Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.12.2020 – 8 L 559/20
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1222.8L559.20.00
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der vollmachtlose Vertreter der Antragstellerin, H....
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Frau I...(im Folgenden als „Antragstellerin“ bezeichnet) lebt im Evangelischen Seniorenzentrum „S....
Nachdem die Tochter einer anderen Bewohnerin sich bei dem Antragsgegner über die in der genannten Einrichtung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie getroffenen Besuchsregelungen (Verbot, Besuche auf dem Zimmer zu empfangen, Beschränkung der Besuchszeit, vermeintliche Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner) beschwert hatte, führte der Antragsgegner sowohl im Juli als auch im November Telefonate mit dem betrieblichen Leiter der Einrichtung. In diesen Telefonaten wies der Antragsgegner ausweislich eines zur Gerichtsakte gereichten Vermerks des betreffenden Mitarbeiters darauf hin, dass die Einrichtung zwar Besucherströme steuern, zu den Hygieneregeln belehren, die Besuche dokumentieren sowie Besucher darauf hinweisen sollte, bei Atemwegsbeschwerden nicht zu Besuch zu kommen und während der Besuche auf Abstandsregeln zu achten. Eine Begrenzung der Anzahl der Personen pro Besuch und der Besuchszeit sei demgegenüber auf Grundlage der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) nicht zulässig. Auch sollte die Einrichtung Besuche im jeweiligen Zimmer der Bewohner ermöglichen. Mit Schreiben vom 10. November 2020 teilte die Betreiberin der Einrichtung den Angehörigen mit, dass sich bezüglich der Schutzmaßnahmen für die Bewohnerinnen und Bewohnern Änderungen ergeben hätten. Aufgrund eines Gespräches mit dem Antragsgegner sei man gezwungen, die bisher getroffenen Vorkehrungen zurückzunehmen. Die Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Besucher und die Dauer der Besuche dürften ebenso wenig aufrecht erhalten werden wie die ausschließliche Durchführung der Besuche in einem separaten Besuchsraum. Somit entfielen jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die die Bewohnerinnen und Bewohner vor einer Infektion schützen sollten. Denn diese widersprächen nunmehr der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.
Mit Schreiben vom 17. November 2020 wandte sich daraufhin der Sohn der Antragstellerin an die Präsidentin des Antragsgegners und verlangte die sofortige Rücknahme der „telefonischen Anweisung, dass sämtliche Vorkehrungen/Beschränkungen in Sachen Corona-Pandemie des Seniorenheims aufgehoben werden sollten“.
Die Präsidentin des Antragsgegners erwiderte mit Schreiben vom 20. November 2020, dass alle Maßnahmen des Infektionsschutzes angemessen und verhältnismäßig seien und auch Kontaktbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner im Verhältnis zum Infektionsrisiko stehen müssten. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sei insoweit als richtungsweisend anzusehen und selbstverständlich von den Pflegeheimen zu beachten, rechtfertige derzeit aber keine durch die Einrichtung ausgesprochenen Besuchsverbote im Bewohnerzimmer oder gar Ausgangsbeschränkungen der Bewohner. Aufgrund der Beschwerde eines Angehörigen habe ein Mitarbeiter des Antragsgegners mit dem Einrichtungsleiter der entsprechenden Einrichtung telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn zu den heimrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Wahrung der Rechte auf Würde, selbstbestimmte Lebensführung, freie Entfaltung der Persönlichkeit und Freiheit beraten und in diesem Zusammenhang die geltenden Bestimmungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sowie geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz mit ihm besprochen. Im Ergebnis der Beratung habe Einvernehmen darüber bestanden, dass neben dem Schutz der Gesundheit vor möglichen Infektionen auch der Schutz der genannten Freiheits- und Persönlichkeitsrechte nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Diese Beratung von Seiten des Antragsgegners stehe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Unter dem 2. Dezember 2020 hat der Sohn der Antragstellerin daraufhin „im Namen“ seiner Mutter und mit dem Hinweis, dass eine „notarielle Generalvollmacht“ vorliege, einstweiligen Rechtsschutz sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung beantragt, der Antragsgegner handele entgegen aller gesetzlichen Vorgaben.
Wörtlich beantragt der Sohn der Antragstellerin,
die Anordnungen des Antragsgegners gemäß des Schreibens vom 20. November 2020 zurückzuweisen und gemäß des Schreibens vom 10. November 2020 die Pflegeeinrichtung in F... zu bevollmächtigen, alles zur gesundheitlichen Sicherheit der Bewohner bzw. seiner Mutter in Sachen Corona-Pandemie zu unternehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es liege schon keine Anordnung seinerseits vor. Er halte sich insoweit an das im Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz – BbgPBWoG) vorgesehene abgestufte Verfahren, wonach bei festgestellten Mängel in der Einrichtung zunächst eine schriftliche Beratung erfolge und eine Anordnung nur dann ergehe, wenn diese Beratung nicht zum Erfolg führe. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens würden zur Sachverhaltsermittlung zudem vermehrt Telefonate mit den Einrichtungen geführt, wie es auch vorliegend geschehen sei. Erst wenn eine solche telefonische Beratung nicht zur Mängelbeseitigung führe, erfolge sodann eine schriftliche Beratung bzw. unmittelbar eine Anhörung vor Anordnung. Nur in absoluten Ausnahmefällen habe er in der Vergangenheit vor Ort einmal eine mündliche Anordnung erlassen, diese sei dann allerdings zeitnah verschriftlich und zugestellt worden. Eine mündliche Anordnung am Telefon erfolge generell nicht. Auch gegenüber der Pflegeeinrichtung, in der die Antragstellerin lebe, sei vorliegend weder eine mündliche noch eine schriftliche Anordnung ergangen, sondern lediglich eine telefonische Beratung erfolgt.
II.
Die Kammer legt den Antrag gemäß § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 88 VwGO entsprechend dem in den Anlagen zum Antragsschriftsatz zum Ausdruck kommenden Begehren dahingehend aus, dass sich die Antragstellerin gegen die seitens des Antragsgegners gegenüber der Heimleitung ausgesprochene Beratung wendet und nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diese Beratung zu unterlassen bzw. zurückzunehmen.
Für den so verstandenen Antrag ist das Verwaltungsgericht Cottbus als Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Danach ist u.a. in Fällen, in denen in der Hauptsache keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft ist, dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte (hier der Antragsgegner) seinen Sitz hat. Vorliegend begehrt die Antragstellerin nicht den Erlass bzw. die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sondern das Unterlassen bzw. die Rücknahme der gegenüber der Heimleitung erfolgten Beratung. Die heimaufsichtsrechtliche Beratung nach § 22 Abs. 1 BbgPBWoG stellt schon nach der gesetzlichen Konzeption keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, sondern erfolgt gerade im Vorfeld des Erlasses eines solchen. Unmittelbare Rechtsfolgen werden an sie nicht geknüpft. Es handelt sich vielmehr um eine klassische Vorbereitungsmaßnahme, die in erster Linie der Sachverhaltsaufklärung sowie dazu dient, im Sinne des im Pflege- und Betreuungswohngesetz zum Ausdruck kommenden Grundsatzes „Beratung vor Überwachung“ mit dem Heimbetreiber eine einvernehmliche Lösung zu finden und so ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gerade zu vermeiden (vgl. LT-Drs. 4/7372, S. 50). Für „informelle“ Gespräche außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, die noch im Vorfeld einer Beratung nach § 22 Abs. 1 BbgPBWoG erfolgen, gelten diese Erwägungen erst recht, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei den vom Antragsgegner geführten Telefonaten überhaupt schon um eine Beratung im Sinne des § 22 Abs. 1 BbgPBWoG gehandelt hat. Stellt die Beratung selbst nach alledem keinen Verwaltungsakt dar, der aufgehoben werden könnte, so ist auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch als sog. „actus contrarius“ allein auf ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln gerichtet, der in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Dies allerdings nicht bereits deshalb, weil er sich durch den Erlass der Dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsveordnung – 3. SARS-CoV-2-EindV) am 15. Dezember 2020 erledigt hätte. Zwar sind angesichts steigender Infektionszahlen die dort unter § 14 Abs. 2 für Pflegeheime angeführten Besuchsbeschränkungen gegenüber der Vorgängerreglung deutlich verschärft worden. So dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner nur noch einen Besucher pro Tag empfangen und sind die Besucher verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen, sofern sie sich nicht unmittelbar vor dem Besuch einem Corona-Schnelltest mit negativem Ergebnis unterziehen. Dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund von der durchgeführten Beratung gänzlich Abstand nehmen könnte, ist indes von den Beteiligten bisher nicht vorgetragen. Jedenfalls angesichts dessen, dass die Beratung des Antragsgegners gegenüber der Heimleitung sich auch auf weitere Aspekte (u.a. Dauer und Ort des Besuchs) bezog, erscheint dies auch nicht etwa als offensichtlich.
Der Antrag ist aber unzulässig, weil er durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellt und damit nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 6 L 485/20.WI –, juris Rn. 17; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 32). Denn der Sohn der Antragstellerin, der den vorliegenden Antrag „im Namen“ seiner Mutter gestellt hat und als volljähriger Familienangehöriger nach § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwGO auch grundsätzlich vertretungsberechtigt ist, so dass er nicht zurückzuweisen war, hat trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 und telefonischem Hinweis auf das beabsichtigte Datum der gerichtlichen Beschlussfassung bisher keine Vollmacht, aus der sich seine Vertretungsbefugnis für das vorliegende Verfahren ergibt, eingereicht.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten sieht sich die Kammer veranlasst, darauf hinzuweisen, dass der Antrag aber auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn der Vertreter eine Vollmacht der Antragstellerin vorgelegt hätte.
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Beratung nach § 22 Abs. 1 BbgPBWoG um eine reine Verfahrenshandlung handelt, so dass der Zulässigkeit des Antrages § 44 a S. 1 VwGO entgegenstehen würde, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. für die Ankündigung des Erlasses einer Untersagungsverfügung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz: Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 6 B 2061/18 –, juris Rn. 21 ff.), oder ob es der Antragstellerin nicht jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für Letzteres könnte sprechen, dass die rechtliche Überprüfung bereits der schlichten, d.h. ohne Fristsetzung nach § 22 Abs. 2 BbgPBWoG erfolgten Beratung seitens der Heimaufsicht der Sache nach auf die Vorabprüfung der Voraussetzungen für ein heimaufsichtsrechtliches Einschreiten und damit auf die – in der Verwaltungsprozessordnung grundsätzlich nicht vorgesehene – Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutz hinauslaufen würde.
Der Antrag wäre jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u.a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Betroffenen abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller sowohl den materiellen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Richtet sich das Antragsbegehren – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) zulässig. Dies setzt voraus, dass andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 – OVG 3 S 27.07 –, juris Rn. 3).
Gemessen daran hat die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Mangels Vorliegen eines Verwaltungsaktes kommt als Rechtsgrundlage für das von der Antragstellerin gelten gemachte Begehren nur der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen worden ist bzw. ein solcher Eingriff unmittelbar bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 29. April 1985 – 1 B 149.84 –, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 7 B 2192/20 –, juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 8. August 2016 – 1 L 298/16 –, juris Rn. 12 m.w.N.).
Der ohne Fristsetzung nach § 22 Abs. 2 BbgPBWoG erfolgten Beratung der Heimleitung kommt ungeachtet der Frage, ob sie sich als inhaltlich richtig erweist, bereits ein solcher Eingriffscharakter nicht zu (vgl. zum fehlenden Eingriffscharakter einer „dringenden Empfehlung“: Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 7 B 2191/20 –, juris Rn. 11 ff.). Rechtsdogmatisch handelt es sich – wie oben bereits dargestellt – um nicht mehr als eine Empfehlung, deren Umsetzung der Heimbetreiber freiwillig nachkommen kann oder nicht. Wie oben bereits dargelegt, dient die Beratung nach der gesetzlichen Konzeption des Pflege- und Betreuungswohngesetzes vor allem der Sachverhaltsaufklärung und einem ersten Austausch von Argumenten. Erst wenn die Beratung nach § 22 Abs. 2 BbgPBWoG mit einer Erklärungsfrist verbunden wird, deren Verstreichen ihrerseits Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 BbgPBWoG ist, wird die Heimaufsicht eingreifend tätig. Die Nichtbefolgung der Beratung selbst stellt demgegenüber weder ein pflichtwidriges Verhalten dar noch ist sie im Übrigen mit unmittelbaren Konsequenzen für den Adressaten verbunden. Für möglicherweise betroffene Dritte wie die Heimbewohnerinnen und -bewohner gilt dies erst recht.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Heimleitung entgegen der Annahme der Antragstellerin allein aufgrund der mit dem Antragsgegner geführten Telefonate weder rechtlich noch tatsächlich gehindert war, die von ihr favorisierten Schutzmaßnahmen weiterhin aufrecht zu erhalten, wobei das Gericht damit ausdrücklich keine Aussage darüber trifft, ob sich eine Verpflichtung zur Lockerung ihrer Besuchsregelungen für die Heimbetreiberin nicht möglicherweise unmittelbar aus den Regelungen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der damals gültigen Fassung ergeben hat. Sollte sich die Heimbetreiberin ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit der Beratung, sei es aus Einsicht oder auch nur, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Antragsgegners von vorn herein zu vermeiden, dazu entschieden haben, ihre Besuchsregelungen entsprechend der Empfehlungen des Antragsgegners anzupassen, handelt es sich vor diesem Hintergrund um eine eigenverantwortliche Entscheidung, die nicht dem Antragsgegner zugerechnet werden kann.
Etwas Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die „Beratung“ nur dem Wortlaut nach in die Form einer Beratung gekleidet worden wäre, in Wirklichkeit aber ein Anspruch auf Befolgung beinhaltet hätte und auch vom objektiven Empfängerhorizont so verstanden werden musste. Jedenfalls bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist hierfür vorliegend indes nichts ersichtlich. Aus dem von dem betreffenden Mitarbeiter des Antragsgegners gefertigten Telefonvermerk lässt sich vielmehr entnehmen, dass die mit dem Heimleiter geführten Telefonate mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung geführt worden und der Heimleitung zwar Hinweise und Empfehlungen erteilt, nicht aber verbindliche Vorgaben gemacht worden sind. Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, hat die Kammer derzeit nicht, zumal die Heimbetreiberin im Schreiben an die Angehörigen vom 10. November 2020 zwar ausführt, sich zur Anpassung der Besuchsregelungen „gezwungen“ gesehen zu haben, den Erlass einer verbindlichen Anordnung seitens des Antragsgegners aber selbst nicht einmal ausdrücklich behauptet. Hinzu kommt, dass die Heimleitung gegenüber dem Sohn der Antragstellerin offenbar eingeräumt hat, dass eine Kontaktaufnahme seitens des Antragsgegners ausschließlich telefonisch erfolgte, der Antragsgegner verbindliche Anordnungen aber – sowohl nach eigenen Angaben als auch den Erkenntnissen des Gerichts aus vorangegangen Verfahren – stets verschriftlich. Dies ist vorliegend unstreitig nicht geschehen und auch das zuletzt erfolgte Schreiben des Antragsgegners vom 9. Dezember 2020 enthält nach dem objektiven Empfängerhorizont keine solche verbindliche Anordnung.
Das hier gefundene Ergebnis mag für die Antragstellerin unbefriedigend sein, führt allerdings nicht etwa dazu, dass sie mit Blick auf die in der von ihr bewohnten Einrichtung geltenden Besuchsregelungen derzeit schutzlos gestellt wäre. Sofern sie der Auffassung ist, aufgrund der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung schärfere Schutzmaßnahmen verlangen zu können, bleibt es ihr vielmehr unbenommen, diese beim Heimbetreiber unmittelbar einzufordern sowie sich für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Vorgehens ggf. erneut, dann allerdings mit dem Ziel des aufsichtsrechtlichen Einschreitens, an den Antragsgegner zu wenden (vgl. insoweit zutreffend: Hufen, Gutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen aus Anlass der COVID-19-Pandemie, November 2020, S. 33 f.). Sollte sie demgegenüber der Auffassung sein, dass die derzeit vorgesehenen Schutzmaßnahmen zwar der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entsprechen, die Verordnung selbst aber nicht für ausreichend halten, stünde es ihr im Übrigen frei, den Verordnungsgeber auf eine Verschärfung der entsprechenden Regelungen in Anspruch zu nehmen, wobei an dieser Stelle ausdrücklich keine Aussage zu den Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens getroffen werden soll.
Die Kostenentscheidung folgt dem in Rechtsprechung und Literatur anerkanntem Grundsatz, dass im Falle des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen sind, da dieser den nutzlosen Verfahrensaufwand verursacht hat (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 A 301/20 –, juris Rn. 2; VG Wiesbaden, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 6 L 485/20.WI –, juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2017 – AN 4 K 17.00463 –, juris Rn. 27; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 31 ff.).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist mangels Vollmacht des als Vertreter der Antragstellerin auftretenden Sohnes ebenfalls bereits nicht zulässig gestellt. Er wäre im Übrigen aber auch deshalb abzulehnen gewesen, weil die Antragstellerin in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargetan hat (vgl. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übliche Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes unterbleibt mit Blick auf die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).