Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.02.2021 – 8 L 70/21
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0218.8L70.21.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Widersprüche der Antragsteller zu 1. bis 3. gegen die Absonderungsanordnungen des Antragsgegners jeweils vom 15. Februar 2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen der Antragsteller zu 4. zu einem Viertel und der Antragsgegner zu drei Vierteln. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 3. trägt der Antragsgegner; der Antragsteller zu 4. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragsteller,
die für sie angeordnete Quarantäne sofort aufzuheben,
ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller damit sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch zu erhebenden Widersprüche gegen die Absonderungsanordnungen des Antragsgegners jeweils vom 15. Februar 2021 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO begehren. Denn hierbei handelt es sich im Hinblick auf die gemäß §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG –) i.d.F. des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordnete Absonderung der Antragsteller um den vorliegend einzig statthaften Antrag, mit dem diese das von ihnen angestrebte Ziel, einstweilen nicht in Quarantäne verbleiben zu müssen, verfolgen können, während die Aufhebung einer behördlichen Anordnung nur im Klageverfahren, nicht aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht kommt.
Der solcherart statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Zwar haben die Antragsteller, nachdem bislang ersichtlich nur der Antragsteller zu 3. und auch dieser nur per E-Mail bzw. fernmündlich und damit formunwirksam der Anordnung widersprochen hat, bisher noch nicht wirksam gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69 VwGO Widerspruch erhoben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch gemäß Satz 2 der Regelung bereits vor Erhebung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zulässig (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 139), solange jedenfalls die Rechtsbehelfsfrist – was hier der Fall ist – noch nicht abgelaufen und der Bescheid folglich noch nicht bestandskräftig ist.
Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 3. ist auch begründet (hierzu unter 2.). Der Antrag des Antragstellers zu 4. ist dagegen unbegründet (hierzu sogleich unter 1.).
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO kann das Gericht die durch entsprechende Regelungen in einem Bundes- oder Landesgesetz – wie hier in §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es die Interessen der Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung bzw. an der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfes unter maßgebender Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens gegeneinander abwägt, wobei in Fällen des – wie hier – gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges sowohl die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit als auch ein etwa geltend gemachtes besonderes Suspensivinteresse zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Absonderungsanordnung das Interesse des Antragstellers zu 4., einstweilen von der Durchsetzung der Anordnung verschont zu bleiben bzw. deren Vollzug aufzuheben, im Wesentlichen überwiegt. Die Anordnung des Antragsgegners vom 15. Februar 2021 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei – in Abgrenzung zu den in Satz 1 der Regelung genannten – sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Antragsteller zu 4. um einen Ansteckungsverdächtigten handelt. Ansteckungsverdächtiger ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern in Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht; erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.
Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufs in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 –, juris Rn. 31 f.).
Im Hinblick auf die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Krankheit COVID-19 geht das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) für den Bereich SARS-CoV-2-Infektionen für Kontaktpersonen der Kategorie 1 mit engem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall von einem höheren Infektionsrisiko aus (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 16.02.2021, Anhang 1: Risikobewertung Kontaktpersonen Kategorie 1, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html). Als Kontaktpersonen der Kategorie 1 werden vom RKI optional auch Personen mit Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation (z.B. Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen) und unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, eingestuft (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 16.02.2021, Nr. 3.1.1., a. a. O.).
Auf dieser Grundlage ist die Einordnung des Antragstellers zu 4. als Kontaktperson der Kategorie 1 nicht zu beanstanden. Die Situation einer Kitagruppe ist hiernach zwar nicht zwingend, aber jedenfalls grundsätzlich geeignet, Kontakte der Kategorie 1 zu begründen, wobei nach dem RKI insoweit die risikorelevanten Faktoren wie etwa die Größe und Lüftung der Räumlichkeiten, die Aufenthaltsdauer und die Aerosolproduktion zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – W 8 S 20.1625 –, juris Rn. 27).
Hier sind nach den Ermittlungen des Antragsgegners am 11. Februar 2021 und am 13. Februar 2021 zwei Kinder der „F“ der K, in der auch der Antragsteller zu 4. betreut wird, positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden. Der Antragsteller zu 4. hat die Kita zuletzt am 9. Februar 2021 und damit in jedem Falle innerhalb des infektiösen Zeitintervalls besucht. Selbst wenn keine Informationen zur Infektionsquelle des Quellfalles vorliegen und es sich – wie vorliegend ersichtlich – nicht um eine besondere Risikosituation handelt, beginnt das infektiöse Zeitintervall für symptomatische Quellfälle mit bekanntem Symptombeginn zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome bzw. bei asymptomatische Quellfällen mit unbekanntem Infektionsdatum zwei Tage vor dem Probennahme-Datum (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 16.02.2021, Nr. 1.3., a. a. O.), so dass hier davon auszugehen ist, dass jedenfalls der Kontakt des Antragstellers zu 4. zu dem am 11. Februar 2021 positiv getesteten Quellfall innerhalb des infektiösen Zeitintervalls lag. Beide Kinder wurden am 9. Februar 2021 im Zeitraum von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr zeitgleich in der „F“ betreut.
Der Umstand, dass die zu einer Kita-Gruppe gehörenden Kinder regelmäßig die gesamte Betreuungszeit von mehreren Stunden miteinander und insbesondere in der gegenwärtigen Winterzeit in erheblichem Umfang auch innerhalb des Gruppenraumes verbringen, führt zu einer schwer zu überblickende Kontaktsituation. Hinzu kommt, dass Kinder dieser Altersgruppe sich vor allem im Rahmen ihrer spielerischen Aktivitäten in erheblichem Umfang durch Sprechen, Schreien und Singen artikulieren und viel bewegen, so dass nach den Kriterien des RKI von einer hohen Konzentration infektiöser Aerosole im Raum ausgegangen werden kann, und dass sie zudem aufgrund ihres Alters auch nicht hinreichend auf Abstands- und Hygieneregeln zu achten vermögen. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus (vgl. RKI, Coronavirus SARS-CoV-2 – Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 09.02.2021, Nr. 2., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) konnte der Antragsgegner nach alledem in rechtlich nicht zu beanstandeter Weise annehmen, dass der Antragsteller zu 4. Krankheitserreger aufgenommen hat. Allein dass die Räumlichkeiten der Kita nach entsprechender interner Anordnung regelmäßig zu lüften sind, gewährleistet entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 4. angesichts der oben beschriebenen Gegebenheiten nicht in hinreichend konkretem Maße, dass es zu keiner relevanten Aerosolkonzentration kommt, zumal der Antragsteller zu 4. selbst nicht geltend gemacht hat, dass die Lüftungsanordnung im notwendigen Maße tatsächlich ausnahmslos umgesetzt wurde.
Soweit der Antragsteller zu 4. den Nachweis für erforderlich hält, dass er einen sog. face-to-face-Kontakt, also einen engen Kontakt im Nahfeld (< 1,5 m) von mehr als 15 Minuten mit der positiv getesteten Person gehabt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn wie bereits dargelegt, können nach den Kriterien des RKI nicht nur Personen mit solchen Kontakten, sondern auch Personen mit Kontakten in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit einem bestätigten COVID-19-Fall unabhängig von einer individuellen Risikoermittlung als Kontaktpersonen der Kategorie 1 eingestuft werden. Die Kammer sieht keinen Anlass, an dieser sachverständigen Beurteilung des RKI zu zweifeln.
Gleiches gilt, soweit der Antragsteller zu 4. die Zuverlässigkeit der SARS-CoV-2-Virus-Diagnostik mittels des sog. PCR-Tests in Frage stellt. Da sich die Infektion mit dem SARS-Cov-2-Virus mit einem breiten und unspezifischen Symptomspektrum präsentiert, ist die virologische Diagnostik die tragende Säule der Infektionserkennung. Diese wird in der Regel durch PCR-Nachweissysteme vorgenommen, die nach den Ausführungen des RKI als „Goldstandard“ für die Diagnostik gelten (vgl. RKI, Coronavirus SARS-CoV-2 – Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 12.02.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html). Die Kammer geht nach der fundierten und unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft getroffenen Einschätzung des RKI davon aus, dass es sich bei einem PCR-Test um ein geeignetes Instrument handelt, das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion zu ermitteln. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse ist von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde auszugehen, denn aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100%. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen (vgl. ausführlich Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 –, juris Rn. 30 ff.; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – W 8 S 20.1625 –, juris Rn. 30).
Die Einstufung des Antragstellers zu 4. als ansteckungsverdächtige Person entfällt auch nicht aufgrund des von ihm im Verfahren V vorgelegten negativen Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021, auf den er auch vorliegend verweist. Zwar kann die vom RKI empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung bei fehlender Symptomatik auf 10 Tage verkürzt werden, wenn ein negativer SARS-CoV-2-Test vorliegt; der Test darf jedoch frühestens am zehnten Tag der Quarantäne durchgeführt werden (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 16.02.2021, Nr. 3.1.2., a. a. O.), so dass der bereits zwei Tage nach dem letzten Kontakt des Antragstellers zu 4. mit dem Quellfall am 9. Februar 2021 vorgenommene Test hier unberücksichtigt bleiben muss.
Schließlich geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner auch das ihm gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG insoweit eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Insbesondere ist kein gegenüber der häuslichen Absonderung milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich, so dass die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Art und Weise der Unterbringung einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Ebenso wenig ist die Dauer der angeordneten Absonderung zu beanstanden. Aufgrund des mit der Absonderungsanordnung verbundenen Grundrechtseingriffs ist diese in zeitlicher Hinsicht auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die hier für den Zeitraum vom 15. Februar 2021 bis einschließlich 23. Februar 2021 angeordnete Absonderung des Antragstellers zu 4., für den zuvor bereits eine Quarantäne ab dem 10. Februar 2021 angeordnet worden war, entspricht dem vom RKI empfohlenen Management von Kontaktpersonen der Kategorie 1, wonach sich diese – wie schon erwähnt - unverzüglich für 14 Tage in häusliche Absonderung zu begeben haben, und zwar gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zum Quellfall. Die Auffassung des Antragstellers zu 4., die Quarantäne dürfte allenfalls sieben Tage betragen und müsse in seinem Falle deshalb jedenfalls bereits am 18. oder 19. Februar 2021 enden, überzeugt insoweit nicht.
Spricht somit bei summarischer Prüfung Maßgebliches dafür, dass die Absonderungsanordnung des Antragsgegners rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 4.
Im Übrigen würde selbst bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache eine allgemeine Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung des Gesundheitssystems gegenüber dem zeitlich begrenzten Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers zu 4. auf Freiheit seiner Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führen. Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Anordnung vom 15. Februar 2021 ausgesetzt, erwiese diese sich aber als rechtmäßig, so könnten - aufgrund der bekanntermaßen vorkommenden schweren Verläufe bis hin zu Todesfällen bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 - erhebliche und möglicherweise irreversible Gesundheitsschäden eintreten. Erweist sich der Bescheid in der Hauptsache hingegen als rechtswidrig, ist die Freiheit des Antragstellers zu 4. zwar kurzfristig eingeschränkt, der Schutz der menschlichen Gesundheit ist jedenfalls im vorläufigen Rechtschutz aber als höherrangig einzustufen.
Da nach alledem die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches des Antragstellers zu 4. gegen die Absonderungsanordnung nicht anzuordnen war, bleibt auch sein ergänzender, auf die Feststellung, dass er die Kita wieder besuchen darf, gerichteter Antrag ohne Erfolg.
2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 3. ist der Antrag dagegen begründet.
Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass das Interesse der Antragsteller zu 1. bis 3., einstweilen von der Durchsetzung der Anordnung verschont zu bleiben bzw. deren Vollzug aufzuheben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Absonderungsanordnungen überwiegt. Die ihnen gegenüber ergangenen Anordnungen des Antragsgegners vom 15. Februar 2021 erweisen sich bei summarischer Prüfung vielmehr als offensichtlich rechtswidrig.
Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1. bis 3. nicht zu dem von § 30 Abs. 1 Satz 3 IfSG erfassten Personenkreis gehören.
Wie oben bereits dargelegt, trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei – in Abgrenzung zu den in Satz 1 der Regelung genannten – sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.
Anders als der Antragsteller zu 4. sind die Antragsteller zu 1. bis 3. unter Berücksichtigung der oben bereits dargelegten Grundsätze insbesondere nicht Ansteckungsverdächtige. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben (vgl. § 2 Nr. 7 IfSG). Namentlich handelt es sich bei ihnen unter Berücksichtigung der entsprechenden Definition des RKI nicht um Kontaktpersonen der Kategorie 1 (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 16.02.2021, Nr. 3.1., a. a. O.). Der Antragsgegner nimmt zur Begründung seiner hier verfahrensgegenständlichen Anordnungen gegenüber den Antragstellern zu 1. bis 3. ausschließlich Bezug auf den Kontakt des Antragstellers zu 4. zu einem Quellfall. Dass und inwieweit auch die Antragsteller zu 1. bis 3. selbst mit diesem Quellfall Kontakt hatten, hat der Antragsgegner weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich und insbesondere auch nicht im Hinblick darauf ohne weiteres anzunehmen, dass der Antragsteller zu 4. von den Antragstellern zu 2. oder 3. zur Kita gebracht und von dort abgeholt worden sein dürfte.
Allein dass die Antragsteller zu 1. bis 3. mit dem Antragsteller zu 4. in einem Haushalt und also in unmittelbarem Kontakt mit ihm leben, genügt insoweit jedenfalls solange nicht, wie der Antragsteller zu 4. – wofür vorliegend nichts ersichtlich ist – nicht selbst positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und damit seinerseits zum Quellfall geworden ist.
Unterfallen die Antragsteller zu 1. bis 3. hiernach also nicht der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG, kommt ihre häusliche Absonderung nicht in Betracht. Insbesondere ist insoweit auch ein Rückgriff auf die Generalklausel der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ausgeschlossen, da § 30 IfSG wegen der näher geregelten Eingriffsvoraussetzungen die speziellere Regelung darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 20 NE 20.2749 – juris Rn. 32 ff.; Johann/Gabriel in: Eckart/Winkelmüller (Hrsg.), BeckOK InfSchR, 3. Ed. 01.01.2021, § 30 Rn. 5). Dies bestätigen auch die Empfehlungen des RKI, wonach die Quarantäneanordnung nur für Kontaktpersonen der Kategorie 1, nicht aber für Haushaltsmitglieder von Kontaktpersonen der Kategorie 1 angeordnet werden müssen (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 16.02.2021, Nr. 3.1.2., a. a. O.). Dass im vorliegenden Einzelfall etwas Anderes gilt, hat der Antragsgegner nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Höchst vorsorglich weist die Kammer daraufhin, dass die sofortige Vollziehung der gegenüber den Antragstellern zu 1. bis 3. angeordneten Quarantäne aufgrund dieses Beschusses erst entfällt, wenn die Antragsteller (form)wirksam Widerspruch gegen die Anordnungen vom 15. Februar 2021 erhoben haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
Der festgesetzte Streitwert entspricht der Summe des jeweils anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer im Hinblick darauf, dass sich die Absonderungsanordnungen kurzfristig mit Ablauf der darin verfügten Frist erledigen und das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes damit die Hauptsache bereits vorwegnimmt, von einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages absieht.