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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.12.2025 – VG 6 K 701/19

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1223.6K701.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Verlegung ihres Trinkwasserhausanschlusses, um den Wasserzähler in den auf ihrem Grundstück befindlichen Heizungsraum zu verlegen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K_____, 1_____Gemeindeteil N_____, G_____, F_____, F_____, das im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Wasserversorgungssatzung des M_____ vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D_____ vom 14. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D_____ vom 16. Mai 2012 (Wasserversorgungssatzung), liegt.

Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Verlegung ihres Trinkwasserhausanschlusses, um den Wasserzähler zur Messung des verbrauchten Trinkwassers innerhalb eines auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Heizungskellers zu verlegen. Dieser ist etwa 30 m vom jetzigen Wasserzähler und etwa 53 m von der im öffentlichen Straßenraum verlegten Trinkwasserversorgungsleitung des Beklagten entfernt. Der Wasserzähler befindet sich zurzeit in einem Wasserzählerschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßenraum der K_____.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2019 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag auf Umverlegung des Trinkwasserhausanschlusses – insbesondere des Wasserzählers – ab. Zur Begründung führt er aus, dass dem klägerischen Antrag entsprechend der Klägerin zwei mögliche Varianten für eine Änderung des Anschlusses angeboten worden seien. Eine Variante sehe den Austausch des vorhandenen alten Schachtes gegen einen neuen, nicht begehbaren Wasserzählerschacht vor. Die zweite Möglichkeit gehe von einer frostsicheren Unterbringung der Messeinrichtung in einer Garage aus, wobei die Gesamtlänge des Hausanschlusses ca. 33 m betragen werde. Beide Varianten seien von der Klägerin abgelehnt worden. Die entsprechend den klägerischen Vorstellung geforderte Änderung des Anschlusses würde einer Gesamtlänge von etwa 50 m entsprechen und somit erheblich über dem im Verbandsgebiet des beklagten Verbandes geltenden Richtwert von 30 m hinausgehen.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2019 Widerspruch. Zur Begründung führt sie aus, dass sie bereits im Jahr 2016 einen ersten Antrag auf Verlegung ihres Trinkwasseranschlusses gestellt habe. Dieser sei am 18. April 2016 ohne Rechtsbelehrung abgelehnt worden. Im Januar 2018 haben sie einen erneuten Antrag auf Verlegung ihres Wasseranschlusses gestellt, da in der Zwischenzeit bei ihr schräg gegenüber ein neuer Wasseranschluss in das Haus gelegt worden sei und die Wasseruhr sich mindestens 100 m vom Hauptrohr entfernt befinde. Da die Klägerin ihre alte Wasserleitung erneuern lassen müsse, möchte sie auch gleich die Wasseruhr in einen frostsicheren Raum unterbringen lassen, denn jetzt befinde sie sich in einer alten Grube am Gartenzaun. Diese sei nicht frostsicher und darum müsste die Wasseruhr immer eingedeckt werden. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie dieses nicht alleine bewerkstelligen. Das vom Beklagten vorgeschlagene Vorgehen, wonach die Wasseruhr in die Garage verlegt werden könnte, könne von der Klägerin nicht angenommen werden, da die Garage nicht frostfrei sei. Der Heizungskeller sei frostsicher und sei für die Klägerin gut begehbar. Hier habe sie die Wasseruhr im Blickfeld und könne bei eventuellen Schwierigkeiten gleich reagieren. Die Begründung der Ablehnung durch den Beklagten, wonach die Wasseruhr dann mehr als 30 m vom Hauptrohr entfernt sei und dies den „Technischen Regeln“ des Beklagten widerspreche, könnten nicht überzeugen, da schräg gegenüber von der Klägerin in einem Neubau eine Wasseruhr ins Haus gelegt worden sei, die sich mehr als ca. 90 m vom Hauptrohr entfernt befinde. Gegenüber ihrem Grundstück verlaufe die Wasserleitung ebenfalls ca. 100 m direkt ins Haus und ihr Nachbar habe die Wasseruhr auch direkt im Haus. Der Vorschlag des Beklagten verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Es gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz. In der Satzung des Beklagten stehe in § 21 Abs. 2 S. 4 Wasserversorgungssatzung, dass er verpflichtet sei, die Wasseruhr zu verlegen, wenn keine Beeinträchtigung der Messungen bestehe. Dies sei hier der Fall.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, dass der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2018 zwei mögliche Varianten für eine Änderung des Anschlusses angeboten worden seien. Eine Variante sehe den Austausch des vorhandenen alten Schachtes gegen einen neuen frostsicheren, nicht begehbaren Wasserzählerschacht vor. Dadurch sei die frostsichere Unterbringung der Messeinrichtung gewährleistet. Zusätzliche Vorkehrungen seitens der Klägerin seien darüber hinaus nicht mehr erforderlich. Die zweite Möglichkeit gehe von einer frostsicheren Unterbringung der Messeinrichtung in einer Garage aus, wobei die Gesamtlänge des Hausanschlusses ca. 33 m betragen würde. Die Frostsicherheit könne dann durch eine entsprechende Heizung gewährleistet werden. Beide Varianten hätten allerdings nicht die Zustimmung der Klägerin gefunden. Die entsprechend den Vorstellungen der Klägerin geforderte Änderung des Anschlusses würde einer Gesamtlänge von etwa 50 m entsprechen und somit erheblich über dem im Verbandsgebiet des Beklagten geltenden Richtwert von 30 m hinausgehen. Im Grundsatz werde einer Verlegung zugestimmt, sofern sich dies auf der Grundlage einer nochmaligen Prüfung des Sachverhalts, vertreten lasse. Eine Anschlusslänge von etwa 50 m bei einem Verzicht auf einen Zählerschacht könne allerdings nicht zugestimmt werden. Die von der Klägerin augenscheinlich wahrgenommene Anschlusslänge von ca. 100 m im Zuge eines Neubaus im Wohnumfeld treffe so nicht zu. Hierbei handele es sich um eine realisierte Rohrnetzerweiterung für einen Hausanschluss. D. h. es sei eine öffentliche Versorgungsleitung mit einer Länge von ca. 46 m errichtet worden, an die ein Hausanschluss gemäß den „Technischen Regeln“ des Verbandes angeschlossen worden sei. Ferner würden vorhandene „Alt-Anschlüsse“ im Zuge künftiger Auswechselung bzw. Sanierungen ebenfalls entsprechend der „Technischen Regeln“ und der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik behandelt. Die Grundlage für die Festlegung von „Technischen Regeln“ in seinem Verbandsgebiet basiere auf § 20 Abs. 1 (Technische Anschlussbedingungen) der Wasserversorgungssatzung vom 2. Dezember 2010. Demnach sei der beklagte Verband berechtigt, weitere technische Anforderung an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie den Betrieb der Anlage festzulegen. Die Anforderungen dürften den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Mit einer Begrenzung der Hausanschlusslänge bis 30 m lege der beklagte Verband eine technische Anforderung für sein Verbandsgebiet fest, die den anerkannten Regeln der Technik nicht widerspreche.

Mit ihrer am 27. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass Gründe, welche eine Verlegung nach § 21 Abs. 2 S. 5 der Wasserversorgungssatzung entgegenstehen könnten, nicht bestünden. Die Klägerin lehne auch die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit, im vorhandenen Schacht am Gartenzaun eine elektronische Ableseeinrichtung einzubauen, ab. Der Anschluss und Zähler müsste in den im Antrag genannten Heizungskeller verlegt werden. Derzeit befänden sich Anschluss und Zähler in einem alten Schacht. Dieser sei nicht frostsicher und müssten vor Beginn der Winterperiode entsprechend abgedeckt werden. Die Klägerin sei schwerbeschädigt und verfüge insoweit über das Merkzeichen G und sei insoweit auf fremde Hilfe angewiesen. Ein selbständiger Zugang zur Grube sei ihr ebenso nicht möglich. Eine Verlegung in den genannten Heizkeller werde der Klägerin Abdeckungsarbeiten ersparen und sie hätte freien Zugang zum Anschluss, insbesondere für den Fall, dass Störungen aufträten. Ebenso habe die Klägerin in ihrem Antrag darauf hingewiesen, dass mit einer Verlegung des Anschlusses (selbstverständlich auf ihre Kosten) auch eine Erneuerung der Trinkwasserleitung selbst verbunden wäre. Diese stamme nach Wissen der Klägerin aus den 1960er Jahren. Nach § 21 Abs. 2 Unterabsatz 2 Wasserversorgungssatzung sei der Beklagte verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtung zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Beeinträchtigungen eines Messergebnisses habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er berufe sich allein auf die Technischen Regeln des beklagten Verbandes. Dort sei unter Ziffer 1.3 tatsächlich eine Länge von 30 m genannt. Diese Maßangabe werde jedoch ausdrücklich als Richtwert bezeichnet. Aus welchen sachlichen Gründen dieser Richtwert im Fall der Klägerin nicht überschritten werden dürfe, habe der Beklagte nicht mitgeteilt. Der Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin im Weiteren auf § 14 Abs. 1 Ziff. 2 Wasserversorgungssatzung berufen. Hiernach könne der beklagte Verband die Anbringung eines geeigneten Wasserzählerschachtes an der Grundstücksgrenze vom Anschlussnehmer verlangen, wenn die Anschlussleitung unverhältnismäßig lang sei. Dem gegenüber regele § 14 Abs. 3 entsprechend § 21 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung, dass der Anschlussnehmer die Verlegung der Einrichtung auf seine Kosten verlangen könne, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sei und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich sei. Dies sei aus genannten Gründen vorliegend der Fall. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Ziffer 1.4 der Technischen Regeln vorsehe, dass der Wasserzähler in der Regel waagerecht im Keller, im Hausanschlussraum oder im frostfreien Schacht angeordnet werde. Der Beklagte behaupte nunmehr, die Klage sei schon deshalb unbegründet, da allein der Beklagte Hausanschlüsse verlegen dürfe und es insofern keiner Zustimmung des Beklagten bedürfe. Dem stehe § 21 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung eindeutig entgegen. Insofern bestimme § 15 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung auch, dass wesentliche Veränderungen der Wasserversorgungsanlage nur durch den Verband oder ein im Verzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen dürfe. Sofern der Beklagte behaupte, bei einer „überlangen" Leitung bestünde „die Gefahr" einer Stagnation und damit einer Verunreinigung, werde dies bestritten. Es fehle an jedwedem konkreten Sachvortrag, ab wann konkret eine Stagnation zu befürchten sei. Was denn nun konkret gegen eine Verlängerung des von der Klägerin begehrten Wasseranschlusses spreche, verschweige der Beklagte jedoch nach wie vor. Auch erkläre der Beklagte nicht, welche Ausnahmevoraussetzungen im Fall der Klägerin geprüft und abgelehnt worden seien.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

den Beklagte zu verpflichten, den Trinkwasser- und Wasserzähleranschluss von dem derzeit am Gartenzaun des Grundstückes der Klägerin K_____, N_____, F_____, F_____zur K_____hin gelegenen bisherigen Anschluss in den in nordwestlicher Richtung im Nebengelass befindlichen Heizungskeller, zu verlegen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und führt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Vorverfahren aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung auf Verlegung des Hausanschlusses habe, da ein solcher Anspruch schon deshalb unbegründet sei, da allein der Beklagte den Hausanschluss verlegen dürfe und es daher keiner Zustimmung des Beklagten zur Herstellung durch die Klägerseite bedürfe. Eine Zustimmung sei auch deshalb nicht zu erteilen, da die Klägerseite keinen Anspruch auf Herstellung eines Hausanschlusses hat, der ca. 50 m lang sei. Der Beklagte habe in seinem Verbandsgebiet festgelegt, dass Hausanschlüsse grundsätzlich nur eine bestimmte Länge von ca. 30 m haben dürften. Dies gehe aus den technischen Regeln des Beklagten hervor. Mit dieser Festlegung werde gewährleistet, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Lieferung von Trinkwasser entsprechend der Trinkwasserverordnung nachkommen könne. Bei einer überlangen Leitung bestehe die Gefahr der Stagnation und somit einer Verunreinigung. Dies sei zwingend zu vermeiden. Im Rahmen seines Ermessens habe der Beklagte daher entsprechende technische Regeln aufgestellt. Der Klägerin seien Alternativen für die Lage der bisherigen Hausanschlussleitung vorgeschlagen worden, die von ihr jedoch abgelehnt worden seien. Der Beklagte habe die Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt. Einen weitergehenden Anspruch auf Umverlegung eines Hausanschlusses unter Missachtung der technischen Regeln des Verbandes habe die Klägerin nicht. Die Technischen Regeln seien insbesondere zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität am Übergabepunkt erarbeitet worden. Grundsätzlich sollen überlange Hausanschlüsse vermieden werden, um die Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassers zu verhindern. Dabei gehe es nicht nur um die Trinkwasserqualität und die Gesundheitsgefährdung des betroffenen Grundstückseigentümers. Auch sollen Rückflüsse ins öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz und somit eine Verunreinigung des Trinkwassers im öffentlichen Netz vermieden werden. Zudem sei der Beklagte bis zum Wasserzähler für die ordnungsgemäße Funktion der Hausanschlussleitung zuständig. Vor diesem Hintergrund habe er in Technische Regeln festgehalten, unter welchen Voraussetzungen diese errichtet würden. Dies sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund würde Hausanschlüsse grundsätzlich nur bis zu der festgelegten Tiefe gelegt werden. Ausnahmevoraussetzungen seien im Falle der Klägerseite geprüft und abgelehnt worden. Auch wenn die Klägerseite nicht mehr allein in der Lage sein sollte, den Wasserzähler winterfest zu machen, bestehe die Möglichkeit, dies durch eine externe Firma durchführen zu lassen. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Trinkwasserqualität höher angesetzt als die Individualinteressen der Klägerseite. Die Ablehnung eines überlagen Hausanschlusses im Falle der Klägerseite sei daher ordnungsgemäß erfolgt.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 31. Juli 2022 (Klägerin) sowie vom 11. August 2022 (Beklagter) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin dementsprechend auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, den Trinkwasserhausanschluss von dem derzeit am Gartenzaun des Grundstückes der Klägerin K_____, N_____, F_____, F_____ zur K_____ hin gelegenen bisherigen Anschluss in den in nordwestlicher Richtung im Nebengelass befindlichen Heizungskeller zu verlegen, um dort einen Wasserzähler anbringen zu können (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die allenfalls in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung des (Trinkwasser-) Hausanschlusses ist vorliegend § 13 der Wasserversorgungssatzung des M_____ (M_____) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D_____Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 13/2012 vom 16. Mai 2012 (Wasserversorgungssatzung), der die Modalitäten des (Trinkwasser-) Hausanschlusses regelt.

Die Regelungen der Wasserversorgungssatzung unterliegen keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis D_____formell wirksam bekannt gegeben worden. Auch ist in materieller Hinsicht gegen die Satzung des Beklagten insgesamt nichts zu erinnern. Sie hielt bereits in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 6 L 487/19 –, juris;VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 39 - 41, juris). Das Gericht hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest und sieht keine Veranlassung an er materiellen Wirksamkeit der Wasserversorgungssatzung des Beklagten nunmehr zu zweifeln.

Nach § 13 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung besteht der Hausanschluss aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt mit der Anbohrschelle am öffentlichen Leitungsnetz und endet mit der Wasserzählanlage (Wasserzählereinbaugarnitur), die Bestandteil des Hausanschlusses ist. Der Wasserzähler gehört zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und ist nicht Bestandteil des Hausanschlusses. Zum Hausanschluss gehört jedoch die Wasserzählanlage. Die Wasserzählanlage besteht aus den Absperrventilen und den längenveränderlichen Ein- und Ausbaustücken.

Nach Abs. 2 der zitierten Vorschrift werden Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom M_____bestimmt.

Nach § 13 Abs. 5 Wasserversorgungssatzung gehören die Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des M_____und stehen, soweit sie sich im öffentlichen Bereich befinden, in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt oder beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Einrichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

Weiter gilt nach § 13 Abs. 6 Wasserversorgungssatzung, dass wenn sich der Anschlussnehmer, den Hausanschluss durch den M_____herstellen zu lassen oder beantragt der Anschlussnehmer die eigene Herstellung, weigert, der M_____den Anschlussnehmer zur Herstellung des Hausanschlusses verpflichten kann. Dies gilt ebenfalls für die Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Trennung und Beseitigung des Hausanschlusses. Die vorgenannten Maßnahmen an dem Hausanschluss sind nach den anerkannten Regeln der Technik und den technischen Vorschriften des Verbandes von einem vom M_____zugelassenen Unternehmen vorzunehmen.

Nach der hier zitierten Vorschrift, namentlich nach § 13 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung, steht der Klägerin kein Anspruch auf Verlegung bzw. Umverlegung ihres Trinkwasserhausanschlusses zu. Nach § 13 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung werden Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderungen vom beklagten Verband bestimmt. Die berechtigten Interessen des jeweiligen Anschlussnehmers – hier der Klägerin – sind durch den beklagten Verband zu wahren.

Dem Einrichtungsträger steht bei der Herstellung und Planung seiner Wasserversorgungsanlage ein weites (Organisations-) Ermessen zu, dass dieser im Falle der durch ihn aufgezeigten alternativen Möglichkeiten der Leitungsführung des Hausanschlusses – die von der Klägerin mehrfach ausdrücklich abgelehnt wurden – einerseits durch den Austausch des vorhandenen alten Schachtes gegen einen neuen frostsicheren, nicht begehbaren Wasserzählerschacht und andererseits von einer frostsicheren Unterbringung der Messeinrichtung in einer Garage auf dem Grundstück der Klägerin, wobei die Gesamtlänge des Hausanschlusses dann ca. 33 m betragen würde, auch insoweit fehlerfrei – soweit eine gerichtliche Überprüfung hier überhaupt möglich ist – ausgeübt hat.

Für Hausanschlüsse an Wasserversorgungsanlagen sind die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. 6. 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Art. 1 Erste ÄndVO vom 13. Juni 2010 (BGBl. I S. 10) zu beachten, die auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 27 Satz 3 AGBG beruhen. Durch § 35 Abs. 1 AVBWasserV wird grundlegend vorgegeben, wie die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde auszugestalten ist, sodass sich auch die Wasserversorgungssatzung als Benutzungsordnung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung an der AVBWasserV zu orientieren hat (vgl. zur Verbindlichkeit der AVBWasserV BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 – 2 BvR 671/81 –, NVwZ 1982 S. 307; VG Cottbus, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 6 L 340/04 –, veröffentlicht in juris; Queitsch, KStZ 2014 S. 48, 51). § 10 AVBWasserV enthält insoweit nähere Regelungen zum Hausanschluss. Dieser Hausanschluss liegt ungeachtet der Frage, ob er nach dem jeweiligen Satzungsrecht Teil der öffentlichen Anlage oder aber des jeweiligen Eigentümers ist, nach § 10 AVBWassweV stets im Verantwortungsbereich des jeweiligen Einrichtungsträgers. Diesem Gesichtspunkt der Verantwortung des Versorgungsunternehmens wird dadurch Rechnung getragen, dass auch alle Maßnahmen an Hausanschlüssen, die selbst nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, vom Einrichtungsträger durchzuführen sind. Dies gilt selbstverständlich für Maßnahmen an Hausanschlüssen, die – wie vorliegend – Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind.

Der einzelne Anschlusspflichtige hat somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Errichtung der für ihn günstigeren oder von ihm gewünschten Anschlussmöglichkeit oder aber Belassung des derzeitigen Zustandes, etwa auf Errichtung einer Freigefälleleitung anstelle einer Druckentwässerung oder auf Errichtung eines Hilfsschachtes direkt vor seinem Grundstück oder die Verlängerung des Hauptsammlers zum Zwecke der Minimierung der Länge der Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitung und dergleichen.

Ob der Einrichtungsträger bei der Planung und Herstellung der Wasserversorgungsanlage bzw. Abwasserkanalisation und der entsprechenden Hausanschlussleitungen in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, ist daher mit Blick auf sein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares weites Planungsermessen unerheblich und somit letztlich weder vom Anschlussnehmer noch vom Gericht zu überprüfen. Der jeweilige Verband, der die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im jeweiligen Verbandsgebiet besorgt, hat bei der Ausgestaltung einer Wasserversorgung- sowie Abwasseranlage und der damit verbundenen Hausanschlüsse, die – wie erwähnt Teil der öffentlichen Anlage sind – vielmehr eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie die technische Realisierbarkeit der geplanten Maßnahmen, Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Er hat dabei insbesondere auch Überlegungen zur Finanzierbarkeit und zur Zumutbarkeit der finanziellen Folgen für alle betroffenen Bürger und zur technischen Realisierbarkeit verschiedener Anlagenalternativen einzustellen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation bzw. öffentliche Wasserversorgungsanlage baut und die entsprechenden Hausanschlüsse verlegt. Ihm kommt mithin ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Einrichtungsträger ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten des Anschlussnehmers ausgenutzt hat, wofür hier jedoch weder substantiiert klägerseits vorgetragen wurde noch sonst etwas ersichtlich ist. Angesichts der nur beschränkten finanziellen Mittel zum Ausbau des kommunalen Wasserversorgungs- und Abwassernetzes auf der einen und der Pflicht zur möglichst Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser auf der anderen Seite, ist es zulässig, wenn sich der Einrichtungsträger für die aus seiner Sicht wirtschaftlichste Lösung, also diejenige, die insgesamt die geringeren Kosten für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage bzw. Abwasserbeseitigungsanlage verursachte, entscheidet bzw. entschieden hat, was – wie ausgeführt – nicht geboten ist, entspricht dies dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und begünstigt im Ergebnis die Anschlussnehmer insgesamt. Das Organisationsermessen findet daher seine Grenzen lediglich in den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 – 9 N 173.08 –, juris, Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 7 K 884/07 –, S. 4 ff. des E. A.; Urteil vom 15. Dezember 2011 – 6 K 651/09 –, S. 16 f. des E. A.; Urteil vom 8. August 2012 – 6 K 613/10 –, S. 11 ff. des E. A.).

Mit Blick auf den soeben dargelegten Maßstab war der Beklagte auch berechtigt im Sinne des § 20 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Die Grenze liegt darin, dass die Anforderungen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen dürfen.

Der Beklagte hat hier die berechtigten Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt. Der Klägerin sind mehrere Alternativen für die Lage der Hausanschlussleitung vorgeschlagen worden, die von ihr jedoch abgelehnt wurden. Sofern sich die Klägerin auf gesundheitliche Gründe bezieht, die einer möglichen vom Beklagten vorgeschlagenen Verlegung des Hausanschlusses im Wege stünden, stellt sich bereits die Frage, ob solche bei der Frage nach der Verlegung des Hausanschlusses überhaupt berücksichtigungsfähig sind. In Betracht zu ziehen dürften hier nämlich regelmäßig Fragen der technischen Realisierbarkeit und gegebenenfalls Fragen der finanziellen Zumutbarkeit sein. Mit Blick darauf, dass der jeweilige Grundstückseigentümer jedoch sein Grundstück jederzeit verkaufen kann und sich insoweit die persönlichen Verhältnisse jederzeit ändern können, kann grundsätzlich niemand verlangen, dass ihm das Leben in einem eigenen Wohnhaus dauerhaft auch dadurch ermöglicht bzw. erleichtert wird, dass er von den für Grundstückseigentümer sonst geltenden Pflichten – hier des Ablesens eines Wasserzählers – befreit wird oder aber ihm der ihm genehme Weg bei der Ablesung durch den jeweiligen Zweckverband eingeräumt werden müsse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris; vgl. zur Unbeachtlichkeit persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers für den Anschlusszwang schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – 9 M 42.09, S.2 E.A).

Letztlich bedarf diese Frage aber keiner Entscheidung und kann dahinstehen, da der Beklagte der Klägerin vorliegend auch die Möglichkeit zur Ablesung des Zählerstandes für ca. 40 € durch den Außendienst des Betriebsführers des Beklagten angeboten hat und auch durch einen möglichen Einbau eines sogenannten Smartmeters (elektronische Wasserzähler) dem Umstand Rechnung getragen werden könnte, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten beim Ablesen des Trinkwasserzählers an der jetzigen Stelle oder an den vom Beklagten eingeräumten Möglichkeiten hat. Der Klägerin ist hier jedoch entgegenzuhalten, dass das Vorbringen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes lediglich pauschal gehalten und nicht hinreichend konkretisiert wurde, weshalb ein Ablesen an den bezeichneten Stellen nicht möglich sei.

Einen weitergehenden Anspruch auf Umverlegung eines Hausanschlusses unter Missachtung der technischen Regeln des Verbandes hat die Klägerin nicht. Die Technischen Regeln sind mit Blick auf den Versorgungsauftrag des Beklagten zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität am Übergabepunkt erarbeitet worden. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dahingehend sein Ermessen – das mit Blick auf technische Fragen insoweit nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann – ausgeübt hat, wonach überlange Hausanschlüsse vermieden werden sollen, um die Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassers im Verbandsgebiet zu verhindern. Dass es hierbei nicht nur um die Trinkwasserqualität und die Gesundheitsgefährdung des betroffenen Grundstückseigentümers geht, sondern Rückflüsse ins öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz und somit eine Verunreinigung des Trinkwassers im öffentlichen Netz vermieden werden sollen, liegt auf der Hand.

Sofern die Klägerin einen Anspruch auf Verlegung des Hausanschlusses auf § 14 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung bzw. § 21 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung stützt, wonach der Anschlussnehmer die Verlegung der Messeinrichtung auf seine Kosten verlangen könne, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sei und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich sei, dringt dies vorliegend nicht durch.

Sowohl § 14 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung, wonach er Anschlussnehmer die Verlegung der Messeinrichtungen auf seine Kosten verlangen kann, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist, als auch § 21 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung, wonach der beklagte Verband verpflichtet ist, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist, stellen vorliegend keine tauglichen Anspruchsgrundlagen zur Verlegung des Hausanschlusses als solchen dar.

Vorliegend geht es aber was den baulichen Aufwand betrifft vorwiegend um die Verlegung eines neuen Hausanschlusses und nur baulich nur nachrangig um den Einbau eines neuen Wasserzählers. Insoweit war hier schwerpunktmäßig auf die Errichtung eines Hausanschlusses und eine insoweit taugliche Anspruchsgrundlage abzustellen. Sofern hier ausschließlich die Verlegung der Messeinrichtung (und nicht auch bzw. primär die Verlegung eines Hausanschlusses) bei gleichzeitiger Beibehaltung des bestehenden Hausanschlusses inmitten gestanden hätte, so wäre hier auf § 13 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung abzustellen gewesen. Dies war allerdings – wie ausführlich dargelegt – nicht der Fall. Die Klägerin selbst hat seinerzeit ausdrücklich einen Auftrag zur Umverlegung eines Trinkwasserhausanschlusses gemäß § 13 Wasserversorgungssatzung beim Beklagten beantragt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO

Rechtsmittelbelehrung: