Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.11.2019 – 6 K 2069/16

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1127.6K2069.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine vom Beklagten erlassene Abwasseranschlussverfügung nebst Zwangsgeldandrohung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E... in 0... Ortsteil E..., Gemarkung E..., Flur 3, Flurstück 11, das sich im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Satzung über die Entsorgung von A... vom 17. August 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt für den W... Nr. 4 vom 22. August 2011, befindet.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und der Kläger ist dort amtlich gemeldet.

Der Beklagte nimmt im Gebiet des Ortsteils E... die Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung war. Die Trinkwasserversorgung im Gebiet des Ortsteils E... erfolgt nicht über den Beklagten.

Am 11. November 2015 erfolgte die Inbetriebnahme der Schmutzwasserüberleitung D... und des Pumpwerks D....

Mit Schreiben vom 16. November 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Anschluss seines Grundstücks unter Umgehung der Grundstückskläranlage an die vom Beklagten betriebene öffentliche Schmutzwasseranlage bis zum 30. April 2016 vorzunehmen. Dem kam der Kläger nicht nach.

Vor diesem Hintergrund erließ der Beklagte unter dem 31. Mai 2016 die hier streitgegenständliche Anschlussverfügung, die dem Kläger am 1. Juni 2016 zugestellt wurde, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, sein Grundstück bis zum 20. Juli 2016 an die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten anzuschließen. Darüber hinaus drohte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Fall, dass der Kläger sein Grundstück bis zu der gesetzten Frist nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen hat, ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 € an. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Anschlussverfügung an.

Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juni 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Pflicht zum Anschluss im Grundsatz mit dem Recht zum Anschluss korrespondiere. Mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage solle ein dauerhafter gesicherter rechtlicher und wirtschaftlicher Vorteil für das Grundstück entstehen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016, welches in Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 ergangen sei, sei dahingehend zu verstehen, dass ein dauerhafter rechtlicher Vorteil durch den Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Land Brandenburg nicht gegeben sei. So sei bereits jetzt abzusehen, dass ein dauerhafter wirtschaftlicher Vorteil bereits im Ansatz nicht gegeben sei. Exemplarisch beruft sich der Kläger auch auf die im Land Brandenburg anstehende Kreisgebietsreform, die etwa dazu führen könne, dass es Veränderungen hinsichtlich der Abwasseranlagen des Beklagten geben werde. Vor diesem Hintergrund verstoße die Anschlussverfügung des Beklagten sowohl gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als auch das Vertrauensprinzip, da durch den Anschluss ein tatsächlich dauerhaft rechtlich gesicherter Vorteil gerade nicht erlangt werden könne.

Unter dem 21. Oktober 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid, der dem Kläger am 25. Oktober 2016 zugestellt wurde, zurück. Der Beklagte hat zudem unter Ziffer 2. seines Widerspruchsbescheides die Vollziehung seiner Anschlussverfügung bis zur „rechtskräftigen Entscheidung“ hierüber ausgesetzt. Zur Begründung seiner Widerspruchsentscheidung verweist der Beklagte auf § 5 Abs. 1 seiner Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet vom 17. August 2011. Das klägerische Grundstück sei mit einem Wohn- und mit Nebengebäuden bebaut und somit für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet. Im Zusammenhang mit der Nutzung falle auch auf diesem Grundstück dauerhaft Abwasser an. Entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Unterlagen und Informationen der zuständigen Meldebehörde, sei der Kläger hauptwohnsitzlich auf dem herangezogenen Grundstück gemeldet. Selbst eine zeitweise Nichtnutzung des Grundstücks habe auf den Anschluss- und Benutzungszwang keinen Einfluss. Auch sei entsprechend den dem Beklagten vorliegenden technischen Unterlagen die erstmalige rechtlich gesicherte Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage für das bezeichnete Grundstück mit Beendigung der Baumaßnahme “Schmutzwasserkanalisation E... “ und dem Bau der Schmutzwasserüberleitung D... seit dem 16. Dezember 2015 gegeben. Die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vor dem klägerischen Grundstück sei seither in Betrieb. Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 der besagten Satzung lägen im hiesigen Falle nicht vor. Auch sei die Androhung eines Zwangsgeldes zu Recht erfolgt.

Mit seiner am 25. November 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in seinem Widerspruch vom 24. Juni 2016. Darüber hinaus trägt er ergänzend vor, dass der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage das Recht, sich an die Anlage anschließen zu lassen, gegenüberstehe. Dieses Recht erwachse aus dem Vertrauen, dass mit dem Anschluss ein rechtlich gesicherter, dauerhafter wirtschaftlicher Vorteil für das Grundstück verwirklicht werde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine dauerhaft rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit bestehe, sei, wie auch für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt, zu dem der Aufgabenträger die Anschlussverpflichtung durch Bescheid begründen wolle. Die Inanspruchnahmemöglichkeit setze die Dauerhaftigkeit dieses Vorteils voraus. Dies bedeute, dass eine Prognose angestellt werden müsse, ob eine im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht existierende tatsächlich und rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit auch auf Dauer fortbestehen werde. Dasselbe müsse auch für die Anschlusspflicht gelten. Da der Vorteilsbegriff eine in die Zukunft weisende Dimension habe, sei bei einer prognostischen Betrachtung auch eine mögliche Veränderung in der Zukunft zu berücksichtigen. So ergäben sich die Benutzungsrechte aus der Zweckbindung der Anlage und existierten also solche nicht isoliert. Insbesondere stünden diese nicht zur jederzeitigen Disposition der Kommune, sondern seien im Lichte des Gleichheitssatzes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sozialstaatsprinzips zu sehen. Die Widmung der Anlage solle den dauerhaft rechtlich gesicherten Vorteil vermitteln. Eine solche Dauerhaftigkeit der Widmung werde aus dem Grundgesetz hergeleitet. Diese Zweckbestimmung sei für den Einrichtungsträger bindend und verpflichte ihn, die zweckmäßige Benutzung der Einrichtung in dem von ihm festgelegten Rahmen zu ermöglichen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe § 8 Abs. 2 S. 2 KAG dahin ausgelegt, dass ein Anschlussbeitrag immer nur für die Herstellung einer bestimmten Anlage erhoben werde. Daraus sei abgeleitet worden, dass wenn z.B. im Falle einer Eingemeindung die eingemeindeten Grundstücke einen neuen Anschlussvorteil in Bezug auf eine rechtlich neue oder andere Anlage erhielten, damit ein neuer Anschlussbeitrag erhoben werden dürfe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg trete damit inhaltlich dem Bundesverfassungsgericht entgegen. Dasselbe gelte dann entsprechend im Falle von Fusionen, Beitritten oder Abspaltungen von Abwasserzweckverbänden. Diese Rechtsprechung zur Beitragspflicht berühre unmittelbar den Bestand der Anschlussmöglichkeit, da die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 KAG direkt vom Tatbestandsmerkmal der Anschlussmöglichkeit abhänge. Damit würde nach der Auslegung des Gesetzes durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Widmung einer bestehenden Anlage einschließlich des daran geknüpften Anschlussvorteiles zur jederzeitigen Disposition der Kommune oder des jeweiligen Zweckverbandes stehen. Die einmal gewidmete Anlage könne keinen Vertrauensschutz in die Dauerhaftigkeit des Anschlussvorteils begründen. Da der Anschlussvorteil nicht dauerhaft rechtlich gesichert sei, könne es für den Kläger keinen Anschlusszwang geben. Insoweit korrespondiere die Pflicht zum Anschluss mit dem Recht. Wer das Recht in Anspruch nehme, vertraue auf einen Dauervorteil mehrerer Jahrzehnte, welcher jedoch nicht rechtlich gesichert sei. Wer der Pflicht nachkomme, könne deswegen dasselbe Vertrauen in einen solchen Dauervorteil haben. Aber gerade dieser Dauervorteil sei hier nicht sicher. Dieser fehlende Dauervorteil führe in gleicher Weise zum Ausschluss einer Beitragspflicht. Insoweit habe man zwar zwei unterschiedliche Rechtsfolgen; diese resultierten jedoch aus demselben Grund.

Ergänzend trägt der Kläger vor, dass er sich ein Bewohnen des streitgegenständlichen Grundstücks aus finanziellen Gründen nicht leisten könne, da er zahlungsunfähig sei. Darüber hinaus sei das in Rede stehende Grundstück nicht mehr bewohnbar, sodass auch kein Abwasser anfallen könne. Das aufstehende Gebäude könne nur noch abgerissen werden. Auch sei gegenwärtig in dem Gebäude keine Toilette bzw. Abwasserleitung, die angeschlossen werden könnte, vorhanden. Zudem habe der Beklagte den Anschlussschacht und damit den Übergabepunkt an eine Stelle gesetzt, die eine maximal mögliche Entfernung von dem verfallenden Wohnhaus habe (ca. 50 m). Ein Anschluss würde dem Kläger völlig unnötige Kosten verursachen. Das Setzen des Schachtes vor dem Haus, in etwa da, wo auch die Wasserleitung in das Haus führe, sei dagegen technisch möglich gewesen und hätte die Kosten auf ein Minimum beschränkt. Im jetzigen Zustand sei jedoch die „Anschlussmöglichkeit“ reine sittenwidrige Schikane.

Der Kläger beantragt wörtlich,

den Bescheid des Beklagten (Anschlussverfügung) vom 31. Mai 2016 für das Grundstück in 0..., E... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Anschlussverfügung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Anschlussverfügung sei die Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des W... vom 17. August 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt für den W... Nr. 4 vom 22. August 2011. Gemäß § 5 Abs. 1 der Abwasserentsorgungssatzung sei der Kläger zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage verpflichtet, da auf dem Grundstück des Klägers auf Dauer Schmutzwasser anfalle. Dauernder Schmutzwasseranfall werde angenommen, sobald das Grundstück für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut sei oder mit der Bebauung begonnen wurde. Das klägerische Grundstück sei mit einem Wohnhaus bebaut und damit für den dauernden und vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet. Soweit der Kläger vorgerichtlich bereits vorgetragen habe, dass auf er dem Grundstück nicht wohne, sei dies unerheblich. Denn nach Auskunft der zuständigen Meldebehörde sei der Kläger jedoch hauptwohnsitzlich auf dem Grundstück gemeldet. Darüber hinaus weist der Beklagte darauf hin, dass der technische Anschluss des Grundstücks an die Anlage des Beklagten vorliegend möglich sei und es auf Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Erhebung eines Beitrages im hiesigen Verfahren nicht ankomme. Auch erscheine ein Untergang der öffentlichen Einrichtung des Beklagten als äußerst unwahrscheinlich.

Der Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers, wonach das streitgegenständliche Grundstück nicht mehr bewohnbar bzw. die dort aufstehende Bebauung abhängig sei. Gegen diesen Umstand spreche bereits, dass der Kläger auf dem Grundstück gemeldet sei. In dem Wohngebäude befänden sich eine Küche mit Spüle, eine Leitungsinstallation für die Verteilung von Trinkwasser und die Ableitung von Schmutzwasser sowie eine begonnene Installation für ein Badezimmer. Das Grundstück verfüge auch über einen Revisionsschacht zu Schmutzwasser und sei auch mit einem Trinkwasser-Hausanschluss an die nicht vom Beklagten betriebene öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Dass das Wohngebäude nicht nutzbar sei, treffe objektiv nicht zu. Zur Nutzung des Wohngebäudes bedürfe es lediglich, wenngleich auch umfangreicher, Entrümpelung- und Aufräumarbeiten. Eine zum Bewohnen des Objektes nach Entrümpelung und Innenrenovierung nutzbare und geeignete Leitungsinstallation für Trink- und Schmutzwasser sei vorhanden. Das Objekt unterliege damit der Anschlusspflicht an die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Beklagten. Eine fehlende persönliche Nutzungsabsicht des Klägers ändere daran nichts.

Zum Abstand zwischen Trinkwasser- und Abwasserschacht führt der Beklagte aus, dass der Kläger und Grundstückseigentümer zu einer Abstimmung für die Verlegung des Revisionsschachtes nicht zur Verfügung gestanden habe. Daraufhin habe der Beklagte den Standort selbst gemäß § 8 Abs. 1 AbwES festgelegt und das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß betätigt. Zum Zeitpunkt der Verlegung sei hinter der Toreinfahrt neben dem Wohnhaus ein alter Baumbestand zu erkennen gewesen. Für eine Verlegung dort sei denn die Einholung einer Fällgenehmigung erforderlich gewesen. Der Abstand zwischen Wohnhaus und Garage betrage lediglich 1,35 m, sodass eine Verlegung der Anschlussleitung in einer frostsicheren Tiefe von 1,20 m nicht ohne größere, kostenintensivere Sicherungsmaßnahmen für die Gebäude möglich sei. Der Abstand zum Gebäude betrage 34 m. Damit handele es sich auch nicht um eine unzumutbare Entfernung.

In der mündlichen Verhandlung am 15. August 2019 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2019 sowie das Protokoll nebst gefertigten Lichtbildern des am 16. August 2019 erfolgten Ortstermins verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Es konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 87a Abse. 2 u. 3 sowie § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der streitbefangene Bescheid vom 31. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anschlussverfügung ergibt sich aus § 5 Absatz 1 S. 1 der Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des W... (AbwES) vom 17. August 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt für den W... Nr. 4 vom 22. August 2011. Gründe, an der Wirksamkeit dieser Satzung zu zweifeln, sind vom Kläger weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. So unterliegen die Regelungen der Abwasserentsorgungssatzung keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den W... Nr. 4 vom 22. August 2011 formell wirksam bekannt gegeben worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Satzung keinen Bedenken. So hat die Kammer bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2012 (VG Cottbus, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 6 K 323/12, S. 6 d. E.A.) die hier maßgebliche Abwasserentsorgungssatzung des beklagten Verbandes vom 17. August 2011 (AbwES 2011) nicht beanstandet. Auch ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in dem diesbezüglichen Beschluss vom 2. Dezember 2014 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, juris) zu keinem anderen Ergebnis gelangt (ebenso bereits VG Cottbus, Beschluss vom 30. Juli 2010 – 7 L 41/10 –, S. 4 d. E. A., vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 63.10, juris ebenfalls nicht beanstandet).

So trägt die Abwasserentsorgungssatzung des beklagten Verbandes durch die Befreiungsregelung § 6 AbwES namentlich dem Grundsatz Rechnung, wonach eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen muss, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris).

Der Kläger ist anschlusspflichtig.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 AbwES ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Nach S. 2 der genannten Vorschrift ist dauernder Anfall von Schmutzwasser anzunehmen, sobald das Grundstück für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen worden ist. Nach Absatz 3 S. 1 der genannten Vorschrift ist der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage herzustellen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfallen kann. Wird ein Schmutzwasserkanal erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfallen kann, so ist das Grundstück innerhalb von 2 Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Kanals anzuschließen, § 5 Abs. 3 Satz 3 AbwES. Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1 AbwES genannten satzungsmäßigen Voraussetzungen ist das Grundstück des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Verfügung anschlusspflichtig.

Der Kläger ist Eigentümer des veranlagten Grundstücks. Sein Grundstück ist auch für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut, sodass dauernder Anfall von Schmutzwasser anzunehmen ist. Der Vortrag des Klägers, dass auf seinem Grundstück kein Schmutzwasser anfällt, da das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Haus ruinös sei, überzeugt namentlich nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit nicht. Das klägerische Haus ist nach Überzeugung des Gerichts in einem - wenn auch nicht guten, so doch jedenfalls - nicht abgängigen baulichen Zustand. Das klägerische Wohngebäude macht trotz seines Alters bereits von außen einen robusten Eindruck und ist mit einem dichten Dach versehen. Es wurden die Dachfenster sowie der Schornstein erneuert. In dem Wohngebäude befinden sich die zum Wohnen notwendigen Räume, wie etwa Küche mit Spüle, nicht angeschlossene Leitungsinstallation für die Verteilung von Trinkwasser und die Ableitung von Schmutzwasser sowie eine begonnene Installation für ein Badezimmer. Obschon das Gebäude einen im Inneren zum Teil verwahrlosten Eindruck macht, so deutet nichts darauf hin, dass es nicht zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist. Auf eine zum jetzigen Zeitpunkt mögliche komfortable Bewohnbarkeit, kommt es nach § 5 Abs. 1 AbwES nicht an. Durch einen, wenn auch nicht unerheblichen, Aufwand ist in dem klägerischen Wohngebäude nach Überzeugung des Gerichts jederzeit ein Zustand herzustellen, der den notwendigen Ansprüchen an ein Bewohnen genügt. Namentlich sind insbesondere das Badezimmer (durch den Einbau einer Toilette und eines Waschbeckens) sowie die Küche durch den Anschluss einer Leitungsinstallation an die öffentliche Trinkwasserversorgung in kürzester Zeit nutzbar zu machen. Der Zustand der Bebauung spricht auch mit Blick auf § 5 Abs. 1 S. a. E. AbwES, wonach ein dauernder Anfall von Schmutzwasser bereits dann anzunehmen ist, wenn mit der Bebauung des Grundstücks begonnen worden ist, für eine Anschlusspflicht des Klägers. Das klägerische Grundstück ist nämlich unzweifelhaft bebaut, es bedarf lediglich einiger Ausbesserungs- und Aufräumarbeiten im klägerischen Wohngebäude, sowie des Anschlusses der hausinternen, teilweise verlegten Trinkwasserleitung. Einer baurechtlichen Genehmigung für die lediglich im Inneren des Wohngebäudes durchzuführenden Aufräum- und Renovierungsarbeiten bedarf es zudem nicht. Das technisch eine Leitung vom klägerischen Grundstück bis zum Grundstücksanschluss gelegt werden kann, wird vom Kläger jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt. Sofern der Kläger gegenüber dem Beklagten vorgerichtlich vorgetragen haben mag, dass er das auf dem veranlagten Grundstücke befindliche Wohnhaus nicht bewohne, kommt es hierauf, vor dem Hintergrund der melderechtlichen Situation des Klägers, wonach dieser mit seinem Hauptwohnsitz an der veranlagten Anschrift gemeldet ist, nicht an. Es genügt insoweit, dass auf seinem Grundstück Schmutzwasser anfallen kann. Der Kläger kann sich insoweit gerade nicht auf einen fehlenden oder niedrigen Schmutzwasseranfall berufen. Bei dem im Haushalt des Klägers anfallenden Schmutzwasser handelt es sich um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Es kommt nicht darauf an, wie viel Schmutzwasser anfällt. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, sind insoweit auch kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. jüngst VG Cottbus, Urteil vom 8. Februar 2019 – 6 K 172/15 –, VG Cottbus, Urteil vom 3. Dezember 2018 – 6 K 1073/15 –,beide juris; m.w.N. Düwel, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rn. 857; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Vor dem Grundstück des Klägers befindet sich auch eine betriebsbereite Abwasserleitung. Auch der für einen Anschluss des Grundstücks nach § 8 Abs. 1 AbwES erforderliche Grundstücksanschluss ist nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten bereits durch den Beklagten hergestellt worden. Hierauf hat der Beklagte den Kläger auch schon bereits mit Schreiben vom 16. November 2015 hingewiesen, als er mitteilte, dass vor dem Grundstück des Klägers die Schmutzwasserüberleitung D... und das Pumpwerk D... am 11. November 2015 in Betrieb genommen wurden und die Anschlussmöglichkeit gegeben ist.

Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass die Anschlussverfügung angesichts des gesetzten Anschlussschachtes gegen Treu und Glauben verstoße und willkürlich sei. Auf die Frage, ob der der Beklagte den Anschlussschacht und damit den Übergabepunkt nach Auffassung des Klägers an eine Stelle gesetzt habe, die eine maximal mögliche Entfernung von dem verfallenden Wohnhaus haben soll, kommt es vorliegend nicht an. Der Beklagte als Einrichtungsträger hat nämlich bei der Herstellung und Planung seiner Abwasseranlage ein weites (Organisations-) Ermessen, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Der einzelne Anschlusspflichtige hat keinen Anspruch auf die Errichtung der für ihn günstigeren oder von ihm gewünschten Anschlussmöglichkeit oder aber Belassung des derzeitigen Zustandes, etwa auf Errichtung einer Freigefälleleitung anstelle einer Druckentwässerung oder auf Errichtung eines Hilfsschachtes direkt vor seinem Grundstück oder die Verlängerung des Hauptsammlers zum Zwecke der Minimierung der Länge der Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitung. Ob der Einrichtungsträger bei der Planung und Herstellung des Revisionsschachts in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, ist daher unerheblich und weder vom Anschlussverpflichteten noch vom Gericht zu überprüfen. Der Einrichtungsträger hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage vielmehr eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie die technische Realisierbarkeit der geplanten Maßnahmen, Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Er hat dabei insbesondere auch Überlegungen zur Finanzierbarkeit und zur Zumutbarkeit der finanziellen Folgen für alle betroffenen Bürger und zur technischen Realisierbarkeit verschiedener Anlagenalternativen einzustellen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Ihm kommt mithin ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Einrichtungsträger ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 – 9 N 173.08 –, juris, Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 7 K 884/07 –, S. 4 ff. des E. A.; Urteil vom 15. Dezember 2011 – 6 K 651/09 –, S. 16 f. des E. A.; Urteil vom 8. August 2012 – 6 K 613/10 –, S. 11 ff. des E. A). Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Ermessensentscheidung des Beklagten, wonach aus seiner Sicht zu berücksichtigen war, dass zum Zeitpunkt der Verlegung hinter der Toreinfahrt neben dem Wohnhaus ein Altbaumbestand zu erkennen gewesen sei und für eine Verlegung dort die Einholung einer Fällgenehmigung erforderlich geworden wäre, vorliegend keinen Bedenken. So hat der Beklagte namentlich einen Weg zur Verlegung des Revisionsschachtes gewählt, der ohne größere, kostenintensivere Sicherungsmaßnahmen für die betroffenen Gebäude möglich war.

Schließlich kommt es auf das Vorliegen eines dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussvorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) bei der Pflicht zum Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsleitung, entgegen der Auffassung des Klägers, gerade nicht an. Die Pflicht zum Anschluss an die zentrale Abwasserleitung ist nämlich von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zu unterscheiden, mit der Folge, dass auch die klägerische Argumentation, soweit sie sich auf die Beitragspflicht bezieht, nicht in analoger Weise auf die Anschlusspflicht übertragbar ist. Dem Zwang zum Anschluss an eine öffentliche Schmutzwasserleitung liegen andere rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte zugrunde als der Zulässigkeit eine Beitragserhebung.

Die Regelungen der Abwasserentsorgungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserentsorgung finden ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).

Danach können Gemeinden und Zweckverbände aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der ursprünglich als Institut zur Abwehr abstrakter Gefahren dem Polizeirecht zuzurechnende Anschluss- und Benutzungszwang ist in diesem Sinne heute als im Kommunalrecht verankert anerkannt. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 m.w.N., juris). Der Anschlusszwang dient somit der Sicherung des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 8 B 234/97, beck-online).

Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris).

Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

Auf die Dauerhaftigkeit eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteils für den jeweiligen Verpflichteten kommt es beim Anschlusszwang darüber hinaus (jedenfalls in einem solchen Maße wie bei der Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen) gerade nicht an.

Die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 KAG hängt zwar insoweit vom Vorliegen einer dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit ab. Umgekehrt ist das Vorliegen der satzungsmäßigen Anschlussmöglichkeit und -pflicht aber gerade nicht vom Vorliegen einer Beitragspflicht abhängig. So ist etwa der Anschluss an eine Schmutzwasserentsorgungsanlage auch ohne die Erhebung eines Anschlussbeitrags denkbar, etwa durch die Erhebung von Gebühren. Im hier zu entscheidenden Fall geht es jedoch ausschließlich um den Anschluss als solchen. Die Frage, ob den Kläger eine Pflicht zur Zahlung von Abwasserbeiträgen trifft oder nicht, ist somit nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers auch hinsichtlich eines nicht gegebenen dauerhaft gesicherten rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteils spekulativ und vage. Die seinerzeit im Raume stehende und vom Kläger exemplarisch erwähnte Kreisgebietsreform in Brandenburg wurde aufgegeben.

Doch selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Analogieschlusses mit der Erhebung von Beiträgen, verfängt die Argumentation des Klägers vorliegend nicht. Das Vorbringen des Klägers, wegen der in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg angenommenen Anlagenbezogenheit des Anschlussbeitrags könne es im Land Brandenburg überhaupt keinen dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussvorteil und damit auch keine Beitragspflicht geben, greift nicht. Dass der Anschlussbeitrags nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch Anlage bezogen ist (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 9 1.17, juris), ist beitragsrechtlich lange anerkannt (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2019 – OVG N 85.17, nicht veröffentlicht, OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 4 EO – 101, juris; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 – 20 BV 11.133, juris; Urteil vom 19. Mai 2010 – 20 N 09.3077, juris; Beschluss vom 29. Juni 2006 – 23 N 05.3090, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies auch damit vereinbar, dass der Beitrag der Abgeltung eines Dauervorteils dient. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung der anderen Anlage. Das kann jedoch nicht nach Belieben geschehen. Betreibt ein- und derselbe Anlagenträger zunächst zulässigerweise mehrere rechtlich getrennte Anlage nebeneinander und führt sie sodann zu einer gänzlich neuen Anlage zusammen oder erweitert die eine um den technischen Bestand der anderen, so unterliegt schon das „Ob“ dieser Maßnahme gerichtlicher Kontrolle, und zwar gerade auch mit Blick auf die Frage willkürlicher Schaffung neuer Beitragserhebungsmöglichkeiten. Geht eine anlagerechtlichem Zusammenhang mit Veränderungen auf der Rechtsträgerseite unter (Gemeindezusammenlegung, Eingemeindung, Zweckverbandsgründung, Zweckverbandsbeitritt, Zweckverbandsfusion, Eingliederung eines kleineren Zweckverbandes in einem größeren Zweckverband), so findet das nur nach einem aufwendigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil einzelne oder sogar alle Rechtsträger für sich genommen nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgabe mit vertretbarem Aufwand selbst zu bewältigen und deshalb die Bildung einer größeren Einheit oder die Beteiligung an einer größeren Einheit notwendig ist. Im Übrigen verlieren die Grundstückseigentümer durch ein aufgehen „ihrer“ bisherigen Anlage in eine rechtlich andere Anlage ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2019 – OVG N 85.17). Die vom Kläger vorgebrachten (hier lediglich hypothetischen) Beispiele wie etwa Eingemeindungen, Fusionen, Beitritte zu oder Abspaltungen von Zweckverbänden und dergleichen, haben somit grundsätzlich keinen Einfluss auf einen dauerhaft rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteil des Beitragspflichtigen. Die maßgeblichen Umstände für die Beitragspflicht bemessen sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vorhandenen Umständen. Spätere Veränderungen sind beitragsrechtlich regelmäßig nicht mehr relevant (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. September 2015 – 6 K 257/15 –, Rn. 119, juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 3. Januar 2002 – 15 B 1642/01 -, zit. nach juris; Grünewald in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rdnr. 564). Das Verwaltungsgericht Frankfurt (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Januar 2019 – 5 K 1772/15 –, Rn. 71 - 72, juris) hat in seiner jüngsten in diesem Zusammenhang maßgeblichen Entscheidung unter Rekurs auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bereits darauf hingewiesen, dass bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage grundsätzlich nicht abbricht (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16, jursi). Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) kann dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16; juris).

Mit Blick auf die vorstehende Argumentation, die von einer tatsächlichen Gebietsänderung ausgeht, kann der äußerst vage und insoweit spekulative Vortrag des Klägers, hinsichtlich einer unsicheren Zukunftsprognose und einer damit zusammenhängenden nicht dauerhaften Sicherung einer rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteilslage, gerade nicht überzeugen.

Ebenso wenig trägt das klägerische Vorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit eines dauerhaften Anschlussrechts, als Gegenstück zum Anschlusszwang, auf das es ebenfalls nicht ankommt. Zwar trifft es zu, dass der Verpflichtung zum Anschluss an eine öffentliche Einrichtung der Wasserver- oder Abwasserentsorgung ein entsprechendes Anschlussrecht gegenübersteht. Der Zwang, an eine öffentliche zentrale Abwasserleitung angeschlossen zu werden, dient aber, wie oben dargestellt, in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, d.h. mithin der Gefahrenabwehr. Er ist nicht davon abhängig, ob das hiermit korrespondierende Anschlussrecht eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit voraussetzt, wie sie für eine Beitragserhebung vorausgesetzt werden mag.

Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschlusszwangs wird in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Befreiung vom Anschlusszwang wurde durch den Beklagten nicht erteilt; der Kläger hat auch keinen Antrag gestellt. Ob ein Anspruch auf Befreiung im Verfahren auf Anschluss überhaupt zu prüfen ist, ist streitig. Auf eine Entscheidung kommt es hier jedoch nicht an, da jedenfalls seitens des Klägers nichts dafür vorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist, dass die Voraussetzung für eine Befreiung offensichtlich vorliegen. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AbwES kann der Zweckverband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung befreien, wenn dem Verpflichteten der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der darlegungs- und ggf. beweisbelastete Kläger hat hier weder einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang spätestens 4 Wochen nach der Aufforderung des Beklagten zur Herstellung des Anschlusses, die dem Beklagten ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges am 1. Juli 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Zweckverband eingereicht, noch hat er die für eine Befreiung erforderliche Voraussetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargetan. Dass dem Kläger der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage innerhalb der gesetzten Anschlussfrist nicht zumutbar gewesen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die hier zur Erfüllung der Anschlussverpflichtung bestimmte Frist von sieben Wochen ist sowohl im Hinblick auf § 3 Nr. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in der seinerzeit gültigen Fassung (VwVGBbg), wonach die Frist bei noch nicht bestandskräftigen Grundverfügungen die einmonatige Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten darf, angemessen (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2011 – 5 K 3833/10 –, Rn. 73, juris). Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände beim Kläger nicht vor. Hieran ändert auch der vom Kläger gerügte Abstand zwischen Trinkwasserschacht und Revisionsschacht – wie bereits oben ausgeführt – nichts. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Anlage technisch oder rechtlich unmöglich wäre. Der Kläger vertritt bereits selbst die Auffassung, dass der Anschluss technisch möglich, aber für einen solchen ein - wenn auch unter Umständen erheblicher - weiterer Aufwand durch die Verlegung einer (längeren) Anschlussleitung erforderlich sei.

Im Hinblick auf die den Kläger treffende Kostenlast gilt selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten „schikanösen“ Entfernung des Revisionsschachts vom Wohngebäude und einer damit verbundenen unzumutbaren Kostenlast, dass eine Unzumutbarkeit des Anschlusses vorliegend ausgeschlossen ist. Eine unter Umständen längere Abwasserleitung liegt ganz offensichtlich unterhalb eines noch zumutbaren Wertes für ein Wohnhaus von 25.000,00 € (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2011 – 15 A 1904.10, juris). Dieser Wert wurde vom OVG Berlin-Brandenburg für die Rechtslage in Brandenburg übernommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris). Grundsätzlich gilt, dass die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn die – unter Ausklammerung atypischer Mehrkosten entstehenden – Kosten des Grundstücks- und/oder Hausanschlusses zum Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Wertsteigerung in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen und daher ein „vernünftiger“ Eigentümer eine solche Maßnahme nicht durchführen würde (BayVGH, Urteil vom 18. August 1998 – 23 B 93.3934 –, juris; Urteil vom 16. Dezember 1998 – 23 B 97.367 –, juris; Urteil vom 31. Mai 2000 – 23 B 99.3480 –, juris; Urteil vom 5. Mai 2003 – 23 ZB 03.595 –, juris; Urteil vom 4. Mai 2006 – 23 ZB 06.306,– juris; ThürOVG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 EO 81ß/02 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. März 1994 – Bf VI 31/93 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 12. Dezember 2005 – RO 13 K 04.1265 –, juris; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 – 8 C 22.92 –, NVwZ 1995 S. 1213 ff.). Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist vor dem Hintergrund wegen der überragenden Bedeutung, die dem Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen bei der Abwasserentsorgung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bei der Wasserversorgung zukommt, hoch anzusetzen, so dass einem Grundstückseigentümer auch erhebliche finanzielle Lasten auferlegt werden können. Aus diesem Grund wird bei einem Wohngrundstück grundsätzlich das zumutbare Maß nicht überschritten, wenn die Kosten für den Anschluss des Grundstücks – ohne den Anschlussbeitrag – 25.000 € (= 50.000 DM) erreichen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. August 2012 – 6 K 613/10 –, S. 11 ff. des E. A.;). Diese „Grenze“ st offensichtlich nicht erreicht. Letztlich gilt hier für den darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelasteten Kläger, dass er gehalten ist hinreichend substantiiert vorzutragen, wie sich die einzelnen Kostenpositionen darstellen würden. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen.

Auch kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten in Hinblick auf eine Befreiung von der Anschlusspflicht nicht auf eine schwierige Einkommens- und Vermögenssituation berufen. Grundsätzlich kann nämlich niemand verlangen, dass ihm das Leben in einem eigenen Wohnhaus dauerhaft auch dadurch ermöglicht wird, dass er von den für Grundstückseigentümer sonst geltenden Pflichten befreit wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris; vgl. zur Unbeachtlichkeit persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers für den Anschlusszwang schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – 9 M 42.09, S.2 E.A). Im Übrigen bleibt es dem jeweiligen Eigentümer unbenommen zur Finanzierung der jeweiligen Anschlusskosten einen Bankkredit in Anspruch zu nehmen. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist nämlich regelmäßig mit zu berücksichtigen, dass dem Eigentümer mit Blick darauf, dass das Grundstück durch den Anschluss aufgewertet und seine Nutzbarkeit erweitert wird, wodurch es eine Wertsteigerung erfährt, unter Umständen auch die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek oder ähnlichem zumutbar sein wird (Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg, § 10, Rn. 102a).

Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf einen niedrigen oder Schmutzwasseranfall hinsichtlich einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang berufen. Bei dem im Haushalt des Klägers anfallenden Schmutzwasser handelt es sich – unabhängig von der tatsächlichen Menge und der möglicherweise zeitweisen Nichtnutzung des Trinkwasserangebots – um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Es kommt nicht darauf an, wie viel Schmutzwasser im Einzelnen anfällt. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, sind insoweit kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sein (ständige Rspr. der Kammer; vgl. m.w.N. Düwel, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rn. 857; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 975/13, juris OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Es darf insoweit nicht außeracht gelassen werden, dass der zum Anschlussverpflichtete sein Grundstück jederzeit verkaufen kann, und der neue Eigentümer einen anderen Wasserverbrauch und dementsprechend korrespondierenden Abwasseranfall haben wird. Dies könne nicht zu einer Befreiung vom Anschluss-und Benutzungszwang führen.

Schließlich war die Zwangsmittelandrohung des Beklagten, mit der dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wurde, dass dieser der Anschlussverfügung innerhalb der für die Anschluss gesetzten Frist nicht nachkommen werde, rechtmäßig. Sie unterliegt sowohl hinsichtlich des Grundes als auch der Höhe keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhung des Zwangsgeldes richtet sich vorliegend nach § 28 Abs. 1, 4 § 30 Abs. 1, 2 VwVGBbg und war schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist dem Kläger bereits mit der Anschlussverfügung zugestellt worden, § 28 Abs. 2 S. 1, Absatz 4, 6 Satz 1, 2, § 30 Abs. 3 VwVGBbg.

An der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte unter Ziff. 2 seines Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2015 die Vollziehung der Anschlussverfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt hat. Auch ist insoweit nicht von einer Erledigung der Zwangsmittelandrohung hinsichtlich der dort gesetzten Frist auszugehen. Die Folge der Aussetzung der Vollziehung ist zwar, dass der Beklagte als Behörde den Verwaltungsakt, also die streitgegenständliche Anschlussverfügung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht vollziehen darf. Als die Aussetzung der Vollziehung seitens der Behörde erfolgte, war jedoch die in der Zwangsmittelandrohung gesetzte Frist bereits abgelaufen, ohne dass der Kläger der Verfügung nachgekommen wäre. Anders als die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 1. bzw. 2. Alt. VwGO, erfolgte die Vollziehungsaussetzung seitens der Behörde insoweit nämlich nicht in die Vergangenheit (ex tunc), sondern nur in die Zukunft (ex nunc).

Es muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO immer nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann (so zu der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO BFH in st. Rspr, vgl. Urteil vom 30. März 1993 - VII R 37/92 -; Beschluss vom 10. Mai 2002 - II B 244/01 -; Beschluss vom 27. November 2009 - II B 102/09 -, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 4 L 102/10 –, Rn. 4, jeweils zit. nach juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 240 Rdnr. 24; § 69 FGO Rdnr. 171; Pahlke, AO, § 240 Rdnr. 13; vgl. aber auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, zit. nach juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 80).

Jedenfalls erfolgt die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO, wenn sie - wie hier - insoweit keine zeitliche Bestimmung enthält, nicht rückwirkend, sondern gilt allein für die Zukunft (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 4 L 102/10 –, Rn. 5, juris; VG Gera, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 K 2290/08 Ge -, zit. nach juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 80 Rdnr. 104; Posser/Wolff, VwGO, § 80 Rdnr. 130; Bader u.a., VwGO, 5. A., § 80 Rdnr. 63; vgl. weiter BFH, Urt. v. 30. März 1993, a.a.O., zu § 361 Abs. 2 AO). Für eine solche Auslegung spricht schon der Wortsinn, weil eine „Aussetzung“ grundsätzlich in die Zukunft gerichtet ist. Weiterhin unterscheidet sich § 80 Abs. 4 VwGO materiell-rechtlich von der Regelung des § 80 Abs. 5 VwGO, nach der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnet oder wiederherstellt. Die Entscheidung der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO knüpft gerade nicht zwingend an einen zeitlich früher eingelegten Rechtsbehelf und dessen rechtliche Wirkungen an, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Verwaltungsakt bis auf weiteres nicht behördlich vollzogen wird (so auch Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 81). Die Vollziehungsaussetzung kann sogar von Amts wegen erfolgen und setzt noch nicht einmal einen Antrag des Betroffenen voraus. Soweit vertreten wird, die Aussetzung der Vollziehung habe rechtsdogmatisch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rdnr. 104; Pietzner/Ronellenfitsch, Assessorexamen, 12. A., § 56 Rdnr. 7), ist diese Auffassung schon mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung zu bringen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 4 L 102/10 –, Rn. 5, juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 213; Bader u.a., a.a.O., § 80 Rdnr. 63; Eyermann, VwGO, 13. A., § 80 Rdnr. 48, 51; Külpmann, in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 841; Posser/Wolff, a.a.O., § 80 Rdnr. 118 m.w.N).

Dies bedeutet, dass lediglich während der Dauer der Aussetzung das Verwaltungszwangsverfahren gehemmt ist und in dieser Zeit Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind. Die zwangsweise Durchsetzung der dem Kläger gegenüber getroffenen Anordnung ist damit auch ohne erneute Androhung eines zulässigen Zwangsgeldes oder zumindest erneuten Fristsetzung möglich, sobald die Aussetzung der Vollziehung aufgehoben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung.