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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.12.2020 – 8 K 514/16.A

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1211.8K514.16.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die nach seinen Angaben am 1. Januar 1994 in Ashera geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinia, begehrt die Gewährung von internationalem Schutz bzw. hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.

Der Kläger stellte am 29. April 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in E.. einen Asylantrag. Bei seiner daraufhin am 14. November 2014 erfolgenden Anhörung trug er im Wesentlichen vor, dass er nach Abbruch der Schule aus Angst davor, in eine Razzia zur Erzwingung seiner Wehrpflicht zu geraten, am 3. März 2013 das Land verlassen habe und über Sudan und Libyen mit einem Schiff nach Italien und von dort mit dem Zug nach Deutschland gefahren sei, wo er im April 2014 angekommen sei.

Mit Bescheid vom 29. März 2016, dem Kläger zugestellt am 1. April 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigte als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach Eritrea an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Kläger keinerlei flüchtlingsrelevante Verfolgung geltend gemacht habe und dass nicht davon auszugehen sei, dass ihm in Eritrea eine individuelle Verfolgung drohe. Mangels bisher erfolgter Einberufung sei er nicht als Wehrdienstflüchtiger einzuordnen, weshalb er bei seiner Rückkehr allenfalls den dortigen Nationaldienst nachzuholen hätte, der aber allgemeine Bürgerpflicht sei. Ebenso wenig seien Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich, insbesondere sei davon auszugehen, dass der Kläger als gesunder junger Mann mit Familie in Eritrea seinen Lebensunterhalt bestreiten könne.

Am 15. April 2016 – der Eingangsstempel des Gerichtes weist den 16. April 2016, die Fax-Zeile dagegen den 15. April 2016, 18:23 Uhr als Empfangsdatum aus - hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, einen Brief mit einem Einberufungsbefehl erhalten zu haben, weshalb er das Land nach zwei Tagen verlassen habe. Die Vollziehung des Militärdienstes in Eritrea stelle einen Verstoß insbesondere gegen Art. 3 EMRK dar, die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung habe flüchtlingsrelevanten Verfolgungscharakter.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2016 insoweit zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zu gewähren,

hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Zum Termin der mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persönlich nicht erschienen. Nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises D.. gilt der Kläger als seit dem 14. August 2020 unbekannten Aufenthalts.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Letzterer war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist unzulässig. Das Rechtschutzinteresse ist entfallen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichtes hat. Das Rechtschutzinteresse fehlt u.a., wenn sich der Kläger so verhält, dass sein Desinteresse an einer Entscheidung des Gerichts offensichtlich ist. Insofern kann das erforderliche Rechtschutzinteresse auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

So liegen die Dinge hier.

Der Kläger hat durch sein Untertauchen zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des Klageverfahrens kein Interesse mehr hat (vgl. ebenso: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 3 ZKO 412/18 -, juris Rn. 2 f; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 2. Juni 2020 – M 1 S 19.50543 -, juris Rn. 12 ff.; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 21. Dezember 2017 – Au 5 K 17.32500 -, juris Rn. 19 f.). Er hat weder dem Gericht oder der zuständigen Ausländerbehörde noch zumindest seiner Prozessbevollmächtigten seinen aktuellen Aufenthalt mitgeteilt und so zu erkennen gegeben, dass er sich einem regulären gerichtlichen Verfahren nicht mehr stellen will. Dieser Eindruck wird auch dadurch untermauert, dass der bereits seit August 2020 untergetauchte Kläger ausweislich der vom Gericht beigezogenen Ausländerakte im Oktober 2020 bei dem Versuch festgestellt worden ist, illegal nach England einzureisen. Der ihm gegenüber daraufhin am 9. Oktober 2020 ausgesprochenen Aufforderung, sich bis zum 15. Oktober 2020 bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde einzufinden, ist der Kläger nicht nachgekommen.

Im Übrigen stellt das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift einen ebenfalls zur Unzulässigkeit der Klage führenden Verstoß gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung dar, wonach dem Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt gegeben werden muss, was auch dann gilt, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 3 ZKO 412/18 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 2. Juni 2020 – M 1 S 19.50543 -, juris Rn. 17; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 21. Dezember 2017 – Au 5 K 17.32500 -, juris Rn. 21). Der Pflicht zur Mitteilung seiner aktuellen Anschrift ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, ohne dass Anhaltspunkte dafür geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich wären, dass diese Pflicht hier ausnahmsweise entfallen sein könnte; auch seine Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine Angaben hierzu machen zu können.

Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.