Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.08.2021 – 3 K 1038/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0817.3K1038.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks W... . Auf diesem Grundstück wird eine Pension betrieben. Östlich schließt sich eine unbebaute Fläche an, südlich ist das S... – ein Gewässer I. Ordnung - belegen. Auf der nördlichen Seite der W... ist eine langegezogene Bebauung zu finden; auch westlich des klägerischen Grundstück sind Hauptnutzungen vorhanden.
Die Klägerin beantragte am 6. Dezember 2018 die Erteilung eines Vorbescheides für das Vorhaben Errichtung eines Kahnschuppens/Errichtung eines Geräteschuppens auf dem genannten Grundstück. Auf Ziffer 6 des Vordruckes führte die Klägerin aus, sie beabsichtige, einen Kahnschuppen zu errichten, dieser diene nur der Unterbringung von Kähnen und solle später nicht erweitert werden. Der Kahnschuppen auf dem F... sei für sie wegen ungeklärter Besitzverhältnisse gegenwärtig nicht nutzbar. Für die weitere Ausübung des Gewerbes sei ein Kahnschuppen zwingend erforderlich. Nach der eingereichten Planzeichnung soll der Kahnschuppen in einem Abstand von 2,50 m bis 3,50 m zum Wasser errichtet werden.
Mit Bescheid vom 15. November 2018 erklärte der Beklagte den Neubau des Geräteschuppens für planungsrechtlich zulässig und verneinte dies für den Neubau eines Kahnschuppens. Hinsichtlich des Kahnschuppens führte der Beklagte in dem Bescheid aus, der geplante Aufstellungsstandort befinde sich in einem Bereich der als „sonstiger Freiraum“ im Flächennutzungsplan dargestellt worden sei. Daher würde das Vorhaben nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen, zudem wurde die Realisierung des Vorhabens zu einer Beeinträchtigung naturschutzrechtlicher Belange führen. Der Standort liege in „B... “ in der Schutzzone III auch im SPA-Gebiet „S... “. Das Grundstück sei bereits mit diversen Baulichkeiten bebaut, der geplante Standort des Kahnschuppens würde einen Abstand zu dem vorhandenen von lediglich 15 m aufweisen. Im Biosphärenreservat seien alle Handlungen verboten, die dem Charakter der Landschaft veränderten oder aber dem Schutzzweck nach § 3 der Verordnung zuwiderlaufen würden. Das Vorhaben ließe sich nicht mit der Verordnung vereinbaren und würde das Landschaftsbild beeinträchtigen. Nach dem Landschaftsplan der Gemeinde B... sei nur ein Kahnschuppen je Hofstelle zulässig. Die Errichtung eines weiteren Kahnschuppens würde zu einer Zersiedlung der Hofstelle führen. Auch würde in dem Uferbereich des S... nachhaltig eingegriffen werden.
Den Widerspruch der Klägerin vom 17. Dezember 2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück befinde sich nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemeinde B... sondern sei dem Außenbereich zuzuordnen. Das Vorhaben falle nicht unter die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 7 BauGB. Die Vorschriften seien eng auszulegen. An dem Merkmal der Erforderlichkeit fehle es bei der Verfolgung eines Zwecks, der nur auf eine mehr oder weniger individuellen und die Allgemeinheit insofern ausschließenden Nutzung des Außenbereichs als Erholungsgebiet hinauslaufe. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Mit der geplanten Bebauung würden öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Es handele sich auch um einen Eingriff in Natur und Landschaft. Der Bau eines 13 m langen und 5,5 m breiten Baukörpers im Außenbereich in unmittelbarer Wassernähe und einer sich nach Osten hin öffnenden Landschaft sei eine Landschaftsbildbeeinträchtigung. Verbotstatbestände der Biosphärenreservatsverordnung seien erfüllt. Auf wasserrechtliche Vorschriften werde zudem hingewiesen.
Die Klägerin hat am 02. August 2019 Klage erhoben, sie trägt vor, dass Grundstück befinde sich innerhalb einer historisch gewachsenen Streusiedlung, das Vorhaben sei einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzuordnen. Das Fließ bilde die natürliche Grenze des Innenbereichs. Es füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auf dem benachbarten westlich gelegenen Grundstück befinde sich ebenfalls am Fließgewässer ein ähnlich großer Kahnschuppen. Auch seien Kahnschuppen in unmittelbarer Nähe genehmigt worden. Zudem entspreche das Vorhaben der Gestaltungssatzung der Gemeinde B... Soweit darauf verwiesen werde, dass laut Landschaftsplan der Gemeinde nur ein Kahnschuppen je Hofstelle errichtet werden könne, sei dies unzutreffend und widerspreche der vorherrschenden Bebauung in unmittelbarer Nähe. Eine Zersiedlung der Landschaft und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien damit nicht gegeben. Zudem sei die Genehmigung nach § 6 Abs. 1.10 der Biosphärenreservatsverordnung zu erteilen. Eine Übereinstimmung mit dem Schutzzweck sei gegeben auch im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung des Grundstücks. Soweit auf bauplanungsrechtliche Vorschriften hier des § 35 BauGB abgehoben werde, sei eine Zulässigkeit nach Nr. 4 des Abs. 1 zu bejahen. Die Zweckbestimmung des Kahnschuppens bedinge, dass er nur im Außenbereich ausgeführt werden könne. Angesichts der Bebauungsstrukturen der Gemeinde B... könne nicht von einer Entstehung, Verfestigung oder gar Erweiterung einer Splittersiedlung ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2019 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für den Neubau eines Kahnschuppens zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides für die Errichtung eines Kahnschuppens auf dem Grundstück W... in B... § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sind auf Antrag der Bauherrin einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Frage zu einem Bauvorhaben durch Vorbescheid von der Bauaufsichtsbehörde zu beantworten.
Die von der Klägerin gestellte Frage, wurde von dem Beklagten in seinem Bescheid vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2019 zutreffend dahingehend beantwortet, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, da diesem öffentliche Belange entgegenstehen.
Der Vorhabenstandort ist dem Außenbereich der Beigeladenen zuzuordnen.
Eine Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück nach § 34 BauGB ist nicht möglich. Es fehlt schon an dem Vorhandensein eines Ortsteils.
Der Bebauung rund um das Vorhabengrundstück kommt nicht das Gewicht eines Ortsteils zu. Dabei ist schon einzustellen, dass sich die Bebauung in dem hier relevanten Bereich südlich der W... von der nördlich davon deutlich unterscheidet. Während sich die Bebauung nördlich an den Fließen entlang bandartig ausdehnt, ist sie südlich davon auf einzelne Siedlungssplitter begrenzt. Auch stellt sich die Bebauung die zwischen dem S... und der W... belegen ist, nicht als derartig gewichtig dar, dass sie selbst als Ortsteil angesehen werden könnte. Sie ist hier auf wenige (drei) Grundstücke begrenzt (W... ) und weist in sich erhebliche Lücken auf. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn die Bebauung auf dem Grundstück W... herangezogen werden würde, wobei es sich hierbei – nach den Aussagen der Klägerin - um einen dort belegenen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der im Außenbereich regelmäßig privilegiert ist.
Die Bebauung mag zwar eine solche sein, wie sie in weiten Teilen des Gebiets der Gemeinde B... die sich als Streusiedlung darstellt, zu finden ist. Die Hofstellen begründen für sich aber keinen Ortsteil. Ihnen kann nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, dass sie für eine angemessene Fortentwicklung noch offen wären. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Gemeindegebiet auch durch eine große Anzahl von Hofstellen und Bebauung in deren Nähe geprägt ist. Sie stellt aber nicht die ausschließliche Form der Bebauung dar, die maßgebend auch durch eine bauliche Verdichtung etwa in der Ortslage von B... gekennzeichnet ist. Im Übrigen ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass nicht jede historisch gewachsene Bebauung fortschreibungsfähig ist und damit dem Innenbereich zuzuordnen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1986, 4 B 41/86 -, NVwZ1986, 1014). Vielmehr liegt eine Bebauung im Außenbereich der Gemeinde vor, wenn die Fortführung der historisch gewachsenen Bebauung zu keinen Lösungen führen würde, die den aktuellen Siedlungsproblemen angemessen wären. So liegt der Fall hier. Nicht nur sind ursprüngliche Gründe für die vereinzelte Anlegung von Hofstellen, die insbesondere im Bereich des Ortsteils K... aus den natürlichen Bodenverhältnissen resultieren, mit Blick auf die heutigen Möglichkeiten zur Anlegung von Baugebieten nicht mehr aktuell. Auch würde die Annahme – der gesamte Bereich der Gemeinde B... wäre Innenbereich - unter Beachtung der großflächigen Ausdehnung des Gemeindegebiets, dessen Lage im B... und der dünnen Besiedlung in den Randbereichen zu einer nicht hinnehmbaren Entwicklung in Bezug auf den Flächenverbrauch, die zu leistende Erschließung und den damit verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt führen. Dies würde den sich aus dem Baugesetzbuch ergebenden Grundprinzipien, die auf eine städtebauliche Verdichtung und einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ausgerichtet sind, widersprechen (vgl. Urteil der Kammer vom 19. November 2010 – 3 K 481/09 -; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 10 N 3.11 -).
Zudem hat die Kammer bezogen auf die Bebauung nördlich der W... einen Innenbereichslage unter dem Gesichtspunkt der regelosen, nicht maßstabsbildenden Bebauung verneint (vgl. Urteil vom 28. August 2019 - 3 K 1215/16 - zitiert nach juris; bestätigt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2020 - 10 N 74.19 -).
Ferner fehlt es für den Vorhabenstandort an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang. Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Mai 2016 – 10 N 14.16 –, juris, Rn. 6, m.w.N.). Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1999 – 4 B 112/98 –, juris, Rn. 18, m.w.N.). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden (vgl. statt vieler: BVerwG, Urt. v. 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris, Rn. 11, m.w.N.). Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. zu alldem: BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rn. 5 f., ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt: Urteil vom 07. Juni 2021 - 3 K 1981/18 -).
Danach endet vorliegend der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper. Das S... führt nicht dazu, dass der Vorhabenstandort noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. Fließe sind im S... – gerade in dem hier relevanten Siedlungsbereich – weit verbreitet. Sie durchlaufen das Gemeindegebiet an vielen Stellen und stellen folglich – so auch hier – keine topografische Besonderheit dar (vgl. zu einem Graben: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vm 04. November 2012 – 2 B 5.11 – Rn. 40 zitiert nach juris).
Das Bauvorhaben ist unter Beachtung der dann einschlägigen Vorschriften des § 35 BauGB nicht zulässig. Es gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben. Anders als die Klägerin meint, greift § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht. Zutreffend verweist der Beklagte hier auf das Erfordernis einer engen Auslegung. Es bedarf einer an dem Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ angelegten Bewertung (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl., Rn. 46 zu § 35). Von daher sollen Vorhaben nicht ausgeführt werden, die zwar wegen ihrer Zweckbestimmung eine spezifische Außenbereichspräferenz haben, denen es aber an dem singulären Charakter fehlt. Dies gilt auch für einen Kahnschuppen, da mit dessen Zulassung eine Vielzahl gleichartiger Vorhaben zugelassen werden müsste (vgl. Rieger, a.a.O., Rn. 47). Zudem ist anerkannt, dass unter diese Regelung nicht solche Vorhaben fallen, die eine der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Nutzung ausschließen, bzw. solchen, die der Gewinnerzielung dienen (vgl. Mitschang/Reidt in Batis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar,14. Aufl., Rn 43 m.w.N.). Dies wäre für einen Kahnschuppen als Teil einer gewerblichen Anlage der Fall.
Finden danach die Regelungen des § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB Anwendung kann offenbleiben, ob sich die Klägerin zulässigerweise auf eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB berufen kann. Nach der Vorschrift dürfen den dort genannten Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Zu diesen teilprivilegierten Vorhaben gehört auch die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
Die „Angemessenheit“ der Erweiterung hat zwei Bezugsebenen einmal das Verhältnis zum vorhandenen Bestand und zum anderen hinsichtlich des betrieblich Erforderlichen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 1. September 2019, Rn. 159, 162b zu § 35). Auch hierbei ist der Schutz des Außenbereiches zu beachten. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB begünstigt betriebliche Erweiterungen nicht um ihrer selbst willen. Die Vorschrift steht in engem sachlichen Zusammenhang mit der früheren Rechtsprechung zum überwirkenden Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG 4 C 2.74 - BVerwGE 49, 365). Danach kam eine Erweiterung in Betracht, wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang bestand und wenn infolge dieses Funktionszusammenhanges der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zubilligung der Erweiterungsbefugnis gegenstandslos geworden wäre. In unmittelbarer Anknüpfung an diese Rechtsprechung ermöglichte die Vorläuferregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, der 1979 eingefügte § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG, die angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, sofern die Erweiterung notwendig war, um die Fortführung des Betriebs zu sichern. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB weicht von dieser Bestimmung lediglich insofern ab, als er auf das Erfordernis verzichtet, dass die Erweiterung zur Fortführung des Betriebs notwendig ist. Dies beruht ausschließlich auf der Erkenntnis, dass dieses Zulässigkeitsmerkmal für die Genehmigungsbehörden nur unter erheblichem Aufwand nachvollziehbar war (vgl. die Begründung zum Entwurf des Baugesetzbuches, BT-Drs. 10/4630, S. 90). An der grundsätzlichen Tendenz, Erweiterungsmaßnahmen im Interesse der Schonung des Außenbereichs enge Grenzen zu setzen, hat sich durch diese Modifikation nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 – 4 B 175/92 –zitiert nach juris) .
Angesichts des danach gebotenen strengen Maßstabes dürfte eine bloße „Förderlichkeit“ für den Betrieb nicht ausreichen, um eine (Teil-)Privilegierung bejahen zu können. Ob der Auffassung zu folgen ist, das nicht privilegierte, dem Außenbereich also wesensfremde Vorhaben sich eine enge Beurteilung gefallen lassen müssen und in seiner Nutzung auf das beschränkt sind, was im Hinblick auf den Betrieb nicht entbehrt werden kann (vgl. Mitschang/Reidt, BauGB, Kommentar, 14. Aufl., Rn. 162 zu § 35 m.w.N.) bedarf hier keiner Entscheidung. Festzuhalten ist, dass für die von der Klägerin vorgesehene Errichtung eines Kahnschuppens hinreichende Sachargumente dafür, dass ein solches Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs von einem „vernünftigen Betriebsinhaber“ als angemessen anzusehen ist, nicht erbracht wurden. Erwägungen dazu, warum die Errichtung eines Kahnschuppens für das von ihr betriebene Gewerbe einer Gaststätte mit Pension so gewichtig sein könnte, dass ohne diesem das Gewerbe nicht mehr betrieben werden könnte (so die Formulierung im Vorbescheidsantrag) fehlen. Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist einerseits einzustellen, dass die Klägerin über einen Anschluss an das für den S... typische Fließgewässer verfügt und so ihren Gästen neben der Übernachtung und Beköstigung auch den Zugang zum Wasser ermöglichen kann. Auch sind auf ihrem Grundstück – gerade im Hinblick auf den bewilligten Geräteschuppen - hinreichende Unterstellmöglichkeiten vorhanden. Zudem hat der Termin vor Ort gezeigt, dass die Kähne durch Abdeckungen vor diversen Witterungseinflüssen geschützt werden können. Etwaige Beeinträchtigungen durch das Entfernen und Auflegen der Abdeckungen vor und nach der Nutzung dürfte hinzunehmen sein, auch dass mit Blick auf den Standort im Wasser im erhöhten Maße Schutzmaßnahmen für den Bootskörper erforderlich sein könnten.
Letztlich bedarf dies keiner Klärung, auch nicht die Frage, ob in Ansehung des Grundstücks der Klägerin und der vorhandenen Bebauung die geplante Errichtung des Kahnschuppens dann der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechen würde oder dies eine zu missbilligende Erweiterung der Splittersiedlung zur Folge hätte.
Als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB stehen dem geplanten Vorhaben jedenfalls Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Diese Belange sind auch für ein teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB beachtlich.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind beeinträchtigt, wenn das Vorhaben in einem durch natur- oder landschaftsschutzschutzrechtliche Bestimmungen geschützten Gebiet liegt und nicht durch (Ausnahme-)Genehmigung naturschutzrechtlich zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 – 4 B 33.94 -, NVwZ-RR 1994, 372 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. A., § 35 Rn. 58); sie mithin naturschutzrechtlich nicht zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 –zitiert nach juris). So liegt der Fall hier.
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Das Grundstück der Klägerin liegt – unstreitig - im Bereich der einem Landschaftsschutzgebiet gleichstehenden Schutzzone III der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „B... “ vom 12. September 1990 (BiosphärenreservatsVO; GBl. SDr. 1473/90), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Mai 2014, GVBl.II Nr. 28, die als vorkonstitutionelles Landesrecht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchAG fortgilt.
Mit den sich daraus ergebenden Anforderungen steht das von der Klägerin beabsichtigte Vorhaben nicht im Einklang. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 BiosphärenreservatsVO sind bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung der Reservatsverwaltung unzulässig, die zu erteilen ist, wenn das Vorhaben mit den Schutzzwecken der Verordnung vereinbar ist und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung auf dem genannten Grundstück läuft dem Ziel der Schutzgebietsausweisung zuwider. Ziel der Biosphärenreservatsverordnung ist nach § 3 der Schutz der Niederungslandschaft des S... und seiner Fließgewässer um ihrer selbst Willen sowie im Interesse des Erhalts der Artenvielfalt in Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der Bewahrung und Fortentwicklung traditioneller und ökologischer Bewirtschaftungsformen durch die S... . Hierzu zählt auch ein umweltverträglicher und gelenkter Fremdenverkehr, der sich vor allem auf den Wasserwegen vollzieht (§ 3 Nr. 7). Die Errichtung eines Kahnschuppens in der geplanten Dimension an diesem Standort, widerspricht diesen Zwecken.
Ausgehend von dem Schutzzweck soll die Erholungsnutzung behutsam und unter größtmöglicher Schonung des Reservats gestaltet werden, wie sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 11 BiosphärenreservatsVO ergibt. Eine landschaftsschonende Erholungsnutzung ist nur dann gegeben, wenn die Nutzung unter Beachtung und Schonung der überkommenen Landschaftsstruktur und –gestalt geschieht und so die Verträglichkeit mit den besonderen Schutzerfordernissen des Reservats sichergestellt werden kann. Dem steht das Hinzufügung weiterer Baulichkeiten und damit verbundene weiteren Verfestigung – wie hier – gewerblicher Standorte in aller Regel entgegen. Die Schutzzone III ist vorliegend durch eine außerhalb der bestehenden Ortschaften vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte waldreiche Fließgewässerlandschaft geprägt, der einer allgemeine Bebauung und damit auch alle Erweiterungen und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen an sich wesensfremd ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in unmittelbarer Nähe weitere bauliche Anlagen existieren. Denn auch wenn durch vorhandene Anlagen erheblich in das Landschaftsbild eingegriffen wird, bildet jedes weitere im Gegensatz zur Landschaft stehende Vorhaben eine Beeinträchtigung, die ihrerseits verändert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die vorhandenen Anlagen nichts mehr zu “retten” sei (vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 1981, - 8 B 1306/79 -, NuR 1982, S. 108, 109).
In diesem Zusammenhang muss auch die vom klägerischen Vorhaben ausgehende nicht unerhebliche Vorbildwirkung berücksichtigt werden. Mit einer Hinnahme des beabsichtigten Vorhabens würde gerade im Bereich der Hofstellen ein weiterer Präzedenzfall geschaffen, der geeignet wäre, die ohnehin schon bestehende bauliche Verfestigung zu verstärken. Nicht nur, dass auch auf angrenzenden Grundstücken weitere Gebäude errichtet werden könnten, würde die weitere bauliche Aufwertung hinreichend großen Grundstücke zudem auch diesen Teil des Landschaftsschutzgebietes einem weiteren erheblichen Siedlungsdruck mit negativen Folgen für das Schutzgebiet aussetzen. Schließlich könnte damit weiteren Forderungen dahingehend etwa jedem Gewerbestandort oder aber Standort mit einer privaten Nutzung einen Kahnschuppen zu erlauben, nur schwer mit überzeugenden Gründen begegnet werden. Zudem greift auch der von dem Beklagten angeführte Aspekt der Beeinträchtigung der Landschaft. Geplant ist ein 13 m langer und 5,5 m breiter Baukörper in unmittelbarer Gewässernähe zu einer sich nach Osten hin öffnenden Landschaft. Zu dieser würde er sich in einem deutlichen Kontrast befinden und der natürlichen Eigenart der Landschaft an dieser Stelle widersprechen; zu einer weiteren Verfestigung des Siedlungssplitters beitragen. Unabhängig von der Frage, ob siedlungsstrukturell zu jeder an einem Fließ belegenen Hofstelle ein Kahnschuppen zugehörig ist, würde jedenfalls mit Blick auf die vorhandene Bebauung bei Realisierung des Vorhabens eine massive bauliche Verdichtung auf dem Grundstück der Klägerin die Folge sein, die im deutlichen Kontrast zu dem Schutzzweck der Verordnung steht. Auch wenn dort in § 3 Nr. 7 der Fremdenverkehr erwähnt ist, geht der Schutzzweck auf einen Erkenntnisgewinn aus Naturbeobachtungen durch einen umweltverträglichen und gelenkten Fremdenverkehr, der sich vor allem auf Wasserwegen vollzieht. Dies bedeutet aber nicht, dass für jede Hofstelle oder aber gewerbliche Nutzung in Gewässernähe die Grundlagen für eine bauliche Verfestigung zu schaffen wären. Dies ist mit dem in § 3 Nr. 1 der Verordnung genannten Zweck des Schutzes der in Europa einmaligen Niederungslandschaft des S... mit seinem fein strukturierten Fließgewässersystem, artenreichen Feuchtbiotopen, Wiesen und Niederungswäldern nicht vereinbar. Dies lässt sich auch ohne weiteres aus dem vorliegenden Landschaftsrahmenplan für das Biosphärenreservat ableiten, wonach etwa hinsichtlich der Gemeinde B... und der Streusiedlung vermerkt wurde, dass dem Siedlungsdruck in der Fläche durch eine behutsame fallbezogene Handhabung der gesetzlichen und planerischen Möglichkeiten entgegenzuwirken sei. Die touristische Infrastruktur sollte nur in landschaftsangepasster Weise erweitert werden; ein behutsamer Bestandsschutz und keine größeren Erweiterungen werde vorgesehen (vgl. zu allem Landschaftsrahmenplan BR S... 1998, S. 53).
Schließlich greifen Befreiungstatbestände nicht.
Auf § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Danach kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Hierbei ist beachtlich, dass es sich um einen Ausnahmefall bzw. Sonderfall handeln muss. Dies ergibt sich bereits aus der Wendung „im Einzelfall“. Das bedeutet, dass der Geltungsanspruch der Norm durch die Behördenentscheidung nur eine Randkorrektur erfahren darf. Der Regelfall ist das, was die Norm bestimmt und dies ist grundsätzlich auch seitens des Normgebers beabsichtigt. Eine administrative Korrektur der Auswirkungen der Vorschrift setzt daher mehr voraus, als nur den Eintritt solcher Konsequenzen, mit denen bei einer Regelung der in Rede stehenden Art normalerweise zu rechnen ist. Von daher sind entsprechende Bauverbote in einem Landschaftsschutzgebiet beachtlich und können nicht im Wege der Befreiung regelmäßig außer Kraft gesetzt werden (vergleiche hierzu: P. Fischer-Hütte in Schumacher/Fischer-Hütte, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Rn. 20 ff. zu § 67, m.w.N.). Zudem ist anerkannt, dass nicht jede von dem Betroffene als hart empfundene Auswirkung eine unzumutbare Belastung im Sinne des Gesetzes ist. Auch hier bedarf es einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen insbesondere bei Eingriffen in das Eigentum. Betriebswirtschaftliche Erwägungen, betriebliche Erschwernisse oder entgangene Gewinnmöglichkeiten genügen regelmäßig nicht (vgl. a.a.O, Rn. 29 zu § 67).
Vorliegend hat die Klägerin schon eine unzumutbare Belastung nicht ansatzweise untersetzt. Sie ist auch nicht anderweitig erkennbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin ihr Grundstück schon umfassend bebauen konnte mithin eine Privatnützigkeit ohne weiteres gegeben ist. Vorliegend geht es allenfalls um die Beschränkung der Nutzung des Grundstücks zu einem geringen Teil, wobei in Ansehung des ihr gestatteten Zugangs zum „S... “ die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der nicht gestatteten Bebauung des Grundstücks mit einem Kahnschuppen als gering anzusehen sind. Gegenteiliges wurde seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen. Im Übrigen würde die beantragte Baumaßnahme mit Blick auf die obigen Erwägungen auch mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht vereinbar sein. Für die Befreiungsvorschriften nach der Biosphärenreservats- Verordnung gilt nichts anderes.
Die Kostentscheidung geht nach § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen der Beigeladenen auf die Klägerin ist abzusehen, da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.