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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.03.2026 – VG 3 L 138/26
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0331.3L138.26.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. März 2026 gegen die Anordnung des Antragsgegners zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. März 2026 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der zulässige Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. März 2026 gegen die Anordnung der Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. März 2026 (T_____) wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung fehlt regelmäßig, wenn sich diese nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und - im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.
Dies vorausgeschickt kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11).
Jedenfalls fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, weil sein Widerspruch aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Unter Berücksichtigung des Sach- und Erkenntnisstands des Eilverfahrens erweist sich die Anordnung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b Abs. 1 Alt. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit von präventivpolizeilichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen einen Beschuldigten abschließend. Die - im Strafprozessrecht angesiedelte - Norm dient nicht der Aufklärung und Durchführung des konkreten (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens, sondern der vorsorgenden Bereit-stellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Sie verpflichtet den Betroffenen zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, wenn er Beschuldigter in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ist und die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen konkret aus diesem gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hervorgeht oder sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleitet. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach den gesetzlichen Vorgaben nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt dabei lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungs-dienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere - gegebenenfalls bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids eintretende - Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen grundsätzlich unberührt.
Der in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalls dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht aufgrund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren - mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen - verwickelt zu werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die er-kennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Januar 2026 VG 3 L 16/26 , juris Rn. 24 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Behörde hat ihrer Entscheidung deshalb den von der Anlasstat festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus abzuleitenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird. Die Begründung des Restverdachts und der Wiederholungsgefahr darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris Rn. 12; Beschlüsse der Kammer vom Beschluss vom 20. Januar 2026 VG 3 L 16/26 , juris Rn. 25, vom 29. Dezember 2021 - VG 3 L 401/21 -, juris Rn. 15, und vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 -, juris Rn. 12).
Während es für die Frage des Vorliegens der Beschuldigteneigenschaft nach dem oben Gesagten allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ankommt, ist für die Frage, ob die angeordneten Maßnahmen notwendig sind, auf den Zeitpunkt des Vollzugs der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - 3 K 1991/15 -, juris Rn. 22 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO vorliegen.
Die angefochtene Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nimmt darauf Bezug, dass der Antragsteller Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs, Besitzes und der Herstellung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB ist. Das ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs zutreffend und wird auch seitens des Antragstellers nicht in Abrede gestellt, wobei es für die Anordnung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO insoweit ausreichend ist, wenn ein Anfangsverdacht zu bejahen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. September 2024 VG 3 L 506/24 , juris Rn. 17).
Nach aktuellem Erkenntnisstand kann jedoch nicht von der Notwendigkeit der Maßnahme ausgegangen werden. Die Annahme des Antragsgegners, im Falle des Antragstellers bestehe eine Wiederholungsgefahr, ist nicht hinreichend untersetzt.
Der Antragsgegner macht geltend, dass die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sich daraus ergäbe, dass der Antragsteller nach dem Stand der polizeilichen Ermittlungen am 19. Mai 2025 um 20:08 Uhr über den Internetdienst B_____ eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt hochgeladen haben soll, um vergleichbare Inhalte zu erhalten. Über die IP-Adresse habe der Antragstellers als Anschlussinhaber festgestellt werden können. Dieser Erkenntnisstand rechtfertige die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Es sei auf die bei Sexualstraftaten deliktstypische Gefährdungsprognose mit einer signifikant höheren Rückfallgefahr abzustellen. Daher rechtfertige schon ein einmaliger Tatvorwurf die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Es seien keine Anhaltpunkte erkennbar, die gerade für eine Einmaligkeit der Tat spreche. Zwar sei nur der Besitz einer einzelnen Datei mit entsprechendem Inhalt bekannt, es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf den bei der Durchsuchung am 24. März 2026 sichergestellten Datenträgern weitere inkriminierte Dateien befänden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Antragstellers rechtfertige keine andere Einschätzung.
Diese Erwägungen sind formelhaft und lassen die notwendige Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls vermissen. Zwar teilt die Kammer im Ausgangspunkt die Einschätzung des Antragsgegners, dass ein Sexualdelikt auch schon bei erstmaliger Begehung die Gefahr der Wiederholung mit sich bringen kann, weil Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind und damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer allerdings nur, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2026 VG 3 L 16/26 , juris Rn. 31, vom 29. Dezember 2021 - VG 3 L 401/21 -, juris Rn. 16, und vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 -, juris Rn. 13; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 3 L 238/17 -, juris Rn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 3 D 33/15 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 10 C 15.304 -, juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34.09 -, juris Rn. 35 ff.). Dementsprechend kann die anordnende Polizeibehörde es jedenfalls bei einem erstmaligen Verdacht nicht bei der Feststellung des Vorwurfs einer Straftat nach § 184b StGB bewenden lassen, sondern hat aufgrund der konkreten Tatumstände eine einzelfallbezogene Bewertung im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr vorzunehmen. Hierbei sind nach dem oben Gesagten insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Antragsteller im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Last gelegten Tat sowie dessen Persönlichkeit zu berücksichtigen.
An alledem fehlt es vorliegend. Über die Umstände und Schwere der dem Antragsteller zur Last gelegten Tat ergibt sich aus der Anordnung und dem vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang lediglich, dass der Antragsteller am 19. Mai 2025 einmalig eine Datei mit kinderpornografischem Material auf eine Internetseite hochgeladen haben soll. Weitere Vorwürfe gegen den Antragsteller sind nicht bekannt. Zum Inhalt der hochgeladenen Datei, welcher möglicherweise einen Hinweis auf die Schwere der Tat geben könnte, schweigt der Antragsgegner ebenso wie zu der Frage, ob neben der Zuordnung der IP-Adresse weitere Umstände auf eine Täterschaft gerade des Antragstellers hindeuten. Andere Hinweise auf eine pädophile Neigung des Antragstellers legt der Antragsgegner ebenfalls nicht dar. Auch die Antragserwiderung verhält sich zu den vorstehenden Gesichtspunkten nicht, sondern stellt ergänzend lediglich drauf ab, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf den beim Antragsteller im Rahmen einer Durchsuchung am 24. März 2026 sichergestellten Gegenstände weiteres Material befinde. Diese Annahme ist zum jetzigen Zeitpunkt rein spekulativ und reicht zur Annahme einer einzelfallbezogenen Wiederholungsgefahr daher nicht aus, zumal seit dem Vorfall am 19. Mai 2025 bis jetzt offenbar keine weiteren Verdachtsfälle entstanden sind.
Die Kammer weist klarstellend darauf hin, dass mit den vorstehenden Erwägungen keine Entscheidung darüber getroffen ist, ob die Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen aufgrund anderer oder neuer Erwägungen des Antragsgegners gerechtfertigt sein könnte, etwa wenn aufgrund der Erkenntnisse der Durchsuchung weitere Verdachtsmomente gegen den Antragsteller entstehen sollten. Rein vorsorglich weist die Kammer insoweit allerdings darauf hin, dass die Anordnung einer „anderen Abbildung“ ohne weitere Konkretisierung wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfGBbg) rechtswidrig sein dürfte (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2021 - VG 3 L 401/21 -, juris Rn. 9) und die Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers (Personenbeschreibung, Fertigung eines Lichtbildes 5-teilig und Ganzaufnahme) mit Blick auf die dem Antragsteller zur Last gelegten Tat (Hochladen einer nicht näher beschriebenen Datei) näher zu begründen wäre. Soweit die Kammer eine entsprechende Anordnung im Beschluss vom 20. Januar 2026 (VG 3 L 16/26) unbeanstandet gelassen hatte, obwohl der Betroffene bisher nicht durch die Herstellung kinderpornografischen Materials aufgefallen war, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem dort Beschuldigten vorgeworfen wurde, in einschlägigen Foren mit Bild aufgetreten zu sein. An entsprechenden Feststellungen fehlt es hinsichtlich des hiesigen Antragstellers.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstands entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffer 35.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der danach anzusetzende Streitwert von 5.000 Euro mit Blick auf die begehrte Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren ist (vgl. Ziffer 1.5 des vorgenannten Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung: