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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.11.2022 – VG 1 K 2090/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1124.1K2090.16.00

Tenor§

Der Bescheid vom 19. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann dessen Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung der Grundsteuer (A) des Veranlagungsjahres 2016 für sein in der Gemeinde Hc, gelegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

Die Gemeinde H...setzte die Grundsteuerhebesätze des Haushaltsjahres 2015 mit der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde H...vom 30. März 2015 (StHsS 2015 – Amtsblatt für das Amt S...vom 02. April 2015 – Nr. 7) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 900 v.H. und für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 380 v. H fest. Eine (ausgefertigte und) bekannt gemachte Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Haushaltsjahre 2014 und 2016 liegt nicht vor: Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde H...am 19. Mai 2016 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 ist nicht bekannt gemacht worden, nachdem die Kommunalaufsicht des Landkreises D... eine Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes mit Bescheid vom 22. August 2016 abgelehnt und die Bekanntmachung der Haushaltssatzung untersagt hatte; Entsprechendes gilt für die Haushaltssatzung des Haushaltsjahres 2014.

Der Beklagte setzte gegen den Kläger auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes K... vom 04. August 2008 (4...) mit Bescheid vom 19. Februar 2016 für das Veranlagungsjahr 2016 Grundsteuer i. H. v. 3.989,61 € fest.

Der Kläger erhob am 21. März 2016 mit der von ihm im Einzelnen untersetzten Begründung Widerspruch, es sei rechtswidrig, Beiträge der Gemeinde zu den Wasser- und Bodenverbänden über die Grundsteuer zu refinanzieren. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 – dessen Zustellung nicht ersichtlich ist – als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 29. November 2016 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer A für das Jahr 2016 vom 19. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 aufzuheben,

und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist im Wesentlichen der Auffassung, eine Refinanzierung der Gewässerunterhaltungsbeiträge über die Grundsteuer sei nach § 80 Abs. 2 S. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) zulässig. Für das Veranlagungsjahr 2016 habe die Gemeinde H...die Hebesätze zwar nicht durch eine rechtswirksame Satzung festgesetzt, nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) dürfe sie die Steuern jedoch nach den Sätzen des Vorjahres erheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens V... (Grundsteuererhebung des Veranlagungsjahres 2015) sowie der Verfahren VG 1... und VG 1...(Grundsteuererhebung der Veranlagungsjahre 2015 und 2016 für land- und forstwirtschaftliches Vermögen in der Stadt T...) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe§

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Zwar wäre der Kläger nach § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 S. 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, § 25 und § 27 Abs. 1 S. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), dieses zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I 2008 S. 2794), verpflichtet, Grundsteuer zu entrichten, sofern die Gemeinde von der Möglichkeit ihrer Erhebung Gebrauch gemacht hat und soweit die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach den §§ 3, 4 GrStG nicht vorliegen.

Die Voraussetzungen der Grundsteuererhebung liegen hier jedoch nicht vor, weil die Gemeinde H...die Grundsteuerhebesätze des Haushaltsjahres 2016 nicht wirksam festgesetzt hatte, ohne dass eine Erhebung der Grundsteuer auf der Grundlage der Hebesätze des Vorjahres zulässig war (unter 1.); zudem war es dem Beklagten versagt, die Grundsteuer endgültig festzusetzen (unter 2.).

1. Nach § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz) und nach § 25 Abs. 2 GrStG ist der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge, festzusetzen.

Das Grundsteuergesetz beinhaltet danach keine konkreten Vorgaben, in welcher Weise die Gemeindevertretung den Hebesatz für die Grundsteuer zu bestimmen hat, und solche Vorgaben können auch durch das Landesrecht nicht normiert werden, das jedenfalls bundesrechtskonform auszulegen ist.

Zwar bestimmt § 65 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BbgKVerf, dass „die Haushaltssatzung“ die Festsetzungen der Steuerhebesätze enthält; auch soll sich diese Bestimmung, worauf bereits der Wortlaut deutet, zumindest auch auf die Realsteuern, nach § 3 Abs. 2 AO Grund- und Gewerbesteuern, beziehen (Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 65 Rn. 14; Nitsche in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juni 2014, § 65 BbgKVerf unter 3.4). Diese landesrechtlichen Vorgaben über den Inhalt der Haushaltssatzung schließen jedoch die Festsetzung der Hebesätze durch gesonderte Hebesatzsatzung und eine (ausdrückliche oder sinngemäße) lediglich nachrichtliche Ausweisung in der Haushaltssatzung (Nitsche in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juni 2014, § 65 BbgKVerf unter 3.4) nicht aus. Das ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 2 GrStG: Eine landesrechtliche Vorschrift, die es den Gemeinden verwehren würde, die Hebesätze für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre – den nach § 65 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf längstmöglichen Zeitraum für Festsetzungen in der Haushaltssatzung – festzusetzen, verstieße gegen den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG (im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 –, juris Rn. 7; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06. August 1990 – 22 A 57/89 –, juris [nur LS] und beck.online; VG Arnsberg, Urt. v. 17. Februar 2014 – 5 K 1087/13 –, juris Rn. 29/30 m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, juris Rn. 36/37 m. w. N.; Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 65 Rn. 14; Nitsche in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juni 2014, § 65 BbgKVerf unter 3.4; ebenso zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalens: Diemert in BeckOK KommunalR NRW, 21. Ed. 1.9.2022, GO NRW § 82 Rn. 23).

Die Gemeinde H... verfügte im Haushaltsjahr 2016 jedoch über keine rechtswirksame Festsetzung der Grundsteuerhebesätze in einer Haushaltssatzung oder einer gesonderten Hebesatzsatzung. Die „Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde H...“ vom 30. März 2015 setzt die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer ausschließlich für das Haushaltsjahr 2015 fest (§ 2 StHsS 2015) und die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung des Jahres 2016 durfte nicht bekannt gemacht werden, § 67 Abs. 5 S. 4 BbgKVerf.

Die vorläufige Haushaltsführung der Gemeinde H...im Haushaltsjahr 2016 ermöglicht ebenfalls keinen Rückgriff auf die (rechtswirksam festgesetzten) Hebesätze des abgelaufenen Haushaltsjahres 2015.

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf liegen bereits nicht vor.

Nach dieser Bestimmung darf die Gemeinde Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht worden ist.

Diese Regelung, die mit § 65 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 BbgKVerf in rechtlichem Zusammenhang steht, ist hier nicht anwendbar. Der erstgenannten Vorschrift nach enthält die – grundsätzlich jährlich und höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Gemeindevertretung zu beschließende, § 65 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 BbgKVerf – Haushaltssatzung die Festsetzungen der Steuerhebesätze; die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft. Angesichts dessen, dass die Haushaltssatzung des vorhergehenden Haushaltsjahres am 31. Dezember jenes Jahres außer Kraft tritt und eine Vielzahl von Haushaltssatzungen erst im Laufe des neuen Haushaltsjahres beschlossen werden, gewährt § 69 Abs. 1 BbgKVerf der Gemeinde eingeschränkte Rechte u. a. zur Erzielung von Einnahmen, indem er einen Rückgriff auf Festsetzungen in der Haushaltssatzung des abgelaufenen Haushaltsjahres ermöglicht (Erdmann in: Erdmann/Adam/Gräf/Kahl/Liese, Kommunale Finanzwirtschaft in Brandenburg, 2. Aufl. 2009, S. 127 und ders. in: Erdmann/Tischendorf/Hellmann, etc. Kommunales Haushaltsrecht im Land Brandenburg, Januar 2016, § 69 BbgKVerf, Nr. 2.1; vgl. auch: Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 6 Rn. 4; Erdmann in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juni 2014, § 69 BbgKVerf unter 2.2).

Sofern die Abgaben- bzw. Hebesätze n i c h t jährlich in der Haushaltssatzung, sondern in einer gesonderten Hebesatzsatzung, festgesetzt werden, kommt § 69 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf demgegenüber keine Bedeutung zu und die Vorschrift ermöglicht weder ihrem Wortlaut („für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist“) noch ihrem Sinn und Zweck nach einen Rückgriff auf die in einer Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesätze (so zur vergleichbaren Regelung der Sächsischen Gemeindeordnung: Sächsisches OVG, Beschl. v. 25. Februar 2014 – 3 A 651/13 –, juris Rn. 6; a.A. zum Kommunalrecht Baden-Württembergs: Henkes in: BeckOK KommunalR BW, 19. Ed. 1.10.2022, GemO § 83 GemO Rn. 24). Hierfür besteht im Übrigen auch kein Bedürfnis, weil es der Gemeinde unbenommen bleibt, die Hebesätze für diese Abgaben auch in den Zeiten einer vorläufigen Haushaltsführung durch eine für ein oder mehrere Haushaltsjahre geltende Hebesatzsatzung – so vorliegend auch mit § 1 der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde H...vom 24. April 2017 für die Haushaltsjahre „ab dem 01. Januar 2017“ – festzusetzen.

Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf („Sätzen des Vorjahres“) wäre es dem Gericht auch verwehrt, auf die Haushaltssatzung der Gemeinde H...für das Haushaltsjahr 2014 zurückzugreifen und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich eines Abgabenbetrages aufrechtzuerhalten, der sich unter Anwendung des danach festgesetzten (geringeren) Hebesatzes ergäbe. Im Übrigen ist auch diese Haushaltssatzung dem Vorbringen des Beklagten nach nicht rechtswirksam geworden, weil ihr ebenfalls die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung versagt wurde.

2. Hiervon abgesehen ist der Ausgangsbescheid in Gestalt seines Widerspruchsbescheids auch dann aufzuheben, wenn die vorstehende Frage abweichend dahingehend beurteilt würde, dass der Gemeinde H...auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf ein Rückgriff auf die in der Hebesatzsatzung 2015 rechtswirksam festgesetzten Hebesätze des Haushaltsjahres 2015 auch im Haushaltsjahr 2016 möglich gewesen wäre.

Anders als der Beklagte offenbar meint, ersetzt § 69 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf die erforderliche formale Festsetzung des Hebesatzes nicht, sondern ermöglicht lediglich eine vorläufige Steuererhebung auf der Grundlage des mit Erlöschen der Vorjahres-Haushaltssatzung (Entsprechendes würde für eine Hebesatzsatzung gelten) außer Kraft getretenen Hebesatzes (zum vergleichbaren Haushaltsrecht des Freistaates Sachsen: Sächsisches OVG, Beschl. v. 22. März 2012 – 4 B 102/11 –, juris Rn. 7).

Angesichts dessen ist die Gemeinde gehalten, die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung in dem Bescheid, etwa durch eine vorläufige Steuerfestsetzung, zum Ausdruck zu bringen (so ausdrücklich: Erdmann in: Erdmann/Adam/Gräf/Kahl/Liese, Kommunale Finanzwirtschaft in Brandenburg, 2. Aufl. 2009, S. 127 und Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 6 Rn. 4; ebenso zum Kommunalrecht Baden-Württembergs: Henkes in: BeckOK KommunalR BW, 19. Ed. 1.10.2022, GemO § 83 GemO Rn. 24; so wohl auch: Erdmann in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juni 2014, § 69 BbgKVerf unter 2.2).

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 165 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Zwar liegt es grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie von den Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 S. 1 AO Gebrauch macht, ermessenfehlerhaft ist es jedoch, einen Steuerpflichtigen im Rahmen einer endgültigen Steuerfestsetzung zu belasten, solange nicht feststeht, dass die Steuer tatsächlich entstanden ist (Cöster in: Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, § 165 Rn. 17). So liegt es auch hier. Der Beklagte wäre in jedem Fall zu einer lediglich vorläufigen Steuerfestsetzung verpflichtet gewesen, weil es auch in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 26. Oktober 2016 an einer rechtswirksamen Festsetzung der Hebesätze fehlte.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwerfen würde, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden müsste (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. August 2021 – OVG 10 N 66.18 –, juris Rn. 15). Das ist hier weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt.