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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 03.02.2021 – 6 L 33/20

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0203.6L33.20.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 4.540,16 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. Januar 2020 (6...) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners vom 23. April 2019, 10. Mai 2019 und vom 19. Juni 2019 und die hierzu ergangenen Änderungsverfügungen vom 3. Juli 2019 und vom 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2019 anzuordnen bzw. die Aufhebung der Vollziehung der vorgenannten Verfügungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Soweit die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin wörtlich einstweiligen Vollstreckungsschutz und Aufhebung der Vollziehung der Gebühren- und Zwangsgeldbescheide des Wasser- und Abwasserverbandes W... (W...) beantragt hat, legt die Kammer dies gemäß §§ 88, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt.

Zwar sind die von ihr hier gegen eine Vollstreckung erhobenen Einwände ganz überwiegend materiell-rechtlicher Art und richten sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderungen des W.... Wollte man daraus den Schluss ziehen, dass sich die Antragstellerin gegen eine Vollstreckung der Bescheide des W...im Allgemeinen wendet und deren vorläufige Einstellung begehrt, hätte sie ihren Antrag aber nicht gegen den mit der Vollstreckung betrauten Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 17 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg), sondern vielmehr gegen den die Vollstreckung veranlassenden W... als Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVGBbg richten müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18-, juris, Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 -, juris, Rn. 11, VG Cottbus, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 6 L 306/18 –, juris Rn. 9). Insoweit könnte auch nicht von einer offensichtlichen und damit unschädlichen Falschbezeichnung des Antragsgegners ausgegangen werden, da die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen durchaus zwischen den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners als Vollstreckungsbehörde und den Forderungen des W... zu unterscheiden weiß. Von daher ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin bewusst war, dass sie sich nicht gegen die Anordnungsbehörde gewandt hat und sie dies auch nicht wollte.

Auch der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist aber unzulässig, wobei dahinstehen kann, ob der Antrag insoweit bereits unstatthaft (geworden) oder der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist.

Zwar stellen sowohl die nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i. V. m. § 309 AO ergangenen Pfändungsverfügungen als auch die gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i. V. m. § 314 AO damit verbundenen Einziehungsverfügungen Eingriffsverwaltungsakte dar, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung erlassen werden, und Rechtsbehelfe gegen solche Maßnahmen entfalten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 VwVGBbg keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann deshalb nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines von diesem eingelegten Rechtsbehelf anordnen. Gleiches gilt für die mit Änderungsverfügung vom 3. Juli 2019 erfolgte Ruhendstellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Auch wenn die Abgabenordnung keine Rechtsgrundlage für eine solche Ruhendstellung bietet (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VII R 5/16 –, juris Rn. 9 ff.), handelt es sich gleichwohl um einen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergangenen und jedenfalls den Drittschuldner belastenden Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VII R 5/16 –, juris Rn. 8; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 – 11 K 2973/14 –, juris Rn. 17 ff.). Denn wenn eine behördlich verfügte Pfändung und Einziehung unzweifelhaft einen Verwaltungsakt darstellt, kann für eine behördliche Entscheidung, deren Ziel es ist, den Regelungsinhalt eines solchen Verwaltungsakts zu ändern, nichts Anderes gelten. Ist danach die Ruhendstellung ein vollstreckungsrechtlicher Verwaltungsakt, ist auch deren mit Änderungsverfügung vom 2. August 2019 erfolgter Widerruf ein solcher (actus contrarius).

Es ist nach summarischer Prüfung auch nicht davon auszugehen, dass die vorgenannten Verwaltungsakte bereits bestandskräftig geworden sind. Zwar hat die Antragstellerin nach dem Erkenntnistand des Eilverfahrens gegen keine der vom Antragsgegner erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch erhoben hat. Lediglich gegen den ihr mit Schreiben vom 6. August 2019 bekanntgegebenen Widerruf der Ruhendstellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 2. August 2019 hat sie am 15. August 2018 fristgerecht Widerspruch erhoben. Der Antragsteller hat jedoch in seinem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2019 nicht nur über den Widerruf der Ruhendstellung, sondern auch über die von ihm zuvor erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in der Sache entschieden und dadurch den Rechtsweg gegen diese Verwaltungsakte erneut geöffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24/87 –, juris Rn. 9; Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 –, juris Rn. 11).

Von den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners und daran anknüpfend auch von dem Widerruf deren Ruhendstellung geht aber keine belastende Wirkung (mehr) für die Antragstellerin aus.

Vorliegend hat die Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens mit notariellem Vertrag vom 25. März 2019 ein in ihrem Miteigentum stehendes Grundstück verkauft. Zur Abwicklung der Kaupreiszahlung hat der beauftragte Notar ein Anderkonto eingerichtet, auf das der Kaufpreis in Höhe von 115.000,00 Euro vollständig von den Grundstückserwerbern hinterlegt worden ist. Mit mehreren Pfändungs- und Einziehungsverfügungen hat der Antragsgegner sowohl den Auszahlungsanspruch gegen den Notar als auch – was nach dem sogenannten Grundsatz der Doppelpfändung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 – V ZB 37/15 –, juris Rn. 17; Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97 -, juris Rn. 15; Urteil vom 30. Juni 1988 - IX ZR 66/87-, juris Rn. 25) ebenfalls erforderlich war - den Kaufpreisanspruch gegen die Grundstückserwerber jeweils in Höhe von 18.160,62 Euro gepfändet und deren Einziehung angeordnet. Mit Änderungsverfügung vom 3. Juli 2019 wurden die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Höhe von 14.500,00 Euro ruhend gestellt. Mit einer weiteren Änderungsverfügung vom 2. August 2019 widerrief der Antragsgegner die zuvor erfolgte Ruhendstellung.

Sämtliche der vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen haben sich jedoch nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erledigt. Dies gilt zunächst, soweit der beauftragte Notar nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners am 29. Oktober 2020 einen Betrag in Höhe von 17.579,30 Euro an ihn überwiesen hat. In dieser Höhe ist die Vollstreckung abgeschlossen und haben sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen durch Verwirklichung erledigt (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00-, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – 12 S 53.16 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 –, juris Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2018 – 4 B 247/17 –, juris Rn. 13; VG Cottbus, Beschluss vom 30. März 2020 – 6 L 590/19 –, juris Rn. 9).

Dies gilt aber auch soweit nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens sowohl der gepfändete Kaufpreisanspruch als auch der gepfändete Auszahlungsanspruch gegen den Notar in Höhe von jeweils 581,32 Euro nicht eingezogen werden konnten. Denn jedenfalls sind die Pfandgegenstände hier vollständig verwertet und dadurch die Vollstreckung in das Notar-Anderkonto insgesamt beendet. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung in Höhe von 80.000,00 Euro erloschen ist. Wie sich dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen notariellen Vorbescheid vom 22. Juli 2019 entnehmen lässt, ist von dem auf dem Anderkonto hinterlegten Kaufpreis ein Betrag in dieser Höhe an die S... als Gläubigerin einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld ausgezahlt worden. Da dies der im Grundstückskaufvertrag getroffenen Hinterlegungsvereinbarung entsprach (vgl. dort Abschnitt III., Ziffer 3.), die Auszahlung also mit Einwilligung der Antragstellerin erfolgte, ist die Kaufpreisforderung insoweit gemäß § 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1997 – IX ZR 152/96 –, juris Rn. 22). Ebenso ist der Auszahlungsanspruch gegen den Notar infolge der vereinbarungsgemäß erfolgten Auskehrung an die Grundschuldgläubigerin in Höhe von 80.000,00 Euro erloschen. Den nach der Ablösung der Grundschuld verbleibenden Restbetrag in Höhe von 35.000,00 Euro hat der Notar nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners im hiesigen Verfahren sowie in dem von der Miteigentümerin des Grundstücks geführten Verfahren VG 6...in zwei Teilbeträgen in Höhe von 17.579,30 Euro und von 17.420,70 Euro aufgrund dessen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vollständig an den Antragsgegner ausgezahlt. Mithin sind die Gegenstände der vorliegend erfolgten Doppelpfändung – also sowohl der Kaufpreis- als auch der Auszahlungsanspruch - vollständig verwertet und die darüber hinaus reichenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gehen ins Leere.

Haben sich danach die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners wie auch der daran anknüpfende Widerruf deren Ruhendstellung insgesamt erledigt, kann offen bleiben, ob die Antragstellerin von diesen Vollstreckungsmaßnahmen schon zuvor nicht beschwert war. Dies dürfte hier allerdings zu bejahen sein, weil sich ihrem Vorbringen entnehmen lässt, dass sie nicht mehr Inhaberin der gepfändeten Ansprüche war. Denn sie hat sinngemäß erklärt, die Kaufpreisforderung an ihren Neffen abgetreten zu haben. Dadurch könnten aber sowohl die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als auch der Widerruf von deren Ruhendstellung gegenüber der Antragstellerin keine Rechtswirkungen mehr erzeugen. Denn mit einer Abtretung des Kaufpreisanspruchs geht auch der gepfändete Auszahlungsanspruch gegenüber dem Notar als bloßes Nebenrecht in analoger Anwendung des § 401 BGB auf den Neffen als Zessionar über (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 – V ZB 37/15 –, juris Rn. 22 m. w. N.). Allenfalls diesem gegenüber könnten die angegriffenen Vollstreckungsmaßnahmen demnach belastende Wirkung entfalten.

Ist für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin danach kein Raum mehr, scheidet auch die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus. Denn eine solche Anordnung setzt als Annexregelung die hier nicht erfolgte und aufgrund der Erledigung der Vollstreckung auch nicht mehr mögliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – 12 S 53.16 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 –, juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 und Ziffer 1.7.1 2. Halbsatz des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) sowohl in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen als auch in Vollstreckungsverfahren regelmäßig ein Viertel des Betrages des Streitwertes der jeweiligen Hauptsache zugrunde, also hier ein Viertel des Vollstreckungsbetrages.