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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.03.2021 – VG 3 L 106/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0312.VG3L106.21.00

Tenor§

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die am 14. März 2021 in S... angemeldete Versammlung in Form eines Fahrradkorsos in der Zeit von 9:30 bis 11:30 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Alt. 2 SARS-CoV-2-EindV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 1/5 und der Antragsgegner 4/5.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr zur Durchführung der angemeldeten Versammlung in Form eines Fahrradkorsos am 14. März 2021 in S...eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Alt. 2 SARS-CoV-2-EindV, hilfsweise unter Auflagen, zu erteilen,

hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

Der Antrag ist nach Maßgabe des Tenors begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages setzt nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Rechts (Anordnungsanspruch), für den er einstweiligen Rechtsschutz begehrt, und die besondere Eilbedürftigkeit des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Zielt der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsgrund ist in der Eilbedürftigkeit der Entscheidung begründet. Die von der Antragstellerin geplante Versammlung soll bereits am Sonntag stattfinden.

Sie hat auch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Abs. 3 2. Alt. der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) glaubhaft gemacht. Danach können von dem in § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelten Grundsatz, wonach Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich nur ortsfest stattfinden dürfen, im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmend Bedeutung erlangt. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die konkreten Umstände im hier zu entscheidenden Einzelfall erfüllt.

Der Grundsatz der Zulässigkeit von nur ortsfesten Versammlungen gemäß § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV gründet auf der Annahme, dass Aufzüge jeglicher Art aufgrund der vielfältigen Kontaktmöglichkeiten mit anderen Menschen auf der Aufzugsstrecke und den auf der Strecke erschwerten Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, insbesondere des einzuhaltenden Mindestabstands, infektionstreibend seien (so die Allgemeine Begründung der Siebten Verordnung SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung [im Folgenden: Allgemeine Begründung], Ziffer 7 mit Verweis auf Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 – 3 B 399/20 – juris Rn. 12). Trotz der Vielgestaltigkeit der Zielsetzungen von Versammlungen sei davon auszugehen, dass es gegenwärtig regelmäßig möglich ist, das mit der Versammlung beabsichtigte Anliegen ortsfest kundzutun (ebd. mit Verweis auf Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 – 3 B 399/20 – juris Rn. 13). Mit Blick auf die hohen Infektionszahlen habe der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen derzeit ein höheres Gewicht. Daher sei die Vorgabe, grundsätzlich nur ortsfeste Kundgebungen zu ermöglichen, eine zulässige Beschränkung der Versammlungsfreiheit zum Zwecke des Infektionsschutzes (ebd. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 16).

Ausweislich der Allgemeinen Begründung (Ziffer 7) trage die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung, wobei allein die konkreten Umstände des Einzelfalles („insbesondere Versammlungsanlass, -ort, Teilnahmeumfang, Ausgestaltung des Hygienekonzepts“) Abweichungen von dem in § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelten Grundsatz begründen könnten. Das Pandemiegeschehen könne hingegen grundsätzlich keine Abweichungen rechtfertigen. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung könnten demnach insbesondere auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, Ortes, Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (ebd. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 21 November 2020 – 1BvQ 135/20 – juris Rn. 11). Die in der Allgemeinen Begründung dargestellte Einschätzung des Verordnungsgebers ist insbesondere mit Blick auf dessen weite Einschätzungsprärogative nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht offensichtlich unzutreffend.

Hiervon ausgehend ist die Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des von der Antragstellerin geplanten Fahrradkorsos mit Bescheid vom 11. März 2021 unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Alt. 2 SARS-CoV-2-EindV Rechnung zu tragen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Von ihr erfasst ist auch die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 – juris).

Bei Ausübung des ihm in § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV eingeräumten Ermessens muss der Antragsgegner dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen und dabei den derzeit gebotenen hohen Infektionsschutz für die gesamte Bevölkerung mit der hier betroffenen Versammlungsfreiheit in konkrete praktische Konkordanz bringen.

Ausgehend von dieser Vorgabe ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Ausnahmegenehmigung zu versagen, in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der hier widerstreitenden Rechtsgüter, dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht angemessen.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nach Maßgabe des Tenors aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar. Dies hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar ist, wie der Antragsgegner zutreffend betont, einzustellen, dass die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis O... heute 160,92 beträgt und damit erheblich über einer bundesweit angestrebten Inzidenz von nun 35 liegt. Allerdings ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Aufzug nur mit 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchzuführen beabsichtigt und mithin die nach § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV maximal zulässige Teilnehmerzahl von 500 Personen weit unterschreitet. Zwar ist dem Antragsgegner auch darin zuzustimmen, dass die Einhaltung der Mindestabstände bei einem Fahrradkorso im Vergleich zu einem Aufzug per Fuß erheblich schwieriger sein dürfte, aber nicht ausgeschlossen ist. Selbst für den Fall, dass mehr als 50 Personen an der Versammlung teilnehmen sollten, wie der Antragsgegner unter Einstellung der Erkenntnisse hinsichtlich der jüngsten Veranstaltung des auch hier auftretenden Bündnisses demokratisches S...vorträgt, ist eine Unterschreitung der Mindestabstände nicht zu befürchten.

Insoweit führt die Antragstellerin zutreffend aus, dass bei einem Fahren auf dem Rad schon aus verkehrstechnischen Gründen gewisse Abstände zueinander eingehalten werden. Zudem beabsichtigt diese, den Fahrradkorso auf der Fahrbahn durchzuführen, sodass – selbst bei einer nur einspurigen Fahrbahn mit einer Breite von nur zwei bis drei Metern – ausreichend Platz für zwei Fahrräder nebeneinander zur Verfügung stehen sollte. In diesem Zusammenhang ist auch das von ihr vorgelegte Hygienekonzept zu berücksichtigen, wonach von den Teilnehmenden – auch während der Fahrt – eine medizinische Maske zu tragen ist. Soweit der Antragsgegner einwendet, aufgrund der eintretenden Behinderung des Sichtfeldes und einer erschwerten Atmung sei eine Gefährdung der Aufzugs- und der übrigen Verkehrsteilnehmer zu befürchten, hält das Gericht dies nicht für durchschlagend. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass sich der Fahrradkorso nur mit geringer Geschwindigkeit bewegt, so dass eine gesundheitliche Überforderung eher nicht anzunehmen ist. Auch kann etwaigen Sichtbehinderungen – etwa durch das Beschlagen der Brille – mit Antibeschlagtüchern oder aber dem Tragen von Kontaktlinsen vorgebeugt werden. Im Übrigen erachtet es das vorgelegte Hygienekonzept als ausreichend.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, schon bei Aufzügen, die in jüngster Vergangenheit zu Fuß durchgeführt worden seien, sei die Einhaltung des Mindestabstands nicht durchsetzbar gewesen, sodass dies erst recht bei einem Fahrradkorso gelten müsse, hat er seinen Einwand schon nicht durch nähere Angaben untersetzt. Zudem ist zu betonen, dass ausweislich der Allgemeinen Begründung nur solche Ereignisse im Zusammenhang mit früheren für Ansammlungen als Indizien herangezogen werden dürfen, die bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Zwar hat das Bündnis demokratisches S...erst jüngst einen Aufzug durchgeführt. Insoweit trägt der Antragsgegner aber lediglich vor, dass es hierbei zu einer Überschreitung der angemeldeten Teilnehmerzahl (170 statt 120 Personen) gekommen sei. Einen Verstoß der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben rügt er indes nicht.

Von maßgeblicher Bedeutung ist letztlich der Umstand, dass es sich bei der Versammlung um einen Protest gegen die wöchentlich stattfindenden Autokorsos handelt und Wert auf die Sichtbarkeit des Gegenprotests gelegt werde. Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass es gegenwärtig möglich sei, dass mit der Versammlung beabsichtige Anliegen ortsfest kundzutun (so die grundsätzliche Annahme in der Allgemeinen Begründung).

Indes greift der vom Antragsgegner geltend gemachte Einwand einer Gefährdung bei einem Kontakt mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des nahezu gleichzeitig stattfindenden Autokorsos durch. So legt es die Antragstellerin gerade auf eine Überschneidung der Routen des Autokorsos und des von ihr beantragten Fahrradkorsos an und beabsichtige einen Gegenprotest zu den „wöchentlichen Hupkonzerten“, der sich nur durch eine Streckenüberschneidung verwirklichen lasse. Soweit sie ferner vorträgt, ein „unmittelbares Zusammentreffen“ werde durch ein zeitversetztes Starten von Auto- und Fahrradkorso verhindert (vgl. S. 5 d. Antragsschrift), kann dies die befürchtete Gefährdung von Personen nicht widerlegen. Demnach erfordert die gleichzeitige Durchführung beider Veranstaltungen eine Modifizierung der Streckenführung dahingehend, dass eine Befahren der gleichen Fahrbahn von Autos und Fahrrädern bzw. ein Kreuzen der Streckenführung ausgeschlossen ist. Daher ist der Antragstellerin die Genehmigung des beantragten Aufzugs nur unter Erteilung einer Auflage möglich. Zwar darf das Gericht die Auflagen für die Durchführung der Versammlung grundsätzlich auch selbst definieren (vgl. den Beschluss der Kammer vom 25. Februar 2021 – 3 L 83/21 –). Indes ist dies vorliegend mangels Kenntnis der Streckenführung für den am Sonntag genehmigten Autokorso und der Verhältnisse vor Ort nicht möglich. Die hergegebenen Verwaltungsvorgänge sind insoweit unvollständig und enthalten keine Informationen hinsichtlich der bereits genehmigten Veranstaltung. Dem Antragsgegner verbleibt auch noch ausreichend Zeit, bis Sonntag eine alternative Route festzulegen. Im Übrigen obliegt es ihm, die Einhaltung der Vorgaben aus der Eindämmungsverordnung durch Einsatzkräfte sicherzustellen, die Versammlungsstrecke gegebenenfalls abzusperren und im Fall eines Verstoßes hygienerechtlicher Anforderungen weitere Maßnahmen vor Ort zu ergreifen.

Da der angegriffene Bescheid vom 11. März 2021, mit dem ihm die begehrte Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Aufzugs versagt wird, keine Verfügung enthält, durch die die angemeldete Versammlung verboten wird, bedurfte es abweichend vom gestellten Antrag auch keiner entsprechenden Aufhebung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der Durchführung der Versammlung in Form eines Fahrradkorsos bietet. Aufgrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Minderung dieses Betrages nicht in Betracht.