Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.03.2020 – 6 K 849/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0305.6K849.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung eines Abwasseranschlussbeitrages in Höhe von 1.894,34 Euro.
Er ist Eigentümer des Grundstücks Flur 3, Flurstück 90, T... in 0..., welches an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen ist.
Mit einem als vorläufig bezeichneten und mit der Nummer 2... versehenen Bescheid vom 9. Mai 2001 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Zweckverband Trink- und Abwasser D... und Umland (im Folgenden: ZVTA) für das klägerische Grundstück einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.705,00 DM (= 1.894,34 Euro) fest. Als Grund für die Vorläufigkeit wurde in dem Bescheid angegeben, dass das Oberverwaltungsgericht Brandenburg bei einer vergleichbaren Abwasserbeitragssatzung die Unvereinbarkeit der Geschossberechnung mit höherrangigem Recht festgestellt habe und der ZVTA insoweit zu einer Satzungsneuregelung verpflichtet sei. Einen endgültigen Bescheid erhalte der Kläger nach Vorliegen der vom Oberverwaltungsgericht geforderten Satzungsneuregelung. Dieser vom Kläger mit der Klageschrift eingereichte Bescheid vom 9. Mai 2001 war an Frau A..., T... in 0... adressiert, wobei handschriftlich der Name A... gestrichen und der Name des Klägers hinzugefügt worden ist. In dem vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten befindet sich demgegenüber ein vorläufiger Bescheid mit der derselben Nummer und demselben Regelungsinhalt, der allerdings das Datum 13. Juni 2001 aufweist und an den Kläger unter der Anschrift D... in 0... adressiert war. Ein Absendedatum bzw. Postausgangsvermerk für diesen Bescheid vom 13. Juni 2001 findet sich im Verwaltungsvorgang nicht.
Dies gilt auch für zwei weitere im Verwaltungsvorgang befindliche Bescheide aus dem Jahr 2001. Es handelt sich dabei um einen Aufhebungsbescheid vom 20. Dezember 2001, mit welchem der vorläufige Beitragsbescheid vom 13. Juni 2001 aufgehoben worden ist und um einen Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2001 mit der Nummer 0..., mit welchem gegenüber dem Kläger erneut ein Anschlussbeitrag für sein oben genanntes Grundstück in Höhe von 3.705,00 DM (= 1.894,34 Euro) festgesetzt, dies unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen in derselben Höhe jedoch nicht mit einem Leistungsgebot verbunden worden ist.
Der Kläger zahlte den festgesetzten Betrag im Jahr 2001 an den Rechtsvorgänger des Beklagten.
Mit Bescheid vom 24. März 2015 setzte sodann der Beklagte einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.806,28 Euro für das Grundstück des Klägers fest und forderte diesen unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 1.894,34 Euro zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.911,94 Euro auf. Bei der erfolgten Anrechnung nahm der Beklagte allerdings nicht auf die oben genannten vorläufigen Bescheide mit der Nummer 2..., sondern auf den Bescheid mit der Nummer 0... vom 20. Dezember 2001 Bezug. Der zur Zahlung angeforderte Betrag in Höhe von 1.911,94 Euro wurde durch den Kläger entrichtet.
Gegen den Bescheid vom 24. März 2015 erhob der Kläger am 24. April 2015 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2016 seinen Beitragsbescheid vom 24. März 2015 in Höhe von 1.911,94 Euro auf und erstattete dem Kläger den entsprechenden Betrag. Der Beklagte begründete die Aufhebung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zu den sogenannten Altanschließerbeiträgen. Mit Schreiben vom 1. September 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sein Widerspruch nicht nur auf einen Teil des Beitragsbescheides begrenzt gewesen sei und forderte ihn unter Fristsetzung auf, über den gesamten Widerspruch zu entscheiden. Daraufhin lehnte der Beklage mit Bescheid vom 8. September 2016 eine Aufhebung des Beitragsbescheides vom 20. Dezember 2001 und eine Erstattung der darauf geleisteten Zahlung ab. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zwar der rechtswidrige Beitragsbescheid vom 24. März 2015 habe aufgehoben werden müssen. Hiervon bleibe jedoch der bestandskräftige Beitragsbescheid Nummer 0... vom 20. Dezember 2001 und die sich daraus ergebende Zahllast unberührt. Eine Aufhebung dieses Bescheides werde im Übrigen abgelehnt, da dieser nicht rechtswidrig sei.
Der Kläger erhob gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. September 2016 am 10. Oktober 2016 Widerspruch. Noch vor Eingang einer angekündigten Widerspruchsbegründung wies der Beklagte diesen mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid.
Mit Klage vom 18. Oktober 2016 beantragte der Kläger unter dem Aktenzeichen 6 K 1830/16 beim Verwaltungsgericht Cottbus, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 24. April 2015 gegen den Beitragsbescheid vom 24. März 2015 insgesamt zu entscheiden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2016 machte der Kläger nochmals gegenüber dem Beklagten geltend, dass der Ablehnungsbescheid vom 8. September 2016 rechtswidrig sei. Dies folge bereits daraus, dass die in diesem Bescheid abgelehnte Aufhebung eines angeblichen Bescheides vom 20. Dezember 2001 überhaupt nicht beantragt worden sei. Ein Bescheid mit einem solchen Datum sei dem Kläger niemals zugegangen. Ebenso wenig sei eine Zahlung auf diesen Bescheid geleistet worden.
Am 11. November 2016 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen 6 K 1974/16 Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. September 2016 und begründete diese in erster Linie damit, dass die mit diesem Bescheid u. a. abgelehnte Aufhebung eines Beitragsbescheides vom 20. Dezember 2001 niemals beantragt worden sei.
Im Rahmen des Klageverfahrens 6 K 1830/16 hob der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 den Beitragsbescheid vom 24. März 2015 vollständig auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt.
Im Klageverfahren 6 K 1974/16 hob der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 den Ablehnungsbescheid vom 8. September 2016 auf. Auch dieses Verfahren erklärten die Beteiligten daraufhin für erledigt.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 forderte der Kläger den Beklagten auf, die bereits im Jahr 2001 von ihm geleisteten 1.894,34 Euro zurück zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 24. März 2015 im Verfahren 6 K 1830/16 vollständig aufgehoben habe. Eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der vom Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.894,34 Euro bestehe somit nicht mehr.
Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte er aus: Der vom Kläger zur Rückzahlung begehrte Betrag entspreche dem mit Bescheid Nummer 0... vom 20. Dezember 2001 bestandskräftig festgesetzten Beitrag. Er sei diesbezüglich bereits im Klageverfahren darauf hingewiesen worden, dass mit der Aufhebung des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2001 wieder auflebe.
Mit Schreiben vom 2. März 2017 erklärte der Kläger hierzu gegenüber dem Beklagten (erneut), dass die 1.894,34 Euro nicht aufgrund eines Bescheides vom 20. Dezember 2001, sondern vielmehr aufgrund des vorläufigen Bescheides vom 9. Mai 2001 gezahlt worden seien. Ein Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2001 sei ihm nie zugegangen. Eine Rückzahlung des Betrages bis zum 9. März 2017 werde erwartet.
Nach einer Zwischennachricht des Beklagten, das klägerische Schreiben vom 2. März 2017 dem kommunalen Schadensausgleich vorgelegt zu haben und nach nochmaliger Zahlungsaufforderung durch den Kläger vom 16. März 2017, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2017 eine Rückzahlung nochmals ab und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 21. Februar 2017.
Am 6. April 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren vor, einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.894,34 Euro zu haben, da die entsprechende Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Rechtsgrundlage für die Leistung des Klägers sei der vorläufige Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2001 gewesen. Bei dessen ursprünglicher Bescheidadressatin handele es sich um die Großmutter des Klägers. Diese habe ihm den Bescheid wohl anlässlich eines Besuches übergeben. Das Hinzufügen des Namens des Klägers im Adressfeld dieses Bescheides sei vermutlich durch einen Mitarbeiter des Rechtsvorgängers des Beklagten erfolgt. Dafür spreche ein Buchungsvermerk auf diesem Bescheid, der von einem Mitarbeiter des Rechtsvorgängers des Beklagten stamme. Durch den endgültigen Bescheid vom 24. März 2015 sei dieser vorläufige Bescheid vom 9. Mai 2001 jedoch ersetzt worden und als Rechtsgrundlage weggefallen. Auch die spätere Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2015 durch den Beklagten führe nicht dazu, dass der vorläufige Bescheid vom 9. Mai 2001 wieder auflebe. Ein Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2001 sei ihm niemals zugegangen. Dies gelte im Übrigen auch für den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Aufhebungsbescheid des Beklagten vom selben Tag, mit welchem der vorläufige Abwasserbeitragsbescheid vom 13. Juni 2001 aufgehoben worden sein solle.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen und hierin eine Erstattung zu seinen Gunsten in Höhe von 1.894,34 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass die Beitragszahlung des Klägers in Höhe von 1.894,34 Euro aufgrund des an diesen gerichteten vorläufigen Beitragsbescheid vom 13. Juni 2001 erfolgt sei. Um wen es sich bei der Adressatin des vorläufigen Bescheides vom 9. Mai 2001 handele und wer darin handschriftlich den Namen des Klägers hinzugefügt habe, wisse er nicht. Dies sei aber nicht durch die bereits im Jahr 2001 beim Beklagten tätigen Mitarbeiter erfolgt. Der im vorläufigen Bescheid vom 13. Juni 2001 angekündigte endgültige Beitragsbescheid sei am 20.12.2001 erlassen worden. Da dieser endgültige Bescheid den Beitrag in derselben Höhe wie der vorläufige Bescheid festgesetzt habe, sei keine weitere Zahlung durch den Kläger erfolgt. Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des vom Kläger auf den vorläufigen Beitragsbescheid gezahlten Betrages sei entweder der vorläufige Bescheid vom 13. Juni 2001 oder der Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2001. Seien dem Kläger die beiden Bescheide vom 20. Dezember 2001 nicht bekanntgegeben worden, existiere weiterhin der vorläufige Beitragsbescheid. Der Beklagte gehe aber davon aus, dass spätestens mit der gerichtlichen Zustellung des Originalverwaltungsvorgangs an den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Bekanntgabe der beiden Bescheide erfolgt sei. In diesem Fall könne daher der Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2001 die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Zahlung von 1.894,34 Euro bilden. Gleich welchen Geschehensablauf man zugrunde lege, bestehe kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er vermöge nicht zu sagen, ob der Kläger den Bescheid vom 13. Juni 2001 erhalten habe oder nicht. Die Leistung des Geldbetrages in Höhe von 1.894,34 Euro dürfe auf den vorläufigen Bescheid vom 9. Mai 2001 erfolgt sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 6 K 1974/16 und 6 K 1830/16 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die nunmehr ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Erlass eines Abrechnungs- bzw. Erstattungsbescheides, durch den dem Kläger eine Erstattung von 1.894,34 Euro gewährt wird, ist zulässig.
Besteht Streit, ob und ggf. in welcher Höhe Abgabenrückstände bestehen oder Zahlungsansprüche erloschen sind, entscheidet die Abgaben erhebende Behörde nach § 218 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a. KAG durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Meinungsverschiedenheiten sollen mithin nicht sogleich vor Gericht durch eine Leistungsklage ausgetragen, sondern in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 218 Rn. 10)
Es kann insoweit offen bleiben, ob der für eine Verpflichtungsklage erforderlichen Antrag beim Beklagten auf Erlass des begehrten Abrechnungs- bzw. Erstattungsbescheides bereits in dem Schreiben des Klägers vom 1. September 2016 zu sehen ist, als er den Beklagten aufforderte, über seinen Widerspruch insgesamt zu entscheiden. Denn jedenfalls mit seinen Schreiben vom 29. Dezember 2016 und 6. Februar 2017, als er den Beklagten jeweils zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.894,34 Euro aufforderte, hat der Kläger sinngemäß einen solchen Antrag gestellt.
Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Schriftsätze des Klägers ausdrücklich nur auf Zahlung gerichtet waren. Nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) über die Auslegung von Willenserklärungen, kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen bzw. Antrag stellen will, der nach Lage der Dinge seinen Belangen am ehesten entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17/01 –, juris Rn. 40). Kann hiernach der Betroffene nach dem Dargelegten eine Leistungsklage nicht unmittelbar erheben und bedarf es bei Meinungsverschiedenheiten der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, dessen alleiniger Gegenstand der Erlass eines Abrechnungsbescheides sein kann, so bestimmt dieser Umstand auch das Verständnis des an die Abgabenbehörde heran getragenen Ansinnens (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. September 2018 – 6 K 85/14 –, juris Rn. 26; Urteil vom 27. Januar 2014 – 6 K 802/13 –, juris Rn. 21).
Den solchermaßen mit Schreiben des Klägers vom 1. September 2009, jedenfalls aber mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 bzw. vom 6. Februar 2017 gestellten Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO hat der Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2017 abgelehnt, was ohne weiteres als ablehnender Veraltungsakt ausgelegt werden kann. Könnte das hierauf erwidernde Schreiben des Klägers vom 2. März 2017 zwar möglicherweise noch als Widerspruch nach § 69 VwGO gedeutet werden, dürfte allerdings in der nochmaligen Ablehnung einer Erstattung durch den Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2017 kein Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO zu sehen sein. Denn weder Form noch Inhalt dieses Schreibens lassen darauf schließen, dass es sich um eine Entscheidung über einen Widerspruch handelt. Auch ohne förmlichen Widerspruchsbescheid des Beklagten sind jedoch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 – I C 24/63 -, BVerwGE 23, 135), weil der Beklagte über den Widerspruch des Klägers nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat. Soweit in den beiden letztgenannten Schreiben kein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO zu sehen sein sollte, wäre ein Vorverfahren allerdings auch ausnahmsweise entbehrlich, da der Beklagte – Ausgangs- und Widerspruchsbehörde in einem – durch seine Schreiben für einen verständigen Dritten unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass seine ablehnende Haltung in dieser Frage feststehe und sich auch in einem Vorverfahren nicht ändern werde (vgl. zu dieser Ausnahme die Nachweise bei W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 68 Rn. 32 Fn. 52).
Die Klage ist indes unbegründet. Die Ablehnung des Erlasses eines Abrechnungs- bzw. Erstattungsbescheids, in dem der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 1.894,34 Euro festgestellt wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides mit der begehrten Erstattung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der begehrte Abrechnungs- bzw. Erstattungsbescheid wäre nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des auch im Beitragsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 2 AO vorliegen würden. Dieser steuerrechtliche bzw. beitragsrechtliche Erstattungsanspruch geht als lex specialis dem gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, auf den der Kläger sich berufen hat, vor (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Tz. 26).
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn die Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO) oder der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger den geltend gemachten Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.894,34 Euro tatsächlich an den Rechtsvorgänger des Beklagten gezahlt hat. Die Kammer hat keine Veranlassung an dieser Annahme zu zweifeln, auch wenn die Beteiligten über keine Zahlungsnachweise mehr verfügen. Der Beklagte ist auch als Empfänger dieser Zahlung anzusehen. Zwar hat der Kläger diesen Beitrag im Jahr 2001 an den Zweckverband Trink- und Abwasser D... und Umland (ZVTA D... ) geleistet. Der Beklagte ist aber dessen Rechtsnachfolger. Denn er ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch einen Zusammenschluss des ZVTA D... und des Trink- und Abwasserzweckverbandes S... (TAZ S... ) entstanden. Gemäß § 22 a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) in der im Zeitpunkt des Zusammenschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 ist in diesem Fall der neue Zweckverband Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände.
Jedoch ist vorliegend der in Rede stehende Anschlussbeitrag entweder nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden bzw. ist der Rechtsgrund für die Zahlung später nicht weggefallen oder die Zahlung ist nicht auf Rechnung des Klägers bewirkt worden. Unabhängig davon wäre der Erstattungsanspruch durch Verjährung erloschen, falls ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht oder nicht mehr vorhanden war.
Den rechtlichen Grund für die Zahlung des Anschlussbeitrages durch den Kläger kann nur ein wirksamer Beitragsbescheid darstellen. Um einen solchen wirksamen Bescheid - und damit um eine Rechtsgrundlage für die Zahlung - handelt es sich jedenfalls nicht bei dem Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2001. Denn dieser Bescheid ist – ungeachtet der Tatsache, dass noch nicht einmal sein Erlass zur Überzeugung des Gerichts feststeht - mangels Bekanntgabe gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 124 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe setzt den Zugang des Verwaltungsaktes voraus (vgl. Ramsauer/Tegethof, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 41 Rn. 7c). Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt dann als zuggegangen, wenn er derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 -, NVwZ 2018, 496, 498; Ramsauer/Tegethof, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 7c). Der Kläger bestreitet, dass ihm der Bescheid vom 20. Dezember 2001 zugegangen bzw. in seinen Machtbereich gelangt ist. Tatsachen und insbesondere bestimmte Verhaltensweisen des Klägers, aus denen (indiziell) zu schließen wäre, er habe den Beitragsbescheid tatsächlich erhalten, konnte die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht feststellen. Umstände, aus denen auf eine Zugangsvereitelung oder auf Verstöße gegen Mitwirkungspflichten des Empfängers geschlossen werden könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Widersprüchliches Verhalten des Klägers ist ebenso wenig feststellbar (vgl. zu diesen Kriterien Bayerischer VGH, Urteil vom 24. November 2011 – 20 B 11.1659 –, juris Rn. 31). Er hat im Gegenteil von Anfang an erklärt, dass ihm dieser Bescheid niemals zugegangen und die Beitragszahlung nicht auf diesen Bescheid erfolgt sei. Nach Lage der Dinge ist der tatsächliche Zugang des Bescheides vom 20. Dezember 2001 beim Kläger für die Kammer nicht aufklärbar. Nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten sind keine weiteren Beweismittel benannt oder ersichtlich, die den Zugang als aufklärbar erscheinen ließen. Der Beklagte ist mit Blick auf die ihn treffende materielle Beweislast nicht dazu in der Lage, den tatsächlichen Zugang zu beweisen. Dies geht nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden beweislastrechtlichen Grundregel – dem sogenannten Günstigkeitsprinzip -, wonach jeder Beteiligte die Rechtsnachteile für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38/79 -, juris Rn. 39; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 108 Rn. 108; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Grundregel: BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74 -, BVerfGE 52, 131 - 187), zu seinen Lasten.
Auch die Zugangsfiktion nach § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG greift insoweit nicht ein. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt danach bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung voraus, dass die Aufgabe zur Post erfolgt ist bzw. feststeht, an welchem Tag die Aufgabe zur Post erfolgt ist. Die Vermutung des Zuganges knüpft also an das Datum der Aufgabe des Bescheides zur Post an. Die Vermutung des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO ist demnach nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts nicht feststeht. Dieser ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus dem Bescheiddatum (vgl. BFH, Beschluss vom 06. Juli 2011 – III S 4/11 (PKH) –, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 2002 – VIII R 53/00 –, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2001 – III R 56/98 –, juris Rn. 14). Insoweit ist die Behörde – materiell – beweispflichtig, dass der Abgabenbescheid ihren Bereich rechtzeitig bzw. zu dem von ihr behaupteten Datum verlassen hat (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 2000 – III R 43/97 –, juris Rn. 27 f.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes steht die Aufgabe bzw. der Tag der Aufgabe des Bescheides vom 20. Dezember 2001 zur Post nicht fest. Der Tag der Aufgabe zur Post ist vorliegend in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht vermerkt. Auch ein Postausgangsbuch konnte der Beklagte für den fraglichen Zeitraum nicht vorlegen. Weitere Beweismittel für eine Absendung sind vom Beklagten weder benannt worden noch wären solche ersichtlich. Nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten steht demnach auch die Aufgabe des Bescheides zur Post bzw. dessen Absendedatum nicht fest bzw. ist es dem insoweit materiell beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen, den entsprechenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO bzw. der Zugangsvermutung zu erbringen. Auch dies wirkt sich unter Zugrundelegung des o. g. „Günstigkeitsprinzips“ zu seinen Lasten aus.
Die Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 20. Dezember 2001 ist auch nicht dadurch nachgeholt bzw. der Bekanntgabemangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass der Beklagte am 12. Juni 2017 den Verwaltungsvorgang mit dem betreffenden Bescheid bei Gericht eingereicht und der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen am 15. November 2019 vom Gericht zur Einsichtnahme zugesandt bekommen hat. Es fehlt insoweit an einem zielgerichteten Bekanntgabewillen des Beklagten. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes setzt einen Bekanntgabewillen der Behörde voraus, der sich auf die Bekanntgabe gerade dem einzelnen Betroffenen gegenüber beziehen muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2006 – OVG 4 B 11.06 –, juris Rn. 25; Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 41 Rn. 7a). Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt keine Wirksamkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 3 C 19.12 -, juris Rn. 16; Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 –, juris Rn. 29; BFH, Urteil vom 18. März 2014 – VIII R 9/10 –, juris Rn. 47; Urteil vom 27.Juni 1986 - VI R 23/83 -, juris Rn. 9 f.; Urteil vom 24. November 1988 - V R 123/83 -, juris Rn. 11). Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 3 C 19.12 –, juris Rn. 16; BFH, Urteil vom 18. März 2014 – VIII R 9/10 –, juris Rn. 48; Urteil vom 4. Oktober 1989 – V R 39/84 –, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 -, juris Rn. 58). Ebenso fehlt es an einem Bekanntgabewille, wenn die Behörde den Bescheid dem Regelungsadressaten nicht zielgerichtet bekanntgibt, sondern dieser nur zufällig oder beiläufig von dem Bescheid Kenntnis erlangt. So liegt der Fall hier. Die Übersendung des Verwaltungsvorgangs erfolgte nicht zielgerichtet an den Kläger, sondern an das Verwaltungsgericht Cottbus. Dieses ist jedoch weder Vertreter oder Empfangsbote des Klägers noch wollte sich der Beklagte seiner als Boten zur Übermittlung des Bescheides an den Kläger bedienen. Die Einreichung des Verwaltungsvorgangs beim Gericht war vielmehr erkennbar vom Willen des Beklagten getragen, seiner sich aus § 99 VwGO ergebenden Vorlagepflicht nachzukommen und dem Gericht eine umfassende Sachaufklärung zu ermöglichen. Denn dieses hatte zuvor unter ausdrücklicher Benennung dieser Vorschrift die Einreichung des Verwaltungsvorgangs verfügt. Gegen einen Bekanntgabewillen des Beklagten spricht zudem, dass der eingereichte Verwaltungsvorgang nicht nur eine Kopie des Bescheides vom 20. Dezember 2001, sondern eine Sammlung von Schriftstücken und Bescheidkopien enthält. Auch damit wurde letztlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Verwaltungsvorgangs nicht zur Auslösung der an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen für einen bestimmten im Verwaltungsakt enthaltenen Bescheid dienen sollte. Hätte der Beklagte dies gewollt, wäre eine förmliche Bekanntgabe des betreffenden Bescheides an den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten zu erwarten gewesen, zumal dieser zuvor mehrfach vorgetragen hatte, dass ihm ein Bescheid vom 20. Dezember 2001 nicht bekannt sei.
Als rechtlicher Grund für die Zahlung kommen aber die beiden vorläufigen Bescheide des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 9. Mai 2001 bzw. vom 13. Juni 2001 in Betracht, in welchen – bei auch im Übrigen gleichen Regelungsinhalt – jeweils ein vorläufiger Beitrag in Höhe von 3.705,00 DM (= 1.894,34 Euro) festgesetzt worden ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beitragszahlung des Klägers in Höhe von 1.894,34 Euro aufgrund eines dieser beiden Bescheide erfolgt ist. Denn in dem Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2001 wird auf eine bereits geleistete Zahlung in dieser Höhe Bezug genommen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass neben den beiden vorläufigen Bescheiden noch weitere Bescheide ergangen sind, welche ebenfalls eine Zahlung des Klägers ausgelöst haben könnten. Gleichwohl bestehen auch bei den beiden vorläufigen Bescheiden Zweifel, ob sie dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind. Bei dem im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen und an den Kläger unter der Anschrift D... in 0... adressierten vorläufigen Bescheid vom 13. Juni 2001 ergeben sich diese Zweifel daraus, dass sich auch bezüglich dieses Bescheides dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen lässt, ob er – falls es sich nicht ohnehin nur um einen Entwurf handelt - zur Post aufgegeben worden ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, nicht sagen zu können, ob der Kläger den Bescheid erhalten hat oder nicht.
Dagegen ist der vorläufige Bescheid vom 9. Mai 2001 dem Kläger zwar erwiesenermaßen zugegangen. Denn er hat ihn als Anlage zu seiner Klageschrift bei Gericht eingereicht. Allerdings bestehen Zweifel, ob dieser Bescheid auch für den Kläger bestimmt gewesen ist. Denn dieser Bescheid war zunächst an Frau A..., T... in 0... adressiert, deren Namen dann handschriftlich gestrichen und der Name des Klägers hinzugefügt worden ist. Nur wenn dies durch einen Mitarbeiter des Rechtsvorgängers des Beklagten erfolgt ist, wäre der vorläufige Bescheid vom 9. Mai 2001 dem Kläger gegenüber wirksam bekanntgegeben worden. Denn nur in diesem Fall wäre der für eine wirksame Bekanntgabe erforderliche Bekanntgabewille der Behörde gerade gegenüber dem Kläger zu bejahen, wobei es nicht darauf ankommen würde, ob die Namensänderung bereits vor Erlass des Bescheides oder erst auf einen entsprechenden Hinweis des Klägers oder seiner Großmutter hin erfolgt ist, nachdem dieser der Bescheid erstmals zugegangen war. Denn in diesem Fall wäre dem Kläger der Bescheid durch den Rechtsvorgänger des Beklagten mit der geänderten Adresse nochmals ausgehändigt und der ursprüngliche Bekanntgabemangel dadurch geheilt worden. Der Kläger hat vorgetragen, dass dies so gewesen sein müsse. Der Beklagte hat hingegen bestritten, dass seine bzw. die Mitarbeiter seines Rechtsvorgängers den Namen des Klägers handschriftlich hinzugefügt haben.
Letztlich bedarf diese Frage aber ebenso wenig einer Klärung wie diejenige, ob der Kläger den vorläufigen Bescheid vom 13. Juni 2001 erhalten hat. Denn entweder ist zumindest einer der beiden vorläufigen Bescheide dem Kläger rechtswirksam bekanntgegeben worden. Dann stellte dieser Bescheid eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung des Klägers dar. Oder keiner der beiden vorläufigen Bescheide ist dem Kläger gegenüber wirksam bekanntgegeben worden. Dann wäre ein Anspruch nach § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung des gezahlten Beitrages gleichwohl nicht entstanden oder dieser Erstattungsanspruch wäre vor seiner Geltendmachung durch den Kläger durch Verjährung erloschen. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Geht man davon aus, dass einer der beiden vorläufigen Bescheide dem Kläger wirksam bekannt gegeben wurde, scheiden sie auch nicht deshalb von vornherein als Rechtsgrundlage aus, weil sie unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung ergangen sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 165 AO). Auch eine solchermaßen (nur) vorläufige Beitragsfestsetzung wird nach Ablauf der Widerspruchsfrist – wenn auch unter Berücksichtigung des Vorläufigkeitsvermerkes - formell und auch materiell bestandskräftig. Der Vorläufigkeitsvermerk erlaubt – gestützt auf § 165 Abs. 2 AO - lediglich eine partielle, künftige Änderung eines im Übrigen bestandskräftig gewordenen Bescheides (vgl. BFH, Urteil vom14. März 2012 − X R 50/09 -, juris Rn. 9). Darin liegt der Zweck der vorläufigen Beitragsfestsetzung, die ansonsten die Wirkungen eines (endgültigen) Beitragsbescheides hat und daher vollziehbar, vollstreckbar und mit Widerspruch und Klage anfechtbar ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem vorläufigen Beitragsbescheid zu Unrecht zu einem Anschlussbeitrag herangezogen wurde. Auch ein materiell rechtswidriger aber nicht nichtiger bestandskräftiger Bescheid bildet als wirksamer Verwaltungsakt den nicht mehr anfechtbaren Rechtsgrund für die erbrachte Leistung. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Beantwortung der Frage, ob ein Erstattungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 2 AO entstanden ist, der formellen oder der materiellen Rechtsgrundtheorie zu folgen ist (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - II R 56/94 -, juris Rn. 22; Schmieszek in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 141. Lieferung, § 37 AO 1977, Rn. 23ff; Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O, § 37 AO Tz. 27). Wenn auch nach der materiellen Rechtsgrundtheorie der rechtliche Grund für die Leistung allein in der materiellen Rechtslage begründet sein soll, kann gleichwohl die Erstattung der nach materiellem Recht ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgabe nur dann mit Erfolg durchgesetzt werden, wenn der Abgabenbescheid nach formellem Recht aufgehoben oder geändert wird. Die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des Abgabenbescheides überlagert hiernach dessen materielle Fehlerhaftigkeit (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O, § 37 AO Tz. 34). Erst wenn die formelle Bestandskraft der Festsetzung des Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis durchbrochen – also der bestandskräftige Bescheid aufgehoben - wird, kann der Abgabenpflichtige seinen materiellen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen. Nach der formellen Rechtsgrundtheorie ist demgegenüber bereits ein wirksamer Abgabenbescheid rechtlicher Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 AO für das Behalten der gezahlten Abgabe (vgl. Schmieszek in: Gosch, a.a.O, § 37 AO, Rn. 23). Steht damit nach beiden Theorien eine - wie hier - (zumindest) formell bestandskräftige Beitragsfestsetzung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs entgegen, gilt etwas Anderes nur dann, wenn der der Beitragszahlung (vermeintlich) zugrunde liegende Festsetzungsbescheid nichtig oder aus anderen Gründen nicht wirksam bzw. unwirksam geworden ist. Dies wäre im Hinblick auf die vorläufigen Bescheide – deren wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Kläger vorausgesetzt - jedoch nicht erfüllt.
Die vorläufigen Bescheide vom 9. Mai bzw. 13. Juni 2001 sind nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3. lit. b. KAG i. V. m. § 125 AO nichtig. Da ein absoluter Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 125 Abs. 2 AO hier nicht ersichtlich ist, richtet sich die Beurteilung insoweit nach § 125 Abs. 1 AO. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere sind die Bescheide nicht aufgrund ihres Vorläufigkeitsvermerkes nach § 12 Abs. 1 Nr. Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 165 Abs. 1 AO nichtig. Die nur vorläufige Festsetzung des Beitrages ist zwar fehlerhaft erfolgt. Denn Voraussetzung einer solchen vorläufigen Beitragsfestsetzung ist gemäß § 165 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit b. KAG das Bestehen einer Ungewissheit, ob einzelne Voraussetzungen für die Entstehung eines bestimmten Beitrags vorliegen. Die Ungewissheit muss sich dabei auf Tatsachen, nicht auf die rechtliche Bewertung beziehen. Insoweit muss es sich um eine Ungewissheit handeln, die trotz angemessener Bemühungen zur Aufklärung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ausgeräumt werden kann. Demgegenüber ist eine vorläufige Beitragsfestsetzung nicht gerechtfertigt, wenn – so wie hier - ungewiss ist, ob die Maßstabsregelung in der zugrunde liegenden Beitragssatzung gültig ist, die Ungewissheit also die beitragsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts betrifft (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2003 – 2 B 78/03 –, S. 2 des Entscheidungsumdrucks; Beschluss vom 2. August 2002 – 2 A 682/01.Z, – LKV 2003, 92 f.). Gleichwohl leiden die vorläufigen Bescheide nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kommt erst bei Vorliegen besonders schwerer und offensichtlicher Fehler in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme darstellt und grundsätzlich von der Gültigkeit von Akten der staatlichen Gewalt auszugehen ist. Der einem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen, wobei der Fehler für einen verständigen Bürger offensichtlich sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 9 B 29/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. Mai 2000 – 11 B 26/00 -, NVwZ 2000, 1039; Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1/96, NVwZ 1998, 1061). Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich die Kammer anschließt, nicht schon dann erfüllt, wenn einem Steuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt worden ist, obwohl die Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 AO nicht vorgelegen haben (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 1994 – V R 106/91 -, juris Rn. 19; Urteil vom 12. März 1992 – V R 43/87 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 5. Februar 1992 – V B 60/91 -, juris Rn. 6).
Die vorläufigen Bescheide sind auch nicht aufgehoben und dadurch als Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers nachträglich weggefallen. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang einen an den Kläger adressierten Bescheid vom 20. Dezember 2001, mit welchem der vorläufige Beitragsbescheid mit der Nummer 2... und dem Datum 13. Juni 2001 aufgehoben werden sollte. Auch dieser Aufhebungsbescheid ist jedoch – abgesehen davon, dass er infolge der abweichenden Datumsangabe den vorläufigen Bescheid vom 9. Mai 2001 nicht ausdrücklich erfasst - mangels Bekanntgabe gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden. Der Kläger hat bestritten, dass ihm dieser Aufhebungsbescheid vom 20. Dezember 2001 zugegangen ist. Aus Sicht der Kammer bestehen keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, zumal der Kläger damit im Ergebnis eine für ihn günstige Rechtsfolge – nämlich den nachträglichen Wegfall der Rechtsgrundlage für die von ihm erbrachte Leistung – bestreitet. Auch die Zugangsfiktion nach § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b. KAG greift insoweit nicht ein, da anhand des Verwaltungsvorgangs nicht festgestellt werden kann, dass bzw. wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde. Ebenso wenig hat der Beklagte die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids durch Einreichung des Verwaltungsvorgangs bei Gericht nachgeholt. Auf die Ausführungen zum ebenfalls nicht bekanntgegebenen Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2001 wird insoweit verwiesen.
Die vorläufigen Bescheide vom 9. Mai bzw. 13. Juni 2001 sind – ihre wirksame Bekanntgabe vorausgesetzt - auch nicht durch Erlass des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 unwirksam geworden. Der Beklagte hat mit diesem Bescheid die vorläufigen Bescheide aus dem Jahr 2001 weder nach § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG noch nach § 165 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen bzw. aufgehoben. In dem Bescheid selbst wird kein vorläufiger Bescheid erwähnt. Vielmehr wird nur der Bescheid mit der Nummer 0... – also der dem Kläger gegenüber nicht bekannt gegebene Bescheid vom 20. Dezember 2001 – im Leistungsgebot unter der Wendung „abzüglich bereits geleisteter Zahlungen“ genannt. Nicht einmal dieser Bescheid ist jedoch konkludent oder ausdrücklich aufgehoben worden. Vielmehr zeigt dessen Benennung im Leistungsgebot, dass der Beklagte ihn als Rechtsgrundlage für die bereits erfolgte Zahlung ansieht und diese Rechtsgrundlage fortbestehen soll. Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte auf den Bescheid vom 20. Dezember 2001, der für ihn offenbar den Grund dafür darstellte, den seinerzeit vereinnahmten Betrag behalten zu können, durch dessen konkludente Aufhebung verzichten sollte. Dies gilt entsprechend für die beiden vorläufigen Bescheide vom 9. Mai bzw. 13. Juni 2001, falls diese aus Sicht des Beklagten den Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Beitragszahlung dargestellt hätten. Auch sonst lässt nichts auf eine Aufhebung der vorläufigen Bescheide durch den Bescheid vom 24. März 2015 schließen. Dafür dürfte aus Sicht des Beklagten auch kein Anlass bestanden haben, da sich in dem von seinem Rechtsvorgänger übernommenen Verwaltungsvorgang – wie oben erwähnt - bereits ein diesbezüglicher Aufhebungsbescheid vom 20. Dezember 2001 befand, mag dieser dem Kläger auch – wie ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben worden sein und mag sich dieser ausdrücklich auch nur auf den vorläufigen Bescheid vom 13. Juni 2001 bezogen haben. Einen vermeintlich bereits aufgehobenen Bescheid musste der Beklagte nicht nochmals aufheben.
Nichts Anderes gilt für den Aufhebungsbescheid vom 27. Juli 2016 mit welchem der Beitragsbescheid vom 24. März 2015 zunächst nur in Höhe von 1.911,94 Euro aufgehoben worden ist. Hier zeigt bereits die Beschränkung der Aufhebung auf den nacherhobenen Beitrag, dass vorangegangene Beitragsfestsetzungen unberührt bleiben sollten.
Auch dem anwaltlichen Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 im Verfahren 6 K 1830/16, mit welchem der Beitragsbescheid vom 24. März 2015 insgesamt aufgehoben worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass damit zugleich die vorläufigen Bescheide aus dem Jahr 2001 aufgehoben werden sollten. Abgesehen davon, dass eine solche hoheitliche Handlung – hier der Erlass eines (Aufhebungs-)Verwaltungsakts – durch einen von der Behörde bevollmächtigten Rechtsanwalt grundsätzlich nicht selbst vorgenommen werden kann, da die Befugnis, eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung abzugeben, nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung, nicht aber auf Grund einer Bevollmächtigung oder Beauftragung möglich ist (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 1 Rn. 249), liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte selbst intern diese Aufhebungsentscheidung getroffen und diesen Verwaltungsakt nur über das „Sprachrohr“ des beauftragten Rechtsanwalts gegenüber dem Kläger kundgetan und damit zwar über einen Dritten, aber mit behördlichem Wissen und Wollen wirksam bekanntgegeben hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO). Dagegen spricht bereits, dass keiner der vorläufigen Bescheide Gegenstand des Verfahrens 6 K 1830/16 war. Diese finden in keinem Schriftsatz Erwähnung und wurden in diesem Verfahren vom Kläger auch nicht als Anlagen zu seiner Klageschrift eingereicht. Davon abgesehen bestand auch in diesem Verfahren für den Beklagten - wie oben dargelegt – weder Grund noch Anlass zu einer Aufhebung der vorläufigen Bescheide.
Auch eine Erledigung der vorläufigen Bescheide „auf andere Weise“ nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 124 Absatz 2 AO in dem Sinne, wie sich ein Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid erledigt, wenn er durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird, ist durch den Erlass des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 nicht eingetreten. Nach § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist. Aus diesem Wesen der Vorausleistung, Zahlung auf eine künftige Beitragsschuld zu sein, folgt, dass eine Vorausleistung nur erhoben werden darf, soweit die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 6 K 667/12 -, juris Rn. 76). Erlässt die Behörde den endgültigen Beitragsbescheid, macht sie damit deutlich, dass sie die Vorausleistungssituation für beendet hält und stellt - für den Fall bereits erfolgter Zahlung auf die Beitragsschuld - den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen dieses Betrages auf den endgültigen Beitragsbescheid um. Daraus folgt, dass der endgültige Beitragsbescheid mit seinem Erlass einen zuvor ergangenen Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf diesen gezahlten Vorausleistung jedenfalls dann endgültig ablöst, wenn er von seinem Regelungsgehalt den Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid in allen Regelungsteilen ersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2019 - 9 B 52.18, juris Rn. 8; Beschluss vom 19. 12. 1997 - 8 B 244/97 -, juris Rn. 8 f.; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 4 ZEO 917/97 –, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 L 680/17 -, juris Rn. 5; Urteil vom 28. September 2017 – 6 K 521/14 -, juris Rn. 17).
Weist der Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid damit insgesamt einen vorläufigen Regelungscharakter auf, hat demgegenüber die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO nur eine der Steuerfestsetzung beigefügte unselbständige Nebenbestimmung nach § 120 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG zum Gegenstand (vgl. BFH, Urteil vom 14. September 2017 – IV R 28/14 -, juris. Rn. 23; Cöster, in: König, AO, 3. Auflage 2014, § 165 Rn. 29; Seer, in:Tipke/Kruse, a.a.O, § 120 AO Tz. 1, § 165 AO Tz. 29). Denn sie knüpft an die Steuerfestsetzung an und lässt die vorläufige Festsetzung nur zu, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, berührt folglich den Gehalt der Regelung als Steuerfestsetzung im Übrigen nicht. Diese bleibt als solche in ihrer Identität auch erhalten, wenn es zur Umgestaltung der Steuerfestsetzung in eine endgültige Festsetzung kommt. Hierfür sieht § 165 Abs. 2 AO die Endgültigkeitserklärung der zunächst vorläufigen Festsetzung vor. Auch diese lässt aber die mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene Beitragsfestsetzung nicht gegenstandslos werden oder entfallen, sondern lediglich deren Vorläufigkeit. Im Übrigen bleibt es solange bei der vorläufigen Festsetzung im bisherigen Umfang, bis diese gestützt auf § 165 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AO oder gestützt auf § 130 AO ausdrücklich aufgehoben oder geändert wird. Eine solche ausdrückliche (oder konkludente) Aufhebung der vorläufigen Bescheide durch den Bescheid vom 24. März 2015 lässt sich vorliegend jedoch, wie oben bereits dargelegt wurde, nicht feststellen.
Eine solche Aufhebung der vorläufigen Bescheide vom 9. Mai bzw. 13. Juni 2001 ist im Übrigen bislang vom Kläger auch nicht beim Beklagten beantragt worden. Weder dem vorprozessualen Schriftverkehr noch seinem Vorbringen im hiesigen Verfahren lässt sich entnehmen, dass er eine Aufhebung der vorläufigen Bescheide begehrt. Hierfür dürfte nach Auffassung der Klägers auch kein Anlass bestanden haben, da er nach seinem Vortrag – unzutreffend - davon ausging, dass der Bescheid vom 9. Mai 2001 durch den Bescheid vom 24. März 2015 ersetzt worden ist bzw. ohnehin keine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der geleisteten Zahlung bestand.
Sollten die vorläufigen Bescheide dem Kläger hingegen nicht wirksam bekanntgegeben worden sein, würde ihm gleichwohl kein Erstattungsanspruch zustehen bzw. der Erstattungsanspruch wäre durch Verjährung erloschen.
Sollte dem Kläger der vorläufige Bescheid vom 13. Juni 2001 nicht zugegangen und er zugleich in dem vorläufigen Bescheid vom 9. Mai 2001 nicht als Inhaltsadressat und damit auch nicht als Beitragsschuldner ausgewiesen gewesen sein, so hätte er mit der laut seinem Vortrag auf diesen Bescheid erfolgten Zahlung auf eine fremde Schuld geleistet mit der Folge, dass nicht er, sondern die als Schuldnerin ausgewiesene Person erstattungsberechtigt wäre. Denn nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen (vermeintliche) Abgabenschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der abgabenerhebenden Behörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – VII R 22/15 –, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 – VII R 16/05 –, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 – VII R 118/87 –, juris Rn. 9). Dies ist – wenn so wie hier keine anderen Anhaltspunkte bestehen - derjenige, der in dem der Zahlung zugrunde liegenden Abgabenbescheid als Schuldner ausgewiesen ist (vgl. Klein, a.a.O, § 37 Rn. 62).
Im Übrigen wäre beim Fehlen eines wirksamen Beitragsbescheides als Rechtsgrundlage für die erfolgte Beitragszahlung des Klägers ein etwaiger Erstattungsanspruch jedenfalls durch Verjährung erloschen (§§ 47, 232 AO). Dies würde auch dann gelten, wenn man vorliegend – einer teilweise vertretenen Auffassung folgend - davon ausginge, dass die Rechtswidrigkeit der Vorläufigkeit auch zu deren Nichtigkeit und damit zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsbescheides führe, da der Vorläufigkeitsvermerk eine unselbständige Nebenbestimmung sei und der Steuerbescheid nicht ohne diese wirksam sein könne (vgl. Cöster, in: König, a.a.O, § 165 Rn.34; Heuermann, in: Hübschmann, Hepp, Spitaler, § 165 AO Rn. 113).
Nach § 228 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a. KAG verjähren Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch der Erstattungsanspruch gehört, in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a. KAG). Das ist im Streitfall der Ablauf des Jahres 2001, weil der Beitrag – wie sich auch dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Bescheid vom 20. Dezember 2001 entnehmen lässt - in diesem Jahr gezahlt worden ist und bei einer Zahlung auf einen nichtigen oder dem Kläger nicht rechtswirksam bekanntgegebenen Beitragsbescheid der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch bereits mit der von vornherein rechtsgrundlosen Zahlung entsteht (vgl. BFH, Urteil vom 7. Februar 2002 – VII R 33/01 -, juris Rn. 24; Urteil vom 09. Juli 1996 – VII R 136/95 –, juris Rn. 23 f.; Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 37 Rn. 61; Klein, AO 14. Auflage 2018, § 37 Rn. 50). Der Erstattungsanspruch ist daher unter dieser Annahme mit Ablauf des Jahres 2006 und damit im Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags im Jahre 2016 (bereits) verjährt gewesen. Dem steht auch § 229 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a. KAG nicht entgegen, weil sich der hier in Betracht kommende Erstattungsanspruch ohne seine vorherige Festsetzung im Sinne des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO und ohne Aufhebung einer etwa entgegenstehenden Abgabenfestsetzung allein daraus ergibt, dass der Kläger den Beitrag gezahlt hat (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juli 1996 – VII R 136/95 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 29. Juli 1998 - II R 64/95 -, juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).