Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.03.2021 – 8 K 2630/17.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0319.8K2630.17.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der nach seinen Angaben am 10. Mai 1994 in Asmara/Eritrea geborene Kläger begehrt die Gewährung von internationalem Schutz bzw. hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Der Kläger stellte am 14. April 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in E... einen Asylantrag. Nachdem dieses den Antrag zunächst mit Bescheid vom 5. September 2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet hatte, übernahm das Bundesamt den Kläger nach Ablauf der Überstellungsfrist unter Aufhebung des Bescheides vom 5. September 2014 ins nationale Verfahren. Bei seiner daraufhin am 30. August 2017 erfolgenden Anhörung trug der Amharisch sprechende Kläger im Wesentlichen vor, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei, im Alter von 4 Jahren Eritrea mit seiner Familie verlassen habe und in Äthiopien aufgewachsen sei. Dort sei er 2013 als Terrorist verdächtigt, zunächst trotz Freispruch in einem Gerichtsverfahren inhaftiert sowie schließlich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Im März 2013 habe er deshalb Äthiopien verlassen und sei über Sudan und Libyen mit einem Schiff nach Italien und von dort mit dem Zug nach Deutschland gefahren, wo er am 27. März 2014 angekommen sei. Der Kläger gab zudem an, an einer psychischen Erkrankung zu leiden.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017, dem Kläger zugestellt am 15. Oktober 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigte als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte dem Kläger seine Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, tatsächlich die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Insofern habe er auch die behauptete Flucht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft dargelegt und über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht. Mangels eindeutigem Herkunftsstaat seien auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote feststellbar.
Am 17. April 2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ausweislich der inzwischen von ihm vorgelegten Taufurkunde eritreischer Staatsangehöriger zu sein und dass ihm in Eritrea eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung drohe. Die Vollziehung des Militärdienstes stelle einen Verstoß insbesondere gegen Art. 3 EMRK dar, die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung habe flüchtlingsrelevanten Verfolgungscharakter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2017 insoweit zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Zum Termin der mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persönlich nicht erschienen. Nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises D... gilt der Kläger als seit dem 1. November 2020 unbekannten Aufenthalts.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Letzterer war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist unzulässig. Das Rechtschutzinteresse ist entfallen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichtes hat. Das Rechtschutzinteresse fehlt u.a., wenn sich der Kläger so verhält, dass sein Desinteresse an einer Entscheidung des Gerichts offensichtlich ist. Insofern kann das erforderliche Rechtschutzinteresse auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
So liegen die Dinge hier.
Der Kläger hat durch sein bereits seit dem 1. November 2020 amtlich vermerktes Untertauchen zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des Klageverfahrens kein Interesse mehr hat (vgl. ebenso: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 3 ZKO 412/18 -, juris Rn. 2 f; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 2. Juni 2020 – M 1 S 19.50543 -, juris Rn. 12 ff.; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 21. Dezember 2017 – Au 5 K 17.32500 -, juris Rn. 19 f.). Er hat weder dem Gericht oder der zuständigen Ausländerbehörde noch zumindest seinem Prozessbevollmächtigten seinen aktuellen Aufenthalt mitgeteilt und so zu erkennen gegeben, dass er sich einem regulären gerichtlichen Verfahren nicht mehr stellen will.
Im Übrigen stellt das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift einen ebenfalls zur Unzulässigkeit der Klage führenden Verstoß gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung dar, wonach dem Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt gegeben werden muss, was auch dann gilt, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 3 ZKO 412/18 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 2. Juni 2020 – M 1 S 19.50543 -, juris Rn. 17; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 21. Dezember 2017 – Au 5 K 17.32500 -, juris Rn. 21). Der Pflicht zur Mitteilung seiner aktuellen Anschrift ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, ohne dass Anhaltspunkte dafür geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich wären, dass diese Pflicht hier ausnahmsweise entfallen sein könnte; auch sein Prozessbevollmächtigter hat angegeben, keine Angaben hierzu machen zu können.
Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.