Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 31.03.2022 – 6 K 341/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0331.6K341.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen.
Die Klägerin stellte auf vertraglicher Grundlage mit dem Beklagten die öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen für das Erschließungsgebiet S ... auf den damaligen Grundstücken in der Gemarkung S ... auf ihre Kosten in zwei Bauabschnitten her und übertrug anschließend auf Geheiß des Beklagten das Eigentum an diesen Anlagen auf die L ... (im Folgenden: L ... ).
Hierzu wurde mit Datum vom 5. September/9. September 2002 zwischen der L ... und der Klägerin eine Vereinbarung zur Planung und Durchführung der wasserwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen an dem Vorhaben C ... „S ... “ geschlossen. Mit Datum von 27. September/10. Oktober 2002 wurde zwischen der S ... und der S ... ein Erschließungsvertrag für das Erschließungsgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W/49/60 Wohngebiet „S ... “ geschlossen. Geschäftsführer der S ... war der Ehemann der Klägerin.
Das Erschließungsgebiet „S ... “ wurde dann in zwei Abschnitten realisiert. Der 1. Bauabschnitt wurde von der Firma F ... für die Klägerin gemäß Bauvertrag vom 30. Oktober/6. November 2002 erschlossen. Hinsichtlich des 2. Bauabschnitts lag zunächst ein Angebot der Firma F ... vom 12. Mai 2003 zur Herstellung der Schmutzwasserleitungen vor. Da die S ... jedoch in Insolvenz fiel, kam es nicht zur Realisierung dieses Auftrages. Der 2. Bauabschnitt wurde dann im Jahre 2011 von der Firma C ... für die Klägerin erschlossen. Geschäftsführer der Firma C ... ist der Ehemann der Klägerin. In der Folgezeit veräußerte die Klägerin einzelne Grundstücke.
Gegenüber den einzelnen Grundstückseigentümern im Erschließungsgebiet, teilweise gegenüber der Klägerin hinsichtlich der in ihrem Eigentum verbliebenen Grundstücke, teilweise gegenüber den neuen Grundstückseigentümern ergingen in den Jahren 2013 bis 2015 Kanalanschlussbeitragsbescheide. Die gegenüber der Klägerin erlassenen Beitragsbescheide betrafen die Grundstücke Flur 33, Flurstück 506 (Bescheid vom 29. April 2015, Buchungszeichen 644114800) über 13.724,10 Euro, Flur 33, Flurstücke 512 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112930) über 2.403,80 Euro, Flur 33, Flurstücke 523, 524, 538 und 539 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112931) über 14.264,70 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113767) über 1.082,32 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113768) über 1.231,04 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113769) über 1.693,71 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113770) über 1231,04 Euro. In dem Beitragsbescheid vom 29. April 2015 heißt es unter Ziffer 2., dass der in Ziffer 1. festgesetzte Betrag von 13.724,10 Euro von der Klägerin nicht zu entrichten sei. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, dass das veranlagte Grundstück im Erschließungsgebiet „S ... “ gelegen sei. Dieses Erschließungsgebiet sei von der Klägerin als Erschließungsträgerin erschlossen worden. Im Zuge dessen habe diese also für die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen die Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht habe sich der Bescheid aufgrund der Verrechnung mit den von der Klägerin als Erschließungsträgerin eingebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage in voller Höhe erledigt.
Unter dem 22. September/1. Oktober/15. Oktober 2014 schlossen die Klägerin, die S ... und die L ... eine sogenannte Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung ab. Auf diese, im Heranziehungsvorgang (dort Bl. 1 ff) befindliche Vereinbarung wird Bezug genommen.
Soweit gegen die o.g. Beitragsbescheide – wie seitens der Klägerin gegen alle ihr gegenüber erlassenen Bescheide mit Ausnahme des Bescheides zum Buchungszeichen 644114800 ... vom 29. April 2015 – Widerspruch eingelegt wurde, erließ der Beklagte gegenüber den Widerspruchsführern – vorliegend gegenüber der Klägerin jeweils unter dem 17. Oktober 2014 Widerspruchsbescheide, mit denen jeweils der Widerspruch hinsichtlich der Festsetzung der Beitragsschuld zurückgewiesen wurde (Ziffer 1. des Tenors). Weiter heißt es in diesen Widerspruchsbescheiden jeweils unter Ziff. 2. des Tenors, dass sich hinsichtlich der Zahlungspflicht der Widerspruch in voller Höhe erledigt habe. Unter dem Tenor der Widerspruchsbescheide findet sich jeweils der – so bezeichnete - „Hinweis“ des Beklagten, dass die Widerspruchsführer keine Zahlungen auf den Anschlussbeitrag mehr leisten müssten. Der auf ihr Grundstück entfallende Kanalanschlussbeitrag habe in voller Höhe mit den vom Erschließungsträger eingebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Erschließungsgebiet "S ... “ verrechnet werden können. In der Begründung der Widerspruchsbescheide heißt es jeweils weiter, dass der Erschließungsträger des Erschließungsgebietes Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung in die öffentliche Einrichtung eingebracht habe. Die S ... habe die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Gebietes aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger mit den Anschlussbeiträgen der Grundstückseigentümer in diesem Gebiet verrechnen können. Aufgrund dieser Verrechnung mit den vom Erschließungsträger eingebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage habe sich der Widerspruch hinsichtlich der Zahlungspflicht aus dem Kanalanschlussbeitrag in voller Höhe erledigt. Der mit dem Bescheid festgesetzte Beitrag sei durch Verrechnung bereits bezahlt, es seien keine Zahlungen mehr zu leisten.
Eine Klageerhebung gegen die Widerspruchsbescheide erfolgte in keinem Fall, so dass diese und die ihnen zugrundeliegenden Beitragsbescheide wie auch der Bescheid zum Buchungszeichen 644114800 nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in Bestandskraft erwachsen sind.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017, beim Beklagten am gleichen Tag eingegangen, stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erstattung von gezahlten Kanalanschlussbeiträgen nach Maßgabe der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die Zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der S ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016. Zur Begründung führte sie aus: Per Satzung sei die ehemals geltende Kanalanschlussbeitragssatzung vom 1. Dezember 2008 nunmehr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 für die Zukunft aufgehoben worden. Dies bedeute, dass Kanalanschlussbeiträge nicht (mehr) erhoben würden und offene Kanalanschlussbeitragsforderungen nicht mehr beigetrieben und vollstreckt werden dürften. Darüber hinaus seien alle bisher bestandskräftig eingezahlten und wirksamen abgelösten Kanalanschlussbeiträge zu erstatten. § 2 der Satzung sehe hierzu vor, dass auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen gezahlte Kanalanschlussbeiträge erstattet würden. In ihrem Falle existiere eine wirksame Ablösevereinbarung, nämlich die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 22. September/1. Oktober/15. Oktober 2014. Die einzelnen Beitragsbescheide sowie die festgesetzten Beitragsansprüche ergäben sich aus der der Vereinbarung beigefügten Anlage 1. Gemäß § 3 der Satzung sei Erstattungsberechtigter derjenige, gegenüber dem aufgrund des Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei. Ebenfalls sei betroffen, wer die Beitragsschuld wirksam abgelöst habe. Dies sei vorliegend der Fall. Mit der genannten Vereinbarung hätten die Grundstückseigentümer die Beitragsansprüche nicht mehr zahlen müssen. Sie als Bauträgerin habe von den Grundstückseigentümern nicht mehr in Regress genommen werden können. Aus § 4 Abs. 1 der Satzung folge, dass die Erstattung sich auf die Höhe des Beitrages beschränke, der der S ... zugeflossen sei. Auf Grundlage der erlassenen Beitragsbescheide ergebe sich ein Kanalanschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 98.744,51 Euro. Dieser Betrag sei der S ... aufgrund der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung zugeflossen.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2019 ab. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Denn sie sei nicht Erstattungsberechtigte im Sinne des § 3 der Satzung. Von der Klägerin seien weder Kanalanschlussbeiträge für die im Erschließungsgebiet „S ... “ gelegenen Grundstücke noch von Dritten solche für Rechnung der Klägerin gezahlt worden. Ursprünglich seien zwar die im Erschließungsgebiet „S ... “ befindlichen 35 Grundstücke zu Kanalanschlussbeiträgen in Höhe von insgesamt 98.744,51 Euro herangezogen worden. Jedoch seien sie entsprechenden Bescheide gegenüber den zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Grundstückseigentümern ergangen, wozu die Klägerin nur noch teilweise gezählt habe. Auch seien die entsprechend erhobenen Kanalanschlussbeiträge allesamt wieder ausgekehrt worden. Die Rückzahlung tatsächlicher Einzahlung auf erhobene Kanalanschlussbeiträge habe dabei ihren Grund in der zwischen der S ... und der Klägerin geschlossenen Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung gefunden. Aufgrund dieser seien die Zahlungspflichten, die sich aus den Beitragsbescheiden ergeben hätten, mittels Widerspruchsbescheid/Abrechnungsbescheid auf „Null“ herabgesetzt worden. In den Widerspruchsbescheiden sei zusätzlich darauf hingewiesen worden, dass durch den Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung eine Verrechnung stattgefunden habe und von den Bescheidempfängern somit keine Zahlungen mehr zu leisten seien. Auch könne sich für die Klägerin keine Erstattungsberechtigung aus einer wirksamen geschlossenen Ablösevereinbarung ergeben. Denn eine solche habe die S ... zu keinem Zeitpunkt mit der Klägerin geschlossen. Ebenso könne keine Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen auf Grundlage der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge in Verbindung mit der Regelung des § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrages vom 10. Oktober 2002 erfolgen. Denn zum einen sei dieser Vertrag nicht mit der Klägerin, sondern mit der S ... geschlossen worden. Zum anderen hätte die S ... ohnehin sämtliche Kosten für die Herstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen nach § 10 Abs. 1 und 3 des Erschließungsvertrages zu tragen gehabt. Die Beitragspflicht für die Abwasserbeseitigungsanlagen habe von dieser Kostentragungspflicht unberührt bleiben sollen. Lediglich um eine Doppelbelastung – nämlich Tragung der Herstellungskosten bei gleichzeitiger Beitragspflicht – zu vermeiden, habe sich die S ... in Höhe der Beitragsforderungen an den Kosten der von der S ... hergestellten Abwasserbeseitigungsanlagen beteiligen sollen. Diese Kostenbeteiligung habe mit dem Kanalanschlussbeitrag verrechnet werden sollen, sobald der Beitrag fällig sei bzw. bereits vor Fälligkeit des Beitrages im Rahmen des Abschlusses einer Ablösevereinbarung. Der Abschluss einer Ablösevereinbarung habe jedoch nicht stattgefunden und sei nach damaliger Satzungslage und gemäß § 10 der Kanalanschlussbeitragssatzung ohnehin rechtlich nur vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zulässig gewesen. Im vorliegend zu bewertenden Fall seien aber sämtliche im Erschließungsgebiet „S ... “ gelegenen Grundstücke im Jahre 2003 an die Zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden, so dass für all diese Grundstücke bereits mit Datum vom 1. Januar 2009 die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen sei. Denn für Grundstücke, die bis zum 1. Januar 2009 bereits anschließbar oder angeschlossen gewesen seien und für die bisher noch kein Anschlussbeitrag im Sinne der Kanalanschlussbeitragssatzung gezahlt worden sei, sei erst mit Inkrafttreten der damaligen Kanalanschlussbeitragssatzung die sachliche Beitragspflicht für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage entstanden. Jedoch habe eine Verrechnung des fälligen Beitragsanspruchs der S ... mit dem Kostenerstattungsanspruch für die in dem Erschließungsgebiet „S ... “ hergestellten Abwasserbeseitigungsanlagen stattgefunden. Eine solche Verrechnung habe aufgrund des Wortlautes des § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrages nicht automatisch erfolgen können, sondern nur durch vertragliche Regelungen, vorliegend durch den Abschluss einer Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung, erreicht werden können. Aufgrund dieser habe der Beklagte die sich aus dem Beitragsbescheiden ergebenden Zahlungspflichten mittels Widerspruchsbescheiden auf „Null“ herabgesetzt und die tatsächlich getätigten Einzahlungen zu insgesamt 6 Grundstücken an die damaligen Bescheidempfänger, zu denen die Klägerin nicht gehört habe, zurückerstattet. Zudem habe der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden darauf hingewiesen, dass durch den Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung eine Verrechnung stattgefunden habe und von den Bescheidempfängern somit keine Zahlungen mehr zu leisten gewesen seien. Gegen diese Widerspruchsbescheide seien keine Rechtsmittel eingelegt worden, so dass diese in der Folgezeit allesamt bestandskräftig geworden seien. Mit der durch die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vorgenommenen Verrechnung habe entsprechend dem Wortlaut des § 10 des Erschließungsvertrages lediglich eine Doppelbelastung des Erschließungsträgers durch Tragung der Herstellungskosten bei gleichzeitiger Beitragsveranlagung ausgeschlossen werden sollen. Diese Verrechnung habe auch nach den Regelungen des Erschließungsvertrages rein gar nichts mit der Kostentragungspflicht für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen durch die S ... ändern sollen. So hätte die S ... auch nach der vorgenommenen Verrechnung weiterhin – wie vertraglich durch den Erschließungsvertrag vorgesehen – sämtliche Kosten für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen ohne Bezuschussung durch die S ... tragen sollen. Es habe lediglich die zusätzliche Belastung in Form von Kanalanschlussbeiträgen durch die S ... entfallen sollen. Es sei nicht Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewesen, Rückzahlungsansprüche für den Fall zu begründen, dass eine Belastung mit Beitragsansprüchen nicht stattfinde. Die Beteiligten würden lediglich so gestellt, als ob von Anfang an keine Beiträge erhoben worden wären.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2019, eingegangen beim Beklagten am selben Tag, Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2019 zurückwies. Zur Begründung stützte er sich auf die Ausführungen im ablehnenden Bescheid. Ergänzend führte er aus: Die Klägerin sei nicht erstattungsberechtigt gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Denn die Klägerin sei zum einen nicht für sämtliche Grundstücke des Erschließungsgebiets „S ... “ zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden. Zum anderen sei die Zahlungspflicht aus den wenigen gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheiden nachträglich entfallen. Tatsächliche Einzahlungen seien auf diese Beitragsbescheide nicht vorgenommen worden. Vielmehr seien die im Rahmen der Beitragserhebung für die Grundstücke des Erschließungsgebiets „S ... “ erlassenen Bescheide satzungsgemäß gegenüber den zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümern der Grundstücke ergangen. Dies seien in den meisten Fällen die Käufer der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke gewesen. Im Eigentum der Klägerin hätten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses lediglich noch 7 der insgesamt 35 Grundstücke gestanden. Die sich aus dem Beitragsbescheid jeweils ergebenden Zahlungspflichten seien auf der Grundlage der im Jahre 2014 geschlossenen Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung jedoch allesamt auf „Null“ reduziert worden. Die von wenigen Bescheidempfängern bereits erbrachten Beitragszahlungen seien weit vor dem Inkrafttreten der Erstattungssatzung wieder vollständig an diese ausgekehrt worden. Für die Klägerin ergebe sich auch keine Erstattungsberechtigung aus einer Ablösevereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Zwischen der S ... und der Klägerin sei keine wirksame Ablösevereinbarung hinsichtlich der auf die Grundstücksflächen des Erschließungsgebiets „S ... “ entfallenden Kanalanschlussbeiträge geschlossen worden. Der am 27. September 2002/10. Oktober 2002 zwischen der S ... und der S ... geschlossene Vertrag zur Erschließung des Wohngebiets „S ... “ habe nicht zu einer Beitragsablösung geführt. Unabhängig davon könne die Klägerin aus dem Erschließungsvertrag keine dahingehenden Ansprüche ableiten, da nicht sie, sondern die S ... Vertragspartei des damaligen Erschließungsvertrages gewesen sei. Aus § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrages werde deutlich, dass lediglich eine doppelte Belastung des Erschließungsträgers mit den Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage einerseits und den Kosten für die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag andererseits habe vermieden werden sollen. In gleicher Weise deutlich ergebe sich aus § 10 Abs. 1 des Erschließungsvertrages, dass der S ... im Zusammenhang mit der Erschließung des Gebietes keine Kosten hätten entstehen sollen. Diese habe vielmehr allein der Erschließungsträger zu tragen gehabt. Durch die angedachte Verrechnung habe lediglich eine zusätzliche Beitragsbelastung des Erschließungsträgers über die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragenden Erschließungskosten hinaus vermieden werden sollen. Bei einer wirksamen Ablösung der sachlichen Beitragspflicht vor deren Entstehung hätten demgegenüber schon gar keine Beiträge erhoben werden können. Eine zusätzliche Belastung des Erschließungsträgers hätte in diesem Fall von vornherein nicht entstehen können. Eine zusätzliche Ausgleichszahlung an den Erschließungsträger würde zu einer Übernahme der Erschließungskosten durch die Stadt führen, obwohl eine solche nach dem Zweck des Erschließungsvertrages gerade habe ausgeschlossen werden sollen. Dem am 5. September 2002/9. September 2002 zwischen der Klägerin als Erschließungsträgerin und der L ... geschlossenen Vertrag lasse sich ebenfalls keine wirksame Beitragsablösung entnehmen. Dieser Vertrag enthalte keine eigenen Regelungen zur Behandlung der entstehenden Kanalanschlussbeitragsplicht, sondern in dessen § 2 Abs. 6 Satz 4 lediglich einen Verweis auf die hierzu getroffenen Regelungen des Erschließungsvertrages. Vereinbarungen zur Ablösung eines Kanalanschlussbeitrages könnten zudem ausschließlich durch die zur Beitragserhebung ermächtigte Gemeinde als Teil der staatlichen Verwaltung geschlossen werden. Diese behördliche Befugnis könne durch die L ... nicht wirksam ausgeübt werden. Schließlich führe auch die zwischen der Klägerin, der S ... und der L ... geschlossene Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung nicht zu einer wirksamen Beitragsablösung. Diese sei lediglich geschlossen worden, um die Wirkungen einer Verrechnung im Nachhinein zu erzielen. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, die Klägerin so zu stellen, als wäre die Erschließungsvereinbarung vom 27. September 2002/10. Oktober 2002 zwischen der S ... und der Klägerin abgeschlossen worden und als hätte in Umsetzung der entsprechenden Vereinbarung des Erschließungsvertrags eine Verrechnung der Beitragsansprüche gegen die Herstellungskosten stattgefunden. Die Vereinbarung habe ihrerseits lediglich eine Doppelbelastung der Klägerin durch Tragung der Herstellungskosten bei gleichzeitiger Beitragsbelastung ausschließen sollen. Die Verrechnung habe demgegenüber keineswegs zu einer Entlastung der Klägerin hinsichtlich der von ihr selbst zu tragenden Erschließungskosten führen sollen. Gemäß § 2 Abs. 3 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung finde über die in § 3 Abs. 2 bezeichnete Verrechnung hinaus kein weiterer Ausgleich zwischen der Stadt bzw. der L ... und dem Erschließungsträger statt. Es erfolge keine weitere Ausgleichszahlung von der Stadt bzw. der L ... an den Erschließungsträger für die hergestellten und übertragenen Anlagen. Die vorgenommene Verrechnung führe also nach dem ausdrücklichen Willen der beteiligten Parteien nur zu einem Erlöschen der Beitragspflicht, nicht aber zur Entstehung weiterer Ausgleichsansprüche des Erschließungsträgers gegen die Stadt hinsichtlich der hergestellten Anlagen. Die Begründung eines Beitragserstattungsanspruchs auf der Grundlage der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung würde dem ausdrücklichen Willen der daran beteiligten Parteien und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung zuwiderlaufen.
Die am 18. März 2019 bei Gericht eingegangene Klage hat die Klägerin zunächst als Untätigkeitsklage erhoben und nach Ergehen des ablehnenden Bescheides vom 2. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2019 unter deren Einbeziehung fortgeführt. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Die Klägerin habe einen Anspruch auf die beantragte Rückerstattung in der geforderten Höhe, weil sie – anders als der Beklagte es darstelle – alle Kanalanschlussbeiträge für das gesamt Erschließungsgebiet „S ... “ bezahlt habe. Zahlungsgrundlage sei zuletzt nach und aufgrund der Korrektur von durch die Parteien gemeinsam festgestellten Fehlern die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung gewesen. Die darin in Höhe der Gesamtforderung zu einer Summe addierten Beitragsforderungen hätten aber auf den durch die Beitragsbescheide des Beklagten begründeten Einzelforderungen beruht. Zudem sei es Motiv für den Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung und Zweck von deren Regelungen gewesen, die auf Veranlassung des Beklagten fehlerhaft konstruierten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien untereinander auf der einen und der eigentlich nur indirekt beteiligten S ... auf der anderen Seite nachträglich in eine korrekte, der ursprünglich verabredeten entsprechende Vertragssituation zu konvertieren. So habe der Beklagte seinerzeit unnötigerweise über das vertragliche Erschließungsversprechen der Klägerin hinaus die Eingehung eines weiteren Erschließungsvertrages mit der S ... verlangt. Diese sei indes nur als seitens der Klägerin beauftragtes Bauunternehmen involviert gewesen. Anstelle des geplanten, zwischen der Klägerin und der S ... zur Erfüllung des Erschließungsversprechens der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu schließenden Bauvertrages, aufgrund dessen die S ... als Erfüllungsgehilfin der Klägerin die Bauleistungen faktisch erbracht und die Klägerin sie im Rechtsinne geleistet hätte, habe der Beklagte auf dessen betontes eigenes Verlangen den Bauvertrag mit der S ... geschlossen. Diese Einzel- und Inkorrektheiten der Vorgeschichte hätten die Parteien durch ihre als Schlusspunkt gedachte Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung gezielt der Vergangenheit anheimgegeben. Die Klägerin habe den Käufern entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine Anschlussbeiträge in Rechnung gestellt. Die Klägerin habe vielmehr ihren Käufern voll erschlossene, beitragsfreie Baugrundstücke verkauft. Die mit Hilfe beauftragter Fachfirmen durch die Klägerin erbrachten und finanziell getragenen Erschließungskosten und der ebenfalls durch die Klägerin getragene Beitragsaufwand seien durch die Kaufpreiszahlung abgegolten gewesen. Dies sei üblicher Bestandteil des Preises voll erschlossener Baugrundstücke. Folge der dann tatsächlich durchgeführten Verrechnung sei es gewesen, dass kein beitragsfähiger Aufwand mehr auf die Parzellen habe entfallen können. Deshalb habe der Beklagte die pro forma durchgeführte Beitragserhebung für erledigt erklärt und die Bescheide aufgehoben. Die Beitragsbescheide hätten insoweit bis zu deren Aufhebung als Schuldgrunddetailforderungen existiert, die die Klägerin in Summe übernommen habe. Der Beklagte und die Klägerin hätten insoweit eine Einheit gebildet und die Beitragsforderungen im Verhältnis zu den Käufern in einem quasi Innenausgleich geregelt. Die Verrechnung sei an die Stelle der Zahlung auf die bestandskräftigen Beitragsbescheide getreten. Die Verrechnungsklausel sei insoweit im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes verfassungskonform dahingehend auslegungsbedürftig und – fähig, dass die Verrechnung ebenso wie andere Surrogate der in der Satzung lediglich geregelten Beitragszahlung und Ablösung gleichstünden. Insoweit wäre die vom Beklagten behauptete Lücke, wenn man sie denn noch sehe, eine Regelungslücke, die nach den Grundsätzen des auch im öffentlichen Recht geltenden § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu schließen wäre. Der vorliegend zu entscheidende Fall unterscheide sich insoweit vom Regelfall des Erschließungsvertrages dadurch, dass die von der Klägerin zu erfüllende Gegenforderung des Beklagten aufgrund der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erzwungenen, nachträglichen Annullierung der Beitragspflicht entfallen sei. Der Beklagte habe dadurch nichts mehr zu verrechnen gehabt, weil seine Beitragsforderung nicht nur auf „Null“ gesunken, sondern vollständig entfallen sei. Diese Entwicklung habe der Beklagte weder beim ursprünglichen Vertragsschluss im Jahre 2002 noch beim Reparaturvertragschluss im Jahre 2014 berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 2. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2019 zu verpflichten, an die Klägerin nach Maßgabe der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der S ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 einen Erstattungsbescheid über insgesamt 98.744,51 Euro nebst gesetzlichen Prozesszinsen seit dem 18. März 2019 zu erlassen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge lägen nicht vor. Eine wirksame Ablösevereinbarung im Sinne von § 2 dieser Satzung sei nicht gegeben. In den von der Klägerin in Bezug genommenen Verträgen werde keine Beitragsablösung geregelt, und es werde auch kein abzulösender Betrag genannt. Die L ... sei gar nicht zu einer Beitragsablösung befugt gewesen. Der Erschließungsvertrag vom 27. September/10. Oktober 2002 sei darüber hinaus nicht mit der Klägerin, sondern mit der S ... geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung im Jahre 2014 sei eine Ablösung gar nicht mehr möglich gewesen, da die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden gewesen sei. Es sei auch keine Zahlung aufgrund bestandskräftiger Bescheide erfolgt. Die Klägerin sei zwar Adressatin von insgesamt sieben Beitragsbescheiden gewesen und gemäß der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung der Beitragsschuld beigetreten. Anschließend habe die S ... die ihr zustehenden Beitragsforderungen, die mit den Beitragsbescheiden festgesetzt worden seien, aber im Hinblick auf den Schuldbeitritt mit den Ansprüchen des Erschließungsträgers verrechnet. Die Aufrechnung bringe die gegenseitigen Forderungen zum Erlöschen, so dass die Beitragsschuld getilgt worden sei. Dies stelle aber keine Zahlung dar. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass eine Verrechnung der Zahlung im Sinne von § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge gleichstehe, sei die Klägerin nicht erstattungsberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung, soweit die Beitragsbescheide gegenüber den einzelnen, nicht mit der Klägerin identischen Eigentümern als Beitragsschuldnern erlassen worden seien. Hier sei weder auf deren Beitragsschuld gezahlt noch die Verrechnung auf deren Beitragsschuld vorgenommen worden. Vielmehr habe die Klägerin insoweit im eigenen Interesse gehandelt. Sie habe mögliche Regressansprüche verhindern wollen. Das Ergebnis, dass im vorliegenden Fall weder die Klägerin noch die einzelnen Eigentümer einen Erstattungsanspruch hätten, sei auch interessengerecht. Denn nach dem Erschließungsvertrag zwischen der S ... und der S ... habe die S ... die Kosten für die Herstellung der Anlagen tragen sollen. Mit der weiteren Formulierung in dem Vertrag habe gewährleistet werden sollen, dass die Käufer von Grundstücken bzw. die Klägerin als Eigentümerin zum Zeitpunkt der Entstehung einer sachlichen Beitragspflicht nicht noch einmal mit Beiträgen belastet würden. Es hätten also keine weiteren Zahlungsverpflichtungen entstehen sollen. Eine Erstellung und Übergabe der Anlagen auf Kosten des Erschließungsträgers sei aber unabhängig davon vertraglich fixiert worden, ob Beiträge erhoben würden oder nicht. Auch bei dem Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung sei es einzig darum gegangen, niemanden mit weiteren Kosten zu belasten. Es sei aber nicht Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewesen, Rückzahlungsansprüche für den Fall zu begründen, dass eine Belastung mit Beitragsansprüchen nicht stattfinde. Es habe also keine Gleichstellung mit einer Beitragszahlung erfolgen sollen, sondern lediglich ein Schutz vor weiteren Zahlungspflichten. Das Zahlungsbegehren der Klägerin erscheine auch deswegen kurios, weil sie von den Käufern der Grundstücke Zahlungen in Höhe der Kanalanschlussbeiträge verlangt und auch erhalten habe, auch wenn diese mitunter als Teil des Kaufpreises aufgeführt worden seien. Die Klägerin habe also nie selber Beiträge gezahlt, habe stattdessen aber von den Grundstückskäufern bereits entsprechende Leistungen erhalten, so dass es befremdlich sei, wenn sie nunmehr nochmals Beiträge vom Beklagten bekommen wolle.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. März 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Wie sich aus § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der S ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 ergibt, ist über das hier ausweislich des Klageantrags allein streitgegenständliche Begehren auf Erstattung (vermeintlich) gezahlter Anschlussbeiträge durch Leistungsbescheid und damit durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Die Klage war zunächst in Form einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte über den am 25. Juli 2017 eingegangenen Antrag auf Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht innerhalb angemessener Frist, insbesondere nicht binnen der Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hatte. Ein zureichender Grund hierfür im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO ist nicht erkennbar. War die Klage mithin zunächst als Untätigkeitsklage zulässig, konnte diese als gewöhnliche Verpflichtungsklage fortgeführt werden, nachdem zunächst unter dem 2. April 2019 der Ablehnungsbescheid ergangen war und von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 in das Verfahren einbezogen wurde und zudem der Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2019 ergangen war und durch Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Juli 2019 wirksam in das Verfahren einbezogen wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 ZB 08.1495 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO Komm., § 75 Rnrn. 26, 21).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von 98.744,51 Euro nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 2 i.V.m. § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Gemäß § 2 (Erstattungsgegenstand) der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge werden auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen gezahlte Kanalanschlussbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der S ... dem Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist Berechtigter derjenige, gegenüber dem auf Grund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt wurde (Betroffener). Betroffener ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge darüber hinaus derjenige, der eine Beitragsschuld wirksam abgelöst hat. Gemäß § 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sind mehrere Berechtigte Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Voraussetzungen für eine Erstattung liegen hiernach nicht vor.
Soweit die Klägerin sich für ihr Erstattungsbegehren auf nicht in ihrem, sondern auf im Zeitpunkt der Beitragserhebung im Eigentum anderer Eigentümer stehender Grundstücke im Erschließungsgebiet bezieht, liegt dem Erstattungsbegehren bereits kein tauglicher Erstattungsgegenstand im Sinne des § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge zugrunde, also kein auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides oder einer wirksamen Ablösevereinbarung gezahlter Kanalanschlussbeitrag.
Es ist zunächst für die genannten Grundstücke nicht von einem auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides bzw. bestandskräftiger Bescheide gezahlten Kanalanschlussbeitrag bzw. gezahlten Kanalanschlussbeiträgen auszugehen.
Gegenüber der Klägerin wurden lediglich für die Grundstücke Flur 33, Flurstück 506 (Bescheid vom 28. April 2015, Buchungszeichen 644114800) über 13.724,10 Euro, Flur 33, Flurstücke 512 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112930) über 2.403,80 Euro, Flur 33, Flurstücke 523, 524, 538 und 539 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112931) über 14.264,70 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113767) über 1.082,32 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113768) über 1.231,04 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113769) über 1.693,71 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113770) über 1231,04 Euro Beitragsbescheide (vgl. dazu noch unten), im Übrigen aber gerade keine Beitragsbescheide erlassen. Solche ergingen nur gegenüber den (sonstigen) Grundstückseigentümern der im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke.
Soweit die Klägerin in § 3 Abs. 1 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 22. September/1. Oktober/15. Oktober 2014 „zum Zweck der Verrechnung“ ihren Beitritt zur Beitragsschuld der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet erklärt hat, liegt hierin zwar ein grundsätzlich zulässiger Schuldbeitritt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 48 Abs. 2 AO. Durch diesen wird eine Schuld der Klägerin auf vertraglicher Grundlage, die insoweit möglicherweise – was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - zivilrechtlicher Natur ist (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14. Mai 2013 – 5 A 648/10 -, juris, Rn. 35 ff.; zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 19. Mai 1994 – VII R 99/93 u.a. -, juris, Rn. 11; Koenig in: Koenig, AO Komm., § 48 Rn. 6 ff.; Brockmeyer in: Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 48 Rn. 2), nicht aber eine Schuld durch die betreffenden, Dritten gegenüber erlassenen Beitragsbescheide begründet. Diese eigene vertragliche Schuld der Klägerin tritt vielmehr gesamtschuldnerisch neben die Beitragsschuld der Grundstückseigentümer aus den Beitragsbescheiden. Mit dem Schuldbeitritt wird die Beitragsschuld jedoch nicht zu einer solchen der Klägerin. Sie wird nicht selbst Beitragsschuldnerin. Die Rechtsstellung, die der Beitragsschuldner im abgabenrechtlichen Festsetzungsverfahren innehat, kann wegen des besonderen öffentlich-rechtlichen Charakters des Beitragsschuldverhältnisses nicht auf Dritte übergehen. Sie ist so eng mit der Person des Beitragsschuldners verbunden, dass ein Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Beitragsschuldverhältnis im Wege der Abtretung, Pfändung oder sonstigen Schuldübernahme ausgeschlossen ist (vgl. zu einer Beitragsschuld OVG Sachsen, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O.; Urteile der Klammer vom 18. Januar 2022 – 6 K 2077/18 und 6 K 2078/18 -, jew. juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Juli 2009 – 7 A 141/07 -, juris, Rn. 25; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 85; zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 18. August 1998 – VII R 114/97 -, juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O.; Hennigfeld in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 48 Rn. 37; Koenig, a.a.O., § 48 Rn. 6 ff.).
Auch von einem Erstattungsgegenstand gemäß § 2, 2. Alt der Satzung ist – soweit es die nicht gegenüber der Klägerin erlassenen, o.g. Beitragsbescheide anbetrifft - nicht auszugehen. Es mangelt bereits am Vorliegen einer (wirksamen) Ablösevereinbarung.
Anders als im Erschließungsbeitragsrecht, das in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB die „Ablösung des Erschließungsbeitrags“ erwähnt, findet sich in § 8 KAG zwar keine Andeutung auf die Möglichkeit einer Ablösung des Beitrags. Dies steht allerdings einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. Die vertragliche Ablösung des Beitrags ist ein von der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Instrument zur Vorfinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen (vgl. etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. September 1988 – 2 A 2433/86 –, KStZ 1989 S. 196, Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 152 m. w. N.; Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 376). Dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt eine Ablösevereinbarung nicht, da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, die mithin keinen einseitigen, hoheitlichen Eingriff in das Vermögen des (potentiell) beitragspflichtigen Grundstückseigentümers darstellt. Sie ergänzt die - je nach Abgabeart - bestehende Möglichkeiten des öffentlichen Aufgabenträgers nach dem Kommunalabgabegesetz, anstelle der Erhebung von Vorausleistungen, der Vereinbarung von Vorauszahlungen, der Abschnittsbildung sowie der Kostenspaltung – die allesamt ebenfalls Vorfinanzierungsinstrumente darstellen – die Refinanzierung einer beitragsfähigen Maßnahme frühzeitig und ohne bzw. mit geringerem Fremdkapital abzusichern (vgl. Becker, a.a.O.).
Anders als die Klägerin meint, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der „Ablösungsvereinbarung“ in § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge in einem hiervon abweichenden Sinne zu verstehen sein könnte. Vielmehr liegt es im System der Einrichtungsfinanzierung, dass in der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge Beitragszahlung und Ablösung als Vorfinanzierungsinstrument nebeneinandergestellt werden, so wie das auch in der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 der Fall war, die die Möglichkeit der Beitragsablösung ausdrücklich vorsah (vgl. § 10) und die durch § 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ausdrücklich aufgehoben wird (in diesem Sinne bereits Urteil der Kammer vom 17. März 2022 – 6 K 1617/18 -, juris).
Eine solche (wirksame) Ablösungsvereinbarung ist vorliegend aber nicht erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde insoweit in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung, die sich als öffentlich- rechtlicher Vertrag gemäß § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) darstellt (vgl. zur Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung VG Cottbus, Urteile vom 18. Januar 2022 – 6 K 2077/18 und 6 K 2078/18 -, juris, Rn. 75 und Rn. 48) gerade keine Ablösung vereinbart. Der Begriff „Ablösung“ findet in dieser Vereinbarung keine Verwendung. Die in § 3 der Vereinbarung vorgenommene „Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt“ gemäß § 1 der Vereinbarung „mit dem Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers im Hinblick auf die Herstellung der Anlagen zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung“ gemäß § 2 der Vereinbarung kann auch nicht einer Ablösung gleichgesetzt werden, da sie von entstandenen Beitragsansprüchen ausgeht, eine Ablösung indes eine anschließende Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ausschließt, sie vielmehr gleichsam die Beitragspflicht „vorneweg“ tilgt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. März 2021 – 6 K 1112/18 -, juris, Rn. 4; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 154; Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 378).
Zudem war im Jahre 2014 keine Ablösevereinbarung mehr möglich, da davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten für die im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke wegen des wirksamen Anschlussbeitragssatzungsrechts des Beklagten (vgl. hierzu etwa Urteil der Kammer vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 -, juris) bereits entstanden waren. Die Klägerin hat insoweit nichts dafür aufgezeigt, dass für die im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke oder zumindest einen Teil hiervon tatsächliche oder (sonstige) rechtliche Gründe einer Entstehung der sachlichen Beitragspflichten entgegengestanden haben könnten, zumal bei Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung die Beitragserhebungen bereits abgeschlossen waren. Wie bei den anderen Vorfinanzierungsinstrumenten gilt insoweit auch für eine Ablösevereinbarung, dass sie nur bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen werden darf. Ist für ein Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden, ist für den Abschluss einer Ablösungsvereinbarung kein Raum mehr. Auch die weiter erforderliche, durch Zahlung erfolgende Ablösung selbst muss vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht stattfinden. Es soll weder für den Beitragspflichtigen noch für den Einrichtungsträger möglich sein, nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht von den nunmehr festgelegten Beitragsbeträgen abzuweichen. Auch sollen die Beitragspflichtigen nicht die Beitragsentstehung abwarten können, um danach ihre Entscheidung danach auszurichten, ob der Beitrag oder eine Ablösevereinbarung günstiger wäre. Dem entgegenstehende Vereinbarungen sind bzw. wären unzulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 2003 – 5 TG 3094/02 –, S. 3 f. des E. A.; VG Cottbus, Urteile vom 18. Januar 2022, jew. a.a.O., Rn. 48 und Rn. 32; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 153a f.; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 377 f.).
Soweit die Klägerin ausgeführt hat, sie sei in die Beitragspflicht der einzelnen Grundstückseigentümer eingetreten und habe infolge der Verrechnung der Beitragsansprüche des Beklagten mit ihren Ersatzforderungen aus der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen an deren Stelle gezahlt, insoweit also deren Beitragspflicht „faktisch abgelöst“, ist dies wegen eines – wie dargestellt – fehlerhaften Verständnisses des Wesens eines Schuldbeitritts unzutreffend und wird zudem hiermit kein Sachverhalt dargestellt, der einen Erstattungsgegenstand in Form einer Ablösungsvereinbarung gemäß § 2, 2. Alt der Satzung beschreibt. Dies gilt umso mehr, als infolge der Verrechnung, wie noch weiter unten dargelegt wird, keinerlei Einnahmen auf Seiten der S ... erzielt wurden.
In der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der L ... vom 5./9. September 2002 (im Folgenden: Erschließungsvertrag 2002 I), die sich gleichfalls als öffentlich- rechtlicher Vertrag darstellt (vgl. zur Rechtsnatur eines Erschließungsvertrages Urteil der Kammer vom 18. Januar 2022, a.a.O., Rn. 77), ist – ungeachtet der Frage, ob die L ... hierzu befugt gewesen wäre - ebenfalls keine Ablösevereinbarung getroffen, sondern in § 2 Abs. 2 Ziffer 1. der Vereinbarung lediglich die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Herstellung der (abwasserseitigen) Erschließungsanlagen statuiert worden.
Nichts anderes ergibt sich aus der ebenfalls als öffentlich- rechtlicher Vertrag zu qualifizierenden Vereinbarung der S ... mit der S ... vom 27.9 September/10. Oktober 2002 (im Folgenden: Erschließungsvertrag 2002 II), wobei hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass diese für die Klägerin gilt. Auch hier enthält § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Vereinbarung zunächst – soweit hier von Interesse - die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Herstellung der (abwasserseitigen) Erschließungsanlagen. § 3 Abs. 1 Satz 5 und § 10 Abs. 1 des Erschließungsvertrages 2002 II legen sodann gerade eine Kostenübernahme für die abwasserseitigen Erschließungsmaßnahmen durch den Erschließungsträger in vollem Umfang fest. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erschließungsvertrages 2002 II bestimmt ist, dass die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen nach diesem Vertrag durch den Erschließungsträger auf dessen Kosten die Beitragspflicht unberührt lässt, § 10 Abs. 3 Satz 2 des Erschließungsvertrages 2002 II regelt, dass sich die S ... an den Kosten der vom Erschließungsträger hergestellten Kosten in der Höhe, in der nach der Übernahme dieser Anlagen durch die S ... bzw. die L ... für die Grundstücke im Vertragsgebiet ein Kanalanschlussbeitrag nach der jeweils gültigen Kanalanschlussbeitragssatzung der S ... entsteht, beteiligt, um eine unangemessene Kostenbelastung des Erschließungsträgers nach § 124 Abs. 3 BauGB zu vermeiden und § 10 Abs. 3 Satz 3 des Erschließungsvertrages 2002 II schließlich bestimmt, dass die Kostenbeteiligung mit dem Kanalanschlussbeitrag bei dessen Fälligkeit bzw. bereits vor Fälligkeit im Rahmen des Abschlusses einer Ablösevereinbarung verrechnet wird, kann auch hierin keine Ablösevereinbarung gesehen werden, da der Abschluss einer solchen nur als Mittel der Vorfinanzierung in den Blick genommen wird, zu dem es dann gerade nicht mehr gekommen ist und das damit gerade nicht als erfolgt angesehen wurde. Daraus erhellt, dass die Vertragspartner den Erschließungsvertrag 2002 II gerade nicht (auch) als Ablösungsvereinbarung angesehen haben.
Selbst wenn man in den letztgenannten Regelungen eine Ablösungsvereinbarung sehen wollte, wäre diese nicht – wie von der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge vorausgesetzt – wirksam, da eine wirksame Ablöse nicht nur voraussetzt, dass vor Abschluss des Ablösungsvertrages wirksame Ablösungsbestimmungen erlassen worden sind, sondern auch, dass die Ermittlung des Ablösebetrages den Vertragspartnern – hier insbesondere der Klägerin bzw. der S ... – offengelegt wird.
Ungeachtet der Frage des Vorliegens wirksamer Ablösungsbestimmungen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ermittlung des Ablösebetrages dem Vertragspartner der S ... offengelegt wurde. Dieser soll – ebenso wie der Beitragsschuldner durch die Begründung des Beitragsbescheides – in die Lage versetzt werden, die Höhe des Ablösebetrages nachzuvollziehen, damit er auch prüfen kann, ob die Festlegung der Höhe den Ablösebestimmungen entspricht. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Mangel der Offenlegung des Ablöseanteils bei einem Grundstückskauf- und/oder Ablösungsvertrag zur Nichtigkeit der Ablösungsabrede führt, ist insoweit wiederum davon auszugehen, dass es gesetzlich (durch § 127 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 132 BauGB bzw. den darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken) verboten ist, Kosten für die Erschließung durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger zu überbürden, und dass § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB von diesem Verbot eine Ausnahme unter der Voraussetzung zulässt, dass im Interesse der dem Erschließungsbeitragsrecht immanenten Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit eine möglichst gleichmäßige Handhabung aller Ablösungsfälle sichergestellt ist. Deshalb gestattet § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht jegliche vertragliche Vereinbarung über Erschließungskosten vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, sondern er schränkt die Ermächtigung auf den Abschluss bestimmter Ablösungsverträge ein, nämlich auf solche, die nach Erlass wirksamer Ablösungsbestimmungen und in inhaltlicher Übereinstimmung mit ihnen vereinbart werden. Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, drängt sich die Folgerung auf, dass zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge zu verlangen ist. Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag, der bei der Kalkulation eines zugleich den Bodenpreis umfassenden Gesamtpreises für die Ablösung des anderenfalls in Zukunft entstehenden Erschließungsbeitrags eingesetzt wird, etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist. Ohne eine Offenlegung der Ablösebeträge, d.h. ohne Ergänzung durch das Verbot der Vereinbarung wahrhaft "verdeckter" Ablösebeträge, gingen die Schranken, die der Gesetzgeber der Zulässigkeit von Ablösungsverträgen gesetzt hat, in ihrer tatsächlichen Auswirkung ins Leere. Das entspricht nicht dem Willen des Gesetzes. Einer Offenlegung bedarf es auch bei sogenannten, hier von der Klägerin möglicherweise angenommenen verdeckten Ablösungsvereinbarungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989, a. a. O., Rn. 21; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 28. November 2017 – 1 M 499/17 –, DÖV 2018, 531). Entsprechende Überlegungen gelten für das Anschlussbeitragsrecht (vgl. Becker, a. a. O., Erl. Rn. 386 zu § 8 KAG).Die Offenlegung muss zwar nicht zwingend in der Ablösungsvereinbarung selbst erfolgen. Es ist, um dem Gebot der Offenlegung zu genügen, nicht erforderlich, dass bei einem Grundstückskauf- und/oder Ablösungsvertrag der Ablösebetrag in der notariellen Urkunde ausgewiesen wird. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch mindestens erforderlich, dass die Erläuterung außerhalb der Urkunde vor deren Unterzeichnung gegeben wird, so dass der Vertragspartner den Ablösungsbetrag – etwa in einem vereinbarten Gesamtpreis - erkennen konnte und er dadurch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist (vgl. zum BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989, a.a.O.).
Vorliegend ist für eine solche Offenlegung nichts ersichtlich. Entgegen der (sinngemäßen) Auffassung der Klägerin wird weder eine Ablösungssumme im Erschließungsvertrag 2002 II genannt noch lässt sich diese aus sonstigen Angaben in diesem exakt ermitteln. Insbesondere waren entgegen der Auffassung der Klägerin Beitragsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen, so dass sich schon deshalb die sinngemäße Annahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verbietet, diese seien die „rechnerisch nachvollziehbare Grundlage für die Ermittlung des Ablösebetrages“. Auch der Erschließungsvertrag 2002 II geht gerade davon aus, dass die Beitragsbescheide noch erlassen werden müssten. Ferner lassen die dem Erschließungsträger entstehenden Gesamtkosten für die Herstellung der Schmutzwasseranlagen keine Rückschlüsse auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsveranlagungen zu. Anhaltspunkte dafür, dass Erläuterungen außerhalb der Urkunde vor deren Unterzeichnung gegeben worden sind, so dass der Erschließungsträger als Vertragspartner den Ablösungsbetrag erkennen konnte und er dadurch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist, bestehen gleichfalls nicht.
Mangelt es somit hinsichtlich der im Zeitpunkt der Beitragserhebung im Eigentum anderer Grundstückseigentümer stehenden Grundstücke im Erschließungsgebiet bereits an einem Erstattungsgegenstand gemäß § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, ist darüber hinaus für diese auch der persönliche Anwendungsbereich i.S.d. § 3 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträgen nicht eröffnet. Die Klägerin ist insoweit nicht erstattungsberechtigt im Sinne der Norm.
So ist zunächst eine Erstattungsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nicht gegeben. Gegenüber der Klägerin wurde – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der im Eigentum anderer stehenden Grundstücke kein Kanalanschlussbeitrag aufgrund eines Beitragsbescheides erhoben und infolgedessen keine Beitragsschuld begründet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Vor. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge).
Auch mangelt es insoweit an einer Zahlung der Klägerin auf ihre Beitragsschuld.
Die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist ersichtlich an die Regelung des § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) angelehnt. Insoweit kann für die Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden, ebenfalls – wie im Fall der Steuerschuld - ein Abgabenschuldverhältnis betreffenden Satzungsvorschrift auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 Abs. 2 AO zurückgegriffen werden.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (Satz 2).
Soweit es in § 37 Abs. 2 Satz 1 AO heißt „auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist“, während § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge darauf abstellt, „auf wessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt“ worden sei, ergeben sich hieraus keine sachlichen Unterschiede. Denn es ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO missverständlich formuliert ist. Es kommt nicht darauf an, für wessen Rechnung oder mit wessen finanziellen Mitteln, sondern auf wessen Schuld gezahlt worden ist (vgl. Ratschow in: Klein, AO Komm., 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 61; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 25. März 2021 – 6 K 1112/18 -, juris, Rn. 28 ff.; Urteil vom 17. März 2022 – 6 K 1617/18 -, juris, Rn. 41 ff.). Zwar setzt der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO voraus, dass eine Schuld gerade nicht besteht oder weggefallen ist (vgl. dazu noch sogleich). Abzustellen ist danach aber auf die vermeintliche Schuld. Berechtigt im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist also, auf wessen vermeintliche Schuld gezahlt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 2008 – VII R 18/08 -, BStBl. 2009, 38). Auch soweit es insofern in § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge an einer ausdrücklichen Normierung des Tatbestandsmerkmals „ohne rechtlichen Grund“ i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO fehlt, ist dies für die Auslegung und Anwendung des § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nach Maßgabe der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 AO ohne Relevanz. Denn gemäß § 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge wird die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Damit wird quasi – auch ohne Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide (bzw. selbst bei wirksamen Ablösevereinbarungen) – für den hier interessierenden Zusammenhang gewissermaßen fingiert, dass etwaige Zahlungen (bzw. Ablösungen) ohne Rechtsgrund erfolgt sind oder jedenfalls eine dem § 37 Abs. 2 AO vergleichbare Situation besteht und insoweit ein Anspruch „sui generis“ begründet (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 27. Januar 2022 – 6 K 1722/18 und 6 K 1723/18 -, jew. juris).
Inhaber des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO und damit auch des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist mithin derjenige, auf dessen (vermeintliche) Rechnung bzw. Abgabenschuld die Zahlung nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der abgabenerhebenden Behörde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, bewirkt worden ist bzw. derjenige, dessen Abgabenschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt worden ist. Wird danach von dem Adressaten eines Beitragsbescheides oder von einem Dritten auf die Beitragsschuld des Bescheidadressaten gezahlt, ist der frühere Grundstückseigentümer und Bescheidadressat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt wurde. Der Leistende bestimmt im Sinne einer Tilgungsbestimmung selbst, auf wessen oder auf welche Schuld er leisten möchte. Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – VII R 22/15 –, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 – VII R 16/05 –, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 – VII R 118/87 –, juris Rn. 9; zum Beitragsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 ZKO 196/07 -, juris; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 2020 – 6 K 905/17 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 25. März 2021 – 6 K 1121/18 -, juris, Rn. 30 ff., 43; Urteil vom 17. März 2022 – 6 K 1617/18-, juris, Rn. 41 ff.).
Diese Grundsätze gelten auch im Falle der – hier nach dem Ausgeführten gegebenen - Gesamtschuldnerschaft (vgl. § 44 AO), d.h. in der Regel ist derjenige Gesamtschuldner erstattungsberechtigt, der die Zahlung geleistet hat oder auf dessen Rechnung von einem Dritten die Zahlung geleistet wurde. Maßgeblich ist auch hier der Wille des zahlenden Gesamtschuldners unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.Da regelmäßig jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO), ist im Zweifel davon auszugehen, dass jeder Gesamtschuldner nur seine eigene Schuld tilgen will bzw. wollte. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur derjenige Gesamtschuldner erstattungsberechtigt ist, der die Zahlung – in welcher Form auch immer – geleistet hat oder für dessen Rechnung (von einem Dritten) die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 – VII R 118/18 -, juris; Urteil vom 4. April 1995 – VII R 82/94 -, juris; Urteil vom 18. Februar 1997 – VII R 117/95 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 23 ZB 06.3152 -, juris; stdige. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 25. März 2021 – 6 K 1511/18 -, juris, Rn. 30 ff.VG München, Urteil vom 28. September 2006 – M 10 K 05.6221 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28. April 2001 – RN 3 K 00.894 -, juris; Drüen in: Tipke/Kruse, AO, Komm., § 37, Rdnr. 69).
Gemessen hieran hat die Klägerin gerade nicht „durch Verrechnung“ auf die jeweilige Beitragsschuld der Bescheidadressaten, sondern als Gesamtschuldnerin nur auf eine eigene, nicht beitragsrechtliche, möglicherweise zivilrechtliche (s.o.) Schuld gezahlt, die durch Schuldbeitritt begründet wurde. Im Übrigen ist es unzutreffend, wenn die Klägerin der Auffassung ist, „der in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung erklärte Schuldbeitritt mit Verrechnung von Kostenersatz- mit Beitragsansprüchen“ trete an die Stelle der satzungsmäßig vorausgesetzten bestandskräftigen Beitragsbescheide bzw. Beitragszahlungen“. Denn die Klägerin hat hiermit, wie noch unten darzulegen sein wird, gerade nicht zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung beigetragen, was aber Voraussetzung für einen satzungsmäßigen Erstattungsanspruch ist, sondern mit der Herstellung der Abwasseranlagen nur ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Hätte die Klägerin (auch) auf die Beitragsschuld der Grundstückseigentümer gezahlt, wären im Übrigen insoweit diese anspruchsberechtigt.
Davon, dass die Klägerin für die im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Betroffene gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung sein könnte, dass sie also eine Beitragsschuld wirksam abgelöst haben könnte, ist mangels Vorliegens einer wirksamen Ablösungsvereinbarung ebenfalls nicht auszugehen. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden. Im Übrigen hätte die Klägerin auch insoweit gerade nicht die jeweilige Beitragsschuld der Bescheidadressaten abgelöst, sondern als Gesamtschuldnerin nur auf eine eigene, nicht beitragsrechtliche, möglicherweise zivilrechtliche (s.o.) Schuld geleistet, die durch den Schuldbeitritt begründet wurde und zudem keinen Beitrag zur Finanzierung der Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung i.S.d. Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge geleistet (vgl. hierzu noch unten).
Soweit gegenüber der Klägerin für die Grundstücke Flur 33, Flurstück 506 (Bescheid vom 28. April 2015, Buchungszeichen 644114800) über 13.724,10 Euro, Flur 33, Flurstücke 512 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112930) über 2.403,80 Euro, Flur 33, Flurstücke 523, 524, 538 und 539 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112931) über 14.264,70 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113767) über 1.082,32 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113768) über 1.231,04 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113769) über 1.693,71 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113770) über 1231,04 Euro Beitragsbescheide in Höhe eines Gesamtvolumens von 35.630,71 Euro ergangen sind, durch die jeweils eine Beitragsschuld der Klägerin begründet wurde und die auch in Bestandskraft erwachsen sind (vgl. § 2, 1. Alt. und § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge), hat die Klägerin gleichfalls keinen Erstattungsanspruch.
Es mangelt auch insoweit zunächst am Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Erstattungsgegenstandes gemäß § 2, 1. Alt. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge und an einer Erstattungsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, da es an einer Zahlung der Klägerin im Sinne dieser Vorschriften fehlt.
Eine „Zahlung“ in Form einer Geldleistung seitens der Klägerin auf diese Bescheide erfolgte unstreitig nicht. So hieß es in dem Beitragsbescheid vom 29. April 2015 unter Ziffer 2., dass der in Ziffer 1. festgesetzte Betrag von 13.724,10 Euro von der Klägerin nicht zu entrichten sei, was diese in der Folge auch nicht tat. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die Bescheide vom 3. Dezember 2013 zum Buchungszeichen 644112930 2.403,80 Euro, vom 3. Dezember 2013 zum Buchungszeichen 644112931 über 14.264,70 Euro, vom 5. Dezember 2013 zum Buchungszeichen 644113767 über 1.082,32 Euro, vom 5. Dezember 2013 zum Buchungszeichen 644113768 über 1.231,04 Euro, vom 5. Dezember 2013 zum Buchungszeichen 644113769 über 1.693,71 Euro und vom 5. Dezember 2013 zum Buchungszeichen 644113770 über 1231,04 Euro, nachdem in den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheiden die Zahlungspflicht jeweils auf „0“ Euro reduziert worden war. Auch hier erfolgte eine Entrichtung der festgesetzten Beiträge durch die Klägerin in der Folge nicht.
Die dem Entfallen der Zahlungspflicht aus den vorgenannten Beitragsbescheiden zugrundeliegende, in § 3 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vorgenommene „Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt“ gemäß § 1 der Vereinbarung „mit dem Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers im Hinblick auf die Herstellung der Anlagen der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung“ gemäß § 2 der Vereinbarung, die sich der Sache nach als Aufrechnung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG i.V.m. § 226 AO darstellt,führtegemäß § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG zwar jeweils zu einem Erlöschen der jeweiligen Beitragsschuld. Dennoch stellt dies keine Zahlung auf die Betragsschuld im Sinne der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge dar. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Mit der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sollten (auch) solche Beiträge erstattet werden, mit denen die Adressaten bestandskräftiger Beitragsbescheide oder Vertragspartner wirksamer Ablösevereinbarungen zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung der S ... beigetragen hatten bzw. haben. Im Gegensatz dazu wurden nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten bei Abgabenschuldnern mit noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheiden diese vor dem Hintergrund der auch von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und bereits gezahlte Beiträge nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 AO i.Vm. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG erstattet. Künftig soll eine Finanzierung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung nur noch über Gebühren bzw. Entgelte erfolgen. Nicht Sinn und Zweck der genannten Satzung war und ist es demgegenüber, auch solche Grundstückseigentümer u.s.w. in den Genuss einer Beitragserstattung trotz bestandskräftiger Beitragsbescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen kommen zu lassen, die nicht zur Einrichtungsfinanzierung beigetragen haben und dies unter Berücksichtigung etwaiger zwischen ihnen und der S ... getroffener Vereinbarungen auch nicht tun sollten. So liegen aber die Dinge bei der Klägerin. Die Klägerin hat nichts nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge einer Erstattung Zugängliches zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung beigetragen und sollte dies auch nicht.
Denn bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 10 Abs. 1 des Erschließungsvertrages 2002 II zwischen der S ... und der S ... sollte allein der Erschließungsträger die Kosten für die Herstellung der Abwasseranlagen tragen. Mit den weiteren Formulierungen in § 10 Abs. 3 des Vertrages, wonach die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen durch den Erschließungsträger auf dessen Kosten die Beitragspflicht für die Abwasseranlagen unberührt lasse (Satz 1) und sich die S ... an den Kosten der vom Erschließungsträger hergestellten Abwasserbeseitigungsanlagen in der Höhe beteilige, in der nach Übernahme dieser Anlagen für die Grundstücke im Vertragsgebiet ein Kanalanschlussbeitrag nach der jeweils gültigen Kanalanschlussbeitragssatzung der S ... entstehe, um eine unangemessene Kostenbelastung des Erschließungsträgers zu vermeiden (Satz 2), wobei die Kostenbeteiligung mit den Kanalanschlussbeiträgen nach Fälligkeit des Beitrages oder vor Fälligkeit im Rahmen des Abschlusses einer Ablösevereinbarung verrechnet werden sollte (Satz 3), sollte allein gewährleistet werden, dass die Käufer von Grundstücken bzw. die Klägerin als Eigentümerin zum Zeitpunkt der Entstehung einer sachlichen Beitragspflicht nicht noch einmal mit Beiträgen belastet würden. Es hätten also keine weiteren Zahlungsverpflichtungen entstehen sollen. Eine Erstellung und Übergabe der Anlagen auf Kosten des Erschließungsträgers wurde mithin unabhängig davon vertraglich fixiert, ob Beiträge erhoben würden oder nicht. Hätte die S ... Beiträge erhoben, hätte dies an der Verpflichtung der Klägerin, die Kosten für die vertraglich vereinbarte Herstellung der Abwasseranlagen zu tragen, nach der konkreten Vertragsgestaltung nichts geändert. Die vertraglich gewollte finanzielle Belastung der Klägerin stellt sich mit oder ohne Beitragserhebung als identisch dar. Die Refinanzierung ihrer Aufwendungen sollte allein durch die Verkäufe der voll erschlossenen Grundstücke erfolgen (vgl. dazu noch sogleich).
Auch bei dem Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung ist es ausweislich der Präambel (vgl. dort letzter Absatz, Satz 1) einzig darum gegangen, keinen Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet mit weiteren Kosten zu belasten. Weil die Vertragsparteien seinerzeit offensichtlich davon ausgingen, der Erschließungsvertrag 2002 II sei nicht mit der Klägerin zustande gekommen, sollte durch die genannte Vereinbarung fingiert werden, die Klägerin sei Vertragspartnerin des Erschließungsvertrages 2002 II geworden und eine Realisierung der mit dem Erschließungsvertrag 2002 II verfolgten Ziele im oben dargestellten Sinne habe stattgefunden bzw. könne – soweit noch der Beitragsbescheid für das Grundstück Flur 33, Flurstück 506 ausstand - stattfinden. Zu diesem Zweck sollte eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit den – insoweit quasi wegen der an sich zuvor vereinbarten unentgeltlichen Herstellung und Übertragung der Anlagen fingierten - Ansprüchen des Erschließungsträgers wegen der von ihm hergestellten und übergebenen Anlagen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung erfolgen, welche letztere aus eben nur diesem Grunde in der Vereinbarung – begrenzt auf 98.744,51 Euro - festgestellt wurden (vgl. §§ 2 und § 3 Abse. 1 und 2 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung), wobei der Erschließungsträger der jeweiligen Beitragsschuld der Grundstückseigentümer in dem aus der Anlage 1 zur Vereinbarung ersichtlichen Umfang beitrat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung), was freilich in Bezug auf die gegenüber der Klägerin selbst erlassenen Beitragsbescheide ins Leere ging, da die Klägerin nicht ihrer eigenen Schuld beitreten konnte. In Höhe des verrechneten Erschließungsaufwandes sollten die Grundstückseigentümer dann die Beitragsansprüche nicht mehr bezahlen müssen, der Erschließungsträger sollte nicht von den Grundstückseigentümern in Regress genommen werden können und die S ... sollte keinen über die vereinbarte Kostenbeteiligung hinausgehenden Ersatz für die hergestellten Anlagen leisten (vgl. letzter Absatz Satz 3 der Präambel der Vereinbarung). Es ist aber nicht Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewesen, als Folge der Verrechnung (auch) Rückzahlungs- oder Ausgleichsansprüche für den Fall zu begründen, dass eine Belastung der Grundstückseigentümer mit Beitragsansprüchen bzw. -zahlungen – aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfinde. Es hat also gerade keine Gleichstellung der zu keinen (weiteren) Beitragseinnahmen auf Seiten der Stadt führenden und daher kein Zahlungsäquivalent darstellenden Verrechnung mit einer Beitragszahlung erfolgen sollen, sondern lediglich ein Schutz vor weiteren Zahlungspflichten. Es ging allein darum sicherzustellen, dass die Klägerin die von ihr erstellten Anlagen der Abwasserbeseitigung an die Beklagten übergibt, ohne dass die Stadt dafür einen über die bloße Verrechnung hinausgehenden oder an deren Stelle tretenden Kostenersatz zu leisten hätte, und darum, weitere Belastungen der an sich Beitragspflichtigen, zu denen auch die Klägerin gehörte, und damit ggf. auch Regressansprüche der beitragspflichtigen Eigentümer anderer Grundstücke im Erschließungsgebiet gegenüber dem Erschließungsträger, also der Klägerin, zu verhindern. Hierzu allein wurden Kostenersatzansprüche des Erschließungsträgers festgestellt. Die Klägerin hatte damit die abwasserwirtschaftlichen Anlagen auf eigene Kosten erstellt, konnte dafür jedoch die Grundstücke – zu welchem Zeitpunkt auch immer - als vollerschlossen zu einem höheren Kaufpreis verkaufen bzw. einen höheren Verkehrswert derselben realisieren, wobei es nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage ankommt, ob und in welchem Umfang die Klägerin ggf. bezifferte Erschließungs- bzw. Anschlusskosten ausdrücklich zum Gegenstand einzelner oder aller Grundstückskaufverträge gemacht oder die Erschließungskosten durch höhere Kaufpreiszahlungen abgegolten hat (vgl. in letzterem Sinne etwa Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Juni 2019) und auch nicht entscheidend ist, ob die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – die Grundstücke z.T. „unter Wert verkauft“ hat, was deren kaufmännischer Entscheidung unterliegt bzw. unterlag. Die grds. beitragspflichtigen Käufer von Grundstücken im Erschließungsgebiet mussten in der Folge neben dem Grundstückspreis für vollerschlossene Grundstücke nicht noch einmal einen Anschlussbeitrag zahlen, die Klägerin als Erschließungsträgerin musste nicht damit rechnen, als Grundstückseigentümerin zusätzlich zu den von ihr erbrachten Erschließungsleistungen noch zu Beiträgen veranlagt zu werden. (Weitere) Zahlungs- oder Regressansprüche gegen die Klägerin kamen damit nicht in Betracht. Ein selbständiger Zahlungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage einer eigenen, neuen Verbindlichkeit der S ... sollte dagegen gerade nicht gewährt werden. Hätte die S ... zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrages 2002 II und der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung keine Beiträge erhoben, hätte die Klägerin – wie sich gerade aus §§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 10 Abse. 1 und 3 des Erschließungsvertrages 2002 II, die in der Präambel der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung ausdrücklich in Bezug genommen werden, ergibt - die abwasserwirtschaftlichen Anlagen trotzdem auf eigene Kosten erstellt und übergeben. Dies ist auch für das Vorliegen eines Erstattungsanspruchs der Klägerin nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge in den Blick zu nehmen. Eine Erstattungsleistung bzw. Ausgleichszahlung nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge an die Klägerin als Erschließungsträgerin würde zu einer Übernahme der Erschließungskosten durch die S ... führen, obwohl eine solche nach den getroffenen vertraglichen Regelungen gerade ausgeschlossen werden sollte und die Klägerin in den Genuss einer „Beitragsrückzahlung“ bringen, obgleich sie keinen „Beitrag“ zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung der Schutzwasserentsorgung geleistet hat – jedenfalls keinen „Beitrag“, der von ihr nicht ohnehin vertraglich geschuldet war und der ihr nicht dadurch entgolten wurde, dass sie einen höheren Verkaufserlös für die Grundstücke bzw. einen höheren Verkehrswert derselben realisieren konnte. Dies widerspräche dem dargestellten Sinn und Zweck der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Aus vorstehenden Gründen kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, die „Verrechnungsklausel in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung“ sei „im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahingehend auslegungsbedürftig und – fähig, dass die Verrechnung ebenso wie andere Surrogate der in der Satzung lediglich geregelten Beitragszahlung und Ablösung gleichstünden“ und greift es nicht, wenn die Klägerin weiter meint, „insoweit wäre die vom Beklagten behauptete Lücke, wenn man sie denn noch sehe, eine Regelungslücke, die nach den Grundsätzen des auch im öffentlichen Recht geltenden § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu schließen wäre“.
Eine solche Auslegung der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge mit Blick auf die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung widerspricht – wie dargelegt – deren Sinn und Zweck. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit denjenigen, die einen Beitrag gezahlt oder abgelöst und so zur Einrichtungsfinanzierung beigetragen haben, nicht vorliegt, die Klägerin sich vielmehr vertraglich zur unentgeltlichen Herstellung der von ihr übernommenen Abwasseranlagen verpflichtet und insoweit gerade keinen Finanzierungsbeitrag geleistet hat; jedenfalls wäre eine Ungleichbehandlung insoweit wegen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der S ... bzw. der L ... sachlich gerechtfertigt.
Ein Rückgriff auf § 313 BGB, der entgegen der Auffassung der Klägerin den Wegfall der Geschäftsgrundlage und nicht die ergänzende Vertragsauslegung regelt, wobei die Übergänge allerdings z.T. fließend sind, ist durch die hier auf die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung als öffentlich- rechtlichen Vertrag anwendbare Sonderregelung des § 60 VwVfG (vgl. dazu noch sogleich) ausgeschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Komm., § 60 Rn. 12, 22; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Komm., § 60 Rn. 2). Mit der auch auf öffentlich- rechtliche Verträge in Anwendung zu bringenden ergänzenden Vertragsauslegung soll im Übrigen eine Regelungslücke im Vertrag geschlossen werden. Bestand eine solche Lücke von Anfang an oder ist sie bei der Durchführung des Vertrags später entstanden, so ist zu fragen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie den unvorhergesehen eingetretenen und deshalb von ihnen nicht geregelten Fall bei Vertragsschluss bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1995 – XII ZR 165/93 -, juris). Eine solche „Regelungslücke“ lag hier aber nicht vor und wird auch vom Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen. Vielmehr sind die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung sowie der Erschließungsvertrag 2002 II in ihrem oben dargelegten Regelungsgehalt eindeutig und abschließend.
Der Klägerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie sinngemäß der Auffassung ist, die in Rede stehende Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung sei wegen nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne der Gewährung eines auch für die Erstattung nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge in den Blick zu nehmenden Zahlungsanspruchs infolge der vereinbarten Verrechnung anzupassen, weil sie diese niemals abschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die S ... nicht in rechtmäßiger Weise Beiträge erheben können bzw. ihr Finanzierungsmodell in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur hypothetischen Festsetzungsverjährung auf eine reine Gebühren- bzw. Entgeltfinanzierung umstellen würde.
Den Sonderfall einer Änderung der für den öffentlich- rechtlichen Vertrag maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse regelt, wie ausgeführt, § 60 VwVfG. Bei einem Streit um die Geltendmachung des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines (zunächst) wirksam geschlossenen Vergleichs nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt insoweit erster Linie eine Vertragsanpassung, ggf. sogar eine Kündigung in Betracht, die im Falle einer Erfolglosigkeit der Geltendmachung des entsprechenden Begehrens gegenüber dem Vertragspartner im Wege einer Leistungsklage auf Abgabe einer zuvor vergeblich verlangten entsprechenden Zustimmung des Beklagten zu einer solchen Anpassung zu verfolgen wäre. Denn bei der Erklärung, mit dem ein Vertragspartner dem Anpassungsverlangen des anderen Vertragspartners zustimmt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht um einen mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4.11 –, BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O., Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2019, a.a.O., Rn. 50; VG München, Urteil vom 18. September 2001 – m 1 K 01.4412 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 16. Dezember 2010 – M 17 K 07.3957 -, juris, Rn. 82 ff.). Dem trägt das von der Klägerin verfolgte Klagebegehren bereits nicht Rechnung. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierauf im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, hat er seinen Antrag insoweit nicht angepasst. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin zuvor beim Beklagten vergeblich um Vertragsanpassung nachgesucht hätte.
Ungeachtet dessen ist nicht davon auszugehen, dass sich mit Blick auf die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, so wesentlich geändert hätten, dass dem Erschließungsträger bzw. der Klägerin das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten wäre.
Nach (dem Rechtsgedanken des) § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen). § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt nicht nur für Dauerschuldverhältnisse sowie auf gewisse Zeit angelegte, gestreckte Vertragsbeziehungen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Verträge der hier in Rede stehenden Art, welche einmalige Leistungspflichten begründen. Zwar legt das Wort "Anpassung" eine in die Zukunft wirkende Vertragsänderung nahe, und die Bestimmung, dass, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, der Vertrag zu kündigen sei, spricht für die Annahme, dass dem Gesetzgeber vornehmlich Dauerschuldverhältnisse vor Augen gestanden haben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Vertrag, der einmalige Leistungspflichten begründet, ausnahmslos und schlechterdings bindet. § 60 VwVfG ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes, wonach die strikte Vertragsbindung ("pacta sunt servanda") auch ohne entsprechende Vereinbarung dann durchbrochen werden muss, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung infolge einer wesentlichen Änderung der Vertragsgrundlage einer oder mehreren Vertragsparteien nicht zuzumuten wäre ("clausula rebus sic stantibus"). Demzufolge ist auch die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspflichten möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 46).
Die Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wird insoweit gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsabschluss aber zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien - oder durch die dem Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei - über das Vorhandensein bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut. Als Gegenstand dieser Vorstellungen kommen neben tatsächlichen auch rechtliche Verhältnisse in Betracht. Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist. (Auch) ein gemeinsamer Irrtum über die Rechtslage, auf dem der Geschäftswille aufbaut, kann insoweit eine Vertragsanpassung rechtfertigen, wenn der Vertrag ohne diesen Irrtum nicht mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden wäre (vgl. zum Ganzen VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O., Rn. 25; VG Leipzig, Urteil vom 15. August 1997, a.a.O., Rn. 41; VG Gera, Urteil vom 21. November 2002 – 4 K 1149/00 -, juris; VG München, Urteil vom 18. September 2001, a.a.O., Rn. 44).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen scheidet eine Vertragsanpassung bzw. Kündigung zwar schon nicht deshalb aus, weil eine Anpassung oder Kündigung Wirkung grundsätzlich nur für die Zukunft hätte und nicht zur Rückabwicklung des Schuldverhältnisses führen könnte, die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG also regelmäßig ausschiede, wenn die Änderung der Verhältnisse erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Vertragsverhältnis – wie hier durch die unstreitig erfolgte Herstellung und Übertragung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und die Verrechnung der (etwaigen) Ausgleichsansprüche der Klägerin mit den Beitragsforderungen der S ... infolge des Schuldbeitritts der Fall - bereits abgewickelt ist (so aber etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 -, juris; VG München, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 97 m.w.N., wonach die Änderung der Verhältnisse sich grundsätzlich bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages ergeben haben müsse, während dann, wenn die Leistungspflichten infolge Erfüllung oder auf andere Weise erloschen seien, die Änderungen, die das Geschäft für den einen oder anderen Vertragspartner im Nachhinein als ungünstig erscheinen ließen, keine Rolle mehr spielten). Denn die Anwendbarkeit des (Rechtsgedankens des) § 60 VwVfG ist nicht auf Verträge beschränkt, deren vertraglich begründete Leistungsverpflichtungen noch nicht durch Erfüllung erloschen sind. Zwar erlischt nach § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391, 396, 396). Das betrifft indes nur den Anspruch des Gläubigers auf die Leistung und die entsprechende Leistungspflicht des Schuldners. Damit endet nicht notwendig auch das Schuldverhältnis im weiteren Sinn als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Das Schuldverhältnis wirkt jedenfalls als Rechtsgrund für die empfangene Leistung (§ 812 BGB) fort. Aus ihm ergibt sich für den Gläubiger im Verhältnis der Vertragsparteien die Berechtigung, die Leistung behalten zu dürfen. Bezogen auf diese Rechtswirkungen kommt mithin eine Anpassung des Vertrages auch nach Erfüllung noch in Betracht. Ob eine Anpassung auch zurückliegende Zeiträume betreffen und in diesem Sinne Rückwirkung entfalten kann, ist allein eine Frage der Zumutbarkeit. Insofern mögen erhöhte Anforderungen gelten; schlechthin ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung jedoch auch dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 49 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77 - BGHZ 74, 370, 373 und vom 24. November 1995 - V ZR 164/94 - BGHZ 131, 209, 216 f.).
Es ist indes nichts dafür vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich, dass sich die Verhältnisse, die für die in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung getroffenen Regelungen maßgebend gewesen sind, seit deren Abschluss so wesentlich geändert hätten, dass der Klägerin das Festhalten an diesem Vertrag nicht zuzumuten wäre. Es ist bereits nichts für das Vorliegen solcher Verhältnisse ersichtlich.
Ausweislich der Präambel zur Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung war es – wie bereits ausgeführt - der Zweck der Vereinbarung, die durch die Anlagen erschlossenen Grundstücke hinsichtlich der Schmutzwasserbeiträge so zu stellen, als ob eine Beitragsverrechnung stattgefunden hätte. Nur zu diesem Zweck wurden die Ansprüche des Erschließungsträgers wegen der von ihm hergestellten und übergebenen Anlagen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung auf 98.744,51Euro festgestellt (vgl. §§ 2 und § 3 Abs. 1 der Vereinbarung). Die Grundstückseigentümer – auch die Klägerin als Erschließungsträgerin - sollten in dieser Höhe keine Beiträge mehr bezahlen müssen, wenn es denn zu einer Beitragserhebung käme, der Erschließungsträger sollte infolgedessen (auch) nicht in Regress genommen werden dürfen bzw. können, und die S ... sollte keinen über die vereinbarte Kostenbeteiligung hinausgehenden Kostenersatz für die hergestellten Anlagen zahlen müssen. Die Frage, ob die S ... überhaupt in rechtmäßiger Weise Beiträge für die in Anlage 1 zur Vereinbarung genannten Grundstücke erheben dürf(t)e oder künftig am Modell der Beitragsfinanzierung festhalten würde, sollte für die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung erkennbar keine Rolle spielen. Vielmehr ging es darum sicherzustellen, dass die Klägerin die von ihr erstellten Anlagen der Abwasserbeseitigung an die S ... bzw. die L ... übergibt, ohne dass die S ... dafür Kostenersatz an die Klägerin zu leisten hätte. Ein solcher Kostenersatz sollte allein Gegenstand der vorzunehmenden Verrechnung sein. Maßgebliches Ziel war es ferner, die Grundstückseigentümer von Beitragszahlungen zu entlasten und so auch Regressansprüche Dritter gegenüber dem Einrichtungsträger zu verhindern. Die Klägerin hatte damit die abwasserwirtschaftlichen Anlagen auf eigene Kosten erstellt, konnte dafür jedoch die Grundstücke als vollerschlossen verkaufen. Die Käufer mussten neben dem Grundstückspreis für vollerschlossene Grundstücke nicht noch einmal einen Anschlussbeitrag zahlen. Ein Rückzahlungs- bzw. Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr errichteten Abwasseranlagen bei einem Wechsel des Finanzierungssystems sollte dagegen erkennbar nicht gewährt werden. Hätte die S ... zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrages keine Beiträge erhoben, hätte die Klägerin – wie sich nach dem oben Ausgeführten auch aus dem Erschließungsvertrag 2002 II ergibt, an den die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung schon ausweislich ihrer Präambel ausdrücklich anknüpft - die abwasserwirtschaftlichen Anlagen trotzdem auf eigene Kosten erstellt und übergeben. Daher sollte es erkennbar auch keine Rolle spiele, ob die Beitragserhebung einer rechtlichen Überprüfung standhalten und ob die S ... ihr Finanzierungsmodell beibehalten und überhaupt (dauerhaft) Beiträge erheben würde. Hieran sollte die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung nichts ändern. Die Beibehaltung des bisherigen Finanzierungsmodells auch in der Zukunft und die Befugnis der Stadt zur Beitragserhebung war weder eine beim Vertragsabschluss zu Tage getretene gemeinsame Vorstellung beider Vertragsparteien noch eine der S ... erkennbare und von ihr nicht beanstandete Vorstellung des Erschließungsträgers, auf denen bzw. der der Geschäftswille aufbaute.
Davon, dass die Klägerin in Bezug auf die von den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheiden erfassten Grundstücke Betroffene gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung sein könnte, dass sie also eine Beitragsschuld wirksam abgelöst haben könnte, ist mangels Vorliegens einer wirksamen Ablösungsvereinbarung ebenfalls nicht auszugehen. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden. Im Übrigen gelten auch insoweit die vorstehenden Ausführungen, dass kein Finanzierungsbeitrag seitens der Klägerin i.S.d. §§ 2 und 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge geleistet wurde.
Soweit die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es bestünde „keine gesetzliche Verpflichtung“, der S ... „unentgeltlich Teile einer öffentlichen Einrichtung zur Verfügung zu stellen“, trifft dies zwar zu. Genau hierzu hat sich die Klägerin aber vertraglich verpflichtet, was im Sinne der Vertragsautonomie auch ohne weiteres zulässig ist bzw. war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abse. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.