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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.07.2022 – 3 L 135/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0718.3L135.22.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner zu verpflichten, die in der Anlage 2 des Bescheides vom 16. Mai 2022 zur Ziffer 6 bezeichnete Katze n... , Mix aus Europäisch Kurzhaar und Kartäuser, ca. 3 Jahre alt, Gewicht ca. 3,2 kg an ihn herauszugeben, und

dem Antragsgegner zu untersagen, die vorgenannte Katze zu verwerten, insbesondere an Dritte weiterzugeben

hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Katze an den Antragsteller herauszugeben, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller rechtsschutzbedürftig, weil er die Behörde zuvor mit der Sache befasst hat. Ausweislich der Schreiben vom 5. April 2022, vom 6. April 2022 und vom 22. April 2022 hat er die Herausgabe der Katze verlangt (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 21. November 2021 – 6 VR 4/21 – juris Rn. 8 f.).

Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Rechts (Anordnungsanspruch) und die Gefahr einer Vereitelung bzw. wesentlicher Erschwerung dieses Rechtes (Anordnungsgrund) besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 123 Rn. 23). Die Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung bedeutet, dass für die richterliche Überzeugung vom Vorliegen des Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 920 Rn. 9).

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die bedingungslose und endgültige Herausgabe der Katze „L... “ an sich bereits vor Abschluss der in der Hauptsache erhobenen Leistungsklage und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache. Im Falle einer Stattgabe dieses Antrags wäre es nicht gewährleistet, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens des Hauptsacherechtsbehelfs noch Besitzer des Tieres ist und noch – das behauptete – Eigentum daran hat. Sollte also der Antragsgegner in einem Hauptsacheverfahren obsiegen, könnte die begehrte Regelung – nämlich die Herausgabe der Katze – möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher ist im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache hinsichtlich des Vorliegens von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch über eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinaus ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache glaubhaft zu machen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22 m. w. N.).

Hier hat der Antragsteller bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache fehlt jedenfalls der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB begründet ist. Im Einzelnen:

Beruft sich im Falle einer Fort- und Wegnahmeverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Dritter darauf, Eigentümer der fortgenommenen Tiere zu sein, so muss die zuständige Behörde sie nur dann an ihn herausgeben, wenn er seine Eigentümerstellung nachweist (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 1. April 2022 – 10 K 530/22 – juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 4. April 2011 – 6 K 1949/09 –, juris Rn. 43 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 38).

Diese hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. An die Glaubhaftmachung der Eigentümerstellung bestehen hohe Anforderungen (Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O.; VG Freiburg (Breisgau) a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 3 L 23/22 – juris Rn. 8; VG Mainz, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 1 L 441/20.MZ – juris Rn. 57; VG Aachen, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 6 L 391/09 – juris Rn. 45). Der Dritte muss jedenfalls darlegen, wann, von wem, zu welchem Zweck und für welchen Preis er das Tier erworben hat (Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O.).

Dies hat der Antragsteller vorliegend nicht getan. Der Antragsteller hat insoweit schon nicht plausibel und substantiiert einen Sachverhalt um die alleinige Eigentumserlangung an der Katze geschildert. Der Vortrag beschränkt sich ausschließlich auf die erst mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 vorgebrachte und nicht näher untersetzte Angabe, Eigentümer dadurch geworden zu sein, die herrenlose Katze „freilaufend in verwahrlostem Zustand aufgefunden und quasi gerettet“ zu haben, „indem er sie mit nach Hause nahm.“ Dies genügt schon deshalb nicht, da das Vorbringen Einzelheiten nicht benennt etwa in Bezug auf den Tag, den Fundort und die weitere Behandlung des verwahrlosen Tieres. Im Übrigen gilt Folgendes:

Es ergibt sich aus dem Vortrag schon nicht hinreichend, ob die Katze tatsächlich herrenlos war. Der Umstand, dass die Katze freilaufend und in einem ungepflegten Zustand war, begründet für sich genommen nicht eine Herrenlosigkeit. Herrenlos im Sinne der §§ 958 BGB ist eine Sache, an der kein Eigentum eines privaten Rechtsträgers besteht. Der Begriff ist abzugrenzen von der verlorenen Sache i. S. d. § 965 Abs. 1 BGB; an letzterer besteht weiterhin Eigentum, an der herrenlosen hingegen nicht. Die herrenlose Sache kann deshalb nicht Gegenstand eines Fundes i. S. d. § 965 Abs. 1 Satz 1 BGB sein. Der Begriff der Herrenlosigkeit wird durch folgende Sonderregelungen konkretisiert: Die Herrenlosigkeit kann ursprünglich bestehen (§ 960 Abs. 1 BGB: wilde Tiere) oder nachträglich eingetreten sein, etwa durch Aufgabe des Eigentums (§ 959) oder das Entfliehen eines gefangenen (wilden) Tieres (§ 960 Abs. 2), (vgl. zum Ganzen: Oechsler in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2020, § 958 Rn. 3).

Dafür, dass die Katze zuvor gefangen war und entflohen wäre oder etwa i. S. d. § 959 BGB ein vorheriger Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an dem Tier aufgab, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch dürfte sich eine Herrenlosigkeit nicht über die Norm des § 960 BGB ableiten lassen. Bei Hauskatzen wie der hier maßgeblichen Rasse Europäisch Kurzhaar handelt es sich typischerweise nicht um wilde Tiere. Dabei verkennt das Gericht nicht den Umstand, dass sogenannte Freigänger-Katzen tatsächlich auch den vom Menschen bestimmten Aufenthaltsort, an welchem sie aus Gewohnheit regelmäßig zurückkehren – insbesondere um die dort gegebene Hege und Pflege entgegenzunehmen – zwischenzeitlich verlassen. Insoweit Eigentümerinnen und Eigentümer dies zulassen und damit den Besitz lockern, ist damit jedoch in aller Regel nicht die Absicht verbunden, auf das Eigentum zu verzichten.

Auch für einen Eigentumserwerb eines Finders gemäß § 973 Abs. 1 BGB ist nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür dargetan, dass der Antragsteller den Fund bei der zuständigen Behörde anzeigte. Die insoweit erforderliche Anzeige dürfte auch nicht entbehrlich gewesen sein, da eine Katze wohl einen Wert über 10,00ؘ Euro haben dürfte, vgl. § 973 Abs. 2 BGB.

Damit kommt es auf weiter nicht dargetane Umstände, etwa wer sich der Katze nach dem „Fund“ annahm, sprich die Katze hegte und pflegte, nicht mehr entscheidend an. Gleichwohl sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass vieles dafür spricht, dass die Ehepartnerin des Antragstellers, Frau A... , ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls nicht unter der gegebenen Meldeadresse im Wohnhaus in S...  hat. Bei der vom Antragsgegner am 5. April 2022 dort durchgeführten Tierhalter-Nachkontrolle wurde Frau S... nicht angetroffen. Die unter dieser Adresse wohnhafte Frau G... erklärte, Frau S... sei (lediglich) tageweise vor Ort; wie oft genau, könne sie aber nicht sagen (Bl. 2834 d. VV). Auch die vom Antragsgegner im Wohnhaus getroffen Feststellungen sprechen dagegen, dass Frau S... dort auf Dauer angelegt wohnhaft ist. Demnach haben neben Frau G... in dem Haus weiterhin nur noch ihr ehemaliger Lebensgefährte Herr S... , ihr Sohn R... und Herr D...  Unterkunft. Auch wurde Frau S... im Wohnhaus in der N... – mit der Katze – angetroffen.

Die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente genügen zur Glaubhaftmachung der Eigentümerstellung gleichermaßen nicht. Die beigebrachte Rechnung der Tierarztpraxis B... vom 19. Januar 2022 für die Untersuchung und Kastration der Katze „L... “ ist zwar namentlich an den Antragsteller adressiert; auch der Rechnungstext weist die Katze dem Antragsteller zu, insoweit dort von „Ihrer Katze“ die Rede ist. Aus einer Rechnungsadresse ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass die Sache, auf welche in der Rechnung Bezug genommen wird, im Eigentum des Rechnungsadressaten steht. Vielmehr wird damit im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) lediglich dokumentiert, wer der Empfänger der Leistung ist. So steht einer fehlenden (alleinigen) Eigentümerstellung nicht entgegen, dass ein (auch) fremdes oder im Miteigentum stehendes Tier bei einem Tierarzt versorgt wird, dies erst recht, wenn es sich – wie hier vorliegend – um einen offensichtlich einmaligen Vorgang handelt.

Das eingereichte Foto, auf welchem die Katze „L... “ zu sehen sein soll, wie sie auf dem Bauch des gemeinsamen Kindes des Antragstellers und seiner Ehepartnerin Frau S... liegt, ist zur Glaubhaftmachung der Eigentümerposition des Antragstellers ebenfalls ungeeignet. Aus dem Foto ließe sich in tatsächlicher Hinsicht wegen der offenkundigen Vertrautheit zwischen Kind und Tier allenfalls ableiten, dass die Katze – wie auch vom Antragsteller vorgetragen – eine enge Bindung zur Tochter hat und quasi die Stellung eines Mitglieds der Familie einnimmt. Das Gericht geht davon aus, dass zwischen Frau S... und der Katze ein ebenso geartetes Vertrauensverhältnis bestehen dürfte. Hierfür spricht, dass sich die Katze beim Eintreffen der Mitarbeiter des Antragsgegners am 5. April 2022 am Wohnhaus in der N... von ihr wegtragen und einsperren ließ.

Auch die mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 eingereichte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist zur Glaubhaftmachung seiner Eigentümerposition ungeeignet. Denn Gegenstand der Glaubhaftmachung können, wie § 294 Abs. 1 ZPO zeigt, nur Tatsachen sein. Demzufolge können nur ein Sachverhalt bzw. tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht werden, auf deren Grundlage sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben. Rechtsfragen sind im Eilverfahren nicht Gegenstand der Glaubhaftmachung (Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 123 Rn. 93). Soweit die Erklärung die Wegnahme der Katze betrifft, ergibt sich hieraus unstreitig Bekanntes. Soweit der Antragsteller erklärt, dass die Katze ihm allein gehöre und damit die Eigentümerstellung bedeutet werden soll, genügt dies vorliegend nicht den Anforderungen an eine eidesstattliche Erklärung. Der eidesstattlichen Erklärung sind dahingehend keine eigenen Wahrnehmungen des Antragstellers oder sonstige Tatsachen zu entnehmen, die den Schluss zulassen, dass der Antragsteller Eigentum an der Katze „L... “ erworben hat.

2. Der Antrag des Antragstellers, mit welchem er begeht, dem Antragsgegner zu untersagen die Katze „L... “ zu verwerten, insbesondere an Dritte weiterzugeben, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Denn der Antrag ist gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gegenüber Frau A...  getroffene Anordnung der Ziffer 5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2022 gerichtet ist. Ein erhobener Widerspruch ist zu sehen in dem vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 5. April 2022. Dabei enthält die VwGO keine Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs. Er muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt (vgl. zum Ganzen Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Dolde/Porsch, 42. EL Februar 2022, VwGO § 69 Rn. 4). Diese inhaltlichen Mindestanforderungen sind mit dem anwaltlichen Schreiben vom 5. April 2022 erfüllt. Hier behauptet der Antragsteller bereits mit dem Wort „meine“, Eigentümer der Katze zu sein, und bringt unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen der an Frau S... gerichteten Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2022 sein Verlangen nach Rückgabe des Tieres zum Ausdruck. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Antragsteller nun gerichtlich geltend macht, sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt zu wenden, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 936), gleichwohl er nicht dessen Adressat ist. Auch ist er entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil eine Verletzung von eigenen Rechten – hier am Eigentum – im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zumindest möglich erscheint und diese nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 881).

Der Antrag ist indes unbegründet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung ist die Verwertung der Katze „L... “ nicht wegen Verletzung eines den Antragsteller schützenden Rechts – hier am Eigentum – rechtswidrig. Denn insoweit hat er sein Eigentum an dem Tier – wie dargestellt – nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Das Gericht hält in Bezug auf eine Hauskatze der Rasse Europäisch Kurzhaar und der Bedeutung für den Kläger einen Streitwert von 1.000,00 Euro für angemessen. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).