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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.11.2021 – VG 6 K 248/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1105.6K248.17.00

Tenor§

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und höchst hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistan.

Der Kläger, eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 1999 geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit, reiste am 1. Dezember 2016 auf dem Luftweg aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 6. Januar 2017 einen Asylantrag stellte.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Januar 2017, die in der Sprache Dari durchgeführt wurde, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er mit seiner jetzigen Ehefrau bereits eine Beziehung begonnen habe, als diese noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Als dieser dahinter gekommen sei, habe er sich nicht nur von ihr scheiden lassen und die beiden gemeinsamen Kinder an sich genommen, sondern sie und den Kläger auch umbringen wollen. Dies gelte auch für die Brüder seiner Frau. Gemeinsam mit deren Exmann haben diese geplant, das Paar zu steinigen. Deshalb seien sie aus Afghanistan über Pakistan zunächst in den Iran geflohen, wo sie geheiratet haben. In Afghanistan hätten sie nicht bleiben können, da der Exmann seiner Frau über viele Kontakte verfüge und sie auch in anderen Landesteilen aufgespürt hätte. Von der Regierung wäre insoweit kein Schutz zu erwarten gewesen. Anschließend seien sie weiter in die Türkei gezogen, wo sie 8 Monate gelebt haben. Sie seien dort aber vermutlich über das Facebook-Profil seiner Frau von deren Brüdern und deren Exmann aufgespürt worden, weshalb sie weiter nach Griechenland geflohen seien. Von dort sei der Kläger schließlich ohne seine Frau nach Deutschland geflogen, weil der Schleuser seine Zusage, sie beide nach Deutschland zu bringen, nicht eingehalten habe.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2017, zugestellt am 25. Januar 2017, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

Daraufhin hat der Kläger am 6. Februar 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass ihm aufgrund des begangenen Ehebruchs nicht nur eine Verfolgung durch den Exmann seiner Frau und deren Brüder drohe, sondern nach afghanischem Recht auch eine hohe Gefängnisstrafe. Auch müsse er aufgrund dessen mit einer Verfolgung durch die Taliban oder andere Extremisten rechnen. In Afghanistan komme es immer wieder zu Steinigungen von Menschen, die des Ehebruchs bezichtigt werden. Darüber hinaus sei es auch schon zu konkreten Racheversuchen an ihm und seiner Frau gekommen. So sei er selbst eines Abends auf dem Nachhauseweg von seinem Fitnessclub von drei mit Messern bewaffneten Männern bedroht worden. Seine Frau sei von einem Bekannten ihres Exmannes mit dem Auto angefahren worden. Der Kläger beruft sich zudem auf eine mit Schriftsatz vom 15. November 2017 eingereichte CD-ROM, die u. a. ein Drohvideo enthalte, welches ihm über Facebook zugesandt worden sei. Darauf zu sehen sein sollen mehrere schwer bewaffnete, vermummte Männer in Tarnuniformen, die Bezug auf die Beziehung des Klägers zu seiner Frau nehmen, ein Foto von ihm verbrennen und ankündigen, ihn auch in Deutschland zu erwischen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen.

Er beantragt nunmehr,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass zugunsten des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Juli 2021 übertragen worden ist.

Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er hat jedoch Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes. Der Bescheid des Bundesamts vom 17. Januar 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer diese Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie), wonach die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 -, juris Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, juris Rn. 20 ff.).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der Kläger hat keine konkreten Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung wegen eines gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG relevanten Flüchtlingsmerkmals ausgesetzt wäre.

Im Kern beruft sich der Kläger darauf, dass er eine Liebesbeziehung mit einer verheirateten Frau eingegangen und von deren Ehemann erwischt worden sei und deshalb damit rechnen müsse, von diesem oder den Brüdern der Frau aus Rache bzw. verletzter Ehre getötet zu werden. Ebenso drohe ihm wegen des begangenen Ehebruchs eine Verfolgung durch die nunmehr in Afghanistan herrschenden Taliban. Eine ihm solchermaßen drohende Verfolgung stünde jedoch nach Auffassung des Gerichts in keinem Zusammenhang mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmal. Insbesondere kann nach der Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban einem etwaigen Ehebrecher, der – wie der Kläger - sich selbst in keiner Weise am Kampf gegen die Taliban beteiligt und auch nicht für ausländische Organisationen oder die vorherige Regierung tätig war, aufgrund eines vermeintlich unmoralischen Verhaltens eine abweichende politische Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG zuschreiben.

Ebenso wenig würde der Kläger wegen seiner Religion verfolgt werden. Es ist insoweit nichts dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, dass das von ihm geschilderte Eingehen einer Beziehung zu einer verheirateten Frau auf religiöser Überzeugung beruht hätte. Ebenso wenig hätte eine wegen eines solchen Ehebruchs drohende Bestrafung vorliegend den Charakter einer religiösen Verfolgung. Zwar stellt Ehebruch bzw. außerehelicher Geschlechtsverkehr, bezeichnet als Zina, in der afghanischen Gesellschaft einen ernsten Verstoß gegen die islamische Moral dar und ist auch nach der Scharia strafbar (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Außereheliche sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, einschließlich der Rolle der Dschirgas, 7.11.2018, S. 1 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 2.10.2012, S. 1 ff). Eine etwaige Bestrafung würde aber nicht spezifisch an den Glauben des Klägers - d. h. an eine ihn persönlich prägende, flüchtlingsschutzrelevante Eigenschaft - anknüpfen, sondern vielmehr nur an eine den islamischen Moral- und Rechtsvorstellungen allgemein widersprechende Verhaltensweise, die nicht in einem näheren oder unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Religionsausübung stünde (in diesem Sinne auch VG Dresden, Urteil vom 20. Juli 2021 – 5 K 5645/17.A -, juris, S. 17 f. d. EA).

Es kann darüber hinaus auch nicht angenommen werden, dass Männer, die des Ehebruchs bezichtigt werden, eine bestimmte soziale Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden, da eine deswegen drohende Verfolgung nicht an die Identität der Person, sondern an deren Verhalten anknüpft (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 15. April 2021 – 12 A 6778/17 -, juris, S. 7 d. EA; VG Dresden, Urteil vom 24. April 2019 – 11 K 1544/16.A -, juris Rn. 19).

Auch die Rückkehr des Klägers aus einem westlichen Land nach Afghanistan würde nicht zu einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden (Gruppen-) Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG führen. Insoweit dürfte es schon an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte fehlen, da sich den aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnehmen lässt, dass männliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unter der Herrschaft der Taliban generell einer flüchtlingserheblichen Verfolgung unterlägen. Vielmehr haben die Taliban in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan vom 22. Oktober 2021, S. 14). Jedenfalls fehlt es der Gruppe der männlichen Rückkehrer aber an einer deutlich abgrenzbaren Identität, nach der sie von der sie umgebenden afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Juli 2020 – 3 K 1464/17.A -, juris Rn. 39; VG Hamburg, Urteil vom 14. November 2019 – 1 A 2610/17 -, juris Rn. 21).

Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann sowohl von staatlichen wie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG). Ob ein solcher Schaden droht, ist mittels einer Gefahrenprognose festzustellen, wobei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 22). Dieser Maßstab erfordert, dass die für einen Schaden sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn. 22). Er gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 22). In diesen Fällen kommt ihm aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 sowie - 10 C 4/09 -, juris Rn. 31). Ein bereits erlittener bzw. vor der Ausreise unmittelbar drohender ernsthafter Schaden ist danach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, auch im Falle einer Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 18).

Dies vorausgesetzt hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG.

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 – juris Rn. 10). Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m. w. N.).

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Provinz Kabul eine unmenschliche Behandlung bis hin zur Ermordung durch den Exmann seiner Ehefrau oder deren Brüder droht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts vorgebracht, eine außereheliche, sexuelle Beziehung zu seiner damals noch mit einem anderen Mann verheirateten Ehefrau eingegangen und dabei von deren damaligen Ehemann erwischt worden zu sein. Der Kläger hat insoweit lebensnah und plausibel Einzelheiten zum Kennenlernen seiner jetzigen Frau per Telefon, zu den kurzen Treffen an deren Haustür und zu den Umständen der Entdeckung der Beziehung durch den Exmann vorgetragen. Insbesondere die Ausführungen zu Letzterem sind überzeugend. Frei von Widersprüchen und Übertreibungen berichtete der Kläger, wie ihn seine Frau im Glauben darauf, dass sich ihr Exmann auf einer Familienfeier aufhalte, zu sich nach Hause bestellte, sie dort im Schlafzimmer miteinander intim wurden, dabei von dem Exmann erwischt wurden und ihm schließlich die Flucht durch das Schlafzimmerfenster gelang. Ohne dabei abgesprochen zu wirken, decken sich die Angaben des Klägers auch mit denjenigen seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung zu dem ebenfalls bei Verwaltungsgericht Cottbus anhängigen Verfahren VG 6_____. Ebenso wenig bestehen Widersprüche zu den Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am 12. Januar 2017.

Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund des begangenen Ehebruchs ein erheblicher Schaden droht, da der Exmann seiner Frau und deren Brüder diesen als Ehrverletzung auffassen werden. Insoweit kann offen bleiben, ob der Kläger Afghanistan dergestalt vorgeschädigt verlassen hat, dass er schon vor seiner Ausreise von einer Verfolgung durch die vorgenannten Männer unmittelbar bedroht war. Denn auch wenn die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie hier nicht greifen würde, bestünde dennoch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG.

Nach der Erkenntnislage gilt Ehebruch bzw. außerehelicher Geschlechtsverkehr, bezeichnet als Zina, sowohl nach afghanischem Gewohnheitsecht als auch nach der Scharia als schweres moralisches Verbrechen und wird mit drakonischen Strafen bedacht (vgl. hierzu und zu Folgendem: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Außereheliche sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, einschließlich der Rolle der Dschirgas, 7.11.2018, S. 1 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 2.10.2012, S. 1 ff). Eines Zina-Vergehens bzw. –Verbrechens kann sich sowohl der Mann wie auch die Frau schuldig machen und beide werden bestraft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2021, S. 13). Zina gilt darüber hinaus in der afghanischen Gesellschaft als Familienehrverletzung der männlichen Familienmitglieder der Herkunftsfamilie der unverheirateten Frau, ggf. bei einer bereits verheirateten Frau auch deren Ehemanns. Es kann deshalb zu Gewalt bis hin zu Ehrenmorden durch ein Mitglied der in der Ehre verletzten Familie kommen (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 90; EASO, Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 55). Dabei droht nicht nur der Frau, welche gegen die sozialen Normen verstößt, ein Ehrenmord, sondern dies kann auch den Mann betreffen (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 74 u. S. 90; EASO, Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 56). Eine solche Bluchtrache wegen Zina ist in Afghanistan ein verbreitetes Phänomen, und kann in allen Regionen – auch in Städten - sowie zwischen allen Ethnien vorkommen (vgl. SFH, Blutrache und Blutfehde, 7.6.2017, S. 2 f.).

Es ist hier auch beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan solche Vergeltungsmaßnahmen drohen würden. Das Gericht hat aufgrund der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videos keinen Zweifel, dass es bereits nach dessen Flucht aus Afghanistan zu erheblichen Bedrohungen des Klägers sowie seiner dort verbliebenen Familie gekommen ist und letztere auch bereits Gewalt erfahren hat. So ist auf einem der beiden Videos zu sehen, dass deren Wohnung verwüstet wurde. Hierzu berichtet eine Frau, bei der es sich nach Überzeugung des Gerichts um die Mutter des Klägers handelt, in die Kamera, dass in Abwesenheit der Familie Unbekannte in deren Wohnung eingedrungen seien, Möbel umgestoßen und alles durchsucht haben. Sie berichtet weiter, dass die Familie große Angst um ihr Leben habe und nicht wisse, wie es weitergehen solle. Sie weist den Kläger darauf hin, dass er zwar möglicherweise einen Menschen gerettet habe – gemeint sein dürfte insoweit nach Auffassung des Gerichts die Ehefrau des Klägers -, jedoch im Gegenzug seine gesamte Familie in große Gefahr gebracht habe. Auf dem anderen Video sind vier vermummte und schwer bewaffnete Männer in militärischer Kleidung zu sehen, die sich in einem Zimmer filmen und dabei unter Ansprache des Klägers ankündigen, diesen zu finden und hinzurichten. Ferner drohen die Männer, die Familie des Klägers zu töten. Im Übrigen werde man auf den Kläger warten.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die in diesem Video angekündigten Racheakte dem Kläger nach wie vor – d. h. trotz eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland – drohen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 111; EASO, Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 96). Es ist deshalb für die dem Kläger drohenden Gefahren auch unerheblich, dass es möglicherweise in der Zeit vor seiner Flucht noch zu keinem konkreten Angriff auf ihn gekommen ist. So ist das Gericht nämlich nicht davon überzeugt, dass der vom Kläger zwar glaubhaft und widerspruchsfrei geschilderte Überfall auf ihn im Fitnessstudio tatsächlich im Zusammenhang mit dem begangenen Ehebruch stand. Vielmehr kann es sich hierbei ebenso um einen gewöhnlichen, kriminellen Überfall gehandelt haben. Ebenso wenig ist das Gericht davon überzeugt, dass es bereits in der Türkei zu einer konkreten Verfolgung des Klägers und seiner Ehefrau gekommen ist. Die vom Kläger geschilderte Beobachtung durch Fremde auf einem Basar sowie die gefühlte Verfolgung auf dem Heimweg stellen aus Sicht des Gerichts kein hinreichend konkretes Bedrohungsgeschehen dar. Letztlich kann beides hier aber offen bleiben, da zur Überzeugung des Gerichts – wie bereits ausgeführt wurde - dem Kläger jedenfalls künftig eine konkret Gefahr in seiner Heimat drohen würde.

Vor dieser ihm durch den Exmann seiner Frau und deren Brüder als nichtstaatliche Akteure nach § 3c AsylG drohenden Gefahr wäre der Kläger auch durch den Staat nicht hinreichend geschützt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG). Die Taliban, als nunmehrige staatliche, afghanische Akteure, wären weder in der Lage noch gewillt, den Kläger zu schützen. Würde er versuchen, bei deren Behörden Schutz zu suchen, wäre vielmehr damit zu rechnen, dass diese den Kläger wegen des ihm vorgeworfenen moralischen Verbrechens ihrerseits verhaften und ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zukommen ließen. Denn die Taliban haben sowohl während ihres ersten Regimes als auch vor dem nunmehrigen Machtwechsel in den von ihnen kontrollierten Gebieten unmenschliche bzw. besonders drastische Strafen für Ehebruch oder andere Zina-Vergehen verhängt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2021, S. 14; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 16.9.2021, S. 61). Insoweit könnte dem Kläger sogar die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen und damit ein weiterer Schutzgrund zur Seite stehen. Denn die sowohl während der ersten Talibanherrschaft als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis sah auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia die Todesstrafe vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, S. 13). Dies kann hier aber offen bleiben, da dem Kläger, wie ausgeführt worden ist, jedenfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und damit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.

Auch auf inländische Fluchtalternativen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG) kann der Kläger insoweit nicht verwiesen werden, seitdem die Taliban das gesamte Land unter ihrer Kontrolle halten. Davon abgesehen kann angesichts der derzeitigen humanitären Situation in Afghanistan vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden, sich dort niederzulassen. Es ist in Afghanistan kein Ort ersichtlich, an dem der Kläger in der Lage wäre, für sich und seine Familie ein die Gewährleistungen des Art. 3 ERMK wahrendes Existenzminimum zu erwirtschaften. Die aktuelle Wirtschafts- und Versorgungslage in Afghanistan ist so schlecht, dass selbst ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger, erwachsener Mann nur dann in der Lage ist, in Afghanistan sein notwendiges Existenzminimum sicherzustellen, wenn in seiner Person besondere begünstigende Umstände vorliegen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in den zuletzt ergangenen Entscheidungen vom 2. November 2021 (- 6 K 1418/17.A -, S. 9 ff. d. EA) und vom 12. November 2021 (- 6 K 708/17.A -, S. 7 ff. d. EA) verwiesen. Vorstehendes gilt umso mehr für den Kläger als Ehemann und Vater eines Kleinkindes. Denn bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Familie gemeinsam nach Afghanistan zurückkehren würde, da sie auch in Deutschland gemeinsam lebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 -, juris Rn. 15 f.). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsste der Kläger mithin nicht nur für sich selbst, sondern für den Unterhalt der gesamten Familie sorgen. Besondere begünstigende Umstände, die dies möglich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dieser verfügt über keine Erfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt, da er das Land bereits nach seinem Schulabschluss verlassen hat. Ebenso wenig verfügt dieser über ein erreichbares, unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan, da nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen ist. Auch verfügt er selbst nicht über ausreichendes Vermögen, das er zur Schaffung einer Lebensgrundlage in Afghanistan einsetzen könnte. Das Gericht ist deshalb nach dem gesamten Vorbringen im gerichtlichen Verfahren und auf Grundlage der aktuell vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan davon überzeugt, dass es dem Kläger nicht gelingen würde, im Falle einer Abschiebung in Afghanistan seine und die Existenz seiner Familie sichern zu können.

Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sind auch die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Für die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AsylG besteht aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes kein Anlass mehr. Ferner ist die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylGfür den Erlass der in Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung entfallen. Demnach kann auch das in Ziffer 6 auf der Grundlage von § 75 Nr. 12, § 11 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot samt seiner Befristung keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.