Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 23.03.2026 – VG 8 K 210/25
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0323.8K210.25.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen ein vom Beklagten festgesetztes Zwangsgeld sowie die zugleich erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.
Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Ziffer 1 einer Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2016 die Ausübung seines Gewerbes „Veranstaltungs- und Hausmeisterservice, private Arbeitsvermittlung (ohne gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung), Bauhilfeleistungen (ohne handwerkliche Leistungen), Gebäudereiniger/Garten- und Landschaftsbau, Trockenbau, Abriss (ohne Eingriff in die Statik), Detektei“ aufgrund einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Gleichzeitig untersagte der Beklagte dem Kläger in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung auch jede weitere gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Titels II der Gewerbeordnung (GewO), ebenso jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. In Ziffer 5.1 des Bescheides drohte der Beklagte dem Kläger zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von je 3.500,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 beziehungsweise Ziffer 2 an, da aus Sicht des Beklagten ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Ordnungsverfügung bestehe und andere Zwangsmittel untunlich seien sowie kein milderes Mittel ersichtlich sei. Sein Gewerbe meldete der Kläger aufgrund dessen Mitte Dezember 2016 ab. Gleichzeitig meldete seine Ehefrau ein Gewerbe mit selben Namen, Firma „V_____“, an der gleichen Adresse als Inhaberin an. Dort begann der Kläger spätestens am 01. Januar 2019 als geringfügig Beschäftigter zu arbeiten.
Das Hauptzollamt F_____ informierte den Beklagten mit behördlichem Mitteilungsschreiben vom 20. März 2024 darüber, dass der Kläger weiterhin für das ihm untersagte Gewerbe wesentlich in Erscheinung trete und seine Ehefrau möglicherweise nur auf dem Papier als Geschäftsführerin auftrete. Diese Annahme stützte das Hauptzollamt F_____ auf eine Mehrzahl an behördlichen Erkenntnissen. Danach würden geschäftliche Telefongespräche ausschließlich vom Kläger durchgeführt, wobei der Kläger im Rahmen dieser Telefongespräche angegeben habe, dass er alle geschäftlichen Tätigkeiten der Firma V_____ übernehme. Ebenso werde auch 2022 weiterhin die E-Mail-Adresse des Klägers auf sämtlichen Rechnungen der Firma V_____ genutzt. Auch habe das in diesem Kontext geprüfte Steuerbüro angegeben, dass lediglich der Kläger für die Firma V_____ auftrete. Zudem hätten Mitarbeiter*innen einer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung unmittelbar im Zusammenhang stehenden Unternehmergesellschaft (UG) der Ehefrau des Klägers, die M_____, den Kläger als verantwortlich Handelnden angegeben. Ferner sei die Ehefrau des Klägers, also die Inhaberin der Firma V_____, in Vollzeit als Angestellte bei der D_____ berufstätig. Außerdem habe der Kläger gegenüber einem Beamten des Hauptzollamtes F_____ angegeben, dass er sich selbst um sämtliche Tätigkeiten des Geschäftsbetriebes der Firma V_____ kümmere. Letztlich gebe der Kläger auf seinem Facebook-Profil selbst an, dass er bei „selbst und ständig“ arbeite.
Daraufhin erließ der Beklagte am 07. Oktober 2024 einen Festsetzungsbescheid in Höhe von 3.500,00 Euro aufgrund einer angenommen Zuwiderhandlung gegen die am 01. Februar 2016 erlassene Ordnungsverfügung. Zudem drohte er dem Kläger zeitgleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall an, dass die gewerbliche Tätigkeit weiterhin nicht eingestellt werde. Dies begründete der Beklagte zum einen mit einem Verweis auf seine Ermessenserwägungen in der vorausgegangenen Ordnungsverfügung sowie zum anderen damit, dass der Kläger trotz Gewerbeuntersagung weiterhin das Gewerbe betreibe und die Höhe des Zwangsgeldes in Anbetracht dieses Umstandes bemessen werde.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. Oktober 2024 Widerspruch, den er damit begründete, dass er kein faktischer Geschäftsführer der Firma V_____ sei, sondern aufgrund seiner Vertrautheit mit den Geschäften der Firma von der Inhaberin, seiner Ehefrau, zur Unterstützung angestellt worden sei. Er habe auch keinerlei Kontovollmachten und sei auch nicht durch Verträge rechtlich Verpflichteter. Die Nutzung der bisherigen E-Mail-Adresse erfolge aus Gründen einer reibungslosen Geschäftspraxis, da diese E-Mail-Adresse Geschäftspartner*innen seit Jahren bekannt sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsescheid vom 08. Januar 2025 zurück und begründete dies damit, dass der Kläger der tatsächliche Inhaber der Firma V_____ sei und somit trotz der vorausgegangenen Ordnungsverfügung weiterhin das untersagte Gewerbe ausübe. Neben den Erkenntnissen des Hauptzollamtes F_____ führt der Beklagte zudem an, dass der Kläger am 23. August 2019 ein Fahrzeug auf die Firma V_____ in der Zulassungsstelle C_____ zugelassen habe und am 01. September 2023 im Rahmen einer Messe in Berlin als hauptverantwortlich handelnde Person aufgetreten und von anderen Arbeitnehmer*innen auch so bezeichnet worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 09. Februar 2025 Klage am Verwaltungsgericht Cottbus erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Feststellungen des Beklagten sowohl die Festsetzung des Zwangsgeldes als auch die Androhung des erhöhten Zwangsgeldes nicht rechtfertigen, da die Voraussetzungen hierfür – nämlich eine Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2016 – nicht vorlägen. Soweit die Arbeitnehmer*innen ihn auf der Messe in Berlin als „Chef“ bezeichnet hätten, handele es sich lediglich um eine laienhafte Einordnung, die keinen Schluss dahingehend zulasse, dass er faktischer Geschäftsführer sei. Eine solche Eigenschaft könne bei ihm auch nicht aus der Annahme von Telefonanrufen des Hauptzollamtes F_____) angenommen werden, denn andernfalls würde hierdurch jeder Sekretariatskraft trotz Arbeitnehmerstellung eine solche Eigenschaft zukommen. Auch die Wahrnehmung eines Zulassungstermins für die Firma V_____ spreche nicht für seine Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer, denn diesen habe er in seiner Rolle als weisungsgebundener Arbeitnehmer ausgeführt. Dies sei auch nicht ungewöhnlich. Insgesamt könne nicht jedwedes verantwortungsvolle Handeln eines Arbeitnehmers dazu führen, dass diesem die Eigenschaft eines faktischen Geschäftsführers zukomme. Die Voraussetzungen des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer solchen Eigenschaft seien nicht erfüllt.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Stadt Cottbus vom 07. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2025 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass durch die Gewerbeanmeldung der Firma V_____ über die Ehefrau des Klägers als Inhaberin versucht werde, die Gewerbeuntersagung gegen den Kläger zu umgehen. Dafür spreche insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang der An- und Abmeldung an der gleichen Anschrift, die gleichgebliebene Betriebsart sowie der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers in Vollzeit als Angestellte berufstätig ist und auch sonst nicht bei V_____ in Erscheinung trete. In Anbetracht dessen sowie der Erkenntnisse des Hauptzollamtes F_____ spreche das Gesamtbild dafür, dass der Kläger der tatsächliche Inhaber der Firma V_____ sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten hierzu zuvor angehört worden sind, die Sache keine besondere Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2025 ist sowohl bezüglich der Festsetzung des Zwangsgeldes (1.) als auch hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, 30 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Danach kann ein Verwaltungsakt, der den Adressaten zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird die Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner durch Festsetzung eines Zwangsgeldes hierzu von der Behörde, die den zu befolgenden Verwaltungsakt erlassen hat, angehalten werden, sofern dies zuvor schriftlich in bestimmter Höhe angedroht worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die vom Beklagten am 01. Februar 2016 erlassene Ordnungsverfügung, durch die der Kläger zum Unterlassen der Ausübung seines früheren Gewerbes oder eines anderen Gewerbes im Sinne des Titels II der Gewerbeordnung verpflichtet worden ist, ist durch die eingetretene Bestandskraft eine taugliche Vollstreckungsgrundlage. Dabei ist dem Kläger zugleich schriftlich ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,00 Euro angedroht worden.
Auch die übrigen materiellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor, § 30 Abs. 1 VwVGBbg. Denn der Kläger ist seiner Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2016, die Gewerbeausübung zu unterlassen, nicht nachgekommen. Zwar ist keine der dargelegten Handlungen des Klägers für sich alleine geeignet, um die Nichteinhaltung der auferlegten Unterlassungspflicht anzunehmen. Allerdings ergibt sich aus einer umfassenden Gesamtbetrachtung der Umstände, dass der Kläger weiterhin als faktischer Geschäftsführer der Firma V_____auftritt und das Gewerbe insofern weiterhin ausübt. Bei der formalen Gewerbeinhaberin, seiner Ehefrau, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine sogenannte Strohfrau. Ein solches Strohpersonen-Verhältnis ist im Gewerberecht insbesondere dann gegeben, wenn jemand (die Strohperson) zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem Anderen betrieben wird. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als "Aushängeschild" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2003 – 6 C 10/03 – juris Rn. 25). Erforderlich ist hierfür, dass eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 – 1 C 20/78 – juris Rn. 21). Hierfür bedarf es einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände.
Vorliegend geht aus der Gesamtschau der Umstände hervor, dass die Ehefrau des Klägers nicht eigenständig als Gewerbetreibende tätig wird, sondern aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu dem Kläger als Strohfrau auftritt, um ihrem Ehemann eine weitere Ausübung des Gewerbes trotz der bestandskräftigen Untersagungsverfügung zu ermöglichen. Schon aus dem nahtlosen Anknüpfen der Anmeldung eines betriebsgleichen Gewerbes unter derselben Anschrift an die Abmeldung des Gewerbes durch den Kläger drängt sich auf, dass ein bloßer formeller Wechsel bei der Inhaberschaft des Gewerbes vom Kläger auf dessen Ehefrau vollzogen worden ist. Dass dies in Anbetracht der anderweitigen Berufstätigkeit in Vollzeit der Ehefrau auch unter eigenständiger Gewerbeausübung erfolgte, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dafür spricht auch, dass der Kläger den Erkenntnissen des Beklagten bezüglich des Umfangs seiner Tätigkeit bei der Firma V_____und der M_____ nicht entgegengetreten ist, die aber gerade weit über das Maß eines geringfügig Beschäftigten in einer sozialversicherungspflichtbefreiten Tätigkeit hinausgeht. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass andere Arbeitnehmer*innen einen geringfügig Beschäftigten – entgegen der Ansicht des Klägers – auch in einer Laiensphäre üblicherweise nicht als „Chef“ bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als gerade in einer behördlichen Befragung durch Zollbeamte keine umgangssprachliche Bezeichnung eines Kollegen als „Chef“ zu erwarten ist, wenn dieser nicht tatsächlich eine solche Position im Unternehmen ausübt. Verstärkt wird dieser Eindruck, dass der Kläger kein reguläres und weisungsgebundenes Angestelltenverhältnis ausübt, auch durch den (unbestrittenen) Social-Media-Auftritt des Klägers hinsichtlich der Angabe seines Arbeitsplatzes bei „selbst und ständig“.
Gleichermaßen geht der Einwand des Klägers fehl, dass sich aus der Wahrnehmung der Telefongespräche keine Anhaltspunkte für eine faktische Geschäftsführung ergeben würden. Denn auch hierbei ist die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger als geringfügig Beschäftigter – auch unter Berücksichtigung des besonderen Näheverhältnisses – wesentliche Gewerbetätigkeiten wie die Kommunikation mit der Zollbehörde bezüglich einer Prüfung der Firma sowie die gesamte damit zusammenhängende Abwicklung sämtlicher Vorgänge ohne Rücksprache mit der Inhaberin eigenständig abwickelt. Das gilt insbesondere auch für die im Rahmen der Telefongespräche getätigten Äußerungen zum Tätigkeitsumfang des Klägers, die der Beklagte mit Verweis auf die Ermittlungen des Hauptzollamts F_____darlegt und vom Kläger auch nicht bestritten werden. Dies sind Tätigkeiten, die den Kernbereich der gewerblichen Tätigkeit betreffen und üblicherweise nicht von Sekretariatskräften ausgeübt werden – insbesondere da sie sich nicht nur auf formale Abstimmungsaspekte beschränken, sondern auch inhaltliche Relevanz besitzen. Damit gehen sie über das Maß eines von einem geringfügig Beschäftigten erwartbaren verantwortungsvollen Handelns hinaus.
Verstärkt wird dieser Eindruck auch dadurch, dass die Firma V_____auf ihren Rechnungen auch mehr als fünf Jahre nach dem behaupteten Ausscheiden des Klägers als Firmeninhaber weiterhin seine E-Mail-Adresse als maßgeblichen elektronischen Kommunikationskanal angibt. Das Argument des Klägers, dass dies für den Ablauf der Gewerbepraxis aufgrund des Gewöhnungseffektes weiterhin notwendig sei, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist die lange Zeitdauer zwischen dem behaupteten Ausscheiden des Klägers als Firmeninhaber und der weiteren Verwendung dieser E-Mail-Adresse zu berücksichtigen, die gerade nicht nur eine kurz- beziehungsweise mittelfristige Übergangszeit zur Umstellung für die Geschäftspartner*innen betrifft. Zum anderen ist es auch ohne erheblichen technischen Aufwand möglich, eine Weiterleitung von eingehenden E-Mails, die an die bisherige geschäftliche E-Mail-Adresse adressiert sind, zu einer neuen E-Mail-Adresse der Firma einzurichten, die nicht den Namen des Klägers enthält. So wäre auch weiterhin die Erreichbarkeit für Geschäftspartner*innen gesichert, die sich über die auf den Kläger laufende E-Mail-Adresse an V_____wenden, ohne den Anschein der Inhaberschaft des Klägers weiter aufrechtzuerhalten.
Diesem Gesamteindruck steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keine Kontovollmachten innehat und seine Ehefrau formal-rechtlich Verpflichtete im Rahmen des Gewerbebetriebes ist. Denn dabei handelt es sich um ein wesentliches und kennzeichnendes Charaktermerkmal eines Strohpersonen-Verhältnisses, indem die Hinterperson im tatsächlichen Wirtschaftsleben außen vor bleibt und die Teilnahme hieran durch die Strohperson stattfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2003 – 6 C 10/03 – juris Rn. 25).
Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung geht fehl. Diese Rechtsprechung betrifft zunächst lediglich die (straf- und zivilrechtliche) Haftung von faktischen Geschäftsführer*innen und setzt damit nicht die Maßstäbe für eine verwaltungsgerichtliche Bewertung im Rahmen des Gewerberechts. Obgleich bewertet auch der BGH das Vorliegen einer faktischen Geschäftsführung nicht – wie teils im Vorverfahren suggeriert – anhand eines starren Kriterienkatalogs, sondern sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtschau der Umstände wie hier (vgl. hierzu zum Beispiel BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 – juris Rn. 15, 20; BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 – II ZR 235/03 – juris Rn. 8 ff.).
Die Ermessenserwägungen des Beklagten zur Festsetzung des Zwangsgeldes unterliegen keinen rechtlichen Bedenken, § 114 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat seinen Ermessensspielraum erkannt und diesen gerade im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes von 3.500,00 Euro, auch unter Berücksichtigung des Rahmens für die Höhe des Zwangsgeldes nach § 30 Abs. 2 VwVGBbg, in angemessener Art und Weise ausgeübt, indem zum einen die ermittelten Gesamtumstände sowie zum anderen die bisherige Androhung des Zwangsgeldes in dieser Höhe ausreichend berücksichtigt worden sind.
2. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, Abs. 6 VwVGBbg. Danach kann bei einem Verwaltungsakt, der den Adressaten zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, ein Zwangsmittel auch wiederholend von der Behörde, die den zu befolgenden Verwaltungsakt erlassen hat, schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden. Diese Androhung ist zuzustellen.
Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger bleibt durch die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2016 weiterhin verpflichtet, die dort benannte Gewerbeausübung zu unterlassen. In Anbetracht dessen konnte der Beklagte als erlassende Behörde das Zwangsmittel des Zwangsgeldes wiederholend für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung schriftlich im Festsetzungsbescheid vom 07. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2025 androhen. Dieser ist dem Kläger auch zugestellt worden.
Im Übrigen bestehen auch hier keine Bedenken hinsichtlich der Ermessenserwägungen des Beklagten, § 114 Satz 1 VwGO. Auch diesbezüglich hat der Beklagte sein Ermessensspielraum erkannt und diesen ebenso hinsichtlich der Androhung selbst als auch zur Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (10.000,00 Euro) angemessen ausgeübt. Denn der Beklagte berücksichtigt hierbei insbesondere, dass hier eine weitere Zuwiderhandlung des Klägers gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2016 erfolgen muss.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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