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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.10.2022 – VG 3 L 267/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1020.3L267.22.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist zwar zulässig. Dabei steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass auf den durch die Antragstellerin erhobenen Widerspruch der Antragsgegner bereits einen Widerspruchsbescheid erließ und mittels einer Klage ein weiterer Hauptsacherechtsbehelf noch nicht erhoben worden ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist der Antrag auf Widerherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Der vom Antragsgegner unter dem 22. September 2022 gefasste und der Antragstellerin am 23. September 2022 zugestellte Widerspruchsbescheid hat bisher keine Bestandskraft erlangt, da die sich aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebene Klagefrist von einem Monat noch nicht geendet ist.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

2.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung formell ordnungsgemäß (Ziffer 4). Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings unter anderem dann, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse anordnet, wobei dieses Interesse nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift schriftlich zu begründen ist. Die dazu im Bescheid angeführte Begründung genügt den einschlägigen formalen Anforderungen. Der Antragsgegner hat das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung insgesamt begründet mit der potentiellen Gefährlichkeit des Hundes mit dem Rufnamen „B...“ und daraus resultierender Gefahren für die Allgemeinheit. Diese Begründung ist weder formelhaft noch erweckt sie Zweifel daran, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob diese Erwägungen auch inhaltlich in jeder Hinsicht überzeugen, insbesondere der von der Antragstellerin gehaltene Hund tatsächlich als gefährlich zu gelten hat, ist an dieser Stelle, also für die Einhaltung des Begründungserfordernisses, ohne Bedeutung.

2.2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist insoweit auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub von Vollzugsmaßnahmen. Die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 2. September 2022 stellen sich nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar.

Rechtsgrundlage für die Haltungsuntersagung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) ist § 5 Abs. 1 HundehV. Danach hat die örtliche Ordnungsbehörde das Halten eines Hundes schriftlich zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden (1. Alternative) oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, wobei dies insbesondere anzunehmen ist, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden nicht besitzt (2. Alternative).

Ob – wie vom Antragsgegner im Bescheid vom 2. September 2022 – angenommen, durch das Halten des Hundes „B…“ eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, kann offenbleiben. Damit kann auch die Frage, ob die 2. Alternative des § 5 Abs. 1 HundehV insoweit auf eine vom Hund ausgehende Gefahr abstellt oder vielmehr auf die Person des Hundehalters bzw. dessen Voraussetzungen für die Haltung eines (gefährlichen) Hundes, unbeantwortet bleiben. Denn für das ausgesprochene Haltungsverbot dürften jedenfalls die Voraussetzungen der 1. Alternative der Norm vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 HundehV, der die Erlaubniserteilung zum Halten eines gefährlichen Hundes regelt, bereits nicht erfüllt werden, wie es der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2022 in seiner Begründung ausführt.

a) Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht überwiegendes dafür, dass der Hund der Antragstellerin als gefährlich und bissig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 HundehV gilt, wie auch im Bescheid vom 2. September 2022 unter Ziffer 1 zunächst festgestellt. Nach dieser Norm gelten Hunde als gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen eines Beißvorfalls i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 HundehV erfüllt sind. Nach der Überzeugung des Gerichts biss der Hund „B...“ den 78-jährigen Herrn K...bei dem anlassgebenden Vorfall vom 18. Juni 2022 gegen 12.00 Uhr und fügte diesem dadurch eine Verletzung zu, beeinträchtigte ihn also in erheblicher Weise in seiner körperlichen Unversehrtheit.

Dass der Hund bei seiner Begegnung mit dem Geschädigten diesem nicht lediglich Kratzer beibrachte, sondern eine Bissverletzung am linken Ellenbogen, ergibt sich nicht nur aus den übereinstimmenden Vorträgen des Geschädigten gegenüber der Polizei (Strafanzeige) und gegenüber dem Antragsgegner. Auch der Arztbrief der zentralen Notaufnahme der C...) attestiert eine Verletzung durch einen Hundebiss. Dabei ist wegen der zeitlichen Nähe zum anlassgebenden Vorfall davon auszugehen, dass die hier durch den Hund unstreitig verursachte blutige Wunde des Geschädigten die Versorgung im C... bedingte. Der Arztbrief wurde bereits am 18. Juni 2022 um 13.25 Uhr gedruckt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich aus dem niedergelegten Bericht zur Behandlung nicht lediglich aus der Anamnese, also aus der Erfragung bzw. Beantwortung mit Blick auf medizinisch notwendige Informationen, dass der Geschädigte von einem Hund gebissen wurde. Vielmehr ist auch entsprechend der ärztlichen Feststellungen von einer Bissverletzung auszugehen. So weist der Arztbrief unter dem „status praesens“ sowie unter der „Diagnose“ die Begriffe „Bisswunde“ bzw. „Hundebiss linker Ellenbogen“ aus. Soweit die Antragstellerin sich insoweit auf die Formulierung zu stützen sucht, wonach die Wunden „klein“ und „oberflächlich“ waren, übersieht sie, dass diese Adjektive in Verbindung mit den Substantiven „Bisswunde“ und „offene Stellen“ stehen. Mögen vorliegend auch keine tieferen Gewebestrukturen verletzt worden sein, so verbleibt es bei drei offenen Wundstellen. Dabei hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die behandelnden bzw. den Arztbrief ausstellenden Ärzte eine Wunde der Art nach – etwa Schnittwunde, Schürfwunde, Platzwunde, Kratzwunde, Quetschwunde oder Bisswunde – korrekt unterscheiden können und diese in einem Arztbrief, welcher unter anderem auch zur Vorstellung und Weiterbehandlung beim Hausarzt dient, konkret und zutreffend benennen. Eine Kratzwunde, also eine Wunde, welche durch die Krallen der vorderen Läufe bzw. Pfoten verursacht wäre, dürfte schon hinsichtlich ihrer längenmäßigen Ausdehnung ein anderes Verletzungsbild zeigen als eine Bisswunde. Dafür, dass es sich tatsächlich um eine Bissverletzung handelte, spricht zudem auch die von der Notaufnahme angewandte Therapie. So wurden die Wunden desinfiziert und mit Natriumchlorid gespült; abgestorbenes Material und verschmutztes Gewebe mittels eines Skalpells entfernt (sog. Debridement), ein Betagazeverband angelegt und Antibiose für 5 Tage verordnet sowie die Vorstellung beim Hausarzt schon 2 Tage nach der Erstversorgung zur Wundversorgung und die Weiterverschreibung der Antibiose empfohlen. Nicht nachvollziehbar wäre ein derartig aufwendiger Therapie- und Versorgungsaufwand im Falle von durch Hundekrallen verursachter Kratzer – erst recht, wenn diese hinsichtlich des Größenausmaßes nur „klein“ wären –, wie es die Antragstellerin – welche dem Vorfall selbst nicht beiwohnte – zu erklären versucht. Dass der Hund „B...“ über ein vollständig erhaltenes Gebiss mit vier Eckzähnen verfügt, steht der Wunde mit (nur) drei offenen Stellen nicht grundsätzlich entgegen. So dürfte bei einem Hundebiss nicht zwingend sein, dass alle vier Eckzähne des zubeißenden Hundes sich am Körper der angegriffenen Person verfangen und Schäden verursachen. Ursächlich können hierfür anatomische Gründe ebenso sein wie auch der konkrete Winkel des Aufeinandertreffens.

Daneben kommt es darüber hinaus maßgeblich auf den Geschehensablauf an, der zu dem Beißvorfall geführt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2020 – OVG 5 S 11.19 – juris Rn. 5). Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Geschädigte den Hund angegriffen oder provoziert haben könnte. Für eine derartige Annahme kommt jedenfalls nicht in Betracht, dass der Geschädigte mit dem Hundeführer möglicherweise mit einer lauteren Stimme sprach und seine Worte möglicherweise gestenreich begleitete. Es ist nicht ersichtlich, dass mit diesen Worten oder der Lautstärke und den Gesten eine Schwelle überschritten sein könnte, welche der Hund als einen solchen Angriff oder solche Provokation habe werten können, so dass er sich deshalb mit einem Biss habe verteidigen müssen, wie es gegebenenfalls bei einem aggressiven Ton verbunden mit Mimik und Gestik, welche auf eine Herausforderungs- oder Bedrohungslage hindeutet, möglich erscheinen könnte. Ein Geschehensablauf, wie ihn die Antragstellerin schilderte, dürfte sich vielmehr in den Grenzen des sozial Üblichen bewegen, den ein Hund unbeeindruckt zu tolerieren hat. Bei einem bloßen Wortwechsel, auch wenn er mit einer erhöhten Lautstärke geführt und mit Gesten begleitet wird, ist nicht nachvollziehbar, dass der Hund sich angegriffen, bedrängt oder in sonstiger Weise provoziert gefühlt haben könnte. Von einem ungefährlichen Hund dürfte in derartigen Situationen stattdessen ein unbeteiligtes, allenfalls interessiertes und aufmerksames Verhalten erwartet werden. Denn derartige Begegnungen sind auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht sozial untypisch. So kann eine Hundeführerin auch in anderen Alltagssituationen – möglicherweise unverschuldet – spontan in eine verbale Auseinandersetzung mit anderen Personen geraten oder auch auf Kinder treffen, welche sich über die gewöhnliche Lautstärke hinaus artikulieren und (noch) unkoordinierte oder jedenfalls überraschende Gesten bzw. nicht situationsgerechte Bewegungen vollziehen.

Aus den mit Schriftsatz vom 30. September 2022 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Partners, welcher zum Zeitpunkt des Vorfalls den Hund führte, ergibt sich im Hinblick auf Tatsachen, welche allein Gegenstand der Glaubhaftmachung sein können, wie § 294 Abs. 1 ZPO zeigt, im Übrigen nichts Gegenteiliges.

Erfüllt nach alledem der Hund der Antragstellerin die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV und gilt er damit als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes, so ist diese Vermutung unwiderlegbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2015 – OVG 5 S 44.14 – juris Rn. 5). Damit kommt es nicht darauf an, dass hier vier Zeuginnen an Eides statt versichern, dass der Hund der Antragstellerin nicht aggressiv oder in anderer Weise gefährlich sei. Auch der Umstand, dass der Hund außerhalb der Wohnung nunmehr nur noch mit einem Maulkorb geführt werde, und die Teilnahme der Antragstellerin mit ihrem Hund „B...“ an einem Kurs für die Begleithundeausbildung ab dem 3. Oktober 2022 führt folglich nicht zu einer anderen Bewertung. Nach der Systematik der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg begründet die Bissigkeit eines Hundes unmittelbar die Erlaubnispflichtigkeit seiner Haltung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 – OVG 3 L 468/15 – juris Rn. 6).

b) Die Antragstellerin verfügt nicht über eine Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 HundehV zum Halten ihres gefährlichen Hundes. Zudem lassen die vorliegenden Tatsachen daran zweifeln, dass seitens der Antragstellerin die Erlaubnisvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 HundehV erfüllt werden. Die Erlaubnis darf nach § 10 Abs. 2 HundehV unter anderem nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde nach § 11 HundehV besitzt (Nr. 2), keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 HundehV nicht besitzt (Nr. 3), die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen (Nr. 4), die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird (Nr. 5) und die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist; wobei ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes insbesondere dann vorliegen kann, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient (Nr. 6). Hier dürfte es insbesondere an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 6 HundehV fehlen. Das erkennbare Ziel des Verordnungsgebers ist es, den Bestand an gefährlichen Hunden zurückzudrängen. Das Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses beschränkt die Haltung auf solche Fälle, in denen gewichtigen Individualrechtsgütern wie dem Eigentumsschutz ausnahmsweise der Vorrang vor dem Allgemeininteresse an der Verminderung der von der Haltung solcher Hunde ausgehenden Gefahren einzuräumen ist (vgl. hierzu insgesamt OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 – 4 D 89/00.NE – juris Rn. 266). Zu einem berechtigten Interesse, welches neben anderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 HundehV das Halten eines gefährlichen Hundes möglicherweise erlauben könnte, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch den insoweit erforderlichen Nachweis erbracht. Auch über einen Sachkundenachweis verfügt sie nach Aktenlage nicht (§ 10 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Satz 2 HundehV). Dass die Erlaubnisvoraussetzungen zeitnah durch die Antragstellerin erfüllt werden könnten, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Hinsichtlich der Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Nr. 5 HundehV ist auch einzustellen, dass nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 HundehV gefährliche Hunde grundsätzlich nicht in einem Mehrfamilienhaus gehalten werden dürfen. In einem solchen ist die Antragstellerin im C... jedoch – trotz ihres angekündigten aber offenkundig bisher nicht vollzogenen Auszugs – wohnhaft. Für eine Ausnahme gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 HundehV ist nichts ersichtlich. Nach der Norm kann von dem Verbot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HundehV im Rahmen der Erlaubnis nach § 10 HundehV befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine solche Gefahrlosigkeit ist vorliegend gerade nicht sichergestellt. Trotz der relativ engen Führung des Hundes an einer kurzen Leine, welche diesem einem Aktionsradius von lediglich noch 30 bis 40 cm ermöglichte, vermochte es der Hundeführer nicht, den Hund so zu sichern oder auf diesen einzuwirken, dass bei der Begegnung mit dem Geschädigten bei diesen eine Beeinträchtigung an der Gesundheit ausblieb. Dies ist auch beachtlich, da für ein Mehrfamilienhaus vielfältige Begegnungen bei räumlich relativ beengten Verhältnisse im Treppenhaus, im Fahrstuhl oder im Eingangsbereich typisch sind, und der Hund auch ein Anspringen mit den Vorderläufen gegenüber Menschen nicht unterlässt.

c) Die weitere Regelung der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, den Hund „B...“ bis zum 9. Oktober 2022 an ein Tierheim abzugeben oder an eine Person zu übereignen, welche einen gefährlichen Hund halten darf, begegnet gleichermaßen keinen rechtlichen Bedenken. Sie hat sich nicht etwa durch Fristablauf erledigt. Die genannte zeitliche Maßgabe kann nicht dahin verstanden werden, dass die auferlegte Pflicht nur bis zum Ende der Frist zu befolgen war und sich danach erledigte. Sie ist vielmehr dahin aufzufassen, dass die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Fortgang der Angelegenheit im Vollstreckungsverfahren oder dem Erlass einer weiteren Ordnungsverfügung in der Gestalt einer Sicherstellungsverfügung zu rechnen haben würde (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 L 157/20 –, n. v. Seite 9 des Umdrucks der Entscheidung).

Die Regelung dient der Umsetzung des Haltungsverbotes und findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den Regelungen der Hundehalterverordnung und des § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Brandenburg (BbgOBG). Eine derartige Abgabeverpflichtung ist dabei nur logische Konsequenz des Haltungsverbots (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. Juni 2006 – AN 5 K 06.00075 – juris Rn. 20). Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den hinreichenden Verdacht einer Gefahr der öffentlichen Sicherheit begründen, nämlich einer weiteren Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen. Die oben dargestellten Umstände des Geschehensablaufs sprechen auch für eine zukünftige Unberechenbarkeit und Nichtbeherrschbarkeit des Hundes „B...“. Dieser Hund vermag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit höherrangige Rechtsgüter wie die Gesundheit oder Eigentum zu schädigen, auch wenn er nur für kürzeste Zeit außer Acht gelassen wird bzw. die Möglichkeit hat, trotz enger Leinenführung andere Menschen zu bedrängen und zu verletzen. Mit der angeordneten Regelung wird der Zielsetzung des § 13 Abs. 1 HundehV Rechnung getragen, wonach die Übergabe eines gefährlichen Hundes nur an Personen zulässig ist, die über eine Erlaubnis nach § 10 HundehV für diesen Hund verfügen. Das von der Behörde insoweit erkannte und betätigte Ermessen dürfte ordnungsgemäß ausgeübt worden sein.

Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hund außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden soll, so dass er abweichend von den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 HundehV übergeben werden dürfte (§ 13 Abs. 3 HundehV).

d) Aufgrund der Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin und der sich daraus ergebenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, ist auch das besondere Vollziehungsinteresse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gegeben. Die von dem Hund ausgehende Gefahr, die sich in dem Beißvorfall mit erheblichen Verletzungsfolgen verwirklicht hat, wiegt so schwer, dass das private Interesse an der weiteren Haltung vorläufig zurückzustehen hat.

3. Hinsichtlich der Anordnung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des Haltungsverbots und der Abgabeverpflichtung (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Ein Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung hat bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Das hier angedrohte Zwangsmittel beruht auf § 27 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. §§ 28 und 34 VwVGBbg.

Dass der Antragsgegner in der Textziffer 3. seines Bescheides vom 2. September 2022 die angedrohte Anwendung des unmittelbaren Zwangs einer Sicherstellung des Hundes (vgl. hierzu auch § 23 Nr. 1 lit. g BbgOBG i. V. m. § 25 BbgPolG) nach § 5 Abs. 2 HundehV gleichsetzt, ist unschädlich. Zwar lässt sich eine Sicherstellung nicht als Zwangsmittel androhen, da sie nicht zu den in § 27 Abs. 2 VwVGBbg genannten Zwangsmitteln zählt. Vielmehr stellt die Sicherstellung nach § 5 Abs. 2 HundehV eine selbstständige Verfügung dar (VG Potsdam, Beschluss vom 5. April 2018 – 3 L 1177/17 –, n. v. Seite 3 f. des Umdrucks der Entscheidung). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen zu einer ggf. auch zwangsweisen Durchsetzung des Haltungsverbots und der Abgabeverpflichtung vor. Hierauf kam es dem Antragsgegner auch offenkundig an, wie sich sowohl aus dem Tenor als auch aus der Begründung zu Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ergibt. Denn neben der wiederholten Verwendung der Begriffe Zwangsmittel und unmittelbarem Zwang wird umfangreich zu Normen aus der Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg zitiert und subsumiert.

Die Anwendung von Zwangsgeld und Ersatzvornahme sind zur Durchsetzung der Abgabeverpflichtung untunlich. Untunlich sind Ersatzvornahme oder Zwangsgeld neben der Feststellung, dass diese nicht zum Erfolg führen können, auch dann, wenn ihr Einsatz zwar erfolgversprechend, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen, die anderen Zwangsmittel also weniger geeignete Mittel darstellen. Beide Voraussetzungen liegen kumulativ dann vor, wenn bedeutenden Rechtsgütern unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden sind (Mosbacher in: Engelhardt/App/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwVG § 12 Rn. 8 f.). In einem solchen Fall können die Verzögerungen durch den Versuch, den Willen des Pflichtigen durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, nicht in Kauf genommen werden (OVG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 1997 – 2 S 6.97 – juris). So liegt der Fall hier. Wegen der Gefährlichkeit des Hundes „B...“ und der daraus folgenden drohenden Gefahr für das bedeutende Rechtsgut der körperlichen Integrität von Menschen muss sich der Antragsgegner nicht auf weniger geeignete Mittel verweisen lassen. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist auch verhältnismäßig.

Selbst wenn die Ordnungsverfügung so zu verstehen sein sollte, dass der Antragsgegner die Vollstreckung der Sicherstellung des Hundes androhen wollte, wäre die Sicherstellung als eigenständige Maßnahme durch die in der Ziffer 2 verfügte Anordnung wohl auch gedeckt, also vorliegend das an die bisherige Gewahrsamsinhaberin gerichtete Verlangen, das Tier in den Gewahrsam des Antragsgegners bzw. in den Gewahrsam eines in seiner Sphäre stehenden Dritten zu übergeben. Zwar enthält die angefochtene Regelung des Antragsgegners nach dem Wortlaut nur die Aufforderung, den Hund an eine geeignete Stelle (Tierheim) oder an eine geeignete Person, welche einen gefährlichen Hund halten darf, abzugeben. Vor dem Hintergrund, dass derjenige, dem die Haltung seines Hundes untersagt wurde und der nicht über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Tieres verfügt, mit dem Tier nicht mehr umgehen soll, spricht viel dafür, dass die Sicherstellung auch ohne ausdrückliche Tenorierung in der Ordnungsverfügung von der ausgesprochenen Abgabeaufforderung mit umfasst ist, weil die Abgabe des Hundes denknotwendig dessen Entzug voraussetzt (Beschluss der Kammer vom 5. September 2022 – 3 L 147/22 –, juris Rn. 15.; vgl. zu einer Einziehung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 18 L 470/20 – juris Rn. 51, m. w. N.).

Die in Ziffer 2 getroffene Anordnung wäre damit vorliegend zugleich als Anordnung Sicherstellung des Hundes gemäß § 5 Abs. 2 Halbs. 1 HundehV zu qualifizieren. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde die Sicherstellung des Tieres anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt. Eine Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 2 HundehV verlangt entsprechend dem ordnungsbehördlichen Gefahrenbegriff das Vorliegen einer Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die genannten Rechtsgüter eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8.01 –, juris Rn. 35), wobei angesichts des Wortlauts der Norm („auch in Zukunft“) das prognostische Element eine besondere Betonung erlangt. § 5 Abs. 2 Hs. 1 HundehV schwächt die Voraussetzungen für eine Sicherstellung auf Grundlage der allgemeinen ordnungsbehördlichen Bestimmungen des § 23 Nr. 1 lit. g) BbgOBG i. V. m. § 25 BbgPolG mithin insofern ab, als dass sie keine gegenwärtige Gefahr erfordert, sondern nur eine Gefahr für bestimmte Rechtsgüter (Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2019 – 3 L 629/18 –, juris Rn. 10 und vom 5. September 2022 – 3 L 147/22 –, juris Rn. 8 f.; Urteil der Kammer vom 13. Januar 2017 – 3 K 1079/16 –, n. v.). Hiervon dürfte wegen des benannten Beißvorfalls und der aufgrund der Umstände anzunehmenden Nichtbeherrschbarkeit des Hundes prognostisch auch zukünftig auszugehen sein.

Hinsichtlich der Sicherstellung des Hundes „B...“ dürfte das behördliche Ermessen auf Null reduziert sein. Die Hundehalterverordnung lässt der zuständigen Behörde zunächst keinen Ermessensspielraum bei der Frage, welche Folgen die Einstufung eines Hundes als gefährlich haben soll. Sowohl die Erlaubnispflicht als auch die Verpflichtung zur Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der Aufgabe der – nicht (mehr) erlaubten – Hundehaltung und die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Aufgabe der Hundehaltung sind bindend durch die §§ 10 bis 13 HundehV vorgeschrieben.

4. Ob die Gebührenfestsetzung (Ziffer 5 der angegriffenen Ordnungsverfügung) sofort vollziehbar ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da sich der vorliegende Antrag hierauf weder wörtlich noch bei verständiger Auslegung bezieht (vgl. auch Seite 2 f. des Widerspruchs vom 13. September 2022).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer für die Haltungsuntersagung einschließlichderAbgabeverpflichtunginsgesamt den Regelstreitwert von 5.000 Euro zu Grunde gelegt und diesen Wert angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dort Ziffern 35.2 bzw. 1.5).