Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.02.2026 – VG 3 L 685/25
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0219.3L685.25.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 31,54 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 14. Dezember 2024, eingegangen bei Gericht am 17. Dezember 2024 (VG 3 K 1820/24), gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. Dezember 2023 und vom 3. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 23. November 2025 begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. Dezember 2023 und vom 3. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2024 anzuordnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich wörtlich gegen die Vollziehung aller „streitgegenständlichen“ Bescheide. Dies sind ausweislich der Klageschrift vom 14. Dezember 2024 die Festsetzungsbescheide vom 1. Dezember 2023 und vom 3. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2024.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist teilweise unzulässig.
Der Antrag ist statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil es sich bei den mit den Bescheiden vom 1. Dezember 2023 für den Zeitraum September 2023 bis November 2023 und vom 3. Juni 2024 für den Zeitraum März 2024 bis Mai 2024 festgesetzten Rundfunkbeiträgen (in Höhe von 18,36 Euro im Monat, d. h. insgesamt 110,16 Euro) und Säumniszuschlägen (zweimalig in Höhe von 8,00 Euro, d. h. insgesamt 16,00 Euro) um öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift handelt (Beschlüsse der Kammer vom 17. Oktober 2024 - VG 3 L 120/24 -, n. v., S. 2 BA, und vom 12. September 2025 - VG 3 L 109/25 -, n. v., S. 4 BA).
Hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom 3. Juni 2024 fehlt es allerdings an der vorherigen Stellung eines behördlichen Aussetzungsantrags. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 - VG 3 L 630/25 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 12 S 50/20 -, juris Rn. 2). Vorliegend hat der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 25. Dezember 2023 (Bl. 223 ff. der Verwaltungsvorgänge) lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2023 beantragt, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Januar 2024 abgelehnt hat (Bl. 337 f. der Verwaltungsvorgänge). In seinem Widerspruch vom 25. Juni 2024 gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2024 hat der Antragsteller dagegen keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, sondern lediglich ein Begehren auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungs- oder Bundesverfassungsgerichts über die aufgeworfenen Rechtsfragen geäußert (Bl. 364 der Verwaltungsvorgänge). Das kann auch im Wege der Auslegung nicht als Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO verstanden werden kann.
Dass der Antragsgegner das entsprechende Schreiben des Antragstellers gleichwohl als Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ausgelegt und den so verstandenen Antrag im Widerspruchsbescheid vom 20. November 2024 abgelehnt hat, reicht für die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht aus (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 508 für eine Entscheidung von Amts wegen). Nach dem Willen des Gesetzgebers bedarf es eines Aussetzungsantrags vor Anrufung des Gerichts selbst dann, wenn die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie die Vollziehung nicht aussetzen werde (so zu Recht: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2016 8 B 1395/15 , juris Rn. 84 ff. m. w. N.). Da ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde Zugangsvoraussetzung ist, die vor Anrufung des Gerichts erfüllt sein muss, kann auch nicht in dem Antrag an das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gleichzeitig ein Aussetzungsantrag an die Behörde im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erblickt werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. November 2021 VG 3 L 333/21 , juris Rn. 9; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 508).
Ein entsprechender Aussetzungsantrag war auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung entbehrlich. Dies ist erst anzunehmen, wenn die Behörde bereits konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung der in Rede stehenden Beiträge und Säumniszuschläge getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die Vollstreckung muss zudem bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gedroht haben (Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 - VG 3 L 630/25 -, juris Rn. 10).
Dass der Antragsgegner den Antragsteller in den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden aufgefordert hat, den offenen Gesamtbetrag zur Vermeidung von Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu zahlen, führt noch nicht zu einer drohenden Zwangsvollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, da mit diesem allgemeinen Hinweis ersichtlich noch keine konkrete und unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme angekündigt wurde (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. November 2025 VG 3 L 630/25 , juris Rn. 11; und vom 19. November 2021 - VG 3 L 333/21 -, juris Rn. 10). Nichts anderes ergibt sich für das Schreiben des Antragsgegners vom 18. August 2024, mit dem der Antragsteller letztmalig zur Zahlung u. a. der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge angemahnt und die Einleitung der Zwangsvollstreckung für den Fall der Nichtzahlung angekündigt wurde (Bl. 369 der Verwaltungsvorgänge). Nach Auffassung der Kammer stellt eine solche qualifizierte Mahnung im Regelfall und so auch hier noch keine Vollstreckungsvorbereitungshandlung dar, da die Vollstreckung nur allgemein angekündigt wird, ohne dass konkrete Maßnahmen und vor allem die zeitliche Dimension ersichtlich sind. Entscheidend im Rahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nämlich, ob dem Schuldner gemessen an konkreten Vollstreckungsvorbereitungen zu einem bestimmten Termin bei der Vollstreckungsankündigung noch ausreichend Zeit verbleibt, bei der Behörde einen Aussetzungsantrag zu stellen. Insoweit gilt ein strenger Maßstab, weil § 80 Abs. 6 VwGO das Ziel verfolgt, die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten und im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Behörden über einen bei ihnen angebrachten Aussetzungsantrag vor Durchführung der Vollstreckung entscheiden. Unzumutbar ist der Antrag bei der Behörde erst dann, wenn aus der Sicht des Betreffenden fassbare und triftige Gründe dafür bestehen, dass der Antrag insoweit zu spät kommen könnte oder die Behörde sich über ihn im Sinne einer Nichtbescheidung oder sonst durch Betreiben der Vollstreckung hinwegsetzen würde (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2023 VG 6 L 89/23 , juris RN. 13 m. w. N.). Eine solche Sachlage war hier nicht gegeben.
3. Soweit er zulässig ist, ist der Antrag unbegründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidungen einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe andererseits - gegeneinander abzuwägen hat.
Dabei ist vorliegend die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die sofortige Vollziehbarkeit zu berücksichtigen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß der Sonderregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - welche im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar ist - nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn dessen Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorstehenden Sinne setzen voraus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 - VG 3 L 630/25 -, juris Rn. 14 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg).
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen, weil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen (hierzu a.) und keine unbillige Härte im Falle einer Vollziehung erkennbar ist (hierzu b.). Es überwiegt daher das vom Gesetzgeber besonders gewichtete öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.
a. Die Klage des Antragstellers gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2024 wird bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil sich die Beitragserhebung als rechtmäßig erweist.
Der Antragsteller hat in dem Verfahren VG 3 K 1820/24 einen 230-seitigen Klageschriftsatz eingereicht, wie er derzeit von zahlreichen Personen verwendet wird, und in dem er mit Blick auf die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners zahlreiche formelle als auch materielle Mängel geltend macht, wobei er sich insbesondere auf die (vermeintliche) Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung bezieht.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodells höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris) geklärt ist. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der öffentliche Rundfunk hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Durch die öffentliche Finanzierung wird er dazu befähigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 77 ff).
Diese vom Bundesverfassungsgericht festgestellte grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Beitragsmodells wird auch durch die vom Antragsteller bemühte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung zwar davon aus, dass der Rundfunkbeitrag als Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips verfassungsrechtlich dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots festzustellen ist. Die Schwelle für die Annahme einer Verletzung des Äquivalenzprinzips ist jedoch hoch, sie ist hinsichtlich der Verfehlung des Programmauftrags erst dann erreicht, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt. Ein defizitäres Programmangebot einzelner Rundfunkanstalten kann daher durch das Programmangebot anderer Rundfunkanstalten kompensiert werden, wobei sich die Betrachtung ohnehin nicht auf einzelne Themenfelder oder Programmformate verengen darf. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist jedenfalls noch nicht in Frage gestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Programmangebot nur vereinzelt oder punktuell in ein Missverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben gerät, etwa, weil vereinzelte Verstöße gegen die Vorgaben zur Vielfaltsicherung und Ausgewogenheit festzustellen sind oder eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate und Akteure belegt ist. Eine Gleichgewichtigkeit aller Meinungen in der Darstellung kann dabei nicht gefordert werden, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der Programmautonomie frei sind, über Art und Umfang der Wiedergabe von Meinungen eigenverantwortlich zu entscheiden. Der Beurteilung, ob nach Maßgabe dieser Grundsätze die sachliche Rechtfertigung der Beitragserhebung entfallen ist, muss zudem ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren umfasst, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 39 ff.).
Gemessen daran enthält die vorgelegte Klagebegründung keine Gesichtspunkte, die das Gericht zu der Überzeugung führen könnten, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Erhebung des Rundfunkbeitrags von Wohnungsinhabern verfassungswidrig sind, oder die auch nur eine Verpflichtung des erkennenden Gerichts auslösen würden, im Hauptsacheverfahren weitere Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Wie dargelegt entfällt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags erst dann, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. auch VG München, Beschluss vom 28. November 2025 - M 26a S 25.7489 -, juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 34). Nach der vom Antragsteller selbst ins Feld geführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das zur Entscheidung über eine Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid berufene Verwaltungsgericht entsprechenden Anhaltspunkten zwar nachgehen. Um eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen, ist allerdings ein substantiierter Vortrag von Klägerseite erforderlich, der in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erfordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite im Vergleich zu dem im Vorfeld des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 verfügbaren Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 47 f.).
Diesen Anforderungen wird die Klageschrift des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht gerecht. Der vorgelegte Mustertext lässt eine Auseinandersetzung mit dem Gesamtprogramm vermissen. Stattdessen liegt der Fokus der Klagebegründung darauf, die Berichterstattung zu einzelnen Themen vor allem durch ARD und ZDF herauszugreifen, um deren inhaltliche Richtigkeit in Frage zu stellen. Selbst wenn einzelne Sendungen oder die Berichterstattung zu einzelnen Themen Diskussionen aufwerfen oder Anlass zu Kritik geben mögen, wäre dieser Befund angesichts des großen Umfangs des Medienangebots der Rundfunkanstalten nicht geeignet, ein generelles Defizit bei der Programmgestaltung im Sinne eines strukturellen Versagens zu belegen. Eine Auseinandersetzung mit dem in Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende medialen Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, sowie die Programmgestaltungsfreiheit der Rundfunkanstalten, lassen die Ausführungen des Antragstellers derzeit nicht ansatzweise erkennen (vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 25. November 2025 - B 3 S 25.1201 -, juris Rn. 24; VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 35 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 - 3 K 2358/24 -, juris Rn. 38; VG Gera, Urteil vom 22. Mai 2025 - 3 K 1526/24 Ge -, juris Rn. 76; VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2025 - 8 K 180/24 -, juris Rn. 46 ff.).
Hinsichtlich der weiteren Einwände des Antragstellers wird auf die zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen verwiesen, die vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 in vergleichbaren Fällen ergangen und sämtlich zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Beitragserhebung weder formell noch materiell zu beanstanden ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -; VG Berlin, Urteile vom 14. November 2024 - 8 K 123/24 -, und vom 10. Februar 2025 - 8 K 180/24 -; VG Würzburg, Urteil vom 11. November 2024 - W 3 K 22.1510 -; VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024 - 8 K 1352/24 -, VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 - 9 K 2585/24 -; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 - 3 K 2358/24 -; VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2025 - 5 K 3594/24 -; VG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 K 720/24.KO -; VG Bayreuth, Urteil vom 31. Januar 2025 - B 3 K 24.875 -; alle bei juris). Die dortigen Ausführungen erachtet die Kammer aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als überzeugend, weshalb davon auszugehen ist, dass die Klage aller Voraussicht nach auch insoweit erfolglos bleiben wird.
b. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen auch nicht, wenn man den Erfolg in der Hauptsache als offen einschätzen würde. Denn auch dann könnte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nur Erfolg haben, wenn die Vollziehung der Beitragsbescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dies gilt unabhängig vom zugrunde gelegten Maßstab für das Bestehen ernstlicher Zweifel bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Abs. 4 Satz 3 VwGO), weil bei der vorläufigen (Voraus-) Zahlung öffentlicher Abgaben im Falle eines späteren Erfolgs in der Hauptsache angesichts des fehlenden Konkursrisikos und der Möglichkeit, Prozesszinsen zu verlangen, in der Regel keine irreparablen Verhältnisse drohen (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2024 - VG 3 L 120/24 -, S. 16 BA, im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. August 2024 - 8 ME 20/24 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 5 B 298/17 -, juris Rn. 18).
Eine unbillige Härte liegt im Falle des Antragstellers schon in Ansehung der überschaubaren Höhe der in Rede stehenden Beträge nicht vor. Vielmehr ist dem Antragsteller zuzumuten, die streitigen Beiträge zunächst zu zahlen und (erst) im Falle des Erfolgs einer Klage in der Hauptsache deren Erstattung zu verlangen (vgl. auch § 10 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).
II.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.
Rechtsmittelbelehrung: