Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.02.2026 – VG 3 I 1/26
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0223.3I1.26.00
Tenor§
Dem Antragsteller wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners an der Adresse A_____ einschließlich sämtlicher dazugehöriger Nebenräume, wie z. B. Keller- und Speicherräume, und Nebengelasse zum Zwecke der Auffindung und Sicherstellung der Waffenbesitzkarten mit den Nummern 7_____ und 7_____ sowie dem Europäischen Feuerwaffenpass mit der Nummer 0_____und der darin eingetragenen Waffen sowie Munition sowie sich möglicherweise im Besitz des Antragsgegners befindlicher erlaubnisfreier Waffen und Munition zu durchsuchen.
Die Durchsuchung ist erst zulässig, wenn dem Antragsgegner zuvor der (Wi-derrufs-)Bescheid des Antragstellers mit dem Geschäftszeichen S_____und der vorliegende Beschluss bekanntgegeben und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, die genannten, in seinem Besitz befindlichen Gegenstände freiwillig herauszugeben.
Die Durchsuchungsanordnung ist bis zum 25. März 2026 befristet.
Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers
auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nebst sämtlicher dazugehöriger Nebenräume (einschließlich Kellerräume, Speicherräume usw.) und Nebengelasse des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der Waffenbesitzkarten mit den Nummern 7_____ und 7_____ sowie dem Europäischen Feuerwaffenpass mit der Nummer 0_____und der darin eingetragenen Waffen sowie Munition sowie sich möglicherweise im Besitz des Antragsgegners befindlicher erlaubnisfreier Waffen und Munition,
ist zulässig und begründet.
I.
1. Für den Antrag auf richterliche Durchsuchung ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung der Vollstreckung eines öffentlich-rechtlichen Bescheids, nämlich der waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes (WaffG) dient.
Über den Antrag hat gem. § 5 Abs. 3 VwGO die erkennende Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern zu entscheiden, da ein Fall der ausnahmsweisen Zuständigkeit der Kammervorsitzenden (insbesondere § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht vorliegt (Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn 4, und vom 24. März 2020 - VG 3 L 137/20 -, juris, Rn. 6).
Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an den Antragsgegner und seiner Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 5, und vom 24. März 2020 - VG 3 L 137/20 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
2. Die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 WaffG liegen vor. Nach dieser Vorschrift stellt die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG sofort sicher. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt.
Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, hier der Anwendung des unmittelbaren Zwangs gem. §§ 27 Abs. 2 Nr. 4, 34 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2020 - VG 3 L 137/20 - juris Rn. 9 m. w. N., und vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 7; VG Trier, Beschluss vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR -, juris Rn. 3).
Der beabsichtigte Bescheid des Antragstellers, mit dem gegenüber dem Antragsgegner neben dem Widerruf der im Tenor benannten Waffenbesitzkarten mangels erforderlicher Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Ziffer 1) ein sofort vollziehbares (Ziffer 3) Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG ausgesprochen (Ziffer 2) und die sofortige Sicherstellung von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen nebst Munition (Ziffer 4) angeordnet werden soll, wird mit der im Tenor dieses Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten Bekanntgabe wirksam und vollziehbar (zur Zulässigkeit dieser Konstruktion siehe VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Er ist weder nichtig noch offenkundig rechtswidrig, so dass er nach seiner Bekanntgabe Grundlage der Vollziehung sein kann. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 5 WaffG in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da sonst der Richtervorbehalt nach Art. 13 GG bzw. § 46 Abs. 5 WaffG eine bloße Formsache wäre, was dem Normzweck nicht gerecht werden würde (zu § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG a. F.: Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 8, und vom 24. März 2020 - VG 3 L 137/20 -, juris Rn. 10).
a. Das hier auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG beabsichtigte Waffenbesitzverbot ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
aa. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder der erwerbswilligen Person die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, wobei nach § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG derartige Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit (u. a.) in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen (Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, u. v., S. 14 f. BA; VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2025 - W 9 K 24.620 -, juris Rn. 45).
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und vor Inkrafttreten des jetzigen § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG - welcher durch Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 mit Wirkung vom 31. Oktober 2024 eingefügt wurde - die Auffassung vertreten hat, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erfordere eine Unzuverlässigkeitsprognose, die auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichten sei und deren Strukturelemente nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert würden (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2024 - 24 CS 23.1872 -, juris Rn. 14 ff.), ist diese Auffassung zwischenzeitlich überholt. In der Gesetzesbegründung zum jetzigen § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG heißt es unter ausdrücklicher Inbezugnahme auf diese Rechtsprechung: „Zur Verbesserung des Verwaltungsvollzugs werden die Voraussetzungen zur Verhängung von Verboten des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen geschärft und durch die Einfügung von Regelbeispielen konkretisiert, wenn Tatsachen dafür vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffenen Person die für den Erwerbern oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Auswahl der - weder zwingenden noch abschließenden Regelbeispiele - trägt der Wertung Rechnung, dass bei erlaubnisfreien Waffen, wegen des vergleichsweise intensiveren Grundrechtseingriffs, § 5 WaffG insoweit nicht schematisch auf § 41 WaffG übertragen werden kann, sondern nur entsprechend seiner Bewertungsmaßstäbe herangezogen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 24 CS 23.1872). In den Katalog der Regelbeispiele werden deshalb (…) Fälle des § 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG (…) aufgenommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diejenigen Personen erfasst werden, bei denen wegen ihres Verhalts anzunehmen ist, dass diese missbräuchlich mit erlaubnisfreien Waffen umgehen werden und mit deren Verwendung entsprechende Gefahren verbunden sein werden“ (vgl. BT-Drs. 20/12805, S. 35). Ausgehend davon fehlt bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in der Regel auch die Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG (Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, u. v., S. 14 f. BA; VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2025 - W 9 K 24.620 -, juris Rn. 46).
Die Unzuverlässigkeit des Antragsgegners ergibt sich vorliegend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG daraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch ihn Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden bzw. er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird.
Für eine solche Annahme sind bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausreichend; vielmehr müssen die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenverwendung sprechenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 13, VG Saarland, Urteil vom 6. Dezember 2021 - 5 O 1557/21 -, juris Rn. 11). Solche Tatsachen sind vorliegend dargelegt. Bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 21. Mai 2024 an das Einwohnermeldeamt handelt es sich um eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsgegner der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist.
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17 und Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - OVG 11 S 64.06 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 20. September 2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 17), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 14, vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, u. v., S. 7 BA; vom 9. November 2021 - VG 3 L 343/21 -, juris, Rn. 18; Urteil der Kammer vom 20. September 2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 17; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2019 - OVG 11 S 16.19 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - 24 B 20.2539 -, juris Rn. 20 und vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 16. Januar 2019 - 21 C 18.578 -, juris Rn. 14, und vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 15; Thüringer OVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EO 316/20 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16; OVG für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 17 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 12; OLG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 8. April 2020 - 2 Wx 41/19 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Um beurteilen zu können, ob eine Person der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Hierbei sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen sowie sein prozessuales und außerprozessuales Verhalten und seine Einlassungen zu berücksichtigen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. August 2025 24 BV 24.1469 , juris Rn. 21 m. w. N.).
Bei der von dem Antragsgegner unter dem 21. Mai 2024 verfassten „Lebenderklärung“ an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde H_____handelt es sich um ein Dokument, das der Reichsbürgerszene zuzuordnen ist.
Das Ausstellen und Verwenden selbstkreierter Fantasiedokumente ist typisch für die Reichsbürgerbewegung (vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2024, S. 114). Dies gilt auch für sogenannte „Lebenderklärungen“, bei denen es sich um aufwendig gestaltete, handgeschriebene oder formularmäßig gefasste Dokumente handelt, die Reichsbürger oder Selbstverwalter erstellen. Darin versichern sie, lebendige und freie Menschen zu sein. Teilweise wird auch ein Tropfen Blut oder ein Haar des Unterzeichners aufgebracht, die als dessen DNA-Probe dienen und seine Identität bestätigen sollen. Häufig werden die Lebenderklärungen von mehreren „Zeugen“ mit einer Unterschrift „beglaubigt“ und der Unterzeichner und die „Zeugen“ geben ihre Fingerabdrücke ab. Reichsbürger und Selbstverwalter glauben, sie könnten mit einer Lebenderklärung die staatliche Rechtsordnung verlassen. Die „natürliche Person“, der freie Mensch, werde von einer „juristischen Person“ überlagert. Dieses fiktive Rechtskonstrukt des „BRD-Systems“ werde einem bei der Geburt heimlich aufgenötigt und zwinge einen in Abhängigkeit und Unterdrückung. Die „juristische Person“ könne man aber mittels der speziellen Willenserklärung der Lebenderklärung abstreifen. So würde man wieder zur „natürlichen Person“, zum freien, rechtlich selbstbestimmten Menschen. Steuerforderungen, Bußgeldbescheide, Gerichtsverurteilungen etc. bundesdeutscher Stellen hätten dann keine Gültigkeit mehr. Denn sie würden sich lediglich an die „juristische Person“ richten, von der sich der Mensch losgesagt habe (vgl. Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus, Rubrik „Lebenderklärung“, abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/informationen-zu-extremismus/reichsbuerger-und-selbstverwalter/ideologie/?highlight=Lebenderkl%C3%A4rung#thesen).
Um eine solche Lebenserklärung handelt es sich bei dem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen, vom Antragsgegner erstellten und unter dem 21. Mai 2024 an die Gemeinde H_____übersandten Dokument, in dem der Antragsteller zudem mit der Formulierung „aus dem Hause von…“ eine Eigenbezeichnung gewählt hat, die eine vom Staat unabhängige Persönlichkeit bezeichnen soll (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. November 2021 - VG 3 L 343/21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Auch die Kleinschreibung des eigenen Vor- und Nachnamens ist reichsbürgertypisch (Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 16, und vom 9. November 2021 - VG 3 L 343/21 -, juris Rn. 21). Auffällig ist schließlich die Gestaltung der „Lebenderklärung“ als pseudo-öffentliche Urkunde und die quasi rituellen Handlung des Unterzeichnens und Stempelns des Schriftstücks mit dem eigenen Daumenabdruck durch den Ersteller und drei Zeugen (vgl. hierzu: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 2 M 29/25 OVG -, juris Rn. 15). Nach alledem begegnet die Annahme des Antragstellers, dass der Antragsgegner der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei, keinen Bedenken. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass es sich ausweislich des Schreibens des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 17. April 2025 bei dem ersten in der „Lebenderklärung“ erklärten Zeugen „m_____“ um einen bedeutenden Akteur in der Reichsbürgerszene handeln soll.
Die dadurch begründeten Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat der Antragsgegner nicht entkräftet oder sich davon glaubhaft distanziert. Soweit der Antragsgegner auf die Anhörung in seiner Stellungnahme vom 11. September 2025 geltend macht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ein Antrag auf Lebendbescheinigung der Zugehörigkeit zum Reichbürgertum gleichgesetzt werde und betont, er stehe auf dem Boden des Grundgesetzes und könne die Ideologie der Reichsbürger nicht mit seinem Ehrgefühl und Gewissen vereinbaren, reicht dies derzeit nicht aus, um die Annahme der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung zu entkräften.
Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen, so ist es Sache des Betroffenen, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften. Dies gilt umso mehr, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen fallen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 16). Eine glaubhafte Distanzierung von der „Reichsbürgerszene“ erfordert dabei zunächst die Einsicht, dass die vorliegenden Tatsachen die objektive Annahme der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ tragen, eine (selbst-)kritische Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen und eine auch nach außen erkennbare und glaubhaft vorgetragene Abkehr von den entsprechenden Anschauungen. Die bloß floskelhafte Behauptung, man habe sich abgewendet oder nie dazugehört, genügt hierfür nicht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. September 2024 - 24 B 23.2139 -, juris Rn. 27), zumal es wiederum geradezu reichsbürgertypisch ist, den Vorwurf der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung abzulehnen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 VG 3 L 785/24 , n. v., S. 10 BA).
Vorliegend hat sich der Antragsgegner lediglich allgemein von der Ideologie der Reichsbürger distanziert, was ebenso wie der allgemeine Verweis auf seinen beruflichen Werdegang im öffentlichen Dienst nicht ausreichend ist. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem von ihm eingereichten Dokument und dessen Aussagegehalt fehlt gänzlich. Auch bleibt der Antragsgegner eine Erklärung dafür schuldig, wie es zur Erstellung der „Lebenderklärung“ unter Einbeziehung von drei Zeugen, von denen einer ein bekannter Reichsbürger ist, kam und was er damit bezweckt hat. Soweit der Antragsgegner diesbezüglich darauf verwiesen hat, er habe die Unterlagen für einen längeren Aufenthalt in Afrika „beantragt“, kann sich dies von vorn herein nicht auf das hier in Rede stehende, selbst erstelle Dokument beziehen, und erklärt zudem nicht dessen reichsbürgertypische Aufmachung. Ein nachvollziehbarer Anlass für die Versendung des Dokuments an das Einwohnermeldeamt „zur Hinterlegung in Ihre Unterlagen“ legt der Antragsgegner ebenfalls nicht dar.
Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG gebieten würden, sind nicht ersichtlich; vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da ein „reichsbürgertypisches“ Verhalten zugleich die Annahme rechtfertigt, dass der Betroffene auch die waffenrechtlichen Vorschriften bezüglicher erlaubnisfreier Waffen nicht als für sich verbindlich anerkennt (Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, u. v., S. 15 BA).
Nach summarischer Prüfung besteht auch Grund zur Annahme, dass der Antragsgegner jedenfalls einen auf den Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition gerichteten Erwerbswillen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG hat. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es vielmehr ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle (künftig) in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -, juris Rn. 117). Mit Blick auf den durch das Waffengesetz erstrebten Rechtsgüterschutz sind die Anforderungen an solche konkreten Anhaltspunkte nicht hoch.
Ausgehend hiervon kann der Antragsgegner als erwerbswillig gelten. Da das Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG zugleich die Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht - also insbesondere die Möglichkeit, eine an sich erlaubnispflichtige Waffe vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte ausnahmsweise ohne Erlaubnis zu erwerben (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG) - mit umfasst (vgl. hierzu Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 41 Rn. 9), besteht zum einen aufgrund der Aktivität als Sportschütze die allgemeine Besorgnis, der Antragsgegner werde in den Besitz erlaubnisfrei zu erwerbender Schusswaffen (bspw. einer Druckluftwaffe) gelangen wollen, um zumindest mit solchen Waffen der Ausübung des Schießtrainings weiterhin nachgehen zu können (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 VG 3 L 785/24 , n. v., S. 16 BA). Zum anderen ist der Antragsgegner ausweichlich seiner Waffenbesitzkarten im Besitz von sechszehn Waffen, dementsprechend besteht eine gesteigerte Affinität zu Waffen, was eine mögliche Willigkeit zum Erwerb von erlaubnisfreien Waffen erkennen lässt.
bb. Das Verbot des Besitzes und Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen und Munition findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet dabei nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Einer ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen einer Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; eine gleichwohl erfolgende Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 38).
Die Voraussetzungen von § 41 Abs. 2 WaffG liegen im Fall des Antragsgegners vor. Anknüpfungspunkt beim Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers, wobei ein solches Verbot auch (schon dann) geboten ist, wenn die betroffene Person - wie hier der Antragsgegner - die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis nicht erfüllt, weil er die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 12 f. BA; BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 21 CS 18.1579 -, juris Rn. 11, und vom 4. März 2021 - 24 ZB 20.3095 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 7 B 11152/18 -, juris Rn. 67; Hessischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 60; VG Potsdam, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 3 L 66/23 -, juris Rn. 33).
Soweit insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, es bestehe - obwohl bei § 41 Abs. 2 WaffG die (Gefahren-)Prognose auf die gleichen Waffen (nämlich solche, die der Erlaubnispflicht unterliegen) gerichtet ist wie im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose nach § 5 WaffG - kein unbedingter Gleichlauf zwischen Unzuverlässigkeit und Gefährlichkeit, vielmehr bedürfe es für die Rechtmäßigkeit einer Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG (bereits) auf der Ebene des Gefahrentatbestandes einen Sachverhalt, der durch Affinität zu erlaubnispflichtigen Waffen und ein gefahrgeneigtes Verhalten („rohe Gesinnung“) des Betroffen geprägt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2024 - 24 B 23.1800 -, juris Rn. 31 ff.), folgt dem die Kammer mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - (juris Rn. 19 f.) verweist, in welcher u.a. ausgeführt ist, dass „die zuständige Behörde zudem in der Regel zu prüfen haben“ wird, „ob auch ein Waffenbesitzverbot in Betracht kommt“, wenn „mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor(liegen)“, so beziehen sich diese Ausführungen gerade nicht auf ein Verbot für erlaubnispflichtige Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG, sondern vielmehr auf ein Verbot für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Unabhängig davon finden auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung. Es muss stets und umfassend dem Zweck des Waffengesetzes Rechnung getragen werden, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 16, unter Bezugnahme auf die bereits zitierte Entscheidung vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -). Gerade mit Blick auf diesen Zweck kann es nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht zweifelhaft sein, dass bereits die anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragsgegners - welcher unter Würdigung des von ihm gezeigten „reichsbürgertypischen“ Verhaltens keine hinreichende Gewähr bezüglich der Einhaltung der Normen des Waffenrechts bietet und hieran anknüpfend an die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG, die wiederum jeweils einen unmittelbaren Waffenbezug aufweisen, kumulativ erfüllt - zugleich die Gefährlichkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition belegt (vgl. zum Vorstehenden bereits Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 12 ff. BA).
cc. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO.
Bei der Ermessensausübung hat die Behörde allerdings zu berücksichtigen, dass § 41 WaffG bereits nach seiner amtlichen Überschrift Waffenverbote (nur) für den Einzelfall gestattet, weshalb seine pauschale Anwendung etwa in allen Fällen der Entziehung bzw. des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht dem Sinn der Vorschrift entspricht. Deshalb müssen der Begründung des Bescheids entsprechende Ausführungen zur Ausübung des Entschließungsermessens zu entnehmen sein. Die Behörde muss zudem zwischen den Waffenverboten nach § 41 Abs. 1 WaffG und nach § 41 Abs. 2 WaffG differenzieren. Denn § 41 Abs. 1 WaffG und § 41 Abs. 2 WaffG enthalten zwei voneinander unabhängige Tatbestände mit unterschiedlichem Erfassungskreis, sodass auch eine Ermessensprüfung gesondert für jedes dieser Waffenverbote zu erfolgen und das unterschiedliche Gefahrenpotential erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Waffen zu berücksichtigen hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2025 24 CS 24.2004 , juris Rn. 52, und Urteil vom 23. September 2024 24 B 23.2139 , juris Rn. 30, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 6 B 8.25 , juris Rn. 13).
Dem werden die Ausführungen des Antragstellers in dem Bescheidentwurf (noch) gerecht. Danach hat der Antragsteller das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen erkannt, ausgeübt und mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass das Waffenverbot sowohl für erlaubnispflichtige als auch erlaubnisfreie Waffen und Munition erforderlich und angemessen ist.
Insbesondere hat er im Hinblick auf das Ermessen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den Umstand abgestellt, dass der Antragsgegner aufgrund der reichsbürgertypischen Ideologie nicht die Gewähr für die Einhaltung der Vorgaben des Waffengesetzes insgesamt bietet. Insofern hat er zutreffend ausgeführt, dass es mit Blick auf die andernfalls bestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. Allgemeinheit erforderlich ist, den (unbeschränkten) Zugang des Antragsgegners auch zu erlaubnisfreien Waffen zu untersagen, da der Gesetzgeber deren Umgang ebenfalls durch eine Vielzahl von Vorschriften reglementiert habe, dessen Einhaltung seitens des Antragsgegners angesichts dessen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung nicht sichergestellt sei.
Der Erforderlichkeit des Waffenverbots für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsgegner zugleich die ihm erteilten Erlaubnisse widerrufen wurden und eine erneute Erteilung einer für den Erwerb und Besitz solcher Waffen/Munition grundsätzlich notwendigen Erlaubnis mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nicht in Betracht kommt, da - wie bereits erwähnt - das Waffenverbot auch die Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht, insbesondere denjenigen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, mit umfasst und damit über den Widerruf der Waffenbesitzkarten hinausgeht; auch hierauf hat der Antragsteller im Rahmen seines Bescheids der Sache nach mit Verweis auf die Affinität des Antragsgegners gegenüber Waffen und seine Aktivität als Sportschütze abgestellt.
Der Antragsteller hat schließlich in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass aufgrund der Gefahr, die von Waffen und Munition ausgeht, und aufgrund des - sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragsgegners ergebenden - Gefährdung kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den Schutz besonders hochrangiger Individualrechtsgüter (wie Leib und Leben Dritter) zu erreichen. Auch im Rahmen der Ermessensausübung darf sich die Waffenbehörde an der grundsätzlichen Prämisse ausrichten, dass stets und umfassend dem Zweck der Waffengesetzes Rechnung getragen werden muss, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz - auch erlaubnisfreier Waffen - verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken und das Gebot der Risikominimierung Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt zu Grunde liegenden Gefahrenvorsorge ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9/21 -, juris Rn. 16).
3. Für das Waffenbesitzverbot hat der Antragsteller gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass es nach Bekanntgabe sofort vollziehbar sein wird.
4. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG werden die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sichergestellt, auf die sich das Verbot erstreckt, hier auf erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen. § 46 Abs. 5 WaffG eröffnet die Möglichkeit, für die sofortige Sicherstellung von Waffen oder Munition eine Wohnungsdurchsuchung anzuordnen, um ein Unterlaufen der Besitzuntersagung zu vermeiden (Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 24). Ein solches Vorgehen ist hier nicht schon allein wegen des dargestellten Gefahrpotentials geboten, sondern auch, weil mit Bekanntgabe des mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehenen Waffenbesitzverbots, das weitere Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition durch den Antragsgegner den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG verwirklichen würde.
Wegen der Gefahr, dass der Antragsgegner wegen eines reichsbürgertypischen Hangs zur Missachtung der Rechtsordnung vorhandene Waffen und Munition beiseiteschaffen könnte, muss der unmittelbare Zwang nach § 34 VwVGBbg hier nicht gemäß § 28 VwVGBbg angedroht werden, da ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. Andere Zwangsmittel kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld ist untunlich, da es keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg verspricht. Überdies sieht § 46 Abs. 5 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 25, und vom 24. März 2020 - VG 3 L 137/20 -, juris Rn. 19). Allerdings ist dem Antragsgegner nach Bekanntgabe des beabsichtigten Bescheids die Möglichkeit einzuräumen, die Waffen und Munition freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 25; VG Ansbach, Beschluss vom 10. August 2005 - AN 15 X 05.02416 , juris Rn. 7).
5. Unerheblich ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses lediglich ein dem Antragsgegner unbekannter Entwurf des Waffenbesitzverbots und der Sicherstellungsanordnung vorliegt. Zwar müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die geplante Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung der Sicherstellungsanordnung vorliegen, insbesondere muss in der Regel ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegen. In Ausnahmefällen genügt jedoch, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids und des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Beschlusses gegeben sind (vgl. VG Ansbach, a. a. O., juris Rn. 8 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, weil wie bereits ausgeführt , mit der Verwirklichung einer drohenden Gefahr, nämlich dem Beiseiteschaffen von Waffen und Munition zu rechnen ist.
Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume sowie der Nebengelasse des Antragsgegners ist auch verhältnismäßig, denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von tatsächlichen Umständen missbräuchlich mit Waffen und Munition umgehen könnte, stellt eine Gefahr für die hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit dar, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt.
Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 2 VwVGBbg, die hier mangels sonstiger Spezialregelungen anzuwenden ist, ist die Vollstreckungsdienstkraft im Rahmen der Durchsuchung befugt, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Das Einwirken auf Personen und Sachen im Rahmen der Durchsuchung ist von § 34 Abs. 1 VwVGBbg gedeckt.
Die Anordnung war zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen, denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 25).
Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer geht von dem Regelstreitwert (5.000,00 Euro) aus, der in Anwendung von Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vierteln war.
Rechtsmittelbelehrung: