurstücken 9... (geteilt in 1...) nicht vor, sodass auch insoweit mit Blick auf die Außenbereichslage hier kein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird und von einer wirtschaftlichen Einheit bei diesen vier Buchgrundstücken nicht ausgegangen werden kann.

Nur hinsichtlich des Flurstücks 9..., das als Gebäude- und Freifläche eines Campingplatzes im Grundbuch ausgewiesen ist, kann jedenfalls mit Blick auf § 5 Abs. 5 S. 1 u 2 TBKS 2019, selbst im Außenbereich eine im Sinne der Satzung bestehende bauliche Nutzbarkeit angenommen werden (ohne dass auf dem Grundstück tatsächlich ein Vollgeschoss verwirklicht werden darf), da § 5 Abs. 5 S. 2 TBKS 2019 – wohl in zulässiger Weise (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. November 2019 – 4 K 400/18 –, Rn. 32, juris) – beispielhaft gerade auch Campingplätze als im Außenbereich zu veranlagende Grundstücke nennt. Auch spricht in diesem Fall viel für einen tatsächlichen Trinkwasserbedarf und insoweit für einen beitragspflichtig abzugeltenden wirtschaftlichen Vorteil. Bei (auch nur teil-) bebauten Außenbereichsgrundstücken mit bestehendem Trinkwasserversorgungsbedarf, kann nämlich eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit – wie hier – als vorteilhaft bewertet werden und deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 –, Rn. 11, juris).

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin verstößt der vom Antragsgegner bei der Berechnung des festzusetzenden Beitrags in Ansatz gebrachte Nutzungsfaktor von 1,00 unter Zugrundelegung eines Vollgeschosses nicht gegen die Vorgaben der Satzung. Nach § 5 Abs. 4 lit c) TBKS 2019 bemisst sich die Zahl der Vollgeschosse bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach der Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse. Ist ein Grundstück baulich oder gewerblich nutzbar, ohne dass auf dem Grundstück ein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, so gilt das Grundstück als eingeschossig bebaut, § 5 Abs. 5 S. 1 TBKS 2019.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 TBKS 2019 ist Maßstab für den Anschlussbeitrag die – hier wirtschaftlich nutzbare – Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich nach Satz 2 der zitierten Vorschrift aus der Vervielfachung der anrechenbaren Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Nach § 5 Abs. 2 lit. f) TBKS 2019 gilt bei Grundstücken, die im Außenbereich liegen als anrechenbare Grundstücksfläche die Grundstücksfläche, die selbständig baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise – also wirtschaftlich – genutzt wird und beträgt hier – wie erwähnt – 439 m².

Sofern eine Beitragspflicht besteht – hier, wie gezeigt, nur hinschlich des Flurstücks 9...mit einer Größe von 439 m², nicht aber hinsichtlich der übrigen Flurstücke 9...(geteilt in 1...) mit einer Gesamtgröße von 1.632 m² – entspricht der vom Antragsgegner veranlagte Beitragssatz in Höhe von 0,96 €/m² (netto) jedoch zudem auch nicht den satzungsmäßigen Vorgaben, die insoweit in § 4 S. 1 TBKS 2019 einen Beitrag für die Herstellung oder Anschaffung der zentralen öffentlichen Anlage zur Wasserversorgung von 0,89 Euro/m² der nach § 5 TBKS 2019 ermittelten Veranlagungsfläche vorsehen, der zudem bereits ausdrücklich die gesetzliche Umsatzsteuer von 7% enthält (vgl. § 4 S. 2 TBKS 2019).

Vor diesem Hintergrund ist insoweit eine über das hier einzig wirtschaftlich nutzbare Flurstück 9... (mit einer Gesamtgröße von 439 m²) hinausgehende Veranlagung unzulässig und letztlich eine über einen Gesamtbetrag von 390,71 € (439 m² x 1,00 x 0,89 € (brutto)) hinausgehende Heranziehung rechtswidrig.

Hinsichtlich der insoweit zulässigen Heranziehung in Höhe von 390,71 € kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte nicht in Betracht. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Abgaben- oder Kostenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – OVG 9 S 25.09 – juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2010 – VG 1 L 358/09 – juris Rn. 50; Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 L 588/17 –, Rn. 7 - 14, juris). Hierzu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, im Übrigen ist für eine unbillige Härte auch sonst nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen beträgt der Streitwert regelmäßig ¼ des Betrages des Streitwertes der jeweiligen Hauptsache (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verfassungsgerichtsbarkeit 2013), sodass hier von 531,83 € auszugehen war.