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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.09.2022 – 2 K 575/17.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0923.2K575.17.A.00

Tenor§

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt nach Rücknahme der auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Klage noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie äußerst hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans.

Der nach eigenen Angaben am 1... 1990 in der Provinz Kunar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens. Er reiste am 8. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Juni 2016 einen förmlichen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 17. August 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit dem Abitur abgeschlossen. Danach habe er zunächst als Verkäufer gearbeitet. 2011 habe er an einem Militärtraining teilgenommen. Danach habe er die Polizeiakademie besucht und eine Ausbildung in Kriminalistik erhalten. Von Februar 2011 bis Dezember 2012 habe er bei der Grenzpolizei gearbeitet. Im Februar 2013 habe er die Ausbildung zum Polizisten begonnen, die er am 2. April 2013 abgeschlossen habe. Da die Ausbildung gut gelaufen sei und er sich auch bei seiner Arbeit bewährt habe, seien ihm weitere Fortbildungskurse u.a. in Kriminaltechnik gewährt worden. In der Folgezeit sei er in der Provinz Uruzgan als Kriminaltechniker tätig gewesen. Hintergrund seiner Flucht aus Afghanistan sei, dass in seinem Beisein der Direktor der Kriminaltechnik durch den Leiter der Kriminaltechnik ermordet worden sei, woraufhin er den Leiter der Kriminaltechnik festgenommen habe. Im Zuge der Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass der Leiter der Kriminaltechnik Taliban gewesen sei. In der Folgezeit sei er von den Taliban telefonisch bedroht worden. Auch hätten sie versucht, ihn in seinem Wohnhaus aufzugreifen, er habe sich aber verstecken können. Statt seiner hätten sie seinen jüngeren Bruder mitgenommen. Zum Beleg für seine Tätigkeit als Polizist legte der Kläger bei der Beklagten mehrere Unterlagen in Kopie vor.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2017, zugestellt am 26. Januar 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab (Ziffern 1. und 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter schieden aus, weil die von dem Kläger vorgetragene Bedrohung nicht auf einer ihm von den Taliban unterstellten politischen Meinung beruhe, sondern auf der Tatsache, dass er Zeuge eines von diesen verübten Mordes gewesen sei. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheide mangels konkreter Bedrohung des Klägers ebenfalls aus. Zudem habe er nach dem Vorfall an seinem Wohnhaus noch vier Monate unbehelligt in Afghanistan leben können. Darüber hinaus gebe es für ihn die Möglichkeit internen Schutzes in Afghanistan. Auch drohe ihm mangels ausreichender Gefahrverdichtung nicht als Zivilperson aufgrund des in Afghanistan herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts Gefahr für Leib oder Leben. Ein nationales Abschiebungsverbot sei ebenfalls nicht zuzuerkennen, da es ihm selbst bei fehlender familiärer Unterstützung als jungem, gesunden und alleinstehenden Mann möglich sei, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen, mit welchem er zumindest in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könne.

Der Kläger hat am 6. Februar 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. März 2017 an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.

Der Kläger lässt zur Begründung ausführen, die Auffassung der Beklagten, ihm sei unmittelbar nichts widerfahren, sei angesichts der von ihm geschilderten Vorgänge abwegig. Ebenso sei die Auffassung der Beklagten abwegig, er habe sich noch vier Monate unbehelligt in Afghanistan aufhalten können, da er sich in dieser Zeit bei Freunden und Verwandten versteckt habe. Ein Anknüpfungspunkt in seiner Person liege auch vor, da ihm von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist eine gegnerische Einstellung unterstellt werde. Nach dem Machtwechsel in Afghanistan drohe ihm schon aufgrund dieser Tätigkeit und der damit verbundenen Regierungsbeteiligung eine Verfolgung durch die derzeitigen Machthaber. Jedenfalls die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots lägen vor.

Zum Beleg der Tatsache, dass er in Afghanistan Bediensteter der Polizei gewesen sei, lässt der Kläger neben Kopien, die er bereits beim Bundesamt vorgelegt hat, ein Handyfoto seines Polizeiausweises vorlegen.

Nach Rücknahme des auf Asylanerkennung gerichteten Begehrens beantragt der Kläger,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, das Bestehen eines nationalen Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.

Das Gericht hat den Kläger in den mündlichen Verhandlungen am 18. März 2022 und am 23. September 2022 informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Protokolle der beiden mündlichen Verhandlungen verwiesen. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2022 weitere Unterlagen zum Beleg seiner Tätigkeit als Grenzpolizist sowie als Angehöriger der Nationalpolizei vorgelegt. Auch insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2022 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörde M... sowie den Inhalt der aus der den Beteiligten übersandten Erkenntnismittelliste Afghanistan, Stand: 19. September 2022, ersichtlichen Erkenntnismittel Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Verwaltungsgericht Cottbus ist aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. März 2017 für die Entscheidung über das Begehren des Klägers örtlich zuständig, § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 15. Mai 2017 gem. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2022 zurückgenommen worden ist (Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen), ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage mit dem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger hat im gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, regelmäßig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gem. § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen einer dieser Verfolgungshandlungen und einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe eine Verknüpfung bestehen.

Eine solche Verfolgung kann gem. § 3c AsylG vom Staat ausgehen (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteilen reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Bei der gebotenen Verfolgungsprognose kommt es auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit an. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33.18 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 1729/17 – juris Rn. 30).

Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Betroffene insbesondere hinsichtlich verfolgungsrelevanter Vorgänge im Herkunftsland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Schutzsuchenden zu berücksichtigen, indem dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 – juris Rn. 16). Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Er hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 – 9 B 56/91 – juris Rn.5). Hierbei bildet der Vortrag im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren eine Einheit (vgl. BVerwG; Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG) (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 56/20 – juris Rn. 36).

Soweit ein Kläger vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach besteht bei ihm eine tatsächliche Vermutung, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihm erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33.18 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, droht dem Kläger im vorliegend gegebenen Einzelfall nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin bei einer Rückkehr nach Afghanistan unabhängig von dem von ihm geschilderten Verfolgungsschicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die nunmehr dort herrschenden Taliban. Die erkennende Einzelrichterin geht davon aus, dass die Angaben des Klägers sowohl zu seiner Tätigkeit als Polizist in der Provinz Uruzgan als auch zu seiner vorherigen Tätigkeit als Grenzpolizist zutreffen.

Der Kläger vermochte die erkennende Einzelrichterin davon zu überzeugen, dass er vor seiner Ausreise als Polizist in der Provinz Uruzgan tätig war. Dies hat er bereits vor dem Bundesamt geltend gemacht und mit Angaben zu seinem Werdegang substantiiert. Angesichts der teilweise sehr detaillierten Angaben des Klägers zum Polizeidienst sowie zu Vorgängen in der Provinz Uruzgan während seiner Tätigkeit, welche zudem im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln stehen, besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Anlass, an den Ausführungen des Klägers zu zweifeln. So erscheinen bereits die Angaben des Klägers vor dem Bundesamt zu seinem Verdienst (15.200 Afghani monatlich, was in etwa 250 Euro entspricht) vor dem Hintergrund realistisch, dass das Einstiegsgehalt eines afghanischen Polizisten im Jahr 2012 165 US-Dollar im Monat betrug (vgl. Auswärtiges Amt, Deutsches Engagement beim Polizeiaufbau in Afghanistan, März 2012, S. 25) und der Kläger mit dem Besuch der Militärakademie bereits eine höherwertige Ausbildung erhalten hat und darüber hinaus infolge der von ihm absolvierten Fortbildungen auch weitere Qualifikationen erworben hat. Ferner verfügte der Kläger über detaillierte Kenntnisse, was dafür spricht, dass er diese anlässlich der angegebenen Tätigkeit erworben hat. So gab der Kläger von sich aus an, dass die Polizeiaus- bzw. -fortbildung in der Provinz Uruzgan u.a. auch den dort stationierten australischen Streitkräften oblag, was sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ebenso entnehmen lässt (vgl. dazu: SFH, Sicherheitslage in Uruzgan, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften, 6. Juni 2016, S. 9 f.). Ferner nannte der Kläger auf Nachfrage ohne zu zögern den Namen seines vormaligen Polizeichefs (General M...) und berichtete von sich aus darüber, dass dieser bei einem Besuch in Kabul durch einen Anschlag ums Leben kam, wozu sich ebenfalls Hinweise in den Erkenntnismitteln finden (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul, Gefährdung von Polizisten, 01. Dezember 2015, S. 7). Soweit der Kläger angab, der vormalige Polizeichef sei erschossen worden, während dieser wohl tatsächlich einem Selbstmordattentat zum Opfer fiel, begründet diese Abweichung keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, da die Tatsache der Ermordung des Polizeichefs an sich naturgemäß in der Wahrnehmung seiner Kollegen und damit auch des Klägers eine wesentlich größere Rolle spielt als die Frage, wie sich die Tat im Konkreten abgespielt hat. Die Bemerkung des Klägers, der Polizeichef habe sich ein als besonders sicher geltendes Hotel gesucht, dessen Namen der Kläger zudem auch angab, verlieh seinem Vortrag zusätzliche Authentizität. Auch die weiteren Angaben des Klägers zu den von ihm im Rahmen seines Polizeidienstes absolvierten Fortbildungen erscheinen konsistent und lassen sich mit den von ihm in Kopie vorgelegten Unterlagen in Einklang bringen. Vermeintliche Ungereimtheiten und Widersprüche klärte er ohne zu zögern auf. Soweit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2022 seine Aussage festgehalten ist, er sei in der Stadt Uruzgan Polizist gewesen, während er in der Sitzung am 23. September 2022 erklärte, er habe seinen Dienst in der Kommandantur in Tarin Kot verrichtet, vermag die erkennende Einzelrichterin angesichts dessen, dass es in der Sitzung am 18. März 2022 erwiesenermaßen zu einem Missverständnis zwischen dem Kläger und der Dolmetscherin gekommen war (die Dolmetscherin übersetzte, der Kläger habe gesagt, für ihn sei es eine Strafe, so viele Jahre in einem christlichen Land leben zu müssen, während der Kläger tatsächlich gesagt hatte, er werde dafür bestraft, dass er so lange in einem christlichen Land gelebt habe, wie sich auf Nachfrage herausstellte), nicht auszuschließen, dass auch der Angabe der Stadt Uruzgan als Dienstort ein Missverständnis zwischen dem Kläger und der Dolmetscherin zugrunde lag. Daher steht diese Abweichung dem erforderlichen aber auch ausreichenden für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit bei der erkennenden Einzelrichterin nicht entgegen.

Auch soweit der Kläger bereits beim Bundesamt angegeben hatte, zunächst Grenzpolizist gewesen zu sein, ist ihm zu glauben. So ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger diesen Teil seiner Biographie erfunden haben sollte, da er in keinem Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Verfolgungsgeschehen steht. Zudem enthält der Vortrag des Klägers auch insoweit detaillierte Angaben zu seiner Ausbildung und zu seiner Stationierung. Schließlich lassen sich auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2022 vorgelegten Bescheinigungen zu Aus- und Weiterbildung als Grenzpolizist in Einklang mit seinen Ausführungen bringen.

Ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger in Afghanistan zunächst als Grenzpolizist und später als Angehöriger der Nationalpolizei tätig war, besteht für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche Gefahr, Opfer von Maßnahmen in Gestalt von Freiheitsberaubung, Folter oder Tötung zu werden.

Zur Situation ehemaliger Regierungsmitarbeiter und insbesondere Angehöriger der nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF) aufgrund des Machtwechsels in Afghanistan lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln folgende Feststellungen entnehmen:

Die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen sowie Medien berichten von Hunderten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 – trotz einer von der Taliban-Führung erlassenen und weiterhin propagierten „Generalsamnestie“. Eine Aufklärung und Strafverfolgung dieser Fälle durch die de-facto-Sicherheitsbehörden findet bislang in der Regel nicht statt, so dass sich eine Atmosphäre der Straflosigkeit entwickelt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 20. Juli 2022, S. 4).

Zahlreichen Berichten zufolge gingen die Taliban in der Zeit nach der Machtübernahme in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus, um gezielt nach Mitarbeitern der vormaligen Regierung zu suchen (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 10. August 2022, Kap. 2.1; BAMF, Briefing Notes, 23. August 2021, S. 1). Als besonders gefährdet werden Personen eingeschätzt, die sich in zentralen Positionen in Militär-, Polizei- und Ermittlungseinheiten befunden haben (vgl. EASO, Afghanistan Country Focus, Country of Origin Information Report, Januar 2022, S. 46). Auch sind die Taliban in den sozialen Medien aktiv, um Gegner ihres Regimes aufzuspüren. So verwenden sie einem afghanischen Journalisten zufolge soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass sie bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den (ehemaligen) afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 10. August 2022, S. 26 f.).

Zwischen 15. August 2021 und 15. Juni 2022 verzeichnete UNAMA 160 außergerichtliche Tötungen (darunter zehn Frauen), 178 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, 23 Fälle von Isolationshaft und 56 Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger afghanischer Sicherheitskräfte (ANDSF) und Regierungsmitarbeiter.innen durch die de-facto-Behörden. Diese Vorfälle ereigneten sich in fast allen Teilen des Landes und betrafen eine Reihe von Personen mit unterschiedlicher Verbindung zur ehemaligen Regierung, von hochrangigen Beamten bis hin zu Fahrern, Bodyguards und Verwandten von ehemaligen Regierungs- und ANDSF-Mitarbeitern (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 10. August 2022, Kap. 2.2).

Amnesty International berichtete am 5. Oktober 2021, dass elf Angehörige der ANDSF der ehemaligen Regierung im Dorf Khor in der Provinz Daikundi am 30. August 2021 von den Taliban widerrechtlich getötet wurden. Neun der ANDSF-Mitglieder wurden Augenzeugen zufolge widerrechtlich exekutiert, nachdem sie kapituliert hatten. Human Rights Watch veröffentlichte im November 2021 einen Bericht, der die summarische Hinrichtung oder das gewaltsame Verschwindenlassen von 47 ehemaligen Angehörigen der ANDSF dokumentiert. Es handelte sich um Militärangehörige, Polizisten, Geheimdienstmitarbeiter und paramilitärische Milizen, die sich zwischen dem 15. August und dem 31. Oktober 2021 den Taliban ergeben hatten oder von ihnen aufgegriffen wurden. Der Bericht konzentriert sich auf die Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar und Kunduz. Die Fälle würden aber ein breiteres Muster von Misshandlungen widerspiegeln, die auch in Khost, Paktia, Paktika und anderen Provinzen gemeldet wurden (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 10. August 2022, Kap. 2.2). Human Rights Watch wies darauf hin, dass die Taliban nachrichtendienstliche Erkenntnisse und Zugang zu Regierungsunterlagen nutzten, um ehemalige ANDSF-Mitglieder zu identifizieren. Außerdem wiesen die Taliban ehemalige ANDSF-Mitglieder an, sich bei ihnen zu registrieren, um eine Bescheinigung über die Garantie ihrer Sicherheit zu erhalten. Nach Angaben von Human Rights Watch wurden Personen innerhalb weniger Tage nach Ihrer Registrierung festgenommen, hingerichtet oder verschwanden gewaltsam (vgl. UK Home Office, Fear oft he Taliban, 19. April 2022, S. 36).

Es gibt zwar keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die vorstehend beschriebenen Übergriffe systematisch sind, zumal die Taliban nicht die Kapazitäten haben, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte zu verfolgen. Bei den ehemaligen Sicherheitskräften sind Berichte von Übergriffen allerdings zahlreicher als bei allen anderen betroffenen Gruppen. Dennoch sind viele ehemalige Sicherheitskräfte nach der Taliban-Machtübernahme an ihre Wohnorte zurückgekehrt und leben dort ohne größere Probleme (Schweiz, Staatssekretariat für Migration [SEM], Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 16).

Ausgehend von dieser Erkenntnismittellage erscheint die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung einer Person alleine in Anknüpfung an ihre vormalige Tätigkeit als Mitglied der ANDSF zwar fraglich, im Fall des Klägers spielen allerdings weitere Faktoren eine Rolle, welche das Risiko einer Verfolgung erheblich erhöhen.

So wird er bei einer Rückkehr nach Afghanistan schon deswegen in den Fokus der derzeitigen Machthaber geraten, weil er sich bei der Einreise ausweisen und identifizieren lassen muss. Die erkennende Einzelrichterin geht davon aus, dass die derzeitigen Machthaber in Afghanistan Rückkehrer, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Westeuropa wieder nach Afghanistan einreisen, einer sehr genauen Kontrolle unterziehen werden, um auf vermeintliche bzw. potentielle Widersacher sogleich zugreifen zu können. Es sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer dementsprechend zu erwartenden Sicherheitskontrolle als Angehöriger der ehemaligen Sicherheitskräfte identifiziert werden würde.

Die Möglichkeit hierfür ist nach Erkenntnismittellage gegeben. So kontrollieren die Taliban nach Angaben von Human Rights Watch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 10. August 2022, Kap. 2.1). Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 10. August 2022, S. 27).

Darüber hinaus verfügen die Taliban über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht von August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Sie haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 10. August 2022, S. 27). Laut Meldungen vom 15. Mai 2022 sollen die Taliban in der Provinz Panjshir ehemalige Soldaten mittels Biometriegeräten identifizieren und festnehmen (vgl. BAMF, Briefing Notes, 16. Mai 2022, S. 1).

Angesichts dieser Erkenntnismittellage geht die erkennende Einzelrichterin davon aus, dass die Taliban den Kläger, der angab, im Rahmen seiner Ausbildung biometrisch erfasst worden zu sein, bei einer Einreise nach Afghanistan als ehemaligen Polizisten identifizieren würden, wodurch bereits ein erhebliches Risiko für ihn bestünde, von diesen belangt zu werden. Gefahrerhöhend wirkt sich zudem im Fall des Klägers aus, dass er als ehemaliger Grenzpolizist ein militärisches Training erhalten hat, welches ihn aus Sicht der Taliban ohne Weiteres zur Teilnahme am bewaffneten Widerstand befähigt.

Die erkennende Einzelrichterin hält es daher jedenfalls bei einer Gesamtschau der in der Person des Klägers bestehenden Risikofaktoren für beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr schon bei der Einreise nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevanten Maßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Festnahme, Folter, Verschwindenlassen bzw. Tötung) ausgesetzt sein wird.

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung besteht nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin im Übrigen auch, soweit man auf die Lage im Heimatort des Klägers bei dessen unterstellter Rückkehr dorthin abstellt. So lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass Neuankömmlinge in ihrer Umgebung sehr genau wahrgenommen werden und ihr Hintergrund untersucht wird. Auch die Stammesstruktur erschwert es, die Lebensumstände eines Menschen zu verbergen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Fähigkeit der Taliban, Personen aufzuspüren und gezielt zu töten, Januar 2016, S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es beachtlich wahrscheinlich, dass die zuvor genannten Risikofaktoren in der Person des Klägers auch an seinem Herkunftsort den entsprechenden Stellen der derzeitigen Machthaber bekannt würden und diese die zuvor beschriebenen Maßnahmen gegen den Kläger ergreifen würden.

Diese Verfolgungshandlungen würden nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin zudem an eine dem Kläger durch die derzeitigen Machthaber unterstellte Gegnerschaft, mithin die ihm zugeschriebene politische Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG anknüpfen.

Mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht der Regierungsspitze und der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15. August 2021, der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 07. September 2021 sind die Taliban als de-facto-Machthaber nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbare staatliche Verfolgung vorliegt.

Angesichts dessen, dass die Taliban die Herrschaftsgewalt über das gesamte Staatsgebiet ausüben, steht dem Kläger keine interne Schutzalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG bzw. des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, bestehen nicht.

Die in Ziffer 5. des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ist mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dasselbe gilt im Hinblick auf das in Ziff. 6. des Bescheides sinngemäß verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenhG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.