Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.07.2023 – 6 K 506/20
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0728.6K506.20.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid über den Kostenersatz für die Herstellung eines Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses des Beklagten.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A....
Im Jahr 2012 stellte der beklagte Verband einen Schmutzwassergrundstücksanschluss für das klägerische Grundstück her.
Mit Bescheid vom 13. August 2014 zog der Beklagte die Kläger zum Kostenersatz für die Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses für das bezeichnete Grundstück i.H.v. 2.537,91 € heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes W... (G... 2011) vom 17. August 2011 sei. Danach haben die Kläger als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses zu zahlen.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 24. August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Bezeichnung des Leistungszeitraumes unakzeptabel sei, da hier die Jahre 2012 und 2013 benannt worden seien. Es sei klar, dass die Baufirma nicht 2 Jahre an der hiesigen Maßnahme gearbeitet habe. Der Preisanstieg des Kostenvoranschlages in Höhe von ca. 1.500 € sei nicht durch die Inflation erklärbar. Hierfür werde um eine Begründung gebeten. Hinsichtlich der Kostenpositionen 1.010 Bodenaushub Rohr Graben BKL 3-4 fehlte es an Angaben zur Länge, Breite und Tiefe des Grabens, aus dem sich der Bodenaushub errechne. Die Positionen 1.030 und 1.040 seien nicht korrekt, denn danach hieße es, dass der Boden vollständig ausgetauscht worden sei. Dies sei nachweislich nicht der Fall. Die Kostenpositionen 1.060 sei unangemessen hoch. Der Nettopreis pro Meter von 21,30 € sei ca. viermal höher als der Bruttopreis bei lokalen Händlern. Hier sei gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen worden. Die Position 1.070 sei nicht erläutert. Es sei nicht nachvollziehbar um was es sich handele und warum ein Fabekun-Rohr technisch notwendig gewesen sei, zumal laut Position 1.060 PVC Rohre verlegt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2020 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage nunmehr die G... vom 10. April 2019 sei, weil die Satzung in Kraft getreten sei, bevor der Bescheid in Bestandskraft erwachsen sei. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass die Höhe des Kostenersatzes korrekt ermittelt worden sei. Anhand der Satzung seien dem beklagten Verband die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses zu erstatten. Die im Ausgangsbescheid angegebenen 2.537,91 € stellten die tatsächlichen Kosten dar. Zu dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses seien die Kläger Eigentümer des im Streit befindlichen Grundstücks gewesen. Dem Widerspruchsvorbringen könne nicht gefolgt werden. Die Leistungen des Zeitvertragspartners seien gemäß Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) öffentlich ausgeschrieben und an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben worden. Der in der Abrechnung des Zeitvertragsunternehmens verzeichnete Leistungszeitraum 2012-2013 beziehe sich auf den Bauvertragszeitraum und sei keine Angabe zum tatsächlichen Bautermin. Der streitgegenständliche Anschluss sei in der Zeit vom 16.-17. August 2012 hergestellt worden. Bei dem eingebauten Rohrmaterial handele es sich um einen PVC-HS- Rohr (Fabekun). Die Berechnung dieses Materials erfolge über den submittierten Einheitspreis für das liefern und Verlegen eines Standard-PVC-Rohres (Position 1.060) und einer Zulage für die Verwendung des Fabekun-Rohres (Position 1.070). Die Aushubmengen beim Rohrgraben seien für die tatsächliche Länge von 23,20 m richtig ermittelt und berechnet worden. Der von den Klägern angezweifelte Bodenaustausch sei vorgeschrieben und ausgeführt worden, da im betroffenen Baufeld bereits im Zuge der Verlegung des Schmutzkanals Mischböden mit Beimengungen aus Abbruchmaterial und Hausmüll angetroffen worden sei. Dies habe so nicht mehr eingebaut werden dürfen. Die für die Herstellung des Anschlusses berechneten Kosten sei erneut überprüft worden. Umgerechnet belaufe sich der berechnete laufende-Meter-Preis für die Herstellung der hiesigen Anschlussleitung ohne Schacht auf ca. 90 € und liege damit um mehr als 25 % unter dem gängigen Durchschnitt im Verbandsgebiet (125-150 €/lfm). Die im Jahr 2011 mitgeteilten ungefähren Kosten i.H.v. 1.500 € basierten auf einem Mittelwert für die Herstellung von Schmutzwasserhausanschlüssen im Verbandsgebiet mit einer durchschnittlichen Länge von 10 m. Die tatsächlich gebaute Länge der hiesigen Hausanschlussleitung habe 23,20 m betragen und in dem Kostenvoranschlag keine Berücksichtigung gefunden, da die detaillierte technische Lösung zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei.
Daraufhin haben die Kläger am 28. Februar 2020 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 6. April 2020 haben die Kläger mitgeteilt, dass sich die Klage nur gegen den noch zur Zahlung offenen festgesetzten Restbetrag in Höhe von 1.037,91 € richtet.
Sie sind ergänzend zu Ihrem Widerspruchsvorbringen der Ansicht, dass die verbliebene gegenständliche Kostenersatzforderung verjährt sei. Es liege in Ansehung des unstreitigen Herstellungszeitpunktes des Schmutzwasseranschlusses Zahlungsverjährung vor. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist sei nicht erfolgt. Ebenso sei der Anspruch verwirkt. Über den Zeitraum von ca. fünfeinhalb Jahren nach der Einlegung des Widerspruchs hätten die Kläger nichts von dem Beklagten gehört, was den streitgegenständlichen Restkostenersatz betreffe. Die Kläger haben sich darauf einrichten können, dass ihr Widerspruchsbegehren sich zu Ihren Gunsten erledigt habe. Sie hätten insofern nicht mehr mit einer entsprechenden Inanspruchnahme rechnen müssen. Ebenso sei unter Position 8 „Materialverbrauch Beschilderung“ ein Pfahl i.H.v. 25,35 € abgerechnet worden. Dieser Pfahl sei nicht gesetzt worden. Es sei ein Hausanschlussschild an den Maschendrahtzaun der Kläger angebracht worden. Es fehle dem Leistungszeitraum 2012-2013 an Bestimmtheit. Der Mengennachweis sei bei den Positionen 1.030 und 1.040 nicht erbracht. Hinsichtlich des PVC Rohres sei ein Preis von ca. 5 € pro Meter üblich. Hinsichtlich der Position 1.070 mangele es an einer Nachvollziehbarkeit der Zulage. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine solche Zulage rechtfertige. Eine Abweichung vom Kostenvoranschlag dürfe ebenfalls max. 10 % betragen. Mit der bereits erbrachten Zahlung sei der Kostenersatz hinreichend abgedeckt.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2020 aufzuheben, soweit er einen zu zahlenden Kostenersatz i.H.v. 1.500 Euro übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vor, dass der streitgegenständliche Bescheid ausreichend begründet sei. Gemäß der Kostenabrechnung seien die Tiefbauleistungen allesamt betitelt und mit konkreten Mengenangaben und Materialverbrauch versehen worden. Die weiteren Leistungen seien einzeln aufgeführt. Ebenso sei der Kostenersatzanspruch nicht verjährt. Auch liege eine Verwirkung nicht vor. Alleine die Untätigkeit des Beklagten führe nicht zu dem Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes. Die Vorankündigung zur Kostenerhebung stelle weder ein verbindliches Angebot noch eine Zusicherung im rechtlichen Sinne dar. Der Kostenersatz sei in den ausgewiesenen Einzelposten nach dem Aufwand und den Kosten in der tatsächlichen Höhe erhoben worden. Die bestrittenen einzelnen Positionen der Kläger seien im Aufmaßblatt und in der Rechnung vom 13. Februar 2014 der bauausführenden Firma Hoch- und Tiefbau G..., Rechnungsnummer R... ausgewiesen, sachlich geprüft und korrekt abgerechnet worden. Der Bodenaushub sei insbesondere gemäß der tatsächlichen Länge korrekt ermittelt und berechnet worden. Die Mengenangaben seien mit dem Einheitszeichen m3 angegeben worden. Insbesondere seien im Aufmaßblatt explizit unter Position 600 204 02 02 weitreichende Angaben zur Länge, Breite und Tiefe des Bodenaushubs gemacht worden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, was die Kläger bemängelten. Auch der Preis für das Liefern und Verlegen eines Standard-PVC-Rohres (Position 1.060) sowie einer Zulage für die Verwendung des Fabekun-Rohres (Position 1.070) seien zutreffend ermittelt. Die Berechnung des verwendeten Materials entspreche dem submittierten Einheitspreis. Dass die Kläger insofern auch PVC-Rohre zu günstigeren Preisen ausfindig machen konnten, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sei es üblich, dass für Produkte ein gefächertes Preisspektrum gegeben sei, das nach Art und Güte abzugleichen sei. Die Zulageposition stelle überdies eine spezifische Variante der Normalposition im Ausschreibungsverfahren dar. Mit der Zulage ließen sich ergänzende Bedingungen oder Härten in Bezug auf die vorhandene Normalposition darstellen. Sie bedeuteten insofern einen Mehraufwand. Die Zulageposition stelle daher eine besondere Leistung zur Normalposition dar, die keiner gesonderten Rechtfertigung bedürfe. Die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand erfolge ausschließlich auch für die ordnungsgemäße Sicherung der Baustelle durch ein kostenpflichtiges Hinweisschild. Diesbezüglich seien tatsächliche Kosten für das Anbringen i.H.v. 25,23 € entstanden. Auch sei der klägerische Schmutzwassergrundstücksanschluss unstreitig in der Zeit vom 16. August und 17. August 2012 hergestellt worden und falle damit in den Leistungszeitraum 2012/2013. Die Bezeichnung eines längeren Leistungszeitraums führe nicht zur Unbestimmtheit des Verwaltungsakts.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat und im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 10 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes W... (G... 2011) vom 17. August 2011, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet vorliegend die G... 2019 keine Anwendung, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Kostenersatzpflicht noch nicht in Kraft getreten war. Die Entstehung des Kostenersatzanspruchs ist in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG zeitpunktbezogen geregelt und stellt auf die endgültige (technische) Herstellung der Anschlussleitung bzw. auf die (technische) Beendigung der jeweiligen Maßnahme ab, so dass in dem Zeitpunkt, in dem das letzte Tatbestandsmerkmal verwirklicht wurde, das Vorhandensein einer gültigen Satzung die unabdingbare Voraussetzung für das Entstehen des Ersatzanspruches und damit der sachlichen Kostenerstattungspflicht ist. Sollte – etwa aufgrund unwirksamen Satzungsrechts – eine Satzung erst nach dem Zeitpunkt der Verwirklichung des letzten Tatbestandsmerkmals erlassen worden sein, so muss sich diese neue und wirksame Satzung jedenfalls Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimessen, in dem das letzte gesetzliche Tatbestandsmerkmal verwirklicht worden ist. Notwendig ist dies, weil erst das Vorhandensein einer Satzung den Tatbestand des Ersatzanspruchs normiert, zu dessen Verwirklichung somit eine gültige Satzung im Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung vorhanden sein muss (vgl. Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 53 f. m.w.N.). Die von dem Beklagten für anwendbar erachtete G... 2019 trat erst zum 01. Mai 2019 in Kraft. Unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den klägerischen Widerspruch entschieden wurde, war die Anschlussleitung in diesem Zeitpunkt technisch bereits hergestellt, da die Beendigung der Maßnahme nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten jedenfalls im Jahr 2012 erfolgte und der maßgebende Zeitpunkt, nämlich die Beendigung der Maßnahme, damit überschritten ist (vgl. zur Beendigung der Maßnahme noch unten). Insofern kann die G... 2019 nach Gesagtem vorliegend keine Anwendung finden. Die Kammer ist auch nicht gehalten, sich ausschließlich an die von dem Beklagten für anwendbar gehaltene Satzung zu halten. Vielmehr ergibt sich die Rechtsgrundlage nicht anhand des Beteiligtenvortrags, sondern anhand des tatsächlich rechtlich zulässigen und vorhandenen Satzungsrechts.
Gegen die den maßgeblichen Zeitpunkt umfassende G... 2011 bestehen weder formell-rechtliche noch materielle Bedenken. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 17. September 2012 – VG 6 K 87/10 –, juris entschieden. An dieser Auffassung hält die Kammer fest.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz sind erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).
Dem entsprechend regelt § 1 Abs.1 G... 2011, dass dem beklagten Zweckverband die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses für die Entsorgung von Schmutzwasser oder Niederschlagswasser (Abwasser) zu ersetzen sind. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Die Kostenersatzpflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 der Satzung mit der endgültigen Herstellung des Grundstückanschlusses, im Übrigen mit Beendigung der Maßnahme. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung besteht der Hausanschluss zwischen dem Abzweig am Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des mit dieser Anschlussleitung verbundenen Revisionsschachtes. Kann der Revisionsschacht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück hergestellt werden, ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses auch die von der Grundstücksgrenze bis zum Revisionsschacht führende Anschlussleitung für Abwasser.
Vorliegend ist der Herstellungstatbestand des Grundstücksanschlusses erfüllt.
Der Beklagte hat die Kosten für die Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses in der tatsächlichen entstandenen Höhe geltend gemacht. Fehler hieran haben die Kläger jedenfalls nicht substantiiert geltend gemacht. Der Beklagte hat die Kostenhöhe mit seinem Schriftsatz vom 6. Juli 2020 und dem überreichten Aufmaßblatt sowie der beigefügten Rechnung hinreichend plausibilisiert. Insbesondere die Ausführungen zum Bodenaushub erscheinen plausibel. Auch die verbauten Rohre stellen nach Auffassung des Gerichts keine unwirtschaftliche Maßnahme dar, für die die Kläger nicht einzustehen bräuchte. Soweit sie vortragen, ein sonst üblicherweise verbautes Rohr sei zu einem Meterpreis von 5 Euro je laufenden Meter zu erwerben, so hat eine seitens des Gerichts durchgeführte Google-Recherche ergeben, dass die Preise von 5 Euro bis zu 40 Euro je laufenden Meter variieren. Insofern ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte einen übermäßig hohen Meterpreis veranschlagt hat. Auch der Aufschlag für die Verwendung eines Fabekun-Rohres erscheint nicht zu beanstanden. Bei einem Fabekun-Rohr handelt es sich um ein Rohrsystem besonderer Dichte und Qualität, das dem Kläger hinsichtlich Funktionalität und Haltbarkeit zu Gute kommt (vgl. hierzu u.a. http://www.fabekun.de/produkte/hausanschluesse). Soweit die Kostenposition für die Errichtung eines Hinweisschildes gerügt wird, so beinhaltet die Kostenaufstellung bereits keine Kostenposition für ein Hinweisschild bzw. die Errichtung eines Pfahls. Es findet sich eine Kostenposition für ein Warnband i.H.v. 16,24 Euro. Dies erscheint nicht zu beanstanden. Im Falle einer Baustelleneinrichtung erscheint es plausibel und der konkreten Maßnahme zurechenbar, Warnbänder zum Schutz der vorbeilaufenden Passanten aufzustellen, die so auf eine Baugrube hingewiesen werden. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht erscheint es sogar geboten, dies zu tun. Auch der Höhe nach, scheint die Kostenposition nicht zu beanstanden, jedenfalls sind die Kläger der Höhe der Kostenposition nicht substantiiert entgegnet und ist auch sonst Gegenteiliges nicht erkennbar. Auch der Leistungszeitraum und die Abweichung vom Kostenvoranschlag ist nicht zu beanstanden. Ein Kostenvoranschlag stellt eine unverbindliche Prognose dar, bei der Abweichungen nach oben oder auch nach unten möglich sind. Vorliegend hat der Beklagte anhand des Aufmaßblattes und der Rechnung dargelegt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten höher waren. Eine Bindung an die vorher geäußerte Kostenprognose gibt es insoweit nicht. Die Angabe zum Leistungszeitraum stößt vorliegend nicht auf Bedenken. Hierbei handelt es sich nicht um das tatsächliche Ausführungsdatum der Baumaßnahme, sondern vielmehr um den zwischen der bauausführenden Firma und dem Beklagten geschlossenen Bauvertragszeitraum; also den Zeitraum für den die ausführende Firma mit der Durchführung für Maßnahmen an Hausanschlüssen im Verbandsgebiet beauftragt wurde. In diesen Zeitraum fallen auch die streitgegenständlich durchgeführten Arbeiten. Der Leistungszeitraum beschreibt insoweit lediglich den insgesamten Zeitraum des Zeitvertragspartners für den Verband, nicht jedoch den taggenauen Zeitraum für die hier konkret durchgeführten Arbeiten.
Die durchgeführte Maßnahme steht auch im Sonderinteresse der Kläger. Als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches ergänzend voraus, dass die Maßnahme im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen lag, was nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück des Kostenpflichtigen der Fall ist. Die Herstellung des Grundstücksanschlusses steht im Sonderinteresse der Kläger, weil sie eine konkrete und aktuelle Nützlichkeit für das Grundstück darstellt, denn sie führt dazu, dass das klägerische Grundstück die Möglichkeit zur zentralen Schmutzwasserentsorgung besitzt.
Schließlich liegen weder Festsetzungs- noch Zahlungsverjährung vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG gelten für die Festsetzungsverjährungsfrist die § 169 f. AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre beträgt. Fristbeginn im Sinne des § 170 AO war hier somit der Ablauf des Jahres, in dem die Maßnahme beendet wurde, also der Ablauf des Jahres 2012. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist endete an sich somit mit Ablauf des Jahres 2016. Zu diesem Zeitpunkt war der streitgegenständliche Bescheid aber bereits bekanntgegeben.
Des Weiteren liegt eine Zahlungsverjährung nicht vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG i.V.m. §§ 228, 229 Abs. 1 AO beginnt die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Vorliegend ist die Verjährungsfrist indes unterbrochen. So hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (Az:– OVG 9 N 6.10 -, juris) entschieden, dass eine Fristunterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist mit Einlegung des Widerspruchs bewirkt wird. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs stehe in entsprechender Anwendung der § 231 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 AO i.V.m. § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG dem Fall einer Aussetzung der Vollziehung gleich, wie er in § 231 Abs. 1 AO genannt werde. Soweit sich der Gesetzgeber der Abgabenordnung lediglich mit stets sofort vollziehbaren Steuern befasst habe, liege eine „Gesetzeslücke“ in der Abgabenordnung. Insofern passten die Regelungen zur Zahlungsvejährung(sunterbrechung) nicht unmittelbar auf nicht sofort vollziehbare Ansprüche, wie beispielsweise hier die Regelungen über den Kostenersatz. Für den vorliegenden Fall sei indessen maßgeblich, welche Regelung der Landesgesetzgeber für sein kommunales Abgabenrecht getroffen hat. Dieser habe vorgesehen, dass die Regelungen der Abgabenordnung auf Ersatzansprüche nach § 10 Abs. 1 KAG „entsprechend“ anzuwenden seien (§ 12 Abs. 2 KAG). Die gesetzliche Anordnung einer „entsprechenden Anwendung“ bedeuteten indessen nicht, dass der Landesgesetzgeber die Regeln der Abgabenordnung gleichsam eins zu eins angewendet wissen wolle. Vielmehr sei bei der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift der Abgabenordnung in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorschrift bei einem wörtlichen oder dem sonst in Bezug auf Steuern gebräuchlichen Verständnis überhaupt sinnvoll auf die in Rede stehende kommunale Abgabe - oder hier den Ersatzanspruch - angewandt werden könne; anderenfalls müsse sie „angepasst“ angewendet werden oder - wenn das nicht geht - ihre Anwendung unterbleiben (vgl. Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2012, § 12 Rn. 3 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, dass die Widerspruchseinlegung gegen den Kostenersatz, die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, nach § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG entsprechend § 231 AO zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führe. Eine Verjährung solcher Ansprüche sei damit auch nicht ausgehebelt, durch die Widerspruchseinlegung trete insofern lediglich die Unterbrechung ein. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Landesgesetzgeber für Ersatzansprüche nach § 10 KAG ersichtlich nicht nur die entsprechende Anwendung der dem Schuldner günstigen Regeln der Abgabenordnung über eine Zahlungsverjährung habe einführen wollen, sondern als ausgewogenes System (§§ 228 bis 232 AO) auch die dem Gläubiger günstigen Regeln über eine Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist entsprechend passend zur Anwendung bringen wollte. Soweit es um nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ansprüche gehe, sind die Unterbrechungstatbestände bei rein wörtlichem Verständnis indessen weitgehend untauglich, weil es sich um Maßnahmen handele, die die Behörde wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage entweder überhaupt nicht ergreifen dürfe (Vollstreckungsmaßnahme) oder jedenfalls nicht sinnvoll ergreifen könne (Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub). Möglich bliebe zwar eine Zahlungsaufforderung. Bei Lichte betrachtet erschiene es für den Bürger indessen widersprüchlich, wenn er einerseits durch die aufschiebende Wirkung gerade erreiche, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden könne, andererseits gleichwohl erneut zur Zahlung aufgefordert werde. Wesentlich nachvollziehbarer sei es, jemandem, der ähnlich wie bei einem Zahlungsaufschub, bei einer Stundung oder bei einer Vollziehungsaussetzung bereits erreicht habe, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden könne, zuzumuten, sich im Gegenzug auch nicht auf Zahlungsverjährung berufen zu können; dies entspreche einem Grundgedanken des § 231 AO. Dem stehe auch nicht entgegen, dass den Handlungen, die den Lauf der Zahlungsverjährungsfrist nach § 231 AO unterbrechen, „in der Regel gemeinsam“ sei, „dass sie von demjenigen ausgehen müssen, der sich seinen Anspruch erhalten möchte“. Hiervon gebe es Ausnahmen. Ohnehin enthalte auch § 231 AO mit der ‚Sicherheitsleistung‘ durch den Schuldner einen Fall, in dem die Verjährungsunterbrechung ohne ein Handeln der Behörde eintrete. Dies zeige, dass ein Tätigwerden der Behörde schon bei direkter Anwendung der Norm keine stets notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechung sei (vgl. zum Gesamten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2013 a.a.O., Rn. 11 ff.). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und gibt ihre bisherige Rechtsprechung im Urteil vom 11. September 2012 (– 6 K 247/09 –, juris) auf. Somit ist nach Gesagtem vorliegend keine Zahlungsverjährung eingetreten.
Auch eine Verwirkung scheidet vorliegend aus. Für das Vorliegen einer Verwirkung bedarf es eines Zeit- und eines Umstandsmoments. Vorliegend ist weder ein Zeit- noch ein Umstandsmoment ersichtlich. Einerseits erfolgte der Bescheiderlass zum Kostenersatz noch innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist, so dass hier bereits nicht von dem Vorliegen eines Zeitmoments ausgegangen werden kann. Aber auch das Vorliegen eines Zeitmoments aufgrund der sehr langen Widerspruchsbearbeitung ist nicht anzunehmen. Denn für die Frage der Verwirkung hinsichtlich des Zeitmoments ist lediglich auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen, in dem sich der Beklagte willentlich äußert, den Kostenersatz einzufordern. Die Rechtsmitteleinlegung und das weiterführende Widerspruchsverfahren können sodann nicht weiter zu dem Vorliegen eines Zeitmoments führen, da es den Klägern unbenommen blieb, insoweit Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zu erheben. Ungeachtet dessen fehlt es vorliegend weiter an dem ebenfalls notwendigen, Umstandsmoment. Dabei muss der Beklagte zusätzlich zu dem langen Zuwarten noch anderweitig zum Ausdruck bringen, dass er von der Forderung absieht und die Kläger hierauf vertrauen dürfen. Für das Vorliegen eines solchen Umstandsmoments ist vorliegend nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.