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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.02.2026 – VG 3 K 287/23

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0218.3K287.23.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B_____ in Z_____ Dieses ist im vorderen Bereich bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut (Quelle: Brandenburgviewer):

_____

Mit Schreiben vom 2. September 2022 beantragten die Kläger einen Vorbescheid mit folgenden Fragen:

„Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (1,5-geschossig, Satteldach, Grundfläche 10 × 12 m², gegebenenfalls unterkellert) in dem im objektbezogenen Lageplan eingetragenen Standort baurechtlich und planungsrechtlich zulässig?“

Zu diesem Zweck beabsichtigen die Kläger die Grundstücksteilung in zwei Flurstücke.

Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen mit Stellungnahme vom 28. November 2022 unter Verweis auf ein fehlendes Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche versagte, erwiderte der Beklagte mit Vorbescheid vom 4. Januar 2023, dass das begehrte Vorhaben am geplanten Standort hinsichtlich der konkreten Fragestellung unzulässig sei, da sich das Vorhaben nach Art und Maß der beabsichtigten baulichen Nutzung nicht mit der vorhandenen städtebaulichen Situation in Einklang bringen lasse. Die in der näheren Umgebung vorherrschende Bautiefe von 43 m würde durch das Vorhaben überschritten werden.

Die Kläger erhoben sodann Widerspruch und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass eine zweite Baureihe vorliegend unschädlich sei, da mit Blick auf die Bautiefe ein ausreichend großer Abstand zum Bestandsbau eingehalten werde. Ein Verschieben des Baukörpers Richtung B_____ sei lediglich um 6-7 m möglich. Das antragsgegenständliche Flurstück sei zudem im Bereich der maßgeblichen Bebauung das tiefste Flurstück. Darüber hinaus sei der zu betrachteten Rahmen nicht weit genug gefasst. So würden sich auf den Flurstücken 2_____ und 2_____ sowie auf dem Flurstück 4_____ ebenfalls Wohnbauten in zweiter Baureihe finden. Insbesondere auf dem Flurstück 2_____ befände sich ein Wohnhaus in vergleichbarer Bautiefe wie von den Klägern mit ihrem Vorhaben beabsichtigt. Zudem sei ebenfalls die gegenüberliegende Straßenseite - wenn nicht sogar das gesamte Wohnquartier -miteinzubeziehen. Darüber hinaus bestünde kein rechtskräftiger Bebauungsplan, weshalb eine Festsetzung für Bauflucht und Baulinie nicht existiere und sich diese nur durch die vorhandene Bebauung ergäbe.

Mit Bescheid vom 3. April 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholt und bekräftigt, dass sich das Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. So seien in der näheren Umgebung Bautiefen zur vorderen Gebäudekante zwischen 8,16 m und 35,52 m vorhanden, die Bautiefe zur hinteren Gebäudekante befinde sich in einem Bereich von 16,44 m bis 43,56 m ab Straßenbegrenzungslinie. Das Vorhaben sei dagegen in einer Bautiefe 40,06 m bis 42,78 m von der Straße aus geplant und ende bei einer hinteren Bebauungstiefe von 50,06 m bis 52,78 m gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie.

Die Kläger reichten zudem einen geänderten Lageplan am 5. März 2003 ein, welcher die nähere Positionierung des Vorhabens Richtung B_____ und damit eine Verringerung der Bautiefen vorsieht. Nach Auffassung der Kläger seie damit nun die erforderlichen Bautiefen eingehalten.

Die Kläger haben sodann am 21. April 2023 Klage erhoben. Entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheides hätten sie nicht die Existenz eines rechtswirksamen Flächennutzungsplanes verneint. Vielmehr hätten sie auf die darin ausgewiesene Gebietsausweisung „allgemeine Wohnbaufläche“ hingewiesen. Zudem gebe es kein grundsätzliches Verbot einer Hinterlandbebauung.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 4. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

vom 3. April 2023 aufzuheben und den begehrten Vorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Mit Beschluss vom 25. April 2023 ist die Stadt K_____ beigeladen worden.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter zur Einzelrichterentscheidung übertragen.

Der Einzelrichter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll, die gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte vorliegend der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2026 übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der ablehnende Bescheid vom 4. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Klagebegehrens ist § 75 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Danach sind vor Einreichung des Bauantrages auf Antrag des Bauherrn einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid von der Bauaufsichtsbehörde zu beantworten. Mit dem Vorbescheid soll das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die baurechtliche Zulässigkeit eines Vor-habens festgestellt werden. Er regelt als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen verbindlich und abschließend. Er ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Dabei müssen sich in diesem Zusammenhang gestellte Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist Sache des Bauherrn festzulegen, was das „Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sowie die der selbstständigen Beurteilung zugängliche Frage sein soll. Der Vorbescheid setzt deshalb einen Antrag des Bauherrn voraus. Aus diesem müssen sich die einzelnen Fragen und das Vorhaben hinreichend bestimmt ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 – juris, Rn. 25; Beschl. v. 23. Juni 2020 – OVG 10 N 34.19 – juris, Rn. 16 m.w.N.).

Mit ihrer Voranfrage möchten die Kläger geklärt wissen, ob die Errichtung eines Einfamilienhauses mit den in der Voranfrage näher bezeichneten Angaben in dem im objektbezogenen Lageplan eingetragenen Standort planungsrechtlich zulässig ist. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Voranfrage sind nicht ersichtlich (vgl. Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Auflage 2024, § 75 Rn. 7).

Diese Frage ist indes negativ zu beantworten.

Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Gründe entgegen, da es sich nicht hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt.

Das Vorhabengrundstück liegt unstreitig im unbeplanten Innenbereich und ist hinsichtlich der Frage seiner Bebaubarkeit an § 34 BauGB zu messen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Ein Vorhaben fügt sich in diesem Sinne ein, wenn es bezogen auf die in der Vorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, in dem es dort ein Vorbild oder eine Entsprechung findet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB nach den aus der vorhandenen Bebauung ergebenen Maßstab. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Bebauungsstruktur ist nach dem Wortlaut des § 34 BauGB auf die nähere Umgebung abzustellen. Diese reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Bei der Ermittlung des für das Einfügen relevanten Maßstabes ist grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt, weil sie von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt oder ihr gar als Fremdkörper erscheint. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlichen Reichweite und Gewichtung entfalten können (st. Rspr., vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 9; Beschl. v. 13. Mai 2014 – 4 P 38.13 –; Urt. vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, juris, Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Mai 2023 – OVG 10 N 88.20 –, juris, Rn. 7f.; Beschl. v. 5. Juni 2015 – OVG 10 S 11.15 –, juris, Rn. 4; Urt. d. Kammer v. 06. März 2019 – VG 3 K 413/17 –, juris).

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. Innerhalb des insoweit zu bestimmenden Rahmens (1.) findet es keine Entsprechung (2.) und ist geeignet bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen (3.). Hilfsweise weist das Gericht darauf hin, dass selbst im Falle des Einfügens jedenfalls ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu besorgen wäre (4.).

Mit der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gemeint ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung. Entscheidend ist der Standort i.S.d. § 23 BauNVO (BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, juris, Rn. 31, m.w.N.). Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in der Vorschrift enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschl. v. 12. August 2019 – 4 B 1.19 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, juris, Rn. 40). Die Prüfung richtet sich unter anderem darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe, die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat. Maßgeblich ist dabei die als Erschließungsanlage gewählte öffentliche Straße (BVerwG, Beschl. v. 12. August 2019 – 4 B 1.19 –, juris, Rn. 6). Dies gilt auch für die Zulässigkeit einer sogenannten Hinterlandbebauung. Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass diese baulich unerwünscht wäre; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine solche Bebauung einfügt oder bauliche Spannungen hervorruft (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 9).

1. Hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksflächen ist die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung, da die hiervon ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 1969 – IV C 18.67 –, juris, Rn. 18; speziell zur überbaubaren Grundstücksfläche: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, juris, Rn. 33; Urt. der Kammer v. 28. Oktober 2021 – 3 K 597/18 –, Urteilsabdruck [UA] S. 7, m.w.N. und Urt. v. 25. September 2015 – 3 K 273/13 –, juris, Rn. 41, m.w.N.). Hierbei ist es sachgerecht, nur einen eng begrenzten räumlichen Bereich für die Rahmenbestimmung heranzuziehen. Dies entbindet allerdings nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, juris, Rn. 33).

Dies zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der Karten des Informationsportals Brandenburgviewer sowie der Erkenntnisse aus der gerichtlichen Ortsbegehung umfasst die vorliegend relevante nähere Umgebung die Bebauung der Grundstücke auf der östlichen Seite der B_____ zwischen P_____ und der Straße „A_____“. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Betrachtungsrahmen nicht weiter zu ziehen. Zwar sind Grundstücke und die auf ihnen ausgeübte Art der Nutzung oder der überbauten Grundstücksflächen innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, Rn. 40ff., juris, m.w.N.). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass stets der durch ein Straßenviertel begrenzte Bebauungsblock als maßgebliche Umgebung anzusehen ist; die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich, wie ausgeführt, nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation und den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Insoweit unterscheidet sich die durch Freifläche gekennzeichnete Baustruktur entlang der B_____ wesentlich von der an das Vorhabengrundstück im Osten angrenzenden, sehr verdichtete Bebauung auf den kleineren Flurstücken 2_____ entlang des Stichwegs „A_____“, auf welche die Kläger zuletzt während der gerichtlichen Ortsbegehung hinwiesen. Auch war das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte für ein maßstabsbildendes Referenzobjekt nicht gehalten, für die Frage des Einfügens des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung nach der überbaubaren Grundstücksfläche auch die rückwärtige Bebauung auf der gegenüberliegenden (westlichen) Seite der B_____ zu berücksichtigen. Für die Frage, ob die vorhandene Bebauung eine faktische rückwärtige Baugrenze aufweist, ist die Situation im rückwärtigen Bereich der gegenüberliegenden Straßenseite regelmäßig mangels Wechselbeziehung nicht maßstabsbildend (Bayerischer VGH, Urt. vom 17. Dezember 2024 – 2 N 22.2394 –, Rn. 39, juris; OVG Lüneburg, Beschl. vom 26. August 2019 – 1 LA 41/19 –, Rn. 8, juris).

Substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass der bodenrechtliche Charakter des Vorhabengrundstücks mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche darüber hinaus auch durch eine vorhandene maßstabsbildende Bebauung mit Hauptanlagen (vgl. zu deren alleinigen Maßgeblichkeit OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, Rn. 36, juris m.w.N.) in anderen Bereichen der näheren Umgebung geprägt wird, haben die Kläger nicht vorgebracht.

Innerhalb dieses Rahmens kann sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht auf ein Referenzobjekt beziehen. Es wird insoweit auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (Anlage 1) nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Insofern trägt der Hinweis der Kläger auf das auf dem Nachbarflurstück 2_____vorhandene Wohnhaus B_____ bereits im Ansatz nicht. Soweit die Kläger insbesondere während der gerichtlichen Ortsbegehung auf die Verlängerung der hinteren Bautiefe in Gestalt der sich anschließenden Terrasse als (weitere) Hauptanlage auf diesem Grundstück hinweisen, führt dies jedenfalls im Ergebnis nicht zu einer anderen Wertung. Denn selbst im Falle der Wahrunterstellung käme diesem Umstand vorliegend keine prägende Wirkung zu. Denn das im rückwärtigen Bereichs auf dem Nachbarflurstück 2_____ (B_____) vorhandene Wohnhaus - auf welche sich die Kläger als Referenzobjekt für ihr Vorhaben beziehen - stellt sich jedenfalls als ein die Umgebung nicht prägender Fremdkörper dar. Grundsätzlich sind bei Bestimmung der Eigenart der Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen und sonstigen Nutzungen zu berücksichtigen. Unzulässig ist, die Eigenart auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar ist. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf von vornherein nicht außer Acht gelassen werden (grundlegend: BVerwG Urt. v. 18. Oktober 1974 – 4 C 77.73; Urt. v. 26. Mai 1978 – 4 C 9.77; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 37, beck-online). So muss – nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Dies führt dazu, dass bauliche Anlagen außer Betracht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 -, juris Rn. 6) der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ein Herausfallen aus dem Rahmen wird auch angenommen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Dies ist der Fall, wenn die Anlagen nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34, beck-online).

Diese Ausführungen zugrunde gelegt, stellt das Wohnhaus auf dem zum Vorhabengrundstück unmittelbar benachbarten Flurstück 2_____ (B_____) einen Fremdkörper dar. Denn es stellt jedenfalls hinsichtlich der Bemessung der Entfernung der vorderen Baukörperkante zur B_____ (35,52 m) als auch hinsichtlich der hinteren Bautiefe (43,56 m) ein Unikat dar. Keine andere (maßstabsbildende) bauliche Anlage, welche nicht nur einer Nebennutzung (Schuppen, Garage) sondern einer vorliegend relevanten Hauptnutzung dient, ist in einer vergleichbaren Distanz zur das Grundstück erschließenden B_____ errichtet.

Unabhängig davon vermittelt eine Baugrenze – anders als eine Baulinie –, einen gewissen Spielraum und muss nicht streng einheitlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34, beck-online). Dagegen bricht das Wohnhaus B_____ den prägenden Rahmen der vorderen Baugrenze und bewegt sich klar außerhalb dieses Toleranzbereichs für die Feststellung einer vorderen Baugrenze.

Ebenfalls unerheblich ist sodann die seitens des Klägers betonte Wechselwirkung zwischen dem Flurstück 2_____und dem Vorhabengrundstück angesichts deren unmittelbarer Nähe zueinander. Dass das Wohnhaus B_____trotz seines singulären Charakters prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück haben soll, ist gerade nicht offensichtlich, sondern bedürfte gewichtiger Gründe. Gründe von derartigem Gewicht zeigen die Kläger mit dem Hinweis auf die räumliche Nähe zum Vorhabengrundstück und dem Hinweis auf den Terrassenanbau nicht auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2024 – OVG 10 N 37.21 –, juris, Rn. 12).

2. Innerhalb des so bestimmten prägenden Rahmens kann sich das Vorhaben der Kläger nicht auf ein geeignetes Referenzobjekt beziehen. Auch wenn vorliegend eine klar einzuhaltende Baulinie nicht auszumachen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze auf Grundlage des vorhandenen Kartenmaterials und den Erkenntnissen der gerichtlichen Ortsbegehung gegeben. Das Vorhaben befindet sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und fügt sich daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Für eine faktische Baugrenze ist eine städtebaulich verfestigte Situation notwendig. Stellt sich die Bebauung eher regellos dar, würden bei Annahme einer faktischen Baugrenze die Anforderungen des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB überspannt. Der Norm kommt eine Funktion als Planersatz zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 1994 – 4 B 158.93 –, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris, Rn. 34). Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinterliegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation. Die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. nicht überbaute Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. April 2020 – OVG 10 S 67.19 –, juris, Rn. 22; Urt. v. 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 –, juris, Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 03. März 2016 – 15 ZB 14.1542 –, juris, Rn. 12). Dies folgt auch daraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer dahinterliegenden, mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) ist, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer gewissen Rechtfertigung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris, Rn. 45 u. 50).

Vorliegend sind die maßgeblichen Wohnbebauungen der B_____ vorrangig in der jeweiligen Grundstücksmitte positioniert und bleiben sowohl hinsichtlich der vorderen wie hinteren Bautiefe unterhalb der von dem Vorhaben intendierten überbaubaren Grundstücksfläche zurück. Auch insofern wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Feststellungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid (insbesondere der Anlage 1) verwiesen, denen das Gericht mangels erkennbarerer noch geltend gemachter Einwände hiergegen folgt. Dass wiederum die für die tatsächliche Betrachtungsweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB relevante faktische Bebauungstiefen derjenigen der über brandenburgviewer ersichtlichen Flurstückskarte entspricht, bestätigten die Kläger während er gerichtlichen Ortsbegehung (vgl. Sitzungsniederschrift S. 2.)

3. Würde die Zulassung des Vorhabens dazu führen, dass sich die maßgebliche überbaubare Grundstücksfläche nach Osten in die hinteren Grundstücksbereiche verschieben würde, kann eine solche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass sich das Vorhaben gleichwohl einfüge. Zwar ist im Falle der Feststellung einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit auf der „zweiten Stufe“ zu prüfen, ob das Vorhaben trotz Vorbildlosigkeit zulässig ist, weil es im Verhältnis zu seiner Umgebung nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Das sind Spannungen, die potentiell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können (vgl. mit weiteren Nachweisen: Urt. d. Kammer v. 6. März 2019 – 3 K 413/17 –, juris, Rn. 30).

Bei den gegebenen Umständen kann im Falle der Realisierung des Vorhabens das Hervorrufen städtebaulicher Spannungen nicht negiert werden. So bieten etwa die Flurstücke 4_____ ausreichende Bebauungs- bzw. Bauerweiterungsmöglichkeiten in den hinteren Grundstücksbereichen mit Hauptnutzungen.

Unbehelflich ist der Vortrag der Kläger, soweit sie auf die Gebietsausweisung „allgemeine Wohnbaufläche“ im Flächennutzungsplan für den Vorhabenstandort hinweisen. Diese Begründung lässt nicht hervortreten, warum das Vorhaben trotz seiner Rahmenüberschreitung (ausnahmsweise) keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen sollte. Dass die Fläche als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan (als vorbereitendem Bauleitplan, vgl. § 1 Abs. 2, 1. Alt BauGB) dargestellt ist, ändert nichts daran, dass eine Zulassung des Vorhabens in der konkreten Situation das Bedürfnis gerade nach einer solchen verbindlichen Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplans (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Alt. BauGB) hervorriefe.

4. Hilfsweise weist das Gericht darauf hin, dass gerade mit Blick auf die durch das Vorhaben beabsichtigte Bautiefe ein nachbarrechtliches Konfliktpotenzial selbst im Falle des Einfügens des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung einhergehen würde.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wäre mit Blick auf die sodann bestehenden geplanten zwei Hauptwohnnutzungen in diesem Bereich zu befürchten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, juris; Urt. v. 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, juris) gehört die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zum Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einfügens iSd § 34 Abs. 1. „Ein Vorhaben, das sich – in jeder Hinsicht – innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen hält, fügt sich gleichwohl in seiner Umgebung dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h., vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung fehlen lässt“ ((Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 48, beck-online mit Verweis auf BVerwG Urt. v. 26. Mai 1978 – 4 C 9.77). Das Gebot der Rücksichtnahme ist als Bestandteil des Einfügensgebots der ersten Prüfalternative einzuordnen, d.h. es geht im Begriff des Einfügens auf (BVerwG Urt. v. 13.2.1981 – 4 B 14.81 –, juris).

Gerade mit Blick auf das weit in den hinteren Grundstücksbereich reichende Vorhaben würden die auf gleicher Höhe befindlichen Ruhezonen der benachbarten Grundstücke empfindlich gestört werden. Dies gilt insbesondere für die benachbarten Flurstücke 42, 49, 230/8, 234.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung: