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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 21.01.2020 – 8 L 238/19

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0121.8L238.19.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift S..., Ortsteil N..., 1... (Flurstück, Flur, Gemarkung N...). Der Antragsgegner ist Verbandsvorsteher des Wasser- und Abwasserzweckverbands (nachfolgend: Zweckverband).

Das Grundstück ist ein Eckgrundstück. In östlicher und südlicher Richtung wird es durch die Straße „S...“ begrenzt. In dieser Straße liegt seit 2007 die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands, der im November 2008 die Antragstellerin zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage heranzog, welchen die Antragstellerin auch zahlte. Auf dem Grundstück befindet sich ein unterkellerter Bungalow, der nach Angaben der Antragstellerin eine Grundfläche von zumindest 36 m2 und eine Nutzfläche von 30 m2 aufweist. Im Bungalow befindet sich eine Küchenzeile mit einem Waschbecken, dessen Abflussrohr kurz unterhalb des Beckens endet. Im Bungalow existieren ferner ein großer Wohnraum sowie ein Zimmer mit mehreren Betten. Auf dem Grundstück befinden sich ein Brunnen, der durch eine Wasserpumpe im Keller des Bungalows betrieben wird, sowie vier Gartenwasserhähne. Zudem existiert eine Trockentoilette in einem separaten Holzhäuschen, die nicht an eine Sammelgrube angeschlossen ist.

Unter dem 25. Juli 2006 bat die vom Zweckverband beauftragte Abwasserentsorgungsgesellschaft E... mbh & Co.KG (nachfolgend: AWEG) die Antragstellerin, ihr den für die Erschließung ihres Grundstücks und Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung notwendigen Antrag zuzusenden.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 forderte die AWEG die Antragstellerin auf, ihr mitzuteilen, wie die Schmutzwasserentsorgung auf dem Grundstück erfolge. Daraufhin übermittelte die Antragstellerin unter dem 18. November 2010 ein ausgefülltes Erfassungsblatt, auf welchem sie angab, dass eine Schmutzwasserentsorgung nicht stattfinde. Die Antragstellerin teilte ferner mit Schreiben vom 19. Januar 2011 mit, dass eine Schmutzwasserentsorgung auf dem Grundstück nicht erforderlich sei. Auf dem Grundstück befindet sich keine Trinkwasserentnahmestelle. Es halte sich dort niemand regelmäßig auf. Schmutzwasser zur Entsorgung falle nicht an.

Unter dem 20. April 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass seit 2008 die Möglichkeit bestehe, das Grundstück an die zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, und wies auf den Anschlusszwang hin.

Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Mai 2017 mit, das Grundstück sei unbewohnt, es falle keinerlei Abwasser an und es bestünden auch keine Sammelgruben. Sie sei Rentnerin und halte sich nur stundenweise zur Gartenpflege auf dem Grundstück auf. Auf dem ausgefüllten Erfassungsblatt gab die Antragstellerin an, auf dem Grundstück existiere ein Brunnen, der nur zur Gartenbewässerung verwendet werde.

Unter dem 22. Mai 2017 bat der Antragsgegner die Antragstellerin um eine telefonische Terminvereinbarung bis zum 8. Juni 2017 für einen Ortstermin auf dem Grundstück.

Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Juli 2017 wies der Antragsgegner erneut darauf hin, dass das Grundstück an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage anzuschließen sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen. Sollte die Antragstellerin nicht bis zum Oktober 2017 den Anschluss herstellen, werde dies im Wege eines entsprechenden Bescheids angeordnet.

Am 24. August 2017 teilte eine Nachbarin des Grundstücks der Antragstellerin dem Antragsgegner mit, auf dem Grundstück halte sich der Sohn der Antragstellerin den ganzen Sommer über mit drei Personen auf und habe dort unter anderem Wäsche gewaschen.

Mit Schreiben vom 8. August 2017 wies die Antragstellerin den Antragsgegner darauf hin, dass sie ihm bereits seit über zehn Jahren mitteile, dass sie das Grundstück nur als Garten nutze und keinerlei Abwasser anfalle. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. November 2017 teilte die Antragstellerin mit, dass das Gebäude über keine sanitären Einrichtungen verfüge.

Bei einer Vorortbesichtigung am 7. Dezember 2017 mit den Mitarbeiterinnen der AWEG Frau P... und Frau K... erklärte die Antragstellerin, das Wasser aus dem Waschbecken fließe in einen Eimer ab, der im Garten ausgegossen werde. Ferner werde der Inhalt der Trockentoilette auf den Kompost verbracht.

Unter dem 9. Februar 2018 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass das Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands unterfalle. Er schlug vor, das Grundstück bis zum 31. Dezember 2019 an diese Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen und bis dahin sämtliches Schmutzwasser durch den Betreiber der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage oder ein von diesem beauftragten Abfuhrunternehmen zu entsorgen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2018 beantragte die Antragstellerin, sie von der Anschlusspflicht zu befreien. Sie führte aus, es falle kein Abwasser zur Entsorgung an. Sie werde zukünftig eine Campingtoilette benutzen und zum Händewaschen nur klares Wasser verwenden.

Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 1. November 2018 stellte der Antragsgegner fest, dass das Grundstück der Antragstellerin dem Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage unterliege (Nr. 1) und gab der Antragstellerin auf, das Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands witterungsbedingt bis zum 15. April 2019 anzuschließen. Der Anschluss müsse innerhalb dieser Frist erfolgen. Vor Beginn der Baumaßnahme müsse vor Ort die Lage des Anschlusses und der Standort der Pumpstation geklärt werden. Hierzu solle sich die Antragstellerin mit der AWEG, Frau P..., in Verbindung setzen (Nr. 2). Ferner werde der Antragstellerin aufgegeben, nach Herstellung des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Nr. 3). Darüber hinaus wurde hinsichtlich der unter Nr. 2. aufgeführten Anordnung die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4.) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 2 dieser Anordnung ein Zwangsgeld i.H.v. 1000,00 € angedroht (Nr. 5). Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Antragstellerin sei mehrfach auf den bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang hingewiesen worden. Da sie den erforderlichen Anschluss nicht hergestellt habe, sei eine entsprechende Anordnung erforderlich. Der Zweckverband sei verpflichtet, den Anschlusszwang durchzusetzen, denn dies entspreche den Gründen des Allgemeinwohls und sei zur Durchsetzung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich. Die Höhe des Zwangsgelds sei angemessen. Der Antragsgegner legte dabei die Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 10. Januar 2002 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Neufassung vom 27. November 2017 (nachfolgend ZSBS 2017) zugrunde.

Unter dem 23. November 2018 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid. Zur Begründung führte sie an, es falle keinerlei Abwasser an, sodass der Bau eines Abwasseranschlusses eine völlig nutzlose Baumaßnahme sei. Sie sei eine alleinstehende Rentnerin und nutzte das Grundstück nur kurzzeitig zur Gartenpflege. Es seien keinerlei Sanitäreinrichtungen vorhanden. Es liege keine Gefahr für die Umwelt vor, weshalb eine Befreiung von der Anschlusspflicht zu erteilen sei. Ferner sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Der Zweckverband änderte am 6. Dezember 2018 seine Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung im Wege der 3. Änderungssatzung (nachfolgend: SWBS 2018).

Der Beklagte wies mit Bescheid vom 20. Februar 2019 den Widerspruch der Antragstellerin sowie ihren Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und ihren Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang zurück. Zur Begründung führt er unter anderem aus, die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs diene dem Wohl der Allgemeinheit in Gestalt der Volksgesundheit. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, insbesondere sei die Fallgestaltung nicht atypisch. Die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze werde nicht überschritten. Zudem sei die sofortige Vollziehung nicht auszusetzen. Die Anschlussverpflichtung bestehe schon seit mehreren Jahren. Die Antragstellerin sei der Pflicht zum Anschluss nicht freiwillig nachgekommen, so dass aus Gründen des Umweltschutzes und der Volksgesundheit die Verfügung durchzusetzen sei. Es sei nicht hinnehmbar, dass sich die Antragstellerin finanzielle Vorteile dadurch verschaffe, dass sie das anfallende Abwasser nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zuführe. Dies gehe zu Lasten der angeschlossenen Grundstückseigentümer. Es bestehe das dringende öffentliche Interesse, die Aufwendungen, die zur Sicherung der Volksgesundheit erforderlich seien, auf alle Nutzer abzuwälzen.

Am 26. April 2019 teilte die Nachbarin dem Antragsgegner per Email mit, dass der Sohn der Antragstellerin mit seiner Familie seit dem Jahr 2013 mehrere Wochen in jedem Sommer auf dem Grundstück gewesen sei.

Die Antragstellerin hat am 22. März 2019 Klage erhoben (VG 8 K 742/19) und zugleich den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Sie führt an, ihr sei eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang zu erteilen. Sie nutze seit ca. 2002 oder 2003 das Grundstück nur noch sporadisch und stundenweise, wobei sie sich höchstens 10 mal im Jahr für wenige Stunden am Nachmittag auf dem Grundstück aufhalte. Aufgrund ihres Alters – sie sei im Jahre 1938 geboren – sowie ihres Gesundheitszustands und des langen Anfahrtswegs sei es ausgeschlossen, dass sich ihr Nutzungsverhalten jederzeit ändern könne. Sie betrachte das Grundstück als Erinnerung an ihren verstorbenen Mann und habe es lediglich deshalb nicht verkauft.

Ferner falle kein „zu entsorgendes“ Abwasser auf dem Grundstück an. Von dem zum Händewaschen genutzten Wasser, das auf die Blumen gegossen werde, gingen keine Gefahren für die Allgemeinheit aus. Auch sei der Anfall von Fäkalien bei einer Frau in ihrem Alter, die sich nur kurzzeitig auf dem Grundstück aufhalte, vernachlässigbar gering. Sie sei der Auffassung, dass Abwasser im Sinne der Satzung und Gesetze nur dann anfalle, wenn es sich um zumindest im Ansatz sammelbare Mengen handele. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Diesen liege zugrunde, dass erst durch unkontrollierte größere Mengen Gesundheitsgefahren entstehen würden. Auch könnten erst beim Anfall größerer Mengen die Anlagen zur zentralen Schmutzwasserentsorgung wirtschaftlich betrieben werden.

Das Grundstück weise auch keinen derart gepflegten Zustand auf, der auf eine intensivere Nutzung schließen lasse. Die Ausführungen des Antragsgegners seien insoweit vage. Das Grundstück weise keinen Bewuchs auf, der eine intensivere Pflege erfordere, da es sich insbesondere nicht um einen Nutzgarten handele. Es sei von vornherein als ein sehr pflegearmes Grundstück konzipiert worden. Ferner hielten sich nicht seit 2013 mehrere Personen über einen längeren Zeitraum auf dem Grundstück auf. Ihr Sohn, der in H... wohne, unterstütze sie bei der Pflege des Grundstücks. Er schneide ein bis zweimal im Jahr die Hecke und beseitige im Herbst das Laub. Dabei begleiteten ihn ab und an seine Frau und sein 9-jähriger Sohn. Auch nehme ihr Sohn insbesondere nach dem Schneiden der Hecke ein Bad im nahegelegenen See. Ihr Sohn und seine Familie übernachteten dabei bei ihr zu Hause und nicht auf dem Grundstück. Hierdurch falle auf dem Grundstück kein Abwasser an.

Zudem führe der geringe Abwasseranfall dazu, dass die vorgesehene Druckleitung und Pumpstation nicht arbeiten könnten. Es müsse regelmäßig Wasser zugeführt werden, um überhaupt eine Funktion der Pumpe zu gewährleisten. Hierfür müsste sie eine dritte Person beauftragen, da sie nicht häufig genug vor Ort sei. Unter Berücksichtigung der geschätzten Kosten für die Installation der Pumpe neben der Herstellung einer Wasserleitung sowie der notwendigen Wartung und des Betriebs sei die Zumutbarkeitsschwelle überschritten. Die von der Rechtsprechung angewandte Grenze von 15.000,00 € sei nicht übertragbar, da diese Zumutbarkeitsschwelle bei Wohnhäusern angenommen werde. Ein solches liege nicht vor.

Sie habe auch keine Möglichkeit, die vorhandene Grube zu leeren und im Wege der dezentralen Entsorgung abzufahren. Die Verdunstung dürfte schneller sein als ein entsprechendes Pumpfahrzeug. Ferner wisse sie nicht, wie die Trockentoilette aufgebaut sei. Diese sei bereits bei ihrem Erwerb des Grundstücks vorhanden gewesen.

Darüber hinaus sei § 7 der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Antragsgegners zu eng gefasst. Die Voraussetzungen lägen so gut wie nie vor. Dementsprechend sei die Regelung dahingehend auszulegen, dass eine Befreiung auch dann zu gewähren sei, wenn die Beseitigung anderweitig ordnungsgemäß erfolge, ohne dass ein Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erfolgt sei. Diese anderweitige Entsorgung könne etwa durch Sammelstellen an Tankstellen o.ä. sichergestellt werden. Erfasst würden insbesondere nicht diejenigen Fälle, in denen so wenig Schmutzwasser anfalle, dass eine Entsorgung auch im Wege der dezentralen Entwässerung nicht möglich sei. Ferner habe der Antragsgegner die Satzung zwischen Erlass des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids geändert. Es liege ein Ermessensfehler vor, da der Antragsgegner die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes auf Basis der ZSBS 2018 nicht erneut geprüft habe.

Auch sei die Entscheidung deswegen ermessensfehlerhaft, da unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Auflagen und Bedingungen dem Anschlusszwang vorzuziehen seien.

Ferner sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht notwendig. Dies folge bereits daraus, dass seit Herstellung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage mehr als elf Jahre vergangen seien, ohne dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin tätig geworden sei. Dem Antragsgegner seien bereits 2008 sämtliche Tatsachen bekannt gewesen. Er habe – obwohl er das Instrumentarium des Verwaltungszwanges kenne – keine Maßnahmen ergriffen und noch nicht einmal die Durchführung eines Ortstermins durchgesetzt. Zudem sei es ihr unbekannt, weswegen der Antragsgegner über einen derart langen Zeitraum nichts unternommen habe. Er habe aber über Jahre hinweg offensichtlich keinen Bedarf für den Anschluss gesehen und damit bestätigt, dass lange Zeit kein Bedürfnis zum Schutz der Volksgesundheit oder ähnlichem bestanden habe. Sie habe stets die angeforderten Unterlagen übermittelt und ihre Auffassung des Sachverhalts dargelegt.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2019 hat der Antragsgegner erklärt, der Antragstellerin werde eine Frist bis zum 31. Mai 2020 zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gewährt. Die Zwangsgeldandrohung werde wie folgt gefasst:

„Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Forderung, das Grundstück in N..., Flur, Flurstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners bis zum 31. Mai 2020 anzuschließen, wird der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht.“

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 8 K 742/19) vom 22. März 2019 hinsichtlich der Anschlussverfügung unter Nr. 2 des Bescheids vom 1. November 2018 in Gestalt des Bescheids vom 20. Februar 2019 und des Schreibens vom 13. November 2019 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5 des Bescheids vom 1. November 2018 in Gestalt des Bescheids vom 20. Februar 2019 und des Schreibens vom 13. November 2019 anzuordnen,

und hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er führt über das in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden Ausgeführte ergänzend unter anderem aus, dass das Grundstück intensiver genutzt werde, als es die Antragstellerin angegeben habe. Er sei aus der Nachbarschaft der Antragstellerin seit Jahren regelmäßig darüber informiert worden, dass seit 2013 mindestens in den Sommermonaten das Grundstück der Antragstellerin über mehrere Wochen von einer mehrköpfigen Familie bewohnt werde. Insbesondere halte sich der Sohn der Antragsteller mit seiner Familie dauerhaft auf dem Grundstück auf. Diese benutzten auch die Trockentoilette. Das Grundstück mache ferner einen gepflegten Eindruck, der darauf schließen lasse, dass es regelmäßig aufgesucht und gepflegt werde. Es komme entscheidend auf die Nutzung des Grundstücks durch alle anwesenden Personen an.

Zudem widerspreche sich die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Angaben zum Schmutzwasseranfall. Noch in ihrem Widerspruch habe sie angegeben, dass kein Schmutzwasser anfalle, räume nun aber ein, dass dies – wenn auch in geringem Maße – der Fall sei.

Der Bescheid sei erst 2018 erlassen worden, da die Antragstellerin immer wieder eine Besichtigung Ihres Grundstückes verhindert bzw. diese nicht ermöglicht habe. Er habe die Antragstellerin stets aufgefordert, mitzuteilen, wie das angefallene Schmutzwasser entsorgt werde, woraufhin sie stets mitgeteilt habe, dass kein Schmutzwasser anfalle. Erst am 7. Dezember 2017 habe eine Ortsbesichtigung erfolgen können, nachdem die Antragstellerin nach der Androhung eines Bußgeldes hierzu bereit gewesen sei. Ferner sei er von der Antragstellerin falsch über die Nutzung des Grundstücks informiert worden, sodass er zuvor nicht eingeschritten sei. Das Recht, die Herstellung eines Anschlusses zu erzwingen, sei weder verjährt noch verwirkt. Insbesondere finde eine Selbstbindung der Verwaltung im Bereich zwingender Vorschriften nicht statt.

Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes lägen nicht vor. Die satzungsrechtliche Ausgestaltung entspreche derjenigen anderer Zweckverbände im Land Brandenburg und genüge den Anforderungen höheren Rechts. Der Gesetzgeber sehe den Anschluss- und Benutzungszwang als Regelfall an, sodass eine Befreiung nur in atypischen Fallkonstellationen in Betracht komme. Auf dem Grundstück der Antragstellerin falle indes Abwasser an und es sei auch hinreichend erschlossen. Die seitens der Antragstellerin vorgenommene Beseitigung dieses Abwassers sei nicht zulässig.

Auch sei der Vollzug des Anschlusszwangs geboten, da ein Nachahmereffekt ausgeschlossen werden müsse. Es sei beabsichtigt, weitere Grundstücke anzuschließen.

Der Berichterstatter der Kammer hat mit den Beteiligten am 10. Oktober 2019 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen dessen Ablaufs und Inhalts wird auf das entsprechende Protokoll sowie auf die angefertigten Fotografien Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Hauptantrag der Antragstellerin ist als kombinierter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2 VwGO statthaft. Insoweit ist das Gericht nach §§ 122, 88 VwGO nicht an die wörtliche Fassung des Antrags gebunden, sondern kann diesen nach dem wohlverstandenen Begehren der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157, 242 BGB auslegen. Nach verständiger Würdigung ihres Vorbringens wendet sich die Antragstellerin sowohl gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Anschlussverfügung als auch gegen die Androhung von Zwangsgeld nach Nr. 5 des Bescheids, gegen die Rechtsmittel von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg.

2. In Bezug auf die Anschlussverfügung unter Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 und des Schreibens vom 13. November 2019 hat der Antrag keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß (a.) und das besondere Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin (b.).

a. Die unter Nr. 4 des angegriffenen Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung für die sofortige Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat ausgeführt, der Anschlusszwang sei zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich und entspreche Gründen des Gemeinwohls. Er hat ferner im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 seine diesbezüglichen Ausführungen ergänzt und insbesondere angeführt, es sei nicht hinnehmbar, dass sich die Antragstellerin finanzielle Vorteile zulasten anderer Grundstückseigentümer, die sich ordnungsgemäß angeschlossen hätten, verschaffe. Er hat damit gezeigt, dass er die konkreten Umstände des vorliegenden Falls berücksichtigt hat und sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs gegenüber der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und ihrer Klage bewusst war.

b. Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, bei dessen Prüfung das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Die Interessensabwägung orientiert sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die summarisch zu prüfen sind. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung der Maßnahme das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (aa.) und es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (bb.).

aa. Die Anordnung des Anschlusszwangs unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheids beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf i.V.m. § 6 der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 10. Januar 2002 (in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Neufassung vom 6. Dezember 2018, nachfolgend: ZSBS 2018). Dies stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, einen Anschlusszwang in Bezug auf ein einzelnes Grundstück durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.).

(1) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ZSBS 2018 ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche, industrielle oder ähnliche Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wurde. Nach § 3 Abs. 1 ZSBS 2018 hat jeder Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsmitglieder liegenden Grundstücks, vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, das Recht, vom Zweckverband zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen wird. Dieses Recht gilt nach § 4 Abs. 1 ZSBS 2018 nur für solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen werden können. Hierzu muss die öffentliche Schmutzwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder im Ausnahmefall auf dem Grundstück verlaufen. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die dicht an einer Straße anliegen oder wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat.

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Auf dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich ein Bungalow, der zumindest zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Dies folgt insbesondere aus der Größe und Ausstattung des Gebäudes mit Sitzgelegenheiten, einer Küchenzeile sowie Übernachtungsmöglichkeiten. Ferner ist das Grundstück auch durch eine betriebsbereite und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ZSBS 2018 erschlossen. Das Grundstück der Antragstellerin liegt als Eckgrundstück an zwei Seiten in unmittelbarer Nähe der öffentlichen zentralen Abwasserleitung, welche unter der Straße verläuft, an der das Grundstück liegt. Diese Abwasserleitung ist auch hergestellt. Nach § 2 Abs. 6 und Abs. 7 ZSBS 2018 zählt der – noch nicht fertig gestellte – Hausanschluss nicht zur öffentlichen Schmutzwasseranlage. Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 ZSBS 2018 sind nicht ersichtlich und wurden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.

Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85 und 7 CB 52.85 -, juris Rn. 4; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris Rn. 35 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - OVG 9 S 16.09 -, juris Rn. 8).

Ferner ist für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung unschädlich, dass der Hausanschluss des Grundstücks der Antragstellerin (noch) nicht hergestellt ist. Zwar ist die Anordnung des Anschlusszwangs jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Hausanschluss betriebsfertig vorhanden ist, so dass es für den Adressaten der Verfügung auch tatsächlich möglich ist, den Anschluss seiner Grundstücksentwässerungsanlagen funktionsfähig herzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, juris Rn. 6). Eine Anschlussverfügung ist aber auch dann nicht zu beanstanden und sie ist insbesondere hinreichend bestimmt, wenn – wie hier – in der Verfügung selbst dem Adressaten aufgegeben wird, vor Beginn der Baumaßnahme in Abstimmung mit dem Zweckverband oder einem von diesem beauftragten Dritten zunächst die Lage des Hausanschlusses, insbesondere des Standorts des Revisionsschachts oder sonstiger im Rahmen besonderer Entwässerungsverfahren – vgl. § 2 Abs. 8 ZSBS 2018 – notwendiger Anlagen abzustimmen. Mit dieser Anordnung ist für die Antragstellerin klar erkennbar, welche Maßnahmen von ihr getroffen werden müssen. Zugleich stellt der Zweckverband sicher, dass die Hausanschlüsse nach den Vorgaben des § 8 ZSBS 2018 hergestellt und die berechtigten Interessen der Antragstellerin berücksichtigt werden können.

Für die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung ist es ferner unerheblich, dass die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bereits im Jahr 2007 fertiggestellt wurde. Der Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt grundsätzlich weder der Verjährung noch der Verwirkung (OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 23. August 2018 - 15 A 2063/17 -, juris Rn. 36; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 6 K 696/11 -, juris Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. November 2014 - 9 B 353/14 -, juris Rn. 16 ff.). Im Übrigen wäre entgegen der Auffassung der Antragstellerin das Umstandsmoment nicht gegeben, da sich aus einer bloßen Untätigkeit des Antragsgegners, auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg, nicht entnehmen lässt, dass er auf die Durchsetzung des Anschlusszwangs ohne Kenntnis der genauen Grundstückssituation verzichten wollte.

(2) Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie von dem in § 6 Abs. 1 ZSBS 2018 normierten Anschlusszwang nach § 7 ZSBS 2018 zu befreien wäre.

(a) Nach § 7 Abs. 1 ZSBS 2018 kann der Verpflichtete auf Antrag ganz oder zum Teil von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung gemäß § 6 durch den Zweckverband befreit werden, wenn dem Verpflichteten der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der zentralen Abwasseranlage, der dauerhaften Entsorgungssicherheit und dem Erfordernis der Volksgesundheit und des Umweltschutzes unzumutbar ist.

Im Rahmen der Prüfung einer Verfügung, die dem Betroffenen ein bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgibt, steht das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung lediglich dann entgegen, wenn seine Voraussetzungen offensichtlich vorliegen. Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2014 - OVG 9 L 12.14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, juris Rn. 11). Dies gilt erst recht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei dem lediglich eine summarische Prüfung angezeigt ist.

Aufgrund dessen kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestands auf Grundlage der ZSBS 2017 oder ZSBS 2018 geprüft hat. Maßgeblich ist es allein, ob auf Basis des zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden § 7 ZSBS 2018 ein Anspruch auf Befreiung offensichtlich besteht.

(b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die in § 7 ZSBS 2018 getroffene Regelung zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu beanstanden.

Eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs muss eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise zu befreien, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris Rn. 42; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Eine solche Möglichkeit normiert § 7 ZSBS 2018 für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage sowie § 6 der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes über die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen vom 27. November 2017 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2018) für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwangs für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.

Eine solche Befreiungsmöglichkeit muss ferner die gesetzliche Wertung des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BbgKVerf beachten. Mit deren Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur solche Tatbestände als Befreiungsgründe anerkennen dürfen, die nicht so weit gefasst sind, dass sie das Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehren oder auch nur in die Gefahr einer Umkehrung bringen. Eine Befreiung kann nur bei besonderen atypischen Fallgestaltungen gewährt werden (zur zuvor geltenden Norm § 15 GO OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris Rn. 42, OVG Bautzen, Urteil vom 8. April 2008 - 4 B 711/07 -, juris Rn. 13). Diesen Vorgaben trägt § 7 ZSBS 2018 hinreichend Rechnung. An der hinreichenden Bestimmtheit der hier zu betrachtenden Befreiungsregelungen bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (OVG Brandenburg, a.a.O.;; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, juris Rn. 30; auch OVG Schleswig, Urteil vom 5. Januar 2005 - 2 LB 62/04 -, juris Rn. 102).

(c) Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung, die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Antragstellerin und aller sonst erkennbaren Umstände nicht vor.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie nutze das Grundstück nur sporadisch, es falle nur eine sehr geringe Menge an Schmutzwasser an, es liege daher auch keine Gefährdung der Volksgesundheit vor und aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustand sei es ausgeschlossen, dass sich ihr Nutzungsverhalten ändere, reicht dies nicht aus, um das Vorliegen eines atypischen Falles anzunehmen. Der Hinweis auf einen geringen Schmutzwasseranfall und die fehlende Gefährdung für die Volksgesundheit lässt die Anschlussverfügung nicht im Sinne einer unzumutbaren Härte unverhältnismäßig erscheinen. Ist ein Anschlusszwang für die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage aus Gründen der Volksgesundheit normiert, kommt es angesichts des abstrakten Charakters dieses Rechtsgutes für die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung nicht darauf an, ob von einem einzelnen Grundstück eine unmittelbare Gefahr ausgeht (vgl. für den Fall der Trinkwasserversorgung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – OVG 9 S 16.09 –, juris Rn. 8). Auch die sporadische Nutzung begründet noch keinen Ausnahmefall. Insoweit verkennt die Antragstellerin den Sinn und Zweck des ausdrücklich aus Gründen des öffentlichen Wohls gesetzlich zugelassenen (§ 12 Abs. 2 BbgKVerf) Anschluss- und Benutzungszwanges. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Wasserversorgung dient in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des angefallenen Schmutzwassers in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Entsorgung ergeben. Auch wenn es die Antragstellerin für ausgeschlossen hält, dass sich ihre persönlichen Lebensgewohnheiten noch ändern werden, so ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die persönlichen Lebensgewohnheiten selbst unabhängig von ihrer Ausgestaltung kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, juris Rn. 11; Gerichtsbescheid der Kammer vom 23. April 2012 - 8 K 1143/10 -, juris Rn. 18). Ferner ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass das Grundstück von anderen Personen als der Antragstellerin mit anderen Lebensgewohnheiten benutzt wird. Dies zeigt bereits der Aufenthalt des Sohnes der Antragstellerin mitsamt seiner Familie auf dem Grundstück, unabhängig davon, wie lange dieser Aufenthalt andauerte.

Ferner kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, es falle auf ihrem Grundstück kein „zu entsorgendes“ Schmutzwasser an, da dieses eine bestimmte Menge nicht erreiche. Zum einen genügt bereits, dass auf einem Grundstück aufgrund dessen Nutzbarkeit Schmutzwasser anfallen kann. Dies ist bei dem Grundstück der Antragstellerin in Anbetracht der Bebauung mit einem Bungalow und der räumlichen Ausgestaltung dieses Gebäudes, insbesondere aufgrund des Vorhandenseins von Schlaf- und Wohnräumen sowie einer Küchenzeile, durchaus möglich. Ferner handelt es sich auch bei dem bereits nach den Angaben der Antragstellerin anfallenden Wasser um Schmutz- bzw. Abwasser i.S.d. ZSBS 2018 sowie i.S.d. §§ 64 ff. BbgWG und § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Unter Schmutzwasser ist in Anlehnung an die Definition des Abwasserbegriffs in § 64 Abs. 1 BbgWG (dem im Wesentlichen § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und die Regelung in § 2 Satz 2 Abs. 3 Satz 1 ZSBS 2018 entsprechen) – soweit hier von Belang – das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser zu verstehen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris Rn. 63). Das Abfließen des veränderten Wassers setzt voraus, dass sich der Besitzer des veränderten Wassers entledigen will, dieses objektiv zur Beseitigung bestimmt ist oder objektiv der Beseitigung bedarf (Schulz, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Oktober 2019, § 54 WHG Rn. 8). Nach den Angaben der Antragstellerin wäscht sie sich im Waschbecken die Hände und vergießt das Wasser im Garten. Ferner wird der Inhalt der Trockentoilette auf den Kompost verbracht. Durch das Nutzen des Wassers zum Waschen der Hände verändert die Antragstellerin dessen Eigenschaften in dem oben genannten Sinn. Indem sie das Wasser anschließend im Garten vergießt, manifestiert sie ihren Entledigungswillen. Die Begriffe des Ab- und Schmutzwassers erfassen regelmäßig ungeachtet ihres Trockenzustandes auch menschliche Ausscheidungen (Fäkalien) (VG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2019 – 13 K 5506/17 - juris Rn 24 ff.), sodass die bei der Benutzung der Trockentoilette anfallenden menschlichen Ausscheidungen ebenfalls unter diese Begriffe fallen. Wie zuvor bereits aufgezeigt, ist der mutmaßlich geringe Anfall an Schmutzwasser nicht entscheidend.

Ferner kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, die mutmaßlichen Anschlusskosten würden die Grenze des für sie Zumutbaren überschreiten. Die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerin hat keine konkreten und belastbaren Angaben über die Höhe der anfallenden Anschlusskosten vorgebracht. Angebote, Kostenvoranschläge oder sonstige Nachweise liegen nicht vor und wurden seitens der Antragstellerin auch nicht eingereicht. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten werde, wobei dahinstehen kann, ob diese tatsächlich mit 25.000 € je Wohnhaus (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, juris Rn. 11; Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 907/17 -, juris Rn. 51) anzusetzen wäre, oder aufgrund des Charakters des Gebäudes als Bungalow und Wochenendhaus mit einem Wert von ca. 12.500 € angesetzt werden müsste. Dass die Anschlusskosten in Relation zum Grundstückswert unzumutbar wären, ist ebenfalls nicht offensichtlich.

Das gilt auch unter Berücksichtigung der seitens der Antragstellerin behaupteten Unmöglichkeit, die Pumpstation wirtschaftlich zu betreiben. Dieser These ist der Antragsgegner im Rahmen des Erörterungstermins vom 10. Oktober 2019 substantiiert entgegengetreten. Die anwesende Mitarbeiterin der AWEG hat insoweit unter Hinweis auf ein konkretes Modell einer entsprechenden Pumpanlage erklärt, dass in dieser Anlage eine Schwimmeinrichtung verbaut werde, die herabgelassen werden könne, sodass ein geringer Schmutzwasseranfall von 0,5 l abgepumpt werden könne. Ferner hat die Mitarbeiterin darauf verwiesen, dass diese oder eine vergleichbare Pumpstation bereits auf mehreren anderen Grundstücken, die im Winter nicht benutzt werden, installiert worden sei. Die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerin hat diesen substantiierten Einwand weder entkräftet noch ist es aus anderen Gründen ersichtlich, dass eine entsprechende Pumpstation technisch und wirtschaftlich nicht betrieben werden könnte.

bb. Ferner liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anschlussverfügung vor.

Aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzgarantie und des durch sie verbürgten effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der in der Hauptsache erhobenen Klage davon ausgehen, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1988 - 2 BvR 1147/88 -, juris Ls. 2; Beschluss [Vorprüfungsausschuss] vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, juris Ls. 2). Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 - juris Rn. 8 a.E.). Solche Gründe sind für den Normalfall des Anschlusses eines Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation nach deren Fertigstellung regelmäßig gegeben, weil die Gründe, die die Errichtung einer zentralen Schmutzwasserbeseitigung rechtfertigen, auch den Anschluss jedes davon erschlossenen Grundstücks rechtfertigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, juris Rn. 3). Insbesondere spricht für den Sofortvollzug der Umstand, dass der Antragsgegner den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können und weil dies für die dauerhafte Funktionstüchtigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zuletzt im Interesse der angeschlossenen Nutzer erforderlich ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks weder den Zweckverband in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt noch zu einer messbaren Mehrbelastung der übrigen Nutzer mit Gebühren führt oder den Betrieb der Schmutzwasserkanalisation technisch gefährdet. Das ist jedoch nicht entscheidend, weil der Nichtanschluss von Grundstücken jedenfalls für die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit einer kanalgebundenen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage grundsätzlich und unbestritten nachteilig ist und dem mit einer zentralen Schmutzwasserkanalisation verfolgten Ziel der Erhaltung der Volksgesundheit und dem Schutz der Umwelt zuwiderläuft. Das muss im öffentlichen Interesse nicht erst dann nicht mehr hingenommen werden, wenn der einwandfreie Betrieb der Anlage dadurch in konkrete Gefahr gerät, sondern ist ein hinreichender Grund für die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Anschlussverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 5).

Unschädlich für das Vorliegen des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Umstand, dass die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bereits im Jahre 2007 betriebsfertig hergestellt worden ist. Zwar hat der Antragsgegner in den Jahren von 2007 bis 2017 die Antragstellerin lediglich schriftlich dazu aufgefordert, sich zur Entsorgungssituation auf deren Grundstück zu verhalten und sich erst im Jahr 2017 um die Durchführung eines Ortstermins bemüht. Dieser Umstand beseitigt jedoch nicht das besondere öffentliche Vollzugsinteresse. Dem Antragsgegner obliegt weiterhin die besondere gesetzliche Aufgabe, die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit einer kanalgebundenen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage zu gewährleisten und damit zur Erhaltung der Volksgesundheit und dem Schutz der Umwelt beizutragen. Eine längere Untätigkeit des Antragsgegners kann allenfalls dann das besondere öffentliche Vollzugsinteresse beseitigen, wenn eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schmutzwassers – etwa über eine abflusslose Sammelgrube – sichergestellt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. März 2011 - OVG 9 S 83.10 -, juris Rn. 3 ff.). Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Auf dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich keine Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung, obwohl, wie bereits ausgeführt, ein Schmutzwasseranfall zu verzeichnen ist.

3. Auch in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5 des Bescheids vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 und des Schreibens vom 13. November 2019 hat der Antrag keinen Erfolg. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt nicht das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Allgemeinheit.

Die auf §§ 28, 27 Abs. 2 Nr. 1, 29 Abs. 2, 30 VwVGBbg beruhende Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 Euro ist offensichtlich rechtmäßig. Aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheids liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3 Nr. 2 VwVGBbg vor. Zumindest nachdem der Antragsgegner die ursprünglich gesetzte Frist mit Schreiben vom 13. November 2019 bis zum 31. Mai 2020 verlängert hat, liegt auch eine angemessene Frist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg vor. Der Antragstellerin verbleibt noch ausreichend Zeit, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Frist von ca. einem Monat ausreicht, um entsprechende Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 8; Gerichtsbescheid der Kammer vom 23. April 2012 - 8 K 1143/10 -, juris Rn. 2, 20; in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris Rn. 66). Ferner ist auch die Höhe des Zwangsgeldes nach § 28 Abs. 4 VwVGBbg i.V.m. § 30 Abs. 2 VwVGBbg angemessen.

Die Zwangsgeldandrohung ist nach dem zuvor Ausgeführten auch inhaltlich hinreichend bestimmt, so dass einem vernünftigen Adressaten in der Position der Antragstellerin hinreichend klar vor Augen steht, welche Handlungen von ihm verlangt werden, und ab wann ein Zwangsgeld festgesetzt werden könnte. Unschädlich ist es insoweit, dass der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens vom 13. November 2019 und entgegen der Darstellungen im Bescheid vom 1. November 2018 und im Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019 sich auf den Anschluss des Flurstücks und nicht Flurstück bezogen hat. Aus der Sicht eines verständigen Adressaten erschließt sich ohne weiteres, dass diese Zwangsgeldandrohung im Kontext mit der für das Grundstück der Antragstellerin ausgesprochenen Anschlussverfügung steht und es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt.

4. Aufgrund des zuvor Festgestellten bleibt auch dem Hilfsantrag der Antragstellerin der Erfolg versagt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Soweit um den Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation gestritten wird, ist regelmäßig von einem Streitwert von 7.500 Euro auszugehen (2.500 Euro als pauschalierter Wertansatz für die Anschlusskosten, 5.000 als pauschalierter Wertansatz für die Verpflichtung zur dauernden Benutzung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, juris Rn. 13). Nachdem vorliegend lediglich die für sofort vollziehbar erklärte Anschlussverfügung in Streit steht, ist danach lediglich ein Streitwert in Höhe von 2.500 Euro anzusetzen. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist dieser Wert zu halbieren. Das unter diesem Wert verbleibende Zwangsgeld bleibt insoweit außer Betracht (vgl. Nr. 1.5 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).