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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.11.2020 – 3 K 2011/15

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1118.3K2011.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung von Zuwendungsmitteln samt Zinsen.

Unter dem 08. Juni 2009 beantragte die Klägerin Mittel für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und Leader gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUV) für die Maßnahme „Sanierung Bildungsstätte, Umbau des alten Schulgebäudes in H...“. Dort heißt es, der Erhalt des Schulgebäudes und „seiner inhaltlich neuen Funktion“ sei von großer Bedeutung für den weiteren Ausbau der spezifisch geschichtsbildenden Infrastruktur im Land Brandenburg (S. 16 des Antrags, Bl. 77 VV, BA I). Im zum Antrag gehörenden Nutzungskonzept des V... wird neben der Errichtung der Bildungsstätte auch im Einzelnen die (geplante) Bildungsarbeit beschrieben. Der weiter beigefügten Baugenehmigung samt Antrag ist zu entnehmen, dass im Keller mehrere Seminarräume geplant waren, während sich im Erdgeschoss keine Seminarräume befinden sollen (vgl. Raumprogramm mit vier geplanten Seminarräumen, Bl. 18 VV, BA I, sowie Änderungsantrag mit Verdoppelung der dort genannten Anzahl der Seminarräume, Bl. 34 VV, BA I).

Mit Zuwendungsbescheid vom 25. Februar 2010 gewährte der Beklagte der Klägerin eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 431.395,44 Euro nach der Richtlinie des MLUV über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und Leader vom 13. November 2007, zuletzt geändert am 11. Februar 2009. Der Bewilligungszeitraum wurde auf den Zeitraum 25. Februar 2010 bis 31. Dezember 2011, der Durchführungszeitraum auf den Zeitraum 28. Oktober 2009 bis 30. November 2010 festgesetzt. Gegenstand der Förderung war der Um- und Ausbau des alten Schulgebäudes zur Bildungsstätte in H.... Hinsichtlich der Ziele der Maßnahme verwies der Bescheid auf Anlage 8, wonach diese der Erhalt des Gebäudes bzw. des Ensembles und eine Dienstleistungseinrichtung für die Bevölkerung waren. Die Zuwendung wurde als Anteilfinanzierung in Höhe von 75 Prozent zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 575.193,93 Euro in Form einer Zuweisung gewährt. Der Höchstbetrag sei der Zuwendungsbetrag. Als Nebenbestimmungen wurden der Kosten- und Finanzierungsplan (Anlage 1 des Bescheids) sowie die ANBest-G (Anlage 2) einbezogen und weitere Regelungen bestimmt.

Mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin auf ihren Änderungsantrag vom 21. Juni 2011 weitere 77.635,28 Euro, so dass sich die Zuwendung nunmehr auf 509.023,77 Euro belief. Den Bewilligungszeitraum legte er auf 25. Februar 2011 bis 31. Dezember 2013, den Durchführungszeitraum auf 28. Oktober 2009 bis 30. November 2012 fest. Insgesamt kamen Fördermittel in Höhe von 463.225,24 Euro zur Auszahlung.

Der Beklagte beauftragte den B...) mit der baufachlichen Prüfung der Maßnahme. Der B...führte zu diesem Zweck regelmäßig Ortstermine zur Überprüfung der Bauausführung durch. Bei einer Besichtigung am 25. August 2011 stellte der B...fest, dass die Baumaßnahme zu 50 Prozent ausgeführt sei. Im Kellergeschoss seien starke Durchfeuchtungserscheinungen erkennbar. Der Auftragnehmer sei zur sofortigen Schadensbeseitigung aufgefordert worden.

Nach langanhaltenden, starken Regenfällen am 30. und 31. Mai 2013 im Umkreis von H...stellte die Klägerin fest, dass im Untergeschoss des Gebäudes Wasser eingetreten sei. Sie beauftragte ein Ingenieurbüro mit der Untersuchung, das Leckagen an unterschiedlichen Stellen feststellte. Nachdem Mängelanzeigen an die Baufirma und das Planungsbüro erfolglos blieben, beantragte die Klägerin zur Klärung der Mängelfeststellung am 15. Oktober 2013 ein selbständiges Beweissicherungsverfahren beim LG Potsdam.

Unter dem 22. Oktober 2013 reichte die Klägerin einen Zwischenverwendungsnachweis ein und teilte mit, der Um- und Ausbau der Bildungsstätte in allen Geschossen sei im Wesentlichen im Juli 2013 abgeschlossen worden. Am 04. Juni 2013 habe sie festgestellt, dass es im Untergeschoss nach einem Starkregen zu Wassereintritten gekommen sei. Dies habe die bestehende Vermutung der Undichtigkeit der Abdichtung bestätigt. Sie rechne im 2. Quartal 2014 mit einem Ergebnis im selbständigen Beweisverfahren.

Das Landgericht Potsdam eröffnete das selbständige Beweissicherungsverfahren am 12. November 2013 (Az.: 11 OH 11/13) und beschloss die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Gegenstand war unter anderem das Vorliegen von Mängeln, die Erforderlichkeit von Arbeiten zur Beseitigung dieser Mängel zu welchen Kosten sowie die Fragen, ob diese Mängel auf mangelhafte Leistungen des Bauunternehmers bzw. durch fehlerhafte Planung des Planers zurückzuführen seien, ob diese Mängel erkennbar bzw. vermeidbar gewesen seien und ob der Planer eventuell mangelhafte Leistungen des Bauunternehmers hätte erkennen müssen.

Aufgrund der aufgetretenen Mängel und des laufenden Beweissicherungsverfahrens verschob der Beklagte die Mittel in das Jahr 2014 und änderte den Bewilligungszeitraum mit Änderungsbescheid vom 22. November 2013 auf 25. Februar 2013 bis 31. Dezember 2015 und legte den Durchführungszeitraum auf den 28. Oktober 2009 bis 30. September 2014 fest.

Auf Initiative des Beklagten bat die Klägerin unter dem 22. Oktober 2014 im Rahmen des selbständigen Beweissicherungsverfahrens den Gutachter um die Beantwortung der Frage, ob Räumlichkeiten im Kellergeschoss nach dem vom Sachverständigen zu erwartenden Sanierungsvorschlag zur Abdichtung des Gebäudes wie geplant als Seminarräume nutzbar würden. Der Sachverständige, H..., beantwortete dies unter dem 13. November 2014 mit „bedingt ja“. Grundsätzlich könnten Gründungsbauwerke trotz einer Beanspruchung durch drückendes Wasser mit entsprechenden Methoden abgedichtet werden. Die im vorliegenden Fall gewählte Abdichtungsmaßnahme müsse jedoch unter den baulichen Randbedingungen als ungeeignet angesehen werden. Sie sei in hohem Maße fehleranfällig. Eine „sichere“ Sanierbarkeit der ausgeführten Bauwerksabdichtung aus gutachterlicher Sicht auch im Hinblick auf die gewünschte Nutzung werde als nicht oder nur sehr bedingt möglich angesehen. Daher sei die Ausführung einer neuen Bauwerksabdichtung erforderlich. Hierzu sei der Rückbau der ausgeführten Bauwerkssohle einschließlich der im Sohlenbereich ausgeführten Bauwerksabdichtung sowie die Neuerrichtung einer WU-Betonkonstruktion innerhalb des Gebäudes erforderlich. In Anbetracht der komplexen Baugrundverhältnisse müsste zur Klärung dieses Sachverhalts ein erneutes Baugrundgutachten eingeholt werden, in dem auch die Frage geklärt werden müsse, ob die Möglichkeit der Reduzierung der Grundwasserbeanspruchung bestehe.

Mit Änderungsbescheid vom 28. November 2014 änderte der Beklagte den Bewilligungszeitraum letztmalig auf 25. Februar 2010 bis 31. Dezember 2015 und den Durchführungszeitraum legte er auf 28. Oktober 2009 bis 30. September 2014 fest. Zusätzlich bestimmte der Beklagte, dass die letzte Mittelanforderung bis 28. Februar 2015 zu erfolgen habe und mit dieser der Verwendungsnachweis einzureichen sei. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises sei die Erreichung des Zuwendungszwecks nachzuweisen.

Unter dem 27. Februar 2015 reichte die Klägerin ihren Verwendungsnachweis ein. Danach waren laut Zuwendungsbescheid 678.707,63 Euro förderfähig und sind im Ergebnis 674.403,92 Euro abgerechnet worden. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass das Beweissicherungsverfahren vor dem LG Potsdam noch liefe und eine abschließende Stellungnahme des durch das Landgericht beauftragten Gutachters nicht zeitnah zu erwarten sei. Die Bildungsstätte gelte mit Datum vom 06. Oktober 2014 als fertig gestellt. Dem Verwendungsnachweis war eine Ermittlung der Baukosten für das Kellergeschoss und den anteiligen Fördermitteln für das Kellergeschoss einschließlich der Rechnungskopien beigefügt. Die anteiligen Fördermittel unter Berücksichtigung der gesamten abgerufenen Fördermittel beliefen sich danach für den Ausbau des Kellers auf 255.520,75 Euro.

Der B...prüfte den Verwendungsnachweis fachlich und kam unter dem 11. Mai 2015 zu dem Ergebnis, der Zuwendungszweck sei für das Förderobjekt Bildungsstätte H...nur teilweise erreicht worden. Im Kellergeschoss seien bereits 2011, nach Tieferlegung und Abdichtung, erhebliche Durchfeuchtungserscheinungen sichtbar geworden, bis hin zu direkten Wassereintritten. Ein erstes Gutachten habe ergeben, dass das gewählte und mangelhaft ausgewählte Abdichtungsverfahren nicht den anerkannten Regeln der Technik und den notwendigen örtlichen Gegebenheiten entspreche. Die Nutzung des Kellers könne nur eingeschränkt erfolgen. Es stehe nach einem ersten Votum des gerichtlich bestellten Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren aufgrund starker Durchfeuchtung noch ein erheblicher Sanierungsbedarf an. Aufgrund der Insolvenz des Planungsbüros lägen nicht immer Abnahmebescheinigungen vor. Hinsichtlich der Heizung (Beleg 96) seien mit der Schlussrechnung Wartungskosten für die Wartung der Heizung und Sanitäranlagen für ein Jahr abgerechnet worden. Wartungskosten seien keine Investitionskosten und könnten nicht anerkannt werden.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erlasses teilweise, ohne die Klägerin hierzu vorher anzuhören. Er kürzte die Zuwendung um 259.802,57 Euro, so dass die bewilligte Zuwendung nunmehr 249.221,20 Euro betrage (Ziffer 1 des Bescheids). Den zu erstattenden Betrag, den er mit der noch offenen Zuwendung verrechnete, legte er auf 214.004,04 Euro fest (Ziffer 2 des Bescheids). Weiter legte er fest, dass keine Zinsen berechnet werden, wenn dieser Erstattungsbetrag binnen 60 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheids auf dem genannten Konto eingeht, andernfalls sei der Betrag für den Zeitraum ab 60 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheids bis zur vollständigen Rückzahlung mit fünf Prozentpunkten über den jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung führte er aus, durch die sehr eingeschränkte Nutzung des Kellerbereichs sei der Zuwendungszweck nur teilweise erreicht worden. Im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung müssten die Ausgaben für den Keller als nicht zuwendungsfähig gekürzt werden. Der Beklagte folge insoweit der baufachlichen Stellungnahme des B.... Der Kürzungsbetrag von 258.748,37 Euro ergebe sich aus der flächigen Reduzierung der Kosten für den Kellerbereich zu den Kosten des Gesamtnutzungsbereichs. Weiterhin sei in der Schlussrechnung im Los Heizung der erste Nachtrag ohne vertragliche Grundlage und Wartungskosten für die Heizung und Sanitärlage abgerechnet worden. Beide Positionen seien nicht zuwendungsfähig. Es lägen Zweckverfehlungen vor. Nach der gebotenen Abwägung der klägerischen Interessen und des öffentlichen Interesses könne der Zuwendungsbescheid widerrufen werden. Das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei in diesem Falle höher zu bewerten als das Interesse am Behalt der Mittel. Die Kürzung wegen Nichterreichung des Zuwendungszwecks betrage 258.748,37 Euro, die Kürzung aufgrund der Schlussrechnung Heizung betrage 1.054,20 Euro. Die noch verfügbare Zuwendung betrage 45.798,53 Euro, so dass sich nach Verrechnung ein Erstattungsbetrag in Höhe von 214.004,04 Euro ergebe. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise widerrufen werde, seien bereits erbrachte Leistungen gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten. Der Erstattungsbetrag sei nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 sowie § 49a Abs. 3 VwVfG i.V.m. Nr. 9.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen, sofern er nicht fristgerecht gezahlt werde. Auf die Erhebung von Sanktionen nach Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 werde verzichtet.

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 25. Juni 2015 Widerspruch ein. Es treffe nicht zu, dass der Zuwendungszeck nicht erreicht sei. Er sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht erreicht. Die Fördermittel seien dem Zuwendungszweck zugeführt worden. Es fehle an einer Ermessensausübung. Die Umstände, die zur Nichtnutzbarkeit des Kellergeschosses geführt hätten, seien der Gemeinde nicht zuzurechnen. Die Klägerin sei durch das Einleiten des gerichtlichen Beweisverfahrens ihrer notwendigen rechtlichen Sorgfalt gegenüber dem schuldhaften Bauunternehmen und Objektplaner nachgekommen.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 übermittelte das LG Potsdam der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen D...(Beiakte IX) vom gleichen Tag und teilte mit, die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sei das selbständige Beweisverfahren beendet. In diesem wurden die Beweisfragen wie folgt beantwortet: Die Abdichtung des Untergeschosses sei mangelbehaftet, die Boden- und Wandabdichtungen und die Wanddurchdringungen seien nicht sach- und fachgerecht erstellt. Auf die Frage, welche Arbeiten zur Beseitigung der genannten Mängel notwendig seien und welche Kosten diese auslösten (Frage 2.), führt das Gutachten aus, die baulichen Randbedingungen seien derart kompliziert, dass die Bauwerksabdichtung schwer zugänglich sei und die Schaffung der Zugänglichkeit einem Rückbau gleichkomme. Daher müsse die Sanierung als nicht möglich bewertet werden. Vor diesem Hintergrund müsse eine Komplettsanierung der Abdichtung des Gründungsbauwerks in Betracht gezogen werden. Die Kosten würden derzeit grob auf 515.200,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt werden. Die Leistung des Baugeschäfts seien als mangelhaft zu beurteilten. Im Wesentlichen habe die nicht fachgerechte Ausführung der Bauwerksabdichtung zu den Durchfeuchtungserscheinungen geführt. Die Frage, ob die Mängel auf eine fehlerhafte Planung zurückzuführen seien, beantwortet das Gutachten mit „bedingt ja“. Es lasse sich grundsätzlich feststellen, dass ganz offensichtlich die Baugrundverhältnisse insbesondere hinsichtlich der zu berücksichtigenden Grundwasserverhältnisse nur unzureichend in die Planung eingeflossen seien. Die Auswahl der „schwarzen Wanne“ sei grundsätzlich in der gewählten Form theoretisch möglich, sei in diesem Fall jedoch nicht umfangreich und detailliert genug geplant worden. Auch erforderten solche Abdichtungsmaßnahmen überdurchschnittliche Anforderungen an das handwerkliche Vermögen der ausführenden Baufirma. Dem Planer obliege zudem eine besondere Sorgfaltspflicht im Rahmen der Objektüberwachung. Es könne nicht beantwortet werden, welche Planungsfehler zu den festgestellten Mängeln geführt hätten. Der Planer hätte die mangelhafte Ausführung der Baufirma erkennen müssen, da er die besondere Bauüberwachungs- und Sorgfaltspflicht, die die gewählte Art der Sanierung auslöse, nicht erfüllt habe. Es hätte Teilabnahmen geben müssen. So hätten die vor Ort festgestellten Mängel erkannt und Korrekturmaßnahmen veranlasst werden können.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das bislang fehlende Anhörungsverfahren werde nachgeholt. Sie erhalte Gelegenheit, sich bis zum 23. November 2015 schriftlich zu den aufgeführten Sachverhalten zu äußern.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 08. Dezember 2015 zurück (Ziffer 1 des Bescheids) und stellte fest, dass die Zuwendungshöhe 249.221,20 Euro beträgt (Ziffer 2 des Bescheids). Die Erreichung des Zuwendungszwecks sei nicht mit Vorlage des Verwendungsnachweises nachgewiesen worden. Das Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, dass die Zuwendung nur teilweise widerrufen worden sei und die Erstattung nur für den Kellerbereich erfolgte. Es sei gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Kellersanierung verstoßen worden. Da die Klägerin Zuwendungsempfängerin sei, sei sie für die Umsetzung der Maßnahme und den Fördermitteleinsatz in vollem Umfang verantwortlich. Die Durchführung eines Beweisverfahrens spiele im Zuwendungsverfahren keine Rolle. Zudem habe der Untersuchungsbericht des B...am 04. April 2013 vorgelegen. Der Durchführungszeitraum habe am 30. Juni 2013 geendet, sei aufgrund der ersichtlichen Baumängel bei der bauaufsichtlichen Abnahme noch einmal bis 30. September 2013 verlängert worden. Der Antrag im selbständigen Beweisverfahren sei erst am 15. Oktober 2013 gestellt worden. Die Widerspruchsbegründung rechtfertige den Behalt der in Rede stehenden Fördermittel nicht. Der Rückforderungsbetrag bleibe bestehen.

Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2015 Klage erhoben.

Im Jahr 2017 hat die Klägerin beim Landgericht Cottbus eine zivilrechtliche Klage auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten gegen die Versicherung des Planers und die Baufirma erhoben (A...), über die noch nicht entschieden wurde.

Zur Begründung der vorliegenden Klage führt sie aus, die Zweckerreichung sei noch immer ihr Ziel. Zwar sei der Keller seit der Fertigstellung der Baumaßnahme noch nie für Seminare oder anderweitig genutzt worden. Im Keller seien lediglich einige Möbel und der Serverschrank sowie die Heizungsanlage gelagert. Sie plane, den Keller entsprechend der Ausführungen im Gutachten im Beweissicherungsverfahren wieder nutzbar zu machen. Dies sei technisch möglich und auch kurzfristig ohne größeren Aufwand realisierbar. Sie führe zu diesem Zwecke einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus gegen die Versicherung des damaligen Planers und Bauleiters sowie gegen das Bauunternehmen. Ein Behalt der Mittel stehe in Anbetracht der Sachlage nicht im Gegensatz zum Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Die Mittel seien allein für die geförderte Maßnahme eingesetzt worden. Sie habe durch die Einleitung des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens die notwendige rechtliche Sorgfalt walten lassen. Insoweit trage sie in besonderer Weise dazu bei, den Anspruch auf eine zuwendungsgerechte Mittelverwendung durchzusetzen. Nach alledem sei ihr kein Verschulden zuzurechnen. Zwar sei es nicht selten, dass bei Bauvorhaben, auch der öffentlichen Hand, Mängel bei Planung und Ausführung auftreten könnten. Dass bei dem Ausbau von Kellerräumen – unter Einbeziehung eines Planers und Architekten sowie dem Vorliegen eines Baugrundgutachtens – sich nach einem Starkregenereignis die Situation so dramatisch darstelle, dass innerhalb weniger Tage an zahlreichen Stellen Wassereinbrüche im Bauwerk stattfänden und die betroffenen Räumlichkeiten auf lange Zeit, wenn nicht auf Dauer, unbenutzbar machten, sei eine derart atypische Sondersituation, die vom Subventionsnehmer nicht beeinflussbar gewesen sei und auf die der Fördergeber hätte im Rahmen seines Widerrufsermessens eingehen müssen. Aus dem fehlenden Verschulden müsse sich zudem zwingend ein Verzicht auf die Rückforderung ergeben. Würden die Mittel entzogen, würde dies einen Beitrag zum Nichterreichen des Zwecks leisten. Hierdurch würde ihr -der Klägerin- ein weiterer Vermögensschaden entstehen, da neben der Behebung der Baumängel auch der geforderte Eigenanteil in Höhe des widerrufenen Teilbetrags aufgebracht werden müsse. All diese Aspekte hätten bei der Entscheidung des Beklagten Berücksichtigung finden müssen. Der angefochtene Bescheid leide unter einem Ermessensausfall. Zwar sei der Behörde ihr Ermessen bewusst gewesen, sie habe es aber gleichwohl nicht ausgeübt. Der Beklagte sei von einem intendierten Ermessen zugunsten des Widerrufs ausgegangen, ohne sich mit dem atypischen Geschehensablauf im konkreten Fall zu beschäftigen. Ein Nachholgen der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sei bei einem Ermessensausfall nicht möglich. Auch hinsichtlich der Zinsforderung fehlten Ermessenserwägungen. Hier sei insbesondere die Frage des Vertretenmüssens zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid vom 16. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Durchführungszeitraum sei im Zuwendungsbescheid auf den Zeitraum 28. Oktober bis 30. September 2014 festgelegt. In dem Bescheid sei zusätzlich bestimmt, dass mit Vorlage des Verwendungsnachweises die Erreichung des Zuwendungszwecks nachzuweisen sei. Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis vom 26. Februar 2015 werde das Erreichen des Zuwendungszwecks nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe erklärt, mit Datum vom 06. Oktober 2014 gelte die Bildungsstätte als fertiggestellt. Dies habe sich im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nicht bestätigt. Die Ausführungen der Klägerin zu den Gründen einer gegenwärtigen Nichtnutzbarkeit der Kellerräume und zum Zeitpunkt einer eventuellen Wiedernutzbarkeit seien für die Entscheidung zum teilweisen Widerruf der Zuwendung nicht maßgeblich und zurückzuweisen. Es sei allein maßgeblich, dass der Zuwendungszweck erreicht werde. Es komme nicht darauf an, ob die Erreichung des Zuwendungszwecks zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Von einem Ermessensausfall könne keine Rede sein. Die gewährte Zuwendung sei nur zum Teil widerrufen worden, auch wenn durch die fehlende Nichtnutzbarkeit des Kellers der Gesamtzweck der Zuwendung als Einheit nicht erreicht worden sei. Zwar fehlten explizite Ausführungen bezüglich des unverschuldeten Mangels, jedoch könne zumindest der Verwaltungsakte auf Seite 2857 entnommen werden, dass der Beklagte in die Entscheidung einbezogen habe, dass die Klägerin den Mangel nicht zu vertreten habe. Daher sei im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die Erhebung von Sanktionen nach Art. 30 der VO (EU) Nr. 65/2011 verzichtet worden. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass die Klägerin die zur Sicherung des Anspruchs gegen den Bauunternehmer und Objektplaner notwendigen Maßnahmen veranlasst habe. Insgesamt sei nicht von einem atypischen Fall auszugehen. Auch wenn die Klägerin kein Verschulden hinsichtlich der Mängel treffen möge, hätte sie Einfluss auf die Auswirkungen durch die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen. Gegen die Annahme eines atypischen Falls spreche auch, dass die Klägerin gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen die Auftragnehmer geltend machen könne, wenn die Klägerin aufgrund der mangelhaften Leistung ihren Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid nicht habe nachkommen können und die Zuwendung deshalb zum Teil widerrufen worden sei. Der Klägerin sei es möglich, sich trotz des Teilwiderrufs schadlos zu halten. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sie nicht belegt habe, wann sie gegenüber dem Planer und der Baufirma etwaige Mängelbeseitigungsverlangen geltend gemacht habe. Sie habe lediglich ein Beseitigungsverlangen des Planers gegenüber der Baufirma vom 20. August 2011 vorgelegt. Es könne damit nicht beurteilt werden, inwieweit die Klägerin die Mängelbeseitigung innerhalb des Durchführungszeitraums mangels etwaiger fristgerechter Mängelrügen selbst zu vertreten und möglicherweise nicht mit der erforderlichen Sorgfalt sämtliche Bemühungen unternommen habe, um den Zuwendungszweck innerhalb des Durchführungszeitraums noch erreichen zu können und ggfs. durch früheres Einschreiten den Umfang der Schlechtleistungen geringer hätte halten können. Dies gelte insbesondere, da die Klägerin bereits im August 2011 auf eine Mangelleistung durch den B...hingewiesen worden sei. Die Kürzungssumme von 258.748,37 Euro setze sich aus 255.520,57 Euro für den Keller und weiteren 3.227,80 Euro zusammen. Der Betrag von 3.227,80 Euro resultiere daraus, dass im Verwendungsnachweis durch die Klägerin weniger förderfähige Kosten nachgewiesen worden seien. Der Klägerin seien 678.707,63 Euro, bei einer 75-Prozent-Finanzierung demnach 509.030,72 Euro, bewilligt worden. Abgerechnet worden seien allerdings lediglich 674.403,92 Euro (75 Prozent: 505.802,90 Euro). Um die Differenz in Höhe von 3.227,80 Euro sei die Zuwendung zu reduzieren gewesen. Es sei unschädlich, dass hinsichtlich der Zinsen in den angegriffenen Bescheiden keine Ausführungen zum Ermessen zu finden seien. Das nationale Recht werde durch das Unionsrecht überlagert, sodass der Beklagte zur Berechnung von Zinsen verpflichtet sei. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2 der VO (EU) 65/2011). Lediglich die Höhe des Zinssatzes bestimme sich nach nationalem Recht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die vorgelegten Untersuchungsberichte des I... vom 04. April 2013 (Beiakte XI) und 11. Juli 2013 (Beiakte X) sowie die gutachtliche Stellungnahme des D... vom 29. Juni 2015 (Beiakte IX) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Er ist formell rechtmäßig (dazu 1.), die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs wegen Zweckverfehlung sind erfüllt und der Widerruf ist ermessensfehlerfrei (dazu 2.). Die Ermäßigung der Zuwendung auf insgesamt 249.221,20 Euro (dazu 3.) ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie die Festsetzung des zu erstattenden Betrages (dazu 4.) und von Zinsen (dazu 5.).

1. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die vor Erlass des Teilwiderrufsbescheids vom 16. Juni 2015 unterbliebene Anhörung ist jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.

2. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig.

Der Beklagte hat ihn auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. November 2014 sind erfüllt und auch das Ermessen ist ordnungsgemäß ausgeübt worden.

a. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), da keinerlei Anhaltspunkte für eine (anfängliche) Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids ersichtlich sind

Eine vorrangige unionsrechtliche Befugnis zum Widerruf der Zuwendung existiert nicht. Die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Auf Grundlage dieser Verordnung sind nach der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und Leader vom 05. Juli 2012 (dort Ziff. 1.1) die streitgegenständlichen Fördermittel bewilligt und ausgezahlt worden.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Damit wird aber lediglich eine materiell-rechtliche Pflicht des Begünstigten aufgestellt und nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden geregelt (vgl. allgemein zur Rechtsgrundlage: BVerwG, Urt. v. 1. Oktober 2014 – 3 C 31/13 –, juris, Rn. 12; Urt. v. 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 –, juris, Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2014 – OVG 3 B 14.12 –, juris, Rn. 20).

b. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG sind erfüllt.

Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Klägerin wurde mit Zuwendungsbescheid vom 25. Februar 2010, zuletzt geändert durch Bescheid vom 28. November 2014, eine einmalige Geldleistung gewährt, die sie teilweise nicht für den dort bestimmten Zweck verwendet hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Kellers (dazu aa.) als auch für die Schlussrechnung Heizung (bb.).

aa. Die Klägerin hat die ihr bewilligten Fördermittel zum Teil nicht zweckentsprechend eingesetzt, soweit mit ihnen der Ausbau des Kellergeschosses finanziert worden ist.

Der Zuwendungszweck ergibt sich regelmäßig aus dem Inhalt des Zuwendungsbescheides. Da der Zuwendungsbescheid auf einen entsprechenden Antrag ergeht, ist auch dieser in den Blick zu nehmen. Der zuwendungsrechtliche Antrag bildet den verbindlichen Rahmen und die Grundlage für die eventuelle Bewilligung von öffentlichen Mitteln. Dieser muss alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Darüber hinaus liefert er regelmäßig die konkrete Zweckbestimmung der beantragten Mittel (vgl. Urt. d. Kammer v. 09. Juli 2020 – 3 K 777/16 –, juris, Rn. 17). Ist auch die Nutzung Gegenstand der Förderung, reicht für die Zweckerreichung allein die Ausführung der geforderten Investitionsmaßnahme nicht aus. Der bloße Bau im Durchführungszeitraum wird dem Zuwendungszweck nicht gerecht, wenn die geförderte Nutzung nicht aufgenommen werden kann (vgl. zum Bau einer Betriebsstätte ohne Aufnahme der Produktion: BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 – 3 B 88/90 –, juris, Rn. 4; vgl. allg. zur Maßgeblichkeit der Zweckerreichung im Durchführungszeitraum: VG Potsdam, Urt. v. 13. März 2012 – 3 K 1539/08 –, juris, Rn. 26, m. w. N).

Nach dem Vorstehenden ist hier auch die Nutzung als Bildungsstätte Teil des Zuwendungszwecks. Als durchzuführende Maßnahme wird im Zuwendungsbescheid der Um- und Ausbau des alten Schulgebäudes zur Bildungsstätte in H...nach Ziffer H.1.4 der Richtlinie genannt. Die Ziele der Maßnahme(n) werden in der Anlage 8 des Zuwendungsbescheides vom 25. Februar 2010 aufgeführt. Dort heißt es, Ziel der Maßnahme sei (unter anderem) der Erhalt des Gebäudes bzw. des Ensembles und eine „Dienstleistungseinrichtung für die Bevölkerung“. Auch im Antrag wird ausgeführt, der Erhalt des Schulgebäudes und „seiner inhaltlich neuen Funktion“ sei von großer Bedeutung für den weiteren Ausbau der spezifisch geschichtsbildenden Infrastruktur im Land Brandenburg. Im zum Antrag gehörenden Nutzungskonzept des V... wird neben der Errichtung der Bildungsstätte auch im Einzelnen die (geplante) Bildungsarbeit beschrieben. Der weiter beigefügten Baugenehmigung samt Antrag ist zu entnehmen, dass im Keller mehrere Seminarräume geplant waren, während sich im Erdgeschoss keine Seminarräume befinden sollen (vgl. Raumprogramm mit vier geplanten Seminarräumen, Bl. 18 VV, BA I, sowie Änderungsantrag mit Verdoppelung der dort genannten Anzahl der Seminarräume, Bl. 34 VV, BA I).

Nach dem Vorstehenden ist nicht zweifelhaft, dass der Zuwendungszweck hinsichtlich des Kellers im Durchführungszeitraum (und bis heute) nicht erreicht worden ist. Das Kellergeschoss ist – nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig – aufgrund der Durchfeuchtungserscheinungen nicht für die Nutzung mit Seminarräumen geeignet. Hat die Klägerin ursprünglich noch ausgeführt, es hätten Veranstaltungen stattgefunden und die Zweckerreichung sei lediglich unterbrochen, hält sie hieran selbst nicht mehr fest. Sie hat auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, der Keller sei seit der Fertigstellung der Baumaßnahme noch nie für Seminare oder anderweitig genutzt worden. Im Keller seien lediglich einige Möbel und der Serverschrank sowie die Heizungsanlage gelagert.

Es kommt demnach nicht darauf an, dass die Klägerin – wie sie vorträgt – die Fertigstellung und Nutzung des Kellers weiter anstrebt bzw. angestrebt hat. Auch inwieweit sie die Zweckverfehlung zu vertreten hat, ist hier unerheblich. Eine vom jeweiligen Zuwendungsempfänger nicht zu vertretende Zweckverfehlung fällt sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch dem Regelungszweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG in den Anwendungsbereich der Norm, die im Interesse einer möglichst zielgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel nur darauf abstellt, ob eine Zweckverfehlung nach objektiven Umständen vorliegt (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 12. September 2011 – 1 A 66/11 –, juris, Rn. 7; im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. August 2008 – 12 A 16/08 –, juris, Rn. 2). Fehlendes Verschulden kann allein auf der Rechtsfolgenseite, also im Rahmen der Ermessensausübung, berücksichtigt werden (vgl. so bereits BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 – 3 B 88.90 –, juris).

bb. Auch hinsichtlich der Schlussrechnung Heizung ist die Zweckverfehlung nicht zweifelhaft. Die Wartung der Heizung fällt offensichtlich nicht unter die geförderten Kosten des Umbaus des Gebäudes. Auch die Klägerin hat gegen die Kürzung keine Einwände erhoben.

c. Schließlich hat der Beklagte auch das ihm nach § 49 Abs. 3 S. 1 VwVfG – wonach der Verwaltungsakt widerrufen werden „kann“ – zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Das Gericht hat insoweit nach § 114 Satz 1 VwGO lediglich zu kontrollieren, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Es ist hingegen nicht befugt, zu prüfen, ob eine andere Entscheidung sachgerechter gewesen wäre. Insbesondere darf das Gericht die behördliche Entscheidung nicht durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen.

Vorliegend sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Er hat das ihm nach § 49 Abs. 3 VwVfG eröffnete Ermessen erkannt und Ermessensfehler liegen nicht vor.

Der Beklagte hat sich bei der Ermessensausübung ersichtlich an § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) orientiert. Dem darin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen). Denn diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (st. Rechtsprechung, vgl. so bereits: BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 –, juris, Rn. 36; Urt. v. 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Oktober 2020 – OVG 3 N 95/20 –, n.v., BA, S. 3; Urt. v. 14. November 2014 – OVG 3 B 14.12 –, juris, Rn. 40; Urt. v. 27. März 2007 – 10 B 6.07 –; Bayerischer VGH, Urt. v. 25. Mai 2004 – 22 B 01.2468 –, juris, Rn. 49 ff.).

Ein solches intendiertes Ermessen ergibt sich vorliegend auch aus dem Unionsrecht. In der der vorliegenden Subvention zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird in Art. 74 Abs. 1 geregelt, dass die Mitgliedstaaten zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen. Danach haben die Mitgliedstaaten die unionsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik nach Verordnung [EG] Nr. 729/70: EuGH, Urt. v. 21. September 1983 – 205 - 215/82 –, juris, Rn. 22). Folgerichtig sieht auch die Richtlinie des MLUV über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und LEADER vom 13. November 2007 in Ziffer 6.7 vor, dass die Förderung nach dieser Richtlinie unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall erfolgt, dass die geförderten Gebäude nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die hier eine andere Entscheidung möglich erscheinen, sind nicht gegeben. Ein Widerruf kann mitunter auch länger zurückliegende Zeiträume erfassen und damit entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslösen. Dies kann gebieten, dass der Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Zuwendungsempfängers zu vermeiden – im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist. Eine derartige Sachlage bietet vom Regelfall eines Subventionswiderrufs abweichende Umstände, die eine andere Entscheidung als den vollständigen – rückwirkenden – Widerruf der ergangenen Zuwendungsbescheide als möglich und gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 –, juris, Rn. 36). Dies gilt auch im Fall unionsfinanzierter Subventionen, denn auch im Gemeinschaftsrecht ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip verankert. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 dürfen verwaltungsrechtliche Maßnahmen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Nach Art. 4 Abs. 1 derselben Verordnung zählt unter anderem die Verpflichtung zur Rückerstattung eines rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags zu den verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Eine Ermessensausübung, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, verstößt nicht gegen Unionsrecht, denn bei der Wahrung der Verhältnismäßigkeit geht nicht um eine Frage der Zweckmäßigkeit des Widerrufs und der anschließenden Rückforderung der Zuwendung, sondern um eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 37).

Die von der Klägerin angeführten Umstände führen nicht zur Annahme eines atypischen Falls.

Sie weist selbst darauf hin, dass Mängel bei der Planung bzw. der Bauausführung keine Seltenheit sind. Mit dem Einwand, es sei einzigartig, dass ein Starkregen die Situation so dramatisch darstelle, dass innerhalb weniger Tage Ende Mai 2013 an zahlreichen Stellen Wassereinbrüche im Bauwerk stattfänden und die betroffenen Räumlichkeiten auf lange Zeit, wenn nicht auf Dauer, unbenutzbar machten, kann sie nicht durchdringen. Es spricht hier alles dafür, dass die Durchfeuchtungserscheinungen nicht auf ein einmaliges Starkregenereignis zurückzuführen sind. Der B...hat bereits bei der Überprüfung der Bauausführung am 25. August 2011 Durchfeuchtungserscheinungen bemängelt. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst ein Schreiben vorgelegt hat, nachdem ihr Planer bereits unter dem 20. August 2011 Durchfeuchtungserscheinungen bei der Baufirma angezeigt hat und mitteilte, es sei festgestellt worden, dass die Horizontal- und Vertikalabdichtung undicht sei und Wasser eindringe (Bl. 58 der Gerichtsakte). Auch nach dem Gutachten im selbständigen Beweissicherungsverfahren von D... vom 29. Juni 2015 (Beiakte IX) können die Durchfeuchtungserscheinungen nicht auf ein „einmaliges“ Eintreten von Niederschlagswasser zurückgeführt werden (S. 84 des Gutachtens). Im Rahmen der in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten Ortsbegehungen sei stetig zulaufendes Wasser festgestellt worden, so dass weiterhin Undichtigkeiten vorlägen (S. 104 des Gutachtens).

Zudem kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Mängelentstehung zu vertreten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihr Pflichtverletzungen in dem in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Mängelbeseitigungsprozess vorzuwerfen sind. Hier ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin trotz der Kenntnisse von Problemen mit der Abdichtung das Bauwerk – nach ihren Angaben am 23. Mai 2012 – abgenommen und erst im Jahr 2013 das selbständige Beweissicherungsverfahren eingeleitet hat. Ihre Bemühungen zur Mängelanzeige hat sie – trotz Nachfrage und Aufforderung der Berichterstatterin im Rahmen des Erörterungstermins am 28. August 2020 – nicht dargelegt. Auf ihre dortige Zusage, die Bauakte erneut zu sichten und detailliert vorzutragen, wann weitere Mängelanzeigen bzw. -beseitigungsverlangen gegenüber dem Planer bzw. der Baufirma stattgefunden haben, hat die Klägerin lediglich das genannte Schreiben vom 20. August 2011 vorgelegt.

Einzustellen ist weiter, dass die Klägerin als Zuwendungsnehmerin das unternehmerische Risiko für das Vorhaben trägt (vgl. allgemein zum unternehmerischen Risiko des Zuwendungsnehmers: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2014 – OVG 3 B 14.12 –, juris, Rn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2013 – 1 L 20/13 -, juris, Rn. 11; VG München, Urt. v. 10. November 2005 – M 15 K 04.3559 –, juris, Rn. 32). Es oblag allein ihrer Entscheidung, subventionsrechtliche Verpflichtungen einzugehen, deren Einhaltung aufgrund der Eingehung weiterer zivilrechtlicher Verträge letztlich von Dritten abhängt und damit ungewiss erschien. Insofern ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht näher dargelegt, dass es unverhältnismäßig wäre und folglich eine andere Ermessensentscheidung gebieten würde, ihr das unternehmerische Risiko für die Verwirklichung des Zuwendungszweckes aufzubürden. Dies gilt umso mehr, als dass die Problematik des drückenden Grundwassers vor Baubeginn bekannt gewesen zu sein scheint. Nach dem von der Klägerin vorgelegte Untersuchungsbericht vom 04. April 2013 war durch die bisherige Nutzung des Gebäudes und anliegender Gebäude bekannt, dass es in Abhängigkeit der Witterungsbedingungen und der Wasserführungsmenge der umliegenden Gewässer wiederholt zu Überstauungen der Kellergeschossebenen der Gebäude im Bereich der K...gekommen sei (S. 3 des Gutachtens, Beiakte XI).

Dabei ist auch von Belang, dass die Klägerin im Falle eines (Teil-)Widerrufs der Zuwendung, der auf mangelhafte Leistungen ihrer Vertragspartner zurückzuführen ist, zivilrechtlich den entgangenen Betrag als Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27. Juni 2014 – I-17 U 5/14, 17 U 5/14 –, juris, Leitsatz u. Rn. 21). Zuletzt hat die Klägerin weder geltend noch glaubhaft gemacht, dass die Kürzung in Höhe von 259.802,57 Euro sie in wirtschaftliche Existenznöte bringen würde.

Auch aus der von ihr angeführten Rechtsprechung kann die Klägerin nichts herleiten. Im dortigen Fall (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07. April 2014 – 10 S 870/13 –, juris, Leitsatz 3.1 u. Rn. 38 ff.) war ein atypischer Fall angenommen worden, weil der Zuwendungsnehmer aufgrund einer schweren Krankheit unverschuldet berufsunfähig geworden war seinen Betrieb nicht fortführen konnte. Von einem solchen Fall höherer Gewalt kann hier nicht die Rede sein.

Liegt ein von dem Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, juris, Rn. 14). Die Ausführungen des Beklagten sind damit nicht zu beanstanden. Er hat sich bei der Ermessensausübung an § 7 LHO orientiert und ausgeführt, das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei in diesem Fall höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin am Behalt der Mittel bzw. die Widerspruchsbegründung der Klägerin rechtfertige den Behalt der Mittel nicht. Darüber hinaus gehend hat der Beklagte gleichwohl auch die von der Klägerin geltend gemachten Umstände im Ansatz berücksichtigt und im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Klägerin als Zuwendungsempfängerin sei für die Umsetzung der Maßnahme und den Fördermitteleinsatz in vollem Umfang verantwortlich. Auch die Tatsache, dass der Beklagte mehrfach den Durchführungszeitraum verlängerte, zeigt, dass er die Schwierigkeit bei der zivilrechtlichen Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen im Blick hatte. Erst nachdem der Gutachter im selbständigen Beweissicherungsverfahren unter dem 13. November 2014 mitteilte, eine „sichere“ Sanierbarkeit der ausgeführten Bauwerksabdichtung aus gutachterlicher Sicht auch im Hinblick auf die gewünschte Nutzung werde als nicht oder nur sehr bedingt möglich angesehen, verlängerte der Beklagte letztmalig den Durchführungszeitraum. Gleiches zeigt eine Aktennotiz vom 09. Juni 2015 (Bl. 2857 VV). Dort wird – bezüglich der Anwendung der Sanktionsnorm in Art. 30 der VO (EU) Nr. 65/2011 – ausgeführt, die Klägerin habe die Mängelbeseitigung zwar nicht schriftlich veranlasst, habe aber „schon Ende 2011/Anfang 2012“, also im Durchführungszeitraum, die Mängelbeseitigung eingefordert. Sie habe die Mängel nicht zu vertreten und daher solle von einer Sanktion abgesehen werden. Erwägungen im Verwaltungsvorgang können im gerichtlichen Verfahren auch dann Beachtung finden, wenn sie keinen Niederschlag im Bescheid gefunden haben (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen „Nachvollzugs“ der Ermessensausübung unter strengen Voraussetzungen: Bayerischer VGH, Urt. v. 30. Januar 2018 – 22 B 16.2099 –, juris, Rn. 36; Beschl. d. Kammer v. 28. Februar 2020 – VG 3 L 527/19 –).

d. Der Widerruf ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kürzungssumme für die Aufwendungen für den Keller beträgt 255.520,57 Euro (vgl. auch die von der Klägerin im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgelegte Berechnung, Bl. 2836 VV, BA VII) und hinsichtlich der Schlussrechnung Heizung 1.054,20 Euro. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

3. Der Klägerin verbleibt eine Zuwendung in Höhe von 249.221,20 Euro.

Die durch Zuwendungsbescheid vom 25. Februar 2010, zuletzt geändert durch Bescheid vom 28. November 2014 (Bl. 547-551 VV, BA II) bewilligte Zuwendung von 509.023,77 Euro war um 259.802,57 Euro auf 249.221,20 Euro zu verringern.

Neben den bereits erläuterten Kürzungen wegen Zweckverfehlung in Höhe von 255.520,57 Euro hinsichtlich des Kellers und 1.054,20 Euro bezüglich der Schlussrechnung Heizung tritt eine Ermäßigung in Höhe von 3.227,80 Euro. Die Zuwendung ermäßigt sich gemäß Ziffer 2.1 ANBest-G auch, wenn sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ermäßigen; bei einer Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, juris, Rn. 13 ff.; Urt. d. Kammer v. 20. August 2020 – 3 K 88/16 –, EA, S. 11 ff.). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich die Gesamtausgaben um 3.227,80 ermäßigt haben. Der Klägerin sind insgesamt 678.707,63 Euro, bei einer 75-Prozent-Finanzierung demnach 509.030,72 Euro, bewilligt worden. Abgerechnet worden sind allerdings – wie die Klägerin selbst im Verwendungsnachweis angibt – lediglich 674.403,92 Euro, bei einer 75-Prozent-Finanzierung betragen die Fördermittel demnach 505.802,90 Euro (vgl. im Einzelnen die Berechnung des Beklagten mit Schriftsatz v. 28. September 2020).

4. Nach alldem hat die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 214.004,04 Euro gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG zu erstatten.

Der zu erstattende Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der Kürzungssumme von 259.802,57 Euro und der noch verfügbaren Zuwendung für das Jahr 2015 in Höhe von 45.798,53 Euro. Einwendungen gegen die Höhe der Erstattungsforderung hat die Klägerin im Übrigen nicht geltend gemacht,

5. Die auf § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG beruhende Zinsforderung erweist sich ebenso als rechtmäßig, insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Klägerin kein Ermessensfehler vor.

Zwar finden sich in den angegriffenen Bescheiden keine – grundsätzlich erforderlichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Januar 2018 – OVG 6 N 30.16 –, juris, Rn. 16) – Ausführungen zum Ermessen bezüglich des Absehens von der Geltendmachung des Zinsanspruchs nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Danach kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

Diese Vorschrift wird jedoch – wie der Beklagte richtig ausführt – vom Unionsrecht überlagert. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 sieht eine zwingende Zinsfestsetzung bei der Rückforderung von Mitteln zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Danach ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 2 der Vorschrift werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Die Erhebung von Zinsen ist demnach zwingend (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG Frankfurt (Oder), Urt. V. 23. Juli 2019 – 8 K 1062/15 –, juris, Rn. 79; vgl. zur Überlagerung der nationalen Regelung durch das Unionsrecht bei Grünlandprämien: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03. Juli 2013 – 16 A 2762/12 –, juris). Lediglich die Höhe des Zinssatzes bestimmt sich nach dem nationalem Recht. Der vom Beklagten angesetzte Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entspricht hier § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.