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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.01.2021 – 6 K 1261/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0126.6K1261.17.00

Tenor§

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 24. April 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Grundgebühr für die Sammelgrube in Höhe von 90,00 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Fäkalienentsorgung.

Er ist Eigentümer des mit einer abflusslosen Sammelgrube versehenen Grundstückes B... .

Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 zog der Beklagte den Kläger hinsichtlich des o.g. Grundstückes für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 neben Trinkwassergebühren auch zu einer Grundgebühr für die dezentrale Fäkalienentsorgung in Höhe von 90,00 Euro und zu einer Mengengebühr hierfür in Höhe von 56,40 Euro heran.

Gegen die Gebührenerhebung für die dezentrale Fäkalienentsorgung legte der Kläger mit Schriftsatz vom 1. März 2017, beim Beklagten eingegangen am 2. März 2017, Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er vor, dass im Jahr 2016 keine Grubenentleerungen erfolgt seien.

Daraufhin hob der Beklagte mit Widerspruchs- und Änderungsbescheid vom 24. April 2017, dem Kläger zugestellt am 3. Mai 2017, den angefochtenen Gebührenbescheid hinsichtlich der festgesetzten Mengengebühr für die dezentrale Fäkalienentsorgung auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Am 24. Mai 2015 hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühr für die Sammelgrube weiter. Dem Beklagten mangele es für diese an einer Rechtsgrundlage, da dessen Gebührensatzung nichtig sei. Diese verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da darin unterschiedliche Gebührensätze für die Gebiete S... und Umland sowie D... und Umland vorgesehen seien. Damit einher gehe die mangelnde Bestimmtheit der Satzung, da die betreffenden Entsorgungsgebiete nicht klar voneinander abgegrenzt seien. Zudem sei der verwendete Frischwassermaßstab unwirksam, da die Satzung den Bürgern keinen Anspruch einräume, nicht eingeleitete Wassermengen bei der Bemessung der Gebühr in Abzug zu bringen. Im Übrigen lasse die in der Satzung verwendete Formulierung „einzuleiten“ darauf schließen, dass die Gebührensatzung nur für an eine feste Leitung angeschlossene, nicht jedoch für die mit einer abflusslosen Sammelgrube ausgestatte Grundstücke gelte. Der Verband habe vorliegend auch keine die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigende Leistung erbracht, da im Jahr 2016 keine Fäkalienabfuhr erfolgt sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 24. April 2017 in Höhe von 90,00 Euro aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Erhebung einer Grundgebühr in Höhe von 90,00 Euro rechtmäßig sei. Die Grundgebühr werde für die Vorhaltekosten der dezentralen Schmutzwasserentsorgung erhoben und falle daher auch an, wenn im fraglichen Jahr keine Schmutzwasserentsorgung erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 24. April 2017 ist, soweit er eine Grundgebühr von 90,00 Euro für die Sammelgrube festsetzt und zur Zahlung anfordert, rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides mangelt es hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundgebühr für die klägerische Sammelgrube bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beklagten der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 17. August 2011 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26. November 2015 (GFES), welche zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, und die daher den angefochtenen Bescheid wie auch den Erhebungszeitraum (2016) in zeitlicher Hinsicht erfasst.

Denn die ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigten und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W... Nr. 4 vom 22. August 2011 (Gebührensatzung 2011) bzw. Nr. 8 vom 22. Dezember 2015 (4. Änderungssatzung) veröffentlichten Satzungen erweisen sich aus materiellen Gründen als unwirksam, da sie nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt aufweisen. Danach muss eine Satzung, um wirksam zu sein, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Abgabensatz, den Kreis der Abgabenschuldner, sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit wirksam regeln. Dies ist hier jedenfalls hinsichtlich des Grundgebührentatbestandes nicht der Fall.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG können zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 2 KAG angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden. Dies hat den Hintergrund, dass der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung für alle, die im Rechtssinne an eine öffentliche Einrichtung „angeschlossen“ sind, eine bestimmte Nutzungskapazität vorhalten muss. Das löst Vorhaltekosten aus, die auch dann anfallen, wenn der Angeschlossene die für ihn vorzuhaltende Nutzungskapazität nicht in Anspruch nimmt. Wird die Benutzung der Anlage allein über Mengengebühren abgerechnet, so tragen im Ergebnis die Normal- oder Großverbraucher diese Vorhaltekosten für die Gering- oder Nichtverbraucher unter den Angeschlossenen mit. Um das zu verhindern, um also eine angemessene Beteiligung aller Angeschlossenen an den von ihnen ausgelösten Vorhaltekosten zu ermöglichen, gestattet § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG es, verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten unabhängig vom individuellen Verbrauch, also gleichsam „vorab“ umzulegen. Hierzu wird die Benutzungsgebühr nach § 6 KAG in zwei Teile aufgespalten. Die Grundgebühr bildet die (vollständige oder teilweise) Gegenleistung für die Inanspruchnahme der gebotenen Vorhalteleistung, die Mengengebühr die Gegenleistung für die durch die Grundgebühr noch nicht abgegoltene Inanspruchnahme der Vorhalteleistung und die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 –, juris Rn. 11; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 6 Rn. 740).

Ist die Grundgebühr danach eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, muss die satzungsmäßige Regelung des Tatbestandes der Grundgebühr hinreichend konkret einen Sachverhalt beschreiben, bei dessen Verwirklichung eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt. Daran mangelt es vorliegend.

Nach § 2 Abs. 2 GFES ist die Grundgebühr zu entrichten, wenn die auf einem Grundstück anfallenden Fäkalien in eine der Grundgebührenpflicht unterliegende Grubenentwässerungsanlage einzuleiten sind. Gemäß der Formulierung „einzuleiten sind“ kommt es danach für die Entstehung der Grundgebühr auf eine Einleitungspflicht – also darauf, dass ein (wirksamer) satzungsmäßiger Anschluss- (und Benutzungs)zwang für die Fäkalienentsorgung begründet worden ist, der den Betroffenen verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen und diese zu benutzen – an. Dies allein reicht jedoch für eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung bzw. für eine Benutzung der Fäkalienentsorgung nicht aus. Zwar ist es im Fall eines wirksamen Anschluss- (und Benutzungs)zwangs für die Fäkalienentsorgung grundsätzlich zulässig, die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Fäkalienentsorgung bereits mit der Einleitung in die Grubenentwässerungsanlage zu fingieren. Denn dann besteht eine im Regelfall auf die tatsächliche Inanspruchnahme verdichtete entsprechende Vermutung, weil die Entsorgung zwingend durch den Träger der Einrichtung zu erfolgen hat und demzufolge die Inanspruchnahme der Einrichtung konkret absehbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -, juris Rn. 13; Urteil vom 26. November 2008 – 9 B 19.08 -, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99 NE -, juris Rn. 42; VG Cottbus, Urteil vom 17. Februar 2012 – 6 K 519/10 –, juris Rn. 19; Urteil vom 25. August 2005 – 6 K 2282/02 –, juris Rn. 89). Damit wird aber nicht auf die Voraussetzung der Inanspruchnahme der Einrichtung verzichtet. Das bloße Bestehen eines Anschluss- (und Benutzungs)zwangs darf deshalb noch nicht mit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung gleichgesetzt werden. Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall einer tatsächlichen Einleitung von Abwässer in die Sammelgrube und daran anknüpfend einer Satzungsregelung, die – anders als hier – nicht auf eine Pflicht zur Einleitung („einzuleiten sind“) abstellt, sondern darauf, dass Abwässer tatsächlich eingeleitet werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 8. September 2009 – 8 K 965/05 -, juris Rn. 32; Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6 Rn. 156). Dem wird die vorliegend vom Satzungsgeber in § 2 Abs. 2 GFES gewählte Formulierung nicht gerecht.

Auch darüber hinaus enthält die Gebührensatzung des beklagten Verbandes keine Regelungen, die eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen bzw. deren Fiktion hinreichend deutlich umschreiben. Dies gilt zunächst für § 2 Abs. 7 GFES, wonach die Gebührenpflicht für die Grundgebühr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung entsteht, frühestens jedoch mit der betriebsfertigen Herstellung einer zur Entwässerung des Grundstücks dienenden, der Grundgebührenpflicht unterliegenden Grubenentwässerungsanlage. Diese Regelung trifft nur eine Aussage zum Zeitpunkt der Entstehung der Grundgebühr, normiert jedoch nicht deren Tatbestand. Davon abgesehen würde allein die "betriebsfertige Herstellung" einer Grubenentwässerungsanlage – ohne deren Nutzung – noch keine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Fäkalienentsorgung bedeuten.

Soweit nach § 1 Abs. 2 GFES die Erhebung einer Grundgebühr zur anteiligen Deckung der fixen Kosten der Fäkalienentsorgung im Zweckverband dient (Satz 1) und eine Grundgebühr für die Beseitigung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben erhoben wird (Satz 2), beschreibt dies lediglich, welche Kosten in die Grundgebühren eingeflossen sind und macht deutlich, dass die Grundgebühr – im Gegensatz zur Mengengebühr, welche nach § 1 Abs. 3 GFES unabhängig von der Art der anfallenden Fäkalien (Fäkalwasser oder Fäkalschlamm) erhoben wird, nur für Fäkalwasser anfällt. Unter welchen Voraussetzungen eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der dezentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung vorliegt, lässt sich diesen Regelungen aber nicht entnehmen.

Schließlich ist auch in § 1 Abs. 1 GFES kein (wirksamer) Grundgebührentatbestand normiert. Danach erhebt der Zweckverband für die Entleerung der Grubenentwässerungsanlagen von Fäkalien, den Transport der Fäkalien sowie für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zur fachgerechten Behandlung der Fäkalien zur Deckung der Kosten Beseitigungsgebühren (Satz 1). Die Beseitigungsgebühren gliedern sich in Grundgebühren und Mengengebühren (Satz 2). Diese Vorschrift beschreibt nur in allgemeiner Art, welche Kosten der Verband über Gebühren zu decken beabsichtigt und bedarf auch zur Regelung des Gebührentatbestandes noch der Konkretisierung durch weitere Normen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 GFES von der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zur fachgerechten Behandlung der Fäkalien die Rede ist, was als Regelung zum Tatbestand verstanden werden könnte. Abgesehen davon, dass nicht zwischen Grund- und Mengengebühren unterschieden wird, ist dies aber auch sonst zu allgemein gehalten, als dass darin eine abschließende Regelung des Grundgebührentatbestandes gesehen werden kann. Hätte der Satzungsgeber dies mit § 1 Abs. 1 Satz 1 GFES beabsichtigt, hätte es im Übrigen auch nicht der weiteren Regelung hierzu in § 2 Abs. 2 GFES bedurft. Zumal in dieser Vorschrift nicht auf die fachgerechte Behandlung der Fäkalien bzw. deren Beseitigung, sondern auf die Pflicht zu deren Einleitung in die Grubenentwässerungsanlage abgestellt wird, was im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 1 GFES steht und insgesamt die Frage aufwirft, ob der Grundgebührentatbestand hier nach dem Willen des Satzungsgebers erst mit der tatsächlichen Einleitung von Fäkalien ins Klärwerk oder schon im Vorfeld bei deren Abfuhr oder noch früher bei deren Einleitung in die Sammelgrube erfüllt sein soll. Wollte man daher entgegen der Rechtsansicht der Kammer in § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 GFES Regelungen zum Grundgebührentatbestand sehen, wären diese insbesondere in einer Gesamtschau der satzungsrechtlichen Regelungen zu den Grundgebühren nicht hinreichend bestimmt.

Im Übrigen wäre dann der angefochtene Gebührenbescheid vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 24. April 2017 gleichwohl rechtswidrig. Denn jedenfalls würde es – wie oben ausgeführt wurde - immer noch an einer (wirksamen) Satzungsregelung fehlen, die für die Entstehung der Grundgebühr – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bzw. Fiktion der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen – bereits an die Abwassereinleitung in die Grubenentwässerungsanlage anknüpft. Daraus folgt, dass der Grundgebührentatbestand hier - wenn überhaupt - nur mit der tatsächlichen Entsorgung (Abfuhr) der Fäkalien verwirklicht sein könnte. Denn ohne eine ausdrückliche satzungsmäßige Fiktion der Inanspruchnahme im Gebührentatbestand ist das Vorliegen einer Inanspruchnahme nach den allgemein maßgeblichen Kriterien zu bestimmen (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 6 Rn. 156). Zu einer solchen tatsächlichen Inanspruchnahme der Fäkalienentsorgung ist es aber im streitgegenständlichen Erhebungszeitraum nicht gekommen. Denn nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ist im Jahr 2016 keine Fäkalienabfuhr erfolgt.

Fehlt es nach alledem an einer wirksamen Regelung des Grundgebührentatbestandes, führt dies auch zur Unwirksamkeit der Regelungen für die Mengengebühr und damit zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzung. Denn wenn sich der Satzungsgeber zur Erhebung von im Zusammenhang stehender Grund- und Mengengebühren entschließt, besteht nach dem Rechtsgedanken des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen Grundgebühr einerseits und Mengengebühr andererseits ein untrennbarer Verbund mit der Folge, dass im Falle der Unwirksamkeit der Grundgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt sind, die objektive Teilbarkeit mithin zu verneinen und die Satzung daher wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nichtig ist. Dies gilt in Sonderheit in Ansehung des Umstandes, dass dem Satzungsgeber durch die Nichtigkeit der Regelung über die Grundgebührensätze eine Finanzierungslücke und Unterdeckung entsteht. Denn der Teil der Vorhaltekosten, der bisher über die Grundgebühren finanziert werden sollte, ist bei der Berechnung der Höhe der Verbrauchsgebühr in Abzug gebracht worden. Es kann deshalb entgegen der vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (-5 K 3761/17 -, juris Rn. 67 f.) vertretenen Ansicht gerade nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Mengengebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte. Die Bemessung der Mengengebühr ist vielmehr von der Grundgebühr abhängig und verliert mit der Nichtigkeit der Grundgebühr ihren Sinn (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 –, juris Rn. 105 ff; VG Cottbus, Urteil vom 1. Oktober 2019 – 6 K 1108/17 -, juris Rn. 36; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 6 Rn. 615 m.w.N.).

Aufgrund der Gesamtnichtigkeit der GFES braucht den weiteren vom Kläger gegen die Satzung erhobenen Einwänden nicht nachgegangen zu werden.

Früheres Satzungsrecht kommt als mögliche Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Gebührenerhebung nicht in Betracht. Denn § 13 Abs. 2 GFES bestimmt insoweit ausdrücklich, dass mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung die vorangegangene Gebührensatzung des Beklagten vom 16. Dezember 2009 außer Kraft tritt. Eine solche Aufhebungsregel indiziert den Willen des Satzungsgebers, auf die vorgehenden Beitragssatzungen wegen der ihnen anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, mit Inkrafttreten der neuen Satzung nicht (mehr) zurückgreifen zu wollen. Die Außerkrafttretensregelung hat daher unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB auch bei Ungültigkeit der gebührenrechtlichen Regelungen der GFES Bestand. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier nach dem oben zur formellen Wirksamkeit der GFES Ausgeführten der Fall – die Außerkrafttretensregelung formell wirksam ist (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 – 9 A 1.07 –, juris Rn. 41; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris Rn. 54; VG Cottbus, Urteil vom 17. Januar 2019 – 6 K 808/16 -, juris Rn. 28).

Die festgesetzte Grundgebühr für die Sammelgrube lässt sich vorliegend auch nicht auf die Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Beklagten vom 20. November 2019 stützen, da diese nach ihrem § 13 Abs. 1 erst am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll und daher die hier streitgegenständliche Gebührenerhebung zeitlich nicht erfasst. Davon abgesehen haften dieser Satzung inhaltlich die gleichen Mängel hinsichtlich der Regelungen für die Grundgebühren an wie der GFES.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).