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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.01.2026 – VG 6 L 537/24

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0129.6L537.24.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. September 2024 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2024 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 550,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit unanfechtbarem Kammerbeschluss vom 20. Mai 2025 übertragen wurde.

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 9. September 2024 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2024 anzuordnen,

hat insgesamt Erfolg.

Der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller wörtlich formulierte Antrag vom 9. September 2024, wonach dieser die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Juli 2024 wiederhergestellt wissen will, war in seinem wohlverstandenen Interesse gemäß §§ 88, 122 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er vorliegend die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 9. September 2024 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2024 begehrt.

Der so verstandene Antrag richtet sich nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO kann nämlich das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg), wenn – wie vorliegend – sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage innerhalb der Verwaltungsvollstreckung bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs anordnen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Bei der im Rahmen der Entscheidung der Anordnungsentscheidung des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist in Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage lediglich dann geboten, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18. Februar 2021 – 7 L 401/20 –, Rn. 6, juris).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung und mit Blick auf den eingeschränkten Kenntnisstand des Eilverfahrens stellt sich die in Rede stehende Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners aus mehreren Gründen als rechtswidrig dar, sodass davon auszugehen ist, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung vom 4. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2024, mit der ein Zwangsgeld in Höhe von 1.100,00 € festgesetzt wird, findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs.1 VwVGBbg.

Nach § 30 Abs. 1 VwVGBbg kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird.

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg ist allerdings Voraussetzung, dass Zwangsmittel vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen sind. Nach Abs. 2 S.1 der Vorschrift kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Nach S. 2 soll sie mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach Abs. 3 S. 1 der zitierten Vorschrift muss sich die Androhung auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist gemäß Abs. 3 S. 2 ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Nach § 28 Absatz 3 S. 3 VwVGBbg ist zudem die Wiederholung eines Zwangsmittels anzudrohen. Die Androhung des Zwangsgeldes als solche hat in einer bestimmten Höhe zu erfolgen (vgl. § 28 Abs. 4 VwVGBbg).

Die hier in Rede stehende Zwangsgeldfestsetzung vom 4. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2024 ist mit der gesetzlichen Maßgabe des § 28 VwVGBbg nicht in Einklang zu bringen.

Die Zwangsgeldfestsetzung vom 4. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2024 dient der zwangsweisen Durchsetzung der Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2018 und fußt auf der zeitgleich erfolgten Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 €. Die seinerzeit vom Antragsteller erhobene Klage gegen diese Anschlussverfügung und zugleich erfolgte Zwangsgeldandrohung vom 16. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2018 wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Juni 2023 (VG Cottbus, Urteil vom 15. Juni 2023 – 6_____ –, juris) abgewiesen. Sowohl Grundverfügung als auch Zwangsgeldandrohung waren rechtmäßig und sind mittlerweile rechtskräftig.

Ob die hier im Streit befindliche Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.100,00 € vom 4. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchbescheides 9. August 2024 bereits wegen ihrer Höhe insgesamt oder nur teilweise – insoweit als sie einen in der zugrundeliegenden Zwangsgeldandrohung vom 16. August 2017 übersteigenden Betrag von insgesamt 100 € festsetzt –, rechtswidrig ist, kann an dieser Stelle dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung, da sie insgesamt wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 3 S. 3 VwVGBbg rechtswidrig ist.

Wie bereits erwähnt, ist nach § 28 Absatz 3 S. 3 VwVGBbg die Wiederholung eines Zwangsmittels (erneut) anzudrohen. Das bedeutet, dass wenn ein Zwangsgeld mehrmals festgesetzt werden soll, jedesmal eine neue Zwangsgeldandrohung vorausgehen muss, auch wenn es sich um die Erzwingung derselben Verpflichtung handelt (vgl. Bayerisches OLG, Beschluss vom 12. Mai 1976 – BReg 1 Z 33/76 –, juris). Dies ist hier nicht erfolgt. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs aber auch des zwischen den Beteiligten bekannten Urteils (VG Cottbus, Urteil vom 15. Juni 2023 – 6 K 1342/18 –, juris) setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller aufgrund der in Rede stehenden Anschlussverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 16. August 2017 mit Bescheid vom 10. August 2018 erstmals ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € fest. Eine weitere Zwangsgeldandrohung erfolgte in diesem Zusammenhang später nicht. Vielmehr hat der Antragsgegner die hier in Rede stehende, letztlich erneute Zwangsmittelfestsetzung vom 4. Juli 2024 abermals (im Ergebnis in unzulässiger Weise) auf seine Zwangsgeldandrohung vom 16. August 2017 (wie schon zuvor die Zwangsgeldfestsetzung vom 10. August 2018) gestützt.

Der Antragsgegner wäre hier mit Blick auf die inmitten stehende Zwangsgeldfestsetzung vom 4. Juli 2024 gehalten gewesen, vorab eine neue Zwangsgeldandrohung gegenüber dem Antragsteller zu erlassen. Hierbei hätte er freilich die Festsetzung eines um 100,00 € höheren Betrages in Aussicht stellen müssen. Die Erhöhung von Zwangsgeldern wäre dann zulässig, wenn der auferlegten Handlungspflicht trotz vorheriger Anwendung eines Zwangsmittels nicht nachgekommen wurde und die Erhöhung des Zwangsgeldes im Anschluss abermals entsprechend angedroht worden ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 4 L 2337/21.GI –, Rn. 42, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57 ff.). Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung ist mit dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes angemessen bewertet. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war der Wert zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013).

Rechtsmittelbelehrung: