Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.03.2021 – 3 I 3/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0308.3I3.21.00

Tenor§

Das Verwaltungsgericht Cottbus erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Cottbus.

Gründe§

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung des Antragstellers gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg (VwVGBbg), § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes (BbgGerOrgG) zuständige Amtsgericht Cottbus zu verweisen.

Der Antragsteller beantragt vorliegend eine richterliche Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung einschließlich der Nebenräume. Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer solchen Durchsuchungsanordnung richten sich vorliegend nicht nach der – die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden – Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (vgl. auch den vom Antragsteller zitierten Beschluss der Kammer vom 24. März 2020 – 3 L 137/20 –), sondern nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. Landesvollstreckungsrecht (a). Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 VwVGBbg ist das Amtsgericht Cottbus für die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zuständig (b).

a) § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck einer solchen. Eine sofortige Sicherstellung ist die unverzügliche Wegnahme entweder zur vorübergehenden Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr. Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen, ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 8 ff.). Ein Fall der sofortigen Sicherstellung liegt hier aber nicht vor. Dies trägt auch der Antragsteller nicht vor. Vielmehr stellt er ausdrücklich auf die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG ab. Im Übrigen hat er gegenüber der Antragsgegnerin weder ein sofort vollziehbares Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG ausgesprochen noch konkrete Verdachtsmomente, die für eine hier wohl nur in Betracht kommende missbräuchliche Verwendung von Waffen oder Munition sprechen, benannt. Insbesondere lässt der vorgetragene übermäßige Alkoholgenuss der Antragsgegnerin keinen Schluss auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition zu.

b) Die hier in Frage stehende Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG, also im Fall des Widerrufs einer Erlaubnis (vgl. hier den Bescheid vom 29. Januar 2021) bei Personen, die wie die Antragsgegnerin noch im Besitz der ursprünglich berechtigt erworbenen Waffen sind, ist an den fruchtlosen Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist im Hinblick auf ein Unbrauchbarmachen oder die Überlassung an einen Berechtigten gebunden. Die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG dient der Beendigung des nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitzes und der Herstellung rechtmäßiger Zustände, damit die Widerrufsentscheidung nicht wirkungslos bleibt. Dieser Zweck erfordert, wenn der Betroffene – wie hier – die Frist hat verstreichen lassen, die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs (hier in Form einer Wegnahme) mit einer Durchsuchung der Wohnung, und zwar nach Landesvollstreckungsrecht, hier nach § 10 Abs. 4 VwVGBbg (vgl. VG Augsburg, a.a.O., zur Anwendung von Landesvollstreckungsrecht im Fall einer Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG auch VG Mainz, Beschluss vom 16. September 2019 – 1 O 723/19.MZ – juris Rn. 5; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 08. November 2011 – 5 N 992/11.NW – juris Rn. 10). Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 VwVGBbg ist für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Da die Durchsuchung in C stattfinden soll, ist demnach das Amtsgericht Cottbus zuständig, § 2 Abs. 1 Nr. 5 BbgGerOrgG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.