Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 22 Beratung bei Mängeln

(1) Ist in einer unterstützenden Wohnform ein Mangel festgestellt worden oder droht dieser, soll die zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter darüber beraten, wie der Mangel abgestellt oder verhindert werden kann.

(2) Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist, in der sich der Leistungsanbieter zu dem Sachverhalt zu erklären hat. Innerhalb dieser Frist hat er darzulegen, mittels welcher Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel oder dessen Gefahr beseitigt werden sollen. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 21 § 23