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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.03.2020 – 6 L 590/19

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0330.6L590.19.00

Tenor§

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 167,40 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die (sinngemäßen) Anträge der Antragstellerin,

1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2019 anzuordnen bzw. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 7. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2019 aufzuheben,

2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr den von diesem durch Pfändung und Überweisung eingezogenen Betrag in Höhe von 508,93 Euro nebst Zinsen zu erstatten,

3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abfallgebührenbescheide vom 9. Februar 2018 und vom 8. Februar 2019 aufzuheben,

4. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Vollstreckung aus dem Abfallgebührenbescheid vom 8. Februar 2019 abzusehen,

5. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie hinsichtlich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt und ein etwaiges zwischen ihr und dem Antragsgegner bestehendes Entsorgungsverhältnis durch die von ihr ausgesprochene Kündigung beendet worden ist,

haben keinen Erfolg. Sie sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin wörtlich Pfändungs- und Bescheidaufhebungen beantragt hat, ist unklar, ob damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. August 2019 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2019 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrt wird oder der Antragsgegner nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet werden soll, seine Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 7. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2019 aufzuheben. Dies kann hier jedoch offen bleiben. Denn egal wie der Antrag zu 1. verstanden werden sollte, ist er unzulässig.

Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist vorliegend kein Raum mehr, wobei dahinstehen kann, ob der Antrag insoweit bereits unstatthaft oder der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist. Denn von der Pfändungs- und Überweisungsverfügung geht keine belastende Wirkung mehr aus. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten erfolgte bereits am 14. August 2019 und damit vor Stellung des vorliegenden Antrages und auch vor Widerspruchseinlegung der Antragstellerin am 23. August 2019 die Überweisung der gepfändeten Forderung durch die Sparkasse S... als Drittschuldnerin an den Antragsgegner. Die Vollstreckung ist damit abgeschlossen und die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wie auch der dagegen erhobene Widerspruch der Antragstellerin haben sich erledigt (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00-, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 –, juris Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2018 – 4 B 247/17 –, juris Rn. 13).

Demzufolge kann auch ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässigerweise nicht mehr gestellt werden. Nach Erledigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung kann in der Hauptsache nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Pfändungs- und Überweisungsverfügung begehrt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 –, juris Rn.12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 –, juris Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2018 – 4 B 247/17 –, juris Rn. 14). Ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO jedoch nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 -, juris Rn. 27; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2007 – 1 Bs 79/07 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1992 – 6 S 435/92 -, juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 123 Rn. 36).

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. die Rückerstattung des vom Antragsgegner eingezogenen Betrages in Höhe von 508,93 Euro nebst Zinsen begehrt, legt die Kammer dies als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus, da allein dieser statthaft ist. Eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch Rückzahlung des eingezogenen Betrages nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO scheidet hingegen aus, da eine solche Anordnung als Annexregelung die hier nicht erfolgte und - wie dargelegt - auch nicht mehr mögliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO voraussetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn.2; OVG Schleswig-Holstein, a.a.O, juris Rn. 5).

Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen. Fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung einer der beiden genannten Voraussetzungen, ist der Antrag zurückzuweisen, und zwar ohne dass Anlass bestünde, der Frage weiter nachzugehen, ob das Vorliegen der anderen Voraussetzung dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Dabei sind umso höhere Anforderungen an den Vortrag und die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zu stellen, je mehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf die (endgültige oder vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Für die hier begehrte Regelungsanordnung ergibt sich dies bereits daraus, dass § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes spricht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wesen der einstweiligen Anordnung, die im Unterschied zur Entscheidung des Hauptsacherechtsstreits auf Vorläufigkeit angelegt ist, das grundsätzliche Verbot, die Hauptsache mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 – 1 WDS–VR 2/04 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 M 217/05 –, juris Rn. 17 f.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden abzuwenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 – 9 S 109/09 -, juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 1 W 18/05 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 M 55/05 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2004 – 6 S 17/04 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 – 13 B 290/03 –, juris Rn. 3; Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2019 - 6 L 570/16 -, juris Rn. 6; weitere Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rn. 174 ff., 183 ff., 190 ff.).

Gemessen daran fehlt es vorliegend bei dem unmittelbar auf die Vorwegnahme der Hauptsache - hier die Erstattung einer eingezogenen Forderung - gerichteten Antrag zu 2. bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin müsste insoweit glaubhaft machen, dass die begehrte Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123Abs.1 Satz 2 VwGO). Dies gelingt ihr vorliegend nicht. Sie hat nichts dafür geltend gemacht, warum sie unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens verwiesen werden müsste und ihr der eingezogene Betrag nicht sofort erstattet werden würde. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag, dass der gepfändete Betrag für eine Anschaffung geplant gewesen sei und jetzt dafür fehle. Dies genügt nach den obigen Ausführungen nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen.

Auch der Antrag zu 3., den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bestandskräftigen Abfallgebührenbescheide vom 9. Februar 2018 und vom 8. Februar 2019 aufzuheben, hat keinen Erfolg. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil die Antragstellerin laut Aktenlage vor Erhebung des Eilantrags keinen Antrag beim Antragsgegner auf Aufhebung der beiden Gebührenbescheide gestellt hat (vgl. zum Antragserfordernis Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22). Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. In Anbetracht dessen, dass es sich auch bei der begehrten Aufhebung der beiden Gebührenbescheide um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, hat die Antragstellerin nach den oben aufgezeigten Maßstäben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat vorliegend zunächst nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die begehrte Aufhebung der Abfallgebührenbescheide zur Regelung eines einstweiligen Zustandes notwendig ist. Bei summarischer Prüfung ist insoweit schon keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Allenfalls eine bevorstehende Vollstreckung der darin festgesetzten Gebührenforderungen durch den Antragsgegner käme zur Begründung der Dringlichkeit der begehrten Aufhebung der beiden Abfallgebührenbescheide in Betracht. Derzeit drohen jedoch keine Vollstreckungsmaßnahmen. Eine Vollstreckung wäre vorliegend nur noch aus dem Bescheid vom 8. Februar 2019 möglich. Denn die im Bescheid vom 9. Februar 2018 festgesetzte Gebührenforderung ist im Ergebnis der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 7. August 2019 bereits vollständig durch den Antragsgegner eingezogen worden. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hat der Antragsgegner aber noch keine konkreten Schritte zur Einleitung, erst recht nicht zur Durchführung, der Zwangsvollstreckung aus dem Abfallgebührenbescheid vom 8. Februar 2019 ergriffen. Der Antragstellerin wurden bislang lediglich zwei Mahnschreiben geschickt. Damit ist aber weder die Zwangsvollstreckung aus dem Abfallgebührenbescheid bereits eingeleitet worden, noch steht diese unmittelbar bevor. Dies gilt auch angesichts der in den Mahnschreiben enthaltenen Ankündigung, dass bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung angeordnet werde. Vielmehr droht eine Vollstreckung erst dann, wenn deren Beginn für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist oder bereits konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. § 80 Abs. 6 VwGO und hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 50.10 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 3. August 2006 – 9 S 4.06 –, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 S 5.06 –, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, juris Rn. 5 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 12. April 2017 – 6 L 468/16 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Januar 2008 - 6 L 396/07 -, juris Rn. 7). Hieran fehlt es. Zudem hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise dargelegt, dass bzw. inwiefern ihr bei einer Vollstreckung des Bescheides ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zwingend erforderlich wäre.

Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht festzustellen, dass eine auf Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide vom 9. Februar 2018 und vom 8. Februar 2019 gerichtete Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg haben und damit ein Anordnungsanspruch bestehen könnte. Als rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragstellerin auf Aufhebung der Gebührenbescheide des Antragsgegners kommt vorliegend nur § 12 Abs. 3 lit. b. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 130 Abs. 1, 4 der Abgabenordnung (AO) in Betracht. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 130 Abs. 4 AO entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Finanzbehörde. Nach § 12 Abs. 4 lit. a. KAG tritt an die Stelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht – vorliegend mithin der Antragsgegner. Wie sich aus § 130 Abs. 1 AO ergibt, steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde. Abgesehen davon, dass ein Anspruch des Betroffenen auf Bescheidaufhebung daher nur ausnahmsweise im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null besteht, ist Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde nach § 130 Abs. 1 AO die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Aufhebung der Betroffene begehrt. Dies ist vorliegend nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht der Fall. Die Rechtmäßigkeit des Abfallgebührenbescheides vom 9. Februar 2018 hat die Kammer bereits mit Urteil vom 06. Februar 2019 (6 K 871/14) festgestellt. Auch der Bescheid vom 8. Februar 2019 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Er findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2018 eine bei summarischer Prüfung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegende Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der konkreten Veranlagung der Antragstellerin im Erhebungsjahr 2019 wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 6 K 871/14 zum Erhebungsjahr 2018 Bezug genommen, die sich insoweit ohne Weiteres übertragen lassen. Die Antragstellerin hat insoweit keine über ihr dortiges Vorbringen hinausgehenden oder weiter substantiierten Rügen vorgetragen.

Soweit die Antragstellerin wörtlich ein Verbot weiterer Zahlungsnötigungen beantragt hat, bestehen schon Zweifel, ob dieser Antrag hinreichend bestimmt ist. Denn es lässt sich ihm nicht entnehmen, bezüglich welcher Bescheide eine Vollstreckung unterbunden werden soll. Bei verständiger Würdigung ihres Begehrens dürfte der Antrag darauf abzielen, eine Vollstreckung aus dem Abfallgebührenbescheid vom 8. Februar 2019 zu unterbinden. Denn die beiden Mahnschreiben vom 17. Mai 2019 und vom 15. November 2019, welche die Antragstellerin in ihrem Antrag im Zusammenhang mit möglichen Vollstreckungsmaßnahmen erwähnt, beziehen sich auf die Abfallgebührenbescheide des Antragsgegners vom 9. Februar 2018 und vom 8. Februar 2019. Die in dem ersten Bescheid festgesetzte Gebührenforderung ist jedoch – wie oben dargelegt - durch Pfändung und Überweisung bereits vollständig eingezogen worden, so dass derzeit allenfalls noch eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 8. Februar 2019 drohen könnte.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da der Antragstellerin ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse hierfür fehlt.

Der Sache nach begehrt die Antragstellerin mit diesem Antrag vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, um lediglich künftige Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) kommt die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie - falls erforderlich - um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 – OVG 5 S 27.11 –, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2017 – 13 B 762/17 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 1. August 2013 – 4 B 608/13 -, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 5 S 1112/93 –, juris Rn. 2 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 1992 – 21 CE 92.949 –, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschluss vom 08. Februar 2007 – 6 L 152/06 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 –, juris Rn. 5; Schoch/Schneider/ Bier, a.a.O, § 123 Rn. 45; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O, Rn. 104).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht jedenfalls gegenwärtig für den von der Antragstellerin begehrten vorbeugenden Rechtsschutz kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse. Abgesehen davon, dass derzeit – wie oben ausgeführt - noch keine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 8. Februar 2019 droht, da der Antragsgegner insoweit lediglich Mahnschreiben versendet hat, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass ihr bei Einleiten von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsgegner schwere oder irreparable und damit unzumutbare Nachteile drohten. Im Hinblick auf die Höhe der in dem Abfallgebührenbescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 festgesetzten Gebührenforderung ist dies auch nicht erkennbar. Denn die Jahresabfallgebühr beträgt lediglich 84,64 Euro. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, warum es der Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, das Einleiten konkreter Vollstreckungsmaßnahmen als ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abzuwarten und sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen. Auch wenn damit ein Verlust von Vermögenswerten einherginge, wäre dieser bei einer erfolgreichen Anfechtung des Vollstreckungsaktes oder des zugrundeliegenden Gebührenbescheides nur vorübergehend. Denn in diesem Fall könnte die Antragstellerin – wie oben dargelegt – in einem Klageverfahren und ggf. – bei Vorliegen der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Voraussetzungen – in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 123 VwGO oder in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner bezüglich der vollstreckten Forderung geltend machen.

Soweit die Antragstellerin schließlich sinngemäß beantragt hat, vorläufig festzustellen, dass sie hinsichtlich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt und ein etwaiges zwischen ihr und dem Antragsgegner bestehendes Entsorgungsverhältnis durch die von ihr ausgesprochene Kündigung beendet worden ist, ist der Antrag ebenfalls unzulässig.Der Zulässigkeit dieses Antrages steht - die Statthaftigkeit eines Feststellungsantrages im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt (vgl. hierzu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 217 m. w. N.) – jedenfalls die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. August 2017 - 4 K 1027/13 – entgegen. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Hieraus folgt, dass in einem späteren Prozess der Beteiligten hinsichtlich desselben Streitgegenstandes keine bzw. jedenfalls keine abweichende gerichtliche Entscheidung in der Sache mehr ergehen kann. Die Rechtskraft der Entscheidung aus dem Vorprozess steht einer erneuten Sachentscheidung als Prozesshindernis entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 – 8 C 8/93 -, juris Rn. 12). So liegen die Dinge hier. Denn die Antragstellerin hat schon in dem gegen den hiesigen Antragsgegner und dortigen Beklagten geführten Verfahren 4 K 1027/13 beantragt, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, den auf ihrem Grundstück anfallenden Restmüll durch den Beklagten entsorgen zu lassen, sie nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abfallentsorgung unterfalle und ein etwaiges zwischen ihr und dem Beklagten bestehendes Entsorgungsverhältnis durch die von ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ausgesprochene Kündigung beendet worden sei. Auf eben diese Feststellung – nur vorläufiger Art - ist nunmehr ihr Antrag zu 4. gerichtet, obwohl das Verwaltungsgericht Cottbus hierüber bereits mit seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. August 2017 - insoweit klageabweisend - entschieden hat. Da auch keine veränderte Sach- oder Rechtslage vorgetragen worden oder ersichtlich ist, scheidet eine erneute Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Antragstellerin aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen vorläufige Erstattung begehrt wird bzw. dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll, wobei sie ferner davon ausgegangen ist, dass sich die Anträge zu 2., 4. und zu 5. nicht streitwerterhöhend auswirken.