Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.03.2023 – 5 K 2961/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0323.5K2961.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der durch keine somalischen Ausweisdokumente zur Person ausgewiesene Kläger, eigenen Angaben zufolge am 7. April 2000 in Mogadischu geborener somalischer Staatsangehöriger, erstrebt internationalen Schutz, jedenfalls Abschiebungsverbote hinsichtlich Somalias.
Er stellte im April 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am 12. April 2016 in Italien und am 4. Mai 2016 in Österreich jeweils einen Asylantrag gestellt hatte.
Die persönliche Anhörung vor dem Bundesamt fand am 12. Juni 2017 statt. Dabei gab der Kläger an, dem Clan Habar Gidir anzugehören, zuletzt in dem Bezirk Wardhiigley in Mogadischu bis zu seiner Ausreise am 10. Januar 2016 gelebt zu haben. Sein Reiseweg habe ihn über Kenia, Uganda, Südsudan, Sudan, Libyen, Italien und Österreich geführt, wo er zuletzt fünf bis sechs Monate gelebt habe. In Österreich habe er keinen Asylantrag gestellt. Ebenso wenig sei dort eine Anhörung durchgeführt worden. Seine Eltern lebten noch. Seine Mutter lebe in Mogadischu. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt, weil sich die Eltern getrennt hätten. In Mogadischu habe er ferner zwei fünfzehn und achtzehn Jahre alte Schwestern. Nach dem Schulbesuch befragt gab der Kläger an, zwei Jahre lang zuhause von einem Privatlehrer unterrichtet worden zu sein. Seine Mutter habe ein kleines Bistro betrieben. Mit diesen Einnahmen seien sie über die Runden gekommen. Er habe sich nicht politisch betätigt. Aus Somalia sei er vor Al-Shabaab geflohen. Er habe bei einem Verleih von Unterhaltungselektronik ausgeholfen, indem er geholfen habe, die Leihgeräte auf- und abzubauen. Es habe mehrere Anrufe von Al-Shabaab gegeben. Al-Shabaab habe diese Arbeit als unislamisch angeprangert und dazu aufgerufen, sich ihnen anzuschließen. Er und seine Freunde hätten es aber mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie keine Waffen tragen wollten. Für den Kläger sei dies auch keine richtige Arbeit gewesen, sondern freundschaftliche Hilfe. Eines Abends zur Ladenschließzeit sei ein kleiner Transporter vorgefahren und man habe seinen Freund und ihn mitgenommen. Die Entführer hätten ihnen die Augen verbunden und die Hände gefesselt. Sie seien in eine Art Lager gebracht und in einem Zimmer eingesperrt worden. Jeden Tag seien sie geschlagen worden. Eines Tages sei der Amir gekommen. Man habe sie rausgeholt und er habe sie gefragt, ob sie sich Al-Shabaab anschließen wollten. Nachdem der Freund des Klägers dies verneint habe, sei er sofort erschossen worden. Daraufhin habe der Kläger diese Frage bejaht, woraufhin die Milizionäre gejubelt hätten und gerufen hätten: „Gott sei groß.“ Er sei zunächst in die Küche geschickt worden, wohin man jeden Neuankömmling zunächst einsetze. Wenn den Leuten das Essen nicht geschmeckt habe, sei man verbrannt worden. Er habe Brandwunden auf seinen Handgelenken davongetragen. Dann hätten sie mit Schießübungen weitergemacht. Nachdem sie ihn vertraut hätten, sei er zunächst begleitet zum Einkaufen geschickt worden. Auf dem Markt und unterwegs habe man Leute kennengelernt. Er habe einen älteren Mann gefragt, ob er ihm helfen könne. Er habe ihm gesagt, dass seine Mutter in Mogadischu sei. Dieser Mann habe ihm die Möglichkeit aufgezeigt, mit einem LKW nach Mogadischu zu fahren. Er habe sich dann mit dem älteren Mann verabredet und mit dem LKW-Fahrer gesprochen. Dann sei der Kläger nach Mogadischu zu seiner Mutter gefahren, der alles erzählt habe und die innerhalb von drei Tagen Fahrscheine gekauft habe, sodass er nach Kenia habe fahren können. Er sei von Oktober 2015 bis zum 7. Januar 2016 als Al-Schabaab gewesen. Der ältere Mann, der ihm geholfen habe, habe nicht Al-Schabaab angehört, sondern habe einen Lebensmittelladen geführt. Den Ort, wo er von Al-Schabaab gebracht worden sei, kenne er nicht. Auf seiner Flucht nach Mogadischu seien sie aber mit dem LKW durch Afgooye gefahren. Telefonisch habe er von seiner Schwester erfahren, dass Al-Schabaab bei ihr angerufen habe. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass er das Land verlassen habe und sie ihn töten würden, sobald er zurückkomme. Das Bundesamt hat mehrere vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung, insbesondere das vor Klinisch-Forensischen Untersuchungsstelle bei der Medizinischen Universität Graz unter dem 14. Juli 2016 erstellte gerichtsmedizinische Gutachten zur forensischen Altersschätzung, beigezogen. Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf Seite 62 bis 71 des Bundesamts-Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 21. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag umfassend ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, drohte eine Abschiebung nach Somalia an und verhängte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Wegen der Begründung wird auf Seite 83 – 95 des Bundesamtes-Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Mit seiner am 8. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines vorprozessualen Vorbringens begründet er die Klage im Wesentlichen damit, dass die gegenüber dem Gutachter in Österreich gemachten Angaben nicht belastbar seien. Sein eigenes Geburtsdatum könne der Kläger nicht mit abschließender Sicherheit angeben. Er kenne dies nur von seiner Mutter. Die österreichische Altersfeststellung beruhe auf strittigen Methoden und sei zudem im Ausland erfolgt. Seine Angaben gegenüber dem Gutachter dem Kläger vorzuhalten überspanne offenkundig den Rahmen der gesetzlich geforderten Mitwirkungspflichten. Auch die übrigen Angaben gegenüber dem Gutachter etwa zum Schulbesuch oder zur Folter seien nicht belastbar. Vielmehr seien seine Angaben insgesamt glaubhaft. Mit seiner Flucht habe er eine aktive Ablehnung der politisch-religiösen Werte von Al-Schabaab gezeigt. Nunmehr würde er von Al-Schabaab als Verräter eingestuft. Dies stimme mit Lageberichten zu Somalia überein. Zur Stützung seines Vortrages beruft sich der Kläger ferner auf mehrere verwaltungsgerichtliche Urteile. Jedenfalls sei ihm aber wegen der bereits erlittenen Folter bzw. wegen der Gefahr ernsthaften Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu erleiden, subsidiärer Schutz zu gewähren. Sowohl für den Flüchtlingsschutz wie auch für den subsidiären Schutz streite für den Kläger die tatsächliche Vermutung aufgrund der Vorverfolgung. Schließlich greife zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 des AufenthG aufgrund der humanitäre Misere in Somalia.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
vom 21. November 2017 die Beklagte zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten
Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu
Zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender
Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten,
zugunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufentG hinsichtlich Somalias
festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte ging der Kläger einer Vollzeitbeschäftigung als Produktionshelfer im Schichtdienst dauerhaft nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG sowie der beantragten Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG bzw. der Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Es steht nicht zu der gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit fest, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist und ihm in Somalia Verfolgung droht. Bezüglich der in diesem Zusammenhang vom Gericht vorzunehmenden Verfolgungsprognose, gilt das durch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehene Maß an Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 = juris, Rn. 19). Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr der Verfolgung begründet, erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 19 f.). Das Gericht muss sich die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Soweit wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung genügt, ist damit nicht gemeint, dass der Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben sein sollte, und erst recht nicht, dass eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß den prozessualen Vorschriften des § 294 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO ausreichend sein sollte. Ausgangspunkt ist vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwGE 71, 180ff. unter Verweis auf BGHZ 53, 245/256). Darüber hinaus berücksichtigt diese Rechtsprechung die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden, indem sie den Tatsachengerichten nahelegt, dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und den Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Die Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings bestehen - häufig - im Fehlen der üblichen Beweismittel. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Asylbegehrenden keine Beweismittel zur Verfügung stünden. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen (BGH LM § 286 <C> ZPO Nr. 64); das gilt für das Asylverfahren mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Asylsuchenden auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. zum Ganzen BVerwGE 71, 180 ff.). Um sich die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu verschaffen, kann das Gericht Vernehmungsprotokolle aus dem behördlichen Verfahren heranziehen (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 – 1 B 392.01 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 = NVwZ 2002, 1381f.).
Sein Vorbringen zeichnet sich durch erhebliche Widersprüche zu Schlüsselereignissen aus. Dies gilt zunächst für die Misshandlungen, die der Kläger im Al-Schabaab-Lager erlitten haben will. In der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an: „Sie haben uns mit sich in eine Art Lager genommen und in ein Zimmer eingesperrt. Jeden Tag wurden wird geschlagen. Eines Tages kam der Amir (Chef).“
Nach diesem Vorbringen hat die Haft mehrere Tage gedauert und war begleitet von täglichen Schlägen. In der mündlichen Verhandlung gibt der Kläger hingegen an, dass er und sein Leidensgenosse am nächsten Morgen nach der Ankunft im Lager vor den Amir geführt worden seien. Danach will er nur eine Nacht lang eingesperrt worden sein. Ebenfalls anders als in der Schilderung vor dem Bundesamt erwähnt der Kläger nicht, dass er in der Haft geschlagen worden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts gibt er vielmehr an, dass er und sein Gefährte die ganze Nacht in dem Raum verbracht hätten, ohne dass jemand den Raum betreten hätte. Erstmals am nächsten Morgen hätten sie die Schergen von Al-Schabaab wieder zu Gesicht bekommen, als sie herausgeführt worden seien.
Widersprüchlich sind auch die Angaben zur Flucht aus der Gefangenschaft. In der sehr ausführlichen und detailreichen Klagebegründung gab der Kläger an, dass der ältere Mann, dem sich der Kläger bei den Einkäufen für Al-Schabaab auf dem Markt der benachbarten Ortschaft anvertraut habe und der für ihn die Mitfahrgelegenheit mit dem Milchtransporter organisiert habe, für den Kläger beim Lkw-Fahrer für die Mitnahme bezahlt habe, nachdem der Fahrer vom Kläger Geld verlangt habe. Vor Gericht gibt der Kläger hingegen an, dass weder der alte Marktverkäufer für ihn bezahlt noch der Kläger selbst dem Lkw-Fahrer Geld gegeben habe. Vielmehr habe ihn der Lkw-Fahrer trotz der Gefahr deshalb mitgenommen, weil der alte Mann ihn darum gebeten habe. Anders als vor dem Bundesamt, wo der Kläger sich außer Stande gesehen hat, Angaben zur Dauer der Fahrt zu machen, will er sich in der mündlichen Verhandlung daran erinnern, dass die Fahrt von 14.00 bis 18:00 gedauert habe. Widersprüchlich sind auch seine Angaben zum Verlauf der Fahrt. Weder vor dem Bundesamt noch in der Klagebegründung erwähnt der Kläger Halte an Kontrollpunkten von Al-Schabaab, dafür will er sich daran erinnern, dass sie durch die etwa 70.000 Einwohner zählende Stadt Afgooye gefahren seien. Vor Gericht spricht der Kläger von mehreren Halten unterwegs an Kontrollstellen von Al-Schabaab, verneint aber ausdrücklich die Frage danach, ob sie durch Orte gefahren seien. Vielmehr seien sie bis Mogadischu immer nur über Land gefahren. Diese Widersprüche zu seinen Angaben vor dem Bundesamt lassen sich nicht damit erklären, dass es etwa zu Missverständnissen gekommen sei. Ausweislich des Anhörungsprotokolls hat der Kläger eingangs der Anhörung bestätigt, sich gesundheitlich in der Lage zu sehen, die Anhörung durchzuführen. Auch hat er bestätigt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Auch nach der Anhörung gab der Kläger zu Protokoll, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Schließlich ist ihm die Niederschrift rückübersetzt worden und der Kläger hat keine Einwände erhoben. Übrigens hat er auch während des Klageverfahrens keine Einwände gegen das Protokoll erhoben.
Die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens werden durch die Angaben zur Identität oder zum familiären Umfeld bestätigt. Es erscheint ungereimt, wenn der Kläger auf die Frage, welches Geburtsdatum er vor den österreichischen Behörden genannt habe, angibt, dass er dies nicht mehr wisse. Nachvollziehbar wäre diese Antwort nur dann, wenn der Kläger nicht mehr wüsste, ob er in Österreich sein richtiges Geburtsdatum angegeben hat. Dass er sein richtiges Geburtsdatum in Österreich oder auch vor dem Bundesamt angegeben hat, erweist sich allerdings als ernstlich zweifelhaft. Das vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebene forensische Altersgutachten von der Klinisch-Forensischen Untersuchungsstelle bei der medizinischen Universität Graz vom 14. Juli 2016 kommt nach Auswertung der Befunde zur Skelettreifung, der zahnärztlichen Befunde und der körperlichen Untersuchung sowie der Befragung des Klägers zu dem Ergebnis, dass er damals, also im Juli 2016, das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat. Soweit der Kläger gegen dieses Gutachten einwendet, dass es methodisch zweifelhaft und überdies im Ausland erstellt worden sei, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Vielmehr wendet das Gutachten die auch im Inland gängigen Untersuchungsmethoden an. Vor diesem Hintergrund kommt es zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht mehr auf die Belastbarkeit der im Gutachten wiedergegeben Aussagen des Klägers, die jenen gegenüber dem Gericht und dem Bundesamt widersprechen, an, wonach er in Somalia 8 Jahre lang die Schule besucht habe und niemals gefoltert worden sei. Unglaubhaft erscheint schließlich die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Verwandten in Somalia aus den in Deutschland erzielten Einkünften nicht unterstützen könne, weil es keinen Weg gebe, das Geld nach Mogadischu zu übermitteln. Denn es ist in Somalia ohne Weiteres möglich, Geldzuwendungen auf elektronischem Wege zu bewirken. In Somalia existiert ein florierendes Überweisungssystem (Ecoi.net – Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 26. Februar 2021, Seite 8). Überweisungen von der Familie gehören neben dem traditionellen Sicherungsnetzen und Verteilungsmechanismen auf der Gemeindeebene sowie sozialen Schutzmaßnahmen seitens internationaler Organisationen zu den Grundpfeilern zur Bewältigung von Notlagen (Ecoi.net – Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 26. Februar 2021, Seite 6).Rück-überweisungen aus der Diaspora stellen für bis zu 40% der Bevölkerung eine unverzichtbare Einnahmequelle dar (BFA 2019, S. 115 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 5 K 2093/15.A – Juris Rn. 68).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Subsidiärer Schutz kommt für den unverfolgt ausgereisten Kläger allenfalls auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Betracht. Es kann auf sich beruhen, ob in der Region um Mogadischu und in Mogadischu selbst ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Jedenfalls fehlt es im Falle des Klägers an einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, hier also Mogadischu.
Bei der Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Konkret können auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, die bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen sind, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urt. v. 10. Juni 2021 - C-901/19 - Juris Rn. 42 ff.).
Die Situation in Somalia und konkret in Mogadischu stellt sich wie folgt dar:
Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach und weiterhin im Aufbau befindlich. Die islamistische Al-Schabaab-Miliz kann einige ländliche Gebiete im Süden des Landes halten und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. In vielen Gebieten der fünf föderalen Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen. In den von Al-Schabaab befreiten Gebieten, zu denen auch Mogadischu gehört, kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Insbesondere seit Jahresbeginn 2022 waren nahezu täglich Anschläge in Mogadischu durch Al-Schabaab zu verzeichnen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2022). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamud zum Präsidenten im Mai 2022 hat sich die Atmosphäre in Mogadischu verändert, die Stadt ist ruhiger geworden, zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen. Al-Schabaab ist im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von Al-Schabaab unterwandert. Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu erreichen. So drang ein Kommando am 23. März 2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen. In Mogadischu betreibt Al-Schabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und „besteuert“ und eigene Gerichte sprechen Recht. Al-Schabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzunehmen. Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt. Al-Schabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten. Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen. Üblicherweise zielt Al-Schabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte einschließlich AMISOM/ATMIS und Vertreter des Staates. Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren. Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von Al-Schabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der Al-Schabaab. Die Hauptziele von Al-Schabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen. Zivilisten, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von Al-Schabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (vgl. zu Vorstehendem BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, vom 27. Juli 2022).
Das Risiko, Schaden zu erleiden, ist nicht zuverlässig abschätzbar. Zum einen ist die exakte aktuelle Einwohnerzahl von Mogadischu nicht bekannt. Zum anderen wird nur über die Zahl der Todesopfer von Anschlägen berichtet, nicht aber auch über die Zahl der bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu berücksichtigenden Verletzten und es erfolgt auch keine Unterscheidung zwischen zivilen Opfern und Opfern auf Seiten der Al-Schabaab bzw. der Sicherheitskräfte. Nach zugänglichen Quellen und Berechnungen gab es im Jahr 2018 in Banaadir (Großraum Mogadischu) 489 Vorfälle mit 976 Toten und im Jahr 2019 308 Vorfälle mit insgesamt 738 Toten. Im ersten Quartal 2021 gab es 133 Todesopfer, was einer auf das gesamte Jahr 2021 gerechneten Zahl von 532 Todesfällen entspräche. Bei einer zugrunde gelegten Einwohnerzahl Mogadischus von 1,84 (2018) bzw. 1,89 Millionen (2019) ergab sich so ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018 und 1:2.560 für das Jahr 2019, das Risiko war 2021 geringer (Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A – Juris Rn. 31). Die - nicht exakt ermittelbare - Zahl ziviler Opfer des Konflikts ist nicht so hoch, dass allein deshalb schon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson vorliegt. Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung ist nicht besonders hoch. Zwar gibt es quantitativ eine Vielzahl von Terroranschlägen. Deren Intensität erreicht jedoch regelmäßig nicht die Intensität militärischer Angriffe, wie sie für einen Bürgerkrieg typisch sind. Der Organisationsgrad von Al-Schabaab - der einzigen in Frage kommenden Konfliktpartei, die im Untergrund organisiert den Regierungskräften und AMISOM/ATMIS gegenüber steht - ist in Mogadischu nicht besonders hoch, da das entsprechende Gebiet nicht mehr unter der Kontrolle von Al-Schabaab, sondern unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM/ATMIS steht, wenn Al-Schabaab auch - versteckt - im gesamten Stadtgebiet präsent ist und nach wie vor Anschläge durchführen kann und dies auch tut. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Atmosphäre in Mogadischu nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamud zum Staatspräsidenten am 15. Mai 2022 - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen - deutlich ruhiger geworden ist. Die lange Dauer des Konflikts ist nicht gefahrerhöhend zu berücksichtigen, da Al-Schabaab vor zehn Jahren noch die Hälfte der Stadt kontrolliert hat, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war, und Al-Schabaab danach die Gebietshoheit in der Stadt verloren hat und seit 2014 das Leben wieder nach Mogadischu zurückgekehrt ist und sich die Stadt unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM/ATMIS befindet. Gefahrerhöhend ist die sehr schlechte medizinische Versorgung in Somalia und auch in Mogadischu zu berücksichtigen, die dazu führt, dass eventuelle Verletzungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht oder nur unzulänglich behandelt werden können. Entscheidend gegen eine ernsthafte individuelle Bedrohung spricht, dass Al-Schabaab mit Angriffen üblicherweise auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates („officials“) zielt und auch jene Örtlichkeiten angegriffen werden, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren, jedoch nicht alle Teile von Mogadischu bezüglich Übergriffen von Al-Schabaab gleich unsicher sind. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der Al-Schabaab. Die Hauptziele von Al-Schabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Es gibt es für den Kläger im Falle eines Aufenthalts in Mogadischu keine Veranlassung, sich in Stadtbezirken oder an Orten aufzuhalten, die typischerweise Ziel von Anschlägen von Al-Schabaab sind. Vor der Ausreise hat er im Stadtbezirk Wardhiigley gewohnt, wo auch jetzt seine Mutter und seine Schwestern leben. Es handelt sich um einen außerhalb des Stadtzentrums liegenden Bezirk. Es kann ihm angesonnen werden, zu Selbstschutz auf gefahrgeneigte Tätigkeiten, etwa für die Regierung, zu verzichten. Diese „kleinteilige“ Betrachtungsweise innerhalb von Mogadischu ist geboten, da es sich hierbei um einen relevanten Umstand des Einzelfalls bei der Feststellung, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung vorliegt, handelt. Der Umstand, dass auch der Flughafen von Mogadischu zu den anschlagsgefährdeten Einrichtungen zählt und der Kläger diesen bei einer Einreise auf dem Luftweg nicht meiden kann, ist von untergeordneter Bedeutung, da es sich um einen einmaligen Aufenthalt an diesem Ort handelt. Soweit in den Erkenntnismitteln ausgeführt wird, dass es am Stadtrand öfter zu gezielten Tötungen kommt, ist dies hier unerheblich, da nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger, dem auch sonst keine gefahrerhöhenden Merkmale zueigen sind, einer Zielgruppe von gezielten Tötungen durch Al-Schabaab oder anderen bewaffneten Organisationen unterfällt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A – a.a.O Rn. 33; VG Göttingen, Urteil vom 26. September 2022 – 3 A 683/17 – Juris Rn. 42).
Besonders gewichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch der UNHCR Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare sogar als Ort internen Schutzes und zwar unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitslage für zumutbar hält (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, Seiten 129 ff.). Die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente gehören zu den Instrumenten, die geeignet sind, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall seiner Überstellung zu bewerten. Im Rahmen dieser Beurteilung sind die genannten Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – Juris Rn. 44; EuGh, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – Juris). Für die Beurteilung des internen Schutzes schreibt dies § 3 e Abs. 2 Satz 2 AsylG ausdrücklich vor. Soweit der UNHCR die Zumutbarkeit von bestimmten sozio-ökonomischen Bedingungen, wie etwa Zugang zu Obdach, kommt es hierauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil der Kläger unverfolgt ausgereist ist. Unabhängig davon sind diese Bedingungen im Falle des Klägers erfüllt (vgl. hierzu Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG).
Soweit der Kläger auf erstinstanzliche Entscheidungen verschiedener, auch brandenburgischer Verwaltungsgerichte verweist, vermögen diese Entscheidungen keine andere Bewertung zu rechtfertigen, weil sie andere Fallgestaltungen betreffen und nicht die oben zitierten aktuellen Erkenntnisse zu Grunde legen können.
Der zulässige Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist unbegründet, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt. Diese sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse folgen aus Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen.
Im Falle eines arbeitsfähigen gesunden Mannes, der nach Mogadischu zurückkehrt, sind die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art 3 EMRK (juris: MRK) regelmäßig nicht erfüllt (Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, Juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2021 – A 13 S 3196/19 – Juris Rn. 59). In Somalia herrscht hohe Armut und prekäre Beschäftigungsbedingungen dokumentiert (EASO-Report „Somalia Key socio-economic indicators“, 2021, S. 15). In Mogadischu ist der Zugang zu grundlegenden Leistungen wie Elektrizität, Wasser, Hygiene, Unterkünften, Bildung und Gesundheitsversorgung besser ausgeprägt als in anderen Städten im Süden und Zentralsomalias (ebenda). Der Report hält Mogadischu deshalb als Ort internen Schutzes für zumutbar (EASO-Report „Somalia Key socio-economic indicators“, 2021, S. 11ff.). Männer finden unter anderem auf Baustellen, beim Graben, in Steinbrüchen, als Schuhputzer oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Die verbesserte Sicherheitslage hat in Mogadischu zu einem Bauboom geführt (BFA, 2019, S. 115 ff.).
Auch im vorliegenden Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass der UNHCR Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare als Ort internen Schutzes unter dem Gesichtspunkt sozio-ökonomischer Bedingungen für zumutbar hält (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, Seiten 129 ff.). Die vom UNHCR aufgezeigten Ausschlußkriterien greifen im Falle des Klägers nicht ein. Vielmehr hier ist zu berücksichtigen, dass er sich selbst als Profikoch bezeichnet. Zusätzlich zu dieser Qualifikation hat der Kläger während seines Aufenthaltes in Deutschland Sprachkenntnisse erworben. Er hat Erfahrungen als Produktionsmitarbeiter, wozu etwa auch Umgang mit Hubwagen gehört, gesammelt. Sein Arbeitgeber beschreibt ihn als körperlich belastbar und schichttauglich. Diese berufliche Vorerfahrung wird ihm den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern. Es liegt auch fern, dass der Kläger in Mogadischu darauf angewiesen sein würde, in einem Lager für Binnenflüchtlinge nach Obdach zu suchen. Nach seinen Schilderungen leben in Mogadischu seine Mutter, die einen Imbissstand betreibt, seine Schwestern und sein Onkel. Bis zur Ausreise hat er mit seiner Mutter und seinen Schwestern zusammengewohnt. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass ihm diese Unterkunft, jedenfalls vorübergehend, nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Ein Abschiebungsverbot wegen ernsthaften Risikos eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht indes nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern erst, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – Juris Rn. 18). Überdies lebt in Mogadischu ein Onkel des Klägers, der nach eigenem Vortrag des Klägers einen finanziellen Beitrag zur Ausreise des Klägers geleistet habe. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Hilfsbereitschaft versiegt wäre.
Der Möglichkeit des Klägers, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, steht auch nicht entgegen, dass in Somalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. Die Stadtbevölkerung ist von einer gravierenden Unterversorgung mit Nahrungsmitteln anteilig weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten, da Sicherheitsprobleme eine Versorgung der ländlichen Gebiete mit Hilfsgütern in großem Umfang verhindern und die Landbevölkerung vom Regen abhängig ist, der in den letzten Jahren ausgefallen ist. In Banaadir/Mogadischu befanden sich im Mai 2022 77 % der Menschen in den IPC-Stufen 1 und 2, 20 % in der Stufe 3 und 3 % in der Stufe 4. Die Stufe 5 (Hungersnot) wurde in Mogadischu nicht erreicht. Nach anderen Quellen waren Anfang 2022 etwa 14,5 % der Unter-Fünfjährigen in Banaadir/Mogadischu akut unterernährt, 2,6 % schwer akut unterernährt. Unter den Binnenflüchtlingen war dieser Prozentsatz mit 17,0 % bzw. 3,9 % geringfügig höher. Die Hungerproblematik betrifft vor allem Kinder, Frauen und ältere Menschen. Der Kläger als gesunder arbeitsfähiger Mann, dem in der Anfangsphase finanzielle Mittel aus den Rückkehrhilfen und später Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen und der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, ist von der allgemeinen Unterversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in gleichem Maße betroffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Menschen gerade wegen des Mangels an Nahrung in Städte wie insbesondere Mogadischu flüchten (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A – Juris Rn. 57).
Unabhängig davon ist für einen absehbaren Zeitraum nach Rückkehr schon auf Grund der Rückkehrbeihilfen das Existenzminimum des Klägers gesichert. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – Juris Rn. 25).
Für die erste Zeit in Mogadischu kann der Kläger auf Übergangshilfen zurückgreifen. Im Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält der Kläger bei einer freiwilligen Ausreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 50 €. Weiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 € unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 € möglich. Zusätzlich kann der Kläger Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 € bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 € bei einer rückgeführten Person. Angesichts eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Jahreseinkommens von 875 US-Dollar und des Umstands, dass 70 % der Bevölkerung mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen muss, genügt die Starthilfe von 1.000 € auch unter Berücksichtigung höherer Kosten in der Anfangsphase und einem eventuell höheren Preisniveau in Mogadischu im Vergleich zum gesamten Land zur Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse in Mogadischu in den ersten Monaten. In dieser Zeit wird es dem Kläger, auch unter Berücksichtigung der Sachleistungen aus dem JRS-Programm, gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenz, die der Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse genügt, aufzubauen (vgl. zum Vorstehenden Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A – Juris Rn. 54 - 55).
Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, BVerwGE 131, 186-198, Rn. 19). Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – Juris Rn. 27 = Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 21). Die freiwillige Rückreise ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht unzumutbar, weil der Ausländer damit seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nachkommt.
Aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt für den Kläger nichts Günstigeres.
Gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch mit Blick auf den befristeten Arbeitsvertrag des Klägers nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, BVerwGE 173, 201-213, Rn. 26).
Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.