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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.05.2020 – 6 K 905/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0518.6K905.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über die Neuberechnung eines Schmutzwasserbeitrages.

Der Kläger ist seit dem 8. Februar 2011 Eigentümer des Grundstückes Flur 2, Flurstück 231, Z... in 1....

Dieses Grundstück ist aus einer Teilung des vormaligen Flurstückes 1503/6 der Flur 12 hervorgegangen.

Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 1996 hatte der Beklagte die damalige Eigentümerin des Flurstücks 1503/6 der Flur 12 für dieses Flurstück zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 10.042,50 DM veranlagt.

Unter dem 20. November 2015 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Neuberechnung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages für das Flurstück 231 der Flur 12. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass sich für das genannte Grundstück unter Berücksichtigung von dessen Grundstücksfläche von 459 m² und einer Anzahl der Vollgeschosse von 1,0 sowie eines Beitragssatzes von 2,30 Euro/m² ein Beitrag in Höhe von 1.055,70 Euro ergeben würde. Für das historische Flurstück 1503/6 der Flur 12 sei unter dem 29. Januar 1996 ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 5.134,65 Euro festgesetzt worden. Nach Teilung dieses historischen Flurstückes seien den neu entstandenen Flächen die geleisteten Zahlungen wie folgt zuzuordnen: Flurstück 231 (459 m²): 1.524,44 Euro, Flurstück 232 (1.086 m²): 3.609,21 Euro. Unter Berücksichtigung der aktuellen Satzungsgrundlagen abzüglich der bereits erfolgten Beitragserhebung ergebe sich ein zu zahlender Schmutzwasseranschlussbeitrag (Berechnungsdifferenz) in Höhe von -469,74 Euro. Dies entspreche der Summe des auszuzahlenden Guthabens. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bescheid über den Schmutzwasseranschlussbeitrag – Neuberechnung“ vom 20. November 2015 Bezug genommen.

Hiergegen legte der Kläger am 1. Dezember 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Der Schmutzwasserbeitragsbescheid vom 20. November 2015 sei insgesamt rechtswidrig und verletze den Kläger daher in seinen Rechten. Es sei bereits in der Vergangenheit ein abschließender Beitragsbescheid erlassen worden. Der diesbezügliche grundstücksbezogene Bescheid vom 29. Januar 1996 sei rechtskräftig und vollständig bezahlt worden. Aus diesem Grund sei eine Nachveranlagung insgesamt rechtswidrig. Diese stelle eine unzulässige Rückwirkung dar, die nicht gerechtfertigt sei. Mit der vorangegangenen Beitragserhebung sei abschließend über die Beitragslast des Grundstücks entschieden worden, so dass eine Geltendmachung weitergehender Beträge nicht rechtmäßig sei. Der zunächst vom Beklagten erlassene Bescheid hätte zunächst aufgehoben werden müssen, was bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt sei. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Beiträge beruhten zudem auf einer fehlerhaften Beitragskalkulation. Insbesondere sei bei dem Abwasserbeitrag ein überhöhter Beitragssatz festgesetzt worden. Die zugrunde liegende Globalkalkulation entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und sei daher als hinfällig anzusehen. Zudem sei unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen von einem weitaus höheren Guthaben auszugehen, dass dem Kläger auszuzahlen sei.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der vom Kläger eingelegte Widerspruch sei nicht zulässig, da der Bescheid über die Neuberechnung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages vom 20. November 2015 keinen belastenden Verwaltungsakt darstelle. In dem Bescheid werde ein Guthaben festgesetzt, so dass der Bescheid lediglich begünstigend sei. Ein Widerspruch sei nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aber nur dann zulässig, wenn der Bescheidempfänger widerspruchsbefugt sei. Im Rahmen der Widerspruchsbefugnis müsse geltend gemacht werden, dass der Bescheidempfänger durch den erlassenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt werden könne. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt belastend sei. Vor diesem Hintergrund liege keine Widerspruchsbefugnis vor, da der Bescheid über die Neuberechnung lediglich ein Guthaben ausweise.

Mit seiner am 13. April 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung verstoße in mehreren Punkten gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Gleichheitsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG werde insbesondere durch die Differenzierung der Beitragshöhe und des Beitragsmaßstabes zwischen der Schmutzwasseranlage L... und C... beeinträchtigt. Vernünftige Gründe für diese Differenzierung seien nicht ersichtlich. Zudem sei von einem wesentlich höheren Guthaben zugunsten des Klägers auszugehen, dass diesem auszuzahlen sei. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche bereits gezahlten Beiträge für das Grundstück zurückzuerstatten seien. Jedenfalls ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Neuberechnung daraus, dass bereits gegenüber dem Voreigentümer ein Beitragsbescheid ergangen sei, so dass er – der Kläger – nicht mehr beitragspflichtig sei und daher ihm gegenüber auch kein neuer Bescheid mehr hätte erlassen werden dürfen.

Der Kläger beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 29. März 2020 (wörtlich),

den Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom 20. November 2015 betreffend das Grundstück L..., Flur 12, Flurstück 231, Z...in 1..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Abwasserbeitragssatzung, insbesondere die Rechtmäßigkeit der für diese maßgeblichen Globalkalkulation sei vom Verwaltungsgericht Cottbus bereits im Urteil in dem Verfahren VG 6 K 1553/14 festgestellt worden.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 10. März 2020 und Schriftsatz des Klägers vom 24. April 2020) gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter. Letzterem ist der Rechtsstreit gem. § 6 VwGO durch Beschluss vom 14. Mai 2020 zur Entscheidung übertragen worden.

Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Anfechtungsklage ist mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Klagebefugnis fehlt (nur) dann, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 7.93 -, juris, Rn. 11). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung scheidet etwa dann von vornherein aus, wenn es sich bei dem angegriffenen Bescheid um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 – 4 C 23/97 – NVwZ 2000, 195 ff.). Vorliegend ist es hiernach ausgeschlossen, dass der Kläger durch den Bescheid über die Neuberechnung eines Beitrages, der zu seinen Gunsten lediglich ein an ihn auszuzahlendes Guthaben festsetzt, in seinen Rechten verletzt werden kann. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Zwar ist es vorliegend zumindest nicht ausgeschlossen, dass sich der angefochtene Neuberechnungsbescheid als rechtswidrig erweist. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob insoweit selbst bei einem zwischenzeitlichen Eigentumswechsel ein Nacherhebungsbescheid stets an denjenigen zu richten ist, dem auch der erste, den Beitrag nicht voll ausschöpfende Bescheid bekannt gegeben worden ist, das heißt an denjenigen, der bei Bekanntgabe des ersten Heranziehungsbescheides tatsächlich Grundstückseigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger war und zwar selbst dann, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 -, juris Rn. 13 sowie das auf Hinweis der Kammer vom Klägervertreter in Bezug genommene Urteil des VG Cottbus vom 13. September 2019 – 4 K 2214/16 -, juris Rn. 20 ff.; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 31a) oder ob die vorstehend wiedergegebene Auffassung zumindest dann nicht gelten kann, wenn der Eigentumswechsel – so wie hier mit Blick darauf, dass die sachliche Beitragsplicht nicht vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 22. April 2015 am 18. Oktober 2012 als erster wirksamer Beitragssatzung des Verbandes (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris ; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 6 L 289/19 -, juris) entstehen konnte, der Fall – bereits vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgt ist, wenn also zwischen der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer bzw. sonstigen Beitragspflichtigen und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 -, juris Rn. 86; Urteil vom 30. Mai 2012 – 4 L 226/11 -, juris Rn. 39 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 -, juris). Denn jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, „Guthabenbescheide“ gegenüber den Eigentümern zu erlassen, an die nie ein Erstbescheid ergangen ist und die ggf. nie einen Beitrag gezahlt haben. Hierfür könnte es schon einer dies zulassenden Rechtsgrundlage entbehren. Dies könnte ungeachtet der Frage gelten, ob es sich insoweit bei einem Guthabenbescheid um einen Aufhebungsbescheid als actus contrarius gegenüber dem früheren Beitragszahler nach § 130 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, ein actus contrarius aber schon denklogisch nur dann in Betracht kommt, wenn der Adressat des (neuen) Bescheides oder dessen Gesamtrechtsvorgänger überhaupt je durch einen Bescheid veranlagt wurde (so VG Cottbus, Urteil vom 30. 11.2018 - 4 K 20/16 - S. 3f. des E.A.; Urteil vom 4. November 2019 – 4 K 1857/15 -, Rn. 23; abweichend VG Potsdam, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 K 2894/16 -, juris, Rn. 17, wonach sich ein solcher „Guthabenbescheid“ nicht dahin verstehen lasse, dass mit ihm der Erstbescheid konkludent aufgehoben werden solle, wenn dieser Bescheid als Rechtsgrundlage für die seinerzeit erfolgte Zahlung in der Berechnung genannt werde und dem Adressaten des Guthabenbescheides in dieser Berechnung nicht ein Erstattungsanspruch in Höhe des ursprünglichen Betrages zugeordnet werde, der mit dem auf ihr Grundstück entfallenden Beitrag verrechnet werde, zu Gunsten des neuen Eigentümers vielmehr nur der bereits auf das Grundstück bereits erbrachte Herstellungsbeitrag angerechnet werde; es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte auf den Erstbescheid, der für ihn den Grund dafür darstelle, den seinerzeit vereinnahmten Beitrag behalten zu dürfen, durch dessen konkludente Aufhebung verzichten sollte).

Nach vorstehenden Ausführungen erscheint es mithin zumindest i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO möglich, dass sich der angefochtene Gebührenbescheid als rechtswidrig erweist. Der Kläger kann hierdurch aber offensichtlich nicht im Sinne der zitierten Vorschrift in seinen Rechten verletzt werden. Das Gericht hält es zwar nicht für von vornherein für ausgeschlossen, dass ein Eigentümer und Adressat eines ersten Beitragsbescheides, der im Wege der „Nacherhebung“ einen Guthabenbescheid erhält, einen Anspruch auf ein höheres Guthaben haben könnte, den er in zulässiger Weise allein mit der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO verfolgen könnte und müsste, was der Kläger hier ausweislich seines nunmehr mit Schriftsatz vom 29. März 2020 formulierten (bzw. umgestellten) Klageantrages nicht (mehr) tut. Indes ist hier schon der Erstbescheid gar nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber der Voreigentümerin erlassen worden. Ungeachtet der Frage nach der Berechtigung des Beklagten, Guthabenbescheide gegenüber Eigentümern zu erlassen, die nie einen Erstbescheid erhalten und etwas gezahlt haben, fehlt es solchen Eigentümern, wie dem Kläger, in einer – hier möglicherweise ursprünglich verfolgten - Verpflichtungssituation, in der auf ein höheres Guthaben geklagt wird, offenkundig an einem möglichen Anspruch auf ein höheres „Guthaben“, da nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt allein derjenige ist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; zu einer solchen Konstellation auch VG Cottbus, Urteil vom 4. November 2019, a.a.O., wenngleich bereits von der mangelnden Berechtigung des Beklagten, einen solchen Guthabenbescheid gegenüber dem neuen Eigentümer zu erlassen, ausgehend) und in einer – wie hier – Anfechtungssituation an einer möglichen Rechtsverletzung durch einen Guthabenbescheid, der dem neuen Eigentümer gegenüber zwar möglicherweise zu Unrecht erlassen wurde, der diesem gegenüber aber insoweit ausschließlich begünstigend ist, als darin lediglich ein Guthaben (oder aus Sicht der Bescheidlage gewendet: ein „negativer Beitrag“) festgesetzt wird, das bzw. der ihm überhaupt nicht zusteht, und eine erneute, den neuen Eigentümer belastende Beitragsfestsetzung (eines „positiven“ Beitrages) gemäß § 8 KAG gerade nicht erfolgt (ebenso im letzteren Sinne etwa VG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2018 – 4 K 971/15 -, S. 4 des E.A.; Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2018 – 4 K 851/15 -, S. 4 f. des E.A.; Urteil vom 11. Oktober 2018 – 4 K 1190/15 -, S. 4 des E.A.).

Soweit das VG Potsdam in seinem Urteil vom 31. Juli 2019 (a.a.O., juris, Rn. 17 ff.) für den Fall einer Klage gegen einen Nacherhebungsbescheid, der lediglich ein Guthaben zugunsten des neuen Eigentümers festsetzte, davon ausging, dass die Klage zwar nicht bereits mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wohl aber – unbeschadet einer Rechtswidrigkeit - mangels Rechtsverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet sei, folgt die Kammer dem – abgesehen davon, dass sich hierdurch am Nichterfolg der vorliegenden Klage nichts ändern würde – für den vorliegenden Fall nicht. Dem steht die Auslegung des hier streitigen Bescheides entgegen.

Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach den bundesrechtlichen Auslegungsregeln in §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger den Bescheid nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, ohne dass diese eine Grenze für die Auslegung darstellt, und dessen objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rz. 17; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 -, juris, Rz. 27; Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rz. 14, jew. m.w.N.).

Hiernach erscheint vorliegend – anders als im vom VG Potsdam (a.a.O.) entschiedenen Fall - der Bescheid trotz seiner eingangs ausgeworfenen Bezeichnung („Bescheid über den Schmutzwasseranschlussbeitrag – Neuberechnung“) mit Blick auf seine inhaltlichen Ausgestaltung offensichtlich nicht wie ein Bescheid, mit dem der Beklagte einen Schmutzwasseranschlussbeitrag festsetzt und ist der Kläger ausweislich seiner Ausführungen zur Klagebegründung auch nicht der der Auffassung, der angefochtene Bescheid setze ihnen gegenüber zu Unrecht einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.055,70 Euro fest. Denn unter Ziffer 1.) „Berechnung des Schmutzwasseranschlussbeitrages“, a.) „Beitragserhebung gemäß aktueller Schmutzwasserbeitragssatzung vom 22. April 2015“ der Begründung heißt es lediglich, unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter (zur maßgeblichen Grundstücksfläche und zur Anzahl der Vollgeschosse) „würde (Hervorhebung durch die Kammer) sich ein Betrag von 1.055,70 Euro ergeben.“ Insoweit handelt es sich offensichtlich lediglich um einen Rechnungsposten, wie der Überschrift zu dem vorgenannten Gliederungspunkt „1. Berechnung des Schmutzwasserbeitrages:“ zu entnehmen ist. Dass es sich lediglich um einen Rechnungsposten handelt, folgt zudem aus den Ausführungen unter der nachfolgenden Überschrift 1.) b.), in denen die Beitragserhebung gemäß Bescheid BLUC 0...vom 29. Januar 1996 für das historische Flurstück 1503/6 dargestellt und dargelegt wird, dass nach Teilung dieses historischen Flurstückes den neu entstandenen Flächen die geleisteten Zahlungen wie folgt zuzuordnen seien: Flurstück 231 (459 m²): 1.524,44 Euro, Flurstück 232 (1.086 m²): 3.609,21 Euro. Schließlich heißt es unter 2.) „Festsetzung des Beitrags/Neuberechnung“, dass sich unter Berücksichtigung der aktuellen Satzungsgrundlagen abzüglich der bereits erfolgten Beitragserhebung der zu zahlende Schmutzwasseranschlussbeitrag (Berechnungsdifferenz) ergebe. Der Schmutzwasseranschlussbeitrag (Berechnungsdifferenz) betrage 469,74 Euro (Forderung aus Punkt 1a minus Forderung aus Punkt 1b). Es wird also lediglich die Berechnungsdifferenz aus den Beträgen unter Punkt 1 a) der Berechnung (Beitragserhebung gemäß aktueller Schmutzwasserbeitragssatzung) und Punkt 1 b) der Berechnung (Beitragserhebung gemäß Bescheid vom 29. Januar 1996) gebildet. Unter 3.“Darstellung des auszuzahlenden Guthabens“ heißt es sodann: „Festgesetzter Schmutzwasseranschlussbeitrag gemäß Neuberechnung“: -469,74 Euro. Forderung/Guthaben aus früheren Bescheiden: 1.525,44 Euro. Geleistete Zahlungen: -1.525,44 Euro. Auszuzahlendes Guthaben: -469,74 Euro.“Der wie im vorstehenden Sinne verstandene Bescheid kann den Kläger damit von vornherein nicht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzen, weil sich sein Regelungsgehalt – anders als im vom VG Potsdam entschiedenen Fall – offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise darin erschöpft, zu Gunsten des Klägers ein Guthaben festzusetzen und ein weitergehender Regelungsgehalt, eine Beitragsfestsetzung (zu dessen Lasten) vorzunehmen, sich ihm – wie ausgeführt – eindeutig nicht entnehmen lässt. Soweit sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, dass er sich nicht allein gegen die Ermittlung eines Guthabens, sondern gegen die Berechnung des Schmutzwasserbeitrags und dessen Rechtmäßigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten überhaupt wendet, dient die aus dem Bescheid ersichtliche Berechnung allein der Begründung der Guthabenfestsetzung, ihr selbst kommt aber gerade kein belastender Regelungscharakter zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.