Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.02.2021 – 8 L 60/21
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0212.8L60.21.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruches des Antragstellers gegen die Absonderungsanordnung des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die für ihn angeordnete Quarantäne sofort, hilfsweise mit Ablauf des 13. Februar 2021 aufzuheben,
ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller damit sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruches gegen die Absonderungsanordnung des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO begehrt. Denn hierbei handelt es sich im Hinblick auf die gemäß §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) i.d.F. des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordnete Absonderung des Antragstellers um den vorliegend einzig statthaften Antrag, mit dem dieser das von ihm angestrebte Ziel, einstweilen nicht in Quarantäne verbleiben zu müssen, verfolgen kann, während die Aufhebung einer behördlichen Anordnung nur im Klageverfahren, nicht aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht kommt.
Der solcherart statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Zwar hat der Antragsteller, der der Anordnung ersichtlich nur per E-Mail und damit formunwirksam widersprochen hat, bisher noch nicht wirksam gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69 VwGO Widerspruch erhoben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch gemäß Satz 2 der Regelung bereits vor Erhebung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zulässig (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 139), solange jedenfalls die Rechtsbehelfsfrist – was hier der Fall ist – noch nicht abgelaufen und der Bescheid folglich noch nicht bestandskräftig ist.
Antrag ist begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO kann das Gericht die durch entsprechende Regelungen in einem Bundes- oder Landesgesetz – wie hier in §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es die Interessen der Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung bzw. an der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfes unter maßgebender Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens gegeneinander abwägt, wobei in Fällen des – wie hier - gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges sowohl die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit als auch ein etwa geltend gemachtes besonderes Suspensivinteresse zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Absonderungsanordnung das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Durchsetzung der Anordnung verschont zu bleiben bzw. deren Vollzug aufzuheben, nicht überwiegt. Die Anordnung des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als offensichtlich rechtswidrig.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei – in Abgrenzung zu den in Satz 1 der Regelung genannten - sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Ansteckungsverdächtigten handelt. Ansteckungsverdächtiger ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern in Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht; erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.
Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufs in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 31 f.).
Im Hinblick auf die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Krankheit COVID-19 geht das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) für den Bereich SARS-CoV-2-Infektionen für Kontaktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall von einem höheren Infektionsrisiko aus (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 10.02.2021, Anhang 1: Risikobewertung Kontaktpersonen Kategorie 1, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html). Als Kontaktpersonen der Kategorie I werden vom RKI optional auch Personen mit Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation (z.B. Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen) und unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, eingestuft (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 10.02.2021, Nr. 3.1.1., a. a. O.).
Zwar ist hiernach die Situation einer Kitagruppe zwar nicht zwingend, aber jedenfalls grundsätzlich geeignet, Kontakte der Kategorie I zu begründen, wobei nach dem RKI insoweit die risikorelevanten Faktoren wie etwa die Größe und Lüftung der Räumlichkeiten, die Aufenthaltsdauer und die Aerosolproduktion zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – W 8 S 20.1625 -, juris Rn. 27).
Im vorliegenden Einzelfall spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht Kontaktperson in diesem Sinne ist.
Nach den Ermittlungen des Antragsgegners ist am 8. Februar 2021 eine Person der „F“ der Kita F, in der auch der Antragsteller betreut wird, positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden. Der Antragsteller hat jedoch unwidersprochen angegeben, die Kita zuletzt am 3. Februar 2021 besucht zu haben.
Nach den Kriterien des RKI sind jedoch nur Personen als „Kontaktpersonen“ einzustufen, die mit dem Quellfall im infektiösen Zeitintervall Kontakt hatten. Liegen – wie es nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens hier der Fall ist – keine Informationen zur Infektionsquelle des Quellfalles vor und handelt es sich nicht um eine besondere Risikosituation, beginnt das infektiöse Zeitintervall für asymptomatische Quellfälle mit unbekanntem Infektionsdatum zwei Tage vor dem Probennahme-Datum (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 10.02.2021, Nr. 1.3., a. a. O.), das wiederum regelmäßig zwei Tage vor dem Datum des Testergebnisses liegen dürfte. Hiernach ist vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Probennahme beim Quellfall frühestens am 6. Februar 2021 erfolgte, so dass das maßgebliche infektiöse Zeitintervall erst am 4. Februar 2021 begann. Damit scheidet der Antragsteller als Kontaktperson aus.
Spricht somit bei summarischer Prüfung Maßgebliches dafür, dass die Absonderungsanordnung des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist und ein Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolgreich wäre, überwiegt das das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer im Hinblick auf die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages absieht.