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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.05.2025 – VG 1 K 865/22
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0520.1K865.22.00
Tenor§
Der Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2022, Antragsnummer: 8_____, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.700,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm gewährten Corona-Soforthilfe.
Am 25. März 2020 beantragte er als Inhaber des Einzelunternehmens Internationale Umzugsspedition, Bahnhofstraße 29-31, 03096 Werben, die Gewährung dieser Soforthilfe im Rahmen des Sofortprogramms des Landes Brandenburg „Soforthilfe Corona Brandenburg“. Als Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab er unter Ziffer 6 des Antragsformulars an, aufgrund der aktuellen Lage sei ein starker Rückgang von Nachfragen zu Umzügen sowie ein erheblicher Anteil von Stornierungen bereits erteilter Aufträge zu verzeichnen. Die laufenden Kosten belasteten das Unternehmen auf nicht absehbare Zeit erheblich, sodass es sich in einer existenzbedrohlichen Lage befinde. Unter Ziffer 7 des Antragsformulars wird die „Höhe des entstandenen Schadens“ abgefragt und folgender Hinweis gegeben:
„Hinweis: Die Schadensberechnung ist für 3 Monate möglich.“
Seinen Schaden gab der Kläger mit 98.000,00 Euro an. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf das Antragsformular (Bl. 19 bis 21 der Gerichtsakte [GA]) Bezug genommen.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid über die Gewährung einer Soforthilfe im Rahmen des Programms des Bundes und des Landes Brandenburg „Soforthilfe Corona“ vom 16. April 2020, Antragsnummer: 8_____, die Soforthilfe „gemäß Antrag mit ILB-Eingangsdatum vom 25.03.2020“ i. H. v. 30.000,00 Euro. Die Hilfe werde auf der Grundlage der „Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 2020 unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige“ vom 31. März 2020 (bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 14 [Ausgabe S] vom 9. April 2020, S. 312/3; nachfolgend: Richtlinie vom 31. März 2020) und § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften unter der Maßgabe gewährt, dass die Schadensangabe auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) bezogen auf 3 Monate erfolgt sei. Gewährt werde eine Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung, die Unternehmen diene, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien. Weiter heißt es in dem Bescheid:
„Prüfung der Verwendung:
Die ILB prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung.
Die ILB ist berechtigt diesen Bescheid aufzuheben und die Mittel zurückzufordern, insbesondere wenn:
keine zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorliegt
falsche Angaben im Antrag gemacht wurden
Verstöße gegen das EU-Beihilferecht vorliegen. […]
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) muss der Leistungsempfänger bei der Ermittlung von Sachverhalten mitwirken.
Diese Mitwirkungspflicht bedeutet, dass der Leistungsempfänger die Voraussetzungen für den Erhalt einer Soforthilfe nachweisen muss.“
Darüber hinaus enthält der Bescheid Erläuterungen zu weiteren Prüfrechten u. a. der Beklagten sowie zur Aufbewahrungspflicht von Unterlagen des Fördermittelempfängers.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte die Beklagte mit, man befinde sich in der Schlussabrechnung des Programms und der Kläger erhalte jetzt die Möglichkeit, seine Antragstellung rückwirkend zu überprüfen und erforderlichenfalls bis zum 18. Februar 2022 zu korrigieren. Dem Schreiben war ein Formular „Selbstprüfung erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ beigefügt, das Angaben zu der Höhe der aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlenden tatsächlichen Ausgaben und zu der Höhe der tatsächlichen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb für die auf die Antragstellung folgenden 3 Monate verlangt.
Daraufhin beantragte ein Mitarbeiter des Klägers am 21. Januar 2022 bei der Beklagten telefonisch, die Soforthilfe in Raten von 2.000,00 Euro zurück zahlen zu können.
Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 1. Februar 2022 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in vollem Umfang und setzte den zu erstattenden Betrag auf 30.000,00 Euro fest. Der Kläger habe am 21. Januar 2022 telefonisch mitgeteilt, die Soforthilfe in Raten zurückzahlen zu wollen. Hierzu sei zunächst die Zuwendung zu widerrufen und zurückzufordern. Dem Antrag auf Ratenzahlung stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Februar 2022 zu.
Am 4. März 2022 erhob der Kläger „nach erneuter Prüfung über die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe“ Widerspruch. Die angekündigte gesonderte Widerspruchsbegründung blieb aus.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2022, dem Kläger zugestellt am 30. September 2022, als unbegründet zurück. Der Bewilligungsbescheid vom 16. April 2020 sei insofern rechtswidrig, als eine Bewilligung erteilt worden sei, obwohl der Kläger keinen pandemiebedingten Schaden in dieser Höhe gehabt habe. Er habe am 21. Januar 2022 erklärt, die Soforthilfe zurückzahlen zu wollen. Somit habe kein Anspruch vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die „Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe“ vom 24. März 2020 (bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 12 vom 25. März 2020, S. 276/2; nachfolgend: Richtlinie vom 24. März 2020) gültig gewesen. Die ILB habe in wenigen Tagen mehrere zehntausend Anträge erhalten. Die Prüfung der Anträge sei IT-gestützt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt. Durch die hohe Anzahl der Anträge habe jedoch keine abschließende Bearbeitung des Antrages im Rahmen der Laufzeit dieser Richtlinie erfolgen können. Denn am 2. April 2020 sei bereits die Richtlinie vom 31. März 2020 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sei die neue Richtlinie bei der Bearbeitung der Anträge anzuwenden. Da die Richtlinie vom 24. März 2020 nicht mehr gültig gewesen sei, hätten unbearbeitete Anträge, die noch vor Außerkrafttreten dieser Richtlinie gestellt worden seien, abgelehnt werden können, verbunden mit der Aufforderung, einen neuen Antrag unter Nutzung des neuen Antragsformulars zu stellen. Darauf habe die Beklagte jedoch verzichtet und stattdessen die unbearbeiteten Anträge im mutmaßlichen Interesse der Antragsteller so verstanden, dass sie eine Corona-Soforthilfe auch nach Maßgabe der neuen Richtlinie begehrten.
In der Richtlinie vom 31. März 2020 sei unter Ziffer I.1 festgelegt, dass die Soforthilfe als freiwillige Zahlung zu gewähren sei, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht seien. Aus Ziffer I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März 2020 folge wiederum, dass ein berücksichtigungsfähiger Liquiditätsengpass dann bestehe, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Hätte die Beklagte auf die Definition des Schadens bzw. des Liquiditätsengpasses im Fall des Klägers verzichtet, hätte sie gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gleichheitssatz verstoßen. Das ihr zustehende Ermessen habe sie ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit die gewährte Soforthilfe den tatsächlich festgestellten Schaden bzw. Liquiditätsengpass übersteige, sei es einheitliche Verwaltungspraxis der Beklagten, die Gewährung von Billigkeitsleistungen zu widerrufen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 25. Oktober 2022 erhobenen Klage.
Die Anwendung der Richtlinie vom 31. März 2020 beruhe vorliegend auf einer willkürlichen Ungleichbehandlung. So habe die Beklagte am 3. und 4. April noch Bewilligungen nach der Richtlinie vom 24. März 2020 vorgenommen (Antragsnummern 8_____). Diese Praxis habe sie im März 2022 zusätzlich schriftlich bestätigt. Damit habe sich eine vertrauensschützende einheitliche Verwaltungspraxis gebildet. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Angaben im Antrag nach Ziffer 4 der Richtlinie vom 24. März 2020 ausreichend gewesen seien, um die Hilfe zu bewilligen und auszuzahlen. Es greife hier der Vertrauensschutz ein, wenn die Beklagte zur Aufklärung des Antrages keine weiteren Unterlagen und Informationen verlangt habe (Ziffer 11.3 des Antragsformulars). Nach der Richtlinie vom 31. März 2020 seien die Anforderungen nach dem Zweck der Hilfe gemäß Ziffer I.1 und I.2 wesentlich schärfer. Entsprechende Angaben habe die Beklagte aber nicht gefordert. Der Kläger habe daher davon ausgehen können, dass den Anforderungen der Richtlinie vom 24. März 2020 entsprechend entschieden worden sei. Danach habe allein eine Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung ausgereicht, um die Hilfen gewährt zu bekommen und behalten zu dürfen. Aus dem Antragsformular lasse sich nicht herleiten, dass die Gewährung der Hilfe unter anderen Bedingungen als zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen könne. Wie widersprüchlich der gesamte Vorgang um die Antragstellung sei, lasse sich anhand von Ziffer 11.1 des Antragsformulars belegen. Die Antragsteller hätten sich Ende März durch Corona noch gar nicht in einer existenzbedrohlichen Lage befinden, sondern eine solche nur prognostizieren können. Nach Ziffer 3.2 der Richtlinie vom 24. März 2020 werde die Soforthilfe als einmalige, nichtrückzahlbare Leistung gewährt. Nach Ziffer 6 der Richtlinie vom 24. März 2020 werde kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Für die Bestimmung, welche Richtlinie heranzuziehen sei, könne nicht der Entscheidungszeitpunkt über den Antrag maßgebend sein. Denn es sei vom Zufall abhängig gewesen, wann entsprechend der vorhandenen Verwaltungskapazitäten über einen Antrag entschieden worden sei. Zudem liege so ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da alle Antragsteller von dem coronabedingten Lockdown ab dem 22. März 2020 betroffen gewesen seien. Für das Inkrafttreten der Richtlinien sei die Veröffentlichung im Amtsblatt maßgeblich. Danach sei die Richtlinie vom 24. März 2020 am 25. März 2020 und die Richtlinie vom 31. März 2020 am 9. April 2020 in Kraft getreten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Richtlinie vom 24. März 2020 außer Kraft getreten.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2022, Antragnummer: 8_____, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) seien erfüllt, da es an dem Nachweis einer zweckentsprechenden Mittelverwendung fehle. Die Beurteilung richte sich nach der Richtlinie vom 31. März 2020 und nicht nach der Richtlinie vom 24. März 2020. Eine Billigkeitsrichtlinie sei keine Rechtsgrundlage, die unmittelbar einen Förderanspruch begründe. Sie diene vielmehr als Grundlage für die Entwicklung einer einheitlichen Verwaltungspraxis der Beklagten als Bewilligungsstelle. Mittelbare Außenwirkung entfalte die Richtlinie nur im Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 1 GG. Behandle eine Behörde entgegen ihrer Verwaltungspraxis gleich gelagerte Fälle ungleich, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Eine einmal entstandene Verwaltungspraxis müsse jedoch nicht zeitlich unbegrenzt festgeschrieben sein, sie könne sich auch ändern. Entscheidend sei hierbei wiederum die einheitliche Vorgehensweise. Die Bewilligungsstelle müsse ab einem bestimmten Zeitpunkt gleich gelagerte Fälle auch gleich behandeln.
Entgegen der Auffassung des Klägers komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Förderentscheidung der Bewilligungsstelle an. Soweit es vereinzelte Verfahren gegeben habe, bei denen Soforthilfen auf Grundlage der Richtlinie vom 24. März 2020 gewährt worden seien, obwohl der Bewilligungsbescheid auf den 3. oder 4. April 2020 datiert sei, ändere dies nichts an der Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn es sei zu beachten, dass der Zeitpunkt der Datumszeile eines Bewilligungsbescheides lediglich das Versanddatum des Bescheides darstelle. Für die Entscheidung, aufgrund welcher Richtlinie ein Antrag beschieden werde, komme es nicht auf das Versanddatum, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den jeweiligen Antrag an, der sich vom Versanddatum unterscheiden könne. Aufgrund interner Abläufe sei es in einigen, und so auch in den von dem Kläger genannten, Fällen vorgekommen, dass die Bearbeitung eines Antrags im Geltungsbereich der Richtlinie vom 24. März 2020 stattgefunden, die Versendung aber erst nach dem 2. April 2020 erfolgt sei, weshalb diese Bescheide ein späteres Datum tragen könnten. Eine Anwendung der Richtlinie vom 31. März 2020 hätte in diesen Fällen dagegen der Verwaltungspraxis der Beklagten widersprochen. Rein der guten Ordnung halber sei unabhängig davon darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn in einzelnen Fällen entgegen der allgemeinen Verwaltungspraxis gehandelt worden sei, solche „einzelnen Ausreißer“ für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis nicht genügten.
Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Es liege in der Verfahrensautonomie zur Gestaltung des Verwaltungsverfahrens innerhalb der geltenden Gesetze, eine Verwaltungspraxis einheitlich zu ändern. Die Ersetzung der anzuwendenden Richtlinie beruhe auf einem sachlichen, jedwede Willkür ausschließenden Grund.
Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung, die Bewilligung zu widerrufen, auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden oder unwirksam geworden sei, seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Sie ist als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 ist rechtswidrig und der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Für die Begründetheit der Anfechtungsklage kommt es vorliegend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin den Erlass des Widerspruchsbescheides am 9. Juni 2022, an, nachdem das materielle Recht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris Rn. 6).
1. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 16. April 2020 ist § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Widerrufs sind vorliegend nicht erfüllt.
Zwar handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt. Jedoch wurde die mit der Bewilligung gewährte einmalige Geldleistung nicht zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt.
aa) Anhaltspunkte für eine anfängliche Rechtswidrigkeit der Bewilligung sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Frage der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines nach § 48 oder § 49 VwVfG aufzuhebenden Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Rechtmäßige Verwaltungsakte i. S. v. § 49 VwVfG sind solche, die jedenfalls ursprünglich rechtmäßig erlassen wurden, während § 48 VwVfG lediglich die Aufhebung eines bereits ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakts ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2021 – 7 C 1/20 –, juris Rn. 16; Abel in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 67. Ed., Stand: 1. April 2025, § 49 Rn. 1; Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 4. EL November 2023, § 49 Rn. 67). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem der Bewilligungsentscheidung zugrundeliegenden materiellen Recht, das hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren gleichförmige Anwendung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu sogleich) vorgegeben wird. Auch danach ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Förderantrag abzustellen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15).
(1) Grundlage für die Entscheidung über den Antrag des Klägers ist gemäß der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten die Richtlinie vom 31. März 2020, obwohl zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25. März 2020 noch die Richtlinie vom 24. März 2020 galt.
Bei der Soforthilfe im Rahmen des Programms des Bundes und des Landes Brandenburg „Soforthilfe Corona“ handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO und damit um eine freiwillige Leistung des Landes Brandenburg, die nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird (vgl. auch Ziffer I.1. der Richtlinie vom 31. März 2020). Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Zuwendungsgeberin die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris Rn. 24). Dabei dürfen solche Richtlinien nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Wegen des freiwilligen Charakters von Billigkeitsleistungen und des weiten Ermessens des Fördermittelgebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen prüft das Gericht nur nach, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Hilfen vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 –, juris Rn. 15 bis 18 m. w. N.). Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen nicht statt.
Gemessen hieran bestehen gegen die Heranziehung der Richtlinie vom 31. März 2020 im vorliegenden Fall, anders als der Kläger meint, keine durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat bereits in der Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 dargelegt, seit dem 2. April 2020 bei der Entscheidung über Soforthilfe-Anträge die Richtlinie vom 31. März 2020 angewendet zu haben. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung über den Soforthilfe-Antrag und nicht der Zeitpunkt des Antragseingangs (vgl. hierzu bereits: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. August 2024 – VG 1 K 866/22 –, Seite 6 des Urteilsabdrucks [n. v.]; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2024 – VG 1 K 889/23 –, juris Rn. 36). Das Vorbringen der Beklagten wird gestützt durch die in ihrem Internetauftritt veröffentlichten Dokumente, konkret die Richtlinie vom 24. März 2020 mit dem Zusatz „Sorforthilfe [sic] Corona Brandenburg vom 24.03.2020 bis einschließlich 01.04.2020“ (Stand: 04/2020; https://www.ilb.de/de/pdf/richtlinie_1163310.pdf), die Richtlinie vom 31. März 2020 mit dem Zusatz „Soforthilfe-Corona Brandenburg vom 2.04.2020 bis 31.12.2020“ (Stand: 04/2020; https://www.ilb.de/de/pdf/richtlinie_1163308.pdf) und die Broschüre „Soforthilfe-Corona Brandenburg“, Fragen und Antworten zum Bescheid, Stand: 23.04.2020 (Seite 3, Ziffer 1.; https://www.brandenburg.de/media_fast/4/faq_bescheid_soforthilfe-corona_brandenburg.pdf).
Der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Richtlinien im Amtsblatt für Brandenburg ist dagegen unerheblich. Zwar sieht § 30 Abs. 4 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO; in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. März 2016) vor, dass bei einer Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften § 34 Abs. 2 GGO zu beachten ist, der wiederum auf die Bestimmungen des jeweiligen Ministeriums verweist. Daraus ergibt sich jedoch nichts zu Gunsten der Auffassung des Klägers. Erfolgt eine solche Veröffentlichung, wie hier im Amtsblatt für Brandenburg geschehen, kann dieser lediglich deklaratorische Wirkung zukommen, nachdem Richtlinien, wie bereits ausgeführt, im Gegensatz zu Rechtsverordnungen oder Gesetzen nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur durch ihre Anwendung Außenwirkung entfalten können.
Soweit der Kläger gegen die Verwaltungspraxis der Beklagten eingewandt hat, ihm seien fünf Bescheide mit Datum vom 3. und 4. April bekannt, mit denen die Beklagte Corona-Soforthilfen noch auf Grundlage der Richtlinie vom 24. März 2020 bewilligt habe, hat die Beklagte diesen vermeintlichen Widerspruch plausibel auflösen können, indem sie darauf verwiesen hat, dass das Datum des Bescheides nicht zwangsläufig das Datum der Entscheidung widerspiegele, sondern lediglich das Datum des Versands. Das Gericht hat keinen Anlass, dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte sah sich allein in der Zeit vom 25. März 2020 bis zum 2. April 2020 dem Eingang von rund 60.000 Anträgen ausgesetzt. Unter Verweis auf diese „Antragsflut“ baten der seinerzeitige Wirtschaftsminister und der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende der Beklagten die Betroffenen um etwas Geduld (Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie vom 2. April 2020: https://mwaek.brandenburg.de/de/steinbach-schnelle-hilfe-f%C3%BCr-mittelstand-und-freiberufler-hat-priorit%C3%A4t/bb1.c.662889.de). Bis zum 15. Juni 2020 waren sodann insgesamt 75.799 Soforthilfe-Anträge bei der Beklagten eingegangen und bearbeitet worden (ILB-Ticker Soforthilfe: https://www.ilb.de/de/corona-soforthilfe/index.html). Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass am 3. oder 4. April 2020 noch einzelne Bewilligungen versandt wurden, über die die Beklagte noch vor dem 2. April auf Grundlage der Richtlinie vom 24. März 2020 entschieden hatte. Im Übrigen ist vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass der verfahrensgegenständliche Bewilligungsbescheid vom 16. April 2020 datiert. Danach ist nichts dafür ersichtlich, dass die in diesem Bescheid getroffene Entscheidung noch vor dem 2. April 2020 erfolgt wäre. Auch der Kläger trägt keine Umstände vor, die die Annahme stützen könnten, dass die Beklagte nach dem 4. April 2020 noch Bewilligungsbescheide, die auf der Richtlinie vom 24. März 2020 beruhten, versandt hätte. Im Übrigen würden selbst einzelne „Ausreißer“ nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis genügen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22/548 –, juris Rn. 26 ff.) und gerade in Massenverfahren wie der Gewährung der vorliegenden Corona-Soforthilfe dürften sich solche Ausreißer auch nicht vollends verhindern lassen.
Nach Ziffer V. Satz 2 der Richtlinie vom 31. März 2020 trat mit Inkrafttreten dieser Richtlinie die Richtlinie vom 24. März 2020 außer Kraft, wobei „Inkrafttreten“ in Ansehung der Tatsache, dass es sich hier um eine Richtlinie und nicht um ein Gesetz handelt, den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis der Beklagten meint.
Im Übrigen lassen „Vertrauensgesichtspunkte“, dies lässt der Kläger außer Betracht, eine andere Handhabung nicht notwendig erscheinen. Denn auf die hier in Rede stehenden Mittel besteht kein Rechtsanspruch. Sie stellen vielmehr eine freiwillige Maßnahme dar, bei der der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen – auch mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln – ohnehin nicht gebildet werden kann (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 76/21 –, juris Rn. 20 m. w. N.).
(2) Die Bewilligung ist (auch im Übrigen) rechtmäßig.
Der Annahme der Rechtmäßigkeit der Bewilligung steht nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Antrag vom 25. März 2020 – anders als nach Ziffer I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März 2020 vorausgesetzt – nicht versichert hat, durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Bei Förderrichtlinien handelt es sich nicht um Rechtsnormen (vgl. oben, I. 1. a) aa) (1) der Entscheidungsgründe), sondern um verwaltungsinterne Weisungen, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen. Allein der Verstoß gegen die Förderrichtlinie macht eine Subventionsvergabe folgerichtig nicht rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25/02 –, juris Rn. 14).
Eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Entscheidend für die Begründung einer rechtlichen Außenwirkung der Richtlinie über Art. 3 Abs. 1 GG ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Bewilligung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG objektiv rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25/02 –, juris Rn. 17 m. w. N.)
Daran gemessen liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Die Beklagte hätte, anstatt nach der von ihr dargelegten Verwaltungspraxis zu verfahren, Anträge, die vor dem 2. April 2020 eingegangen und noch unbearbeitet geblieben waren, ablehnen können, verbunden mit der Aufforderung einen neuen Antrag zu stellen. Im (mutmaßlichen) Interesse der Antragsteller hat sie von diesem Vorgehen abgesehen. So heißt es in der oben genannten Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie vom 2. April 2020:
„Das Land Brandenburg hat für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und Liquiditätsengpässe geraten sind, bereits am 25. März ein Sofortprogramm auf die Beine gestellt. Der Bund hat am Wochenende mit einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern über eine Soforthilfe für Kleinunternehmen im Umfang von 50 Milliarden Euro nachgezogen. Die Landesregierung hat der Vereinbarung gestern zugestimmt. Das Programm wird durch die Länder umgesetzt, in Brandenburg unter dem Dach Soforthilfe Corona.
Das ILB-Antragsformular für die Soforthilfe ist mittlerweile an die Bundesrichtlinie angepasst worden. Unternehmen und Freiberufler finden die Anträge auf der Corona-Soforthilfe-Seite der ILB (www.ilb.de). Sie können ab sofort ausschließlich per E-Mail eingereicht werden (nicht mehr per Brief, nicht mehr per Fax). Ziel dieser Änderung ist es, die Bearbeitung weiter zu beschleunigen.
Die bereits vorliegenden Anträge, die seit dem 25. März 2020 bei der ILB gestellt worden sind, werden von der ILB weiterhin abgearbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Anträge doppelt zu stellen.“
Die Entscheidung, die vor dem 2. April 2020 eingegangenen, unerledigten Anträge sachlich zu bescheiden, stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung der Fördermittelempfänger dar.
Die im Rahmen des der Beklagten bei der Fördermittelvergabe zukommenden weiten Ermessensspielraums getroffene Entscheidung, alle vor dem 2. April 2020 eingegangenen, noch nicht beschiedenen Anträge „abzuarbeiten“ und nicht etwa abzulehnen, erweist sich als sachlich nachvollziehbar. Entscheidet sich der Staat – wie hier – ein Soforthilfeprogramm aufzulegen, um besonders schwere wirtschaftliche Härten, die für Einzelne aus der Corona-Pandemie folgten, abzumildern, liegt es in der Natur der Sache, dass er sich zur Abwicklung dieses Programms eines Masseverfahrens bedient, das in besonderem Maße auf Zügigkeit angelegt ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2025 – 6 A 150/23 MD –, juris Rn. 67; VG Bremen, Urteil vom 20. Januar 2022 – 5 K 40/21 –, juris Rn. 21). Diesem Beschleunigungsgebot entsprach die Entscheidung der Beklagten, von einer Ablehnung der ab dem 2. April 2020 noch nicht beschiedenen, aber auf Grundlage der alten Richtlinie gestellten Anträge abzusehen. Eine aufgrund des Richtlinienwechsels – und damit aus rein formalen Gründen – erfolgte Ablehnung wäre dem mit der Soforthilfe verfolgten Ziel, „dass die Antragsteller schnellstmöglich die Unterstützungsgelder auf dem Konto haben“ (so der Wortlaut der Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie vom 2. April 2020), ersichtlich zuwidergelaufen.
Die von der Richtlinie vom 31. März 2020 insoweit abweichende Bewilligungspraxis zugunsten des von dem Wechsel der Förderrichtlinie betroffenen Antragstellerkreises berücksichtigt zudem den Umstand, dass die Anwendung einer neuen Richtlinie während des laufenden Bewilligungsverfahrens allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen ist. Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung zugunsten des betroffenen Kreises an Antragstellern faktisch (zunächst) auf eine Glaubhaftmachung des Liquiditätsengpasses i. S. v. Ziffer I.2 Abs. 2 der neuen Richtlinie vom 31. März 2020 als Voraussetzung für die Bewilligung verzichtet, nachdem weder die alte Richtlinie vom 24. März 2020 noch das der alten Richtlinie entsprechende Antragsformular eine solche Prognoseentscheidung für die auf die Antragstellung folgenden 3 Monate verlangt hatten. Antragsteller, die ihren Antrag vor dem 2. April 2020 gestellt hatten, konnten – anders als diejenigen Antragsteller, die die Gewährung einer Corona-Soforthilfe bei der Beklagten erst ab dem 2. April 2020 auf Grundlage der Richtlinie vom 31. März 2020 und des entsprechend angepassten Antragsformulars beantragt hatten – selbstverständlich keine Kenntnis davon haben, mit ihrem Antrag einen Liquiditätsengpass i. S. v. Ziffer II.2 Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März versichern zu müssen.
Die Annahme einer anfänglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligung folgt schließlich auch nicht aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, in welchem die Beklagte ausführt, die Bewilligung sei insofern „rechtswidrig“, als dass eine Zusage i. H. v. 30.000,00 Euro erteilt worden sei, obwohl der Kläger keinen durch die Corona-Pandemie bedingten Schaden in dieser Höhe gehabt habe. Damit hat die Beklagte ersichtlich nicht gemeint, sie halte die Bewilligung für als von Anfang an rechtswidrig. Vielmehr ist sie erst später zu der Erkenntnis gelangt, dass dem Kläger kein Liquiditätsengpass bzw. Schaden entstanden sei. Zu dieser Auffassung konnte die Beklagte jedoch erst nachträglich im Rahmen der von ihr durchgeführten Schlussabrechnung gelangen, da der Eintritt eines Schadens im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides noch gar nicht festgestellt werden, sondern allenfalls prognostiziert werden konnte.
bb) Die Zweckbestimmung, auf die sich die Beklagte beruft, kommt indes weder in dem Bewilligungsbescheid noch in den der Bewilligung zugrundeliegenden Grundlagen mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck.
Bei der Ermittlung des Zwecks einer Bewilligung ist nicht nur auf den Wortlaut des Bescheides, sondern auch auf die der Bewilligung zugrundeliegenden Grundlagen (insbesondere Förderantrag und Richtlinien) sowie analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2022 – 8 C 11/21 – juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2024 – 1 K 889/23 –, juris Rn. 25 w. w. N.). Bei der in den Bewilligungsbescheid aufzunehmenden Zweckbestimmung ist auf größtmögliche Bestimmtheit zur achten (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49 Rn. 101). Daneben liefert regelmäßig auch der Förderantrag die konkrete Zweckbestimmung der beantragten Mittel (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 18. November 2020 – VG 3 K 2011/15 –, juris Rn. 40; VG Cottbus, Urteil vom 9. Juli 2020 – VG 3 K 777/16 –, juris Rn. 17). Unklarheiten gehen zur Lasten der Behörde (NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 8 LA 52/14 –, juris Rn. 20 m. w. N.).
Das Erfordernis größtmöglicher Bestimmtheit der Zweckbestimmung im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG rechtfertigt sich auch daraus, dass dieser Fall des Widerrufs von dem Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung des § 49 Abs. 6 VwVfG nicht erfasst ist. Nach § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hat die Behörde nur, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen wird, den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Dass der Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG nicht unter die Entschädigungsregelung fällt, ist konsequent, da der Leistungsempfänger den Widerruf durch zweckwidrige Mittelverwendung veranlasst hat (Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 4. EL November 2023, § 49 Rn. 216). Ein solcher Vorwurf kann dem Betroffenen jedoch nur dann gemacht werden, wenn die Behörde den Zweck der Mittelgewährung auch erkennbar hinreichend bestimmt hat.
(1) Allein der Hinweis im Bewilligungsbescheid auf die konkret zur Anwendung gelangte Richtlinie vom 31. März 2020 genügt dem Erfordernis größtmöglicher Bestimmtheit – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht.
Der Richtlinie vom 31. März 2020 ist die Zweckbestimmung der Soforthilfe schon nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Zwar ist Ziffer I.1 ausdrücklich mit „Zweck der Soforthilfe“ überschrieben, in den danach folgenden 2 Absätzen wird jedoch keine konkrete Zweckbestimmung vorgenommen. Dort findet sich lediglich die pauschale Aussage, dass die Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Leistung zu gewähren ist, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind. Was die Beklagte unter einem „Liquiditätsengpass“ konkret versteht, geht daraus jedoch nicht ansatzweise hervor. Die der Zweckbestimmung immanente Definition des Liquiditätsengpasses wird also nicht etwa an dieser Stelle im Rahmen der Erläuterung des Zwecks der Soforthilfe vorgenommen. Sie erfolgt vielmehr – systematisch verfehlt – erst in Ziffer. I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März 2020 unter der Überschrift „Leistungsempfänger, Antragsberechtigung“. Danach muss der Antragsberechtigte versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Weshalb die für die Zweckbestimmung wesentliche Definition des Liquiditätsengpasses erst im Rahmen der Antragsberechtigung und nicht eingangs unter der entsprechenden Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ erfolgt, erschließt sich nicht. Jedenfalls ist dem durchschnittlichen Leistungsempfänger nach Überzeugung der Kammer nicht abzuverlangen, sich den vollständigen Zweck der Soforthilfe aus der maßgeblichen Richtlinie zu erschließen, wenn der Zweck dort nicht zweifels- und systematisch einwandfrei bestimmt ist.
(2) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid vom 16. April 2020 als noch hinreichend bestimmt angesehen werden kann, ist vorliegend maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beklagte die zur Anwendung gelangte Förderrichtlinie während des laufenden Bewilligungsverfahrens ausgetauscht hat. Daraus folgte, dass das von dem Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung verwendete und von der Beklagten seinerzeit zur Verfügung gestellte Antragsformular auf die im Zeitpunkt der Förderentscheidung zur Anwendung kommende Richtlinie vom 31. März 2020 nicht angepasst war, sondern der bis einschließlich 1. April 2020 geltenden Richtlinie vom 24. März 2020 entsprach. Insofern liegt eine Abweichung von der Regel vor, in dem der Förderantrag die konkrete Zweckbestimmung der beantragten Mittel verdeutlicht.
Die Beklagte erschwert dem Fördermittelempfänger die Bestimmung des Fördermittelzwecks – unnötigerweise – bereits dadurch, dass sie sich im vorliegenden Antragsformular einer uneinheitlichen und im Übrigen unkonkreten Begrifflichkeit bedient. So ist unter den Ziffern 2 und 11.7 des Antragsformulars von „Unternehmen in Schwierigkeiten“, die auf die Coronakrise 2020 zurückzuführen sind, die Rede. Ziffer 6 des Antragsformulars ist hingegen mit „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass“ überschrieben und in Ziffer 8 des Antragsformulars taucht lediglich der Begriff „Liquiditätsengpass“ auf. Ziffer 7. des Antragsformulars setzt hingegen einen „Schaden“ voraus. Unter den Ziffern 11.1 und 11.8 des Antragsformulars tauchen hingegen wieder die Begriffe „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ bzw. „Liquiditätsengpässe“ auf. Das Antragsformular klärt nicht auf, ob die Beklagte diese Begriffe synonym verwendet oder was sie konkret darunter versteht. Lediglich ein – wie auch immer gearteter – Kausalzusammenhang zur Coronakrise 2020 erschließt sich noch aus dem Gesamtzusammenhang.
Der Bewilligungsbescheid stellt die undifferenzierte Verwendung verschiedener Begrifflichkeiten auch nicht klar, sondern führt sie weiter fort. Dort verwendet die Beklagte den Begriff „Schadensangabe“ und spricht unter der Überschrift „Art der Gewährung und Zweck der Soforthilfe“ von „Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise 2020“. Aus Sicht des Adressaten des Bewilligungsbescheides und den ihm bekannten oder erkennbaren Umständen nach geht aus den Formulierungen zudem nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, wie dieser Schaden bzw. Liquiditätsengpass zu ermitteln oder zu prognostizieren sein soll, insbesondere nicht, welchen konkreten Zeitraum er zur Prognose bzw. Ermittlung des Liquiditätsengpasses dabei zugrunde zu legen hat.
Die nach Ziffer I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März 2020 (eigentlich) erforderliche Versicherung hat der Kläger aus o. g. Gründen in seinem Antrag vom 25. März 2020 nicht abgeben können und die Beklagte hat darauf gemäß ihrer Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen verzichtet (vgl. hierzu bereits unter I. 1. a) aa) (2) der Entscheidungsgründe). Es wäre dann allerdings Aufgabe des Bewilligungsbescheides gewesen, auf diesen besonderen Umstand mit hinreichender Deutlichkeit hinzuweisen.
Verfehlt leitet die Beklagte stattdessen den Bewilligungsbescheid mit der Formulierung
„(…) gemäß Antrag mit ILB-Eingangsdatum vom 25.03.2020 erhalten Sie eine Soforthilfe (…)“
ein. Dem objektiven Gehalt dieser Erklärung nach erweckte die Beklagte damit den – vorliegend unzutreffenden – Eindruck, die im Antrag angegebene Schadenshöhe entspreche den Voraussetzungen der zur Anwendung gelangten Förderrichtlinie. Tatsächlich war dies jedoch gerade nicht der Fall. Denn in dem dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten Antragsformular wird unter Ziffer 7 lediglich eine Angabe zur „Höhe des entstandenen Schadens“ verlangt und in diesem Zusammenhang der Hinweis gegeben, die Schadensberechnung sei „für 3 Monate möglich“ (Hervorhebung durch das Gericht). Gemäß Ziffer 11.9 des Antragsformulars hat der Kläger außerdem versichert, dass ihm bekannt sei, dass er im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen müsse. Nähere Hinweise zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses sieht das Antragsformular nicht vor. Dies entspricht in keiner Weise den Voraussetzungen nach Ziffer I.2. Abs. 2 der zur Anwendung gelangten Richtlinie vom 31. März 2020.
Eine ausdrückliche Klarstellung, dass ein Liquiditätsengpass i. S. v. Ziffer I.2. Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März 2020 an deutlich engere Voraussetzungen geknüpft ist, als dies nach Ziffer 1.1 und 2 der Richtlinie vom 24. März 2020 der Fall war, erfolgte hingegen im Bewilligungsbescheid nicht. Lediglich floskelhaft werden zunächst die zur Anwendung gelangten (Rechts-)Grundlagen, auf die die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung stützt, benannt. Der bloße Hinweis auf die Förderrichtlinie genügte – wie bereits soeben ausgeführt – jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Auch musste der Hinweis auf die zur Anwendung gelangte Richtlinie in dem Bewilligungsbescheid den Kläger nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts nicht veranlassen, daran zu zweifeln, ob er die Antragsvoraussetzungen im Hinblick auf den geforderten Liquiditätsengpass erfüllt. Anhand des Bewilligungsbescheides konnte er auch nicht erkennen, dass die Beklagte wegen des Wechsels der Richtlinie während des laufenden Bewilligungsverfahrens auf die nach Ziffer I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März 2020 eigentlich erforderliche Versicherung hier nach ihrer gängigen Verwaltungspraxis verzichtet hatte. Insofern hätte es der Beklagten oblegen, den von ihr während des laufenden Bewilligungsverfahrens vorgenommenen Wechsel der Förderrichtlinie und ihre damit verbundene Bewilligungspraxis – abweichend von der zur Anwendung gelangten Förderrichtlinie – spätestens im Bewilligungsbescheid transparent und unmissverständlich darzustellen.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte in den Erläuterungen ihres Bewilligungsbescheides vom 16. April 2020 weiter ausführt, dass die Soforthilfe unter der Maßgabe gewährt werde, dass die Schadensangabe auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes, u. a. gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen, bezogen auf drei Monate, erfolgt sei. Diese Formulierung erweist sich indes als ungenau. Sie wird damit der besonderen Situation eines Leistungsempfängers, der sich dem Wechsel der Förderrichtlinie während des laufenden Bewilligungsverfahrens ausgesetzt sieht, nicht gerecht. Zunächst irritiert die gewählte Begrifflichkeit „Schadensangabe“, nachdem der Definition gemäß Ziffer. I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom 31. März 2020 nach kein Schaden, sondern ein „Liquiditätsengpass“ maßgeblich ist. Unter dem Begriff „Schaden“ ist jedoch üblicherweise nicht dasselbe wie unter dem Begriff „Liquiditätsengpass“ zu verstehen. Des Weiteren erschließt sich aus der Erläuterung im Bewilligungsbescheid nicht mit der gebotenen Klarheit, dass nunmehr engere Voraussetzungen an die Schadensangabe gestellt werden, als dies noch dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Antragsformular nach der Fall war. Selbst ein eindeutiger Hinweis auf die erfolgte Auswechslung der Richtlinie während des laufenden Bewilligungsverfahrens unterbleibt an dieser Stelle. Schließlich entspricht auch die Angabe „bezogen auf drei Monate“ nicht den Voraussetzungen der angewandten Förderrichtlinie. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zur Anwendung gelangten Richtlinie sind für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht „irgendwelche“ drei Monate, sondern allein die drei Monate, die auf die Antragstellung folgen, relevant. Nach alledem gibt der Bewilligungsbescheid die betreffende – für die Definition des Fördermittelzwecks zentrale – Bestimmung der Richtlinie weder wortgetreu noch vollständig wider und die Beklagte lässt damit die konkrete Zweckbestimmung für den Begünstigten weiterhin im Unklaren.
Für die Beklagte hingegen lag der zutage tretende Widerspruch zwischen der Beschreibung des Zuwendungszwecks im Antragsformular bzw. der Richtlinie vom 24. März 2020 einerseits und der zur Anwendung gelangten Richtlinie vom 31. März 2020 andererseits offen und es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, diesen Widerspruch bereits im Bewilligungsbescheid nachvollziehbar aufzulösen, anstatt diese Aufklärung erst im Zuge des Widerrufsverfahrens 2 Jahre nach Erlass des Bewilligungsbescheides nachzuholen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass es mehr oder weniger vom Zufall abhing, ob über den Antrag des Klägers vor oder nach dem 2. April 2020 entschieden werden würde. Den Überblick über diese Umstände konnte im Wesentlichen nur die Beklagte, nicht aber der Leistungsempfänger haben.
Die Beklagte hat im Laufe der Bewilligung der Soforthilfe offenbar auch selbst erkannt, dass die Formulierungen, wie sie in dem vorliegenden Bewilligungsbescheid enthalten sind, nicht hinreichend konkret sind. In späteren Bewilligungsbescheiden, deren Anträge auf Grundlage der Richtlinie vom 31. März 2020 gestellt und beschieden wurden, hat sie am Ende folgenden Hinweis angebracht (vgl. etwa: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. April 2025 – VG 1 K 1380/24 –, juris Rn. 4):
„Voraussetzung für die Zusage der Soforthilfe ist der Nachweis eines Liquiditätsengpasses. Der Liquiditätsengpass definiert eine negative Differenz aus betrieblichen/erwerbsmäßigen Einnahmen und betrieblichen/erwerbsmäßigen Ausgaben. Der Nachweis wird anhand von Prognosedaten für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate geführt. Diese Planungsdaten bilden die Grundlage für die Zusage der Soforthilfe. Zum zweckmäßigen Einsatz der Verwendung der Mittel der Soforthilfe ist sicherzustellen, dass damit ausschließlich Verbindlichkeiten aus dem betrieblichen/erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand Ihres Gewerbes/Unternehmens beglichen werden. Hierunter fallen z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, nicht jedoch Lebenshaltungskosten, Krankenkassen- und Krankenversicherungsbeiträge, Unternehmerlohn sowie Lohn/Gehalt von Angestellten. (…)“
(3) Selbstverständlich ist die Beklagte nicht daran gehindert, auch nach Erlass eines Bewilligungsbescheides noch die Bewilligungs- und sonstigen Fördervoraussetzungen für ein Behaltendürfen der Fördermittel zu überprüfen und im Falle ihres Nichtvorliegens von den ihr zustehenden Aufhebungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Dies konnte vorliegend aber nur in dem durch Rücknahme oder Widerruf gesetzlich vorgegebenen Rahmen geschehen. Anderenfalls hätte die Beklagte die Zuwendung grundsätzlich nur vorläufig, d. h. unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung erst nach Vorlage aller Nachweise, bewilligen können und müssen (vgl. HmbOVG, Urteil vom 3. Juli 2024 – 1 Bf 123/23 –, juris Rn. 56). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht, sodass sie bei der Aufhebung der Bewilligung an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden war.
b) Die Beklagte hat darüber hinaus auch das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Auf der Rechtsfolgenseite ist im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO) davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Subvention im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und dass hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 10 C 2/18 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis einer in der Ermessensausübung ansonsten anzustellenden Abwägung von selbst und es bedarf insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4/16 –, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/01 –, juris Rn. 37, jeweils m. w. N). Hierzu zählen neben den Auswirkungen eines Widerrufs in komplexen Einzelfällen und bei etwaigen Vertrauenspositionen der Begünstigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 – 6 C 12/13 –, juris Rn. 38) auch Umstände, die die Frage aufwerfen, ob ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder zur Vermeidung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz – im Einzelfall zu beschränken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 – juris Rn. 36).
Der Ausgangsbescheid vom 1. Februar 2022 lässt keine Ermessenserwägungen erkennen. Allenfalls die floskelhafte Formulierung, es lägen keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die ein Abweichen vom Regelfall zuließen, könnte möglicherweise darauf schließen lassen, die Beklagte habe erkannt, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (intendiertes) Ermessen eröffnet. Unzweifelhaft geht die Ermessensbetätigung jedenfalls aber aus dem Widerspruchsbescheid vom 29. September 2022 (dort Seite 4) hervor. Freilich trägt die konkret gewählte Einzelfallbegründung im vorliegenden Fall nicht. Anders als die Beklagte formuliert, geht es vorliegend nicht um einen tatsächlich festgestellten Schaden bzw. Liquiditätsengpass, der geringer ausgefallen wäre als die gewährte Soforthilfe. Eine solche Feststellung war der Beklagten gerade nicht möglich, nachdem der Kläger keine Unterlagen beigebracht hatte, die eine solche Feststellung hätten zulassen können. Das Gericht erachtet die Ausführungen insoweit aber als ausreichend für den Schluss, dass die Beklagte überhaupt erkannt hat, dass ihr ein (intendiertes) Ermessen im Regelfall zukommt.
Jedoch hat die Beklagte übersehen, dass vorliegend ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt gegeben ist, der gesonderte Ermessenerwägungen erfordert hätte. Denn im Regelfall liefert der Antrag den konkreten Zweck der Fördermittelbewilligung, was hier gerade nicht der Fall sein konnte, und die Beklagte hat eine entsprechende Klarstellung im Bewilligungsbescheid nicht mit der gebotenen Transparenz und Eindeutigkeit nachgeholt. Vorliegend kann daher nicht allein im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Billigkeitsleistung im Regelfall den Widerruf nach sich zieht.
Die Beklagte hat eine Vertrauensposition bei dem Kläger geschaffen, der seinen Antrag auf Grundlage der Richtlinie vom 24. März 2020 und mit dem entsprechenden Antragsformular gestellt hatte, dessen Antrag jedoch auf Grundlage der Richtlinie vom 31. März 2020 (positiv) beschieden worden war. Eine Vertrauensposition des Klägers ist zwar noch nicht deshalb anzunehmen, weil eine andere Richtlinie zur Anwendung gelangt ist. Allein hierauf konnte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen gründen. Die Annahme einer Vertrauensposition rechtfertigt sich jedoch aus dem Umstand, dass die in dem Bewilligungsbescheid vorgenommene Zweckbestimmung aufgrund des während des Bewilligungsverfahrens vorgenommenen Wechsels der Förderrichtlinie und der damit einhergehenden Modifizierung des Förderzwecks nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. I. 1. a) bb) der Entscheidungsgründe). Dabei hätte die Beklagte es mittels der Ausgestaltung ihres Bewilligungsbescheides in der Hand gehabt, eine Vertrauensposition des Klägers erst gar nicht zur Entstehung gelangen zu lassen, indem sie den Wechsel der Förderrichtlinie und den damit an engere Voraussetzungen gebundenen Förderzweck transparent und unzweifelhaft im Bewilligungsbescheid dargestellt hätte. Insoweit fehlt es jedoch an entsprechenden Erwägungen in dem angefochtenen Widerrufsbescheid.
Ein atypischer Fall entfällt nach Auffassung der Kammer auch nicht deshalb, weil es eine größere Anzahl an Begünstigten gibt, die ihre Anträge auf Corona-Soforthilfe, wie auch vorliegend, noch während der Geltung der ersten Richtlinie vom 24. März 2020 unter Verwendung des zu dieser Richtlinie gehörenden Antragsformulars gestellt haben und weil es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprach, über vor dem 2. April 2020 gestellte Anträge auf Corona-Soforthilfe, deren Bescheidung aufgrund der hohen Zahl an Anträgen vor dem In-Kraft-Treten der zweiten Richtlinie nicht möglich gewesen war, auf Grundlage der am 2. April 2020 in Kraft getretenen (zweiten) Richtlinie vom 31. März 2020 zu entscheiden (so aber offenbar VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2024 – VG 1 K 889/23 –, juris Rn. 36). Die bloße Anzahl an vergleichbaren Fallgestaltungen ist insoweit unerheblich. Bei jedem dieser Begünstigten – die Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt unterstellt – hat die Beklagte, wie auch bei dem Kläger, eine Vertrauensposition geschaffen, weil es aufgrund des während des Bewilligungsverfahrens vorgenommenen Wechsels der Förderrichtlinie, der damit einhergehenden Modifizierung des Förderzwecks und der konkreten Ausgestaltung des Bewilligungsbescheides an einer hinreichenden Zweckbestimmung fehlt. In jedem dieser Fälle bedarf es daher entsprechender Ermessenserwägungen.
2. Da der Bewilligungsbescheid – wie oben ausgeführt (vgl. I. 1. a) aa) der Entscheidungsgründe) – rechtmäßig erlassen wurde und § 48 VwVfG einen ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzt, scheidet schließlich eine Umdeutung, § 47 VwVfG, des Widerrufsbescheids in einen Rücknahmebescheid nach § 48 Abs. 2 VwVfG von vornherein aus.
3. Auch die Festsetzung des Erstattungsbetrages auf 30.000,00 Euro gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da nach den vorstehenden Ausführungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht erfüllt sind.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung: