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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.07.2025 – VG 3 K 1528/23

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0716.3K1528.23.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und einer Grundfläche von ca. 340 Quadratmeter sowie einer Höhe von 5,70 Meter. Die vordere Baulinie soll 52,20 Meter zur Straßengrenze F_____betragen, die hintere Baulinie 78,31 Meter.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F_____19 in K_____ gelegen am Ufer der D_____. Ursprünglich beantragte der Kläger am 9. April 2020 nach zuvor durchlaufenden Vorbescheidsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung einer Bootshalle/Wohnhaus in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen erteilt hatte, wurde dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 15. September 2020 eine Baugenehmigung erteilt. Das Bauvorhaben wurde sodann begonnen. Nachdem unzureichende Gründungsverhältnisse festgestellt wurden, nahm der Kläger konstruktive Änderungen vor. Dies führte zu einer Änderung der Tragwerkverhältnisse und erforderte eine erneute Prüfung der Statik. Sodann wurde von behördlicher Seite festgestellt, dass die vorgenommenen Änderungen einem Neubau gleichkämen und somit nicht mehr im Rahmen eines Nachtrags zu bearbeiten seien. Daher beantragte der Kläger einen weiteren modifizierten, den vorliegend streitgegenständlichen, Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses, nachdem das ehemalige Bootshaus mittlerweile abgerissen worden war. Letzteres wird fälschlicherweise auf der über brandenburgviewer.de einsehbaren Flurstückskarte noch als bestehend angezeigt. Der Bauantrag sieht unter anderem eine Verschiebung des Gesamtgebäudekörpers um etwa 1,4 Meter nach Süden vor. Das Vorhaben ist geplant im hinteren Grundstücksbereich größtenteils an der Stelle des alten Bootshauses. Das vordere - ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende - Flurstück 2_____ist mit einem Wohnhaus (F_____19) bebaut. Entgegen der Darstellung auf brandenburgviewer.de befindet sich auf dem Flurstück 5_____ entgegen der Darstellung der Flurstückskarte keine Bebauung mehr (F_____17, vgl. Sitzungsniederschrift S. 3).

Nachdem die Beigeladene mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 ihr Einvernehmen angesichts des im Zuge der Rückbau- und Sanierungsarbeiten entfallenden Bestandsschutzes versagt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2023 den Bauantrag des Klägers vom 22. November 2021 ab. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) einfüge. So werde vorliegend die maßgebliche Umgebung durch eine einreihige Wohnbebauung entlang des F_____gebildet. Die Grundflächen der Wohnhäuser lagen zwischen 100-140 Quadratmeter. Auf den Grundstücken seien durch eine teilweise springende Baufläche der Wohnhäuser teils vorderseitig, teils rückseitig Freiflächen oder Flächen zur gärtnerischen Nutzung vorhanden. Das unmittelbar angrenzende Grundstück, Flurstück 4_____, sei zwar mit einem ehemaligen Bootshaus in etwa gleiche Größe, wie (zuvor) das antragsgegenständliche Grundstück bebaut, dies sei aber als Ausreißer zu betrachten und nicht prägend für die Umgebungsbebauung. Vor diesem Hintergrund würde das Vorhaben hinsichtlich seiner absoluten Größe (Baukörpergröße, Gebäudehöhe, Geschosszahl) das in der Umgebung vorhandene Maß der baulichen Nutzung überschreiten. Ferner sei auf dem vorderen Grundstücksbereich bereits ein Wohnhaus vorhanden, sodass durch das geplante Vorhaben im hinteren Grundstücksbereich der Ansatz für die Entstehung einer zweiten Wohnbauzeile gefördert werden würde. Die Bebauung von zwei hintereinanderliegenden Wohnhäusern sei in dem maßgeblichen Quartier nicht prägend vorhanden. Vor diesem Hintergrund seien auch bodenrechtliche Spannungen, wie auch eine negative Vorbildwirkung und damit verbundene Störung der hinteren Ruhebereiche der Nachbargrundstücke durch das Vorhaben zu befürchten.

Der Kläger erhob am 12. April 2023 Widerspruch. Er betont, dass sich das Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren einfüge. So sei das Gebäude auf dem Nachbarflurstück 4_____nicht als Ausreißer oder Fremdkörper zu betrachten, sondern füge sich als Wohnhaus mit einer angemessenen Größe in Bezug auf die umgebende Freifläche und hinsichtlich seiner Höhe prägend in die Umgebungsbebauung ein. Auch zu berücksichtigen sei die direkte Nachbarlage dieses Grundstücks zum Vorhabengrundstück, da mit zunehmender Nähe zum Baugrundstück die Wechselbeziehung intensiver werde und somit eine stärkere Prägewirkung einsetze. Das Vorhaben füge sich zudem hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein, denn durch die Umgebungsbebauung seien keine Einschränkungen hinsichtlich Baugrenzen und Baulinien vorgegeben. Zudem gebe es in der prägenden Umgebung auch bereits Grundstücke, die mit zwei Wohnhäusern bebaut seien. Das Vorhaben begründe keine bodenrechtlichen Spannungen, auch gehe keine negative Vorbildwirkung von dem Vorhaben aus, da eine vergleichbare Bebauung wie auf dem Vorhabengrundstück auch mit Blick auf die Größe des Vorhabengrundstücks, welches zu den größten Grundstücken gehöre, nicht möglich sei. Schließlich seien keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die nur zwei Wohneinheiten umfassende Vorhaben zu befürchten. Ein nachbarrechtliches Konfliktpotenzial bestehe nicht.

Ergänzend wendet sich der Kläger gegen die Gebührenentscheidung. Die Veranschlagung einer doppelten Gebühr sei unzutreffend, da vorliegend die Errichtung eines Neubaus beantragt wurde, mit dessen Umsetzung zu keinem Zeitpunkt begonnen worden sei. Vorgenommene Maßnahmen am Gebäude, die nicht von der ursprünglichen Baugenehmigung gedeckt worden sein, seien zur Sicherung des Gebäudes und zum Schutz der Nachbarn und der Allgemeinheit notwendig gewesen und dienten nicht dem Neubau. Aus diesem Grund sei Z. 5.1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung nicht anwendbar. Die Gebühr sei um die Hälfte zu kürzen; allenfalls sei demnach eine Gebühr i.H.v. 1841 € gerechtfertigt, vorausgesetzt der Bescheid sei rechtmäßig.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholt und bekräftigt den bisherigen Vortrag. Hinsichtlich der Gebührenentscheidung wies der Beklagte darauf hin, dass es sich der Sache nach um ein nachträgliches Baugenehmigungsverfahren handele. So sei bereits mit dem Bau begonnen wurden. Nach Einschätzung der technischen Bauaufsicht handele sich bei der Setzung von 20 Gründungsfällen und Gießen einer Stahlbetonplatte um keine ersten Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug. Die geltend gemachten Aussagen hinsichtlich der drohenden Gefahr für die Gebäudestabilität seien unsubstantiiert geblieben. Insoweit handele es sich um eine eigenmächtige Abweichung von der erteilten Baugenehmigung. Hieraus folge, dass vorliegend eine nachträgliche Baugenehmigung begehrt werde. Der eingegangene Nachtrag zum Bauantrag sei zu Recht als neuer Bauantrag gewertet worden, denn die zur Genehmigung gestellten Änderungen der Bauausführung sei nicht lediglich geringfügig gewesen, sondern hätten im Ergebnis ein völlig anderes Bauvorhaben betroffen. Vor diesem Hintergrund sei zurecht das Doppelte der jeweiligen Gebühr aufgrund der nachträglich erforderlichen Prüfung von Bauvorlagen anzusetzen gewesen.

Der Kläger hat am 27. Dezember 2023 Klage erhoben. Er wiederholt und bekräftigt seinen bisherigen Vortrag. Insbesondere nennt er Referenzobjekte in der maßgeblichen Umgebung, deren Bebauung prägend auf die Umgebung einwirkten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Ausgangsbescheid vom 23. März 2023 hinsichtlich der Ziffer 2 in der Gestalt der Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2023 aufgehoben, soweit eine doppelte Gebühr festgesetzt wurde. Die Beteiligten erklärten sodann insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Im Übrigen beantragt der Kläger,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2023 hinsichtlich der Ziffer 1. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2023 ebenfalls hinsichtlich der Ziffer 1. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Die mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 beigeladene Stadt Königs Wusterhausen hat keinen Antrag gestellt und bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter zur Einzelrichterentscheidung übertragen.

Der Einzelrichter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll, die gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte vorliegend der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Juli 2025 übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der ablehnende Bescheid vom 23. März 2023 ist hinsichtlich der Ziffer 1. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2023 ebenfalls hinsichtlich der Ziffer 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 18]) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da dem Vorhaben jedenfalls bauplanerische Gründe entgegenstehen, weil es sich weder hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (1.) noch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (2.) in die nähere Umgebung einfügt.

Das Vorhabengrundstück liegt unstreitig im unbeplanten Innenbereich und ist hinsichtlich der Frage seiner Bebaubarkeit an § 34 BauGB zu messen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Ein Vorhaben fügt sich in diesem Sinne ein, wenn es bezogen auf die in der Vorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, in dem es dort ein Vorbild oder eine Entsprechung findet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB nach den aus der vorhandenen Bebauung ergebenen Maßstab. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Bebauungsstruktur ist nach dem Wortlaut des § 34 BauGB auf die nähere Umgebung abzustellen. Diese reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Bei der Ermittlung des für das Einfügen relevanten Maßstabes ist grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt, weil sie von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt oder ihr gar als Fremdkörper erscheint. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlichen Reichweite und Gewichtung entfalten können (st. Rspr., vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 9; Beschl. v. 13. Mai 2014 – 4 P 38.13 –; Urt. vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, juris, Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Mai 2023 – OVG 10 N 88.20 –, juris, Rn. 7f.; Beschl. v. 5. Juni 2015 – OVG 10 S 11.15 –, juris, Rn. 4; Urt. d. Kammer v. 06. März 2019 – VG 3 K 413/17 –, juris). Hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksflächen und des Maßes der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung, da die hiervon ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 1969 – IV C 18.67 –, juris, Rn. 18; speziell zur überbaubaren Grundstücksfläche: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, juris, Rn. 33; Urt. der Kammer v. 28. Oktober 2021 – 3 K 597/18 –, Urteilsabdruck [UA] S. 7, m.w.N. und Urt. v. 25. September 2015 – 3 K 273/13 –, juris, Rn. 41, m.w.N.).

1. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. Innerhalb des insoweit zu bestimmenden Rahmens (a.) findet es keine Entsprechung (b.) und ist geeignet bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen (c.). Hilfsweise weist das Gericht darauf hin, dass selbst im Falle des Einfügens jedenfalls ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu besorgen wäre (d.).

Mit der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gemeint ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung. Entscheidend ist der Standort i.S.d. § 23 BauNVO (BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, juris, Rn. 31, m.w.N.). Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in der Vorschrift enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschl. v. 12. August 2019 – 4 B 1.19 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, juris, Rn. 40). Die Prüfung richtet sich unter anderem darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe, die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat. Maßgeblich ist dabei die als Erschließungsanlage gewählte öffentliche Straße (BVerwG, Beschl. v. 12. August 2019 – 4 B 1.19 –, juris, Rn. 6). Dies gilt auch für die Zulässigkeit einer sogenannten Hinterlandbebauung. Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass diese baulich unerwünscht wäre; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine solche Bebauung einfügt oder bauliche Spannungen hervorruft (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 9).

a. Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung, da die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 –, juris, Rn. 24; OVG Bautzen, Urt. v. 4. Juli 2018 – 1 A 150/18 -, m. w. N. - zit. nach juris, Rn. 50). Hierbei ist es sachgerecht, nur einen eng begrenzten räumlichen Bereich für die Rahmenbestimmung heranzuziehen. Dies entbindet allerdings nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, juris, Rn. 33).

Dies zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der Karten des Informationsportals Brandenburgviewer sowie der Erkenntnisse aus der gerichtlichen Ortsbegehung umfasst die vorliegend relevante nähere Umgebung die Bebauung der Grundstücke auf der östlichen Seite des F_____bis zu der sich anschließenden Wasserstraße der D_____als topographische Grenze. Nicht mehr zur näheren Umgebung zählen die äußersten Bebauungen auf dem Flurstück 3_____(R_____, F_____3_____) im Norden sowie diejenige auf dem Flurstück 6_____(F_____4_____) südlich vom Vorhabengrundstück. Die bereits mit Blick auf die jeweiligen Entfernungen zum Vorhabengrundstück (ca. 300 Metern bzw. über 200 Metern) und damit verbundene fehlende Sichtbeziehungen zweifelhafte Wechselbeziehung konnte auch nicht auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse und der Eindrücke, die durch die Augenscheinnahme der städtebaulichen Situation und der Baustruktur in der gerichtlichen Ortsbegehung gewonnen worden, angenommen werden. Vielmehr wird die Wohnbebauung auf dem Flurstück 6_____(F_____4_____) durch eine andere Straße (K_____) erschlossen und ist dementsprechend völlig anders angeordnet als die Bebauung entlang des F_____. Ebenfalls offensichtlich Ausdruck einer anderen städtebaulichen Situation und Baustruktur ist etwa mit Blick auf die Gebäudeausrichtung und Positionierung auf dem Grundstück der R_____auf dem F_____(F_____34, vgl. Fotoaufnahme Nr. 23).

Innerhalb dieses Rahmens ist das Mehrfamilienwohnhaus auf dem F_____(F_____20) als ein die Umgebung nicht prägender Fremdkörper anzusehen.

Grundsätzlich sind bei Bestimmung der Eigenart der Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen und sonstigen Nutzungen zu berücksichtigen. Unzulässig ist, die Eigenart auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar ist. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf von vornherein nicht außer Acht gelassen werden (grundlegend: BVerwG Urt. v. 18. Oktober 1974 – 4 C 77.73; Urt. v. 26. Mai 1978 – 4 C 9.77; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 37, beck-online). So muss – nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Dies führt dazu, dass bauliche Anlagen außer Betracht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 -, juris Rn. 6) der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ein Herausfallen aus dem Rahmen wird auch angenommen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Dies ist der Fall, wenn die Anlagen nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34, beck-online).

Diese Ausführungen zugrunde gelegt, stellt das Wohnhaus auf dem zum Vorhabengrundstück unmittelbar benachbarten F_____(F_____20) einen Fremdkörper dar. Denn es stellt jedenfalls hinsichtlich der Bemessung der Entfernung der vorderen Baukörperkante zur Straße F_____(51,81 Meter) ein Unikat dar. Keine andere (maßstabsbildende) bauliche Anlage, welche nicht nur einer Nebennutzung (Schuppen, Garage) sondern einer vorliegend relevanten Hauptnutzung dient, ist in einer vergleichbaren Distanz zur das Grundstück erschließenden Straße F_____errichtet. Insoweit können die Ausführung des Klägers, wonach die Bebauung auf den F_____ „ebenfalls nicht straßenseitig ausgerichtet“ seien, sondern sich diese in der Mitte der Grundstücke befinden würden, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Unabhängig davon, dass die Bebauung auf dem F_____ sich nicht in der Mitte des Grundstücks befindet, sondern zum größten Teil in den hinteren Grundstücksbereich hineinragt, konnte bei der gerichtlichen Ortsbegehung eine vermeintliche Referenzbebauung auf den F_____- in Abweichung zur Flurstückskarte - nicht festgestellt werden. Diesen Befund bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, soweit er angab, eine Bebauung auf dem Flurstück 51/2 (F_____17) noch nie wahrgenommen zu haben. So sei er seit 15 Jahren Eigentümer seines Grundstücks, seitdem gebe es diese Bebauung auf dem Flurstück 51/2 nicht mehr (vgl. Sitzungsniederschrift S. 3f.). Hinsichtlich der Bebauung auf dem Flurstücks 308 wird auf obige Ausführungen verwiesen, wonach sich der R_____ nicht mehr innerhalb der näheren prägenden Umgebung befindet. Unabhängig davon, befindet sich dieses Gebäude auch eher im vorderen Bereich des Grundstücks, welches im Übrigen mit Blick unter anderem auf seine Anordnung nicht als geeignete Referenz dienen kann.

Ebenfalls nicht geeignet Zweifel an dem Fremdkörpercharakter des Wohnhauses F_____20 zu wecken ist der Verweis des Klägers auf die nicht homogene Umgebungsbebauung, welche keine Einschränkungen in Form von Baugrenzen oder Baulinien vorgebe, sodass auch die geplante Ausrichtung des Wohnhauses zum Wasser der Realisierung des geplanten Vorhabens nicht entgegenstehe. Soweit es die Feststellung einer vorderen Baugrenze betrifft, ist unter Berücksichtigung insbesondere der Erkenntnisse der gerichtlichen Ortsbegehung davon auszugehen, dass die maßstabsbildenden Hauptnutzungsgebäude weit überwiegend straßenseitig errichtet wurden. Soweit es sich um Zweifelsfälle von einzelnen in der Grundstücksmitte errichteten Gebäude handelt, bei denen die Frage einer maßstabsbildenden Haupt- oder nicht maßstabsbildenden Nebennutzung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 18. Dezember 2014 – OVG 10 N 47.14, BeckRS 2015, 40484, beck-online) im Raum steht (vgl. Sitzungsniederschrift S. 3), sind diese jedenfalls nicht in einer vergleichbaren Bautiefe wie das Wohnhaus F_____20 errichtet worden. Unabhängig davon vermittelt eine Baugrenze – anders als eine Baulinie –, einen gewissen Spielraum und muss nicht streng einheitlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34, beck-online). Dagegen bricht das Wohnhaus F_____20 den prägenden Rahmen der vorderen Baugrenze und bewegt sich klar außerhalb dieses Toleranzbereich für die Feststellung einer vorderen Baugrenze (vgl. insoweit auch die Darstellung im Verwaltungsvorgang, Bl. 43).

Stellt die Bebauung auf dem Flurstück 48 bereits mit Blick auf die vordere Baugrenze einen nicht prägenden Fremdkörper, bedarf es vorliegend keiner weiteren Durchdringung, inwieweit dies auch für die hintere Baugrenze gilt. Mit einer hinteren Bautiefe von 77,03 Meter stellt das Wohnhaus F_____20 jedoch auch insoweit ein klares Unikat dar und übertrifft die Bebauung auf dem Flurstück 45 (F_____23) hinsichtlich der hinteren Baugrenztiefe (41,75 Meter) um mehr als 30 Meter.

Ebenfalls unerheblich ist sodann die seitens des Klägers betonte Wechselwirkung zwischen dem Flurstück 48 und dem Vorhabengrundstück angesichts deren unmittelbarer Nähe zueinander. Dass das Mehrfamilienhaus F_____20 trotz seines singulären Charakters prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück haben soll, ist gerade nicht offensichtlich, sondern bedürfte gewichtiger Gründe. Gründe von derartigem Gewicht zeigt der Kläger mit dem Hinweis auf die räumliche Nähe zum Vorhabengrundstück nicht auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2024 – OVG 10 N 37.21 –, juris, Rn. 12).

b. Innerhalb des so bestimmten prägenden Rahmens kann sich das Vorhaben des Klägers nicht auf ein geeignetes Referenzobjekt beziehen. Auch wenn vorliegend eine klar einzuhaltende Baulinie nicht auszumachen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze auf Grundlage des vorhandenen Kartenmaterials und den Erkenntnissen der gerichtlichen Ortsbegehung gegeben. Das Vorhaben befindet sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und fügt sich daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Für eine faktische Baugrenze ist eine städtebaulich verfestigte Situation notwendig. Stellt sich die Bebauung eher regellos dar, würden bei Annahme einer faktischen Baugrenze die Anforderungen des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB überspannt. Der Norm kommt eine Funktion als Planersatz zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 1994 – 4 B 158.93 –, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris, Rn. 34). Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinterliegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation. Die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. nicht überbaute Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. April 2020 – OVG 10 S 67.19 –, juris, Rn. 22; Urt. v. 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 –, juris, Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 03. März 2016 – 15 ZB 14.1542 –, juris, Rn. 12). Dies folgt auch daraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer dahinterliegenden, mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) ist, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer gewissen Rechtfertigung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris, Rn. 45 u. 50).

Vorliegend sind die maßgeblichen Wohnbebauungen des F_____ vorrangig straßenbegleitend positioniert. Soweit die sonst eher im vorderen Bereich der Grundstücke liegende Bauflucht zwischen den Flurstücken 52 bis 44 in den mittleren bis hinteren Grundstücksbereich verspringt, ist dies einerseits Ausdruck des insoweit in diesem Bereich ebenfalls biegenden Verlaufs der Wasserstraße der Dahme und des F_____. Hieran orientiert sich auch die faktische Baugrenze, welche dieser (topographischen) Ausrichtung folgt und die hier vorhandene Bebauung mit Blick auf die natürlichen Gegebenheiten gerade nicht als „Zufallsprodukt“ erscheinen lässt. Unabhängig davon, bewegt sich die in diesem genannten Bereich in den mittleren Grundstücksbereich abknickende Baugrenze noch innerhalb des Toleranzbereichs für die Annahme einer faktischen Baugrenze (s.o.). Vor diesem Hintergrund bedarf es auch an dieser Stelle keiner weiteren Durchdringung der zwischen den Beteiligten teilweise strittigen Frage (vgl. etwa Sitzungsniederschrift S. 3), ob und wieweit es sich bei den in diesem Bereich vorhandenen baulichen Anlagen um maßstabsbildende Nebenbebauung oder Hauptnutzung handelt, da jedenfalls hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich ausreichend verfestigte Situation gegeben sind.

Dies vorangestellt gehen die Ausführungen des Klägers, wonach es mit den Bebauungen auf den Flurstücken 48 und 36 bereits zwei Vorbilder für eine „wasserorientierte Bebauung“ gebe, die bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen seien, fehl. Die Bebauung auf dem Flurstück 36 (F_____32) stellt mit einer vorderen Bautiefe von 17,99 Metern und einer hinteren Bautiefe von 31,68 Metern kein geeignetes Referenzobjekt für das Vorhaben dar. Das gilt im Übrigen auch für die übrigen seitens des Klägers erwähnten Gebäude, die allesamt nicht annähernd eine mit dem Vorhaben intendierten Bautiefe aufweisen. Nicht entscheidungserheblich ist somit die Frage der Entstehung der Schaffung einer zweiten Baureihe durch das Vorhaben, welche der Beklagte befürchtet und seitens des Klägers angesichts des bereits in zweiter Reihe vorhandenen Wohnhauses auf der Grenze zwischen den Flurstücken 43 und 44 verneint wird. Unabhängig davon, dass dieses Gebäude bei der gerichtlichen Ortsbegehung – wie auch die Bebauung auf dem Flurstück 47 – eher den Eindruck eines Nebengebäudes machte (vgl. Sitzungsniederschrift S. 3), wäre allein ein Referenzobjekt insoweit als unschädlich anzusehen. Zudem dürfte eine solche vermeintliche Hauptnutzung in zweiter Reihe mit Blick auf die zurückhaltende Bauweise wohl auch nicht prägend für das seitens des Klägers beabsichtigte Mehrfamilienhaus sein.

c. Würde die Zulassung des Vorhabens dazu führen, dass sich die maßgebliche überbaubare Grundstücksfläche nach Osten in Richtung der Wasserstraße der Dahme verschieben würde, kann eine solche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass sich das Vorhaben gleichwohl einfüge. Zwar ist im Falle der Feststellung einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit auf der „zweiten Stufe“ zu prüfen, ob das Vorhaben trotz Vorbildlosigkeit zulässig ist, weil es im Verhältnis zu seiner Umgebung nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Das sind Spannungen, die potentiell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können (vgl. mit weiteren Nachweisen: Urt. d. Kammer v. 6. März 2019 – 3 K 413/17 –, juris, Rn. 30).

Bei den gegebenen Umständen kann im Falle der Realisierung des Vorhabens das Hervorrufen städtebaulicher Spannungen nicht negiert werden. So bieten etwa die Flurstücke 46, 56, 58 wie auch das in unmittelbarer Nähe liegende - nach den Erkenntnissen der gerichtlichen Ortsbegehung entgegen der Flurstückskarte unbebaute (s.o.) - Flurstück 51/2 ausreichende Bebauungsmöglichkeiten in den hinteren – aufgrund der Wasserlage sehr attraktiven - Grundstücksbereichen mit Hauptnutzungen. Diese Grundstücke gehören ebenfalls zu den größeren Flurstücken in der näheren Umgebung, sodass die Argumentation nicht überzeugt, wonach eine Nachahmungsgefahr mit Blick auf die kleineren Grundstücke nicht in Betracht komme.

d. Hilfsweise weist das Gericht darauf hin, dass gerade mit Blick auf die durch das Vorhaben beabsichtigte Bautiefe ein nachbarrechtliches Konfliktpotenzial selbst im Falle des Einfügens des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung einhergehen würde.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wäre mit Blick auf die sodann bestehenden geplanten zwei Hauptwohnnutzungen in Kombination mit dem im Mehrfamilienwohnhaus F_____19 bereits bestehenden Wohnnutzungen in diesem Bereich zu befürchten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, juris; Urt. v. 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, juris) gehört die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zum Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einfügens iSd § 34 Abs. 1. „Ein Vorhaben, das sich – in jeder Hinsicht – innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen hält, fügt sich gleichwohl in seiner Umgebung dann nicht ein, wenn das Vorhaben  es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h., vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung fehlen lässt“ ((Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 48, beck-online mit Verweis auf BVerwG Urt. v. 26. Mai 1978 – 4 C 9.77). Das Gebot der Rücksichtnahme ist als Bestandteil des Einfügensgebots der ersten Prüfalternative einzuordnen, d.h. es geht im Begriff des Einfügens auf (BVerwG Urt. v. 13.2.1981 – 4 B 14.81 –, juris).

Gerade mit Blick auf das weit in den hinteren Grundstücksbereich reichende Vorhaben würden die auf gleicher Höhe befindlichen Ruhezonen der benachbarten Grundstücke empfindlich gestört werden. Dies gilt insbesondere für die südlich vom Vorhabenstandort gelegenen Flurstücke.

2. Fügt sich das Vorhaben bereits mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und wäre jedenfalls hilfsweise geeignet einen Verstoß gegen das bauplanerische Rücksichtnahmegebot zu bewirken, ist die vorliegend ebenfalls gegebene Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht mehr allein entscheidungstragend.

So fügt sich das klägerische Vorhaben auch nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Innerhalb des insoweit zu bestimmenden Rahmens findet es keine Entsprechung und ist geeignet bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen.

Maßgebend hierfür ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Dabei ist vorrangig auf die Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe bei offener Bebauung, zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich daher vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des Flächenmaßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 17, m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. Juni 2015 – 10 S 11.15 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Juni 2014 – OVG 10 S 17.14 –, BA, S. 3; Urt. d. Kammer v. 06. März 2019 – VG 3 K 413/17 –, juris, Rn. 25 und vom 19. Oktober 2017 – 3 K 550/15 –, juris, Rn. 21; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 40). Ein Einfügen ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn Vorhaben und Referenzobjekt in einem der genannten Maßfaktoren übereinstimmen. Um zu verhindern, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung einzeln entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in der näheren Umgebung kein Vorbild haben, sind die genannten Faktoren vielmehr kumuliert zu betrachten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Mai 2023 – 10 N 88.20 –, juris, Rn. 4). Die Kombination der in der maßstabsbildenden Umgebung bei einzelnen Gebäuden separat jeweils größten vorzufindenden Faktoren („Rosinentheorie“) verbietet sich, weil dadurch Baulichkeiten entstehen, die in ihren Dimensionen kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 20; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 40).

Hinsichtlich der Bestimmung des prägenden Rahmens der näheren Umgebung sieht das Gericht keinen Anlass, diesen anders zu bewerten als bezüglich der Frage des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach der überbaubaren Grundstücksfläche. Auf die obigen Ausführungen wird daher verwiesen (vgl. 1. a). Freilich stellt das Wohnhaus F_____20 auf dem Flurstück 48 auch hinsichtlich der Grundstücksfläche von 335,18 Quadratmetern unter Zugrundelegung der erläuternden Voraussetzungen für einen Fremdkörper einen solchen dar. Insbesondere kann das mit einer Grundfläche von 311,77 Quadratmetern Grundfläche auf dem Flurstück 53 vorhandene Wohnhaus F_____14 zu keiner anderen Wertung führen, da dieses im Vergleich zu dem Wohnhaus F_____20 nicht zwei- sondern nur eingeschossig ist und daher im Zuge der anzunehmenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Maßfaktoren nicht als geeignetes Bezugsobjekt dienen kann.

Zu einer anderen Wertung kann vorliegend auch nicht die Argumentation des Klägers führen, wonach das Flurstück 48 zu den größten innerhalb der näheren Umgebung zählt und unter Berücksichtigung der umgebenden Freiflächen das Verhältnis der bebauten Fläche zur Gesamtgrundstücksfläche (kritisch zu diesem Ansatz: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, BauGB § 34 Rn. 29, beck-online) in etwa dem Verhältnis der jeweiligen bebauten Fläche der meisten Grundstücke in der näheren Umgebung zu deren jeweiliger Gesamtfläche entspreche. Diese Argumentation verkennt, dass im Bereich des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren iSd § 16 Abs. 2 BauNVO und auch nicht durch eine andere, daran angelehnte Betrachtungsweise, sondern ihre optische maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild prägen. Maßgeblich ist insofern für das Einfügen primär die äußere Kubatur des Vorhabens, gemessen an der von außen erkennbaren Gebäudegeometrie. Dabei ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach ihrer Grundfläche, Geschossanzahl und Höhe abzustellen (Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, BauGB § 34 Rn. 28, beck-online). Dies zugrundgelegt, ist nicht zweifelhaft, dass das Mehrfamilienhaus F_____20 auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung ein Unikat darstellt. So nimmt es hinsichtlich einzelner Maßfaktoren (Grundfläche: 335,18 Quadratmeter, Höhe: 12, 5 Meter) die Spitzenposition ein und wird hinsichtlich der Geschosszahl (3) lediglich von dem Gebäude F_____(Flurstück 52) übertroffen, welches mit einer Grundfläche von 141,26 Quadratmetern jedoch nur eine mehr als halb so große Grundfläche einnimmt.

In dem derart abzugrenzenden Gebiet findet das Vorhaben in seinem gesamten Erscheinungsbild – insbesondere wegen seiner absoluten Größe nach der Grundfläche – keine Entsprechung. So übertrifft das geplante zweigeschossige zweite Wohnhaus auf den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken mit einer Grundflächenzahl von 340 Quadratmetern alle anderen prägenden Gebäude in der näheren Umgebung.

Eine Maßüberschreitung lässt sich vorliegend auch nicht mit dem Einwand begegnen, dass der Kläger Inhaber des größten Grundstücks innerhalb des vorliegend zugrunde gelegten Umgebungsrahmens ist, welches noch ausreichend Freiflächen bietet. Zwar kann eine das Vorhaben umgebende Freifläche bei offener Bauweise geeignet sein, eine Überschreitung etwa von absoluten Grundflächenzahl im Zuge einer tatsächlichen Betrachtungsweise - wie sie im Zuge der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anerkanntermaßen angezeigt ist - zu relativieren und ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Maßfaktoren zu bewirken (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 31. Mai 2024 - VG 3 K 1078/23 -).

Allerdings finden sich Freiflächen nicht nur auf dem klägerischen Grundstück, sondern auch auf den benachbarten Grundstücken (s.o.), sodass die Zulassung des Vorhabens vor diesem Hintergrund vielmehr zu einer nicht von der Hand zu weisenden Nachahmungsgefahr auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung führen und städtebauliche Spannungen wie auch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei hilfsweiser Betrachtung (s.o.) hervorrufen könnte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht bzgl. des entschiedenen Teils der Klage auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, führt die sodann insoweit nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung nicht zu einer Kostenquotelung. Zwar hat der Beklagte durch Aufhebung der Gebührenentscheidung soweit sie über eine einfache Gebühr hinausgeht, selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit der doppelten Gebühr geweckt. Allerdings streiten die Beteiligten insoweit um einen Betrag in Höhe von 1.841,00 Euro, welcher in Anbetracht des anzusetzenden Streitwerts von 20.000,00 Euro weniger als 10 Prozent beträgt und daher als geringer Teil im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen ist, sodass eine Kostenquotelung nicht veranlasst war (vgl. BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 73. Ed. 1.4.2025, VwGO § 155 Rn. 4, beck-online).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung: