Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 16.12.2020 – 5 K 3761/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1216.5K3761.17.00

Tenor§

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2017 wird hinsichtlich der darin festgesetzten Grundgebühren für Trinkwasser und Schmutzwasser in Höhe von insgesamt 184,20 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abge-wiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll-streckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Gebühren für die zentrale öffentliche Trinkwasser- und Schmutzwasserentsorgung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks unter postalischer Anschrift P.. . Das Grundstück ist an die öffentliche Trinkwasserversorgung und die öffentliche zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes des Beklagten angeschlossen.

Der Kläger wird vom Beklagten mit Gebührenbescheid vom 18. Januar 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 wegen Trinkwassergebühren in Höhe von 190,03 Euro und wegen Schmutzwassergebühren in Höhe von 352,20 Euro für den auf dem Grundstück angefallenen jeweiligen Verbrauch in Anspruch genommen.

Darin setzt der Beklagte für die Trinkwassergebühr neben einer Grundgebühr von 60,00 Euro netto einen Trinkwasserverbrauch von 112 m³ zu je 1,05 Euro (ergibt 117,60 Euro) netto sowie den verminderten Umsatzsteuerbetrag von 7 Prozent auf die sich daraus ergebende Summe, also insgesamt 190,03 Euro fest.

Daneben setzt der Beklagte für den Bereich Schmutzwasser eine Grundgebühr von 120,00 Euro und einen Schmutzwasserverbrauch von 86 m³ zu je 2,70 Euro (ergibt 302,40 Euro), also insgesamt 352,20 Euro fest.

Gegen den Gebührenbescheid ließ der Kläger mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 15. Februar 2017 Widerspruch einlegen, welcher durch den Beklagten mit am 28. September 2017 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 zurückgewiesen wurde.

Der Beklagte erhebt die Gebühren unter Rückgriff auf das Satzungsrecht seines Verbandes. So erließ der N..  die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des N.. vom 25. November 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2016. Für die Erhebung von Schmutzwassergebühren erließ der Verband des Beklagten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des N.. vom 25. Juli 2009 in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2015 für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2016.

Mit seiner am 26. Oktober 2016 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Gebührenerhebungen betreffend Trink- und Schmutzwasser.

Er lässt – zusammengefasst – Folgendes ausführen:

Die der Festsetzung und Erhebung zugrundeliegenden Gebührensatzungen seien bereits nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. So sei bereits § 15 der Verbandssatzung des N..  vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 2. April 2008 (im Folgenden: Verbandssatzung) nicht hinreichend. Denn § 15 Verbandssatzung werde bereits den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) nicht gerecht. Die Vorschrift in der Verbandssatzung sei zu unbestimmt. Für den Satzungsadressaten sei nicht erkennbar, in welcher Form die Bekanntmachung erfolge. Schließlich stünden die Vorschriften der Verbandssatzung im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 GKGBbg. Soweit die Gebührensatzungen im Oranienburger Generalanzeiger, der Märkischen Allgemeinen Zeitung bzw. der Märkischen Oderzeitung bekannt gemacht wurden, hätte dies nicht erfolgen dürfen, sondern es hätte entsprechend § 15 Abs. 1 Verbandssatzung eine Bekanntmachung in den Bekanntmachungskästen erfolgen müssen. Zudem sei überhaupt nicht ersichtlich, dass eine wirksame Bekanntmachung erfolgt sei.

Die Kalkulation der Trinkwassergebühren für den maßgeblichen Zeitraum sei zu beanstanden. So würden die kalkulierten Einnahmen aus der Grundgebühr die Höhe der Fixkosten, nämlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, weit übersteigen.

Schließlich sei die Grundgebührenhöhe zu beanstanden, da diese ungefähr die Hälfte des Gebührenaufkommens ausmache – in Anbetracht zahlreicher Anschlussnehmer mit einem Zähler kleiner als Qn 2,5 liege der Anteil der Grundgebühr individuell sogar noch deutlich höher. Denn es bestünde kein hinreichender Anreiz für den sparsamen Umgang mit Trinkwasser, wie ihn Art. 9 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vorschreibe. Dies sei nunmehr auch landesrechtlich und bundesrechtlich durch Rechtssetzung umgesetzt worden.

Zudem sei die Grundgebühr weder linear, noch in Abhängigkeit von der möglichen Inanspruchnahme ausgestaltet. Eine sachliche Differenzierung in der gewählten Staffelung sei nicht erkennbar. Es lasse sich auch aus einem Vergleich mit der Differenzierung im Bereich der zentralen Schmutzwassergebühr nicht erkennen, dass wenigstens insoweit ein gleicher Maßstab gewählt worden sei. Die dortige Differenzierung sei völlig anders. Insoweit weist der Kläger auch auf die Ausführungen in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 – hin.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, der kalkulatorische Zinssatz von 2,5 Prozent für den Bereich Trinkwasser sei überhöht und müsse höchstens mit 2,15 Prozent angesetzt werden. Bereits die Ermittlungsbasis sei falsch. Dies habe auch bei der Ermittlung der Nachkalkulationen berücksichtigt werden müssen. Bei einer entsprechenden Berücksichtigung wäre eine ausgleichpflichtige Überdeckung zu beachten gewesen.

Es sei ferner zu beachten, dass der gesamte Personalaufwand auf die öffentlichen Einrichtungen des Verbandes (Trinkwasserversorgung, zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung) in der Kalkulation verteilt worden sei. Indes seien die Trinkwasserhausanschlüsse nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, weshalb auch eine separate Satzung über die Kostenerstattung existiere. Dies bedeute, dass der Verband einige Mitarbeiter mit der Verwaltung, Bearbeitung und Abrechnung der Bauarbeiten und Kostenerstattungen betrauen müsse. Das hätte der Verband vorab bei der Verteilung des Personalaufwandes beachten müssen und Personal insoweit zum Abzug bringen müssen.

Der Verteilungsschlüssel der Personalkosten im Bereich Verwaltung sei insgesamt nicht sachgerecht. Auch sei in der Kalkulation nicht der Aufwand für Eigenverbrauch (etwa Spülung der Schmutzwasserrohre) in Abzug gebracht worden. Eine erlöswirksame Beachtung dieses Eigenverbrauchs sei nicht möglich.

Entsprechendes gelte für die Kalkulation der Schmutzwassergebühren im maßgeblichen Zeitraum. Auch dabei sei zu beachten, dass der gesamte Personalaufwand auf die öffentlichen Einrichtungen des Verbandes (Trinkwasserversorgung, zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung) in der Kalkulation verteilt worden sei, obschon Personal jedenfalls auch im Bereich der Trinkwasserhausanschlüsse tätig würde.

Ferner seien der Personalaufwand in der Verwaltung und der sonstige betriebliche Aufwand fehlerhaft berücksichtigt. Die Verteilung könne nicht sachgerecht im Verhältnis der Trinkwassererlöse und Schmutzwassererlöse erfolgen. Denn der Verband betreue wesentlich mehr Trinkwasseranschlüsse als Schmutzwasseranschlüsse. Der Aufwand für Trinkwasseranschlüsse sei aber wesentlich höher zu bewerten, als die nach dem Erlös ermittelten Sätze. Auch die Verteilung des Aufwandes zwischen zentraler und dezentraler Schmutzwasserentsorgungseinrichtung sei zu beanstanden.

Im Bereich Schmutzwasser vertritt der Kläger sodann die Auffassung, der kalkulatorische Zinssatz von 2,5 Prozent für den Bereich Schmutzwasser sei überhöht und müsse mit höchstens 2,15 Prozent angesetzt werden. Bereits die Ermittlungsbasis sei falsch. Dies habe auch bei der Ermittlung der Nachkalkulationen berücksichtigt werden müssen. Bei einer entsprechenden Berücksichtigung wäre eine ausgleichspflichtige Überdeckung zu beachten gewesen.

Auch die Festsetzung der Schmutzwassergrundgebühr bezogen auf die Zählergröße entspreche nicht dem Äquivalenzprinzip, dem Gleichheitsgrundsatz und auch nicht dem Verursachungsprinzip. Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Erhebung einer Grundgebühr selbst, indes seien bei der Gebührenbemessung nach dem Nenndurchfluss die Unterschiede hinsichtlich des Wertes der Vorhalteleistung in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Hier erfolge die Differenzierung aber weder linear noch in Abhängigkeit von der Möglichkeit der Inanspruchnahme. Ein sachlicher Grund für die gewählte Differenzierung zwischen den einzelnen Nenndurchflussmengen sei nicht ersichtlich. Noch nicht einmal eine gleiche Verteilung zwischen Trink- und Abwassergrundgebühr – die beide nach der jeweiligen Durchflussmenge bestimmt würden – sei vorgenommen worden, so dass eine sachliche Differenzierung nicht ersichtlich sei.

Der Kläger beantragt,

1. ihm im Hinblick auf den Schriftsatz des Prozessvertreters des Beklagten vom 16. Dezember 2020 einen Schriftsatznachlass von drei Wochen ab Schluss der mündlichen Verhandlung einzuräumen,

2. den Gebührenbescheid Trinkwasser/Schmutzwasser vom 18. Januar 2017 zur Kundennummer/Bescheidnummer 1..  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass die Gebührenerhebungen rechtmäßig sind. Die maßgeblichen Satzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Jedenfalls sei die Bekanntmachung tatsächlich bewirkt.

Auch die Kalkulation der Gebührensätze sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger behauptet, die kalkulierten Fixkosten würden die Einnahmen aus der Grundgebühr weit übersteigen, gehe der Kläger von einer unzureichenden Definition der Fixkosten aus. Es seien sämtliche Fixkosten zu beachten und insbesondere neben kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen auch ein Mindestpersonalbestand und ein Grundmaterialbestand zuzusetzen. Der Anteil der kalkulierten Grundgebühren liege unter fünfzig Prozent des Gebührenaufkommens, so dass dies dem Grundsatz der Leistungsproportionalität entspreche und auch nicht gegen europäische Vorgaben oder die Vorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser stehe.

Soweit der Kläger die kalkulatorischen Zinssätze angreife, weise der Beklagte von sich, dass der Zinssatz willkürlich gewählt worden sei. Vielmehr seien die Zinsen nach den einschlägigen Bundesanleihen bestimmt worden. Zum Kalkulationszeitpunkt habe der Durchschnittszins einer dreißigjährigen Bundesanleihe 4,3 Prozent und der damals aktuelle Einzelzinswert 2,5 Prozent betragen. Außerdem seien auch deutlich höhere Zinswerte – ohne weiteres von bis zu 6,5 Prozent – möglich, wie die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) zeigen würden. Ferner sei zu beachten, dass der kalkulatorische Zinssatz ein fiktiver Zinssatz sei, der den Wert des eingebrachten Vermögens wiederspiegeln solle und nicht etwa den Zinssatz, den der Zweckverband seinerseits am Markt erzielen könne.

Die Verteilung der Personalkosten sei nicht zu beanstanden. So sei insbesondere bei der Erhebung von Kostenersatz nach § 10 KAG zu beachten, dass schon vorhandene eigene Dienst- und Arbeitskräfte sowie sonstige Gemeinkosten, die auch ohne die abzurechnende Maßnahme angefallen wären, nicht zu den ersatzfähigen Kosten gehören würden. Ein Sonderaufwand sei nicht erbracht worden. Es handele sich um notwendige Personalkosten. Zudem würden die Tätigkeiten zur Erstellung von Kostenersatzbescheiden beim entsprechenden Mitarbeiter allenfalls einen Bruchteil im Promille-Bereich ausmachen, da dieser neben den Tätigkeiten für den Wasserzähleraustausch auch mit der Prüfung und Pflege der Daten, die zur Grundlage des Gebührenbenutzungsverhältnisses erforderlich seien, befasst sei. Denn die eigentliche Dienstleistung der Herstellung der Anschlüsse werde durch Fremdfirmen erledigt und jeder Einzelne der ungefähr zweihundert Fälle jährlich zu Kostenersatzbescheiden würde allenfalls drei Minuten in Anspruch nehmen. Der sozialversicherungspflichtige Anteil des Mitarbeiters habe noch nicht einmal zehn Prozent des gesamten im Rahmen der Kalkulation beachtlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitgeberanteils ausgemacht, so dass die dort enthaltene Tätigkeit für die Kostenersatzbescheide völlig in den Hintergrund trete. Es sei pauschal und daher unbeachtlich, wenn der Kläger ausführen lasse, die Verteilung der Personalkosten sei nicht sachgerecht. Im Übrigen erfolge die Verteilung, soweit möglich, direkt. In Querschnittsbereichen erfolge die Verteilung gleichmäßig auf die betreffenden Medien. Die Verteilung sei auch vom Finanzamt nicht beanstandet worden.

Soweit der Kläger den zu Spülzwecken im Schmutzwasserbereich verwendeten Wasserbedarf argumentativ aufgreife, seien seine Angriffe nicht nachvollziehbar. Jedenfalls werde das so verwendete Wasser gebührenmindernd beachtet. Zu beachtende Überdeckungen habe es nicht gegeben.

Der Beklagte ist schließlich der Auffassung, die in § 4 Abs. 2 der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 sowie § 4 der Schmutzwassergebührensatzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 vorgesehene Staffelung der Grundgebühr begegne keinen Bedenken. Inäquivalenz sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Gebührenanteil, der über die Grundgebühr finanziert werde, gering sei und nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016 (OVG 9 A 6.10) sogar die Erhebung der Gebühr mit einem keine Differenzierung vorsehenden Einheitssatz zulässig wäre. Aber auch in tatsächlicher Hinsicht bedürfe es keiner weitergehenden Differenzierung, weil 99,7% der im Verbandsgebiet eingesetzten Wasserzähler der Größe Qn 2,5 zuzuordnen seien; die in den Satzungen festgelegten Grundgebühren für die übrigen Zählergrößen liefen daher mangels Anwendung leer. Darüber hinaus liege auch ein sachlicher Grund für die Abweichung von einer linearen Staffelung vor. Der Zweckverband sei im Ausgangspunkt von einer linearen Steigerung der Grundgebühr in Abhängigkeit vom Dauerdurchfluss ausgegangen: Bei einer Grundgebühr von 5 EUR für die kleinste Zählergröße Q3 4 würde sich bei einer linearen Betrachtung eine Grundgebühr von 12,50 EUR für die nächst größere Zählergröße ergeben, denn der Dauerdurchfluss steige von der Zählergröße Q3 4 zur nächst größeren Q3 10 um den Faktor 2,5 an (5 EUR multipliziert mit dem Faktor 2,5). Der Wert von 12,50 EUR sei dann allerdings auf 15 EUR durch Aufschlag der spezifischen Kosten der Großzähler erhöht worden. Diese Zähler verursachten im Hinblick auf Anschaffung, Installation und Wartung besonders hohe Kosten, deren Umlegung auf die große Gruppe der Eigentümer mit dem kleinsten Zähler im Rahmen der Grundgebühr nicht zulässig, weil nicht leistungsproportional, wäre.

Am 18. Dezember 2019 wurde von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes die 4. Änderungssatzung zur Trinkwasserversorgungsgebührensatzung (im Folgenden: Trinkwasserversorgungsgebührensatzung) und die 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung (im Folgenden: Schmutzwassergebührensatzung) beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 17. Januar 2020 in der Märkischen Oderzeitung und im Oranienburger Generalanzeiger.

Danach lautet § 4 Abs. 2 der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung nunmehr:

Die monatliche Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage bemisst sich mit linearer Steigerung nach dem Dauerdurchfluss des Zählers gemäß § 3 Satz 2 und beträgt 15 € je m³/h, mind. jedoch 60 € je Jahr.

§ 4 Abs. 1 der Schmutzwassergebührensatzung lautet nunmehr:

[…] Die monatliche Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage bemisst sich mit linearer Steigerung nach dem Dauerdurchfluss des Zählers gemäß § 3 Satz 2 Wasserversorgungsgebührensatzung und beträgt 30 € je m³/h je Jahr, mind. jedoch 120 € je Jahr.

Beide Regelungen sind nach dem jeweiligen Artikel 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

2.

Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Gebührenbescheid Trinkwasser/Schmutzwasser vom 18. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

a.

Soweit der Beklagte Trink- und Schmutzwassergrundgebühren erhob, ist der Gebührenbescheid Trinkwasser/Schmutzwasser in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides rechtswidrig. Soweit der Beklagte Trink- und Schmutzwassermengengebühren erhob, ist dieser rechtmäßig.

(1) Zwar griff der Beklagte für den Erlass der angegriffenen Gebührenbescheide auf die im Tatbestand näher bezeichnete Trinkwasserversorgungsgebührensatzung und die Schmutzwassergebührensatzung, die sich Wirksamkeit für den hier interessierenden Festsetzungs- und Erhebungszeitraum des Jahres 2016 beimessen, als Rechtsgrundlage seiner Festsetzung und Erhebung zurück. Diese Gebührensatzungen sind auch nicht formell unwirksam. Im Einzelnen:

Der Verband des Beklagten konnte auf der Grundlage der §§ 13 ff. und § 31 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GKGBbg) in Verbindung mit der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 10. Juli 2014 (BbgKVerf) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 7, § 4 Nr. 5 Verbandssatzung solche Gebührensatzungen überhaupt erlassen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass § 15 Verbandssatzung mit § 14 Abs. 1 GKGBbg unvereinbar wäre, wie der Kläger vortragen lässt. Denn es handelt sich bei der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung schon nicht um eine „öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Verbandssatzung. Wie gerade § 14 Abs. 1 GKGBbg zeigt, ist die Verbandssatzung zuvorderst von der Kommunalaufsichtsbehörde und nicht vom Zweckverband selbst bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgte hier auch durch die Kommunalaufsicht des Landkreises O.. im Oranienburger Generalanzeiger vom 30. November 2005. Im Übrigen wären entsprechende Verletzungen auch weitgehend unbeachtlich, wie sich aus § 12 Abs. 1 GKGBbg in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 und 3 KVerfBbg ergibt.

Ferner steht dem nicht entgegen, dass § 15 Verbandssatzung zu unbestimmt wäre, wie der Kläger vortragen lässt. Denn mit Blick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 GKGBbg sind die Bestimmungen der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg und die aufgrund der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg erlassenen Vorschriften auf Zweckverbände entsprechend anzuwenden. Hierzu gehört demnach auch die aufgrund von § 3 Abs. 3 S. 2 KVerfBbg erlassene Bekanntmachungsverordnung in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I/2006, Seite 46 ff). Gemäß § 1 dieser Bekanntmachungsverordnung sind Satzungen des Zweckverbandes, insbesondere auch Gebührensatzungen, bekannt zu machen. Dementsprechend ist für den Normadressaten jedenfalls hinreichend erkennbar, dass Satzungen nach § 15 Abs. 1 Verbandssatzung im Oranienburger Generalanzeiger und in der Märkischen Oderzeitung, Regionalausgabe Barnim Echo bekannt gemacht werden. Zwar lässt der Kläger auch bestreiten, dass überhaupt eine Bekanntmachung erfolgte, doch ist dies nicht erkennbar. So erfolgten die Bekanntmachungen der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung und der Schmutzwassergebührensatzung in der Ursprungsform in den Wochenendausgaben des Oranienburger Generalanzeigers und der Märkischen Oderzeitung, Regionalausgabe Barnim Echo vom 05./06. Dezember 2009. Die 1. Änderungssatzung zur Trinkwasserversorgungsgebührensatzung wurde in den genannten Zeitungen in der Dienstagsausgabe vom 22. Dezember 2015 bekannt gemacht. Die 1. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung vom 30. November 2011 wurde in den genannten Zeitungen in der Freitagsausgabe vom 16. Dezember 2011 bekannt gemacht. Die 2. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung vom 27. November 2013 wurde in der jeweiligen Dienstagsausgabe vom 10. Dezember 2013 der genannten Zeitungen bekannt gemacht und die 3. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung vom 8. Dezember 2015 wurde in der jeweiligen Dienstagsausgabe der genannten Zeitungen vom 22. Dezember 2015 bekannt gemacht.

Weitere formelle Satzungsfehler betreffend die Trinkwasserversorgungsgebührensatzung oder die Schmutzwassergebührensatzung werden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wären entsprechende Verletzungen auch unbeachtlich, wie sich aus § 12 Abs. 1 GKGBbg in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 und 3 KVerfBbg ergibt.

(2) Zwar scheinen bei rein formaler Betrachtung materielle Rechtsfehler der Gebührensatzungen nicht auf, soweit die nach § 2 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestanforderungen zu betrachten sind.

(a) Für die Festsetzung und Erhebung von Trinkwasserversorgungsgebühren ist der Kreis der Abgabenschuldner in § 6 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung insbesondere auch unter Beachtung von § 4 Abs. 2 KAG beschrieben. Danach ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Dies begegnet keinen Bedenken und knüpft wenigstens mittelbar an die tatsächliche Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgung an (vgl. Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Juni 2016, § 6 KAG Rn. 192). Den Eigentümern gleichgestellt werden Erbbauberechtigte oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich berechtigte, § 6 Abs. 2 und 3 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung, was ebenfalls vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 KAG, der die Gebührenerhebung an die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen knüpft, nicht zu beanstanden ist.

Für Schmutzwassergebühren ist der Kreis der Abgabenschuldner in § 5 Schmutzwassergebührensatzung entsprechend beschrieben, was aus vorstehenden Erwägungen auch insoweit keinen Bedenken begegnet.

(b) Für die Festsetzung und Erhebung von Trinkwasserversorgungsgebühren ist der Gebührentatbestand insbesondere in § 2 in Verbindung mit § 5 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung abstrakt beschrieben, wenn darin niedergelegt ist, dass die Gebührenpflicht mit der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Wasserversorgungsanlage entsteht und die Mengengebühr mit jeder Entnahme von Wasser aus der öffentlichen zentralen Wasserversorgungsanlage entsteht und die Grundgebühr bereits entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist oder Wasser daraus entnommen wird. Dies beschreibt abstrakt den Sachverhalt, dessen Verwirklichung die Rechtsfolge, also die Gebührenpflicht, auslöst (vgl. näher Deppe, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Juni 2015, § 2 Rn. 23 m.w.N.).

Für Schmutzwassergebühren ist der Tatbestand in § 2 in Verbindung mit § 6 Schmutzwassergebührensatzung entsprechend beschrieben, was aus vorstehenden Erwägungen auch insoweit keinen Bedenken begegnet.

(c) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben (Gebühren) im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 KAG ist den Satzungen ebenso deutlich zu entnehmen. So werden nach § 8 Abs. 1 S. 2 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung die mit der Endabrechnung festgesetzten Trinkwasserversorgungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Nach § 8 Abs. 1 Schmutzwassergebührensatzung entsteht die Schuld mit dem Ablauf des in § 7 festgelegten Erhebungszeitraums und wird die Gebühr nach § 8 Abs. 2 S. 1 Schmutzwassergebührensatzung durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.

(d) Die jeweilige Trinkwasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühr wird nach § 2 Trinkwasserversorgungssatzung bzw. § 2 Schmutzwassergebührensatzung jeweils in Form einer Grund- und einer Mengengebühr erhoben. Deren jeweiliger Maßstab und Satz ist in den §§ 3 und 4 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bzw. Schmutzwassergebührensatzung geregelt.

(3) Indes greift der Kläger hinsichtlich der erhobenen Grundgebühren die Satzungen erfolgreich an, da es am erforderlichen Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 KAG fehlt. Dem erlassenen Gebührenbescheid Trinkwasser/Schmutzwasser fehlt damit die erforderliche Rechtsgrundlage.

Denn jedenfalls soweit klägerseits die Grundgebühren betreffend Trink- und Schmutzwasser angegriffen werden, greift dies durch und führt zur Nichtigkeit der Gebührensätze, soweit sie die jeweilige Grundgebühr betreffen. Die Gebührensatzungen Trink- und Schmutzwasser sind hinsichtlich der erhobenen Grundgebühren nichtig. Im Einzelnen:

(a) Eine Grundgebühr ist nach § 6 Abs. 4 S. 3 KAG zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Verbrauchsgebühr zulässig. Sie ist nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich üblicherweise an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert. Dem Satzungsgeber kommt dabei ein weites Ermessen zu. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwenden und darf bei der Bemessung der Grundgebühr auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigen. Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 – und Urteil vom 01. August 1986 – 8 C 112.84; insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17).

Bei dem vorliegend in § 4 Abs. 2 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bzw. § 4 Abs. 1 Schmutzwassergebührensatzung festgelegtem Maßstab – Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers – handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. etwa OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78.00.NE; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – 9 A 77.05; VG Frankfurt (Oder) – Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 K 2145/16). Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81).

Wird – wie hier – ein Zählermaßstab gewählt, dann ist den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, das heißt der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf – in Abkehr der Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 K 2145/16 – nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist.

Diesen Anforderungen hat der Beklagte hier nunmehr durch die Festsetzungen der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung vom 25. November 2009 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019 und die Schmutzwassergebührensatzung vom 25. November 2009 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019 in hinreichendem Maß Rechnung getragen. So sehen die 4. Änderungssatzung zur Trinkwasserversorgungsgebührensatzung in § 4 Abs. 2 der Satzung bzw. die 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung in § 4 Abs. 1 der Satzung nunmehr eine lineare Staffelung der Grundgebühr vor. Auch umfassen die Änderungen aufgrund ihrer rückwirkenden Inkraftsetzung den fraglichen Gebührenzeitraum.

Allerdings sind die genannten Abgabensatzungen, auch in der Fassung der letzten Änderungssatzungen, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über die Grundgebührensätze für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung fehlerhaft. Dieser Fehler führt hier zur Teilnichtigkeit (§ 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend) der Abgabensatzungen, da ihnen hinsichtlich der erhobenen Grundgebühren ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt.

Die Bestimmungen über die Grundgebühren in § 4 Abs. 2 der 4. Änderungssatzung zur Trinkwasserversorgungsgebührensatzung sowie in § 4 Abs. 1 der 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung sind aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und im gewissen Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 -2 BvL 4, 26, 40/56 -, juris). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Der Abgabetatbestand, der Maßstab als Bemessungsgrundlage und der Abgabesatz müssen demnach so bestimmt sein, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind. Der Abgabeschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (Sächsisches OVG, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 93 und Urteil vom 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 -, juris Rn. 126). Diesen Maßgaben werden die genannten Satzungsnormen nicht gerecht.

So weist § 4 Abs. 2 der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung keine aus sich heraus verständlichen Bestimmungen hinsichtlich Höhe der Nettogrundgebühr je nach Nenngröße des Wasserzählers auf. Die Satzungsnorm gibt lediglich an, dass die monatliche Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage 15,00 Euro je m³/h je Jahr, mindestens jedoch 60,00 Euro je Jahr beträgt. Auch der Verweis auf § 3 Abs. 2 der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bringt keinen weiteren Aufschluss. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung verweist nur darauf, dass die Grundgebühr nach dem Maß der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Abhängigkeit vom technisch definierten Dauerdurchfluss des Wasserzählers erhoben wird. Für den Satzungsadressaten ist dadurch aber die für ihn konkret anzusetzende Höhe der Grundgebühr nicht erkennbar. Die Vornahme einer Rechnung ist ihm weder zumutbar, noch ist es aus der Satzungsnorm überhaupt ersichtlich, wie diese auszusehen habe. Dabei greift das Argument des Beklagtenvertreters, der zuständige Sachbearbeiter könne bei Erlass des Gebührenbescheides die jeweilige Höhe der Grundgebühr ausrechnen und nur darauf käme es an, nicht durch. Beurteilungsmaßstab hinsichtlich des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts ist nämlich allein der Abgabepflichtige (vgl. Holtbrügge, in: Driehaus, KAG, Stand: September 2011, § 2 Rn. 51). Auch ist die Herleitung der Grundgebührenhöhe entgegen dem Vorbringen des Beklagtenprozessbevollmächtigten nicht aus dem Gebührenbescheid erkennbar. Darin findet sich die Höhe der Grundgebühr nur als solche (siehe Bl. 5 – Rückseite – der GA).

Die gleichen Bedenken bestehen in Bezug auf § 4 Abs. 1 der Schmutzwassergebührensatzung.

Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 der Schmutzwassergebührensatzung ist vom Wortlaut nahezu identisch mit der vorbenannten Satzungsnorm. Mangels Erkennbarkeit der konkreten Höhe der jeweiligen Grundgebühr für den Satzungsadressaten genügt die Vorschrift dem nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalt ebenfalls nicht.

(b) Fehlt aus diesen Gründen einer der in § 2 Abs. 1 KAG vorgeschriebenen Mindestinhalte für die hier gegenständlichen Gebührenerhebungen zur Grundgebühr, so hat dies die Unwirksamkeit der maßgebenden Satzungsnormen zur Folge.

(4) Die im Übrigen vom Beklagten erhobenen Mengengebühren für Trinkwasser sowie Schmutzwasser sind rechtmäßig. Insbesondere führt die Nichtigkeit der erhobenen Grundgebühren nicht zur Gesamtnichtigkeit der darüber hinaus erhobenen Mengengebühren in Höhe von 125,83 Euro (Trinkwasser) bzw. 232,20 Euro (Schmutzwasser).

Ob ein Fehler eine Satzung insgesamt nichtig macht oder nicht, richtet sich nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 -, juris Rn. 54). Die Ungültigkeit einzelner Normen einer Satzung führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. Deppe, a. a. O., § 2 Rn. 132; BVerwG, a. a. O., juris Rn. 54; Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 4 EO 866/02 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

Daran gemessen ist hier von einer Abtrennbarkeit (Teilbarkeit) des Restteils der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung sowie Schmutzwassergebührensatzung, der nach der Teilnichtigkeit der erhobenen Grundgebühren übrig bleibt, auszugehen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Die Grundgebühr ist eine von der Verbrauchsgebühr unabhängig zu erhebende Abgabe. Denn die Bemessung der Grundgebühr muss sich grundsätzlich nicht am Maßstab der Verbrauchsgebühr ausrichten. Verbrauchs- und Grundgebühr haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die abzugeltende Leistung. Während gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG die Verbrauchsgebühr am Maßstab der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen ist, ist mit dem Wesen der Grundgebühr das Verständnis verbunden, dass sie allein für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung und nicht für solche Kosten erhoben wird, die erst durch den Leistungsbezug als solchen entstehen. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG stellt mit der Bindung der Grundgebühr an ihre „Angemessenheit“ und die Feststellung, dass die Gebühr „unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme“ sei, ferner klar, dass es grundsätzlich keiner Bemessung der Gebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen als solcher bedarf. Diese Abtrennbarkeit hat daher zur Folge, die erhobenen Mengengebühren nicht schon aufgrund der Nichtigkeit der erhobenen Grundgebühren für unwirksam zu erklären.

(a) Die Bestimmungen über die Gebührensätze in § 4 Abs. 1 der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung sowie in § 4 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung sind rechtmäßig. Insbesondere sind sie mit dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG vereinbar. Nach dieser Bestimmung soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen.Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 -, juris Rn. 52 m. w. N.). Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. VG Potsdam, a. a. O., juris Rn. 52 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen werden vorliegend erfüllt. Beklagtenseits wurde in der mündlichen Verhandlung die Vorgehensweise zur Ermittlung der Verzinsungsbasis für die kalkulatorischen Zinsen, wie sie in der „Benutzungsgebührenkalkulation für die leitungsgebundene Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 des N.. (im Folgenden: Kalkulation 2016) niedergelegt ist, für die Kammer nachvollziehbar erläutert. Die Ermittlung ist danach plausibel und erscheint jedenfalls nicht methodisch falsch. Klägerseits wurde das Vorbringen des Beklagten auch nicht substantiiert gerügt. Schriftsatznachlass im Sinne von § 173 VwGO in Verbindung mit § 283 Zivilprozessordnung (ZPO) war dem Kläger nicht einzuräumen, da der seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 den Vortrag reiner Rechtsauffassungen umfasst und keine weiteren Tatsachen enthält. Im Übrigen war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Schriftsatz bereits bekannt.

Nach § 6 Abs. 2 KAG sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage, zu denen auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehört, nach betriebswirtschaftlichen und den in diesem Absatz näher normierten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG die Verzinsung auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Ferner hat nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bei der Ermittlung der Verzinsung der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil (Abzugskapital) außer Betracht zu bleiben. Schließlich bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände 1. Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln können bzw. 2. von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen können, soweit dadurch jeweils die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird.

Dem entspricht die vom Beklagten vorgelegte Kalkulation 2016. So sind der Ermittlung der Verzinsungsbasis für den Bereich Trinkwasser „Historische AHK“ (Anschaffungs- und Herstellungskosten) in Höhe von 25.240.539,64 Euro zugrunde gelegt worden. Von diesem Wert sind „Historische ASB“ (Anschlussbeiträge) in Höhe von 11.425.928,05 Euro und „Historische FM“ (Fördermittel) in Höhe von 11.431.149,49 abgezogen worden, woraus nachvollziehbar ein „modifiziertes Anlagekapital“ in Höhe von 2.383.462,10 Euro resultiert.

Die sich hieran anschließende Zeile weist die „AfA kumulativ“ (Absetzungen für Abnutzung) in Höhe von 13.427.266,60 Euro aus, die übernächste Zeile den „Werteverbrauch AV“ (Anlagevermögen) in Höhe von „53,20% AfA kum./Hist. AHK“. Im nächsten Schritt ist die „kumulierte AfA auf mod. Anlagekapital“ in Höhe von 2.383.462,10 Euro bestimmt worden (auf 1.267.935,69 Euro ≙ 53,2 % v. 2.383,462,10 Euro) und diese vom „modifizierten Anlagekapital“ abgezogen worden, was zu einem „RBW modifiziertes Anlagekapital“ (Restbuchwert) in Höhe von 1.115.526,41 Euro führt. Auf dieser Basis sind anhand eines kalkulatorischen Zinssatzes von 2,5% die in der Gebührenermittlung angesetzten kalkulatorischen Zinsen bestimmt worden.

Setzt man der Ansicht des Klägers folgend voraus, dass von dem Anlagekapital anstelle des 53,20%igen Anteils des „modifizierten Anlagekapitals“ die über die gesamte bisherige Nutzungszeit der Anlage aufgelaufenen Abschreibungen kumuliert abzuziehen sind, würde dies jedenfalls im Bereich der Trinkwassergebühren zu keiner unzulässigen Überdeckung führen. Ginge man auf dieser Basis davon aus, dass der durch Verbrauchsgebühren zu deckende Aufwand um 27.888,16 Euro − in dieser Höhe setzt die Kalkulation 2016 kalkulatorische Zinsen an − zu mindern sei, so betrüge die Mengengebühr pro m³ 1,02 Euro anstelle der tatsächlich angesetzten 1,05 Euro. Damit wären die für die Beitragszahler kalkulierten Gebührensätze nur um circa 3% überhöht. Dies läge jedenfalls unterhalb der auch im Benutzungsgebührenrecht für die Bedeutsamkeit von Kalkulationsfehlern anzunehmende Bagatellgrenze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 3.17 -, juris Rn. 56 sowie Urteil vom 7. Juli 2015 - 9 B 18.13 -, juris Rn. 30). Denn unerheblich sind Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht (vgl. Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: September 2020, § 6 Rn. 260; in ständiger Rechtsprechung OVG Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 92 sowie Urteil vom 20. Januar 2010 - 9 A 1469/08 -, juris Rn. 29). Im Ergebnis würde sich die kalkulierte Benutzungsgebühr - ihre Unrichtigkeit unterstellt - daher als unerheblich erweisen.

Darüber hinaus lassen auch das weitere Vorbringen des Beklagten sowie die vorgelegte Gebührenkalkulation erkennen, dass die o. g. Grundsätze beachtet worden sind. Nachvollziehbar wird seitens des Beklagtenvertreters dargelegt, weshalb in der Kalkulation 2016 anhand der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Prozentsatz „Werteverbrauch AV“ bestimmt worden und sodann ein 53,20%iger Anteil des „modifizierten Anlagekapital“ von eben diesem „modifizierten Anlagekapital“ zur Ermittlung des Restbuchwertes als Verzinsungsbasis subtrahiert worden ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der AfA nicht verändert, indem sie jährlich sinkt, vielmehr kontinuierlich jedes Jahr neue Investitionen getätigt werden. Werden in einer Kalkulationsperiode neue Güter des Anlagevermögens hergestellt oder angeschafft, sind diese grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, zu dem sie der Einrichtung zur Verfügung stehen, anteilig zu berücksichtigen (vgl. Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2012, § 6 Rn. 139). Um die aus Beiträgen und Fördermitteln angeschafften Wirtschaftsgüter - nach bereits erfolgtem Abzug der Anschlussbeiträge und Fördermittel im Sinne des modifizierten Anlagekapitals - nicht aber nochmals abzuziehen, ist richtigerweise lediglich der Anteil der kumulierten Abschreibungen, der nur auf das modifizierte Anlagekapital entfällt, das heißt der jeweils ermittelte Prozentsatz, vom modifizierten Anlagekapital abzuziehen. Dies entspricht auch dem Erfordernis der Führung eines doppelten Rechnungswesens, einmal nach Handelsrecht, zum anderen nach den Grundsätzen der Gebührenkalkulation (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 10 ff., Rn. 13 bis 13b m. w. N.). Auf eine Gebührenkalkulation können die handelsrechtlichen Vorschriften schon ihrer Zwecksbestimmung nach nicht angewendet werden (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 6 Rn. 32). Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist die Gebührenkalkulation des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Kläger hat es auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vermocht, die Kalkulation substantiiert in Frage zu stellen.

(b) Soweit klägerseits vorgetragen wird, der kalkulatorische Zinssatz von 2,5 Prozent für den Bereich Trinkwasser sei überhöht und müsse mit 2,15 Prozent unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift Ziff. 6.7 zum KAG angenommen werden, verkennt dies zum einen, dass die in Bezug gesetzte Verwaltungsvorschrift bereits zum Ende des Jahres 2010 außer Kraft trat, und zum anderen wird klägerseits nicht dargelegt, warum der behauptete Zinssatz anstelle des vom Verband des Beklagten ermittelten Zinssatzes zu Grunde zu legen wäre. Sein Vorbringen hat der Kläger nicht näher substantiiert. Ferner führte der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 8. November 2019 für den Verfahrensstand hinreichend nachvollziehbar aus, dass der kalkulierte Zinssatz zum Zeitpunkt der Kalkulation auch über dem Wert von 2,5 Prozent hätte gewählt werden können und daher begünstigend für die Gebührenpflichtigen mit 2,5 Prozent gewählt wurde. Insoweit wurde bereits im Parallelverfahren der Kammer (VG 5 K 2145/16) auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 05. August 2010 – 9 A 449/09) verwiesen. Der klägerseitige Vortrag, die vorbenannte Rechtsprechung sei irrelevant, da sie nur im Kontext einer Hochzinsperiode zu sehen sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn für die Bestimmung des Zinssatzes sind gerade nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris Rn. 62 m. w. N.). Vor dem Hintergrund dieser unsubstantiierten Rüge war dem klägerischen Vortrag nicht weiter nachzugehen. Soweit der Beklagte den Zinssatz im Bereich Schmutzwasser mit denselben Ausführungen rügt, sind diese aus denselben Gründen substanzlos.

Soweit der Kläger den Abschreibungssatz Schmutzwasser rügen lässt, dringt er damit nicht durch. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger in seinen Ausführungen die abwasserwirtschaftlichen Sonderbauwerke ausblendet und sogar nur bei Ansatz des Rohrnetzes der vom Kläger behauptete Abschreibungssatz von unter zwei Prozent nicht realistisch ist. Nachdem der Kläger insoweit nach der die Überzeugung der Kammer mittragenden Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 26. Februar 2019 seine Rüge nicht weiterverfolgte, bleibt diese substanzlos.

(c) Soweit klägerseits weiter vorgetragen wird, es sei auch zu beachten, dass der gesamte Personalaufwand auf die öffentlichen Einrichtungen des Verbandes (Trinkwasserversorgung, zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung) in der Kalkulation verteilt worden sei, obschon die Trinkwasserhausanschlüsse nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien, verkennt dies zuvorderst, dass die Hausanschlüsse dennoch gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbare Kosten darstellen, da sie für den Betrieb unverzichtbar sind und insoweit der Aufwand durch den Kostenersatz an anderer Stelle wieder kompensiert werden muss. Ferner verkennt dies, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten ein Sonderaufwand beim Verband hierfür nicht entsteht, denn auch der Kläger trägt nicht vor, inwieweit tatsächlich ein Sonderaufwand entstanden sein soll – etwa durch eine hierfür geschaffene Personalstelle. Allgemeine Verwaltungs-, Bauleitungs- und Personalkosten für den Einsatz schon vorhandener eigener Dienst- und Arbeitskräfte sowie sonstige Gemeinkosten, die auch ohne die anzurechnende Maßnahme angefallen wären, gehören demgegenüber nicht zu den ansatzfähigen Aufwendungen. Denn insoweit werden vom Einrichtungsträger – dem Verband des Beklagten – keine zusätzlichen, gerade durch die Maßnahme verursachten finanziellen Mittel aufgewendet (vgl. Kluge, in: Becker, u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 100e).

Soweit darüber hinaus klägerseits nur pauschal die Verteilung der Personalkosten gerügt wird, ist dies ohne Substanz, so dass der Rüge nicht nachzugehen ist. Dies gilt auch, soweit der Kläger ohne nähere Begründung einen bestimmten anderen Verteilungsmaßstab wählen möchte. Soweit der Kläger schließlich behauptet, die angesetzten Personalkosten seien zu hoch und zur Begründung auf die Jahresabschlüsse verweist, beachtet der Kläger insoweit nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen der abgabenrechtlichen Kalkulation und den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erstellenden Jahresabschlüssen.

(d) Unsubstantiiert sind die klägerseitigen Ausführungen auch insoweit, als darin behauptet wird, der Eigenverbrauch von Trinkwasser sei nicht beachtet worden. Wie der Kläger selbst schriftsätzlich ausführt, ist nicht die gesamte geförderte Wassermenge gebührenwirksam berücksichtigt worden, sondern nur eine um den Eigenverbrauch geminderte Fördermenge. Zudem lässt der Beklagte unwidersprochen vortragen, dass die geförderten Mehrmengen im Bereich der Schmutzwasserentsorgung – u.a. zu Rohrnetzspülungen – Verwendung fanden und für die dortige Kalkulation beachtet wurden. Dass – wie klägerseits ausgeführt – Rohrnetzspülungen in erster Linie im Bereich des Versorgungsnetzes, also im Trinkwasserversorgungsnetz, durchgeführt würden, um Ablagerungen zu beseitigen, ist fehlsam. Rohrnetzspülungen sind vielmehr gerade im Bereich der Abwasserentsorgung zur Beseitigung von durch Abwässer entstandene Verschmutzungen und Ablagerungen erforderlich.

b.

Mangels Rechtswidrigkeit hinsichtlich der erhobenen Mengengebühr seitens des Beklagten ist insoweit eine Rechtsverletzung des Klägers nicht ersichtlich.

II.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.