Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.11.2020 – 3 K 1028/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1127.3K1028.17.00
Tenor§
Die Auflage in der Textziffer 4.3 der Anlage B zur Baugenehmigung vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 75 vom Hundert, der Beklagte 25 vom Hundert der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin betreibt im Bereich des P... , eine Pferdehaltung. Die Geschäftsführerin der Klägerin ist Eigentümerin diverser Grundstücke in diesem Bereich. Teil der durch die Pferdezucht genutzten Fläche ist das Flurstück 3... der F... . Östlich dieses Flurstücks schließt sich das Flurstück mit der Bezeichnung 3... an. Dieses ist mit einem Wohngebäude bebaut, für das der Beklagte unter dem 28. Januar 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben Nutzungsänderung von Wohnungen zu Ferienwohnungen und Anbringen einer Werbetafel erteilte. Gegen die Baugenehmigung erhob die Geschäftsführerin der Klägerin Klage (Az.: 3 K 452/17). Das Flurstück 3... ist mit diversen Baulichkeiten besetzt. Auf der südlichen Seite ist eine eingeschossige Stallanlage vorhanden. Zentral ist eine Bewegungsfläche für Pferde gegeben. Westlich daran schließt sich ein eineinhalbgeschossiges Gebäude an, welches für die Unterbringung landwirtschaftlicher Technik vorgesehen ist. Nördlich der Bewegungsfläche findet sich ein zweigeschossiges Gebäude. Der Abstand zwischen der Bebauung auf dem Flurstück 3... und der Grundstücksgrenze zum Flurstück 3... beträgt circa zehn Meter.
Am 21. April 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Nutzungsänderung/Neubau:
1. Wiederinnutzungnahme zu Stallungen mit Wohnungen/Büro,
2. Neubau einer Mistplatte,
3. Wiederinnutzungnahme einer Stallanlage,
4. Neubau eines Teiches,
bezogen auf das Flurstück 3... .
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde seitens des beauftragten Architekten K... unter dem 7. Juli 2015 erklärt, der Antragspunkt 2. Neubau einer Mistplatte werde zurückgezogen werde. Per E-Mail vom 13. Juli 2015 führte die Geschäftsführerin der Klägerin aus, die entsprechenden Zeichnungen würden kurzfristig geändert bzw. ausgetauscht. Per E-Mail vom 29. Februar 2016 erklärte der beauftragte Architekt gegenüber dem Beklagten, die Mistlagerung erfolge auf einem Hän-ger vor dem Stall. 95 % des Mistes werde abgefahren, 5 % als Biodung verwendet. Der Abtransport erfolge wöchentlich. Unter dem 28. April 2016 erklärte er, der Mist werde auf Hängern zwischengelagert, welche auf der Fläche im O... stehen; nach Füllung des Hängers wird dieser zeitnah abgeholt. Am 29. April 2016 reichte die Klägerin überarbeitete Bauvorlagen ein. Nach dem objektbezogenen Lageplan des Architekten L... vom 28. April 2016 ist unmittelbar an der Grenze zum Flurstück 3... eine rechteckige Fläche eingezeichnet mit folgendem Bezug: „Teilweise eingefasste Fläche (im Bau) zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte“. Südlich davon 4,20 m zur Grenze ist eine vorhandene abflusslose Sammelgrube (Dichtigkeitsnachweis bei Bauabnahme), Entsorgung über zuständigen Zweckverband eingezeichnet. Der Koppelbereich beginnt 7,65 m von der Grundstücksgrenze aus gesehen, ist 62 m lang und 29 m breit. Der Abstand der im südlichen Grundstücksbereich der Klägerin vorgesehenen Ställe zum Wohnhaus beträgt mindestens 17,50 m.
Unter dem 11. Mai 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für das Vorhaben Wiederinnutzungnahme von Stallungen mit Wohnungen und Büro (Gebäude 1 und 2), Neubau einer teilweise eingefassten Betonfläche, Neubau eines Teiches auf dem Grundstück S... . Der Klägerin wurde gestattet, das Vorhaben entsprechend den Nebenbestimmungen und beigefügten, als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen. Neben dem objektbezogenen Lageplan wurde unter anderem die Erklärung des Architekten L... vom 28. April 2016 mit einem Grünstempel versehen. Anlage B der Baugenehmigung Nebenbestimmungen lautet: „1. Bauplanungsrecht: Auf der zwischen den Stallgebäuden in Nähe zur östlichen Grundstücksgrenze geplanten teilweise eingefassten Fläche zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten ist die Lagerung von Mist, Gülle, Silage und Erzeugnissen mit vergleichbaren Immissionsquellen wegen der benachbarten Wohn- und Ferien / Beherbergungsnutzung unzulässig.“ Textziffer 2. lautet: „Eine befestigte Fläche für die Lagerung des anfallenden Festmistes aus der Pferdehaltung ist nicht Antragsgegenstand dieser Baugenehmigung. Festmist darf nicht auf unbefestigten Flächen gelagert bzw. zwischengelagert werden. Deshalb ist der Mist sofort nach Anfall auf entsprechende Hänger zu verladen und zeitnah abzufahren.“ Nach der Textziffer 4.1. wurde beauflagt, dass an der nächstgelegenen Wohnbebauung P... die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet einzuhalten sind. Nach der Textziffer 4.3. ist nach Aufforderung auf Kosten des Betreibers der Anlage durch Messung nachzuweisen, dass die durch den Betrieb dieser Anlage verursachten Immissionen von Geräuschen und Gerüchen nicht zu einer Überschreitung der in den Nebenbestimmungen 1. und 2. festgesetzten Grenzwerte führen. Nach der Textziffer 5.3. (untere Wasserbehörde) darf der anfallende Festmist nicht auf einer unbefestigten Fläche gelagert bzw. zwischengelagert werden. Dieser ist bei Bedarf unverzüglich auf den Hänger zu laden.
Gegen die Auflagen 1., 2., 4.1, 4.3 sowie 5.3 legte die Klägerin unter dem 23. Mai 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 zurückgewiesen wurde. Darin führte der Beklagte aus, zur Sicherung des Bauplanungsrechts sei in der Auflage 1 bestimmt worden, dass auf der Fläche die Lagerung von Mist, Gülle, Silage und Erzeugnissen mit vergleichbaren Immissionsquellen unzulässig sei. § 35 Abs. 3 BauGB benenne die zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Derartige Belange würden beeinträchtigt, wenn mit dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Zu berücksichtigen sei, dass sich parallel zur Grenze im Abstand von 10 m das Wohnhaus der Nachbarschaft befinde. Im Fall einer Lagerung von Mist, Gülle, Silage und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sei nach allgemeiner Verkehrsanschauung vorstellbar, dass es zu Nachbarschaftsbeeinträchtigungen kommen könnte. Konflikte sollten möglichst vermieden werden. Zwar genieße eine Wohnung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in den dafür ausgewiesenen Baugebieten, jedoch könne die Lagerung von Mist in Grundstücksnähe mit einem Abstand von ca. 13 m zum Nachbarwohnhaus als rücksichtlos angesehen werden. Zu berücksichtigen sei, dass ursprünglich die Nutzung als Mistplatte vorgesehen gewesen sei, allerdings der Bauantrag insoweit auch eine Änderung erfahren habe. Im Übrigen sei erklärt worden, dass der Mist auf Hängern zwischengelagert und zeitnah abgeholt werde. Obwohl diese Erklärung Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gewesen sei, sei eine Auflage mit dem genannten Inhalt zu erlassen gewesen, diese sei jedoch nicht zu beanstanden. Die Auflage 2 habe rein deklaratorischen Charakter. Auch sei die Festlegung von Immissionsrichtwerten nicht zu beanstanden. Die beauflagte Nachweispflicht finde ihre Ermächtigungsgrundlage im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sei zu befürchten, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden, könne die zuständige Behörde eine aus besonderem Anlass erforderliche Überprüfung der Werte gemäß § 26 BImSchG anordnen. Die Auflage 5.3. begründe sich im sogenannten Besorgnisgrundsatz. Gemäß §§ 48, 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) seien Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so zu errichten und zu betreiben, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen sei. Der bei der vorgesehenen Pferdezucht anfallende Festmist sei gemäß § 62 Abs. 3 WHG als wassergefährdender Stoff einzuordnen. Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe gelagert würden, müssten so beschaffen sein, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer erreicht werde. Dies sei bei einer Lagerung auf einer unbefestigten Fläche nicht gegeben. Die Auflage nehme die von der Bauherrin selbst erklärte Verfahrensweise auf. Von daher fehle es auch an einer Beschwer.
Die Klägerin hat am 27. April 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, da besondere Vorschriften zu Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung nicht bzw. nur rudimentär in § 67 Abs. 3 BbgBO a. F. existierten, sei die generelle Zulässigkeit an § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG zu messen. Es dürften nur Auflagen erteilt werden, wenn ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen nicht in sinnvoller- und rechtmäßiger Weise die Genehmigung bestehen bleiben könne. Anknüpfungspunkt für die Notwendigkeit der Nebenbestimmungen zu ihren Lasten sei nach Ansicht des Beklagten vor allem das Bauplanungsrecht, hier das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Nachbargebäude 1 und 2 auf den Flurstücken 3... seien bauplanungs- und bauordnungsrechtlich nicht gesichert und würden baurechtswidrig genutzt. Eine Baugenehmigung für diese bestehe nicht. Diese seien als Wirtschaftsgebäude, Scheunen, Ställe des Gutes P... errichtet und erst später als Werkswohnungen umgebaut und genutzt worden. Die Nutzung des Nachbargebäudes 2 sei damit formal rechtswidrig. Diese sei auch materiell rechtswidrig. Ein Bestandsschutz habe der Nachbar durch den Einbau einer Werkstatt mit Garage und dem Verschließen des Durchgangs verloren. Die Errichtung und Umnutzung der Werkstatt mit Gebäude im vormals reinen Wohngebäude sei nicht genehmigungsfrei. Auch für das Nachbargebäude 1 sei der mögliche Bestandsschutz durch die genehmigungspflichtige Umnutzung von Wohnraum in einen Beherbergungsbetrieb beseitigt. Die Baugenehmigung zur Umnutzung in Ferienwohnungen sei rechtswidrig erteilt und von ihr angefochten worden. Eine Entscheidung hierüber stehe noch aus. Zudem werde das Nachbargebäude 1 vom Nachbarn baurechtswidrig als Beherbergungsbetrieb genutzt, obwohl ihm nur die Baugenehmigung zur Nutzung als Ferienwohnung erteilt worden sei. Es sei nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Nutzung als Ferienwohnung nach § 13a BauNVO um eine andere Nutzung als eine solche des Beherbergungsbetriebes handele. Ihr Vorhaben sei hingegen privilegiert. Der Landschaftsbetrieb im Außenbereich genieße Vorrang. Die Auflage 1 diene dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Hingegen hätten die Nachbarn mit Blick auf die nicht rechtmäßige Nutzung allenfalls einen äußerst eingeschränkten Schutzanspruch. Auch verstoße die Auflage gegen den notwendigen Bestimmtheitsgrundsatz. Dies gelte hinsichtlich auf die Regelung zu den Erzeugnissen mit vergleichbaren Immissionsquellen. So stelle sich die Frage, ob etwa die Lagerung von Kompost erlaubt sei. Dieser rieche weniger als „frische Schweinegülle“. Entsprechendes gelte für abgelagerten Biodung. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auflage insoweit nicht vorlägen. Der Beklagte habe schon in der Auflage 4.2 der Baugenehmigung festgeschrieben, welche Geruchsimmissionen zumutbar bzw. unzumutbar seien. Diesbezüglich sei ein Richtwert vorgegeben. Einen weitergehenden Schutz könne die Nachbarschaft nicht verlangen. Hinsichtlich der Auflage 2 sei mit dem Beklagten davon auszugehen, dass diese einen rein deklaratorischen Charakter habe. Es handele sich mithin nicht um eine vollstreckbare Auflage, sondern nur um einen Hinweis. Es bestehe für sie ein Rechtsschutzbedürfnis. Hinweise, die in Form von Auflagen ergehen seien anfechtbar, da die Auflage den Eindruck erwecke, der Beklagte wolle durch Erlass dieser Auflage einen durch Zwangsgeld vollstreckbaren Anspruch schaffen. So schließe die Auflage aus, dass sie demnächst eine genehmigte Mistplatte zur Lagerung von Mist erstellen könne. Auch lasse die Regelung eine berechtigte Ausnahme nicht zu. Dies sei hier aber geboten, da der in ihrem Betrieb anfallende Mist die Regellagerzeit von drei Wochen erfülle. Hinsichtlich der Auflage 4.1 sei festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beklagten sich in der Nachbarschaft kein schutzwürdiges bestandsgeschütztes Bauwerk befinde. Auch sei die Anwendung der Vorschriften der TA Lärm für landwirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen. Die Auflage 4.3 verstoße hinsichtlich der uneingeschränkten Kostenlast gegen § 30 Satz 2 BImSchG. Die Voraussetzungen für eine Überbürdung der Kosten auf sie seien nicht erfüllt. Auch sei es nicht zulässig, dass für die Nachweispflicht durch Messung die bloße Aufforderung seitens des Beklagten genüge, ohne die Beachtung der Voraussetzung des § 26 Satz 1 BImSchG. Eine derartige Anordnung könne nur aufgrund pflichtgemäßen Ermessens erfolgen. In Bezug auf das Befürchten, dass die Grenzwerte überschritten seien, müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Daran fehle es. Hinsichtlich der Auflage 5.3 gelte das für die Auflage 2 Ausgeführte.
Die Klägerin beantragt,
die Auflagen Nr. 1, 2, 4.1, 4.3 sowie 5.3 der Anlage B zur Baugenehmigung vom 11. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es sei nicht zutreffend, dass das Nachbargebäude ursprünglich als Wirtschaftsgebäude, Scheune oder Ställe errichtet worden sei. Das Landgut habe historisch stets Wohngebäude beinhaltet. Auch sei das Gut P... mit Werkswohnungen belegt gewesen. Es handele sich auch nicht um zwei selbständige Gebäude. Entsprechend der Bezeichnung verfügte das Gebäude „Gutshaus mit alter Scheune“ seit je her über einen Gebäudeteil, welcher als Gutshaus zum Wohnen genutzt worden sei und einen solchen, welcher als Scheune in Nutzung gestanden habe. Das gesamte Gebäude sei für Werkswohnungen genutzt worden. Die Wohnnutzung sei seit mindestens 80 Jahren gegeben und im Nachbargebäude ununterbrochen fortgesetzt worden. In diesem sei eine 56 m² große Dreizimmerwohnung vorhanden. Auch mit Blick auf zwischenzeitlich erteilte Genehmigungen sei der Bestandsschutz weggefallen. Soweit die Klägerin anmerke, es sei eine Änderung der Nutzung als Garage mit Werkstatt gegeben, betreffe dies lediglich den Teil des Gebäudes, der vormals als Scheune ausgebildet gewesen sei. Sofern es die Genehmigung in Bezug auf die Nutzung von Ferienwohnungen gehe, sei eine solche nach § 35 Abs. 2 BauGB erteilt worden. Soweit die Klägerin einen Vorrang der Tierhaltung ausmache, könne ihr nicht gefolgt werden. Das in Nutzung genommene Gebäude sei vormals zum Wohnen genutzt worden. Die Auflage verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot gehe es darum, unzumutbare Immissionen zu vermeiden. Hinsichtlich der „Erzeugnisse mit vergleichbaren Immissionsquellen“ sei der Zweck der Regelung und der übrige Verwaltungsakt in den Blick zu nehmen. Insoweit habe der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides emittierende Rohstoffe benannt. Damit ergebe sich der Regelungsgehalt ohne weiteres. Soweit die Klägerin meine, die Auflage 1 sei mit Blick auf die Auflage 4.2 nicht erforderlich, könne ihr nicht gefolgt werden. Die Festlegung eines Grenzwertes genüge nicht. Die Geruchsimmissionsrichtlinie gelte insoweit lediglich als Anhaltspunkt und als Kriterium zur Beurteilung der Immissionen. Eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sei gleichwohl erforderlich. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass eine Lagerfläche von ca. 50 m² in dem gegebenen Abstand zur benachbarten Wohnbebauung auch nicht nur wegen der Geruchsimmissionen problematisch sei. Hervorzuheben sei etwa das Fliegenaufkommen. Auch gehe es um die Art der Gerüche, etwa wenn sie Ekel oder Übelkeit auslösten. Hinsichtlich der Regelung in der Textziffer 2. handele es sich um eine Auflage, die zum Erlass der Baugenehmigung unabdingbar gewesen sei. Sie diene, wie die Auflage 1, dem Zweck der Sicherung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes und ergänze die gegebene Regelung. Auch sei die Auflage 4.1 nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Regelung in Textziffer 4.3 sei die Anforderung verhältnismäßig. Die Prüfung habe sich nach § 17 BImSchG wie auch nach der Nr. 5.1. TA Lärm zu richten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat nur im geringen Umfang Erfolg.
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 11. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 mit den darin aufgenommenen Auflagen ist hinsichtlich der Regelung in der Textziffer 4.3 rechtswidrig. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Zunächst verweist die Klägerin zutreffend mit Blick darauf, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn ein Rechtsanspruch besteht, Nebenbestimmungen nur dann zulässig sind, wenn ohne die sie die Genehmigung nicht sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Die Nebenbestimmungen stellen sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt sind. Sie dienen dazu, Genehmigungsvoraussetzungen zu erhalten oder Genehmigungshindernisse auszuräumen. Durch sie können insbesondere Regelungen zur Sicherung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit der Nutzung eines Vorhabens getroffen werden (vgl. Lechner, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand August 2019, Rn. 306 zu Art. 68).
Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Nebenbestimmungen erteilt werden können, sind die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen für die Erteilung einer Baugenehmigung von Bedeutung. Gerade für den auch hier relevanten Fall, dass das Vorhaben mit den sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Anforderungen in Einklang stehen muss, ist anerkannt, dass das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn grundsätzlich allgemein durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt werden. In der Baugenehmigung müssen diese Kriterien eindeutig festgelegt und damit hinreichend bestimmt sein. Eine Baugenehmigung legt die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Vorhabens hinreichend klar fest, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben ist, auf dieser Grundlage die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage möglich ist, die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, festschreibt, eine Immissionsprognose zu ihrem Bestandteil erklärt wird und darin Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte festgelegt werden, deren Einhaltung sichergestellt ist. Die prognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage muss zugunsten der zu schützenden Betroffenen - also z. B. der Nachbarn - „auf der sicheren Seite“ liegen. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen nur dann zu einer (hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht bzw.) tatsächlichen bauplanerischen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann (vgl. zu allem: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, m.w.N., juris).
Danach ist eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung schon dann gerechtfertigt, wenn etwaige bestehende Unsicherheiten einer abschließenden Klärung zugeführt werden (vgl. insoweit auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 2 BF 176/18.Z -, juris).
1.1. Unter diesen Maßgaben ist die Regelung in der Anlage B 1. der Baugenehmigung vom 11. Mai 2016 nicht zu beanstanden. Auf der dort näher bezeichneten Fläche ist die Lagerung von Mist, Gülle, Silage und Erzeugnissen mit vergleichbaren Immissionsquellen wegen der benachbarten Wohn- und Ferien- / Beherbergungsnutzung unzulässig (nachbarliches Rücksichtnahmegebot).
1.2. Vorliegend kann offenbleiben, ob sich die Klägerin gegen diese Auflage unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zulässigerweise wenden kann. Letztlich wird mit dieser ein im Baugenehmigungsverfahren erreichter Stand wiedergespiegelt. Nachdem die Klägerin in ihrem am 21. April 2015 eingegangenen Bauantrag noch unter Textziffer 2. den Bau einer Mistplatte beantragt hatte, erklärte die Geschäftsführerin der Klägerin unter dem 13. Juli 2015, dieser Antragspunkt werde zurückgezogen. Der daraufhin am 28. April 2016 eingereichte objektbezogene Lageplan mit eingekoppelten Flächen vermerkt für die dafür vorgesehene Stelle Folgendes: „[…] teilweise eingefasste Fläche (im Bau) zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte […]“. Ferner erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2016 gegenüber dem Beklagten, auf der Fläche würden keine immissionserheblichen Gegenstände bzw. Stoffe gelagert und die Einhaltung immissionsschutzrechtlichen Vorschriften werde zugesichert. Schließlich wurde seitens des von der Klägerin beauftragten Objektplaners vermerkt, der Mist werde auf Hängern zwischengelagert und nach Füllung des Hängers zeitnah abgeholt (Bl. 28 der Verwaltungsvorgänge). Diese Erklärung wurde auch mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Auch wurde die Klage gegen die Verfügung des Beklagten vom 18. Januar 2017 mit der die Nutzung Betonplatte zur Lagerung von Mist, Gülle und Silage untersagt wurde (3 K 2722/17) zurückgenommen.
Im Übrigen hat die Klägerin – nach außen erkennbar – zum Ausdruck gebracht, an diesen Teil der erteilten Baugenehmigung nicht mehr festhalten zu wollen. Sie nutzt die streitrelevante Betonfläche zumindest über einen längeren Zeitraum als Carport und hat dazu die entsprechenden baulichen Veränderungen vorgenommen. Damit bringt die Klägerin klar ihren Verzicht auf die Baugenehmigung für diesen Teil zum Ausdruck, § 43 Abs. 2 VwVfG. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Baugenehmigung vorhabenbezogen ist und nur die einmalige Ausführung des genehmigten Vorhabens gestattet. Danach ist sie verbraucht. Auch für die erneute Ausführung eines identischen Vorhabens bedarf es einer neuen Baugenehmigung (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2006 – 3 L 417/05 – m.w.N., auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 1992 – 11 A 610/90 –juris), die mit Blick auf § 61 Abs. 1 Nr. 14 a) BbgBO hier auch erforderlich wäre.
1.3. Selbst wenn dies anders gesehen würde, könnte die Klägerin mit ihrem Begehren auf Aufhebung der Nebenbestimmung nicht durchdringen. Die Auflage erweist sich auch materiell als rechtmäßig. Soweit die Klägerin einführt, der Beklagte verkenne das relevante Schutzniveau bzw. für das Rücksichtnahmegebot sei vorliegend kein Raum, da die angrenzende Wohnnutzung nicht schutzwürdig sei, greift dies hier nicht. Dabei geht sie zutreffend davon aus, dass eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Wohnnutzung gegenüber Immissionen rechtlich nicht geschützt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 3 A 17/5 – Rn. 32; Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 6/92 – , jeweils juris). Allerdings geht die Klägerin fehl in der Annahme, die östlich ihres Grundstücks belegene Bebauung auf dem Flurstück 3... sei nicht schutzwürdig. Dabei ist nicht zu verkennen, dass eine Wohnbebauung im Außenbereich – dies ist hier unstreitig – nicht zu den privilegierten Vorhaben gehört und regelmäßig bauplanungsmäßig nicht zugelassen werden kann. Allerdings hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Wohnnutzung schon seit mehreren Jahrzehnten an diesem Standort vorhanden ist.
Zwar ergibt sich die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung nicht darauf, dass die Klägerin gegen diese bisher nicht vorgegangen ist und auch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung vermittelt für sich keine materielle Legalität der Wohnnutzung. Allerdings kann es Umstände geben, wonach der Nachweis einer genehmigten Nutzung auch anders als durch die Vorlage einer Baugenehmigung bzw. eines Bauscheines erfolgen, insbesondere bei Nutzungen, die den hier in Rede stehenden Zeitraum erfassen. Zudem gilt der Grundsatz, dass bei baulichen Anlagen, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörde bestanden haben, von diesen fortwährend als zu Recht bestehend behandelt worden sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen errichtet oder aber (um-)genutzt worden sind (vgl. Reiche/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, Kapitel 15, Rn. 116; Beschluss der Kammer vom 9. August 2006 – 3 L 144/06 – ).
Vorliegend gibt es eine bauliche Nutzung als Wohngebäude seit mehr als 80 Jahren. Dies wird seitens der Klägerin nicht in Frage gestellt. Auch wurden die Wohnnutzung untersetzende Baugenehmigungen seitens des Beklagten vorgelegt. Der Beigeladene in dem Verfahren V... hat im Rahmen des Ortstermins angegeben, auf diesem Grundstück schon 50 Jahre zu wohnen.
In diesem Zusammenhang ist der von der Klägerin eingebrachte Aspekt des Übergangs einer Werkwohnung zu einem Dauerwohnen vorliegend ohne Bedeutung. Das Werkwohnen stand nicht in einem Zusammenhang mit einer privilegierten Nutzung mit der Folge, dass mit der Aufgabe einer derartigen Nutzung wegen des Zusammenhangs von baulicher Hülle und Funktion der dahingehende Bestandsschutz in Wegfall geraten wäre. Hier ging es darum, dass die Wohnungen durch einen Betrieb/ein Unternehmen für die dort Beschäftigten vorgehalten wurden.
Eine schutzwürdige Umgebung ist auch nicht deshalb zu verneinen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen in dem Verfahren V... den Bestandsschutz vernichtende Veränderungen vorgenommen wurden. Selbst wenn die Umnutzung des Gebäudes zum Zwecke der kommerziellen Vermietung hier schädlich wäre, ist doch bezogen auf die Nutzung unter der Wohnanschrift G... der Bestandsschutz nicht entfallen. Auch verweist die Klägerin in dem Verfahren zutreffend darauf, dass eine Grundstücksteilung gegeben ist und auf dem Flurstück 6... sich die Wohnungen des Beigeladenen in dem Verfahren V... , dessen Tochter und Mutter befinden. Soweit hier wiederum ein Verlust des Bestandschutzes deshalb angenommen wird, da sich dort eine Autowerkstatt mit Hebebühne befindet, ist dem der Beklagte überzeugend entgegengetreten. Schon die durch die Klägerin vorgelegte Aktennotiz (Anlage 5.3) belegt nur das Vorhandensein einer Garage/Werkstatt, die zudem schon zu DDR-Zeiten vorhanden gewesen sein soll. Das Schließen der Tordurchfahrt nimmt dem großräumigen Gebäude nicht die erforderliche Identität (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 10 S 42.15 –juris). Ferner hat der Beklagte nachvollziehbar angemerkt, dass eine etwaige Umnutzung eines Scheunenbereichs in eine Garage mit Werkstatt nicht eine den Bestandsschutz vernichtenden Änderung der Nutzung für den gesamten Bereich zur Folge hätte.
1.4. Unabhängig davon sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Annahme einer Bestandsschutz vermittelnden materiellen Legalität erfüllt. Hierfür genügt, wenn das Vorhaben über einen namhaften Zeitraum mit dem materiellen Recht in Übereinstimmung gestanden hat (vgl. Jäde, in: Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Auflage, Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 2 B 74.14 –juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 – 10 N 68/20 –; zum Streitstand: Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Dezember 2019, Rn. 116 zu Art. 76). Vorliegend ist § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB einschlägig. Danach können der Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, die Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwertes dient. Bei den Gebäuden des Gutes P... – insbesondere dem Gebäude Gut P... – handelt es sich um solche, die die Naturlandschaft prägen. Sie zeigen auch noch heute – in Kubatur und Außenansicht (Ziegelmauerwerk umlaufendes Dachgesims, gemauerte Rundbögen sowie eine Rosette am Giebel) – den historischen Bestand und bilden Zeugnis für die historische Entwicklung in diesem Bereich. An dem Gebäude sind historische Bauformen ablesbar. Es war das ursprüngliche Haupthaus des Gutes. Für diese stellt die Wohnnutzung eine zweckmäßige Verwendung dar und würde – wie auch die gegenwärtig von der Klägerin genutzten Gebäude – zur Erhaltung des Gestaltwerts dienen. Insoweit ist es nicht zweifelhaft, dass auch alte Bauernhöfe – erst Recht ein die historische Entwicklung belegendes Gut (erstmalige Erwähnung 1550) – zu den landschaftstypischen Gebäuden gehören können (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, Kommentar, Rn. 155 zu § 35). Auch kommt den Objekten des Gutes insgesamt eine ortsgeschichtliche Bedeutung zu.
Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind dann die wesentlichen einer Bebauung im Außenbereich entgegenstehenden Belange nicht einschlägig. Weitere Vorschriften, die einer wie auch immer gearteten Wohnnutzung der Gebäude entgegenstehen könnten, z.B. des Naturschutzes, sind hier erkennbar nicht einschlägig.
Es kann danach offenbleiben, ob eine Wohnnutzung auch dann schützenswert und im nachbarlichen Austauschverhältnis von Bedeutung ist, wenn weder der Nachbar noch die Bauaufsicht in rechtlich zulässiger Weise gegen den Bestand vorgehen können, da – wie hier die Klägerin – insoweit ihre Rechte verwirkt und die untere Bauaufsichtsbehörde – etwa durch den Erlass einer weitergehenden Baugenehmigung – eine Duldung des Bestandes auch nach außen hinreichend dokumentiert hat.
1.4. Ist nach alledem eine hier einschlägige und beachtliche Wohnnutzung vorhanden, die den entsprechenden Schutz verdient, ist die Auflage mit Blick auf § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und dem sich daraus ergebenden Rücksichtnahmegebotes gerechtfertigt. Freilich ist festzuhalten, dass für die Erheblichkeitsschwelle von mit Pferdehaltung zusammenhängenden Gerüchen weder rechtlich-verbindliche Vorschriften noch ein technisches Regelwerk vorhanden sind. Jedoch ist es sachgerecht, für die hier relevante Betrachtung der Zumutbarkeit Maßstäbe heranzuziehen, die für die Trennung von Wohnen und Rinderhaltung herausgearbeitet wurden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2020 – AN 18 K 08.01962 –, juris). Die dafür einschlägigen Materialien – etwa Bayrisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Gelbes Heft 63, Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen oder Dr. Eva Galwan, Habilitation im Fach Verfahrenstechnik der Tierhaltung – belegen, dass ein Stallgeruch bei einer Entfernung von Wohnen und Stallanlage unter 10 m deutlich wahrnehmbar ist. Die durchschnittliche Geruchsschwellenentfernung „schwachwahrnehmbar“ lag für Mist bei ca. 15 m (S. 77). Dies rechtfertigt die Annahme, dass bei dem hier in Rede stehenden Abstand von ca. 13 m der vorgesehenen Betonplatte zur Wohnung auf dem Nachbargrundstück mit einem stetig wahrnehmenden Geruch bei besonders emittierenden landwirtschaftlichen Produkten zu rechnen ist. In einem solchen Fall ist die Auflage geeignet, dem Rücksichtnahmegebot zu entsprechen bzw. die sich daraus ergebenden Anforderungen umzusetzen, da anderenfalls nicht sicher ist, dass eine etwaige relevante Beeinträchtigung durch Gerüche nicht eintritt. Insoweit greift auch der Ansatz der Klägerin nicht, wonach die Auflage entbehrlich sei, da in der Textziffer 4.1. Maßstäbe für die maßgebliche Geruchsimmission genannt worden seien. In Ansehung der angesprochenen Wahrnehmungsschwelle spricht Überwiegendes dafür, dass der Ansatz von 0,15 Geruchsstunden im Jahr durch eine Lagerung von besonders geruchsintensiven Stoffen nicht eingehalten werden kann. Hinzutritt der von dem Beklagten angeführte Gesichtspunkt, dass eine Einzelfallbetrachtung geboten ist und die besondere Intensität der Gerüche, die Übelkeit und Ekel auslösen können, beachtlich ist.
Sofern die Klägerin meint, die Auflage sei nicht hinreichend bestimmt, soweit ihr auch aufgegeben worden ist, Erzeugnisse mit vergleichbaren Immissionsquellen nicht abzulagern, kann sie damit nicht durchdringen. Für die Klägerin, die mit dem landwirtschaftlichen Prozess vertraut ist, dürfte nicht zweifelhaft sein, welche Stoffe nicht abgelagert werden dürfen, handelt es sich doch bei Mist/Gülle um Ausscheidungen von Tieren und bei der Silage um ein Verwertungsprodukt pflanzlicher Art, welches mit ganz besonderen Geruchsauffälligkeiten verbunden ist. Es würde insoweit auch Regelungsmöglichkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde übersteigen, alle denkbaren in der Tierhaltung und landwirtschaftlichen Produktion anfallenden Stoffe im Einzelnen zu benennen. Es genügt das Muster zu bezeichnen, nämlich dahingehend, dass alle stark riechenden Stoffe von der Lagerung ausgeschlossen sind.
2. Auch die Regelung in Textziffer 2 der Baugenehmigung ist nicht zu beanstanden. Sie enthält einen Hinweis, der die Klägerin nicht beschwert. Dies gilt für den Teil, wonach die befestigte Fläche für die Lagerung des anfallenden Festmistes aus der Pferdehaltung nicht Antragsgegenstand der Baugenehmigung ist. Die Schlussfolgerung, dass Festmist nicht auf unbefestigten Flächen gelagert und zwischengelagert werden darf und sofort zu verladen und zeitnah abzufahren ist, spiegelt den Inhalt der Genehmigung wieder (vgl. die mit einem Genehmigungsvermerk versehenden Erklärungen der Klägerin bzw. der von ihr beauftragten Personen). Diesen Teil als Auflage zu formulieren ist auch deshalb richtig, da gerade mit Blick auf die Vorgeschichte das Verhalten der Klägerin (Ablagerung von Mist trotz Baueinstellungsverfügung, dauerhafte Nachbarstreitigkeiten) nicht als sicher angesehen werden kann, dass sie ihre eigenen Erklärungen auch wirklich umsetzt. Dies ist letztlich auch deshalb geboten, da eine Lagerfläche für diese aus der Pferdehaltung resultierenden Stoffe nicht Antragsgegenstand ist (eine Lagerfläche wurde nicht definiert) und zur Sicherung eines genehmigungskonformen Betriebs die entsprechende Handlungsverpflichtung durchsetzbar aufgezeichnet werden müssen.
3. Hinsichtlich der Textziffer 4.1 ist die der Baugenehmigung beigefügte Auflage gleichermaßen nicht zu beanstanden. In Ansehung der – wie oben aufgeführt – geschützten Wohnbebauung, die im Außenbereich belegen ist, entspricht es der herrschenden Meinung, im Verhältnis von Wohnen zu einer privilegierten Nutzung den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach Nr. 6.1. Buchstabe c in Ansatz zu bringen (vgl. Feldhaus, Tegeder TA Lärm, Kommentar, 1. Aufl. 2014, Rn. 56 zu Nr. 66, m. w. N.). Dieser Wert erfasst für die in der Baunutzungsverordnung benannten Gebiete das Gebiet, in dem ein „reguläres“ Wohnen noch allgemein zulässig ist. So sind etwa in Gewerbegebieten Wohnungen nur ausnahmsweise und nur für bestimmte Personengruppen zulässig, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.
Eine anderweitige Betrachtung ist auch nicht mit Blick auf die historische Situation gerechtfertigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geschützte Wohnbebauung vor der mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassene Wiederaufnahme der Nutzung des Grundstücks zur Pferdezucht gegeben war. Der Prioritätsgrundsatz (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11 –, juris) führt vorliegend dazu, dass eine Herabsetzung des Schutzniveaus zu Lasten des östlich des Vorhabengrundstückes ansässigen Nachbarn nicht angezeigt ist.
Zwar verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass nach der Textziffer 1 c die TA Lärm nicht für – nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften – nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftliche Anlagen gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass das Schutzniveau nicht an den Werten der TA Lärm ausgerichtet werden könnte (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck, Rn. 13 zu Nr. 1). Es sind lediglich landwirtschaftliche Gesichtspunkte spezifiziert einzustellen. Dem wurde vorliegend auch Rechnung getragen, indem – weil dies bei einer Pferdezucht beachtlich sein kann (Wiehern/Hufschlagen gegen die Boxenwand) – Spitzenwerte im Bescheid nicht aufgenommen und der Nachweis der Einhaltung nicht gefordert wurde.
4. Soweit die Klägerin die Regelung in der Textziffer 5.3 der Anlage B der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 11. Mai 2016 angreift, stellt sich auch hier die Frage, ob und inwieweit sie dafür ein hinreichendes Rechtschutzinteresse benennen kann, da sie selbst in ihren Bauvorlagen ein Regime benannt hat, wie der Pferdemist verbracht werden soll, ohne dass dieser auf einer befestigten Lagerfläche zwischengelagert werden soll. Im Übrigen hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auflage zur Gewährleistung des Umweltschutzes zu erteilen war. Sie begründet sich im Besorgnisgrundsatz gemäß §§ 48, 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so zu errichten und so zu betreiben, dass eine nachhaltige Veränderung der Eigenschaft von Gewässern nicht zu besorgen ist. Als wassergefährdende Stoffe sind gemäß § 62 Abs. 3 WHG alle jenen festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe einzuordnen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Festmist wird als wassergefährdender Stoff eingeordnet. Bei einer Lagerung von wassergefährdenden Stoffen auf einer unbefestigten Fläche ist der gebotene Schutz nicht erreichbar.
5. Hingegen hat die Klage Erfolg, soweit sie sich gegen die Textziffer 4.3 richtet. Die dort aufgenommene Auflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob dem Vorhabenträger mit der Baugenehmigung zulässigerweise aufgegeben werden kann, Kontrollmessungen auf dessen Kosten durchzuführen. Hier ist es freilich nicht zweifelhaft, dass er schon im Baugenehmigungsverfahren – etwa in Bezug auf eine Nachbarrelevanz – verpflichtet sein kann, nachzuweisen, dass die Anlage oder deren Betrieb nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führt; auch, dass wenn ein solcher Nachweis nicht geführt wird, die Baugenehmigung versagt werden kann. Es entspricht nämlich herrschender Meinung (vgl. hierzu nur: Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 – a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 – 8 B 1341/15 – m.w.N., juris; Urteil der Kammer vom 05. Juli 2016 – 3 K 423/15 – zuletzt: Beschluss vom 06. Februar 2019 – 3 L 701/18 –), dass für den Fall einer prognostischen Wertung möglicher Immissionen die Prognose auf der „sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Auch ist nur so gesichert, dass das Vorhaben von Beginn an den sich aus nachbarschützenden Vorschriften ergebenden Anforderungen genügt. Es ist aber Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass sein Vorhaben die Umgebung nicht durch Lärm oder aber Gerüche über das zumutbare Maß stört (vgl. Urteil der Kammer vom 05. Juli 2016, m.w.N.).
Selbst wenn es als zulässig anzusehen sein sollte, eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn nicht sicher ist, ob der Betrieb der Anlage mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar ist, kann der Bezug zu den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften es nur gestatten, sicherzustellen, dass der Betrieb bzw. die damit einhergehenden Emissionen bzw. Immissionen nicht zu einem Entstehen schädlichen Umwelteinwirkungen führen (vgl. zum Meinungsstand: Hansmann/Pabst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand September 2019 Rn. 9 zu Vor § 26). Ein betriebsbezogener Ansatz ist geboten.
Hingegen bestimmt die Regelung in § 26 BImSchG, dass Messungen aus besonderem Anlass (nachträglich) unter den dort genannten Voraussetzungen angeordnet werden können, wobei sich die Kostenfolge aus § 30 Abs. 2 BImSchG ergibt.
Eine Auflage, die diese Differenzierung nicht beachtet, ist rechtswidrig. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Begründung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. März 2017 ging er bei Erlass der Auflage vom Regelungsregime der §§ 22, 26 BImSchG aus. Denn er nimmt Bezug auf die dort genannten Anforderungen und auf den Umstand, dass aus besonderem Anlass erforderliche Überprüfungen vorgenommen werden könnten. Auch könne die Behörde Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorschreiben.
Dies greift zu weit. Zu Recht rügt die Klägerin, dass ihr damit bei jedem – letztlich nicht weiter definiertem Anlass – umfangreiche und auch erheblich kostenintensive Überprüfungen auferlegt werden könnten.
Jedoch geht es nicht um eine Reaktion auf besondere Umstände, die auch nach der Genehmigung eintreten können, sondern darum, im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, dass der Anlagenbetrieb als solcher nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden ist. Von daher können – je nach dem Betriebsgeschehen – allenfalls solche Messungen beauflagt werden, die belegen, dass der so genehmigte Anlagenbetrieb immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügt.
Daraus folgt, dass eine Auflage – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – allenfalls dann rechtmäßig sein könnte, wenn sie einen Bezug zu einem typisierenden Betriebsgeschehen aufweist oder aber letztlich einmalig sicherstellt, dass die Annahme/Prognose, der genehmigte Betrieb führe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, sich als zutreffend erweist.
Da der Beklagte hier erkennbar von dem Regelungsmodell des §§ 22, 26 BImSchG ausgegangen ist und dabei die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge aus § 30 Satz 2 BImSchG nicht beachtet hat, kann die Verfügung keinen Bestand haben. Auch ist eine Umdeutung nicht möglich, da für eine rechtmäßige Auflage nach § 1 VwVfGBbg, § 36 VwVfG in Verbindung mit immissionsschutzrechtlichen Vorschriften – etwa § 12 BImSchG – der Beklagte nicht nur das Regelungssystem verkannt, sondern auch das ihm für den Erlass der Verfügung zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens selbst von Ermittlungen im „Überwachungsverfahren“ spricht und auf § 17 BImSchG verweist. Diese Vorschrift, die letztlich nur für nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftige Anlagen gilt (vgl. Jarass, in: BImSchG, Kommentar, 11. Auflage, Rn. 9 zu § 17), erfasst erkennbar Anordnungen nach Erteilung der Genehmigung, mithin solche außerhalb des Zulassungsverfahrens.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Verfügung auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist, da nach dem Wortlaut der Regelung in der den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 11. Mai 2016 hier der Textziffer 4.3. lediglich von einer Messung (Singular) die Rede ist, im Widerspruchsbescheid aber eine anlassbezogene Überprüfung angesprochen wurde, ohne dass klar wäre, dass dies nur einmalig der Fall sein könnte.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.