Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.12.2021 – 1 L 374/21.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1216.1L374.21.A.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).
II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 25. November 2021 (VG 1...) gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 S. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2021 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch Bundesgesetz – entfällt. Das Gericht hat im Rahmen einer Ermessensentscheidung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei es im Wesentlichen auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abstellt: Ist schon auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; erweist sich der Bescheid demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig und das Hauptsacheverfahren mithin aller Voraussicht nach als erfolglos, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Vollziehungsinteresse – dem der Gesetzgeber in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO generell den Vorrang eingeräumt hat, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung rechtfertigen – das Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden.
Die Feststellungen des Bundesamtes in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids, der Asylantrag gelte als zurückgenommen und das Asylverfahren des Antragstellers werde eingestellt, sind rechtmäßig (unter 1.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen auf der Grundlage des Akteninhalts nicht vor (unter 2.).
1. Nach § 32 S. 1 und 2 AsylG stellt das Bundesamt im Fall einer Antragsrücknahme fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist, und es stellt fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt; in den Fällen des § 33 AsylG ist nach Aktenlage zu entscheiden. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag – sofern der Ausländer auf diese Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden ist, § 33 Abs. 4 AsylG – als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, was unter anderem dann vermutet wird, wenn er einer Aufforderung zu einer Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. Alt. AsylG. In diesem Fall bestimmt auch § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG, dass das Asylverfahren von dem Bundesamt einzustellen ist.
Die Vermutung nach § 33 Abs. 2 S. 1 AsylG wiederum gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte; führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen, § 33 Abs. 2 S. 2 und 3 AsylG.
Der Antragsteller ist unter anderem am 05. November 2019 schriftlich in deutscher und russischer Sprache und gegen Empfangsbekenntnis in der „Wichtigen Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“ auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens im Termin zur Anhörung nach § 25 AsylG hingewiesen worden [„Wenn Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, gilt der Asylantrag als zurückgenommen. Es wird vermutet, dass Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, wenn Sie (…) den Anhörungstermin nicht wahrnehmen. (…) Gilt der Asylantrag als zurückgenommen, stellt das Bundesamt das Verfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt.“].
Der Antragsteller hat sein Asylverfahren auch im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. Alt. i. V. m. § 25 AsylG nicht betrieben, weil er dem Termin zur Anhörung am 14. Oktober 2021 auf Grund von Umständen, auf die er Einfluss hatte, ferngeblieben ist.
Im Einzelnen: Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat am 16. August 2021 unter Vorlage einer Vollmacht dessen rechtsanwaltliche Vertretung im Asylverfahren angezeigt. Die Sachbearbeiterin des Asylverfahrenssekretariats der Außenstelle E...des Bundesamtes hat ihm daraufhin mit einer am Donnerstag, 16. September 2021, um 09:22 Uhr versandten E-Mail mitgeteilt, dass nunmehr die Ladung zur Anhörung des Antragstellers beabsichtigt sei und sie hat dem Verfahrensbevollmächtigten „in Anerkennung (…) (seiner) anderweitigen Verpflichtungen sowie zur Vermeidung von Terminkollisionen“ sechs Termine zur persönlichen Anhörung des Antragstellers, nämlich am 11. Oktober 2021, 12. Oktober 2021 und 14. Oktober 2021, jeweils um 8:00 Uhr oder 11:00 Uhr, vorgeschlagen und um Mitteilung des von ihm präferierten Terminvorschlages bis zum 17. September 2021, 12:00 Uhr gebeten. Sollte der Verfahrensbevollmächtigte an allen vorgenannten Terminen unvermeidbar verhindert sein, werde um entsprechenden Nachweis sowie um Begründung gebeten, weshalb eine der Termine nicht durch eine Vertretung wahrgenommen werden könne. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nicht reagiert hatte, lud das Bundesamt den Antragsteller persönlich und die von ihm mandatierte Rechtsanwaltskanzlei mit Schreiben vom 21. September 2021 zur Anhörung des Antragstellers am 14. Oktober 2021, 11:00 Uhr. Die Verlegungsanträge des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers – schriftlich vom 23. September 2021, 04. Oktober 2021 und 13. Oktober 2021 sowie in einem Telefonat vom 14. Oktober 2021 – lehnte das Bundesamt ab.
Die Verfahrensweise des Bundesamtes lässt Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen. Zwar kann das Bundesamt angesichts der Bedeutung einer Anhörung nach § 25 AsylG für das Schicksal des Asylantrags verpflichtet sein, einen neuen Termin zu bestimmen, wenn der Asylantragsteller die Anhörung nicht ohne rechtlichen Beistand durchführen will und der Bevollmächtigte – entschuldigt – verhindert ist, an dem Termin teilzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor. Selbst wenn der Verfahrensbevollmächtigte selbst verhindert gewesen sein sollte, an dem Termin zur Anhörung des Antragstellers am 14. Oktober 2021 teilzunehmen, wäre es an ihm gewesen, für dessen anderweitige rechtsanwaltliche Begleitung Sorge zu tragen. Das Bundesamt hat weder Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) verletzt noch hat es die Ersuchen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, den Termin zu verlegen, in Anlehnung an § 227 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Nach Art. 23 Abs. 3 RL 2013/32/EU gestatten es die Mitgliedstaaten einem Antragsteller, sich bei der persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt oder einem sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater begleiten zu lassen. Die Verfahrensrichtlinie sichert damit das Recht des Asylantragstellers unter anderem auf rechtsanwaltliche Begleitung bei der Anhörung, nicht jedoch zwingend auf Begleitung durch den vom Antragsteller gewählten Rechtsanwalt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers geht bereits im Ansatz fehl, die Terminvorschläge des Bundesamtes aus der E-Mail vom 16. September 2021 seien unerheblich, weil die gesetzte Frist unangemessen kurz und es ihm auf Grund beruflicher Verpflichtungen „nicht möglich“ gewesen sei, fristgemäß zu antworten.
Diese Argumentation trägt schon deshalb nicht, weil das Bundesamt gerade nicht unmittelbar nach Ablauf der am Freitag, den 17. September 2021, 12:00 Uhr, gesetzten Frist, sondern erst nach Ablauf eines weiteren vollen Arbeitstages am darauffolgenden Dienstag, den 21. September 2021 zu der Anhörung des Antragstellers geladen hatte. Selbst wenn es dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers folglich nicht möglich gewesen sein sollte, die Terminsanfrage des Bundesamtes entsprechend der von der Behörde gesetzten Frist innerhalb eines Zeitraumes von etwa 27 Stunden zu beantworten – was angesichts des erforderlich Zeitbedarfs von nur wenigen Minuten und der Unterstützung durch Kanzleikräfte der Sozietät lebensfremd erscheint und was der Verfahrensbevollmächtigte weder mit seinen Darlegungen in dem Schriftsatz vom 04. Oktober 2021 noch in der (teilweise abweichenden) Antragsbegründung hinreichend untersetzt hat – wäre es an ihm gewesen, auch nach Fristablauf Kontakt zu der Behörde aufzunehmen, um einen Termin zu benennen, der eine Kollision mit bereits feststehenden Terminen nicht erwarten ließ. Das jedoch hat der Verfahrensbevollmächtigte bis zur Ladung durch das Bundesamt am 21. September 2021 ohne nachvollziehbaren Grund unterlassen. Der Umstand, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragstellers das Angebot der Behörde, den Anhörungstermin vor einer Terminierung abzuklären, ungenutzt ließ, rechtfertigt es vor dem Hintergrund des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO schon für sich genommen, in Zusammenhang mit den nachfolgenden Verlegungsersuchen nicht zu geringe Anforderungen an einen „wichtigen Grund“ für die Terminsverlegung zu stellen.
Hiervon abgesehen hat das Bundesamt die Verlegungsanträge des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers rechtsfehlerfrei – und im Übrigen auch in Einklang mit der auf Seite 4/5 der Antragsschrift zitierten Dienstanweisung des Bundesamtes – abgelehnt.
Den Verlegungsantrag vom 23. September 2021 konnte das Bundesamt schon mit dem Hinweis auf die E-Mail vom 16. September 2021 und den Umstand ablehnen, dass nicht dargelegt war, aus welchen Gründen eine Wahrnehmung des Termins „nicht durch eine Vertretung wahrgenommen werden kann“. Darüber hinaus hat es der Verfahrensbevollmächtigte an einem „entsprechenden Nachweis“ – der Verlegungsantrag, der die Uhrzeit der angeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam nicht benennt, lässt bereits nicht erkennen, dass tatsächlich eine zeitliche Kollision bestand – fehlen lassen.
Dem Verlegungsantrag vom 04. Oktober 2021 war aus den obigen Gründen nicht zu entsprechen, insbesondere war es nicht an dem Bundesamt darzulegen, warum „eine Verlegung nicht möglich sein soll“, sondern vor dem Hintergrund der Verfahrensgeschichte an dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, für dessen rechtsanwaltliche Begleitung am 14. Oktober 2021 durch einen seiner Sozien oder im Rahmen der Unterbevollmächtigung durch einen kanzleifremden Rechtsanwalt Sorge zu tragen. Auf dieses Erfordernis hat das Bundesamt mit Antwortschreiben vom 13. Oktober 2021 zutreffend verwiesen.
Entsprechendes gilt erst Recht für den Verlegungsantrag vom 13. Oktober 2021.
Unabhängig davon, dass dieser kurz vor dem Anhörungstermin am 14. Oktober 2021 gestellte Antrag einen wichtigen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO schon deshalb nicht hinreichend darlegt, weil die „Vorsprachetermine“ der Kanzleikollegen „beim Landesamt für Einwanderung“ in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht konkretisiert werden, ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass es für einen Rechtsanwalt in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht möglich ist, auch zumutbar sein kann, einen kanzleifremden Rechtsanwalt heranzuziehen (etwa: Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. Juli 2021 – 6 A 387/18.A –, juris Rn. 13; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Januar 2018 – 2 L 103/17 –, juris Rn. 13). So liegt es hier. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Unterbevollmächtigung eines kanzleifremden Rechtsanwalts unzumutbar gewesen sein könnte, insbesondere war der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erst kurze Zeit vor der Anhörung mandatiert worden und die „Einarbeitungszeit“ in das Asylverfahren des Antragstellers erschien zu diesem Zeitpunkt für einen mit der Materie befassten Rechtsanwalt jedenfalls als gering.
Nach alledem gilt der Asylantrag des Antragstellers als zurückgenommen, weil er der (rechtmäßigen) Aufforderung zu einer Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. Alt. AsylG, und daher vermutet wird, dass er das Verfahren nicht betrieben hat.
Der Antragsteller hat auch die gesetzliche Vermutung nicht nach § 33 Abs. 2 S. 2 AsylG widerlegt. Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Antragsteller nach § 32 Abs. 1 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (zur Anwendbarkeit der entsprechenden §§ 173 VwGO i. V. m. 85 Abs. 2 ZPO auch im Asylverfahren vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. V. 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 –, juris Rn. 8; BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 –, juris Rn. 122) und auch ansonsten hat der Antragsteller nicht unverzüglich nachgewiesen, dass das in § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
Im Gegenteil ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes über das Telefonat mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Oktober 2021 (Bl. 223 des Verwaltungsvorgangs), dass der Antragsteller – wovon ohnehin auszugehen wäre – von seinem Bevollmächtigten über den Verfahrensablauf auf dem Laufenden gehalten wurde. Es war daher an ihm, sich auf die Rechtauffassung seines Verfahrensbevollmächtigten zu verlassen und im Fall seines Nichterscheinens eine Einstellung des Verfahrens in Kauf zu nehmen, kurzfristig einen anderen Rechtsanwalt zu mandatieren oder aber ohne rechtsanwaltlichen Beistand zu erscheinen; allein hierauf dürften sich auch die Ausführungen des Bundesamtes auf Seite 4, unten, des Bescheids vom 18. November 2021 beziehen.
2. Für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist weder etwas hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Das Gericht nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Becheids auf S. 5 ff. Bezug und merkt ergänzend an, dass das ärztliche Attest vom 18. Januar 2021 (Bl. 155 des Verwaltungsvorgangs) nicht hinreichend aktuell ist und den gesetzlichen Anforderungen, § 60 Abs. 7 S. 1 i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG, nicht entspricht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.