Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.08.2023 – 1 L 162/23
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0808.1L162.23.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die 7. Klasse der „S...“ aufzunehmen, ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung des Antragsgegners dürfte rechtmäßig sein. Das Aufnahmeverfahren für die 7. Klassen des Schuljahres 2023/2024 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Nach § 50 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Bbg-SchulG) kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist; die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Nach § 4 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-V) bestimmt der Schulträger im Rahmen der Schulorganisation die Zügigkeit und die Zahl der Plätze der Klassen in den jeweiligen Jahrgangsstufen unter Beachtung der Maßgaben des § 50 Abs. 3 S. 2 BbgSchulG (Aufnahmekapazität).
Die S... ist von der Stadt L...(S...) als Schulträgerin mit Genehmigung des Staatlichen Schulamts als eine vierzügige Schule mit einer Aufnahmekapazität von 104 Schülerinnen und Schüler eingerichtet worden. Bedenken hiergegen sind weder dargelegt noch veranlasst.
Nach § 103 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG darf in Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Im Übrigen legt das für Schule zuständige Ministerium nach § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG die Richtwerte für die Klassenfrequenz neu einzurichtender Klassen (Nr. 1.), die Bandbreiten für die Klassenfrequenz bestehender Klassen (Nr. 2.) sowie – soweit vorliegend von Bedeutung – die Bedingungen für eine Überschreitung von Bandbreiten (Nr. 3. lit. c) fest. Die Festlegung von Frequenzrichtwerten für die Bildung neu einzurichtender Schulklassen und von Bandbreiten für die Klassenfrequenz bestehender Klassen durch Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben des für Schule zuständigen Ministeriums findet in der Ermächtigungsnorm des § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG eine ausreichende gesetzliche Grundlage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04. Februar 2021 – OVG 3 S 123/20 –, juris Rn. 5 m. w. N.).
Nach Nr. 5 Abs. 1 S. 1 der hiernach maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Unterrichtsorganisation vom 26. Juli 2017 (VV-Unterrichtsorganisation – ABl. MBJS/17, S. 302) gilt bei der Einrichtung von Klassen unter anderem in den Jahrgangsstufen 1 und 7 der jeweilige Frequenzrichtwert gemäß Anlage 1; für die Fortführung bestehender Klassen gilt die Bandbreite gemäß Anlage 1, die durch den oberen und den unteren Wert bestimmt wird, Nr. 5 Abs. 2 S. 1 und 2 VV-Unterrichtsorganisation. Der Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation nach beträgt der Frequenzrichtwert in der Sekundarstufe I an Oberschulen 25 Schülerinnen und Schüler; die – den eindeutigen Bestimmungen in § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG und Nr. 5 Abs. 1 und 2 VV-Unterrichtsorganisation nach – für die Fortführung bestehender Klassen relevante Bandbreite (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 02. September 2021 – OVG 3 S 102/21 –, juris Rn. 7) beträgt bei Oberschulen 20 bis 28 Schülerinnen und Schülern.
Die noch im angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 2023 zutreffend mit 100 Plätzen benannte Aufnahmekapazität der neu eingerichteten 7. Klassen der Oberschule ist danach bereits unter Überschreitung des Frequenzrichtwertes im weiteren Verfahren auf 104 Schülerinnen und Schüler leicht erhöht worden. Ein subjektives Recht von Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern auf (nochmalige) Erweiterung vorhandener (aber, der Nr. 5 VV-Unterrichtsorganisation nach „erschöpfter“) Kapazitäten bei der Aufnahme in die Schule gibt es im Hinblick auf den der Schulverwaltung zustehenden organisatorischen und pädagogischen Gestaltungsspielraum grundsätzlich nicht (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03. November 2020 – OVG 3 S 90/20 –, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. September 2018 – OVG 3 S 45/18 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2017 – OVG 3 S 70/17 –, juris Rn. 3). Das gilt auch dann, wenn die Einrichtung einer weiteren Klasse in personeller, sächlicher und räumlicher Hinsicht im Einzelfall möglich wäre, solange an anderen Schulen, deren Besuch ebenfalls zumutbar ist, genügend Schulplätze zur Verfügung stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02. September 2021 – OVG 3 S 102.21 –, juris Rn. 2). Das jedoch ist vorliegend der Fall (vgl. nachfolgend unter 2.).
Auf die von den Beteiligten problematisierte Frage, ob es sich bei der „S...“ um eine Schule für „Gemeinsames Lernen“ handelt, kommt es danach schon nicht an, weil sich hieraus keine höhere Aufnahmekapazität zu Gunsten der Antragsteller, sondern ebenfalls eine Aufnahmekapazität von 25 Schülerinnen und Schülern pro Klasse ergeben würde: Für neu einzurichtende Klassen mit gemeinsamem Unterricht bestimmt Nr. 11 Abs. 1 VV-Unterrichtsorganisation, dass eine Klassenfrequenz von 25 nicht überschritten werden soll; Entsprechendes sieht Nr. 2.5 S. 1 des Rundschreibens Nr. 3/19 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 25. April 2019 (32.6-52066 – ABl. MBJS Nr. 12 vom 08. Mai 2019, S. 160 ff.) vor. In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 – OVG 3 S 52.19 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Oktober 2020 – OVG 3 S 92/20 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Oktober 2020 – OVG 3 S 61/20 –, juris Rn. 3).
Die mit der Antragsbegründung geltend gemachten Bedenken der Antragssteller würde das Gericht im Übrigen auch nicht teilen. Die „S...“ ist (auch im Schuljahr 2023/2024) eine Schule „für Gemeinsames Lernen“ im Sinne des Rundschreibens Nr. 3/19 und des § 7 Abs. 2 der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV), wonach die Regelungen für den gemeinsamen Unterricht entsprechend gelten, soweit Schulen auf der Grundlage einer vom staatlichen Schulamt genehmigten pädagogischen Konzeption unterrichten, die die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 5 in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ nicht mehr erforderlich macht (Schulen für gemeinsames Lernen). Zwar haben die Antragsteller zutreffend darauf verwiesen, dass sich in dem Verwaltungsvorgang über das Auswahlverfahren dieser Schule (Beiakte II, S. 4a) lediglich ein nicht aktuelles Schreiben des Staatlichen Schulamtes an die Schulträgerin vom 08. März 2019 findet, wonach die S... vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport „für das Schuljahr 2019/2020“ als Schule bestätigt worden sei, die am Landeskonzept „Gemeinsames Lernen“ teilnimmt. Vor dem Hintergrund zahlreicher aktueller Internetveröffentlichungen (vgl. unter: S...– Informationen für Schülerinnen und Schüler: https:// s... https: //s... [unter Lehrkräftefortbildung]; h.../ Anlage1_Monitoring SchulentwicklungsplanungLDS-pdf-684921.pdf [unter Anlage 3: Jahrgang 7 der weiterführenden Schulen im Schuljahr 2021/22 und 2022/23]; jeweils abgerufen: 27. Juli 2023, 08:54 Uhr) hätte jedoch keine Veranlassung bestanden, den Vortrag der Antragserwiderung, die Oberschule sei auch im Schuljahr 2023/2024 eine Schule für „Gemeinsames Lernen“, zu bezweifeln.
2. Die weitere Berechnung der Aufnahmekapazität der Oberschule bestimmt sich nach § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 3 S. 5 und 6 BbgSchulG. Nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG entscheidet über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 BbgSchulG oder in eine Förderschule oder Förderklasse nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses.
Nach § 53 Abs. 3 S. 5 BbgSchulG erfolgt die Auswahl der Schülerinnen und Schüler nach besonderen Härtefällen nach § 53 Abs. 4 (Nr. 1.) und im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule (Nr. 2.). Für die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung sind bei dieser Schulform darüber hinaus vor allem § 7 Abs. 2 S. 1 und 2, § 49 und § 50 Sek I-V maßgeblich. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 Sek I-V berücksichtigt der Schulleiter im Auswahlverfahren zunächst besondere Härtefälle gemäß § 53 Abs. 4 BbgSchulG. Die verbleibenden Plätze werden nach der Nähe der Wohnung zur Schule vergeben. Die Nähe der Wohnung zur Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter dem Gesichtspunkt der Schulwegzeit oder der Entfernung bestimmt.
2.1 Nach alledem sind von den 104 zur Verfügung stehenden Plätzen ausschließlich die 11 Plätze für Schülerinnen und Schüler abzuziehen, die dem Gemeinsamen Unterricht vom Staatlichen Schulamt wegen sonderpädagogischen Förderbedarfs zugewiesen wurden. Für Wiederholerinnen oder Wiederholer sind keine Plätze nach § 7 Abs. 2 S. 1 Sek I-V zurückgehalten worden, ebenso hat der Antragsgegner keine Härtefalle nach § 53 Abs. 4 BbgSchulG oder besondere Gründe nach § 53 Abs. 3 S. 6 BbgSchulG berücksichtigt, so dass sich 93 Plätze ergaben, die nach dem Kriterium der Entfernung zwischen Wohnung und Schule vergeben wurden. Der Sohn der Antragsteller befindet sich auf dem letzten Platz (Platz 109), weil für ihn entsprechend den Angaben in der Anmeldung vom 05. Februar 2023 die Entfernung zwischen der seinerzeitigen (und der Antragsschrift nach weiterhin aktuellen) Wohnanschrift in B... und der Schule in L...maßgeblich war.
Diese Berechnung unterliegt, auch mit Blick auf das Kind der Antragsteller, keinen Bedenken. Für die gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die als Abschluss des bei Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens ergeht, maßgebend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. September 2014 – OVG 3 S 47/14 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 – OVG 3 S 52/19 –, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. September 2022 – OVG 3 S 27/22 –-, n. v. Beschlussabdruck S. 2). Die Aufnahmeentscheidung war vorliegend jedoch spätestens mit Fertigung der Aufnahme- und Ablehnungsbescheide durch den Antragsgegner am 16. Mai 2023 abgeschlossen, die von dem Staatlichen Schulamt in Übereinstimmung mit dem „Zeitplan für Übergangsverfahren in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2023/2024“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/zeitplan_ue7_sj23-24.pdf; abgerufen am 26. Juli 2023,09:56 Uhr und Gerichtsakte [GA], S. 29 Rs.) ab dem 09. Juni 2023 versandt wurden. Die frühestens ab August 2023 maßgebende Wohnanschrift der Antragstellerin zu 1. und ihres Sohnes in L...konnte danach in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren noch nicht berücksichtigt werden.
2.2 Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner zu ihren Gunsten in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung einen Härtefall im Sinne von § 53 Abs. 4 BbgSchulG oder einen besonderen Grund im Sinne von § 53 Abs. 3 S. 6 BbgSchulG hätte berücksichtigen müssen.
2.2.1 Nach § 53 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG sind im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Dieses trifft nach § 53 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG insbesondere zu, wenn unter anderem (Nr. 2) durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreiten oder (Nr. 3.) aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann. Auf diese Voraussetzungen haben sich die Antragsteller weder am 05. Februar 2023 noch in dem vorliegenden Eilverfahren berufen und die Antragstellerin zu 1. spricht noch in ihrer E-Mail vom 06. Februar 2023 (Bl. 3 der Beiakte I) davon, sie könne sich mit der „E...“ Oberschule in L...– an der ihr Sohn zum Schuljahr 2023/2024 in die 7. Klasse mit Bescheid der dortigen Schulleiterin vom 09. Juni 2023 aufgenommen wurde – „anfreunden“.
Die Voraussetzungen eines Härtefalls sind aber auch nicht ersichtlich. Welche Zeit für den (einfachen) Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers der Sekundarstufe I unzumutbar sein könnte, ist im Brandenburgischen Schulrecht zwar nicht geregelt; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings allgemein angenommen, dass eine Schulwegzeit von bis zu 60 Minuten einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule jedenfalls zumutbar sei, wobei ausnahmsweise auch eine längere Schulwegzeit zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände, etwa bei einer atypischen Wohnsituation, das rechtfertigten (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 27. März 2019 – 2 ME 729/18 –, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 16. September 2015 – 7 B 1594/15 –, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. November 2010 – 2 B 248/10 –, juris Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. September 2021 – 1 L 298/21 –, juris Rn. 11; VG Potsdam, Beschl. v. 30. August 2017 – 12 L 878/17 –, juris Rn. 14 [deutlich mehr als eine Stunde unzumutbar]; VG Potsdam, Beschl. v. 01. August 2013 – 12 L 355/13 –, juris Rn. 18 [mehr als 1 Stunde unzumutbar bei äußerst komplizierter Verkehrsverbindung und längeren Fußwegen]; vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07. Februar 2019 – 3 L 122/18 –, juris Rn. 5 [in einem Flächenland 45 Minuten für einen Grundschüler]). Bereits die danach erhebliche Grenze von einer Stunde für den einfachen Schulweg eines Schülers der Sekundarstufe I wird der unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderung nach jedoch vorliegend nicht erreicht.
2.2.2 Auch auf Grund eines „besonderen Grundes“ nach § 53 Abs. 3 S. 6 BbgSchulG, § 50 Abs. 3 Sek I-V kann der Sohn der Antragsteller nicht an der „S...“ aufgenommen werden.
Nach § 50 Abs. 3 S. 1 Sek I-V kann allerdings eine Schülerin oder ein Schüler unabhängig von der Nähe der Wohnung zur Schule vorrangig aufgenommen werden, wenn eine Aufnahme nach der Nähe der Wohnung zur Schule nicht erfolgen kann und dadurch persönliche, pädagogische oder öffentliche Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden (besondere Gründe); ein besonderer Grund soll dem Verordnungsgeber nach insbesondere unter anderem dann vorliegen, wenn die Schülerinnen und Schüler in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umziehen, § 50 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Sek I-V.
Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Sek I-V liegen schon deshalb nicht vor, weil sie ebenfalls spätestens in dem Zeitpunkt des Abschlusses des Aufnahmeverfahrens am 16. Mai 2023 hätten dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen. Das war den Antragstellern entgegen der Antragsbegründung zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar nicht möglich, weil „es mit der Wohnungssuche“ der Antragstellerin zu 1. ausweislich ihrer E-Mail an die Grund- und Oberschule S...vom 25. Mai 2023 (Anlage A 1 zur Antragsbegründung, Bl. 23 der Gerichtsakte) erst zu diesem Zeitpunkt „geklappt“ hat. Die in Bezug genommene E-Mail vom 06. Februar 2023 (Bl. 3 Beiakte I) konnte lediglich von einer Planung der Antragstellerin zu 1. berichten, im Sommer 2023 in den Landkreis D... umzuziehen.
Auf die weitere Frage, ob es § 50 Abs. 3 Sek I-V mit der Folge seiner Nichtigkeit an einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden formell-gesetzlichen Grundlage in § 53 Abs. 3 S. 6 BbgSchulG fehlt (VG Potsdam, Beschl. v. 29. August 2018 – 12 L 698/18 –, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschl. v. 23. Juli 2019 – 12 L 546/19 –, juris Rn. 19), kommt es nach alledem entscheidungserheblich ebenso wenig mehr an wie auf die Frage, ob sich feststellen ließe, dass die Sekundarstufe I-Verordnung insoweit den Anforderungen des Art. 80 S. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (Verf BB) genügt, wonach das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zu bestimmen hat. Das erscheint bei dem allein in Betracht kommenden § 56 S. 1 BbgSchulG allerdings ebenfalls mindestens als zweifelhaft.
Angesichts dieser Rechtslage ist der Sohn der Antragsteller gegebenenfalls auf einen Schulwechsel im Schuljahr 2024/2025 zu verweisen, § 55 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG.
II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 S. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.