Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 09.12.2022 – VG 6 K 617/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1209.6K617.19.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2019 wird aufgehoben, soweit er eine Grundgebühr für einen gewerblichen Abwasseranschluss i.H.v. 138 € festsetzt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138 € innerhalb einer Woche ab Rechtskraft dieses Urteils zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Abwassergebührenbescheides, soweit er eine Grundgebühr für einen gewerblichen Abwasseranschluss vorsieht.
Er ist Eigentümer des Grundstückes S.... Es wird sowohl zu Wohnzwecken als auch zum Betrieb eines Ladengeschäftes genutzt.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 zog der Beklagte den Kläger zu einer „Rechnung für Trinkwasser Abwassergebührenbescheid“ heran. Insgesamt zu zahlen hatte der Kläger 1.065,02 €, dem geleistete Zahlungen i.H.v. 1.180,00 € entgegenstanden, so dass eine Gutschrift von 114,98 € ausgewiesen wurde. In seiner Auflistung gab der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 u. a. eine Grundgebühr i.H.v. 138 € für gewerblich anfallendes Abwasser an.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2019 Widerspruch ein und beschränkte ihn auf die Aufhebung der Festsetzung der Grundgebühr für einen gewerblichen Abwasseranschluss i.H.v. 138 €. Zur Begründung gab er an, dass es zwar richtig sei, dass sich auf seinem Grundstück ein Ladengeschäft befände. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Hausanschluss lediglich mit einem Wasserzähler der Größe Qn 2,5 angeschlossen sei. Eine erhöhte Inanspruchnahme gegenüber anderen Einfamilienhäusern mit nur einer Wohneinheit sei dementsprechend nicht gegeben. Es fielen keine über das Maß eines normalen Einfamilienhausanschlusses hinausgehende Kosten für die Aufrechterhaltung des Anschlusses an. Der verbaute Zähler habe ebenfalls nur eine begrenzte Durchflussmöglichkeit. Vorhaltekosten könnten insofern nur in der Höhe entstehen, in der der Zähler in der Lage sei, einen Durchfluss zu gewährleisten. Ebenfalls stelle die Satzung des Beklagten auf eine tatsächliche Nutzung ab. Diese erfolge allerdings lediglich rudimentär. Das Grundstück sei nur mit einem kleinen Ladengeschäft belegt, welches durch eine einzige Angestellte bedient werde und auch nur zeitweise besetzt sei. Jährlich fiele hier laut auf dem Grundstück verbauten Zwischenzählers lediglich ein Trinkwasserverbrauch von allenfalls 4 m³ bis 5 m³ an. Eine gewerbliche Nutzung, die über das normale Maß eines privaten Trinkwasseranschlusses hinausgehe, liege nicht vor. Die Vorhaltung von darüber hinausgehenden Kapazitäten für die Abwasserversorgung sei somit bereits denknotwendig nicht erforderlich, so dass eine tatsächliche Nutzung des Abwasseranschlusses für gewerbliche Zwecke nicht erfolge. Jedenfalls erweise sich die Veranlagung des Grundstücks mit einem Gewerbeanschluss als unverhältnismäßig. Dem Beklagten sei bekannt, dass es sich bei dem Laden um ein Bekleidungsgeschäft handele. Da das Geschäft über lediglich eine Angestellte verfüge, sei es unverhältnismäßig, wenn allein für das Ladengeschäft Grundgebühren i.H.v. 138 € jährlich geltend gemacht werden. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass für das Ladengeschäft zusätzlich Trinkwassergrundgebühren von zusätzlich 192,60 € und somit Grundgebühren von insgesamt 330,60 € anfielen. Selbst wenn man eine gewerbliche Nutzung zum Ansatz bringen wolle, mangele es dann aber an der Differenzierung zu anderen erheblich intensiveren gewerblichen Nutzungen wie beispielsweise Bäckereien.
Mit am 12. April 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 10. April 2019, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung gab er an, dass für die Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlagen eine Grund- und eine Mengengebühr erhoben werde. Als Eigentümer sei der Kläger gebührenpflichtig. Die Abrechnung der Grundgebühren erfolge getrennt nach der Nutzung zu Wohnzwecken anhand der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und nach gewerblicher oder sonstiger Nutzung anhand der Nennbelastung des Wasserzählers. Verbaut sei ein Wasserzähler der Größe Q34. Bei einer früheren Vor-Ort-Begehung sei festgestellt worden, dass das Ladengeschäft über eine separate Sanitäranlage und eine Kaffeeküche verfüge. Die Grundgebühr für eine gewerbliche Nutzung sei abhängig von der durch die Zählergröße bestimmten maximalen Durchflussmenge. Ab dem 1. Januar 2018 sei für einen Zähler der Größe Q34 ein Gebührensatz von 138 € pro Jahr taggenau festzusetzen. Die Grundgebühr entstehe bereits beim Vorliegen der Anmeldung eines Gewerbes und zwar unabhängig von der Art des Gewerbes oder der sonstigen Nutzung, welche nicht zu üblichen Wohnzwecken gehöre, sowie der tatsächlichen gewerblichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks auch neben der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken. Dabei sei eine detaillierte Differenzierung der Gebühr nach wenigen bzw. vielen Nutzern oder der einzelnen Gewerbe nicht erforderlich. Es komme dementsprechend nicht darauf an, ob die Abwasserbeseitigungsanlage nach Auffassung des Klägers lediglich rudimentär in Anspruch genommen werde. Es reiche, dass für die gewerbliche Tätigkeit die Möglichkeit der Abwasserentsorgung in Anspruch genommen werde.
Daraufhin hat der Kläger am 13. Mai 2019, einem Montag, Klage erhoben.
Er ist ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruch der Ansicht, dass es dem Abwassergebührenbescheid an einer hinreichenden Rechtsgrundlage ermangele.
Der Kläger beantragt,
1.) den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2019 aufzuheben, soweit er eine Grundgebühr für einen gewerblichen Abwasseranschluss i.H.v. 138 € festsetzt.
2.) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 138 € zu zahlen.
3.) die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
Er ist ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid der Ansicht, die streitgegenständliche Satzung sei wirksam beschlossen und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Grundgebühr entstehe nach der Satzung, sobald das Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Für gewerbliche sonstige Anschlüsse bemesse sich die Grundgebühr nach dem Durchfluss des verwendeten Wasserzählers und betrage bei einem Wasserzähler mit einer Nennbelastung von Qn 2,5 bzw. Q34 138 € pro Jahr. Das Ladengeschäft werde tatsächlich zweckbestimmt genutzt, dies werde auch nicht von dem Kläger bestritten. Allein die Verwendung des Wasserzählers Qn 2,5 lasse keine Rückschlüsse auf die vom Beklagten vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu. Bei der Dimensionierung seiner Abwasserentsorgungsanlage habe sich der Beklagte an dem auf dem jeweiligen Grundstück möglichen Abwasseranfall zu orientieren, weil nur dieser Maßstab ausreichende Rückschlüsse auf die mögliche Menge des durch die Einrichtung zu entsorgenden Abwassers zulasse. Entsprechend sei die Abwasseranlage dimensioniert worden. Für die Bemessung der gewerblichen Grundgebühr sei es daher unerheblich, ob der Kläger die Abfallentsorgungsanlage im streitgegenständlichen Erhebungszeitraum in nur unerheblichem Maße genutzt habe. Die Grundgebühr sei nämlich verbrauchsunabhängig. Der tatsächliche Verbrauch werde über die Mengengebühr abgerechnet. Der auf dem klägerischen Grundstück verbaute Wasserzähler sei die kleinste technische Einheit. Die Grundgebühr werde gestaffelt erhoben nach der Größe der verwendeten Wasserzähler. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb der Staffelgröße sei nicht möglich und werde auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang sowie die eingereichten Kalkulationsunterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er eine Grundgebühr in Höhe von 138 € für die Abwasserentsorgung bei gewerblicher Nutzung festsetzt. Insoweit hat der Kläger auch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Gebühr.
Dem angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mangelt es hinsichtlich der darin festgesetzten Schmutzwassergrundgebühr bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG).
Denn die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene und damit sowohl den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum als auch den angefochtenen Gebührenbescheid in zeitlicher Hinsicht erfassende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentralen und dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen des Herzberger Wasser- und Abwasserverbandes (Abwassergebührensatzung) ist ebenso unwirksam wie die Vorgängersatzung vom 28. Januar 2015 (siehe dazu unten) und die Abwassergebührensatzung vom 14. Januar 2013 (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2013 – 6 K 321/113 –, juris). Ihnen fehlt der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Mindestinhalt, weil jedenfalls die darin festgelegten Grundgebührenmaßstäbe (zumindest in Zusammenschau mit den gewählten Grundgebührensätzen) unwirksam sind, was die Gesamtnichtigkeit der Satzungen nach sich zieht.
Bei einer Grundgebühr, die in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ausdrücklich zugelassen wird, handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, welche für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten wie z. B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112/84 – juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Oktober 2001 – 9 BN 4/01 –, juris Rn. 7;OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10, juris Rnrn. 11, 18).
Für die Bemessung der Gebühren für gewerbliche Einheiten nutzt der Beklagte den sogenannten Zählermaßstab, wobei eine Gebührenstaffelung nach der Größe der Trinkwassermesseinrichtung als Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b) Abwassergebührensatzung). Für die Bemessung der Grundgebühren zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke verwendet der Beklagte den so genannten Wohneinheitenmaßstab, wobei zur Bemessung der Gebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten erfolgt. Bei sonstigen Grundstücken bleibt es beim bereits zuvor angewandten Zählermaßstab.
Beide Maßstäbe sind für sich allein betrachtet grundsätzlich zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sowohl im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. hier zum Zählermaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 3.17 –, juris Rn. 45; Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3.05 -, juris Rn.40; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 97 und zum Wohneinheitenmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 3.17 –, juris Rn. 47; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 94) als auch im Bereich der zentralen Schmutzwasserentsorgung (vgl. hier zum Zählermaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 – 9 B 17.08 –, juris Rn. 39; Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris Rn. 32 sowie zum Wohneinheitenmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 –, juris Rn. 37).
Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungs- bzw. der Abwasserentsorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 6 L 157/09 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2009 – 6 L 205/07 –, juris Rn. 10).
Der Wohneinheitenmaßstab beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 – 6 K 321/13 –, juris Rn. 22). Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des Zählermaßstabes dar, weil dieser infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 – 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).
Auch eine – wie hier erfolgte – Kombination dieser beiden Maßstäbe ist grundsätzlich möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 –, juris Rn. 37; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78.00/NE, juris, Rn. 97). Allerdings müssen die für sich genommen jeweils zulässigen Maßstäbe dann auch im Verhältnis untereinander gewährleisten, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 –, juris Rn. 37). Es müssen also auch im Verhältnis der Wohngrundstücke zu den sonstigen Grundstücken der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Prinzip der Leistungsproportionalität bzw. das Äquivalenzprinzip eingehalten werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 –, juris Rn. 37).
Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten gewählte Gestaltung nicht gerecht. Der Beklagte hat den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führt. Die Gewichtung ergibt sich dabei stillschweigend aus den jeweils in § 4 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung festgelegten Gebührensätzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 –9 A 7.10 -, juris Rn. 37). Diese sind vorliegend für die kleinste satzungsmäßig relevante Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m3/h) nur unwesentlich höher als für eine Wohneinheit (138 Euro pro Jahr für sonstige Einheit, 84 Euro pro Jahr für eine Wohneinheit). Dies führt dazu, dass zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke bei Verwendung von Spülkästen auch im Fall von bis zu 30 Wohneinheiten nach den technischen Regeln (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 406) noch mit einem Wasserzähler mit einer Nennbelastung bis 2,5 m3/h (Qn 2,5) versorgt würden, hierfür aber ab zwei Wohneinheiten - wegen des linearen Gebührenanstiegs - bereits einen höheren Grundpreis entrichten müssten als ein sonstiges Grundstück für einen Zähler derselben Kategorie. Die nächste Zählerkategorie (Nennbelastung bis 6 m3/h – Qn 6) könnte bis zu 100 Wohneinheiten versorgen, wird aber grundgebührenmäßig niedriger gewichtet (331 Euro/Jahr laut Abwasserwassergebührensatzung) als vier Wohneinheiten (336 Euro/Jahr laut Abwassergebührensatzung), obwohl davon auszugehen ist, dass sonstige Grundstücke, die über Zähler mit einer Nennbelastung bis 6 m3/h versorgt werden, die gebotene Vorhalteleistung in wesentlich größerem Umfang in Anspruch nehmen, als es dem Umfang der Abnahme dieser Leistung durch vier Wohneinheiten entspräche, die ihrerseits ohne Weiteres schon durch einen Zähler mit einer Nennbelastung bis 2,5 m3/h versorgt werden könnten. Dafür ist eine plausible Erklärung weder vom Beklagten vorgetragen worden, noch ist sie sonst ersichtlich.
Der Beklagte hat hierzu im Bericht über die Vorkalkulation der Gebühren für den Zeitraum 2018 bis 2019 dargelegt, dass unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Verbrauchswerte der Jahre 2011 bis 2015 der gewichtete Durchschnitt des Verbrauchs pro Gewerbe das 1,63-fache des durchschnittlichen Verbrauchs pro Wohneinheit betrage. Dieser Steigerungsfaktor entspricht in etwa dem Verhältnis zwischen der Grundgebühr für eine einzelne Wohneinheit (84 €) und der Grundgebühr für einen gewerblichen Anschluss mit einem Zähler der Größe Qn 2,5. Daraus kann geschlossen werden, dass bei einem sonstigen Grundstück mit einem Wasserzähler Qn 2,5 davon ausgegangen werden müsse, dass dieses in etwa den 1,63-fachen Kostenanteil verursacht wie eine Wohneinheit, da diese ebenfalls mit einem Wasserzähler Qn 2,5 ausgestattet ist, d. h. die Vorhalteleistung der öffentlichen Anlage für die Nutzungsmöglichkeit jeweils in diesem Verhältnis stehe.
Dies vermag indes die Festlegung der Gebührensätze in der Abwassergebührensatzung des W...insgesamt nicht zu rechtfertigen. Denn jedenfalls ab der nächsthöheren Zählerkategorie besteht ein nicht mehr zu rechtfertigendes Ungleichgewicht. Ausgehend von dem wie oben beschrieben ermittelten Einheitswert für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke mit nur einer Wohneinheit und den sonstigen Grundstücken, die an einen Wasserzähler Qn 2,5 angeschlossen sind, hat der Beklagte, wie man es der Staffelung in § 4 Abs. 1 lit. b.) der Abwassergebührensatzung rechnerisch entnehmen kann, für die weiteren Zählerkategorien bei den sonstigen Grundstücken die Grundgebühren anhand einer strikt linearen Staffelung entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler ermittelt. Ebenso wurde bei den Wohneinheiten gemäß § 4 Abs. 1 lit. a) der Abwassergebührensatzung eine strikt lineare Staffelung vollzogen und die Gebührensätze entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten vervielfacht.
Dies mag für den jeweiligen Maßstab als solchen nicht zu beanstanden sein. Denn bei typisierender und pauschalierender Betrachtung steigt die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohneinheiten bzw. mit der Nennleistung des Wasserzählers linear an. Insoweit ist eine lineare Gebührenstaffelung sogar regelmäßig geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE -, ju- ris Rn. 50; Thüringer OVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 98 f.). Vorliegend hat diese lineare Staffelung aber ganz offensichtlich dazu geführt, dass überhaupt keine gegenseitige Gewichtung der beiden angewandten Maßstäbe mehr erfolgt ist, und die beiden Nutzergruppen überhaupt nicht mehr im Verhältnis zueinander bewertet worden sind. Dies hat - jedenfalls in Zusammenschau mit den gewählten Grundgebührensätzen - zu der oben aufgezeigten mangelnden Plausibilität der festgelegten Grundgebührenmaßstäbe geführt und mithin dazu, dass diese im Ergebnis weder dem Prinzip der Leistungsproportionalität bzw. dem Äquivalenzprinzip noch dem Gleichheitsgrundsatz gerecht werden.
Dass überwiegende Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder der Grundsatz der Typengerechtigkeit dies zu rechtfertigen vermögen, ist weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Zumal für die Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit vorliegend auch kein Raum wäre. Denn dieser vermag eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte oder die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte von vornherein nur dann zu rechtfertigen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten um Fallgruppen eines Sachbereichs bzw. eines „Typs“ handelt (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg., Komm., § 6 Rn. 302b m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte mit einem Maßstab für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke und einem Maßstab für die zu sonstigen Zwecken genutzten Grundstücke bereits zwei verschiedene Typen für die Bemessung der Grundgebühr geschaffen hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 – 6 K 321/13 -, juris Rn. 36).
Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Abwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2017, da dieser zumindest ein Teil des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt.
Ein Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus der Vorgängersatzung vom 28. Januar 2015. Zwar ist diese Satzung nicht mit Inkrafttreten der hier streitgegenständlichen Abwassergebührensatzung außer Kraft gesetzt worden, allerdings sind jedenfalls selbige Erwägungen ebenso auf die Abwassergebührensatzung 2015 anwendbar, weil auch diese Satzung den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führt. Auch hier sind die Grundgebührensätze für gewerbliche und andere nicht zu Wohnzwecken genutzte Anschlüsse vorliegend für die kleinste satzungsmäßig relevante Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m3/h) nur unwesentlich höher als für eine Wohneinheit (180 Euro pro Jahr für sonstige Einheit, 84 Euro pro Jahr für eine Wohneinheit).
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die klägerischen Einwendungen, die für sich genommen nicht durchschlagen, nicht mehr an. Lediglich der Vollständigkeit halber sei nach dem Vorstehenden noch einmal hervorgehoben, dass es entgegen der klägerischen Auffassung nicht darauf ankommt, inwieweit der tatsächliche Verbrauch des Ladengeschäfts sich darstellt. Denn bei der Grundgebühr handelt es sich um eine pauschalierende Gebühr nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Insofern ist es rechtlich anerkannt, dass eine weitgehende Pauschalierung nach dem Zählermaßstab weder gegen den Gleichheitssatz noch dem Äquivalenzprinzip oder dem Grundsatz der Leistungsproportionalität widerspricht.
Mit der Aufhebung der angegriffenen Grundgebühr steht dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung von 138 € zu, da mit rechtskräftiger Aufhebung des diesbezüglichen Bescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Betrages entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da Rechtsfragen zur Kalkulation des Gebührensatzes entscheidungserheblich waren, deren Beurteilung dem Kläger ohne anwaltliche Hilfe nicht zuzumuten war.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.