Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.02.2021 – 6 K 427/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0225.6K427.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P... .

Mit Gebührenbescheid vom 2. September 2016 (GB 2016006664) zog der Beklagte den Kläger für das o.g. Grundstück hinsichtlich des Zeitraums vom 16. Juli 2015 bis 15. Juli 2016 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 512,30 Euro heran. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Grundgebühren in Höhe von insgesamt 240 Euro und Verbrauchsgebühren in Höhe von insgesamt 272,30 Euro. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung der im Einzelnen festgesetzten Beträge wird auf den genannten Gebührenbescheid (Bl. 3 ff. des Heranziehungsvorgangs) Bezug genommen.

Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger am 28. und nochmals am 29. September 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die Höhe der Gebühren sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aus der Kalkulation sei nicht ersichtlich, ob die angesetzten kalkulatorischen Kosten im vollen Umfang umlagefähig i.S.d. Kommunalabgabengesetzes (KAG) seien. Auch im Übrigen sei die Kalkulation fehlerhaft. Mehrkosten, die aufgrund einer unwirtschaftlichen Betriebsführung entstanden seien und die durch frühzeitiges Erkennen und zügiges Abstellen der Ursachen hätten vermieden werden können, seien nicht ansatzfähig.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017, zugestellt am 24. Januar 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus: Rechtsgrundlage der hier festgesetzten Schmutzwassergebühren sei die Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 10. Dezember 2014 (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS 2014 II) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 9. Dezember 2015 (1. SWGÄS 2015). Diese Satzungen seien nicht zu beanstanden. Auch gegen die Berechnung der Gebühren bestünden keine Bedenken. Der Verband erhebe für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage Benutzungsgebühren, die sich in sogenannte Mengen- und Grundgebühren gliederten. Die Grundgebühr werde nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers bemessen und betrage für den Abrechnungszeitraum bei einem Wasserzähler der Größe QN 2,5 monatlich 20 Euro gemäß § 3 Abs. 5 SWGS 2014 II i.d.F. der 1. SWGÄS 2015. Die Mengengebühr werde nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Schmutzwasseranlage L... gelangt sei. Ab dem 1. Januar 2016 betrage die Mengengebühr 5,00 Euro/m³, bis zum 31. Dezember 2015 habe sie 4,52 Euro/m³ betragen

Mit seiner am 24. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er – ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren - aus: Die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Satzungen seien unwirksam. In die für diese maßgeblichen Kalkulationen seien fehlerhaft Kosten in Höhe von mindestens 700.000 Euro für die Erstellung von mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 3051/14 -) rechtswidrigen Beitragsbescheiden eingestellt worden. In beim VG Cottbus anhängig gewesenen Verfahren habe der Beklagte ferner zugestanden, dass zumindest im Fall der an die öffentliche Kläranlage angeschlossenen V... einem Einleiter rechtswidrig Vergünstigungen gewährt worden seien, die von den anderen Gebührenpflichtigen hätten ausgeglichen werden sollen. Zudem gebe es weitere begünstigte Einleiter von Abwässern, wie er mit Schriftsatz vom 19. Februar 2012 in den Verfahren 6... vorgetragen habe. Die Kalkulation leide zudem unter methodischen Fehlern, die zur Nichtigkeit der Satzung führten. So entspreche der Abrechnungszeitraum bereits nicht dem Kalkulationszeitraum als Jahreszeitraum, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit darstelle, nach dem sich Kalkulations- und Leistungszeitraum grds. decken müssten. Auch sei entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG das inzwischen angesammelte Abzugskapital nicht berücksichtigt worden. Bei der Ermittlung der Abschreibungen sei insoweit vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen. Jedenfalls sei die Berechnung der kalkulatorischen Kosten deshalb fehlerhaft, weil bei der Berechnung des Abzugskapitals gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht die Beiträge eingerechnet worden seien, die der Beklagte aufgrund seiner Untätigkeit – sei es aufgrund grundgesetzwidrigen Handelns, sei es aufgrund mangelhaftem Satzungsvollzugs - nicht erhoben habe und die deshalb (hypothetisch) festsetzungsverjährt seien. Bei der Berechnung des Gebührensatzes würden die dauerhaft nicht mehr durchsetzbaren Erstattungsansprüche auf den Herstellungsaufwand in Höhe der quotalen Anteile, die mit den Beiträgen erlöst werden sollten, kalkulatorisch niedergeschlagen, also nicht berücksichtigt. Diese nicht mehr durchsetzbaren Erstattungsansprüche müssten aber wie eingenommene Beiträge berücksichtigt werden und senkten die Abschreibungsbasis für die kalkulatorischen Kosten bei der Gebührenerhebung. Auch nach dem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1999 (-23 B 97.1108 – juris) sei insoweit die Berücksichtigung auch solcher nicht vereinnahmter Beiträge geboten, da es ansonsten durch überhöhte Benutzungsgebühren zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Beitragszahler komme. Die versäumten Beitragseinnahmen seien insoweit wie realisierte Beitragseinnahmen zu behandeln. Sowohl die Vertreter des Zweckverbandes als auch die den Zweckverband beratenden und vertretenden Rechtsanwälte hätten zudem die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erkennen müssen und hätten dies auch erkannt. Insoweit könne die Gebührensatzung bereits vom methodischen Ansatz her nicht rechtmäßig sein, wenn sie den Umstand der verfassungswidrigen Beitragserhebung nicht berücksichtige. Gebühren und Beiträge seien kommunizierenden Röhren gleich. Die Kalkulation für das Jahr 2016 hätte daher bereits den Umstand der unterschiedlichen Heranziehung der Betroffenen zu den Herstellungskosten berücksichtigen müssen. Hier sei zwischen Beitrags- und Nichtbeitragszahlern zu differenzieren, selbst wenn gespaltene Gebührensätze insoweit – wie in den Parallelverfahren 6... und 6... dargelegt - nicht in Betracht kämen. Darüber hinaus entspreche die erhobene Grundgebühr nicht den Anforderungen, die für eine Einheitsgrundgebühr zu beachten seien. Insoweit werde von allen Abnehmern und Einleitern dieselbe Grundgebühr verlangt. Einheitsgrundgebühren, die einen großen Anteil der Herstellungskosten in Form der betriebswirtschaftlichen Abschreibungen enthielten, seien aber u. a. nur zulässig, wenn die Gesamtinvestitionssumme gering sei und es keine signifikanten Unterschiede in der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebe. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden. Das Problem bestehe darin, dass es in Bezug auf die Berechnung der kalkulatorischen Kosten ausnahmsweise auch zulässig sei, tatsächlich nicht in der jeweiligen Kalkulationsperiode aufgewendete Kosten umzulegen. Diese Kosten würden systemwidrig, soweit sie über Gebühren erhoben würden, nicht nach dem wirtschaftlichen Vorteil umgelegt, während dies bei der Beitragserhebung der Fall sei. Als Kompromiss habe das OVG Berlin-Brandenburg hier entschieden, dass die Inanspruchnahme bei der Gebührenerhebung noch überwiegen müsse. Zunächst sei zu prüfen, wie hoch die Gesamtkosten für die Einrichtung seien, die über die Grundgebühren erhoben werden sollten. Je mehr absolute Gesamtkosten über die Grundgebühren erhoben würden, umso differenzierter müssten die Grundgebühren nach dem Grad der Inanspruchnahme sein und umso genauer, je höher der Grundgebührenanteil an den Gesamtgebühren sei. Der Charakter der Gebühren als verbrauchsabhängige Abgaben müsse gewahrt sein. Insoweit seien Gruppen zu bilden, die eine ausreichende Differenzierung der jeweiligen Angehörigen der Gruppe nach dem jeweiligen Grad der Inanspruchnahme, ausgehend von einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, berücksichtigten. Der Beklagte differenziere bei den Grundgebühren aber nicht. Er beanspruche vielmehr eine Einheitsgebühr. Dies sei bereits unzulässig, da die Investitionskosten, die über die Gebühren umgelegt werden sollten, nicht nur gering, sondern absolut sehr hoch seien. Das absolute Kostenvolumen müsse für eine Einheitsgebühr bei den Grundgebühren jedoch gering sein. Nur wenn das absolute Investitionsvolumen gering und wenn die Grundgebühren lediglich einen Sockelbetrag der verbrauchsabhängigen Kosten ausmachten, sei ein Einheitsmaßstab zulässig. Je höher die Inanspruchnahme der tatsächlichen Leistung erfolge, umso höher müsse der Anteil der Vorhalteleistungen an die Gesamtkosten sein. Und umgekehrt, je niedriger die tatsächliche Inanspruchnahme sei, umso weniger Vorhaltekosten dürften über die Grundgebühren umgelegt werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass vorliegend die Gruppe der Beitragszahler ausschließlich hinsichtlich der Umlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach dem Prinzip des Ausgleichs des wirtschaftlichen Vorteils herangezogen würden. Bei den Nichtbeitragszahlern erfolge dies weder nach dem Grad der Inanspruchnahme, da eine Einheitsgebühr unabhängig vom Grad der Inanspruchnahme beansprucht werde, noch nach dem wirtschaftlichen Vorteil, da nicht ersichtlich sei, dass es eine Begrenzung der über die Grundgebühren erhobenen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Betrag gebe, der den wirtschaftlichen Vorteil bei einer Beitragserhebung zumindest annähernd entspreche.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gebührenbescheid vom 2. September 2016 (GB 2016006664) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 hinsichtlich der dort festgesetzten Schmutzwassergebühren aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Es sei fraglich, woraus der Kläger herleite, es habe bei der Gebührenkalkulation für die Jahre 2015 und 2016 eine Berücksichtigung von Verwaltungskosten für die Erstellung von – nach Auffassung des Klägers – rechtswidrigen Beitragsbescheiden in Höhe von 700.00 Euro gegeben. Maßgeblich sei für den Beklagten im konkreten Fall die zugrundeliegende Kalkulation der C...“, die einen solchen Betrag nicht enthalte. Das vom Kläger im Zusammenhang mit vermeintlich rechtswidrigen Begünstigungen angeführte Unternehmen (V...) sei im Verbandsgebiet im Erhebungszeitraum 2015/2016 nicht mehr existent gewesen, da dieses seit 2013 überhaupt keinen Standort mehr in K... betreibe und die Gesellschaft auch spätestens seit dem Jahr 2016 aufgrund einer Verschmelzung erloschen sei. Das Abzugskapital sei in der Kalkulation in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Jedenfalls hätten bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus November 2015 keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass eine geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsgemäßheit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erfolgen würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass dieser unbekannte Umstand in irgendeiner Form bei der Erstellung der Vorauskalkulationen für das Jahr 2015 vom 20. November 2014 und für das Jahr 2016 vom 18. November 2015 hätte Berücksichtigung finden können bzw. müssen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit liege nicht vor, da sich Kalkulations- und Leistungszeitraum deckten. Soweit der Kläger der Ansicht sei, dass der Beklagte nicht bei den Grundgebühren differenziere, führe dies gleichfalls nicht zur Begründetheit der Klage. Es werde insoweit auf die §§ 1 und 3 SWGS 2014 II verwiesen. Eine Einheitsgebühr werde vorliegend nicht erhoben. Schon aus der Gebührensatzung ergebe sich nicht, dass – wie der Kläger dies behaupte – von allen Abnehmern und Einleitern dieselbe Grundgebühr beansprucht werde. Insoweit treffe der Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu. Im Übrigen verhalte sich das vom Kläger zitierte Urteil zur Frage der Grundgebührenerhebung bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung und nicht – wie hier – zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Soweit der angefochtene Gebührenbescheid vor Ablauf des Erhebungszeitraums ergangen sei, sei dieser Mangel durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 87a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit mit Schriftsätzen vom 4. September 2020 (Kläger) bzw. vom 9. September 2020 (Beklagter) einverstanden erklärt haben.

Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Schmutzwassergebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid findet für den Zeitraum 16. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 10. Dezember 2014 (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS 2014 II), die gemäß § 17 Abs. 1 SWGS 2014 II zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum in zeitlicher Hinsicht erfasst. Für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 15. Juli 2016 findet der Gebührenbescheid seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II in der Gestalt der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 10. Dezember 2014 vom 9. Dezember 2015 (1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung – 1. SWGÄS 2015), die gemäß Art. 2 der 1.ÄS 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfasst.

Formelle Bedenken in Bezug auf die vorgenannten Satzungen sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die ordnungsgemäß ausgefertigten Satzungen wurden entsprechend den Vorgaben der ihrerseits keinen Wirksamkeitsbedenken begegnenden Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 20. November 2013 (Verbandssatzung – VS 2013) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2014 in den – soweit es die Schmutzwassergebührensatzung 2014 II betrifft - Amtsblättern für den Landkreis T... vom 15. Dezember 2014 (dort S. 6 ff.), für das Amt K...) vom 22. Dezember 2014 (dort S. 5 ff.) sowie für den Landkreis D... vom 15. Dezember 2014 (dort S. 22 ff.) und den – soweit es die 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung 2015 betrifft - Amtsblättern für den Landkreis T... vom 16. Dezember 2015 (dort S. 16 f.), für das Amt K...) vom 22. Dezember 2015 (dort S. 1 f.) sowie für den Landkreis D... vom 17. Dezember 2015 (dort S. 44 f.) öffentlich bekannt gemacht, wobei die Bekanntmachungen keinen Bedenken unterliegen.

Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II und der 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung 2015 bestehen nicht.

Die Schmutzwassergebührensatzung 2014 II enthält die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderlichen Satzungsmindestbestandteile.

Gegen die dort enthaltenen Regelungen zum Gebührentatbestand (§§ 1 Abse. 1 und 5 Abs. 1 SWGS 2014 II), zum Gebührenschuldner (§ 11 SWGS 2014 II) und zur Fälligkeit (§ 12 Abs. 3 SWGS 2014 II) hat der Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben. Sie geben auch sonst keinen Grund zur Beanstandung.

Auch die in §§ 3 und 4 SWGS 2014 II festgelegten Gebührenmaßstäbe begegnen keinen Bedenken.

Der in § 4 SWGS 2014 II für die Mengengebühr normierte sogenannte modifizierte Frischwasser(verbrauchs)maßstab ist ein für die zentrale Schmutzwasserentsorgung allgemein anerkannter Gebührenmaßstab (vgl. Düwel in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 1014 ff. m.w.N., auch aus der Rspr. des OVG Berlin- Brandenburg und der Kammer), der vorliegend auch in seiner konkreten Ausgestaltung keinen Grund zur Beanstandung gibt.

Allgemein wird im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Erhebung von der Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung dienenden Grundgebühren auch der in § 3 SWGS 2014 II normierte Maßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE –, juris: „kein von vornherein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab“; Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1005).

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Nennleistung der Wasserzähler mit einem Durchfluss von max. Qn 2,5 bzw. Q3 = 4 - wie nach den Darstellungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 28. Januar 2021 und vom 16. Februar 2021 auch sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 vorliegend im Einrichtungsgebiet L...mit jeweils weit über 90 % Anteil an der Zahl der Gesamtzähler der Fall – die ganz überwiegende Zahl der grundgebührenpflichtigen Grundstücke betreffen kann mit der Folge, dass die weitere Differenzierung nach einer höheren Nennleistung eine faktisch völlig untergeordnete, wenn nicht ganz zu vernachlässigende Rolle spielt. Der Maßstab wird dann gleichsam faktisch zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob den Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, die für die Erhebung von Grundgebühren maßgeblich ist, und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit noch genügt ist. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Bei der Erhebung von Grund- und Mengengebühren werden die Einrichtungskosten anders auf die Angeschlossenen verteilt als bei Erhebung nur einer Mengengebühr. Einerseits haben alle Angeschlossenen, auch Nicht- oder Geringnutzer, die Grundgebühr zu zahlen; andererseits ist der Mengengebührensatz niedriger als bei einer rein verbrauchsabhängigen Gebührenbemessung. Letzteres führt ab einer bestimmten Nutzungsmenge dazu, dass die Nutzung insgesamt billiger wird. Für diejenigen, die diese Nutzungsmenge nicht erreichen, wird die Nutzung dagegen insgesamt teurer. Das führt für sich genommen nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Angeschlossenen. Mit der Erhebung von Grund- und Mengengebühr wird ein anderes Gerechtigkeitsmodell verfolgt als mit der Erhebung allein einer Mengengebühr; es liegt auf der Hand, dass das zu anderen Ergebnissen führt und dass das Gebührenmodell „reine Mengengebühr“ nicht Maßstab für die Gerechtigkeit des Gebührenmodells „Grund- und Mengengebühr“ sein kann. Die durch die Grundgebührenerhebung bewirkte Verteuerung der Nutzung für die Nicht- und Geringnutzer und die damit einhergehende Entlastung der Normal- und Starknutzer ist gerade gewollt. Sie wird durch den legitimen Zweck gerechtfertigt, alle Angeschlossenen angemessen an den auch durch sie ausgelösten Vorhaltekosten zu beteiligen.

Nachdem die Grundgebühr das Entgelt für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, liegt es nahe, sie grundsätzlich nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu bemessen. Das ist nur in Gestalt eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG möglich. Üblich ist insoweit ein Maßstab, der sich an Art und Umfang der (aus der Lieferbereitschaft folgenden) abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rdnr. 15; Schmidt, LKV 1998, S. 177, 180; LT-Drs. 2/5822, S. 34; Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 KAG, Rn. 763 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des OVG Berlin- Brandenburg, der sich die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; Kluge a.a.O., § 6 Rn. 741c, 763, 765 m.w.N., auch aus der Rspr. der 6. Kammer des VG Cottbus).

Diese Rechtsprechung nimmt die Quote in den Blick, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung beitragen sollen. Unterhalb einer gewissen Grundgebührenquote dürfen die Grundgebühren nicht nur nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, sondern auch nach den verursachten Vorhaltekosten oder dem Wert der Vorhalteleistung für den einzelnen Gebührenpflichtigen bemessen werden. Unterhalb der genannten Quote muss der satzungsmäßige Gebührenmaßstab darüber hinaus nur dem Äquivalenzprinzip gerecht werden, d.h. eine im Einzelfall (grob) unverhältnismäßige Grundgebühr vermeiden. Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 36). Sobald mit den Grundgebühren ein größerer Anteil der Gesamtkosten der Anlage gedeckt werden soll, muss die Grundgebühr indessen nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung bemessen werden, und zwar umso genauer, je höher der Grundgebührenanteil an der Deckung der Gesamtkosten ist. Allerdings besteht keine Obergrenze für diesen Anteil, solange es überhaupt noch zu einer nennenswerten Mengengebührenerhebung kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O., Rn. 37). Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

Gemessen an diesen Vorgaben ist davon auszugehen, im vorliegenden Fall schon deshalb von einer den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG und des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Grundgebührenerhebung auszugehen, weil vorliegend im Jahr 2015 nur 24,70 % (1.187.328 Euro von 4.807.318,72 Euro) und im Jahr 2016 nur 23,8 % (1.158.816 Euro von 4.870.338,25 Euro) der Gesamtkosten mit der Grundgebühr abgegolten werden sollten. Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21,98 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34,64 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt. Das OVG Berlin- Brandenburg hat in der zitierten Entscheidung (a.a.O., Rn. 21 f.) ausgeführt:

„Um die Grenze näher zu bestimmen, ist zunächst Folgendes in den Blick zu nehmen: Bei typisierender Betrachtung nehmen alle im Rechtssinne an eine Einrichtung „Angeschlossenen“ jedenfalls ein bestimmtes Mindestmaß an Vorhalteleistung in Anspruch. Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr schon allein deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, juris, Rdnr. 6; Kluge, a. a. O., Rdnr. 741c zu § 6 KAG). Auf den Anteil der Gesamtkosten, der mit den Grundgebühren gedeckt werden soll, kommt es insoweit nicht an. Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte. Unbeschadet dessen liegt weiter auf der Hand, dass die Differenzierungsanforderungen sinken, je weniger an absolutem Kostenvolumen über die Grundgebühren auf die Angeschlossenen verteilt werden soll; auch dieser Gesichtspunkt kann zur Zulässigkeit der Grundgebühr als Einheitsgebühr führen, ohne dass es auf die Quote ankäme, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Anlage beitragen sollen. Eigenständige Bedeutung für die Zulässigkeit der Grundgebühr als Einheitsgebühr kann diese Quote nur haben, wenn diese beiden Aspekte nicht greifen, wenn also - erstens - durch die Grundgebühren ein so großer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden soll, dass die Grundgebühren nicht mehr nur als Sockel-Entgelt für die durch jeden Angeschlossenen erfolgende Mindestinanspruchnahme der Vorhalteleistung anzusehen sind und wenn es - zweitens - auch nicht nur um die Verteilung eines absolut geringen Kostenvolumens geht. Gerade in diesem Fall dürfte indessen allein die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Anlage beitragen soll, nur noch wenig zur Rechtfertigung der Grundgebühr als Einheitsgebühr besagen können, d.h. auf Situationen beschränkt sein, in denen die Grundgebührenerhebung neben der Mengengebührenerhebung - trotz des insgesamt hohen Grundgebührenvolumens - eher wie eine Randerscheinung wirkt.“

Gemessen an diesen Vorgaben ist der vorliegend (praktisch bzw. faktisch) gegebene Einheitsmaßstab auch losgelöst von der Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung beitragen sollen (24,70 % bzw. 23,8 %), rechtmäßig. Zwar beinhaltet die vorliegende Grundgebühr kalkulatorisch sämtliche insgesamt anfallenden Vorhaltekosten. Damit verbietet sich die Annahme, mit der Grundgebühr werde nur derjenige Sockelbetrag an Vorhaltekosten auf den einzelnen Angeschlossenen umgelegt, der einer einheitlichen Mindestinanspruchnahme der Vorhalteleistung durch jeden Angeschlossenen entspricht. Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.187.328 Euro im Jahre 2015 bzw. bzw. 1.158.816 Euro in 2016) auf 4.439 Angeschlossene in Jahr 2015 bzw. 4.460 Angeschlossene im Jahr 2016 (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene). Mit Blick hierauf, die oben genannte Deckungsquote von nur 24,70 % im Jahr 2015 bzw. 23,8 % im Jahr 2016 des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten und die weiteren Verhältnisse im Veranlagungsgebiet musste die Grundgebühr in den hier in Rede stehenden Jahren 2015 und 2016 nicht (weiter) differenziert erhoben werden. So gab es im Veranlagungsgebiet zum Stichtag 31. Dezember 2015 insgesamt ca. 3.451 Einfamilienhäuser mit den kleinsten Wasserzählern Qn 2,5 bzw. Q 3 bei insgesamt ca. 4.460 Einfamilienhäusern, ferner 21 Erholungsgrundstücke mit den vorgenannten kleinsten Wasserzählern, ferner ca. 133 gewerblich bzw. industriell genutzte Grundstücke mit den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 161 Grundstücken, ferner ca. 409 Mehrfamilienhäuser mit den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 434 Grundstücken, ferner ca. 126 Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen und den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 176 Grundstücken, ferner ca. 159 Grundstücke mit Wohnungsverwaltung und den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 207 Grundstücken, schließlich ca. 8 sonstig genutzte Grundstücke mit den kleinsten Wasserzählern. Zum Stichtag 31. Dezember 2016 gab es im Veranlagungsgebiet insgesamt ca. 3.470 Einfamilienhäuser mit den kleinsten Wasserzählern Qn 2,5 bzw. Q 3 bei insgesamt ca. 3.480 Einfamilienhäusern, ferner 22 Erholungsgrundstücke mit den vorgenannten kleinsten Wasserzählern, ferner ca. 141 gewerblich bzw. industriell genutzte Grundstücke mit den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 167 Grundstücken, ferner ca. 411 Mehrfamilienhäuser mit den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 433 Grundstücken, ferner ca. 131 Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen und den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 180 Grundstücken, ferner ca. 155 Grundstücke mit Wohnungsverwaltung und den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 199 Grundstücken, schließlich ca. 8 sonstig genutzte Grundstücke mit den kleinsten Wasserzählern.

Hinsichtlich der auf diesen Grundstücken abrufbaren Arbeitsleistung bestehen keine wesentlichen Unterschiede in der Leistungserbringung. Zwar belief sich der durchschnittliche jährliche Schmutzwasseranfall auf 73,23 m³ (2015) bzw. 74, 08 m³ (2016) bei den Grundstücken mit Einfamilienhäusern, ferner auf 309,54 m³ (2015) bzw. 317,81 m³ (2016) bei den Gewerbegrundstücken, ferner auf 4.790,52 m³ (2015) bzw. 4.647,03 m³ (2016) bei den industriell genutzten Grundstücken, ferner auf 138,69 m³ (2015) bzw. 140,88 m³ (2016) bei den Mehrfamilienhäusern, ferner auf 658,34 m³ (2015) bzw. 749,55 m³ (2016) bei den Grundstücken mit öffentlichen Einrichtungen, ferner auf 438,34 m³ (2015) bzw. 452,19 m³ (2016) bei den Grundstücken mit Wohnungsverwaltungen, auf 37,86 m³ (2015) bzw. 45,91 m³ (2016) bei den Erholungsgrundstücken und auf 165,21 m³ (2015) bzw. 132,08 m³ (2016) bei den zu sonstigen Zwecken genutzten Grundstücken. Gleichwohl konnten alle Eigentümer das Schmutzwasser auch dann entsorgen lassen, wenn bei ihnen deutlich mehr als der genannte Durchschnittswert an Schmutzwasser anfiel. Unstrittig bestehen im Entsorgungsgebiet keine Probleme, das Schmutzwasser auch insoweit zu entsorgen. Nach oben begrenzt ist die abrufbare Arbeitsleistung danach für die Einzelnen praktisch nur durch die Schmutzwassermenge, die auf dem Grundstück überhaupt anfallen kann. Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung). Insoweit besteht zwischen den Grundstücken Gleichheit dahin, dass der größte Teil, nämlich über 95 % sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016, mit dem kleinsten Wasserzähler Qn 2,5 m³/h bzw. Q 3 auskommt, also in die unterste Grundgebührenstufe einzuordnen ist. Soweit die genannten Durchschnittswerte erkennen lassen, dass sich bestimmte Grundstückstypen zwar nicht wesentlich hinsichtlich der abrufbaren, wohl aber hinsichtlich der im Durchschnitt tatsächlich abgerufenen Leistung unterscheiden, zwingt auch dies nicht zu einer Differenzierung. Die tatsächliche Ausnutzung der gebotenen Vorhalteleistung unterscheidet sich im Mittel zwar nach den genannten Grundstückstypen; dies gilt insbesondere für die industriell genutzten Grundstücke. Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht.

Soweit der Kläger die Unzulässigkeit der in Rede stehenden „faktischen Einheitsgrundgebühr“ daraus abzuleiten sucht, dass „vorliegend die Gruppe der Beitragszahler ausschließlich hinsichtlich der Umlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach dem Prinzip des Ausgleichs des wirtschaftlichen Vorteils herangezogen würden“, während „bei den Nichtbeitragszahlern … dies weder nach dem Grad der Inanspruchnahme, da eine Einheitsgebühr unabhängig vom Grad der Inanspruchnahme beansprucht werde, noch nach dem wirtschaftlichen Vorteil, da nicht ersichtlich sei, dass es eine Begrenzung der über die Grundgebühren erhobenen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Betrag gebe, der den wirtschaftlichen Vorteil bei einer Beitragserhebung zumindest annähernd entspreche“, erfolge, trägt dies nicht. Eine Vorteilsvermittlung, wie sie gemäß § 8 Abs. 2 KAG für die Beitragserhebung maßgeblich ist, ist – wie sich ohne weiteres aus § 6 Abs. 4 KAG ergibt – keine Bemessungsmaxime für die Erhebung von Grundgebühren.

Auch die in § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 7 SWGS 2014 II bzw. Art. 1 a) der 1. SWGÄS festgelegten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden.

Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) jenseits der vom der Kläger erhobenen Bedenken (dazu sogleich) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist - insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen - aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und soweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen (vgl. zur Plausibilitätskontrolle der Kalkulation des Abgabensatzes etwa OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 26. 11. 2008 – 9 B 17.08 -, S. 12 des E.A.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3.12.2003 – 2 A 417/01 – S. 15 des E.A.; Urteil vom 7.12.2004 – 2 A 168/02 -, S. 19 d. E.A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.6.2007 – 9 A 372/06 -, zitiert nach Juris). Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Gebührensätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Gemessen an diesen Vorgaben begegnen die in § 3 Abs. 4 und 4 Abs. 7 SWGS 2014 II und § 4 Abs. 7 SWGS 2014 II i.d.F. von Art. 1 a) 1. SWGÄS 2015 festgelegten, vom Kläger gerügten Gebührensätze für die Grund- und Mengengebühr in der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung L... keinen Bedenken.

Soweit der Kläger rügt, die den Kalkulationen 2015 und 2016 zugrunde gelegten Kalkulationszeiträume deckten sich nicht mit den Leistungszeiträumen, trifft dies nicht zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unten zur konkreten Veranlagung Bezug genommen.

Soweit der Kläger ausführt, den Kalkulationen vom 20. November 2014 für das Kalenderjahr 2015 bzw. vom 18. November 2015 für das Kalenderjahr 2016 in der hier jeweils maßgeblichen Variante 2 sei in keiner Weise zu entnehmen, ob die Verbandsversammlung das in § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG eingeräumte Wahlrecht zur Berücksichtigung von Fördermitteln bei der Ermittlung der Abschreibungen ermessensgerecht ausgeübt habe oder nicht, und es habe entgegen dem Gesetzesbefehl des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG vorab „keine Kapitalsaldierung der vereinnahmten Beiträge“ stattgefunden, trägt dies nicht. Nach der für die hier relevanten Erhebungszeiträume bereits maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Fassung des Art. 10 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 11. Juli 2014 (GVBl. I S. 1, 30), die am 12. Juli 2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 18 des vorg. Gesetzes) besteht bei der Ermittlung der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen nur dann ein Wahlrecht, die Zuschüsse Dritter als Abzugskapital zu behandeln (Nr. 1) und bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen von einer Auflösung des Abzugskapitals abzusehen (Nr. 2), wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet werden. Die Nichtberücksichtigung der Zuschüsse Dritter als Abzugskapital und die Auflösung der vereinnahmten Beiträge ist damit die Regel. Der vom Kläger noch bemühte § 6 Abs. 2 Sätze 5 und 6 KAG a.F., wonach bei der Ermittlung der Abschreibungen Zuschüsse Dritter unberücksichtigt bleiben konnten, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet wurden, und eine Auflösung der Beiträge nicht in Betracht kam (vgl. hierzu noch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02 -, juris), ist im vorliegenden Verfahren für die in Rede stehenden Erhebungszeiträume nicht mehr maßgeblich.

Soweit der Kläger geltend macht, die Berechnung der kalkulatorischen Kosten in den der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde gelegten Vorauskalkulationen für die Jahre 2015 und 2016 sei deshalb fehlerhaft, weil bei der Berechnung des Abzugskapitals gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht die Beiträge eingerechnet worden seien, die der Beklagte aufgrund seiner Untätigkeit nicht erhoben habe und die deshalb (hypothetisch) festsetzungsverjährt seien, vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen ist. Die Vorschrift stellt den „gebührenrechtlichen Pfeiler“ des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.). Zu berücksichtigen sind dabei entgegen der Auffassung des Klägers nur die tatsächlich gezahlten Beiträge und nicht auch nur entstandene, aber nicht erhobene, durch Festsetzungsverjährung erloschene, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und – 1 BvR 3051/14 -, juris) hypothetisch verjährte oder zu niedrig festgesetzte Beiträge. Denn nur in Höhe der tatsächlich beim Einrichtungsträger bisher eingegangenen Beiträge (und Zuschüsse) besteht ein durch Dritte „aufgebrachter“ Kapitalanteil. Soweit Beiträge nicht oder noch nicht erhoben worden sind (und auch nicht mehr erhoben werden könnten), fehlt es an einer Doppelbelastung. Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 – 9 A 10.17 -, juris; Urteil vom 7. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 162a m.w.N.). Der Vortrag des Klägers gibt der Kammer keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit hierzu möglicherweise in der Rechtsprechung zu Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer eine andere Auffassung vertreten wird, ist dies für die Rechtslage in Brandenburg irrelevant.

Soweit der Kläger vorträgt, die der 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung zugrunde liegende Vorauskalkulation für das Kalenderjahr 2016 vom 18. November 2015 sei bereits vom methodischen Ansatz her fehlerhaft, weil sie den Umstand der unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrigen Beitragserhebung nicht berücksichtige, da Gebühren und Beiträge kommunizierenden Röhren gleich seien und die Kalkulation für das Jahr 2016 daher bereits den Umstand der unterschiedlichen Heranziehung der Betroffenen zu den Herstellungskosten hätte berücksichtigen müssen, ist dem gleichfalls nicht zu folgen.

Die Aufgabenträger im Land Brandenburg sind durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a. a. O.) in größerem Umfang vor beträchtliche Herausforderungen zur Umgestaltung ihrer Finanzierungssysteme für die leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen gestellt worden (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., § 6 Rn. 49j ff.). Die diesbezüglich notwendigen Entscheidungen mussten sorgfältig vorbereitet werden. Eine „sofortige Umsetzungspflicht“ nach Veröffentlichung des Beschlusses im Dezember 2015 lässt sich insoweit aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht ableiten. Vielmehr muss den Aufgabenträgern als Gebührengläubigern eine angemessene Übergangsfrist bis zur Umsetzung der Pflicht zur Erhebung gespaltener Gebühren eingeräumt werden, um insoweit differenzierte und rechtsfeste Regelungen zu erlassen (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2019 – 5 K 2329/17 –, juris, Rn. 101 f.; Urteil vom 13.1.2021 – 5 K 3593/17 -, juris, Rn. 29; Düwel, a. a. O., § 6 Rn. 950e; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 49m). Diese Frist ist nicht vor Ende des Jahres 2016 und damit etwa ein Jahr nach Verkündung der Entscheidung des BVerfG abgelaufen (gewesen).

Soweit der Kläger ferner der Auffassung ist, die mit den maßgeblichen Gebührensatzungen beschlossenen Grund- und Mengengebührensätze seien (auch) deshalb zu hoch, weil die – von ihm im vorliegenden Verfahren und in Parallelverfahren näher bezeichneten, besonders hohe Schmutzwassermengen entsorgenden - „externen Mitbenutzer“ der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, mit denen gesonderte Entsorgungsverträge geschossen worden seien, über die von ihnen zu zahlenden, niedrigeren Entgelte in fortlaufender unzulässiger Weise subventioniert würden, was zu Lasten der Gebührenzahler gehe, ergibt sich auch hieraus keine Fehlerhaftigkeit der kalkulierten Gebührenätze.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte V... war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in den Veranlagungszeiträumen im Verbandsgebiet nicht mehr existent.

Auch im Übrigen ist für eine Fehlerhaftigkeit der Kalkulation nichts ersichtlich.

Zwar stellen eine Gebühren- bzw. Entgeltdegression oder ein Mengenrabatt für die öffentliche Einrichtung im satzungsmäßigen, der öffentlichen Zweckbestimmung der Einrichtung entsprechenden Sinne in Anspruch nehmende Nutzer, insbesondere „Großverbraucher“ im Bereich der Abwasserentsorgung bzw. Wasserversorgung im Rahmen von Mengen- bzw. einheitlichen, nicht in Grund- und Mengengebühr aufgespaltenen Gebühren grundsätzlich eine unzulässige, weil gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität und gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Subventionierung für diese Nutzer dar. Soweit solche Nutzer, insbesondere „Großverbraucher“ nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers tatbestandsmäßig Benutzer der öffentlichen Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung und für den Wasserbezug bzw. Abwasseranfall gebührenpflichtig sind (vgl. demgegenüber OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 14. Juni 2013 – 9 N 109.13 –, juris, Rn. 5 f. zu einer Konstellation, wo dies nicht der Fall war), müssen die vereinbarten Gebühren-/Entgeltregelungen an den Vorschriften des § 6 KAG, die Verbrauchsgebühr vor allem auch an den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG gemessen werden, wonach Gebühren in Anwendung des durch die Satzung festgelegten Gebührensatzes nach dem Umfang (Maß) der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind. Ohne satzungsmäßige und mit den Vorschriften des § 6 KAG zu vereinbarende Regelungen darf von diesem Satz nicht abgewichen werden. Hiermit – und darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 GG – stehen Sondervereinbarungen nicht in Einklang, die sich als Subventionierung eines „Großverbrauchers“ bzw. sonstigen Nutzers darstellen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00. NE –, KStZ 2003 S. 233; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 683 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall unterliegen die in Rede stehenden „Großverbraucher“ als „externe Mitbenutzer“ aber nicht dem Satzungsrecht des Beklagten. So sind ausweislich § 1 VS 2013 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 26. Februar 2014 weder die vormalige Gemeinde P... (nunmehr Ortsteil der Stadt B...) noch der H...Wasser- und Abwasserzweckverband Verbandsmitglieder. Gemäß § 1 lit. a) und b) Abs. 1 SWGS 2014 erfolgt die zentrale Abwasserbeseitigung indes nur (für Grundstücke) im Verbandsgebiet des ehemaligen Trink- und Abwasserzweckverbandes C... und Umgebung und im übrigen Verbandsgebiet. Nur diese Abwasserentsorgung entspricht demgemäß der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung, so dass insoweit die Anlage bzw. Anlagenteile neben der öffentlichen Zweckbestimmung lediglich für einen weiteren Zweck genutzt werden, ohne dass eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vorliegt. In einem solchen Fall müssen lediglich die anteiligen Kosten, die auf die Mitnutzung der Anlage oder von Anlagenteilen durch nicht Gebührenpflichtige entfallen, wegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG kalkulatorisch so behandelt werden, dass keine Querfinanzierung durch die Gebühren(pflichtigen) erfolgt. Dafür stehen mehrere Wege offen, die darauf hinauslaufen, dass schon im Ansatz, zumindest aber im Sinne einer Kontrollüberlegung, eine Kostensonderung erfolgt (vgl. dazu ebenfalls OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, a. a. O.; Kluge, a.a.O., Rn. 683). Soweit eine gebührenmäßige Querfinanzierung ausgeschlossen ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation demgegenüber nicht darauf an, ob der nicht gebührenpflichtige Nutzer der Anlage oder eines Anlagenteils seinerseits ein kostendeckendes Entgelt zahlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG Brandenburg vom 22. Mai 2002 (a. a. O.). Die dort erwähnten kostendeckenden Entgelte sind nur Voraussetzung einer bestimmten Form der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung, aber nicht Voraussetzung der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung durch Kostensonderung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 14. Juni 2013, a. a. O.).

Vorliegend hat der Beklagte sowohl in der Gebührenvorauskalkulation 2015 (dort Seite 16) als auch in der Gebührenvorauskalkulation 2016 (dort ebenfalls Seite 16) eine solche Kostensonderung in Bezug auf die vormalige Gemeinde P...und den H...Wasser- und Abwasserzweckverband vorgenommen und die betreffenden Kostenanteile von den der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde gelegten Gesamtkosten abgezogen, die diesbezüglichen Maßstabseinheiten aber dennoch – zugunsten der Gebührenpflichtigen - in die Kalkulationen eingestellt, wobei dahinstehen kann, ob dies geboten gewesen wäre. Eine Unzulässige gebührenmäßige Querfinanzierung liegt insoweit nicht vor. Auch sonst ist den Kalkulationen nichts für unzulässige Vergünstigungen zu entnehmen. Soweit der Kläger insoweit auf Vortrag in früheren beim VG Cottbus anhängig gewesenen Verfahren bezieht, lagen diesen andere Erhebungszeiträume zugrunde.

Auch von unzulässigen, nicht gebührenfähigen Überkapazitäten kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 21. November 2019 im Verfahren 6 K 1025/17 (juris, Rn. 32 ff.) Bezug genommen.

Schließlich vermag der Kläger eine Rechtswidrigkeit der Gebührensätze nicht darauf zu stützen, dass in die Gebührenvorauskalkulationen 2015 und 2016 Verwaltungskosten für mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) rechtswidrige Beitragserhebungen eingeflossen seien, da die Beitragserhebungen auch vor dieser Entscheidung und Senkung des Beitragssatzes objektiv weitestgehend verfassungswidrig und damit rechtswidrig gewesen seien.

Dabei mag dahinstehen, ob Kosten für die Erhebung von Beiträgen überhaupt gebührenrechtlich ansatzfähig sind, also den erforderlichen sachlichen Bezug zur Leistung, die durch die öffentliche Abwasserentsorgung erbracht wird, aufweisen, wogegen auch angesichts der Mischfinanzierung aus Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträgen einiges spricht (verneinend für Kosten, die durch die Bearbeitung von die Beitragserhebung betreffenden Rückzahlungsanträgen entstehen etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – 9 S 13.19-, juris, Rn. 9). Ebenso kann offenbleiben, ob – eine grundsätzliche Ansatzfähigkeit solcher Kosten unterstellt – diese im vorliegenden Fall jedenfalls insoweit nicht ansatzfähig sind, als sie sich auf den Erlass solcher Beitragsbescheide beziehen, die aufgrund eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung rechtswidrig waren (vgl. dazu, dass Kosten, die durch fehlerhaftes Handeln des Einrichtungsträgers entstanden sind, nicht ansatzfähig sind, jüngst etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019, a.a.O.), obgleich dem kommunalen Satzungsgeber bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten und der Beklagte insoweit vor der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 19. November 2019 – 6 K 2551/17 -, juris) nicht von einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebungen ausgehen musste (vgl. zu diesem Aspekt OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 -, juris, Rn. 49 zum Zeitpunkt der Berücksichtigungsfähigkeit von Beitragsrückzahlungen).

Denn selbst wenn man die betreffenden, in den Vorauskalkulationen 2015 und 2016 angesetzten Kostenpositionen herausrechnete, wären die in der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II (Erhebungszeitraum 2015) bzw. in der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II in der Fassung der 1. Änderungssatzung 2015 festgelegten Gebührensätze nicht zu beanstanden.

So sind in der Gebührenvorauskalkulation 2015 in der hier maßgeblichen Variante 2 für die zentrale Entsorgung unter 3. nach Abzug der Deckung durch die Grundgebühren in Höhe von 1.187.328 Euro „verbleibende Deckungsbedarfsanteile“ für die Verbrauchsgebühren in Höhe von 3.619.990,72 Euro ausgewiesen. Bringt man hiervon die 150.000 Euro in Abzug, die in der Vorauskalkulation 2015 unter Ziffer 597101 („And. Dienstleistungen/Sonstige Fremdleistungen“) der „Planansätze laufende Kosten“ aufgeführt sind und die nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 6...– entgegen seinem dortigen noch schriftsätzlichen Vorbringen - die in Rede stehenden Verwaltungskosten für die Beitragserhebung darstellen, und teilt den sich insoweit ergebenden Betrag durch die Maßstabseinheiten so errechnet sich zwar lediglich ein maximal gerechtfertigter Gebührensatz von 5,26 Euro/m³ (3.619.990,72 Euro – 150.000 Euro = 3.469.990,72 Euro : 659.400 m³ = 5,26 Euro/m³) für die Verbrauchsgebühr gegenüber 5,48 Euro/m³ (mit Kostenunterdeckungsausgleich aus 2013) bzw. 5,46 Euro/m³ (ohne Kostenunterdeckungsausgleich aus 2013) laut Kalkulation. Ausweislich § 4 Abs. 7 SWGS 2014 II beträgt der Gebührensatz jedoch nur 4,52 Euro/m³, so dass der Verband insoweit einen erheblich „Puffer“ bei der Festlegung des Gebührensatzes eingeplant hat.

In der Gebührenvorauskalkulation 2016 in der hier wiederum maßgeblichen Variante 2 sind für die zentrale Entsorgung unter 3. nach Abzug der Deckung durch die Grundgebühren in Höhe von 1.158.816 Euro „verbleibende Deckungsbedarfsanteile“ für die Verbrauchsgebühren in Höhe von 3.711.522,25 Euro ausgewiesen. Bringt man hiervon die 285.286 Euro in Abzug, die in der Vorauskalkulation 2016 wiederum unter Ziffer 597100 („And. Dienstleistungen/Sonstige Fremdleistungen“) der „Planansätze laufende Kosten“ aufgeführt sind und teilt den sich insoweit ergebenden Betrag durch die Maßstabseinheiten, so errechnet sich zwar lediglich ein maximal gerechtfertigter Gebührensatz von 5,36 Euro/m³ (3.711.522,25 Euro – 285.286 Euro = 3.426.236,25 Euro : 638.800 m³ = 5,36 Euro/m³) für die Verbrauchsgebühr gegenüber 5,81 Euro/m³ (mit Kostenunterdeckungsausgleich aus 2014) bzw. 5,69 Euro/m³ (ohne Kostenunterdeckungsausgleich aus 2014) laut Kalkulation. Ausweislich § 4 Abs. 7 SWGS 2014 II in der Fassung von Art. 1 lit. a) 1. SWGÄS 2015 beträgt der Gebührensatz ab dem 1. Januar 2016 jedoch nur 5,00 Euro/m³, so dass der Verband auch insoweit einen erheblichen „Puffer“ bei der Festlegung des Gebührensatzes eingeplant hat.

Der vom Kläger pauschal – ohne Bezugnahme auf das Jahr 2015 oder 2016 - genannte Betrag von 700.000 Euro findet insoweit in den Kalkulationen keine Stütze.

Auch die konkrete Veranlagung ist nicht zu beanstanden.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides vom 2. September 2016 ergeben sich zunächst nicht insoweit, als dieser die Gebühr für den Veranlagungszeitraum 1. Januar 2016 bis 15. Juli 2016 antizipiert erhebt.

Zwar liegt der durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVGl. I, S. 90, 95) eingeführten und gegenüber § 6 Abs. 4 KAG a.F. ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich sprachlich – in Abgrenzung zu § 8 Abs. 8 KAG – auf Vorauszahlungen geänderten gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 5 KAG über die Zulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass – entsprechend dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung – die Gebührenschuld bei Gebühren für die laufende Benutzung einer öffentlichen Einrichtung – wie hier einer Abwasserentsorgungseinrichtung – grundsätzlich nicht schon zu Beginn, sondern erst zum Ende des Veranlagungs-/Erhebungszeitraums entsteht. Diesen Entstehungszeitpunkt legt auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) KAG i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO) nahe, wonach der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist nach § 4 Abs. 2 KAG die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Da eine Benutzungsgebühr nach Grund und Höhe nur gleichzeitig entstehen kann, entsteht diese, wenn Art und Umfang der durch sie abzugeltenden Leistungseinheiten nach der in der Satzung getroffenen Regelung erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellbar sind, auch erst zu diesem Zeitpunkt. Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d.h., wenn satzungsmäßig nicht – in zulässiger Weise – abweichendes bestimmt wird, erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB 2003 S. 255, 257; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 N 5.08 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 – 6 K 2282/02 –, S. 16 ff. des E. A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24/10 –, S. 13 ff. des E. A.; Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 K 983/07 –, S. 6 f. des E. A.). Unabhängig davon, ob für die Rechtslage in Brandenburg davon auszugehen ist, dass nach dem Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit besteht, durch Satzung abweichend von dem im zuvor beschriebenen grundsätzlichen Zeitpunkt der Entstehung von Benutzungsgebühren und der vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen „antizipierte Gebühren“ festzulegen, also eine Satzungsregelung zu erlassen, die die Gebühr bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes, also beispielsweise im Falle einer Jahresgebühr etwa – jedenfalls zum Teil - am 1. Januar des den Erhebungszeitraum bildenden Kalenderjahres oder in dessen Verlauf entstehen lässt, setzt eine solche antizipierte Gebührenerhebung nicht nur voraus, dass die im Laufe des Erhebungszeitraumes zu erbringenden Leistungen der öffentlichen Einrichtung nach Gesetz, den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften und den getroffenen Vorkehrungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraumes nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind und dass der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes – durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat (vgl. Kluge, a.a.O. § 6 Rdnr. 804 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg bzw. Brandenburg und des OVG Nordrhein- Westfalen). Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass – wenn es auch keiner ausdrücklich die antizipierte Gebührenerhebung anordnenden Satzungsbestimmung bedürfen dürfte, damit diese zulässig ist - sich eine solche Befugnis zumindest im Wege der Auslegung der Satzung aufgrund des Gesamtzusammenhanges der satzungsrechtlichen Regelungen bei einer Gesamtschau aller in ihr enthaltenen Vorschriften mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Lässt sich demgegenüber einer Gebührensatzung die Gebührenerhebung vor Ablauf des Erhebungszeitraums, regelmäßig des Kalenderjahres, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen und entsteht die Gebühr gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 38 AO damit erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums, darf die Gebühr grundsätzlich nicht vor Ablauf desselben erhoben werden und ist ein gleichwohl vor diesem Zeitpunkt erlassener Gebührenbescheid schon deshalb rechtswidrig. Es ist daher – bei entsprechender satzungsmäßiger Regelung – für die Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Vorauszahlungen zulässig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.).

Hiervon ausgehend war nach den Regelungen der Schmutzwassergebührensatzung II im vorliegenden Fall eine Gebührenfestsetzung vor Ablauf des Erhebungs-/Kalenderjahres 2016 nicht möglich. Denn es ist festzustellen, dass § 12 Abs. 1 SWGS 2014 II zunächst bestimmt, dass der Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren das Kalenderjahr ist, vorliegend also die Jahre 2015 und 2016. Zudem ist in § 12 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2014 II geregelt, dass – von hier nicht interessierenden Ausnahmen in § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SWGS 2014 II abgesehen - erst mit dessen Ablauf die Gebührenschuld entsteht. Damit hat der Satzungsgeber nicht nur eindeutig den Erhebungszeitraum als Kalenderjahr bestimmt. Ausdrücklich ist vielmehr auch geregelt, dass eine Entstehung der Gebührenschuld vor dessen Ende grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ausscheidet.

Dieser Mangel des Ausgangsbescheides kann jedoch insoweit durch einen Widerspruchsbescheid, der zu einem Zeitpunkt ergangen ist bzw. ergeht, in dem der Erhebungszeitraum abgelaufen und die Gebühr (für das Kalenderjahr) bereits entstanden ist, „geheilt“ werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Juni 2006 – 6 K 669/03 – S. 5 d.E.A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24.10 -, S. 13 ff. des E.A.; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 1993 – 9 M 5550/92 – KStZ 1994 S. 77; vgl. auch allgemein zur Bedeutung des Widerspruchsbescheides: OVG Bbg, Urt. vom 14.3.1996 – 2 A 52/95 –, S. 7 E. A.). Mit Blick darauf, dass gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessualer Verfahrensgegenstand der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, die beiden Bescheide damit eine prozessuale und materielle Einheit bilden und insofern der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung maßgeblich ist, sowie im Interesse der Verfahrensökonomie genügt es, wenn die Gebührenschuld jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides entstanden ist. Anderenfalls müsste zwingend unmittelbar nach gerichtlicher Aufhebung des Gebührenbescheides ein erneuter Bescheid gleichen Inhalts ergehen. Dem steht nicht entgegen, dass eine (noch) nicht entstandene Abgabenschuld nicht fällig werden kann, durch die vorzeitige Festsetzung der Gebühr aber unter Umständen trotz fehlender Entstehung Säumnisfolgen eintreten könnten. Dieses Problem kann sachgerecht im Rahmen der Behandlung der Säumnisfolgen gelöst werden, indem die Fälligkeit erst mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw. nach Ablauf des in der Satzung – an sich für den Ausgangsbescheid – festgelegten Zeitraums ab Bekanntgabe bzw. Zustellung eintreten kann (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010, a. a. O., S. 16 des E. A.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist vorliegend von einer „Heilung“ der unzulässig „vorzeitigen“ Gebührenerhebung auszugehen. Denn der den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Gebührenbescheid zurückweisende Widerspruchsbescheid wurde erst nach Ablauf des genannten Erhebungszeitraumes - des Kalenderjahres 2016 - nämlich am 24. Januar erlassen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war die Gebührenschuld entstanden.

Auch die vorliegend periodenübergreifende, die Jahre 2015 und 2016 einbeziehende, Veranlagung begegnet keinen Bedenken. Wenn – wie ausgeführt - § 12 Abs. 1 SWGS 2014 II bestimmt, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist, hat dies lediglich zur Folge, dass insoweit - da sich Erhebungs- und Kalkulationszeitraum decken müssen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 417 ff. m.w.N.) - auch die (jeweilige) Kalkulation auf das Kalenderjahr beziehen muss, was hier mit den Vorauskalkulationen 2015 und 2016 jeweils der Fall ist. Mit dem hier inmitten stehenden Abrechnungszeitraum, der kalenderjahrübergreifend sein kann und hier auch ist, sofern sich dies – wie, was der Kläger nicht bestreitet, hier der Fall – abrechnungstechnisch nachvollziehen lässt, hat dies nichts zu tun (vgl. zur Unterscheidung zwischen Leistungs-/Erhebungs- und Abrechnungszeitraum auch Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 417).

Auch sonst sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung oder deren Höhe weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.