Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.01.2021 – 5 K 3593/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0113.5K3593.17.00

Tenor§

Der Bescheid vom 15. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Abwassergebühren durch den Beklagten.

Die Kläger sind Eigentümer eines im Verbandsgebiet des Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Anschrift 1..., S.... Das Grundstück der Kläger ist mit einem Wohnhaus bebaut und an die vom Beklagten betriebene öffentlich-rechtliche zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen.

Der Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 zu einer Gebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers in Höhe von 874,22 Euro heran.

Die Kläger legten hiergegen am 13. Januar 2017 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die Kalkulation des Beklagten fehlerhaft sei. Der Beklagte leite das im Verbandsgebiet anfallende Abwasser in Kläranlagen der B...und in eine Kläranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung „...in W...ein. Es sei unklar, inwieweit sich der Beklagte an den Kosten dieser Anlagen beteiligen würde und ob insbesondere die Anlage in W...Bestandteil der Anlagenbuchhaltung des Beklagten sei. Weiter würde der Beklagte eine einheitliche Gebühr für die dezentrale und die zentrale Schmutzwasserentsorgung erheben. Dies sei rechtsfehlerhaft, da der Beklagte zwei getrennte Anlagen betreiben würde. Der Beklagte habe die dezentrale und die zentrale Abwasserentsorgungsanlage jeweils als eigenständige Anlage definiert. Weiter sei zu beanstanden, dass der Beklagte eine einheitliche Gebühr für sog. Altanschließer, welche nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 nicht mehr zu einem Beitrag heranzuziehen seien, und für Beitragszahler festgesetzt habe. Der Beklagte erhebe erst ab dem 1. Januar 2017 sog. gespaltene Gebühren. Auch sei nicht erkennbar, ob der Beklagte Über- bzw. Unterdeckungen im gesetzlich gebotenen Umfang ausgleichen würde. Die Zuordnung der einzelnen Kosten sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, wie z.B. Verwaltungskosten auf die Bereiche Trinkwasser und Abwasser aufgeteilt werden würden. Die Kosten seien nicht auf die getrennten Einrichtungen dezentrale und zentrale Abwasserentsorgung aufgeteilt worden. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen sei ebenfalls fehlerhaft. Kalkulatorische Zinsen und die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Zinsen seien nicht deckungsgleich. Den kalkulatorischen Zinsen müssten diejenigen Zinsen gegengerechnet werden, die der Beklagte tatsächlich eingenommen habe. Es sei weiter unklar, warum der Beklagte Steuern in Höhe von 7.000, - Euro als Kosten eingestellt habe. Zudem sei fraglich, ob der Beklagte hinreichend geregelt habe, was „auf Dauer anfällt“ bedeute. Insoweit sei die Situation von Kleingartenanlagen in den Blick zu nehmen. Die Regelung für Gebührenpflichtige mit Großviehhaltung sei fehlerhaft. Diese würden pauschal veranlagt und könnten daher die Anlage des Beklagten überdurchschnittlich nutzen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2017 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Anlagen der B...Wasserbetriebe und der Stadt W...seien kein Bestandteil seiner Einrichtung. Sie würden von Dritten betrieben. Der Beklagte habe Einleitungsverträge geschlossen und erstatte der Stadt W...bzw. den B...Wasserbetrieben anteilige Kosten entsprechend den geschlossenen Verträgen unter Berücksichtigung der eingeleiteten Schmutzwassermengen. Da der vom Beklagten vertretene Zweckverband nicht über ausreichende eigene Kapazitäten verfüge, nehme er Leistungen Dritter in Anspruch. Eine Aktivierung der Anlagen Dritter sei ausgeschlossen. Auch sei die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für die zentrale und dezentrale Entsorgung nicht zu beanstanden. Die Schmutzwasserbeseitigung erfolge im Verbandsgebiet zu ca. 98 % zentral und zu ca. 2 % dezentral. Eine Differenzierung sei vor diesem Hintergrund nicht geboten. Die Gebührenpflichtigen könnten sich auch nicht auf die Rechtsprechung zu den sog. Altanschließern berufen. Zukünftig habe der Beklagte seine Gebührenkalkulation entsprechend angepasst und eine differenzierte Regelung über die Entsorgungsgebühren getroffen. Für das Jahr 2016 könnten die Betroffenen noch keinen Anspruch auf Differenzierung geltend machen. Unterdeckungen seien nicht nachträglich berücksichtigt worden; dies bevorteile die Gebührenpflichtigen. Zinserträge seien hingegen gebührenmindernd eingestellt worden. Die enthaltene Position Steuern beziehe sich auf gezahlte Kfz-Steuern. Die Nutzung von Kleingartenanlagen werde als dauerhafte Inanspruchnahme definiert; eine Differenzierung sei ausgeschlossen. Die Regelung zur Berechnung der Gebühren für Halter von Großvieh sei rechtmäßig. Zudem gäbe es in der Praxis keinen einzigen Fall, in dem diese Regelung tatsächlich angewandt worden sei. Im Übrigen würde eine Nichtigkeit dieser Regelung lediglich die Teilnichtigkeit der Satzung nach sich ziehen.

Die Kläger haben am 12. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage verweisen sie auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. Weiter lassen sie ausführen, dass der Gebührenbescheid rechtswidrig sei, weil er neben der Festsetzung von Abwassergebühren auch der Erhebung von Trinkwasserentgelten dienen würde. Die Gebührensatzung des Beklagten sei unwirksam. Sie enthalte keine wirksame Regelung für die Festsetzung der Gebühren für Schmutzwasser. Der Gebührensatz werde in § 8 Abs. 5 der Gebührensatzung alter Fassung (a.F.) nicht hinreichend definiert. Es liege auch keine hinreichende Kalkulation des entsprechenden Gebührensatzes für stärker verschmutztes Schmutzwasser vor. Die Regelung in § 11 der Gebührensatzung a.F. sei nicht vorteilsgerecht. Sie würde dazu führen, dass die Grundgebühr nur für die Tage erhoben werde, an denen tatsächlich Schmutzwasser eingeleitet werden würde.

Der Gebührensatz sei nicht wirksam kalkuliert worden. Der Beklagte habe die dezentrale und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung jeweils als selbständige öffentliche Einrichtung definiert. Es sei daher geboten, die Gebührensätze für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung gesondert zu kalkulieren. Der Beklagte habe die Kosten jedoch gemeinsam erfasst, einheitlich kalkuliert und eine einheitliche Gebühr festgesetzt. Die Einrichtungen seien nicht vergleichbar. Der Aufwand für die Entsorgung sei unterschiedlich. Ein einheitlicher Gebührensatz verstoße gegen Art. 3 GG. Der Erhebungszeitraum sei nicht bestimmt. Dieser orientiere sich an der Ableseperiode des Wasserverbrauches, die jedoch nicht geregelt sei. Es sei unzulässig, die Festsetzung des Erhebungszeitraums der Verwaltung zu überlassen. Es bestünde keine Deckungsgleichheit zwischen Leistungs- und Kalkulationszeitraum. Die Gebührensatzung enthalte keine eindeutige Festlegung der Fälligkeit. Die Maßstabsregelung in § 6 Abs. 4 der Gebührensatzung (alter Fassung) sei nicht hinreichend bestimmt. Weiter enthalte die Kalkulation Aufwendungen, die nicht gebührenfähig seien. Dies seien Aufwendungen für Anlagenabgänge, Gerichts- und Anwaltskosten sowie Forderungsverluste und Wertberichtigungen. Die Kalkulation enthalte keine Nachkalkulation. Weiter sei die Maßstabsregelung in § 6 Abs. 6 der Gebührensatzung fehlerhaft. Die Erhebung einer Zusatzgrundgebühr von 5 Euro sei bei zentraler Entsorgung nicht zulässig.

Die Kläger beantragen,

den Gebührenbescheid Schmutzwasser vom 15. Dezember 2016 zur Kundennummer/Rechnungsnummer 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Kalkulationsrügen betreffend die Abgabensätze widerlegt seien. Die einheitliche Kalkulation und Erhebung der Gebühren für die zentrale und dezentrale Entsorgung seien nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe sein Organisationsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Zusammenfassung von zentraler und dezentraler Entsorgung sei möglich. Da weniger als 10 % der Grundstücke des Verbandsgebietes nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossen seien, sei die Erhebung einer einheitlichen Gebühr zulässig. Gebührenrechtliche Prinzipien stünden der Zusammenfassung nicht entgegen. Die angesetzten Kosten seien kalkulationsfähig. Insbesondere seien die eingestellten Gerichtskosten anzusetzen, da sie keinen Bezug zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten hätten. Es handele sich um Gerichtskosten für wasserrechtliche Verfahren, Baustreitigkeiten und Verfahren zur Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen.

Der vom Beklagten vertretene Zweckverband hat am 2. Dezember 2020 neue Gebührensatzungen beschlossen. Die Erhebung der Gebühren für die zentrale Entsorgung wird nunmehr in der Schmutzwassergebührensatzung vom 2. Dezember 2020 (SGS 2020) geregelt, die sich Rückwirkung bis zum 1. Januar 2015 beimisst. Die SGS 2020 regelt ausschließlich die Erhebung von Gebühren für die zentrale Entsorgung. Weiter existiert eine Fäkalienentsorgungssatzung vom 21. November 2018, in der die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Entsorgung geregelt ist. Die Fäkalienentsorgungssatzung vom 21. November 2018 bemisst sich keine Rückwirkung hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Satzungsunterlagen, die Kalkulationsunterlagen sowie die Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

Entscheidungsgründe§

Die (Anfechtungs-)Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid vom 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dem angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mangelt es bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG).

Die Festsetzung der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung findet ihre Grundlage in § 6 KAG i.V.m. der Schmutzwassergebührensatzung vom 2. Dezember 2020 (SGS 2020), die rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft getreten ist und mithin den streitgegenständlichen Zeitraum umfasst. Die SGS 2020 begegnet zwar in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken; formelle Satzungsfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung wurde am 4. Dezember 2020 im Amtsblatt des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes veröffentlich. Die SGS 2020 erweist sich jedoch aus materiellen Gründen als unwirksam. Es fehlt bereits an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden, plausiblen Kalkulation für die geregelten Gebührensätze, so dass die Gebührensätze nicht als gerechtfertigt angesehen werden können.

Die im Jahr 2020 erstellten Kalkulationen umfassen die Kalkulationszeiträume 2019 bis 2022. Aussagen über die in der SGS 2020 geregelten Gebühren der Jahre 2015 und 2016 werden in den vorgenannten Kalkulationen nicht getroffen. Die vorgelegte Kalkulation vom Dezember 2020 enthält keine Angaben zu den Jahren 2015 bis 2018.

Die daher allein maßgebliche Kalkulation der Gebührensätze vom November 2014, die den streitgegenständlichen Zeitraum 2016 umfasst, ist mangelhaft und hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die „Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Kalkulationsperiode 2015/2016“ vom November 2014 ist nicht geeignet, den in der nunmehr gültigen SGS 2020 geregelten Gebührensatz zu rechtfertigen. Die Kalkulation vom November 2014 korrespondiert nicht mit der aktuellen Satzungslage des Beklagten. Der Beklagte hat in der Verbandsversammlung am 2. Dezember 2020 zwei rechtlich selbständige Gebührensatzungen für die Erhebung der Gebühren für die zentrale Entsorgung einerseits und die dezentrale Entsorgung andererseits beschlossen. Die Gebühren für die hier allein streitgegenständliche zentrale Entsorgung des Schmutzwassers werden in der rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen SGS 2020 geregelt; die SGS 2020 enthält keine Regelung über die Gebühren bzgl. der dezentralen Entsorgung. Grundlage der Festsetzung der Gebühren für die dezentrale Entsorgung ist die am 2. Dezember 2020 beschlossene Fäkalienentsorgungssatzung des Wasserverbandes S... vom 21. November 2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2020 (Fäkalienentsorgungssatzung 2020), die sich jedoch keine Rückwirkung auf den streitgegenständlichen Zeitraum beimisst.

In der Kalkulation vom November 2014 wurden jedoch einheitliche Gebühren für die zentrale und dezentrale Abwasserentsorgung kalkuliert. Es wurden sowohl die Kosten der dezentralen als auch der zentralen Entsorgung ermittelt, zusammengefasst und ein einheitlicher Gebührensatz bestimmt. Da nunmehr ein getrennter Gebührensatz geregelt ist, ist die vormals verwendete anlagenübergreifende Kalkulation auch aus diesem Grund unbrauchbar und kann nicht zur Rechtfertigung des im Dezember 2020 beschlossenen gesonderten Gebührensatzes für die zentrale Entsorgung hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 dienen, da die Kosten der dezentralen Entsorgung nicht auf die Gebühren der zentralen Entsorgung umgelegt werden dürfen. Der Umfang der Leistungen und der Kosten von dezentraler und zentraler Entsorgung differiert zumindestens teilweise.

Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Wasserverbandes S... in der jeweiligen Fassung zwei rechtlich selbständige öffentliche Schmutzwasseranlagen betreibt. Dies sind: a) eine rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage) und b) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung (dezentrale Schmutzwasseranlage), vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung. Für eine Festlegung einheitlicher Gebührensätze unter Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit war daher im vorliegenden Fall - anders als grundsätzlich bei der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung - von vornherein kein Raum. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag insoweit eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nicht zu rechtfertigen, da es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche handelt (vgl. Kluge, KAG, § 6 Rn. 302b m.w.N.). Dies ist im Falle des Betriebes rechtlich selbständiger öffentlicher Einrichtungen der zentralen Abwasserbeseitigung einerseits und der dezentralen Entsorgung andererseits der Fall (vgl. ausführlich: VG Cottbus, Urteil vom 01. Oktober 2019 – 6 K 1108/17 –, juris).

Grundsätzlich gilt insoweit, dass ein Einrichtungsträger nicht daran gehindert ist, die dezentrale Abwasserentsorgung mit der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung zu einer einheitlichen Einrichtung zusammenzufassen (vgl. hierzu Kluge in Becker u.a., KAG Bbg Kommentar, § 6 Rn. 78 ff., 84 ff., 89, 105 ff., Rn. 712 m.w.N.). Das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsermessen des Satzungsgebers, die zentrale und die dezentrale Abwasserentsorgung als getrennte Einrichtungen zu betreiben, wäre nicht zu beanstanden. Es verstößt weder gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Grundgesetz (GG) noch indiziert es einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 6 KAG. § 6 KAG hat auf die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe durch mehrere Einrichtungen erfüllt wird, keinen Einfluss, sondern setzt voraus, dass eine Regelung über die Einrichtung anderweitig getroffen wird. Tut der Aufgabenträger dies – wie vorliegend - aber nicht, so ist der Satzungsgeber schon wegen der rechtlich- organisatorischen Trennung gehalten, die der jeweiligen Einrichtung zuzuordnenden Kosten nach zulässigen Gebührenmaßstäben auf die unterschiedlichen Benutzergruppen der öffentlichen Einrichtung zu verteilen und auf der Grundlage von auf getrennten Gebührenkalkulationen beruhenden Gebührensätzen gesonderte Gebühren nach Maßgabe dessen zu erheben, was die Kalkulation als maximal gerechtfertigt jeweils hergibt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. Oktober 2019 – 6 K 1108/17 unter Hinweis auf Kluge, KAG, § 6 Rn. 704; so auch Driehaus, KAG, Bearb. Schulte/Wiesmann, § 6 Rn. 211). Die grundsätzlich unter engen Voraussetzungen (vgl. Driehaus, KAG, Bearb. Schulte/Wiesmann, § 6 Rn. 210) mögliche Erhebung einer Einheitsgebühr für zentrale und dezentrale Entsorgung war danach im Hinblick auf die rechtliche Trennung der Einrichtungen ausgeschlossen. Der Beklagte verfügt über zwei rechtlich getrennte Einrichtungen. Er definiert und betreibt jeweils die zentrale und die dezentrale Entsorgung als selbständige Einrichtungen.

Durch den Beklagten wurden mithin die Kosten zweier selbständiger Einrichtungen rechtsfehlerhaft einheitlich kalkuliert. In der Folge sind die festgelegten Gebührensätze unwirksam. Das Fehlen einer stimmigen Gebührenkalkulation geht zu Lasten des Einrichtungsträgers. Dieser muss spätestens im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und stimmige Kalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), d. h. Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorlegen, die aus der Sicht bei Satzungserlass/Inkrafttreten der Satzung bzw. bei Beginn des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums den Gebührensatz für die betreffende Einrichtung nach den in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt und so eine Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots ermöglicht. Die Kalkulation muss dem entsprechend so transparent ausgeführt sein, dass sie sich dem zur Überprüfung berufenen Gericht als nachvollziehbar, verständlich und schlüssig darstellt.

Weiter liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG vor, der ebenfalls die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Gebühr indiziert. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG müssen Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Jahr ausgeglichen werden, Kostenunterdeckungen können ausgeglichen werden. Der allein vorgelegten Kalkulation vom November 2014 lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der Beklagte den Vorgaben in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG entsprechend Kostenüberdeckungen aus den vorangegangenen Kalkulationsperioden ausgeglichen hat. Die Kalkulation enthält keinerlei Angaben über Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen in den Vorjahren. Sie ist daher insoweit nicht nachvollziehbar und unbrauchbar. Die Kalkulation vom Dezember 2020 enthält ebenfalls keine Angaben zu Kostenüber- oder Unterdeckungen für den Zeitraum vor den Jahren 2015 und 2016 und zu deren Ausgleich.

Die Kalkulation vom November 2014 ist auch im Übrigen nicht geeignet, den beschlossenen Gebührensatz zu rechtfertigen. Die Kalkulation enthält Aufwendungen für Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 100.000, - Euro. Die Einstellung dieser Kosten steht im Gegensatz zu den Erläuterungen im Vorspann der Kalkulation (S. 11 unten), in dem – insoweit zutreffend – festgestellt wird, dass Rechtsanwaltskosten für verwaltungsgerichtliche Verfahren und sonstige Prozesse nicht gebührenfähig sind. Eine im Zusammenhang mit dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung getätigte Ausgabe ist nur dann im Rahmen des Gebührenhaushaltes einrechenbar, wenn sie betriebsbedingt ist. Betriebsbedingt sind nur solche Kosten, die unmittelbar für das Erbringen der betrieblichen Leistungen entstehen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Juli 1996 – 2 K 6/93 –, juris). Als Verwaltungskosten sind die durch die Organisation der Leistungserstellung entstehenden Kosten zu verstehen. Sie umfassen zum einen die der technischen Leitung und zum anderen die der (reinen) Verwaltungstätigkeit, die im Bereich der Einrichtung oder in den allgemeinen Verwaltungsstellen des Einrichtungsträgers ausgeübt wird. Hierzu zählen Anwalts- und Gerichtskosten jedoch nicht. Kosten verlorener Prozesse können nicht angesetzt werden (vgl. Driehaus, KAG, Bearb. Brüning, § 6 Rn. 171, Rn. 182 unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 17. September 1985 - 2 B 1595/85 -; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1985 – 2 A 2689/84 -); dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Kosten verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder um Kosten sonstiger gerichtlicher Verfahren handelt.

Dass die Summe des insoweit fehlerhaft kalkulierten Betrages unterhalb der anerkannten Toleranzgrenze von 3 % liegt, vermag vorliegend keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die Unwägbarkeiten der Kalkulation und die Komplexität der Rechtslage ist zwar eine Toleranzgrenze von 3 % zu akzeptieren, die sich im Nachhinein erweisende Unzulänglichkeiten der zu Grunde liegenden Prognosen ebenso erfasst wie nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze. Allerdings greift diese Ausnahme im Falle bewusst oder willkürlich fehlerhafter Kalkulationen nicht. Vorliegend handelt es sich um einen bewusst fehlerhaften bzw. willkürlichen Ansatz. Der Beklagte führt, wie bereits dargelegt, auf S. 11 unten des Kalkulationsberichtes zutreffend aus, dass der Ansatz von Prozesskosten („ohne verwaltungsgerichtliche und sonstige Prozesse“) unzulässig sei. Ungeachtet dieser Ausführungen wurden im gesamten Kalkulationszeitraum insgesamt 100.000,- Euro Gerichts- und Anwaltskosten als gebührenfähige Kosten eingestellt. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung insoweit zudem klarstellend ausgeführt, dass es sich um Kosten für Schadensersatzklagen, Baurechtsprozesse u.ä. Verfahren handelte und lediglich die Kosten für verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht eingestellt wurden.

Aus dem Dargelegten folgt, dass auch die auf der Grundlage der früher Gültigkeit beanspruchenden SGS 2005 in der Fassung der 9. Änderungssatzung erfolgte Festsetzung und Erhebung einer einheitlichen Gebühr für die Entsorgung des zentral, d.h. leitungsgebunden, gesammelten Schmutzwassers und des dezentral gesammelten Schmutzwassers zu beanstanden war.

Offen bleibt, ob die Regelung über die Höhe der Grundgebühr in § 4 Abs. 3 KAG SGS 2020 den Vorgaben des § 2 Abs. 1 KAG genügt. In Schaltjahren, wie dem streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2016, errechnet sich bei einer Zählergröße „bis Q3 = 4“ und einer Grundgebühr von 0,13 Euro pro Tag eine Jahresgebühr von 47,58 Euro. Dies korrespondiert nicht mit der satzungsgemäß anfallenden Jahresgebühr von 47,45 Euro. Entsprechende Abweichungen liegen auch bei den größeren Zählern vor. Gemäß § 2 Abs. 1 KAG muss der Satz der Abgabe jedoch satzungsgemäß bestimmt sein, da der Abgabeschuldner in die Lage versetzt werden soll, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2020 – VG 5 K 3761/17 – unter Hinweis auf: Sächsisches OVG, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris, Rn. 93 und Urteil vom 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 -, juris, Rn. 126).

Ergänzend ist anzumerken, dass es nach Auffassung der Kammer unschädlich war, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 (noch) keine Regelung über gesplittete Gebührensätze getroffen hatte, um zwischen Beitrags-, Nichtbeitrags- und Teilbeitragszahlern zu differenzieren. Im Hinblick auf den Kalkulationszeitraum – die Jahre 2015 und 2016 – und die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den sog. Altanschließern entwickelnde Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. August 2017 – 5 K 360/12 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13 –, juris, vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2018, - 9 N 47.17 -) war dem Beklagten ein Übergangszeitraum zuzugestehen, um eine differenzierte Regelung zu erlassen. Der Beklagte verfügt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 über eine entsprechende differenzierte Regelung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 124, 124 a VwGO.