Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.11.2025 – VG 6 K 1860/20
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1127.6K1860.20.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Klägerin wehrt sich gegen eine Anschluss- und Benutzungsverfügung der Beklagten hinsichtlich der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Geltungsbereich der von der Beklagten am 7. Dezember 2018 erlassenen und am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt F_____ (Abwasserbeseitigungssatzung) belegenen Grundstücks unter der Anschrift T_____, Gemarkung F_____ F_____.
Die Klägerin, die das Grundstück selbst bewohnt, betreibt auf diesem eine abflusslose Sammelgrube zur Abwasserentsorgung ihres Hauses. Das klägerische Grundstück liegt unmittelbar an dem in der T_____ im Juni 1999 verlegten, öffentlichen und betriebsbereiten Abwasserkanal, der Teil der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ist. Die Grundstücksanschlussleitung ist bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks hergestellt worden. Das Grundstück ist durch einen betriebsbereiten Kanal zur Ableitung des Schmutzwassers erschlossen.
Mit Schreiben vom 10. November 2019 lehnte die Klägerin den Anschluss ihres Grundstücks an die von der Beklagten betriebenen öffentlichen Schmutzwasseranlage ab.
Mit Bescheid vom 13. August 2020 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die auf ihrem Grundstück vorhandene Schmutzwassergrundstücksentwässerungsanlage an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen und mit einem nach Ziffer 2. herzustellenden Revisionsschacht auszurüsten (Ziffer 1.), auf dem obengenannten Grundstück einen Revisionsschacht nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend DIN EN 467 an dem auf dem beigefügten Lageplan verzeichneten Standort herzustellen (Ziffer 2.), wobei die Länge der Hausanschlussleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem Revisionsschacht max. 2,00 m betragen dürfe. Der Revisionsschacht sei mit einem offenen Gerinne auszuführen und müsse ständig zugänglich sein. Bis zu einer Sohltiefe von 1,20 m sei eine lichte Weite des Schachtes von 0,80 m erforderlich. Bei größeren Sohltiefen sei eine lichte Weite von 1,00 m erforderlich. Die Schächte seien mit Steighilfen auszurüsten. Die Grundstücksentwässerungsanlage sei durch die Stadt oder deren Beauftragten entsprechend § 12 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung abnehmen zu lassen. Die endgültige Herstellung entsprechend § 11 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung erfolge durch die Stadt. Der beigefügte Lageplan sowie die Hinweise zum Bau der Grundstücksentwässerungsanlage seien Teil des Bescheides (Ziffer 2.). Darüber hinaus wurde die Klägerin verpflichtet, dem Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung der Stadt F_____ den Abschluss der Arbeiten telefonisch anzuzeigen (Ziffer 3.) sowie nach Abschluss der Arbeiten das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage einzuleiten (Ziffer 4.). Zur Begründung ihrer Verfügung führt sie aus, dass Rechtsgrundlage des Bescheides § 12 Abs. 2 S. 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i.V.m. § 4 Abs. 1, 3, § 5 und § 12 Abs. 1 S. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt F_____ (_____in der Fassung vom 7. Dezember 2018 seien. Gemäß § 4 und 5 der oben genannten Satzung seien Grundstückseigentümer verpflichtet, Grundstücke, auf denen Schmutzwasser anfalle, an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen und das anfallende Schmutzwasser dort einzuleiten. Der Anschluss- und Benutzungszwang gelte für alle Grundstücke, die durch einen betriebsbereiten Kanal zur Ableitung des Schmutzwassers erschlossen seien. Folge dieser Verpflichtung sei die in § 12 Abs. 1 S. 2 der oben genannten Satzung getroffene Regelung, dass der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage auf seinem zu entwässernden Grundstück auf eigene Kosten zu errichten habe. Zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zählten die Hausanschlussleitung, der Revisionsschacht und die sonstigen Einrichtungen auf dem zu entwässernden Grundstück, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers dienten. Zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden und zur Vermeidung von Umweltbelastungen sei es notwendig, dass das Schmutzwasser von allen Grundstücken in eine zentrale Anlage eingeleitet werde. Das Vorhandensein einer Abwassersammelgrube oder einer Kleinkläranlage befreiten nicht vom Anschlusszwang. Wenn eine betriebsfertige zentrale Einrichtung vorhanden sei, habe diese Einrichtung stets Vorrang vor einer dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. Zu dieser Frage lägen bereits mehrere Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vor. Auch finanzielle Schwierigkeiten eines Grundstückseigentümers führten nicht zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Denn es sei jedem Grundstückseigentümer möglich und auch zumutbar, das Grundstück zu belasten, um sich die notwendigen Mittel für die Herstellung des Anschlusses zu verschaffen. Im Falle des klägerischen Grundstücks seien die erforderlichen Kosten für die Herstellung des Anschlusses (Grundstücksentwässerungsanlage) mit ca. 4.600,00 € nicht überdurchschnittlich hoch. Die Frage der Angemessenheit dieser Kosten habe daher nicht gesondert geprüft werden müssen. Im Ergebnis der vorstehenden Ausführungen sei der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage rechtlich und tatsächlich jederzeit möglich. Es seien lediglich der Revisionsschacht und die Hausanschlussleitung auf dem klägerischen Grundstück noch zu errichten. Zu deren fachgerechter Herstellung sei die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Abwasserbeseitigungssatzung selbst verpflichtet.
Mit Schreiben vom 21. August 2020 erhob die Klägerin gegen die vorgenannte Anschluss- und Benutzungsverfügung der Beklagten Widerspruch. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich um grundsätzliche Rechtsverletzungen handele. So werde gegenüber der Klägerin Volksfeindlichkeit erklärt und das Sozialstaatsprinzip missachtet. Das gegen die Klägerin eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Anschlusszwangs habe vor dem Amtsgericht Cottbus im Jahr 2000 nicht durchgesetzt werden können. Im Verfahren vor dem VG Cottbus wegen Erschließungsbeiträgen habe dieses im Urteil vom 26. November 2002 die Unwirksamkeit der Hauptsatzung der Beklagten aufgezeigt. Der kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang ergebe sich aus der Gemeindeordnung und müsse auf einer rechtmäßigen Satzung fußen. Dies sei nicht der Fall. Aus der Satzung ergebe sich zudem aber auch kein Anschlusszwang, sodass die alternative dezentrale Entsorgung des Grundstücks weiterhin möglich sei. Schließlich sei die neu geschaffene Entsorgungseinrichtung unzweckmäßig, kostenintensiv und zwangsorientiert und werde daher von der Klägerin nicht beansprucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2020 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass die von der Klägerin angeführten Verfahren der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht entgegenstünden. Darüber hinaus hält sie an ihren Ausführungen im Ausgangsbescheid fest. Ein Anschlusszwang bestehe für alle Grundstücke, auf denen dauerhaft Schmutzwasser anfalle und die durch einen betriebsbereiten Kanal zur Ableitung des Schmutzwassers erschlossen seien. Dies treffe auch für das klägerische Grundstück zu, denn vom klägerischen Grundstück – welches mit einem von der Klägerin bewohnten Gebäude bebaut sei – sei seit Juni 1999 ein betriebsbereiter Schmutzwasserkanal vorhanden und die Grundstücksanschlussleitung sei bis zur Grenze des Grundstücks hergestellt worden.
Mit ihrer am 7. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, dass der Anschlusszwang an den städtischen Abwasserkanal gegen grundsätzliche Regelungen wie Art. 28 Abs. 2 GG verstoße. § 12 KVerfBbg sei durch das Gericht aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten beziehe sich weder auf die Kanalbaufertigstellung von 1998 noch auf die bereits angeführten gerichtlichen Entscheidungen. Es werde auch nicht darauf eingegangen, dass kein Abwasser abzugeben sei. Schließlich bestehe zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Schuldverhältnis nach § 241 BGB, das eine Leistungspflicht begründe. Es mangele an einer vertraglichen Regelung. Anschlusszwang bestehe allerdings erst nach einer vertraglichen Regelung. Der in Rede stehende Verwaltungsakt sei deswegen nichtig im Sinne des § 44 VwVfG. Unberechtigte Forderungen seien nach der StPO und dem StGB strafbare Handlungen. Der Widerspruchsbescheid verliere an Glaubwürdigkeit. Eine Abwasseranschlussverfügung ohne vertragliche Regelung nach der Gesetzgebung, die nach ca. 20 Jahren wiederholt werde, obwohl Entscheidungen dagegensprächen, sei nach § 850 ZPO aufzuheben. Zahlungszwang sei eine strafbare Handlung nach dem Gesetz, eine Nötigung und sei nicht mit Art. 14 Abs. 2 und 3 GG in Einklang zu bringen und dem Allgemeinwohl zuzuordnen. Nach § 133 Abs. 1 BauGB unterlägen nur Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sei, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürften. Das streitbefangene Grundstück sei 1999 bereits bebaut gewesen. Weder eine bauliche noch eine gewerbliche Nutzung sei zu diesem Zeitpunkt festgesetzt gewesen, sodass es keinen Anlass zur Beitragspflicht eines Schmutzwasseranschlusses gegeben habe.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
die Anschluss- und Benutzungsverfügung der Beklagten vom 13. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass die Klägerin zum Anschluss ihres Grundstücks T_____ in F_____ an die zentrale Schmutzwasseranlage der Beklagten verpflichtet sei, weil auf ihrem Grundstück Schmutzwasser anfalle. Das Grundstück sei von ihr selbst dauerhaft bewohnt und durch einen öffentlichen Abwasserkanal seit 1999 unmittelbar erschlossen. Auch die Grundstücksanschlussleitung sei seinerzeit bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks hergestellt worden. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in § 3 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten finde in § 12 Abs. 2 Satz 1 KVerf des Landes Brandenburg ihre gesetzliche Grundlage. Danach könne die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres/seines Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Soweit die Klägerin die Aufhebung des § 12 der Kommunalverfassung beantragt habe, könne dies nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Der ursprünglich als Institut zur Abwehr abstrakter Gefahren dem Polizeirecht zuzurechnende Anschluss- und Benutzungszwang sei heute im Kommunalrecht verankert und allgemein anerkannt. Die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Schmutzwasserentsorgung diene dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen eine ordnungsgemäße Entsorgung des in allen Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt werde, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergäben. Der Anschluss- und Benutzungszwang müsse daher nicht in besonderer Weise begründet werden. Grundsätzlich reiche die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes aus; nicht erforderlich sei, dass sie für jedes betroffene Grundstück in gleicher Weise bestehe. Im vorliegenden Fall lägen jedoch zusätzlich besondere Gründe für einen möglichst baldigen Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage vor. Denn auf dem Grundstück der Klägerin verschwinde das Schmutzwasser in ungeklärter Weise. Denn die Klägerin lasse das Schmutzwasser aus ihrer Sammelgrube nicht durch die Beklagte entsorgen. Gegenüber der Beklagten habe sie angegeben, das Schmutzwasser würde nach C_____abgefahren. Eine Nachfrage der Beklagten bei der Abwasserentsorgung C_____habe jedoch ergeben, dass dies nicht zutreffe. Die Beklagte wisse somit nicht, wo das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser verbleibe. Sie vermute, dass die Klägerin es auf dem Grundstück versickern lasse. Dies mache deutlich, dass der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserentsorgung aus Gründen der Hygiene und des Umweltschutzes dringend erforderlich sei. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs sei auch nicht verjährt oder verwirkt. Der Umstand, dass die Beklagte den Anschluss- und Benutzungszwang in den vergangenen 20 Jahren nicht durchgesetzt habe, ändere daher nichts an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Für das Grundstück der Klägerin bestehe seit vielen Jahren eine direkte Anschlussmöglichkeit an den vor ihrem Grundstück verlaufenden Schmutzwasserkanal. Auf dem Grundstück der Klägerin falle auch Abwasser an, da sie dort lebe. Ein „abwasserfreies‘“, bewohntes Grundstück gebe es nicht. Denn das durch menschlichen Gebrauch verunreinigte Wasser sei Abwasser und damit dem der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu überlassen. Die Hinweise der Klägerin auf angebliche Straftaten, die die Beklagte oder ihre Mitarbeiterinnen begangen hätten, entbehrten jeder Grundlage. Die Beklagte erfülle lediglich die ihr gesetzlich zugewiesene Abwasserbeseitigungspflicht.
Mit Beschluss vom 11. November 2025 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 11. November 2025 übertragen wurde.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Als 1. VwGO statthaft, zulässig, allerdings in der Sache unbegründet.
Die Anschlussverfügung der Beklagten vom 13. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin dementsprechend auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anschluss- und Benutzungsverfügung sind § 4 Abs. 1 (Anschlusszwang) sowie § 5 (Benutzungszwang) der Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt F_____(Abwasserbeseitigungssatzung) vom 7. Dezember 2018, bekanntgemacht durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt F_____und somit in Kraft getreten zum 1. Januar 2019.
Überzeugende Gründe an der Wirksamkeit dieser Satzung zu zweifeln, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Zunächst unterliegen die Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung keinen formalrechtlichen Bedenken; insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt der Stadt F_____ 27. Jahrgang, Nr. 7/201, vom 22. Dezember 2018 formell wirksam bekannt gegeben worden.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Satzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin diesbezüglich unsubstantiiert und letztlich insgesamt nicht überzeugend. Die Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserentsorgung in § 4 und § 5 Abwasserbeseitigungssatzung gründen in zulässiger Weise auf § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde (bzw. der Zweckverband) aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres (seines) Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 m.w.N., juris). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu ihrer materiellen Wirksamkeit eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris). Diesem Erfordernis trägt die Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung des § 6 Abwasserbeseitigungssatzung ausreichend Rechnung. Nach § 12 Abs. 3 BbgKVerf kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur für atypische Fallgestaltungen eine Befreiung erlauben dürfen. Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks). Vorliegend bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit von § 6 Abwasserbeseitigungssatzung keine Zweifel. Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln und der Regelung sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks). Die Begriffe "kann befreit werden"; "Erfordernisse des Gemeinwohls" und "unzumutbar ist" sowie die Begriffsfolge machen deutlich, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von einer Abwägung der Interessen des Zweckverbandes einerseits und des Anschlussnehmers andererseits abhängen soll und daher nicht in das freie Ermessen der Verwaltung gestellt ist. Für den Zweckverband sind insoweit die Erfordernisse des Gemeinwohls in die abwägende Betrachtung einzustellen, deren Inhalt und Bedeutung sich aus dem Kontext der Befreiungsvorschrift erschließen lassen. Hierbei ist in erster Linie die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung in den Blick zu nehmen, wonach der beklagte Einrichtungsträger zur Abwasserbeseitigung in seinem Satzungsgebiet eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betreibt. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben. Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird damit deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).
Die streitgegenständliche Anschluss- und Benutzungsverfügung der Beklagten vom 13. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2020 erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber der Klägerin liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor.
Die Klägerin ist zunächst anschlusspflichtig, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Anschlusszwang gegeben sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es deswegen auch keines gesonderten Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht näher auf die letztlich zivilrechtliche Argumentation der Klägerin einzugehen, da der Anschluss- und Benutzungszwang als solcher öffentlich-rechtlich geregelt ist.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Abwasserbeseitigungssatzung ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet sein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist. Nach Abs. 3 S. 1 dieser Vorschrift kann die Beklagte, wenn ein Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage besteht – wie vorliegend – den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die Anschlussmöglichkeit geschaffen wurde.
Diese satzungsmäßigen Voraussetzungen liegen im Fall des klägerischen Grundstücks vor. Das klägerische Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und wird von der Klägerin selbst bewohnt. Auf dem Grundstück fällt auch – was von der Klägerin im Grundsatz nicht in Abrede gestellt wird – Schmutzwasser an, da die Klägerin das Grundstück bewohnt und eigenen Angaben zufolge bislang das anfallende Schmutzwasser dezentral entsorgen lasse. Es genügt hier allerdings bereits, dass auf ihrem Grundstück überhaupt Schmutzwasser anfallen kann. Die Klägerin kann sich deswegen gerade nicht auf einen möglicherweise niedrigen Schmutzwasseranfall berufen. Bei dem im Haushalt der Klägerin anfallenden Schmutzwasser handelt es sich – wie erwähnt – um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, sind insoweit auch kein Grund für eine Befreiung (vgl. hierzu die Ausführungen unten) vom Anschlusszwang (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. jüngst VG Cottbus, Urteil vom 8. Februar 2019 – 6 K 172/15 –; VG Cottbus, Urteil vom 3. Dezember 2018 – 6 K 1073/15 –, beide juris; m.w.N. Düwel, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rn. 857; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris).
Die technischen Voraussetzungen für einen Anschluss an die öffentliche zentrale Abwasserleitung wurden vom Beklagten nach Maßgabe seiner Abwasserbeseitigungssatzung geschaffen, sodass das Grundstück erschlossen ist. Der Beklagte ist insbesondere seinen Verpflichtungen im Sinne des § 2 Nr. 6 Abwasserbeseitigungssatzung nachgekommen, da die zentrale Schmutzwassersanlage vor dem klägerischen Grundstück betriebsfertig hergestellt ist. Es befindet sich an der Grundstücksgrenze eine vom beklagten Verband herzustellende und bereits hergestellte Grundstücksanschlussleitung als Anschlussmöglichkeit, d.h. der Anschlusskanal von den öffentlichen Hauptkanälen bis zur Grundstücksgrenze, § 2 Nr. 6 Abwasserbeseitigungssatzung.
Auch spricht vorliegend nichts für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Anschlusses im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung. Dass der Anschluss technisch unmöglich wäre, wird von der Klägerin bereits nicht vorgetragen. Schließlich hat die Klägerin aber auch hinsichtlich einer rechtlichen Unmöglichkeit weder etwas vorgetragen, noch ist diesbezüglich etwas ersichtlich.
Für die Rechtmäßigkeit der Anschluss- und Benutzungsverfügung ist es, entgegen der klägerischen Auffassung, unerheblich, dass die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bereits im Jahr 1998 fertiggestellt worden ist, da der Anschluss- und Benutzungszwang nämlich generell bereits weder der Verjährung noch der Verwirkung unterliegt (OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 23. August 2018 - 15 A 2063/17 -, juris Rn. 36; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 6 K 696/11 -, juris Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. November 2014 - 9 B 353/14 -, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 8 L 238/19 –, juris).
Normen, die eine Verjährung des Anschlusszwangs vorsehen, sind bereits nicht ersichtlich und würden dessen Sinn und Zweck widersprechen (vgl. dazu sogleich auch die Ausführungen zur Verwirkung). Es steht auch nicht im Belieben des jeweiligen Verbandes, ob er die in seiner Abwasserbeseitigungssatzung normierten Pflichten durchsetzt, sondern ihm ist allenfalls ein pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er dies tut, wenn betroffene Grundstückseigentümer den Anschluss nicht von sich aus betreiben. Jedenfalls folgt aus dem Umstand unterbliebener oder schleppender Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs kein Anspruch auf eine Fortführung der Praxis unzureichender Durchsetzung. Eine Selbstbindung der Verwaltung ist im Bereich zwingender Vorschriften nicht anerkannt (VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 20 - 44, juris; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 6 K 696/11 –, Rn. 19, juris; vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - OVG 9 N 141.05 -, S. 3f. des E.A.).
Auch ist eine Verwirkung beim Anschluss- und Benutzungszwang ausgeschlossen. Die Befugnis eines Verbandes, Grundstückseigentümer zum Anschluss an seine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage und zur Benutzung derselben zu zwingen, unterliegt - ähnlich wie eine polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr -, nicht der Verwirkung. Dieser Befugnis kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Sie stellt kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnte. Sie knüpft vielmehr an das Vorhandensein von Gesundheitsgefahren an, die sich aus einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung ergeben und ist der zuständigen Behörde im öffentlichen Interesse an der Gesundheit der Bevölkerung zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 20 - 44, juris; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 6 K 696/11 –, Rn. 20, juris; vgl. zum Ordnungsrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 -, juris Rz. 50 m.w.N.).
Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschluss- und Benutzungszwangs wird regelmäßig in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren (vgl. insoweit § 6 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung) begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich nur dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Befreiung vom Anschlusszwang wurde durch den Beklagten nicht erteilt; die Klägerin hat auch ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs insoweit noch keinen Antrag gestellt. Ob ein Anspruch auf Befreiung im Verfahren auf Anfechtung einer Anschlussverfügung überhaupt zu prüfen ist, ist streitig. Auf eine Entscheidung kommt es hier jedoch letztlich nicht an, da jedenfalls seitens der Klägerin nichts dafür vorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist, dass die Voraussetzung für eine Befreiung offensichtlich vorliegen. Nach § 6 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung kann von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung an bzw. einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage auf schriftlichen Antrag ganz oder zum Teil befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Die darlegungs- und ggf. beweisbelastete Klägerin hat hier weder einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Zweckverband eingereicht, noch hat sie die für eine Befreiung erforderliche Voraussetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargetan. Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände nicht vor.
Im Hinblick auf die die Klägerin treffende Kostenlast – auf die sie sich sinngemäß bezieht – gilt selbst unter Berücksichtigung der von der Klägerin lediglich behaupteten unzumutbaren Kostenlast, dass eine Unzumutbarkeit des Anschlusses vorliegend ausgeschlossen ist. Denn selbst wenn die Herstellung des Anschlusses hier im Einzelfall zu höheren Kosten führen würde, als seinerzeit vom Beklagten mit etwa 4.600,00 € in Anschlag gebracht, so ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die hier aufzuwendenden Kosten, den in der Rechtsprechung hinsichtlich des Anschlusses für ein Wohnhaus als Grenze der Zumutbarkeit angesehen Wert von 25.000,00 € (offensichtlich) erreichen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2011 – 15 A 1904.10, juris). So hat das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen einen noch zumutbaren Wert für ein Wohnhaus von 25.000,00 € angenommen. Dieser Wert wurde vom OVG Berlin-Brandenburg auch für die Rechtslage in Brandenburg übernommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris). Grundsätzlich gilt, dass die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn die – unter Ausklammerung atypischer Mehrkosten entstehenden – Kosten des Grundstücks- und/oder Hausanschlusses zum Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Wertsteigerung in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen und daher ein „vernünftiger“ Eigentümer eine solche Maßnahme nicht durchführen würde (BayVGH, Urteil vom 18. August 1998 – 23 B 93.3934 –, juris; Urteil vom 16. Dezember 1998 – 23 B 97.367 –, juris; Urteil vom 31. Mai 2000 – 23 B 99.3480 –, juris; Urteil vom 5. Mai 2003 – 23 ZB 03.595 –, juris; Urteil vom 4. Mai 2006 – 23 ZB 06.306,– juris; ThürOVG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 EO 81ß/02 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. März 1994 – Bf VI 31/93 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 12. Dezember 2005 – RO 13 K 04.1265 –, juris; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 – 8 C 22.92 –, NVwZ 1995 S. 1213 ff.). Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist vor dem Hintergrund wegen der überragenden Bedeutung, die dem Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen bei der Abwasserentsorgung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bei der Wasserversorgung zukommt, hoch anzusetzen, so dass einem Grundstückseigentümer auch erhebliche finanzielle Lasten auferlegt werden können. Aus diesem Grund wird bei einem Wohngrundstück grundsätzlich das zumutbare Maß nicht überschritten, wenn die Kosten für den Anschluss des Grundstücks – ohne den Anschlussbeitrag – 25.000 € (= 50.000 DM) erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. August 2012 – 6 K 613/10 –, S. 11 ff. des E. A.;). Diese „Grenze“ dürfte offensichtlich nicht erreicht sein. Letztlich gilt hier für die darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastete Klägerin, dass sie gehalten ist hinreichend substantiiert vorzutragen, wie sich die einzelnen Kostenpositionen darstellen würden. Dem ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Auch spielen die jeweiligen Einkommensverhältnisse des anschlusspflichtigen Grundstückseigentümers grundsätzlich keine Rolle. Es kann nämlich niemand verlangen, dass ihm das Leben in einem eigenen Wohnhaus dauerhaft auch dadurch ermöglicht wird, dass er von den für Grundstückseigentümer sonst geltenden Pflichten befreit wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris; vgl. zur Unbeachtlichkeit persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers für den Anschlusszwang schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – 9 M 42.09, S.2 E.A). Im Übrigen bleibt es dem jeweiligen Eigentümer unbenommen zur Finanzierung der jeweiligen Anschlusskosten einen Bankkredit in Anspruch zu nehmen. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist nämlich regelmäßig mit zu berücksichtigen, dass dem Eigentümer mit Blick darauf, dass das Grundstück durch den Anschluss aufgewertet und seine Nutzbarkeit erweitert wird, wodurch es eine Wertsteigerung erfährt, unter Umständen auch die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek oder ähnlichem zumutbar sein wird (vgl. Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg, § 10, Rn. 102a).
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf einen niedrigen Schmutzwasseranfall hinsichtlich einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang berufen. Bei dem im Haushalt der Klägerin anfallenden Schmutzwasser handelt es sich – unabhängig von der tatsächlichen Menge – jedenfalls um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. Es kommt hierbei nicht darauf an, wieviel Schmutzwasser im Einzelnen anfällt. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des einzelnen Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, sind insoweit kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang (ständige Rspr. der Kammer; vgl. m.w.N. Düwel, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rn. 857; VG Cottbus, Urteile vom 27. November 2019 – VG 6 K 2069/16; vom 30. Oktober 2018 – 6 K 975/13, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Es darf insoweit nicht außeracht gelassen werden, dass der zum Anschlussverpflichtete sein Grundstück jederzeit verkaufen kann und der neue Eigentümer einen anderen Wasserverbrauch und dementsprechend korrespondierenden Abwasseranfall haben wird. Dies könne daher nicht zu einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang führen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 20 - 44, juris).
Schließlich ist auch gegen die zugleich erlassene Benutzungsverfügung (Ziffer 4.) des angegriffenen Bescheides nichts zu erinnern. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abwasserbeseitigungssatzung. Nach § 5 Abwasserbeseitigungssatzung ist der Anschlussnehmer verpflichtet alles anfallende Abwasser, sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 7 Abwasserbeseitigungssatzung gilt – wofür vorliegend nichts ersichtlich ist –, der jeweiligen öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen, wenn und soweit ein Grundstück an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen mit dem dann erfolgten Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasseranlage vor.
Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: